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Full text of "Preussens Könige in ihrer Thätkeit für die Landescultur"

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PÜBLICATIONEN 



K. PREUSSISCHEN, STAATSARCHIVEN. 



ZWEITER BAND. 

R. StaDELHAITN , DIE FKEU88I8CHKK KOHIOE IN IHKEK ThItiGKKIT 
FOb DIE LA.MI}ESCni.TUB. 

ERSTER THEIL. 
FBIEDBICH WILHEI.U I. 



VERANLASST - , , miRCH DIE 

UND UNTERSTÜTZT " K. ARCHrV-VERWALTUNG. 



LEIPZIG 

VERLAG VON 8. HIRZEL 
1878. 



PREUSSENS KÖNIGE 



THATIGKEIT FÜR DIE LANDESCÜLTUR. 



D»^ RUDOLPKJi'ADELMANN, 

li&SiaL. OECOSOMIE-RATH. 



. ERSTER THBIl. 
FBXEDSICH W1I.HELU 1. 



TERANLASST DURCH DIE ■ 

UND UNTERSTÜTZT K. ARCHIV-VERWALTUNG. 



c. 

LEIPZIG 



VERLAG VON 8. HIRZEL 
1878. 







h.:; 19 188«* 




Vorwort. 



Jjange Zeit hindnrch ist die Bedentnng Friedrich Wilhelm's I. nur 
mangelhaft erkannt worden. £b sind greifbare Momente, welche diese 
Erscheinung erklären lassen. Bei Weitem der grösste Theil der Thätig- 
keit dieses denkwürdigen Monarchen war in Ansprach genommen von 
fundamentaler, rauher Arbeit für Vorbedingungen des Gedeihens des 
Staates und des Landes , deren Tüchtigkeit zumeist erst später in ihren 
Wirkungen voll und ganz erkannt werden konnte, oder erkannt wurde. 
Und non ging das Gestirn des grossen Sohnes Friedrich Wilhelm's auf 
mit einem Glänze, der die Augen der Welt fesselte, von der Würdigung 
des vorangegangenen, so tiefgreifenden, wie seiner äusseren Erscheinung 
nach schmucklosen Schaffens ablenkte. Es folgten die welterschttttemden 
politischen und socialen Umwälzungen in Frankreich , folgten die deut- 
schen Freiheitskriege, die agrarischen Beformen in Preussen : mit diesem 
Allen aber Ereignisse, die Sinn und Thätigkeit immer wieder aufs 
Neue ftar drängendste Forderungen der Gegenwart in Anspruch nahmen. 
Inzwischen waren die Zeitgenossen Friedrich Wilhelm's in das Grab 
gesunken, mit ihnen erlosch die mündliche Tradition, während die 
deutsche Publicistik jener Periode nur sehr dürfdg ihres Amts gewartet 
hatte. Weiter trat hinzu, dass die, auf staatliche Entwickelungen der 
Vergangenheit gerichteten archivalischen Forschungen mannigfachen 
Erschwerungen begegneten. Und so war denn, als die schöpferische 
Thätigkeit Friedrich Wilhelm's mehr und mehr in ihren Resultaten sich 
bewährte, dieses Schaffen selbst in weiten Kreisen wie vergessen , ja, 
auch jene Zeugnisse fanden nur ungenügende Beherzigung, die der com- 
petenteste Beurtheiler, die Friedrich der Grosse in warmer Anerkennung 
daftar abgelegt hatte. Fast nur die Tradition des Soldatenkönigs war 
geblieben, die Ueberlieferung von Thatsachen seiner Strenge und Härte, 
seines Jähzorns , seiner Sonderlichkeiten. Endlich indessen begannen 
die urkundlichen Nachweise für die Geschichte der Regierung Friedrich 
Wilhelm's ebenso zu^nglieher zu werden, wie eine bedeutsame Verwer- 
thang nach der andern zu finden. Vor Allem Leopold von Ranke und 



VI Vorwort. 

J. Gustav Droysen^ Letzterer besonders eingehend in seiner grundlegen- 
den Geschichte der preussischen Politik ^ wiesen die Vorgänge der Regie- 
rungsthätigkeit des Königs im Zusammenhange nach ; Gustav Schmoller 
veröffentlichte seine schönen Arbeiten ttber die organisatorische Wirksam- 
keit Friedrich Wilhelm's fttr die innere Verwaltung Preussens. Mehr und 
mehr fand der Ausspruch Schön's, dass dieser Monarch sich als »der 
grösste innere König Preussens« bewährt habe, nähere Begründung. 

Wenn durch diese trefflichen Arbeiten die grossen Umrisse des Bildes 
festgestellt sind, so ist die weitere Forschung daraufhingewiesen, die ein- 
zelnen Theile desselben in eingehender Darstellung zu vergegenwärtigen. 

Von dem vorliegenden Buche wird die Aufgabe verfolgt, die Thätig- 
keit Friedrich Wilhelm's für die Landescultur Preussens nachzuweisen. 
Es waren dafUr die einschlagenden Acten des Königlichen Geheimen 
Staats -Archivs zur Verfügung gestellt. Die Darstellung folgt einfach 
diesen Urkunden, lässt sie möglichst selbst sprechen. Wo andere Quellen 
benutzt sind, ist dies nachgewiesen. 

In den Beilagen ist gesucht worden, unter den aus der Regierungs- 
thätigkeit des Königs fUr die Landescultur hervorgegangenen zahlreichen 
ActenstUcken , soweit sie nicht schon bekannt oder in der vorangegan- 
genen Darstellung mitgetheilt sind, nach bestem Ermessen eine, die we- 
sentlichsten Momente dieser Thätigkeit umfassende Auswahl zu treffen. 
Namentlich sind hierfür die Cabinetsverfügungen des Königs herangezo- 
gen, deren Entzifferung bei der bekannten Unlesbarkeit der königlichen 
Handschrift leider einige Lttcken gelassen hat. Noch ist um Entschuldi- 
gung ftar ein Versehen zu bitten, durch welches in der Reihenfolge der 
Urkunden die Nummern 56 und 57 die Stelle getauscht*haben. 

Die Nachweise dessen, was Preussen und Deutschland diesem Könige 
verdanken, sind wohl noch lange nicht erschöpft; der gegenwärtige; auf 
ein bestimmtes Gebiet beschränkte Beitrag kann nur als eine weitere 
Abschlagszahlung betrachtet werden. 

Halle a/S. Anfang August 1878. 

B. Stadelmann. 



InhaltsTerzeichniss. 



Seite 

Einleitung 1 

Innere Verwaltung 25 

Neuanbau und Colonisation 32 

Weitere allgemeine Cultur-Maassregeln 50 

Landesmelioration 62 

Gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse 73 

Domanium 85 

a. Pachtwesen — 

b. Landwirthschaftlicher Betrieb 128 

Batabiissement Ostpreussens 140 

Nationalökonomik 145 

Landwirthschaftlicher Unterricht 155 

Landwirthschaftliche Statistik 159 

Landespferdezucht 161 

Abwehr von Viehseuchen 166 

Abwehr culturschädlicher Thiere 171 

Gartenbau und Baumzucht 176 

Seidenbau ' 181 

Verschiedenes 183 

Rückblick 188 

Einwirkung auf das Verhältniss des Kronprinzen zur Landescultur 195 

Schluss 207 



Urkunden. 

1. Relation v. Luben's an Friedrich L über den Znstand des Landes 211 

2. Immediatbericht der Geheimen Hofkammer an Friedrich* L über den 

Zustand der Hofkammer und der Provinzialkammern 228 

3. K. Ordre Friedrich's I. an die Geheime Hofkammer wegen Verbesserung 

des Kammerwesens und der Aufhebung der Erbpacht 231 

4. K. Ordre Fr. Wilhelm's in Betreff des Getreidemangels 232 

5. K. Ordre wegen statistischer Nachrichten aus den Domainenämtem .... 233 

6. Kostenanschlag für die Besetzung eines wüsten Dorfes — 

7. K. Ordre in Betreff des Kammer- und Domainenwesens , wie der Colonisa- 

tion in Lithauen 234 

8. Vertrag über die Besetzung wüster Hufen 239 



Vni InhftltsyerzeiclmisB. 

Seite 

9. Königl. Instruction an sftmmtliohe Provinzialkammem in Betreff 'der 

Methoden der Domainenyerpachtung 239 

10. K. Ordre an das Directorium der Lithauischen Kammer wegen Unter- 

stützung nothleidender ünterthanen mit Brot- und Saatgetreide ... 242 

11. Anfrage der Kurmärkischen Amtskammer wegen des von angehenden Ehe- 

leuten zu entrichtenden Pflanzgeldes, und Entscheidung des Königs . . 243 

12. ProtocoU der zu Oletzko in Gegenwart des Königs stattgefundenen Ver- 

handlungen über die neue Einrichtung der Domainen 244 

13. Patent wegen Umzäunung der Dörfer und Anlage von Obst- und Küchen- 

gärten 251 

14. K. Ordre an den Minister v. Göme und die preussischen Kammern wegen 

Einrichtung der Bauernhäuser 252 

15. Anfragen des Ministers v. Görne über Angelegenheiten des preussischen 

Kammer- und Domainenwesens , nebst Marginal- Entscheidungen des 
Königs 253 

16. K. Ordre an die preussische Domainencommission wegen Besetzung von 

Dörfern und des Baues von Bauernhäusern 256 

17. ProtocoU einer in Gegenwart des Königs stattgefundenen Conferenz in 

Angelegenheiten des preussischen Kammer- und Domainenwesens ... — 

18. »Resolutiones vor die Königl. Preussische »Domainen- Commission undt 

Cammer, wie Selbige von Sr. K. .M. in der den 24ten Marty zu Berlin 
gehaltenen Conferenz Selbst beliebet und ertheilet worden« 259 

20. Referat des Kammer -Directors v. Bredow in Betreff des preussischen 

Kammer- und Domainenwesens, nebst Marginal -Entscheidungen des 
Königs 264 

21. K. Ordre an den Kammer -Director von Bredow wegen bäuerlicher Frei- 

güter in Ostpreussen (1722.) 268 

22. »Instruction vor die separirte Parthey en der Domainen -Commission in 

Preussen, wie Sie sich in Bereutnng der Dörfer und Fertigung der An- 
schläge zu verhalten« 269 

23. K. Ordre an die sämmtlichen Interessenten des Havelländer und insonder- 

heit des Glien'schen Luches wegen dessen Räumung und Urbarmachung 274 

24. ProtocoU der zu Klauten in Gegenwart des Königs stattgefundenen Con- 

ferenz in Sachen des Preussischen Retablissements und der Einrichtung 
der Lithauischen Aemter 275 

25. K. Ordre an die Preussische Kajomer wegen Verbots des Branntweinhan- 

dels durch Juden, Excessen gegen die Bauern und wegen des Inventa- 
riums auf den Domainen 278 

26. K. Ordre an Minister v. Göme und Kammerpräsident v. Bredow über 

Colonisten- und Domainen-Sachen 280 

27. K. Ordre an v. Göme und v. Bredow in Betreff der bäuerlichen Erbregu- 

lirungen — 

28. Bericht v. (jöme's und v. Bredow's an den König über Colonisten- und 

Domainensachen 281 

29. K. Ordre zur Colonisationssache von Lithauen 284 

30. K. Ordre an v. Göme und v. Bredow über Colonistensachen und land- 

wirthschaftli|chen Betrieb • — 

31. K. Ordre an v. Göme und v. Bredow wegen landwirthschaftlichen Betriebs 

mit eigenem Anspann • • 285 

32. Schreiben des Fürsten Leopold v. Dessau an den König über wirthschaft- 

Uche Zustände in Preussen, nebst Antwort des Königs — 

33. K. Ordre an v. Göme und v. Bredow in Angelegenheiten des preussischen 

Handels und der bäuerlichen Erbregulirungen 286 

34. K. Ordre an v. Bredow wegen Anstellung deutscher Beamten in Preussen 287 

35. Bestallungspatent eines Domainen-Amtmanns in Lithauen 288 

36. K. Ordre an v. Göme und v. Bredow wegen Anlegung von Vorwerken, 

Bauerhöfen, Mühlen jc. in Preussen 289 



InhaltsyeneicluiisB. IX 

S«it€ 

37. K. Ordre an y. QQme, v. Bredow und y. Eatte in Magdeburffi in Angele- 

genheiten der PreasBischen Domainen nnd deren landwirtnschaftlichen 
Betriebs 292 

38. Schreiben des Flinten Leopold y. Dessan an den KOMg, nebst Antwort 

des Königs, das Domainenwesen in Prenssen betreffend 293 

39. K. Ordre an y. Göme in Angelegenheiten des Retablissements und des 

landwirthsehaftHchen Betriebs in Prenssen 294 

40. Designation des Oberstallmeisters Grafen y. Schwerin, »wie yiel Sr. KOnigl. 

Majestät ein Pferd bis in das yierte Jahr zu erziehen kostet« 295 

41. K. Ordre an den Kammerpräsidenten y. Katte in Magdeburg^wegen Enga- 

gements yon Landwirthen fttr Prenssen 296 

42. K. Ordre an y. Katte in Magdeburg in derselben Angelegenheit 297 

43. K. Edict an die preussische Regierung in Betreff der Erbregulirungen . . — 

44. K. Ordre an y. GKIme und y. Bredow in Sachen des landwirthschaftlichen 

Betriebs 299 

45. Bericht y. GOme's ttber Gultarzustände in Preuseen, nebst Marginalien 

des Königs 302 

46. Relation des Generaldirectorinms an den König in Betreff der yon den 

Proyinzialkammem erstatteten Berichte über die Methoden der Domai- 
nenyerpachtung 304 

47. Königl. Instruction für die zur Untersuchung de« Domainenwesens in Pom- 

mern niedergesetzte Gommission 307 

48. ProtocoU der zu Ragnit in Gegenwart des Königs stattgefundenen Gonfe- 

renz über das preussische Retablissement 311 

49.* K. Ordre an y. Göme und y. Bredow über Angelegenheiten des preussisohen 

Retablissements • - • 318 

50. K. Bandschreiben an den Generalfeldmarschall Herzog y. Holstein wegen 

Räumung des Pissa-Stromes 321 

5i. K. Ordre an die Preussische Domaihencommission wegen Desertion yon 

Colonisten . — 

52. K. Ordre an y. Göme und y. Bredow wegen mehrerer Einrichtungen in 

den Bauernhäusern — 

53. K. Ordre an die Preussische Domainen -Gommission weffen Gebrauches 

Deutscher Pflüge in den Lithauischen Bauemwirthschaften 322 

54. K. Ordre an die Preussische Domainen-Gommission in Sachen des preussi- 

Bchen Retablissements — 

55. K. Patent wegen der Beneficien für die Golonisten in Lithauen 323 

56. K. Ordre an das Generaldirectorium über Zustände des Landbaues in 

Pommern 325 

57. »Extract aus dem am 17. und 19. April 1724 im Grencral- Ober -Finanz-, 

Kriegs- und Domainen -Directorio zwischen dem Wirklich geheimten 
Etats- und Ejriegs-Minister yon Göme, und dem Preuss. Kriegs- und 
Domainen- Gammer- Praesidenten yon Bredow gehaltenen Protocoll«. 
Nebst Marginal -Entscheidungen des Königs . 326 

58. Resolutionen des Königs wegen der zwischen y. Göme und y. Bredow 

stattgefnndenen Differenzen über das Preussische Retabliss^ment . . . 330 

59. Edict wegen Vertilgung der Sperlinge und Hamster 333 

60. Haushaltungs-Reglement für die Aemter des^ Königreichs Preussen. ... — 

61. Edict gegen die Wollausfuhr 338 

62. K. Ordre wegen der GtoschäftsfÜhmng'der Lithauischen Deputation ... 341 

63. K. Ordre an den Geh, Rath y. Blumenthal in Angelegenheiten Lithauens . 342 

64. K. Ordre an den y. Blumenthal wegen der Reise des Kronprinzen nach 

Prenssen 343 

65. K. Ordre an das Generaldirectorium wegen einiger, wirthschaftliche Ver- 

hältnisse betreffenden Vorschläge des Kronpnnzen 344 

66. K. Ordre an den y. Blumenthal, dessen Geschäftsführung betreffend ... — 



X InhaltsyerzeichnisB. 

Seite 

67. K. Ordre an den y. Blumenthal, das Domainenwesen betreffend 345 

68. K. Ordre an y. Blumenthal wegen Bereisung der Preussischen Aemter . . 346 

69. ProtocoU einer zu Gumbinnen in Gegenwart des Königs und des Elron- 

prinzen abgehaltenen Conferenz über Preussische Domainen- und Eam- 
mersachen — 

70. ProtocoU jeiner zu Königsberg in Gegenwart des KOnigs und des Kron- 

prinzen stattgefundenen Conferenz übei^ Domainen- und Kammerang&- 
Tegenheiten 345 

71. Extract einer die bäuerliche Wirthschaftsführung in Preussen betreffende 

d. d. Königsberg den 27. Juli 1736 an die Preussische Kammer gerich- 
teten K. Ordre 356 

72. K. Ordre an die Minister y. Göme und v. Lesgewang, ingleichen den Di- 

rector y. Rosey in Betreff des landwirthschaftlichen Betriebs auf den 
preussischen Domainen und in den Wirthschaften der Amtsbauem; 
ferner über Baumpflanzungen, Remissionen 2C 357 

73. K. Ordre an Geh. Rath y. Blumenthal, lithauische llandwirthschaftliche 

Betriebsyerhältnisse betreffend 364 

74. K. Ordre an die KOnigsberger Kammer, landwirthschaftliche Betriebsyer- 

hältnisse betreffend — 

75. K. Ordre an die preussische Kammer, den Wirthschaftsbetrieb der preus- 

sischen und lithauischen Bauern betreffend 365 

76. K. Oircular- Ordre an alle Kriegs- und Domalnen-Kammem, das Remis- 

sionswesen betreffend 367 

77. K. CirculaivOrdre an alle Kriegs- und Domainen-Kammem, die Pflege des 

Obstbaues betreffend 369 

78. Alphabetisches General-Aemter-Verzeichniss 370 

79. K. Ordre an y. Blumenthal, insimile den Minister y. Lesgewang wegen 

Bezugs yon preussischem Getreide nach Berlin 374 

80. K. Reglement für die Königsberger und die Lithauische Kammer in Sachen 

des landwirthschaftlichen Betriebs — 

81. K. Ordre an y. Blumenthal wegen Urbarmachung eines Bruches, Besetzung 

wüster Hufen, Butterhandel 376 

82. K. Ordre an :die Preussische Kammer wegen Bauart der Vorwerke und 

Bauerhäuser 378 

83. K. Ordre^an diel Preussischen Kammern .wegen Verhütung von FeueiB- 

gefahr' — 

84. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen baulicher Aenderungen auf 

einem Vorwerke — 

85. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Schutzmaassregeln gegen die 

Versandung der Aecker 379 

86. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen. Instruction für den Hopfenbau -— 

87. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Anlegung yon Schäfereien. . — 

88. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Anlegung von Windmühlen . — 

89. K. Ordre an die Königsberger Kammer, die Revision des Domainenwesens 

betreffend 3®^ 

90. K. Ordre an die Königsberger Kammer, das Verfahren derBauem bei der 

Getreideernte betreffend ^^^ 



Einleitung. 



Die Eonaark Bnadenburg hatte unter den Stttrmen des dreiasig^ 
jährigen Krieges besonders schwer gelitten. Weite Strecken des Bodens 
lagen öde nnd mit Gettrttpp bewachsen, von nicht wenigen Dörfern war^i 
nur noch die wüsten Stätten vorhanden. Der Ackerbau war erschwert 
durch den Mangel an Arbeitskräften, an Betriebsmitteln aller Art. Die 
meisten Träger besserer Bodenoultur waren hinweggerafft, yiele Regeln 
zweckmässigen landwirüischaftlichen Betriebes ausser Uebung gekonb- 
men, znm Theil in gänzlidie Vergessenheit gerathen. 

Es darf als eine der bedeutungsvollsten Fttgungen ftir die Mission 
des preussischen Staates betrachtet w^en, dass es ein Begent von 
hervorragender Tttchtigkeit, dass es der grosse EurlEtbrst war, dem die 
Aufgabe zufiel, zur Wiederherstellung des zerstörten Wohlstandes, der 
darnieder liegenden Gultur des Landes die ersten und darum schwersten 
Schritte zu tfaun. 

Za den nothwendigsten dieser Schritte gehörte die Ergänzung der 
zusammen geschmolzenen Menschenzahl; insbesondere forderte die Pflege 
der Bodencultur mit ihrer Aufgabe für die Ernährung der Bevölkerung 
die möglichst schnelle und ergiebige Zuführung von Arbeitskräften für 
die ausgedehnten Flächen verödeten Bodens. 

Schon unmittelbar nach Beendigung des Krieges lud der Kurfürst, 
in immer wieder erneuerten Edicten , Patenten und Declarationen, zur 
Bebaunng der wttst liegenden Stellen ein , unter Bezeichnung der dafür 
m gewährenden Privilegien ; wie sie namentlich bestanden in Befreiung 
^ (m Abgaben auf eine Reihe von Jahren, in unentgeltlicher Gewährung 
von Bauholz und sonstigen Beihilfen. Inmitten dieser Bestrebungen kam 
dem aufsiarebenden Staate eine weitere piovidentieUe Fügung zu gut. 
Indem der Kurftirst der Reformation treu ergeben war, sicli ala ihr stai^er 
Schirmherr erwies, richteten die durch zunehmende Intoleranz bedrängten 
Protestanten katholischer Länder ihre Blicke nach der Kurmark Bran- 
denburg, als nach einem Lande, welches ihnen nicht allein Schutz für 
ihre religiösen Ueberzeugnngen, sondern auch eine neue Heimath und 
ein lohnendes Feld der Thätigkeit bot. In Frankreich insbesondere hatte 

Siadelmann, Friedricli WiUxoln I. 1 



2 Einleitung. 

die Aufhebung des Edicts von Nantes die dortigen Reformirten den här- 
testen Verfolgungen preisgegeben. Der Kurfürst war bei Ludwig XIV. 
so wiederholt wie eindringlich für sie eingetreten. Als seine Bemühun- 
gen immer wieder sich als fruchtlos erwiesen , erliess er endlich das 
bedeutungsvolle Edict vom 29. October 1785, durch welches er die be- 
drängten Reformirten Frankreichs zur Niederlassung in seinen Landen 
einlud. Es beginnt dieser Aufruf mit der Klage über »die harten Verfol- 
gungen und rigoreusen proceduren, womit man zeithero in den König- 
reich Frankreich wider unsere der Evangelisch -Reformirten Religion 
zugefhane Glaubensgenossen verfahren, viel Familien veranlasset, ihren 
Stab zu versetzen und aus selbigem Königreich hinweg in andere Lande 
sich zu begeben«. Es sei gerechtes Mitleiden mit den um der reinen 
Lehre des Evangeliums willen angefochtenen und bedrängten Glaubens- 
genossen , welches den Kurfürsten bewege , denselben eine Zufluchts- 
Blätte in seinen Landen anzubieten. Ein ausserordentlicher Gesandter 
des Kurfürsten bei den General-Staaten wird angewiesen, den zuwan- 
dernden Reformirten Schiffe und andere nothwendige Hilfsmittel zu ver- 
schaffen, um sie und die Ihrigen aus Holland nach Hamburg zu trans- 
portiren, wo dann für weitere Beförderung und fUr Rath und That gesorgt 
sei. Den Einwanderern wird die Wahl der Provinz und des Ortes der 
Niederlassung frei gestellt. Wo sie auch ihre neue Heimafh suchen 
wollten, sie würden dort wohl aufgenommen und mit allem zu ihrer 
Niederlassung Nöthigen versehen werden. »Denen, so sich auf dem 
Lande setzen und mit dem ackerbau werden ernähren wollen, soll ein 
gewiss stück landes uhrbar zu machen angewiesen, und ihnen alles das- 
jenige, was sie im anfang ihrer einrichtung werden nöthig haben, ge- 
reichet werden«. — Nächstdem noch eine weitere Reihe von Bestimmun- 
gen für den Zweck , den Zuwandernden Gedeihen und Behagen in der 
neuen Heimath zu sichern. 

Die Wirkung dieser Einladung bestand in grossen Zuzügen fran- 
zösischer Reformirten. Aber auch aus anderen, und nicht allein aus ka- 
tholischen Ländern — so namentlich aus der Schweiz , der Pfalz , den 
Niederlanden — erfolgte zahlreiche Einwanderung, ermuthigt durch die 
Privilegien des Kurfürsten, wie durch die in die alte Heimath gelangten 
Mittheilungen der Angesiedelten über ihr Ergehen in der neuen Heimath. 
In Folge dessen begannen die Städte sowohl wie das platte Land sieh 
wieder zu bevölkern. 

Von ausserordentlichem Belange für die Wiederbelebung des Ge- 
werbfleisses, insbesondere aber der Bodencultur , musste es sein, dass 
die Mehrzahl der Ansiedler aus Ländern kamen, die vom Kriege ver- 
schont geblieben waren, in denen Ackerbau und Industrie sich ungestört 



Einleitung. 3 

hatten fortbilden können. Sie erschienen als persönliche Träger dieser 
höheren Cultarentwickelung und verpflanzten sie in das verödete Land. 
Den Städten kam die fortgeschrittene Einsicht und Geschicklichkeit in 
Gewerben aller Art zu gut , welche namentlich die R£fagi6s aus Frank- 
leich mitbrachten, während die Landesmelioration, der Land- und Garten- 
bau von den im Canalwesen, im Austrocknen von Sümpfen und Morästen, 
in der Bodencultur überhaupt wohlbewanderten Niederländern gefördert 
wurden. 

In Bezug auf die gutsherrlich -bäuerlichen Verhältnisse hatte der 
Eurfärst die Erbschaft der Zustände angetreten, welche sich in den vor- 
angegangenen Jahrhunderten entwickelt hatten, verschieden in den ver- 
schiedenen Landestheilen. Während in der Altmark dem Bauernstände 
Freiheit der Person und des Eigenthums überliefert war, bestand in den 
meisten übrigen Theilen der Mark , in Preussen und in Pommern die 
Leibeigenschaft in milderer oder strengerer Form. Die Zustände des 
Landes^ welche der dreissigjährige Krieg hinterlassen hatte, waren zu- 
nächst nicht zu Versuchen nach der Richtung freierer Gestaltung dieser 
Verhältnisse hin angethan. Es war die Nothwendigkeit aufgedrungen, 
vor Allem erst den tiefgeschädigten Sinn für Ordnung und Gesetz, den 
Begriff der Pflicht wieder herzustellen. Eine ganze Reihe von Verord- 
nungen des Kurfürsten verfolgen diesen Zweck ; so unter anderen die 
Bauern-, Gesinde-, Hirten- und Schäfer-Ordnungen, die Patente »wegen 
des übeldisciplinirten Gesindes« ic, aus den Jahren 1641, 44, 45, 46, 
51, 54, 64, 72, 79, 81, 83, 84 und schliesslich 1687. 

Für die Wiederherstellung der zerrütteten Verhältnisse des Land- 
baues bestand insbesondere eine Hemmung darin, dass die Bauern und 
Eossäthen, welche während des Krieges öfter nothgedrungen ihre Höfe 
oder Stellen hatten verlassen müssen, jetzt nach dem Kriege vielfach, 
und zwar unter Veruntreuung des ihnen anvertrauten Inventars, heimlich 
von ihren Stellen entwichen und so die mit ihrem Wirthschaftsbetrieb 
auf die Hintersassen angewiesenen Aemter und Güter noch mehr von 
Arbeitskräften entblössten, als es schon durch die von dem Kriege ver- 
anlassten Lücken der Bevölkerung bedingt war. Es traten deshalb in 
den genannten Verordnungen vor Allem die von dem »Weglaufen der 
Bauern und Cossäthen und Wiederbesetzung der wüsten Höfe« handeln- 
den Bestimmungen immer wieder anf . 

Nicht unbedeutende Theile der Bodenflächen, insbesondere der Kur- 
mark, waren dem Ackerbau bisher überhaupt entzogen geblieben durch 
immer wiederkehrendes Uebertreten von Flüssen trägen, ungeregelten 
Laufes; so namentlich der Oder, Spree und Havel: ausgedehnte Brüche, 
zu Wüstungen ausgeartet , die der Flussregulirung und Entwässerung 

1* 



4 Einleitung. 

bedurften, bevor sie dem Pflüge ttbe^geben werdefi konnten. Auch hier 
griff der Enrfttrst eitergisch ein. Der Entwässerung wie dem Verkehr 
diente die Anlage von Schififahrtseanälen zwischen Oder, Spree und 
Havel, der Mttllroser- wie der Fmowcanal. In Verbindung mit der Colo- 
nisation unternahm der Eurfllrst femer ausgedehnte Meliorationen in den 
Aemtem Uebenwalde und Bttt^ow, ini Ketise- unfd DöBsebruch, um Pots* 
dam ; wie er auefa bereits Voi^arbeiten ztlr Entwässerung der Bhin- und 
Havelbrüche unternahm. 

Für die Wiederbebauung der früher unter dem Pfluge gewesenen 
aber w&hrend der Kriegszeit verwilderten Ackerflächen ist der Kurfürst, 
auch ausser dem Mittel der Colonisation, unablässig bemüht und erlässt 
^u diesem Zwecke scharfe Gebote. »Es ist bekannt«^ sagt er in einem 
dieser Edicte (vom 16./26. Mai 1663], »was Gestalt bei dem lange Zeit 
gewährten verderblichen Kriegswesen, in diesen Unseren Kurlanden, 
insonderheit durch wegsterben der Untertfaanen, die Aecker überall mit 
Fichteh und anderm Gesträuche sehr bewachsen und also dieselben je 

länget |e mehr zu wüstem, mldem Lande werden Ingleichen die 

WtSfib, die zeither im Lande unsäglichen Schaden gethan, sich derge- 
stalt vermehren und häuffen , dass man ihnen nicht wol beykommen 
kann .... Wir befehlen allen Unterthanen vermittelst dieses gantz 
ernstlich, dass ein jeder Hausswirth alsofort daran sey, seine bewachse- 
nen Aecker zu räumen und kein Jahr vorbeygehen lasse^ seine Güter 
hierdurch in bessern Stand , zu seinem künftigen mehreren Nutzen zu 
bringen«. Es werde zur Gontrole der Befolgung dieser Vorschriften alle 
Jahr eine Visitation stattfinden und jede Unterlassung gebührend bestraft 
werden. In anderen Edicten wird insbesondere der Adel scharf ange- 
halten, seine Bauernhöfe nicht wüst liegen zu lassen. 

Ist der Kurftirst auch in Bezug auf die Landwirthschaft zunächst 
darauf angewiesen, überall erst im Grossen und Ganzen einzuschreiten, 
Ruinen uhd Schutt der Verwüstung hinweg zu räumen, für die unerläss- 
Kchsten Kirsten Vorbedingungen neue^ Oültur einzutreten, so bleibt seine 
Fürsorge dabei nicht stehen: Er liefert dem Betriebe des Landbaues 
wirksame Vorbilder, indem er dtirch zu diesem Zwecke herangezogene 
^Niederländer in der Kurmark Vorweii:e und MUchwirthsehafien , so- 
genannte Holländereien , anlegen lässt. Hierm, in fönführung holländi- 
scher Wirthschaftsart überhaupt , sowie insbesondere der holländisi^en 
Fertigkeit in Garten- und Gemüsebau , leistet dem Kurfürsten seine von 
ihm hochverehri» Gemahlin , Louise Henriette von Oranien, vielfachen 
Beistand. 

Die allgemeine Verbreitung von Baumzucht und Obstbau liegt dem 
Kurfürsten besonders am Herzen ; er will^ dass die Unterthanen überall 



Eioleitung. 5 

ntttzliiAe Bftiime pflanzen sollen. ISiwh zwei Jahre vor seinem Tode, am 
5. März 1686, erttsst er darüber ein in warmen Worten sprechendes 
Patent »Ein jeder Unterthan und Einwohner in den kleinen Städten 
und Flecken, sonderlieh aber auf dem Lande, soll hinter seinem Wohn- 
hause, wenn er die Gelegenheit dazu findet, einen gewissen Platz abhe- 
gen, solchen in zwei Theile theilen, und den einen Theil zu Pflanzung 
allerhand Frucht- tragender Obst-Bäume , den andern aber zu einem 
Eichel-Kamp gebrauchen « , worüber die Obrigkeit jedes Orts gebührend 
zu halten und die Ungehorsamen durch gehörige Zwangsmittel dahin 
zu yeranlassen habe. Allen Pfarrern in den kurfürstlichen Aemtem und 
anderen Domainen wird bei Vermeidung schwerer Verantwortung anbe- 
fohlen , » dass sie hinfort kein paar Eheleute vertrauen sollen, es habe 
denn der Bräutigam von seiner Amtsobrigkeit ein beglaubigtes Zeugniss 
produzirt, dass er zum wenigsten sechs Obstbäume gepropfet wd eben 
so Tiel Obstbäume an einen bequemen Ort gepflanzet habe«. Es «ollen 
die Prediger aller Orten ihre Zuhörer alle Jahr zweimal in des Kur- 
fttrsten Kamen zur fleissigen Pflanzung anmahnen. — Auch persönlich 
pflegte der Kurfürst den Gartenbau ; an Stelle des früheren Hopfengar- 
tens bei Schöneberg, dem heutigen botanischen Garten , legte er einen 
grossen Obst- und Gemüsegarten an. »Hi^ war es auch, wo der in An- 
Bprttehen auf Vergnügungen höchst bescheidene grosse Fürst Erholung 
nach wichtigen Staats-Geschäften am liebsten bßi dep Obstbäumen suchte, 
welche er mit eigeper Hand pflanzte, veredelte und in ihrem Waohsthum 
pflegte« 1) . 

Dia Verwf^ltnng und Bewirthschaftung der landesherrlichen Domai- 
nen, eines so ansehnlichen Theiles der gesammten Culturfläche des Lan- 
des , war schein unter dem grossen KurfUrsten eine bedeutsame Frage. 
Dies nicht allein wegen des Ertrages der Domaiueu in seiner Beziehung 
zu den Staafsflnanzen, sondern auch wegen des weitgehenden Einflusses, 
welchen die Art der Verwaltung und Bewirthschaftung grosser, zumal 
staatsaekig geleiteter Wirthschaftscomplexe auf die WirthschafisfÜhrung 
der gesammten Ackerbau treibenden Bevölkerung ausübt ; so zwar, dass 
von der Zweckmässigkeit oder Unzweckmässigkeit , von den verschie- 
densten Einzelheiten 4^r Bewirthschaftpng solcher Wirthschaftsbetriebe 
aus, so unmerklich wie sicher nach i^ll^ Bichtnngen hin sich Wirkungen 
fortp&BBZW' &ok(m KuirfÜ^rst Joachim I. hatte in den Jahren 1531 bis 
1535 bis zu seinem frühen Tode Aufmerksamkeit auf die Verbesserung 
der Domainen gewandt^ von da an aber bis zu 1 640 hatten innere Landes- 



1) Biedel, »Ueber die Pflege des Obstbaueg in der Mark Brandenburg durch 
den grossen KorfUnten und die'preuBsiBohen Könige«. 



6 Einleitung. 

Unruhen , Pest und Krieg alle weitere Sorgfalt für diesen Verwaltungs- 
zweig nicht allein verhindert, sondern letzteren in immer weiteren Verfall 
gerathen lassen. Ein grosser Theil der Domainen war yerschuldet und 
verpfändet, und schon dadurch deren erspriessliche Verwaltung erschwert. 
Es war bisher eine Art von Verpachtung der Domainen eingehalten wor- 
den, die aber in Wirklichkeit auf Administration hinauslief und vielfachen 
Verdunkelungen und Schädigungen des fiscalischen Interesses Spielraum 
gab. Diese Zustände zu bessern, liess sich der grosse Kurfürst sofort 
nach wiederhergestelltem Frieden angelegen sein. Zunächst begründete 
er eine Commission mit der Aufgabe , den Status der Domainen aufzu- 
nehmen, genaue Nachweise über Erbpachtungen, Erbzinse und überhaupt 
die verschiedenen Gattungen fixirter Einkünfte der Güter herzustellen. 
Eine Verordnung vom 8. Juli 1650 verfügt die Aufnahme besonderer 
Verzeichnisse über die Erträge der Domainen sammt ihren Pertinen- 
zien während einer zwölfjährigen, von Krieg und anderen grossen Stö- 
rungen freien Zeitperiode, sowie eine neue Veranschlagung der Saat- 
und Weideländereien auf ihren Pachtwerth pro Morgen. Ueberhaupt 
aber war die Aufgabe eingehender Berichterstattung über das ganze 
Domainenwesen und die Frage seiner Verbesserung gestellt. 

Die Lösung dieser Aufgabe begegnete vielen Schwierigkeiten. Na- 
mentlich während der Kriegszeit waren die Erbregister und Lagerbücher 
theils übel und unvollständig geführt worden theils verloren gegangen. 
Vermessungen waren allerdings früher theilweise vorgenommen, man 
kannte aber manche der niedergeschriebenen früheren Maasse nur noch 
ungenügend und vermochte dann deren Verhältniss zu den späteren oder 
jetzt gebräuchlichen Maassen nur schwer festzustellen. Es waren femer 
nicht wenige Ländereien in starke Vermengung mit anderen^ sowie das 
Besitzrecht an manchen Stücken in Unsicherheit gerathen. So entstan- 
den denn vielfache Weiterungen und dadurch bedingte Verlangsamungen 
des Geschäfts. Die Amtskammem, welche mitzuwirken hatten, arbei- 
teten träge und mit wenig gutem Willen , obgleich der Kurfürst sich in 
Person einfand, um anzutreiben und Schwierigkeiten zu beseitigen. 
Auch dass nur Provinzenweise vorgegangen wurde , oder vorgegangen 
werden konnte, verzögerte den Fortgang. Nur nach und nach konnten 
diese Veranstaltungen, die doch jeder gedeihlicheren Gestaltung des Do- 
mainenwesens vorherzugehen hatten, zum Abschluss gebracht werden ; 
so im Clevischen und Märkischen erst mit dem Jahre 1660. 

Die bisherige Nutzungsweise der Domainen konnte vor Allem der 
landesherrlichen Gasse nur wenig dienlich sein. Der Landesherr hatte 
zufolge der bei den Verpachtungen eingehaltenen Modalitäten die Kosten 
der Bewirthschaftnng zu tragen ; was nach Abzug dieser an Ueberschuss 



Einleitung. 7 

blieb, wnrde allerdings zur Staatscasse abgeliefert, aber thatsächlich 
nnter Bemessung je nach Gutfinden der Pächter. Aus ttberlieferten rech- 
nnngsmässigen Nachweisen jener Zeit, namentlich aus detaillirten Do- 
mainen-Etats ergiebt sich, wie bedeutend die landesherrlichen Ausgaben 
fllr die Aemter waren und wie gering die Rente. Es kam dazu, dass die 
Aemter ihre Abgaben zum Theil nur in Naturalien lieferten, so dass nur 
wenig baares Geld zur Staatscasse gelangte. Die Eevenuen aus den 
Domainen waren denn also so gering wie unsicher. Und doch forderte 
die Lage des Landes dringend Abhilfe , forderte vor Allem Sicherstel- 
lang der Etats. 

Die gesammte Sachlage wies auf eine wohlgeregelte Verpachtung 
der Domainen hin. Dieser dienten denn auch die genannten Vorarbeiten. 

Der Uebergang zur Verpachtung war nun aber nicht allein erschwert, 
sondern es wurden auch mangelhafte Mittel zum Zweck eingehalten. Es 
fehlte noch immer an zutreffenden Anschlägen von den Aemtem^ an einer 
auch nur annähernd zuverlässigen Vermessung der Ländereien; an deren 
Statt man sich an Aussagen und Schätzungen von Leuten des Orts oder 
der Gegend hielt , oder halten musste. Die Besitzverhältnisse mancher 
DomainenstUcke waren noch immer nicht hinreichend festgestellt. So 
manche der letzteren, namentlich auch verschiedene Pertinenzien, wie 
Mühlen und dergleichen, waren in Erbpacht gegeben und dies zumal 
ohne klare, feste Normen. Schliesslich wurden allerdings eine Eeihe 
wirklicher Verpachtungen in's Werk gesetzt , aber zumeist unter Moda- 
Utäten, die der landesherrlichen Gasse noch eine unbillige Menge von 
Lasten zuwiesen; so dass der finanzielle Zweck der Maassregel nur man- 
gelhaft erreicht war. 

Demungeachtet war immerhin eine Vermehrung der landesherr- 
lichen Einkünfte auf diesem Wege erreicht worden und man beharrte 
auf demselben bis zur Mitte der siebziger Jahre. 

Jetzt trat nun aber neuerdings wieder ein verhängnissvoller Wech- 
sel ein. Der Geheime Staatsrath von Gladebeck, zeitiger Präsident der 
Hofkammer, wusste den Beschluss herbeizuftlhren, sämmtliche Domai- 
nengüter wieder unter Administration zu setzen. Es wurde damit aber- 
mals der seiner Idee nach richtige, in der practischen Ausführung aber 
den vielfachsten Vereitelungen preisgegebene Gesichtspunkt verfolgt, 
dass der Landesherr den Vortheil, welchen der Pächter aus der Pachtung 
erzielt, vermittelst der Administration selbst einziehen könne. Gladebeck 
wusste dieser Maassregel bis zu seinem im Jahre 1680 erfolgten Ableben 
Fortgang zu verschaffen, und so blieben denn damit dem Finanzinteresse 
des Staates jene vielfachen Verwirrungen und Nachtheile nicht erspart, 
welche als nothwendige Folge der zweckwidrigen Operation eintreten 



8 Einleitimg. 

mussten. £8 bestanden sadem dunkle Ganäle, durch welche, während der 
Daner des letztgenannten Experiments, nicht geringe Summen der Gel- 
der, welche der Staatscasse gehörten, in andere Taschen wanderten. Zu 
diesen Wegen gehörten unter Anderem jene stillschweigenden Vertrags- 
Verhältnisse zwischen Bediensteten der Amtskammem und denen der 
Domainen, so der Amts- und Eomschreiber , Schäfer und ähnlicher 
Functionäre, welche auf Accidenzien and dergl. hinausliefen. • 

Zu den lehrhaften Beispielen des klägliche Effects der dama- 
ligen Administrationen für die landesherrliche Gasse zählt ein überlie- 
ferter Fall aus dem mit den fruchtbarsten Cultarfeldem yersehenen, vor 
den Thoren von Halle belegenen grossen Amte Giebichenstein. Als der 
damalige Landrentmeister im Herzogthum Magdeburg und nachherige 
Geheime Eammer-Rath Kraut eine Revision der Rechnungen dieses Amts 
ttbemahm, fand sich, dass dort kaum so viel Ueberschuss für die landes- 
herrliche Gasse berechnet war , als die fixen Einnahmen des Amtes an 
Gefällen verschiedener Art betrugen; so dass die Wirthschaft an sich 
mit ihren ausgedehnten, reichen Feldern, ihrer Viehzucht, ihren Mühlen, 
Ziegeleien K. der Staatscasse so viel wie nichts eintmg. 

Nach dem Ableben Gladebeck's wurde die Verpachtung der Domai- 
nen wieder aufgenommen und mit derselben nunmehr stetig fortge£fthren; 
80 zwar, dass die Pachtperiode durchschnittlich auf einen Zeitraum von 
sechs Jahren normirt wurde. Aber es fehlte noch an dem Vorhandensein 
einer grösseren Anzahl mit hinreichenden Betriebsmitteln versehener 
Pächter. Erst von 1780 an , eben nach eingetretener besserer Regelung 
des Paohtwesens, mehrte sich die Zahl geeigneter Reflectanten .ftlr 
Domainenpachtungen, namentlich auch durch Zuzug vom Auslande. 

Der Enrftlrst hatte noch während des dreissigjährigen Krieges, und 
zwar ün Jahre 1642, wie späterhin im Jahre 1675, »Amts-Artikela ftlr 
sämmüiche Aemter des Herzogthums Preussen erlassen, welche den 
Zweck hatten, die Ordnungen innerhalb der Verwaltung je der einzel- 
nen Aemter besser zu regeln, so wie die Pflichten und Rechte der Be- 
amten wie der Einsassen der Domainen genauer festzustellen. Es ent- 
halten diese Amts-Artikel eine grosse Zahl von Bestimmungen, nament- 
lich auch solche , die auf Besserung des landwirthschaftlichen Betriebs 
einzuwirken bestimmt waren, und damit, auf dem Wege des Bei- 
spiels, auch fbr den Wirthschaftsbetrieb ausserhalb der Domainenbe- 
zirke von Einfluss sein mussten. Die Amtshauptmänner werden an- 
gewiesen, bei ihren Bereisungen der Aemter Acht zu haben, wie die 
Bauern wirthschalien, und dabei zur Abstellung von Fehlem anzuhalten. 
Insbesondere sollen die Banem auch zur Rodung von Aeokem und Wie- 
sen vermahnt werden. Sie sollen darauf sehen, »dass die Saat — es sei 



Einleitung. 9 

Weizen, Korn, Gersten' oder Haaber oder andere — rein, frisch und 
woD eingeseet wird«. »Es soll mit Fleiss darauf gesehen werden , dass 
das Gretreydich, welches der liebe Oott gegeben , wohl ansgedroschen 
und rein gemacht wird« tc. Besonderen Werth legt der Eurftlrst auch 
hier anf den Obstban ; es werden die Banem eindringlich zur fleissigen 
Pflanzung von Obstbäumen ennabnt. Es soll femer »yiel Lein« undt 
Hanpf-(Hanf-)-Saamen, wo der Acker und die Gelegenheit dazu gut 
ist, geseet werden, auf das man Flachs und Hanpf zengen möge, und 
nicht alles nmbs Geld kanffen dOrffe«. Es wird anf die Pflege der Bie- 
nenzucht hingewiesen, und » damit die armen Leutichen sich mit so meh- 
rerer Lust des Honigbaus befleissigen, soll denjenigen, welche keine 
freye Hnben oder sonstige Ergötzlichkeiten gegen den Honig von der 
Herrschaft haben, von jeder Tonne Honigs, so viel Kauf zu Markte ist, 
die Helfte gegeben werden«. — Und so überhaupt Bestimmungen ftlr die 
wesentlicheren Zweige des Feld- nnd Gartenbaues, der Viehzucht, der 
verschiedenen techmschen Gewerbe. 

Wenn sich Mängel und Lücken finden in den Maassregeln dieses 
grossen Fürsten für die Landescultur , so ist nicht zu übersehen , unter 
welchen allgemeinen Zeitverhältnissen und besonderen Zuständen der 
brandenbnrgischen Lande diese Maassregeln sich vollzogen. Der Krieg 
der entsetzlichen dreissig Jahre hatte zwar sein Ende erreicht, nicht aber 
die von ihm hervorgerufene tiefe Schädigung, nicht allein des materiellen 
Wohlstandes, sondern auch vieler , die normale Function des Staates und 
der Gesellschaft bedingenden Ordnungen. Kaum war in der Besserung 
dieser Zustände ein Schritt vorwärts gethan, als, in den siebziger Jahren, 
Aber den Staat die Kämpfe mit Frankreich und Schweden hereinbrachen, 
imd damit neue Verheerungen einzelner Theile der kurftirstliohen Lande. 
Aufs Neue war die Anspannung aller Kräfte für prindpale Fragen der 
staatliehen Existenz geboten. Der Bedrängnisse waren so viele und 
grosse, dass der Kurfürst noch 1676 schrieb : er sehe seinen Untergang 
?or Augen und dass das Land zum Raube seiner Feinde werde. Inmitten 
dieses Stampfens nach Aussen mit seinen grossen Erfolgen und der treuen 
Arbeit an der Besserung der Zustände des Landes im Ganzen und Grossen 
war eine überall gegenwärtige, auf alle Einzelheiten eingehende Pflege 
der inneren Verwaltung , und so auch der Landescultur, auf das Aeus- 
serste ersdiwert. 

Als der Kurftb^t im Jahre 1688, am 29. April, sein ruhmreiches 
Leben beschloss , konnte er befriedigt anf den Erfolg seines heroischen 
Kämpfens blicken; auf die Schöpfung eines lebenskräftigen, zu wachsen*- 
der Bedeutung angelegten deutschen Staates. 



1 Einleitung. 

Mit dem Uebergange der Begierung von dem grossen Eurfbrsten 
auf seinen Sohn, den Eurfbrsten Friedrich HI. — späterem König Fried- 
rich I. — trat ein durch die Verschiedenheit der Persönlichkeit Beider 
bedingter Umschwung in der Handhabung der Begierung ein. Dort — 
verbunden mit wuchtiger, auf sich selbst beruhender Kraft — schlichter 
wie grosser, auf die praktische That gerichteter Sinn; hier hervor- 
ragendes Interesse fttr Wissenschaft und Kunst , für den Schmuck des 
Lebens , vor Allem für den Glanz der Krone ; in der Verwaltung des 
Landes aber ein überwiegendes Sichstützen auf die den Thron umdrän- 
genden Bathgeber. 

So konnten denn die allgemeinen Gesichtspunkte und Ziele der 
Begierung die gleichen bleiben, nur theilweise aber die Art der 
Action. 

Gleichen Zweck und gleiche Mittel hielt Friedrich I. ein in Be- 
ziehung auf die Auf hilfe des Landes durch Beförderung der Colonisation. 
Er confirmirt ausdrücklich die in dem Edict des grossen Kurfürsten vom 
29. October 1 685 den Einwanderern zugesagten Privilegien und Immuni- 
^ten; er will und erklärt insbesondere, dass alle im Lande bereits etab- 
lirte und künftig noch darin sich etablirende Befugirte , es mögen die- 
selben aus Frankreich oder anderen Ländern, der Beligion halber, ver- 
trieben worden sein, sobald sie sich dem brandenburgischen Hause mit 
Eidespflichten verbindlich gemacht haben , nicht anders als die einge- 
borenen Unterthanen geachtet und behandelt werden sollen. Der Strom 
der Einwanderung setzt sich jetzt vorzugsweise zusammen aus Waiden- 
sem , Pfälzem , — früher in die Pfalz eingewanderten Wallonen — 
Schweizern und Mennoniten. In dem Verhalten des Fürsten zu diesen 
Colonisationen tritt vielfach sein edles und menschenfreundliches Herz 
zu Tage. In Fällen, wo, wie es namentlich bei den Waidensem geschah, 
die Einwanderer , vom Heimweh oder vermeintlich besserer Gestaltung 
der Verhältnisse der Heimath veranlasst, nach letzterer zurückverlangten, 
leistet er nach Kräften Beistand zur Bückkehr. — Die Einwanderang 
erfolgt vorzugsweise zahlreich in den Jahren 1690 — 1693 und 1709 — 1712 
in Ostpreussen^ wo namentlich starke Colonieen von Schweizern sich 
sanmielten. 

In dieser Folge kamen denn dem Landbau auch jetzt wieder eine 
Menge von Kräften zu gut ; so namentlich in der Kurmark und in Ost- 
preussen, wo zahlreiche, zunächst den Aemtera sich anschliessende 
Colonieen entstanden. Vor Allem Ostpreussen bedurfte — von dem 
zu Mitte des 17. Jahrhunderts stattgefundenen Tartareneinfall und 
später durch die Pest entsetzlich zurückgebracht — , dringend solcher 
Aufhilfe. 



Einleitung. 1 1 

Auf das Verhalten Friedrich's I. zu den gutsherrlicfa- bäuerlichen 
Verhältnissen wird im weiteren Verlaufe zurückzukommen sein. 

Für die Wiederbesetzung der wüsten Feldmarken und Vorwerke ist 
Friedrich I. auch ausser dem Wege der Zuwanderung aus anderen Län- 
dern^ besorgt. Ein Edict vom 2. April 1701 bezeichnet eine Reihe solcher 
wüster Feldmarken. Es sollen diese Stellen »mit Unterthanen und neuen 
Einwohnern besetzt und in Erbpacht ausgethan werden«. Die Vergün- 
stigungen fllr die neuen Anbauer sollen bestehen in freier Ueberlassung 
der zu den Stellen gehörigen Aecker , Wiesen ^ Hütungen , Fischereien 
imd aller Dorf-Gerechtigkeiten, Gebäude, der »Instrumentis Rusticis«, wie 
auch des benöthigten Bauholzes. 

Die Herstellung gesetzlicher und polizeilicher Grundlagen der Ent- 
wässerungen bezweckt) das Edict vom 25. Februar 1704 »wegen derer 
Wasserleitungen in Brttchem und Niederungen.« Dasselbe rügt , das» 
es in den Brüchem und Niederungen aller Theile des Landes noch an 
EntwässerungSYorrichtungen fehle ; wie auch fUr Räumung und sonstige 
Instandhaltung durchaus ungenügend gesorgt sei. Viele Wiesen- und 
Weidenflächen würden dadurch zu unfruchtbaren Sümpfen und auch der 
Ackerbau leide an vielen Stellen Schaden durch stauende Nässe. Es 
könne solche Nachlässigkeit nicht länger gestattet werden. Demzufolge 
werde nunmehr eine Oberaufsicht von Staatswegen ausgeübt werden 
durch einen hierzu bestellten Ingenieur , dem aufgetragen sei , dass er 
Balle Lttcher, Brücher und Niederungen, sie mögen Sr. Königlichen Maje- 
stät Aemtem und Domainen imediate, oder aber Dero Vasallen und Unter- 
thanen zukommen, visitiren, und diejenigen, wo man Hoffnung zur 
besseren Nutzbarkeit habe , durch Wasserleitungen immer mehr urbar 
machen, am allermeisten aber die alten Graben und Fliesse tüchtig auf- 
räumen lassen solle, damit das Wasser solchergestalt in die Ströme, wo- 
hin es eigentlich gehöre, geleitet werden möge«. Jedem , welcher seine 
liegenden Gründe noch nicht mit entsprechenden Wasserleitungen hat 
versehen lassen, wird ernstlich befohlen, solches »durch obgemelten In- 
genieur , wenn er sich desfalls bei einem jeden melden wird , ohne die 
geringste Verweigerung bei Vermeidung Königlicher Ungnade verrichten 
zu lassen«. Um die Kosten in billigen und massigen Grenzen zu erhalten, 
war zu deren Normirung ein besonderes Reglement erlassen. Für jede 
vorzunehmende Arbeit war vorher ein Ueberschlag aufzustellen und der 
Gutsherr aufzufordern , denselben mit zu überlegen. Im Falle der Un- 
bereitwilligkeit hierzu soll 'executivc. vorgegangen werden. Es soll 
dann jeder Gutsherr, und der den ersten Nutzen von der Anlage zu hoffen 
hat, »die Bezahlung thun ; solche auch, wenn die Arbeit denen König- 
lichen Aemtem und Domainen zu Gute geschieht , aus denenselben ohne 



1 2 ' Einleitung. 

weitere Anfi'age gegen Quittung bezahlet werden und denen Beambten in 
Ausgabe passiren.« 

In Bezug auf Verbesserungen des landwirtbsehaftEehen Betriebs 
pflegte damals die Regierung in ihren amtlichen Acten zumeist die mit 
dem Dominium rerbundenen Unterthanen in^s Auge zu fassen. Die voa 
Friedrich I. unter dem 16. December 1 702 erlassene »Flecken-, Dorf- und 
Acker-Ordnung« weist eineBeihe hierauf bezüglicher Einwirkungen nach. 

Für die Pflege von Baumzucht und Obstbau erneuert der König die 
von seinem Vorgänger erlassenen Verordnungen wegen der Pflanzung 
einer bestimmten Anzahl von Bäumen bei Eheschliessungen. 

Einen denkwürdigen Verlauf nahm unter Friedrich I. die Domainen* 
Sache. Zunächst blieb die aus der Regierungszeit des grossen Kurfürsten 
überlieferte sechsjährige Verpachtung der Domainen bestehen. Im Ganzen 
waren die Erträge gegen früher gewachsen, in manchen F&Uen resultir- 
ten aber auch die Rechnungen in Folge von Remissionen, Dienste, Bau-- 
kosten :c. je am Schluss des Paoh^ahres thatsächlich dahin, dass die 
Pächter zu ihrem Fachtquantum noch Zuschuss erhielten. Man suchte die 
Revenuen zu erhöhen^ allein es fehlte an wohlerwogenen festen Grund- 
lagen und Regeln für die Pachtverträge. Im Jahre 1696 wurde dem Ge- 
heimen Kammerrath Kraut die Verpachtung der Domainen in sämmtliehen 
Provinzen übertragen. Den Bemühungen desselben gelang es, in diesem 
und in den folgenden Jahren Verbesserungen der Domainen-Revenuen 
zu bewirken, so zwar, dass die Mehrerträge in einem dieser Jahre 
betrugen: im Herzogthum Magdeburg 34,000 Rthlr. , Fürstenthum 
Halberstadt 8000 Rthlr. , in der Neumark 10,000 Rthlr. , Herzogthum 
Cleve und Grafischaft Mark 23, 000 Rthlr. , Ptmimem 23, 000 Rthlr. , Preussen 
50000 Rthlr. Aehnliohe Mehreinnahmen von den Domainen in der Mark 
Brandanburg. Im Jahre von Trinitatis 1606 bis dahin 1697 wurde von 
sämmtliehen 228 Domainen des Landes, bei Berechnung der Einnahmen 
von 1,213,391 Rthlr. und der Ausgaben von 366,154 Rthlr., ein Ueber- 
schuss von 847,237 Rthlr. erzielt. Eine Cabinetsordre vom 6. Decem- 
ber 1697 verordnet die Niedersetzung einer Commission zur Untersuchung 
des Kammerwesens in besonderer Beziehung auf dis Domainensaehe. 
Zugleich wurde eine Ober-Direction für sämmtliehe Domainen creirt und 
derselben unter dem 10. Juni 1699 eine InstrucMon fiir ihre Aufgaben 
ertheilt. Es verblieb auch jetzt noch bei der sechsjährigen Pacht, und 
zwar liefen die Pachtperioden überhaupt noch bis zum Jahre 1703. 

Schon vor diesem Jahre aber begann eine abermalige Umwälzung 
in der Handhabung des Domainen wesens. 

Ein früherer Beamter der kurmärkischen Kammer, der nadunaUge 
Geheime Kammerrath Luben von WulfFen, überreichte am 1. Mai 1700 



Einleituag. 1 3 

dem EÖBig« einen Plan, welcher nachzuweisen suchte , dass dnrch eine 
Zergliedernng der Domainen und durch die Yererbpachtung der Trenn- 
Maike nicht allein bessere Revenuen ftü* den Staat zu erzielen seien, 
BonderA auch eine grössere Zahl von Nahrungsstellen fär thäitige Land- 
wirthe ; was hinwieder, da kleinere Wirtbschaftsbereiche, je unter per- 
8(äüieher Leitung der auf ihren Ertrag angewiesenen Unternehmer, höhere 
Ertrige erzielen Hessen, herbetfbbre, dass auf derselben Productionsfläehe 
mehr Menschen N^thnrng und Unterhalt finden kannten, in dieser Folge 
vereinige sich das Interesse der landesherrlichen Gasse nrit dem der 
Unterthanen und mit der Vermehrung der Bevölkerung. LetEtere auch 
durch den zu erwartenden Zuzug auswärtiger bemittelter Reflectanten 
flLr die kleineren Wirthschaften. Für das Beste der Unterthanea könne 
aber noch ein weiterer grosser Vorschub durdi diese Einrichtung erreicht 
werden dadurch, dass sie Gelegenheit biete, die Bauern ihres bisherigen 
selavischen (rcbundenseins an die Aemter , sowie der damit verknüpften 
harten IMenste zu entledigen und an der letzteren Stelle eine fixirte Geld- 
abgabe zu setzen. Denn auf den , kleinere Wirthschaften oder Baueihöfe 
bUdenden Treimstttcken der früheren grossen Aemter würde künftig die 
Arbeit von der Familie, den Angehörigen des Wirthes oder sonst gegen 
Lohn verrichtet werden kISnnen. — Mit dem letztgenannten Theile des 
Projeets handelte es sich denn also um nichts Geringeres , als um dte 
Aufhebung der Leibeigenschaft und die Lösung der bisherigen Gebunden- 
heit der Bauern an die Scholle. 

Lebhaft ging Friedrich I. auf diesen Plan ein. Nieht allein , dass 
die stetig steigenden Bedürfiuisse des Hofes raie Vermehrung der Ein- 
nahmen forderten , dass zudem die Begründung neuer BauersteUen eine 
Zunahme der Bevl^lkerung, ein grösseres Gedeihen derselben , eine Er- 
höhung der Bodenproduction erhoffen Hess : es lag aucli in der erreichbar 
seheinenden Befreiung des Bauernstandes ein starker Antneb ftlr das 
Berz des edeldenkenden Fürsten. Da zudem auch der Geheime Staats- 
rath nicht gegen das Projeot auftrat, berief der König zu weiterer 
Berathung und zur Ausführung des Plans eine von den Behörden un- 
abhängige Gommission, der auch Luben zugeordnet wurde. 

Von Trinitatis 1701 an wurde der Anfang mit der Vererbpachtung 
in dner Anzahl von Aemtem der Altmark gemacht. Aus den abgelegten 
Bechnui^en ergab sich bei 10 Aemtem , gegenüber den Pachtverträgen 
von Trinitatis 1698 bis 1701, in dem Jahre von Trinitatis 1701 bis 1702 
ein Mehrertrag von einigen Tausend Thalem. 

Der König, welcher die neue Einrichtung iu der Altmark persönlich 
in Augenschein genommen und eine weitere Prüfung derselben an Ort 
mid Stelle veranlasst hatte, erliess nun am 20. September 1701 ein 



1 4 Einleitung. 

€ominisBoriale »wegen nochmaliger Untersuchung der neuen Einrichtung 
der Aemter und Vorwerke«, welches Bezug nahm auf ungünstige Aeus- 
Berungen von Mitgliedern der Amtskammem in Berlin ttber die Erbpacht, 
und die Anordnung traf, dass Luben , zusammen mit den opponirenden 
Amtskammerräthen, weiterhin zur Sache yemommen und über den Aus- 
fall Bericht erstattet werden solle. Inzwischen erhob sich auch aus der 
Amtskammer zu Halle Einspruch gegen die Erbpacht. Ueber deren bis- 
herigen Verlauf wurden nun weitere Berichte eingezogen. Es entstand 
ein lebhafter Schriftenwechsel zur Sache. Gutachten fUr und gegen 
wurden dem Könige in Menge eingereicht. Die Hofkammer selbst war 
gegen die Erbpacht und sprach dies aus. Luben wusste sich indessen 
in allen diesen Untersuchungen und zuletzt endgiltig den Sieg zuzu- 
wenden. Die opponirenden Mitglieder der Amtskammem von Berlin, 
Magdeburg und Halberstadt wurden ihres Dienstes entlassen und die 
Vererbpachtung nahm seitdem unter Luben's Leitung weiteren Fortgang. 
In Königlichen Patenten und sonstigen Erlassen aus dieser Zeit werden 
nunmehr Verdächtigungen der Erbpacht mit Strafe bedroht. Eines 
dieser Patente, vom 28. November 1702, spricht die Zusage des Königs 
aus »das» — nachdem die Vererbpachtung durch yerschiedentliche Com- 
missionen, und zwar durch einige der yomehmsten Ministrorum und 
geheimbten Räthe , wie auch erfahrnen Oeconomos gründlich untersucht 
sei und der König aus deren desfalls abgestatteten Relationen umständlich 
sich vortragen lassen, was gestalt Dero Landen und Domainen-Revenuen, 
absonderlich aber Denen mit der bisherigen Zeitpacht gedrückten armen 
Unterthanen nichts zuträglicher sich erweise, als die Vererbpachtung« 
— den bisher abgeschlossenen Erbpachten nicht allein voller Schutz 
gewährt , sondern auch eine weitere Vermehrung der Erbpachten vor- 
genommen werden solle. 

In den Jahren von 1703 bis 1710 nahm die Erbpacht ungestörten 
Fortgang, in verschieden auftretender Verbreitung. Rascherer Fortgang 
namentlich da, wo in der Nähe der zu verpachtenden Domainen und Perti- 
nenzien sich eine hinlängliche Zahl leistungsfähiger Unternehmer fand. 
Dies war vorzugsweise der Fall im Magdeburgischen und Halberstäd- 
tischen, wo allein im Jahre 1703 sich 18 vermögende Amtleute und 
sonstige Beamte, frühere Offiziere, »im Amt Ermsleben die vermögensten 
Bürger, im Amt Groningen 6 wohlbemittelte Familien, 71 Unterthanen 
zu Schlanstadt , so wohlbemittelt sind und viel haar Geld zum Erbkauf 
offeriren« ic. mit einem Capital von zusammen 354,000 Rthlr. zur 
Uebemahme der Pertinenzien der Aemter in Erbpacht meldeten. Im Her- 
zogthum Magdeburg wurde schliesslich die Erbpacht vollständig durch- 
geführt, mit Ausnahme nur des kleinen Amtes Altenplatow und zweier 



Einleitung. 1 5 

Vorwerke des Amtes Giebichenstein. Weniger raschen Verlauf nahm die 
Verbreitung der Erbpacht in der Eurmark, der Neumark und in Pommern; 
indessen kamen doch auch hier viele Aemter und eine grosse Anzahl 
Vorwerke in Erbpacht. 

Da dauernd erhebliche Mehrerträge gegenüber der Zeitpacht gemel- 
det wurden, — so vonTrinitatis 1706 bis dahin 1707 in der Mark 20,000, 
im Herzogthum Magdeburg gegen 24,000, im Fürstenthum Halberstadt 
87,000 Rthlr. — so wurde die weitere Einfbhrung der Erbpacht mit ver- 
stärktem Nachdruck betrieben; wozu auch gehörte , dass Anfangs 1710 
die königlichen Beamten, namentlich »die Eammerbedienten«, aufgefordert 
wurden, Domainenstttcke in Erbpacht zu nehmen. 

Neben der angeblichen Vermehrung der zur landesherrlichen Gasse 
fliessenden Revenuen aus der Erbpacht zählten auch die bei Uebemahmen 
von den Pächtern zu entrichtenden Gelder ftlr Verleihung der Erbstands- 
gereehtigkeit , ftir verkaufte Inventarien, femer die Gautionsgelder ; 
welche letztere Beträge sich beispielsweise von 1701 bis zum 4. Mai 
1709 auf zusammen 609,873 Bthlr. beliefen. Diese Gelder sollten nach 
einer königlichen Ordre vom 26. März 1704 nur allein zu Erkaufung 
oder Einlösung anderer Güter oder auf Anlegung zinsbarer Capitalien, 
und zu keinem anderen Behuf verwendet werden. Die bei der Vererb- 
pachtung einzuhaltenden Grundsätze wurden in verschiedenen könig- 
lichen Patenten zur allgemeinen Eenntniss gebracht. Die wesentlicheren 
derselben bestanden in Folgenden : Fttr jede Hufe Ackers soll ein je 
nach dem Werthe zu fixirendes Erbstandsgeld gegeben werden ; gleiches 
von den Wiesen. Die solchergestalt angenommenen Stücke sollen von 
dem Erbpächter auf Nachkommen vererbt , auch , nach Gonsens des 
Amtes , an Andere cedirt werden können. Die Gebäude werden nach 
ihrem , gemäss getroffenen Uebereinkommens festgestellten Werthe von 
dem Pächter käuflich übernommen. Das Vieh soll an den Meistbietenden 
verkauft, jedoch dabei dem Erbpächter der Vorzug gelassen werden. 
Die Saat, das Ackerlohn und die Düngung im Acker wird nach eines 
jeden Orts Gebrauch , Gelegenheit und Taxe angeschlagen. Das Ver- 
hältniss des zu vererbpachtenden Grundstücks in Hinsicht auf Abgaben 
und Verpflichtungen , oder auf Befreiung von diesen , bleibt unverändert 
und die Bedingungen der Erbpacht müssen sich danach richten. Wenn 
8i(^ nicht mehrere Liebhaber (für die einzelnen Trennstücke) finden , so 
kann auch ein Mann allein ein ganzes Vorwerk übernehmen , wobei er 
sich dann einige Familien zu seiner Hilfe und Bequemlichkeit mit an- 
nehmen soll. 

Zu den hauptsächlichsten Gründen für die Erbpacht hatte auch 
gehört, dass der Staat dabei der Bemissionen an die Pächter, sowie des 



1 6 Eiiileitaag. 

EinsteltenB fttr den »casus fortnitus« — beides bedeutende Schmälernngen 
der Bevenuen der Zeitpacht — überhoben sei, und wurde hierfür in den 
Erbpachts-Contracten besondere Sorge getragen. 

Schienen im bisherigen Verlaufe und gegen das Jahr 1710 mit der 
Erbpacht günstige Besultate erreicht zu sein , so blieb dagegen der , wie 
bemerkt, mit der Einführung der Erbpacht in Verbindung gestandene 
Plan der Aufhebung der Leibeigenschaft und des Dienstzwanges der 
Bauern ohne bemerkbaren Fortgang. Der König hatte in seinen Erlassen 
immer wieder hervorgehoben : dass es zu seinem wie der Untertkanen 
Besten gereichen müsse, »warn die Leibeigensdiaft derselb^i aufgehoben 
und ihnen die Freiheit um ein gewisses öeld yerHehen werde«. »Danit 
man nun« — sagt eine Königliche Ordre an die Hofkammer yom 
21. März 1704 — »sehen möge, wie die Sache am besten anzugreifen und 
dieselbe snccediren werde, so befehlen wir Euch hiermä; in Gnaden, die 
Anstalt zu machen, damit an deiy enigen Ohrten , wo dergleichen Unter- 
thanen vorhanden und die Erl^acht introduziret wird, zugleich mit denen- 
selben wegen ihrer Freiheit und der empfangenen Hoffwehr, genossenen 
Frey-Jahre, und was man ihnen yorgeschossen, tradiret und wie äe sich 
erklären, vernommen werde«. Eine Cabinetsordre vom 13. August 1705 
giebt der Amtskammer zu Berlin auf, im Wendischen Lande mit der 
Sadie vorzugehen, »da zur Besetzung der dortigen wiistliegenden Höfe 
sich leichter Unterthanen finden werden, wenn die darauf haftende Leib- 
eigenschaft au%ehoben wird und die neuen Anwohner dersdiben f)lr freie 
Leute declariret werden«. — Manche Behörden gehen auf die Intention 
des Königs ein, andere leisten passiven Widerstand oder sprechen ihre 
abweichende Meinung offen aus. Der General-Domaisendirector Graf 
Wittgenstein berichtet unter dem 31. Juli 1706 dem Könige : es sei »nach 
erfolgenden Frieden in Polen und den dazu gehörigen Landen zu be- 
fte-chten , dass Seiner Majestät eigenbehörige Unterthanen zun grossen 
Theil aus dem Königreich Preussen, Herzogtfaum Pommern und der 
Neumark Haus und Hof verlassen werd^i, um sich in Polen sa besetzen, 
wo man ihnen allerhand Freiheiten gönnen werde , um Einwohner an- 
zuziehen und das desolirte Land wiederum zur Cultur zu bringen und zn 
peuplirem. »In Betreff der Auflösung der Leibeigensdiaft sei« — sagt 
ein Bericht der Neumärkischen Begierung an den König — xdeicht zu 
erachten, dass die von der Ritterschaft als auch die königlichen Aemter 
und Magistratus in den Städten lieber ihre alte jura über die Unter- 
thanen behalten, als das Geld davor nehmen werden ; welches auch von 
den Unterthanen sehr schwer, wenn nicht unmöglich, werde anfgebiadiit 
werden können«. Femer würden freigewordene Leute ihrer Obrigkeit 
allerhand Trotz und Widersetzlichkeit erweisen; welches ohnehin im 



Einleitang. 1 7 

Lande sehr gemein werden wolle. Es sei also räthlich, es bei dem alten 
Herkommen zu lassen. Indessen — wie der König wolle. Ein anderer, 
dem Könige eingereichter scheinbar anonymer Bericht spricht sich zu- 
sagend aus und betont namentlich den Geldpunkt. Die der Leibeigen- 
schaft unterworfenen Güter glichen einem kostbaren und unrentablen 
Diamanten. So betrage allein im Amte Bügenwalde das »in der Leib- 
eigensohaft incl. der Hofwehr steckende Capital 186,53 Thlr. , das sich 
jetzt schlecht verzinse, während es, zu 6 pr. Cent angelegt, 11,190 Thlr. 
Zinsen abwerfen werde. Aber nicht alle Unterthanen würden im 
Stande sein, das Capital zu entrichten. Wolle indessen der König doch 
die Leibeigenschaft aufheben und das Capital eincassiren, dann sei 
scharfer Befehl nöthig, dass Keiner , — die Beamten bei Verlust ihrer 
Charge — , dagegen reden oder schreiben dürfe ; namentlich sei auch 
schon die geringste Unterredung mit den Bauern strenge zu bestrafen. 
Sodann müsse man zur Erleichterung der Zahlung des Loskaufscapitals 
unter Umständen Fristen gewähren. Wo von bemittelten Leuten weder 
Capital noch Zinsen zu erlangen seien, solle man depossediren und die 
Höfe an andere bemittelte Personen verkaufen , die dann freie Männer 
werdeU) müssten. — Die Mittelmärkische Kammer berichtet unter dem 
3. März 1 709 dem Könige, dass die meisten Unterthanen der dortigen 
Aemter entweder Leibeigene oder doch nur von der Kammer auf die 
Höfe gesetzt und dazu mit voller Hofwehr versehen seien. Hierin stecke 
aber nun nicht allein ein Capital , sondem es koste auch ein solcher 
Bauer, wegen ihm zu gewährender Bau- und anderer Hilfe der Kammer 
mehr, als ein solcher, dem der Hof erblich zugeschlagen worden. Des- 
halb sei es räthlich , die Höfe nach Taxe zu verkaufen , item , wenn mit 
den Höfen Leibeigenschaft verbunden sei , dieselbe gegen eine gewisse 
Summe zu erlassen. Dann werde dem Staate doppelter Nutzen erwach- 
sen. Die Kammer ftlgt noch Vorschläge hinzu wegen der Taxen für 
den Erlass der Leibeigenschaft. » Es sollen dieselben betragen für jede 
Person, als Mann, Frau, Sohn oder Tochter 10 Thlr.« Für das Erbrecht 
des Hofes und dass derselbe mit dem Consens der Kammer wieder ver- 
kauft werden könne : 50 Bthlr. Für 1 Wspl. Aussaat an Roggen oder 
Gerste 20 Thlr.; für 1 Wspl. Hafer 15 Bthlr; ein Hofwehr -Pferd oder 
Ochse durchgehends 10 Bthlr.; eine Kuh 5 Bthlr.; ein Schwein 2 Bthlr; 
eme Gans 6 Pf. ; ein Huhn 2 Pf. Haus - und Ackergeräthe insgesammt 
6 Thlr. — Aehnliche Vorschläge zu Taxen werden dem Könige noch 
von Mideren Seiten eingereicht. 

Es setzen sieh noch durch eine Beihe von Jahren die Verhandlungen 
über diese Frage fort. Wie dieselbe aber von Beginn an verbunden vnirde 
mit der der Erbpacht, so war sie auch an deren Verlauf gekettet. 

Stadelaiftiin, Friedrieh Wilhelm I. 2 



1 8 Einleitung. 

Und hier bereitete sieh nunmehr gegen das Jahr 1710 eine neue 
Wandlung vor. Vielfach rorhandene Bedenken und Zweifel gegen die 
Erbpacht , deren Aeusserung bisher unterdrückt war^ wurden laut, als 
ein Misserfolg des Erbpachtsverfahrens nach dem andern und arge Un- 
ebenheiten in der stattgefundenen Handhabung der Sache zum Vorschein 
kamen. So ergab es sich unter Anderem, dass in nicht wenigen Fällen 
die vermeintliche Erhöhung der Revenuen in Wirklichkeit hervorgerufen 
war durch ein Mehr an Flächengehalt, welches sich bei der neuen Ver- 
messung zum Zweck der Vererbpachtnng ergeben hatte. BeispielsweiBe 
waren bei der Domaine Kalbe früher 62 Hufen Acker und 277 Morgen 
Wiesenwachs ausgemessen gewesen, während bei der Vererbpachtung 
86 Hufen Acker, also 24 Hufen mehr, und 666 Morgen Wiesenwachs, 
also 389 Morgen mehr ausgemessen wurden. Es bestand femer nach 
den deshalb eingegangenen Berichten »die vermeintliche Vermehrung 
der Revenuen auch in den höheren Einnahmen an Zoll und Oeleite. und 
da vormals Viele hiervon befreit gewesen, wie namentlich der Adel und 
die Geistlichkeit, wird es jetzt von Jedermann mit Gewalt gefordert. 
Das hätte man bei der Zeitpacht auch haben können«. Femer bestehe 
ein Theil der Mehreinnahmen in augmentirten Erbzinsen und in Dienst- 
geld. Nach anderen Berichten waren sodann den Erbpächtem die Ge- 
bäude übermässig billig abgelassen worden, öfter waren kaum die Ziegel 
auf den Dächern bezahlt ; »waren doch die Taxatoren instrairt, nur ge- 
ringe Taxen zu constituiren«. »Dazu seien die Amtsgebäude durch die 
Vielheit derjenigen , so sie (bei der Zerstückelung der Domainen] unter 
sich repartirt, gar zu schändlich zernichtet, indem ihrer sechs, acht oder 
wohl noch mehr einen Stall oder ein Gebäude gekauft und zu Wohnungen 
aptiret hätten«. Viele zu den Domainen gehörende Amts- und Wirth- 
schaftsgebäude, Schlösser und dergleichen seien bei der Vererbpachtung 
in den Händen des Fiscus verblieben, der nun Kosten auf ihre Unterhal- 
tung verwenden müsse, was einen Theil der vermeintlichen Mehrein- 
nahmen verzehre ; während diese Gebäude von den Zeitpächtem hätten 
erhalten werden müssen. Eine andere Klage bestand darin, dass man 
die Amtsäcker »gar zu sehr zerrissen und oft Breiten von 30 — 40 Morgen 
in 30 — 40 Theile zertheilt habe«. Dazu seien die Amtsäcker mit den 
Aeckem der Erbpächter oft derart in Gemenge gerathen , dass man die- 
selben mit der Zeit nicht wieder werde auseinander finden können. Die 
Zersplittemng der Erbpachtstücke werde zudem immcir weiter fortschrei- 
ten und zuletzt werde man gar nicht mehr wissen, wo die Domainen ge- 
wesen seien. Bei Misswachs femer oder niedrigen Preisen Hessen viele 
der ärmeren Erbpächter ihre Erbpachtstücke unbebaut und wüste liegen 
und verarmten dann immer mehr, namentlich wenn die Pachtgelder 



Einleitung. 1 9 

scharf eingetrieben würden. Die Erbpachtspertinenzien würden schlecht 
bewirthschaftiet, ausgemergelt und deteriorirt. Und so noch eine weitere 
Reihe von Anklagen ; während vor Allem der Hauptgrund gegen die Erb- 
pacht immer wieder hervorgehoben wurde : der den Staatsfinanzen im 
Falle stetigen Sinkens des Geldwerthes in der Zukunft drohende Verlust 
durch das erbliche Abtreten so umfangreicher Ländereien nach ihrem 
jetzigen Werthe gegen Geld. Der Werth des letzteren sei schon jetzt 
gegen früher erheblich gesunken und werde aller Wahrscheinlichkeit nach 
in diesem Sinken beharren. »Vor etlichen hundert Jahrem — so wurde 
unter Anderem angeführt, — »da viele Unterthanen ihre abzugebende 
Eompächte zu Gelde behandelt, und vor den Scheffel Boggen 2 Gro- 
schen als ein Erbpacht angelobet, hat wohl Niemand daran gedacht, 
dass die Pretia rerum so steigen und dass ein solcher Schade künftig 
daraus entstehen sollte«. 

Je länger je mehr traten immer üblere Ergebnisse der Erbpacht 
oder des dabei eingehaltenen Verfahrens auf. Auch da, wo die Erbpacht 
bei der Wohlhabenheit der Bev($Ikerung leichteren Eingang gefunden 
hatte, wie im Magdeburgischen, mehrten sich schon nach wenigen Jahren 
der Dauer des Verhältnisses die Fälle von angeblicher oder wirklicher 
Zahlungsunfähigkeit und musste zu Zwangsmitteln ftlr die Eintreibung 
der Erbpachtsgelder geschritten werden. In anderen Landestheilen ver- 
weigerte man die Zahlung unter Berufung auf das Nichteinhalten von 
angeblich zugesagt gewesenen Vergünstigungen verschiedener Art. Die 
Fälle nahmen zu , in denen die in Aussicht gestellten Mehrerträge aus 
der Erbpacht auf Illusionen beruht hatten. 

Die mit einem so grossen Aufwand von Anstrengungen und Opfern 
ins Leben gerufene Erbpachtsoperation erwies sich denn endlich mit aller 
Deutlichkeit als verfehlt. Man war mit derselben übereilt vorgegangen. 
Es hatte an weitsichtiger Berechnung aller Wirkungen eines so tief ein- 
greifenden Unternehmens gefehlt; eines Unternehmens, das, unter An- 
wendung gründlicher Vorsicht, zunächst an einzelnen Stellen des Landes 
sich hätte gedeihlicher entwickeln können — ftlr das finanzielle Interesse 
des Staates selbstverständlich nur im Falle genügender Erwägung der 
Veränderlichkeit des Geldwerthes und der Wahrscheinlichkeit des Sin- 
kens desselben — hier aber innerhalb weniger Jahre über das ganze 
Land ausgedehnt werden sollte. 

Zu Ende des Jahres 17t0 wurde denn nun die Bückkehr zur Zeit- 
pacht beschlossen. Aber sie begegnete grossen Schwierigkeiten. Letz- 
tere lagen vor Allem in dem Gebundensein des Staates durch die Erb- 
pachtscontracte. Femer in der Frage der Rückgewährung der von den 
Pächtern gezahlten Erbstands -Inventarien- und Cautionsgelder. Diese 



20 Einleitung. 

waren bereits grösstemtheils zur Tilgung von Schulden des Hofstaats 
verbraucht. Von dem, was die Erbpacht wirklich als Mehrertrag hatte 
erzielen lassen, war im Voraus eine ansehnliche, gegen 100,000 Thaler 
betragende Summe in Anspruch genommen worden von den Kosten der 
ersten Einrichtung der Erbpacht. Das Uebrige war verwandt für die Ein- 
lösung verpfändet gewesener Güter, für den Ankauf einiger neuer, für 
verschiedene Meliorationen. 

Der damalige Zustand der Gassen liess einen Ausweg zur Hebung 
der finanziellen Schwierigkeiten der Operation nicht erkennen ^} . 

Die Frage der Lösung der Erbpachtscontracte wurde eingehenden 
Untersuchungen unterworfen. Zu unterscheiden waren die Contracte, 
welche die königliche Bestätigung und Unterschrifl; erhalten hatten und 
die, welche noch nicht mit derselben versehen waren. Es wurde in 
Aussicht genommen, die Inhaber der ersteren »bonis modis zum Ab- 
stände zu disponiren und der Billigkeit nach abzufinden«, während, an- 
genommener Maassen , Letzteren ein eigentliches Becht nicht zur Seite 
stand. Allen bisherigen Erbpachten! aber wurde die Vergünstigung ge- 
währt, dass ihnen, wenn sie sich auf die Zeitpacht einlassen und dasselbe 
Pachtquantum geben wollten wie der Meistbietende, vor diesem der Vor- 
zug gelassen werden solle. Eine an die Geheime Hofkammer erlassene 
E. Cabinetsordre vom 31. Mai 1711 sagt indessen ausdrücklich: »Ihr 
habet aber überall darunter behutsam zu verfahren und wohl zu er^'ä- 
gen , ob (je in dem einzelnen Falle) etwa bei der Erbpacht mehr ein- 
komme, als die sich meldenden Zeitpächter vor ein oder ander Stück zu 
geben sich offeriren. Im ersteren Falle kann man es bei der Erbpacht 
lassen, sonsten aber derselben die Zeitpacht praeferiren«. In Fällen, wo 
ein bisher einzelnen Theilen nach vererbpachtetes Amt im Ganzen an 
einen Zeitpächter überging, wurde Letzterem überlassen , ob er einen 
oder den anderen Pächter von Pertinenzien beibehalten wollte ; indessen 
musste er für das Ganze überall aufkommen. 

In der Frage der Bückerstattung der von den Erbpachten! gezahlten 
Kauf- und Erbstands-Gelder wurde verschieden verfahren. Zum Theil 
gelang es^ zur Bezahlung derselben die Zeitpächter zu verpflichten, unter 



1) Wittgenstein und Luben hatten in Verbindung mit einigen Hofkammer- 
räthen dem KOnige gerathen , zur Vermehrung der Mittel den neu eingeführten 
Salzimport den Unterthanen aufzubürden und andere, von Alters her den Kammern 
obgelegene Ausgaben durch extraordinaire Steuern beizubringen. »Die übrigen zur 
Hof kammer verordneten Räthe hatten aber^s wie ein dem König erstatteter Bericht 
der Hofkammer bemerkt , »darauf bestanden , die Bedressirung des in Schulden 
und schwere Gonfusion verfallenen Kammer- und Domainenwesens durch bessere 
Menage und gute Ordnimg, nicht aber durch neue Auflagen und Beschwerungen der 
Unterthanen zu suchen^«. 



Einleitung. 21 

manigfachen Modalitäten ; wie beispielsweise, dass das Capital während 
der Zeüpaehtperiode unverzinslieh blieb , oder ein Theil desselben dem 
Fiscus verfiel. In anderen Fällen wurde allmälige . anf eine längere 
Reihe von Jahren und Terminszahlongen sich erstreckende Rlickgewähr 
der Erbstandsgelder vereinbart. 

Es wurden denn also inmitten dieser Verwickelungen verschiedene 
Wege zur Lösung eingehalten. Letztere gelang aber überall nur unvoll- 
ständig. Dies war, abgesehen von der Schwierigkeit der Aufgabe an sich, 
schon bedingt durch die Oorruption im Schoosse der Behörden , denen 
die Regelung oblag. Wie denn dieser Zusammenhang an seinem Theile 
früher schon einer zweckmässigeren Organisation der Erbpacht in den 
Weg getreten war und wie er auch jetzt die Wiedereinführung der Zeit- 
pacht erschwerte. Denn es kam zunächst nur eine beschränkte Anzahl 
solcher Pachtverträge zu Stande ; abgesehen davon , dass diesen Acten 
iiberdem noch die Grundlage wohldurchdachter Principien fehlte. 

Der König selbst hatte in seinen letzten Lebensjahren bei einer be- 
sonderen Veranlassung die Klage darüber ausgesprochen , »dass es das 
Loos der Fürsten sei , die Wahrheit nur durch die trüben Nebel der Ver- 
stellung und Cabale zu erblicken«. Hier und da lichteten sich denn nun 
diese Hüllen und Hessen den getäuschten Fürsten die wirklichen Zustände 
des Landes und der Verwaltung deuüieher wahrnehmen. So sagt ein 
unter dem 1^. December 1709 an den Geheimen Rath vonKameke, einen 
Kenner und Gegner der Missregiemng, gerichtetes Cabinetsschreiben des 
Königs: »Wir haben ungern vernommen, wasgestalt die Armuth in 
imseren Provintzien hin und wider fast überhand nehme, viel Leuthe 
ihres Elends halber Haus und Hof verlassen und. ihr Brodt anderswo 

snchen Weiln Uns nun höchlich daran gelegen , dass hierunter 

schleunig remediret und weiteres Unheil , welches aus der Verzögerung 
entstehen könnte , verhüthet werde , so kommittiren und befehlen Wir 
euch hiermit in Gnaden , dieser wiehtigen Sache halber euch förderlichst 
zusammen zu thun, einen und den andern aus Unserer Hoff-Cammer und 
General-Kriega-Gommissariat, wie euch die Wahl dazu gelassen wird, 
dazu zu ziehen, angeregte Relation^) und deren Beylagen mit allem Fleiss 
zu erwegen , auf zulängliche und prompte Mittel , wie man dem Lande 
helffen könne, bedacht zu seyn, und Uns dazu Vorschläge zu thun, auch 
euren allerunterthänigsten Pflichten nach davon umbständlich zu be- 
richten«. — Allein man wusste in solchen Fällen den König immer 
wieder durch Gegenvorstellungen und Täuschungen zu beruhigen. 



1} £b handelte sich am einen dem Könige eingereichten Bericht ans Pommern 
fiber Zustände des Landes. 



22 Einleitung. 

Es trat nunmelir aber eine allgemeine Wendung in ihren ersten An- 
fängen immer entschiedener anf. Inmitten des Treibens des Hofes mit 
seiner Bevorzugung französischer Sitten, seinem Intriguenspiel , seiner 
maasslosen Verschwendung , hatte sich in dem Kronprinzen eine diesen 
Dingen völlig abgewandte Natur entwickelt. Schon als Knabe gradsinnig, 
wahrhaftigen Wesens, derb, schlicht, mit ausgeprägtestem Sinn fbr straffe 
Ordnung und Sparsamkeit, von scharfem Urtheil, trat er mit diesen Eigen- 
schaften im Laufe der Jahre mehr und mehr in bewussten Gegensatz zu 
dem herrschenden Treiben, zu dem, was im Verhalten der den König um- 
gebenden Machthaber zu den Interessen des Landes Massgabe oder Ge- 
brauch war. Um vor Allem den von diesen Machthabem immer wieder mit 
Erfolg in's Werk gesetzten Täuschungen des Königs über die Nothstände 
im Lande ein Ende zu machen , veranlasste der Kronprinz den König, 
dessen Vertrauen er gewonnen hatte, zu einem Bescript (vom 25. August 
1 710) an sämmtliche Begierungen des Landes, in welchem diese aufgefor- 
dert wurden »ttber den wahren Zustand des Landes zu berichten , dabei 
nicht das geringste zu verhehlen, und die Berichte unmittelbar zu Händen 
des Königs einzusenden«. Die Acten ttber diesen Gegenstand lassen denn 
nun ein nur zu helles Licht auf die in die Kreise des Beamtenthums ein- 
gedrungene Gorruption fallen. Es mochten von Berlin Weisungen und 
Drohungen an verschiedene Behörden oder einzelne Mitglieder derselben 
ergangen sein, und so entwickelten sich nun von diesen Seiten aus 
dienstwillige Privatcorrespondenzen mit den Machthabem oder deren 
Vertrauten. »In collegialischem Vertrauen communicirt man, verlangter 
Maassen, Abschriften oder Concepte der von dem Könige befohlenen 
Berichte« u. dergl. m. Indessen gingen dem Könige denn doch Berichte 
zu, welche der Wirklichkeit der Zustände volle Rechnung trugen. Genug, 
dass der König zureichendere Kenntniss von den Nothständen des Landes 
erhielt ^). Man suchte auch jetzt wieder den König zu beruhigen, nament- 
lich indem auf angebliche Vermehrung von Einkttnften der Krone hin- 
gewiesen wurde, deren Herbeiführung man sich zuschrieb. Aber die 
über diese Angaben erhobene Untersuchung führte zur Entdeckung 
immer tieferer Schäden der Verwaltung. 



1) Einen jener Immediatberichte hatte Laben erstattet, der sich damals, wegen 
Verhandlungen über die Verpachtung der Domainen, noch in Cleve befand. Es 
erschien angezeigt, gerade diesen Bericht seinem Wortlaute nach mitzutheilen (Bei- 
lage 1) , da derselbe ganz vorzugsweise auf alle Einzelheiten der damaligen Lage 
des Landes eingeht, wenn auch unter besonderer Berücksichtigung clevischer Zu-- 
stände. Allerdings ist bezüglich der Frage der Objectivität der Relation in Rech- 
nung zu ziehen, dass sich Luben damals unter dem Drucke drohender oder schon 
eingetretener königlicher Ungnade befand , die er den Einwirkungen seiner Feinde 
zuschreiben zu müssen glaubte. 



Einleitung. 23 

Die UntersnchungeB hatten sich anch auf die Vorgänge bei der Yer- 
erbpachtnng erstreckt, für welche die Minister^ Wittgenstein und Wartens- 
leben, entscheidend mit eingetreten waren. Das Ergebniss der gesammten 
Ermittelungen fährte dahin , dass nicht allein Luben cassirt und nach 
Spandau abgeführt wurde, sondern auch Wartensleben seine Stellung 
Yerlor. Die Untersuchungen wurden auch nach diesen, gegen Ende des 
Jahres 1710 eingetretenen Vorgängen noch fortgesetzt und vervollstän- 
digten das Bild einer corrumpirten Verwaltung ^) . 

Der König schritt nun ungesäumt zu den Maassnahmen, welche ein- 
sichtige und treue Räthe der Ejrone, deren Stimme bisher von den Macht- 
habem unterdrückt worden war, als erforderlich flir die Hebung des 
Uebels bezeichnet hatten. Zu den Schritten , welche insbesondere das 
Kammer- und Domainenwesen betrafen , gehörte die verstärkte Thätig- 
keit ftlr die weitere Einführung der Zeitpacht an Stelle der Erbpacht ; 
welche letztere , wie der König selbst es aussprach , »nicht den Nutzen 
gehabt habe , den man ihm versprochen , während ihm durch die Erb- 
pacht freie Verfügung ttber seine Domainen genommen worden sei«. Es 
war in diesen , wie in den übrigen Reformen «die herbe und ernste Art 
des Kronprinzen, die sich fühlbar machte« ^) . So gelang es denn, zunächst 
einige der drückendsten Missstände zu heben ; während eine gründliche 
Umwandlung von Zuständen , die durch eine lange Reihe von Jahren 
hindurch fortgewuchert und sich tief eingewurzelt hatten , innerhalb der 
nur noch kurzen Lebensdauer des Königs nicht zu erreichen war. 

Abgesehen davon , dass völlig durchgreifenden Reformen schon die 
Natur des Königs entgegenstand. Allerdings war diese nicht allein ge- 
richtet auf die politische Stellung des Staates , auf den Glanz der Krone, 
die Vermehrung des Besitzstandes derselben , sondern entschieden auch 
auf die Wohlfahrt des Landes ; aber der weiche Sinn des Königs wurde 
nur in zeitweiligen Aufwallungen Herr über die Coterien , die den Thron 
umgaben , um das Regiment vor Allem zu ihrem persönlichen Nutzen 
auszubeuten und denen der König nur zu leicht die Zügel der inneren 
Verwaltung des Landes überliess, um sich dem zuzuwenden, wofür ihm 
vorzugsweise Neigung und Begabung verliehen war : jener Pflege von 
Kunst und Wissenschaft , in der er , wie unter Anderem durch die von 
ihm geschaffenen trefüichen Bauwerke , durch die Gründung der Aca- 
demie der Künste und der der Wissenschaften , durch die Gründung der 



1) Ueber die Zustände insbesondere bei der Hofkammer und den Provinzial- 
kammem sind nähere Nachweise enthalten in einem unter dem 26. Januar 1711 dem 
Könige erstatteten Immediatbericht (Beilage No. 2) ; der auf diese Eingabe erfolgte 
königliche Erlass an die Geheime Hofkammer unter Beilage No. 3. 

2; Droysen, Geschichte derpreuss. Politik. IV, 1. 366. 



24 Binleitang. 

Uniyersitit zu Halle, durch Heranziehung bahnbrechender Männer für 
wiobtige Zweige des Wissens, so Bedeutendes leistete. 

Es war dem Könige nicht vergönnt , wesentliche Verbesserungen 
der Lage des Landes zu erleben. Steigende Contribntionen hatten zwar 
die Einnahmen vermehrt, ohne jedoch eine Verbesserung der einem Ban- 
kerutt nahen Staatsfinanzen herbeiführen zu können. Denn nicht allein 
waren die Ansprüche der Hofstaatscasse auf das Ungemessene gestiegen, 
sondern ein guter Theil des Mehreinkommens war in die Taschen der den 
König umgebenden! Machthaber gewandert. Auch war die Corruption 
nur zu sehr in die Kreise der untergeordneten Beamten eingedrun- 
gen. Ein Theil der Domainen war verpfändet. Die aus den wieder- 
holten Wandlungen der Verwaltung der Domainen , insbesondere aber 
aus den überstürzten Erbpachtsoperationen hervorgegangenen Verwir- 
rungen hatten erst zu einem kleinen Theile geordnet werden können. 
Die Slädte wie das platte Land waren verarmt , nicht allein durch das 
gehandhabte Aussaugungssjstem, sondern auch durch den Mangel ernst- 
licher Pflege productiver Thätigkeit. Ostpreussen war durch Pest, Vieh- 
sterben und Misswachs in völlige Verelendung gerathen. Ueberall lagen 
weite Flächen des Landes noch in Verödung. Im Landbau waren die 
durch den grossen Kurfürsten eingeleiteten Verbesserungen nicht fort- 
gesetzt. Die durch die Leibeigenschaft und Hörigkeit^ mit ihren ver- 
schiedenen Abstufungen^ zum Schaden der Landescultur bedingte 
Fesselung der productiven Kräfte eines so grossen Theiles der Bevöl- 
kerung war nicht allein nicht erleichtert , sondern , enigegen der edlen 
Absicht des Königs, nur zu vielfach verstärkt. 

So lagen denn, als der König am 25. Febmar 1713 die Augen 
schloss, unermessliche Aufgaben vor in dem , was für Herstellung über- 
haupt besserer Zustände , insbesondere aber für die Entwickelung der 
Landescultur zu thun war. 



Innere Verwaltung. 

Friedrich Wilhelm I. betrachtete nach Uebemahme der Segierong 
die Herstelltuig des zerrütteten Finanzwesens als die Aufgabe^ welche 
allen anderen vorzugehen hatte. Mit derselben war eine Fortsetzung 
des bisherigen Aufwandes der Hofhaltung, der mit den Kräften des 
Landes in argem Missrerhältniss gestanden hatte, nicht zu verbinden. 
Und so war es denn ein Act der Nothwendigkeit , dass der EOnig hier 
einschritt. Es geschah in einschneidendster Weise schon in den ersten 
Tagen nach seinem Regierungsantritte. Er beschränkte die fast unge- 
messene Zahl der Functionaire des Hofstaats auf das Maass des Unent- 
behrlichen. Der Etat des Hofstaats, welcher bis dahin 276,000 Thlr. 
betragen hatte, wurde auf 55,000 Thlr. herabgesetzt. »Die kostbaren 
Weine des Schlosskellers wurden versteigert, über hundert Luxuspferde 
aus dem Marstall, Garossen, Sänften in grosser Zahl verkauft. Aus den 
königlichen Lust- und Jagdschlössem die silbernen Service, Meubel, 
Candelaber, Kronleuchter — Hunderte von Centnem, sagt man — wan- 
derten in die Mttnze, um dann , in den Kellern des Schlosses niederge- 
legt, den Anfang des Schatzes zu bilden; die ausgeräumten Gebäude, 
die Gärten und Parks wurden verpachtet« *) . 

In dem, was der König für die Herstellung einer geordneten Staats- 
verwaltung, für die Entwickelung des Landes zu thun sich vorgenommen 
hatte, lag eine Aufgabe, die nur durch eiserne Arbeit zu lösen war. In 
diese trat der König in einer Weise ein , die das Erstaunen Derer in 
Anspruch nahm , welche den Maassstab an die vorhergegangenen Zu- 
stände legten. So berichtet der österreichische Gesandte v. Seckendorff 
darüber: »wer es nicht sieht, kann es nicht glauben, dass ein Mensch 
in der Welt, von was Verstand er auch ist, so viel differente Sachen in 
einem Tage expediren und selbst thun könnte, wie dieser König selbst 
thut; dazu er denn den Morgen frtth von drei Uhr bis gegen 10 Uhr 
verwendet, dann aber mit Militairexercitien den Best des Tages ver- 



1) Droyaen a. a. 0. IV, 2. S. 8. 



26 Innere Verwaltung. 

bringt« :c. ^) . Im Sommer mussten die Cabinetsräthe und Seeretaire des 
Königs früh fünf Uhr erseheinen , im Winter um sieben, um über die 
laufenden Geschäfte zu berichten und Anordnungen entgegen zu nehmen. 
Und bald war Alles, was ftlr den Staat arbeitete, in dieselbe Anspannung 
versetzt. Wie der König sich selbst der Pflicht für den Staat bedin- 
gungslos unterwarf, so verlangte er das Gleiche von seinen Beamten, 
bis zum Thorschreiber herunter. Präcision und Schnelligkeit im Dienst 
wurde ehernes Gesetz. In den Acten ist überall das scharfe Antreiben des 
Königs zu bemerken ; sein »cito« wiederholt sich immer wieder. Und wie 
denn Pflichttreue und Gehorsam in Eines zusammen fallen , so stellte er 
das Gebot des letzteren , die stricte Unterordnung des Einen unter den 
Andern in der Stufenleiter des öffentlichen Dienstes, in seiner ganzen 
Schärfe auf. Die straffe Disciplin der Armee sollte auch die des Beam- 
tenstandes sein. »Seine verfluchte Schuldigkeit thun«, »Ordre pariren«, 
heisst es ; und auch wohl, wenn sich in Ueberlieferungen aus der ver- 
gangenen Zeit Unverträglichkeiten unter den Mitgliedern der Behörden, 
namentlich aber Intriguenspiel zeigen wollten, die Weisung, sich zu ver- 
tragen, » oder es würden schlimme Mesuren erfolgen«. Redlichkeit im 
Dienste war eben so der Anerkennung des Königs gewiss, wie das 
.Gegentheil scharfer Ahndung. Die »Karre« winkte dann, wenn nicht 
Schlimmeres. So überleitete er die vorangegangene müde Handhabung 
des öffentlichen Dienstes zu jener Dienstfreudigkeit und Pflichtstrenge, 
welche den preussischen Staat mit grossziehen half. 

Die innere Verwaltung unter Friedrich I. war , soweit sie Angele- 
genheiten der Landescultur und des Domaniums betraf, gehandhabt 
worden von den Provinzial-Amtskammem, welche, wie auch das 1699 
errichtete Domainen-Directorium, der Geheimen Hofkammer unterge- 
ordnet waren. Friedrich Wilhelm I. begann seine Reformen auf diesem 
Gebiete damit , dass er die bisher getrennten Verwaltungen der Domai- 
nen, der Post, der Münze, der Bergwerke, der Hofkammer u. s. w. schon 
1713 in ein »General-Finanz-Directorium« vereinigte und demselben die 
Amtskammem in den Provinzen unterstellte. Präsident dieses GoUe- 
giums wurde der Geheimerath v. Kameke. Sodann bestand das Gene- 
ral-Krieges-Commissariat, welches die Leistungen des Landes für den 
Kriegsstaat einbegriff, und für welche civile Seite des Ressorts der Kö- 
nig neben dem General-Kriegs- Commissarius noch einen Director des 
General -Commissariats bestellte. Dieses Directorium erhielt General 
V. Grumbkow^). Zur Conlrole dieser beiden Finanzministerien, wie 



1) Droysen a. a. 0. IV, 2. S. 25 ff. 

2) Droysen a. a. 0. IV, 2. S. 24. 



Innere Verwaltung. 27 

fiberhaupt aller Verwaltongsbehörden, gründete der König 1714 die, aus 
einem Krieges - und einem Domainen-Departement bestehende , unmit- 
telbar dem Könige untergeordnete Generalrechenkammer unter dem 
Vorsitz des i>6eneral-Controleur8 aller Cassena v. Creutz. Die strenge 
Etatsverfassung des Cassenwesens beginnt, mit ihrer Fixirung auch der 
geringsten Einnahmen und Ausgaben , vor Allem aber der unabänder- 
lichen Regel, »dass kein Geld ausgegeben werden darf, als wenn es in 
dem Etat stehtc. 

Wie der König für die obersten Behörden nach den besten Männern 
sucht, so auch ftlr die Provinzial-Verwaltungen. Dort waren bisher bei 
den Stellenbesetzungen nur zu häufig Nepotismus und Patronage maass- 
gebend gewesen. Der König bestimmt, )»dass fortan jede Ernennung nur 
auf Vorschlag der Minister erfolgen, der Vorschlagende aber für den von 
ihm Empfohlenen einstehen soUea. Für den Dienst der inneren Verwal- 
tang, namentlich ftbr die Domainensachen, zieht der König Yorzugsweise 
gerne Männer heran, die sich in der Praxis bewährt haben, sorgt aber 
nicht weniger auch für Wege der Heranbildung jüngerer Kräfte; wie 
er denn endlich bestimmte Normen für die Qualification zum Staats- 
dienst aufstellt und diese auch für die Erfordernisse zum subalternen 
Dienst ausdehnt. So kommt die Verwaltung in regelrechten Gang. 
Ihr überall bestimmender und Alles überwachender Mittelpunkt aber 
bleibt der König. r>Al\e Eingänge von den Regimentern und commandi- 
renden Generalen, von den Provinzialbehörden, von den Gesandten und 
Residenten an fremden- Höfen u. s. w. gingen an den König, er erbrach 
sie, las sie, verfügte in »Marginalien« das Nöthige, iiandte dann die 
Schreiben an die betreffenden Minister, nach seinen Marginalien zu be- 
scheiden oder zu antworten ; auch die fremden Gesandten sollten in der 
Regel sich unmittelbar an ihn wenden, nur auf bestimmte Weisung seine 
Minister mit ihnen verhandeln« ^j . Ein Geschäftsgang, wie er sich denn 
auch zeigt in der ungemeinen Menge jene Acten welche die Thätigkeit 
des Königs für Angelegenheiten der Landescultur nachweisen. Nicht 
allein die Behörden dieser Ressorts berichten unmittelbar an den König, 
sondern in fast zahllosen Fällen, geschieht dies auch von einzelnen 
Beamten und Privatpersonen. So berichten Amtspächter über den Gang 
der Witterung , den Fortgang der Feldarbeiten , Ingenieurs über ihre 
Vermessungen von Feldmarken :c. Und die meisten Eingaben von 
einigem Belang zeigen die Hand des Königs in Marginalien, in Verfü- 
gungen an die Minister , in Worten des Beifalls , des Bedenkens , des 
Missfallens, nicht selten auch denen des Zornes. Die von den Ministem 



1) Droysen a. a. 0. IV, 2. S. 22. 



28 Innere Verwaltung. 

vorgelegten Goncepte von Bescheiden, Erlassen, tragen zahlreiche Cor- 
recturen von. der Hand des Königs; von Wort zn: Wort hatte er geprüft, 
erwogen, bis er seine Unterschrift gegeben. 

Der König beliess es in den ersten Jahren seiner Regierung bei den 
Ordnungen: der inneren Verwaltung , die er zunächst eingeführt hatte. 
Indessen zeigten sich zunehmend mannigfache Mängel, die namentlich 
in gegenseitigen Reibungen der getrennten Behörden für die MiUtair- 
und die Civilverwaltung, bei letzterer namentlich der Domainenverwal- 
tung , bestanden. Der König überzeugte sich mehr und mehr von der 
Nothwendigkeit einer Reform. Die Einleitungen dazu begannen im Jahre 
1721 , indem die beiden genannten CoUegien aufgefordert wurden, die 
streitigen Punkte genau zu formuliren, darüber in Verbindung zu treten, 
und ihm das Resultat zur Entscheidung vorzulegen. Der König machte 
die Lösung der Frage zu seiner eigensten Aufgabe. In eingehenden: 
Erwägungen ^) und nachdem auch die Provinzial-Regierungen sich gut- 



1; Der König berieth vorerst den Gegenstand, wie es scheint, nur mit dem Fürsten 
Leopold von Dessau. Einige Handschreiben an den Letzteren aus den Jahren 1722 
und 1723 [neuerdings yerö£fentlicht in den »Mittheilungen für Anhaltische Geschichte 
und Alterthumskunde«) enthalfen demgemässe Mittheilungen. So sagt eines dieser 
Schreiben des Königs : »£w. Liebden Raisonnement wegen Combination der Com- 
missariateund Cammem habe ich reiflich überlegt. Finde alle Tage, dass es mei- 
nem Interesse convenabler ist , ich finde aber , dass (wenn) ich die Cammem und 
Commissariate (in den Provinzen) combiniren wollte, vor das erste Oonfusion 
mache, also habe resolvirt, Fuss vor Fuss zu gehen und erstlich das General-Com- 
missariat und Finanz-Directorium zu combiniren, da ich denn wirklich an dieser 
Fassung und Resolution selber schreibe , es so zn fassen, wie ich gedenke, dass 
es gut sein wird. Wenn erstlich dieses ein Jahr gestanden haben wird , alsdann 
wird das neue CoUegium selbst darauf kommen und wird sich (auch in den Provin- 
zen) combiniren, ehe ich's gedenke, dass es geschieht Ich könnte wohl bald 

(mit dem Entwurf der Verfassung für die neue Oberbehörde) mit fertig werden, 
aber ich wollte es so machen, dass alle das Erop nicht dagegen conspiriren kann«. 
Femer (aus Potsdam vom 9. Januar 1723) : »Ich habe so viel zu thun, alles zu regu- 
liren , die bewusste Sache und sie so zu fassen , dass es gut gehen muss. Hoffe 
Freitag Abend in Berlin zu sein und völlig fertig, da dann der Donnerschlag Dien- 
stag geschehen soll«. Sodann ( Tags darauf aus Potsdam ) : »Ich habe noch einen 
Schreiber kommen lassen, itzo habe ich 5, und lasse alles doppelt abschreiben, bis 
alles recht sein -wird. Ich werde Sie ein Exemplar zulassen gehen, indessen finde 
von Moment zu Moment, dass es die grösste Noth ist» dass ich diese Veränderung 
mache, denn ich heute Brief bekommen (dass) die Clevische Oammer ist vom vori- 
gen Jahr schuldig 42,000 Thlr. und etliche 100 Thir. ; vor dieses Jahr 30,000 Thlr.; 
also an die 80,000 Thlr.« Wie das Gemunkel geht, sind die Anscbiflge zn hoch go- 
machet worden und über die Gammertaxe angeschlagen. Also haben sie mir wollen 
was weiss machen, als ob ich reicher wäre als in Effect ich bin, ergo Wind und 
Flatterie. Dieses Uebel und noch viel mehr habe abgeschaffet in der Instruction 
:für die combinirte Behörde] . Ich werde mit dem sans fa^on darauf halten. Ich 
habe mit all dem Schreiber Krop sanft umgegangen, 10 Jahrelang habe Geduld 



Innere Verwaltung. 29 

achtlich geäussert hatten, reifte in dem Könige die Ueberzengmig, dass 
die Abliilfe des Uebels in der Versohmelzong beider Verwaltungsabthei- 
langen zu einer Oentralbehörde zu finden sei. Während eines einsamen 
Aufenthaltes in Schönebeck entwarf er mit eigener Hand den Plan der 
Organisation dieser Oberbehörde in einer »Instruction, womach Unser 
verordnetes General-Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Directorium 
welche Benennung die Centralstelle erhielt) sich allerunterthänigst zu 
achten«^). Es war diese Arbeit Geheimniss geblieben, und so hatten 
denn die Mitglieder des G^neraleommissariats und des Finanz-Directo- 
riams keine Ahnung von der bevorstehenden Veränderung , als sie am 
19. Januar 1723, dem vom Könige ftlr die Einsetzung der neuen Behörde 
bestimmten Tage, nach dem Schlosse beschieden wurden. Dort wurden 
sie in das neue flir das General-Directorium eingerichtete Local geführt, 
wo die Vorlesung der Instruction erfolgte. Nach dieser wurden sie in 
das Audienzzimmer des Königs beschieden, und leisteten dort in die 
Hände des Königs den neuen Eid : »S. M. Nutzen und Bestes, insonder- 
heit die wahre Verbesserung und Vermehrung der sämmtlichen Revenuen 
und Einkünfte, ingleichen die Conservation der Unterthanen in Stadt 
und Land nach allen Kräften zu fördern , Alles , was dem zuwider und 
S. M. so wie den sämmtlichen Landen und Unterthanen nachtheilig sein 
möchte, abzuwenden und zu verhüten«. 

Und so war denn in dem Generaldirectorium jene Centralverwal- 
tongsbehörde geschaffen, wie sie nahehin ein Jahrhundert hindurch be- 
stehen und sich bewähren sollte und wie sie^ bis auf jedes Detail ihrer 
zahlreichen Bestimmungen hin, das eigenste Werk des Königs war. 

Das Generaldirectorium umfasst nunmehr sämmtliche Provinzen des 
Staates. Es ist in fünf Departements getheilt, deren jedes mit einem 
Minister als Vicepräsidenten und mit 3 — 4 Chefs besetzt ist. Das Ge- 
sammt-Präsidium führt der König selbst. ^) Auch wenn der König nicht 
gegenwärtig ist , geschehen die Entscheidungen im Namen des Königs, 
als wenn der Monarch gesprochen hätte oder selbst gegenwärtig gewesen 
wäre. Die Erlasse des Generaldirectoriums werden vom Könige unter- 
aehrieben und vollzogen. Jeder der fünf Minister hat im Laufe der Woche 

Ton der andern Welt gehabt , itzo werde noch ein halb Jahr Oeduld haben, dass 
entüch alles en train ist ; wo es dann nit gehet, alsdann eine russische execution 
passiren wird«. 

1) Die Instruction erstreckt sich auf 35 Gapitel mit zusammen 297 Paragraphen. 

2) »Um«, wie es an betreffender Stelle heisst, » dem General-Directorio desto 
mehr Lnstre, Autorität und Nachdruck beizulegen, zugleich auch die besondere 
and ganz genaue Attention zu zeigen, so Wir auf die «u enneltes Directorii gehö- 
rende Affairen ihrer äussersten Wichtigkeit nach beständig und unermUdet zu neh- 
men. Uns angelegen sein lassen«. 



30 Innere Verwaltung. 

seinen »Departementstaga , an welchen die Angelegenheiten seines Res- 
sorts zur collegialischen Verhandlung kommen. — »Sie sollen nicht aus- 
einandergehen , bis alle und jede Sache in dem Departement, welches 
»dejour« ist, abgethan worden, damit nicht ein Zettel davon übrig 
bleibe«. ^] »Die Räthe des Generaldirectoriums müssen so geschickte 
Leute sein, als weit und breit zu finden , und zwar von evangelisch re- 
formirter oder lutherischer Seligion, die treu und redlich sind, die offene 
Köpfe haben, welche die Wirthschaft verstehen und sie selber getrieben«. 
Besonderen Nachdruck legt die Instruction auf Gründlichkeit und rück- 
haltlose Wahrhaftigkeit. »TF«r wollen die Flattereien durchaus nicht 
haben, sondern man soll uns allemal die reine Wahrheit sagen und mit 
nichts hinter dem Berge halten, noch Uns mit Unwahrheiten unter Augen 
gehen. Wir sind doch Herr und König ^ und können thun, was Wir 
wollen^. 

Auf die Pflege der Landescultnr, insbesondere die Verwaltung und 
Bewirthschaftung des Domaniums erstreckt sich eine grosse Anzahl von 
Bestimmungen der Instruction , und auch hier ist bis zum Einzelnen hin 
vorgesorgt. 

Als Vice-Präsidenten und dirigirenden Minister der fünf Departe- 
ments des Generaldirectoriums bezeichnet die Instruction die Minister 

% 

v. Grumbkow, v. Creutz, v. Kraut, v. Katsch und v. Göme. 

Nächstdem wurden auch in den Provinzen die Kammern und Com- 
missariate verbunden zu den »Kriegs- und Domainen-Kammem«, welche 
ebenfalls mit ausführlichen Instructionen versehen werden. Während 
die Mitglieder der höchsten Behörde sowohl mit der LandwirthschafI; wie 
mit dem Städtewesen vertraut sein mussten, gab der König bei den 
Provinzialkammem nach, »dass der eine Beamte sich mehr dem einen, 
der andere sich mehr dem anderen Zweige widmen möge ; doch fordert 
er die genaueste Kenntniss der betreffenden Geschäftezweige«. Für die 
Städtesachen sollen es sein »gute tüchtige Leute , die einen gesunden, 



1) Die zahlreichen Bestimm angen flir den Dienst der Beamten erstrecken sich 
80 weit, dass von den Ministem bis zum letzten Subalternen hin allen Gliedern des 
Organismus ihre Functionen bis zum geringsten Detail hin yorgeschrieben sind. 
»Der König besass" , wie Boscher hervorhebt (Geschichte der National-Oekonomie, 
S. 361), »abgesehen Yon einzelnen Aufwallungen der Leidenschaft, einen ausseror- 
dentlich systematischen Sinn, weshalb er den grössten Werth legte auf y ollstän- 
dige lehrbuchartige Instructionen jeder Behörde, ja sogar jedes wichti- 
geren Einzelbeamten Ein grosser Theil dieser Instructionen , die für seine 

Zeit als wahre Muster gelten können , lässt sich unmittelbar auf den König selbst 
zurückführen. So vor Allem die Instruction flir das Greneral-Directorium , .... ein 
Werk von solcher Einheit und umfassender Wichtigkeit , dass der König selbst es 
wohl mit dem Namen seiner »Verfassungsurkunde« bezeichnet«. 



Innere Verwaltung. 3 1 

natürlichen Verstand haben und von Jugend auf bei Commemen. 
Manufactnr, Aecise und anderen in das Commissariats-Departement 
einschlagenden Sachen hergekommen«. »Für die Angelegenheiten 
der Landescultur , der Domainenverwaltung k. »müssen gute Wirthe 
bestellt werden , die selbst Wirthe und Beamte (Domainenpächter) ge- 
wesen, und selbst in hoher Pacht gestanden, auch der Feder gewachsen 
und Rechnungsverständige , vigilante und gesunde Leute sind«. Es 
BoIIen, damit es an geeigneten Persönlichkeiten zu dei\ Rathsstellen nicht 
fehle, bei den CoUegien geeignete junge Leute angenommen werden 
können als Auscultatoren, die umsonst zu dienen haben, bis sich Vacanzen 
ergeben. Zu den geringeren Bedienungen (im Generaldirectorium so- 
wohl wie in den Provinzialkammem) , soll Niemand anders genommen 
werden , als Invaliden-Unteroffiziers und Soldaten überhaupt , und zwar 
solche, welche dem Könige von den General-Adjutanten vorgeschlagen 
sind. — Die Bestallungen mancher Unterbeamten hatten bisher in ihrer 
Fassung überhaupt, wie insbesondere in ihren Bestimmungen über 
Nebeneinnahmen zu verschiedenen Missbräuchen Spielraum gegeben, 
denen der König absolut den Weg verlegen will. In seinen Instructionen 
für das Generaldirectorium und die Provinzialkammem heisst es : »Wir 
beschuldigen etliche von Unseren Bedienten, als zum Exempel die 
Jägerei , dass sie Diebe sein , Wir thun ihnen aber gross Unrecht , denn 

es diesen guten Leuten in ihrer Bestallung also mitgegeben ist 

Es sollen nunmehr alle dergleichen Bestallungen auf das genaueste 
examinirt und dergestalt eingerichtet werden, dass alle dabei etwa ein- 
geschlichene Missbräuche, Hudeleyen, angemaassete accidentien und 
andere irregularitaeten aufgehoben und abgeschaffet werden mögen«. 

Die eiserne Arbeit des Königs , den Organismus der Verwaltung in 
allen seinen Functionen durch exacte Anweisungen zu regeln, bleibt 
nicht bei solchen für die CoUegien und Behörden stehen, sondern erstreckt 
sich auch auf die einzelnen Beamten. »So enthält z. B. das Reglement 
flir das Berliner Accisewesen Specialinstructionen für den Obercontroleur 
oder Kriegscommissar , für den ersten , den zweiten , den dritten Accise- 
oder Packhofinspector, für den Accisekammercontroleur und Obervisitator, 
für den Accisekammerschreiber , die Accisebuchhalter, fUr die Güter- 
verwalter, für den Accisewagemeister, für die Wageknechte, flir den 
Weinvisier, für die Visitatores, für die Packknechte, für denKrahnknecht, 
flir den Accisekammercalefactor , flir die Postaccisebedienten, für die 
Thor- und Baumschreiber ic.«^) 



1) Schmoller, der preussische Beamtenstand unter Friedrich Wilhelm I., in den 
prenssischen Jahrbüchern XXVI. S. 254. 



32 Neuanbau und Colonisation. 

Mit den Umwandelungen und Regelungen auf den vorbenaimt^ii 
Gebieten verbindet der König schon in den ersten Jahren seiner Re- 
gierung durchgreifende Reformen in der Justiz-, Polizei- und Finanz- 
verwaltung, im Städtewesen. Ueberall räumt er mit altem Schlendrian 
auf und setzt neue, leistungsfähige Ordnungen an seine Stelle. Die 
Reformen in der Armee beginnen schon 1713. Sie schaffen, in alle nnd 
auch die unscheinbarsten Details des Dienstes eindringend , Ordnungen, 
die sich seiner Zeit in Siegen verwerthen sollten. 



Nenanban und Colonisation, 

Immer noch lagen, als Hinterlassenschaft der Verheerungen, welche 
im vorangegangenen Jahrhundert über das Land hereingebrochen waren, 
ausgedehnte Flächen sonst bebauten Bodens, zahlreiche Dorfmarken nnd 
Hofstätten verödet und von Menschen verlassen. Die Fttrsorge des 
Königs bethätigt sich nach dieser Richtung hin in zahlreichen und nach- 
drücklichen Maasnahmen. Schon im Jahre 1714 erlässt er scharfe Ver- 
ordnungen, in welchen er namentlich auch den Ursachen des bisher 
mangelhaften Fortganges des Culturwerkes nachgeht , insbesondere so- 
weit es sich um Hemmnisse der Vermehrung ansässiger bäuerlicher 
Wirthe handelt. So hatten unter Anderem in zahlreichen Fällen adeliche 
Gutsherren sowie Pächter wüste Stellen an sich genommen unter dem 
Vorwand , dass sie die Contribution davon entrichteten ; »wodurch nicht 
nur«, wie ein königliches Edict vom 29. Juni 1714 rügt, DdiePeuplirung des 
Landes mercklich behindert, scmdem auch denen wttrckHchen Ein- 
wohnern die Lasten der Einquartirung, Märchen, Rekruttmng, Nachbar- 
Recht und dergleichen , ja auch denen Unterthanen ihre Dienste weit 
schwerer gemachet werdenu , wenn sie nebst den Aed^em , auf welche 
sich ihre Dienstpflichtigkeit rechtlich erstreckt, auch noch die von 
Anderen usurpirten Flächen mit bestellen müssen. Es soll dieser Miss- 
brauch nicht mehr stattfinden. Zugleich befiehlt der Köünig, zur Herbei- 
Alhmng hinreichender Eenntniss des Gesammtbestandes an wüsten 
Stellen , innerhalb jedes Kreises die Kataster , Landesmatrikel , Schoss- 
bücher und sonstige diensame Urkunden, »genau zu examiniren und zu 
untersuchen, sowohl wieviel in jedem Dorff vormahls besetzte Bauer- nnd 
Cossäten-Höfe gewesen, was dazu eigentlich vor Pertinenitien an Acker, 
Wiesewachs, Höltzung und dergleichen gehöret, als auch, wie viel der- 



Nenanbau und Colonisation. 33 

selben anitzo würklich besetzet; und folglich eine Balance zu machen, 
wie viel deren noch unangebauet und wüste liegen«. Darüber soll in 
jedem Dorf eine deutliche Tabelle aufgestellt und dieselbe eingesendet 
werden. Dabei werden die Obrigkeiten der Dörfer mit solchen wüsten 
Stellen verwarnt^ dieselben binnen 6 Monaten »gewissen und sicheren 
Leuten« gegen Gewährung der gewöhnlichen Freijahre mit allen Perti- 
nenzien zu übergeben. Nach Verlauf dieser Zeit sollen die adeligen 
Obrigkeiten ihres Bechts , die Unterthanen nach ihrem Gefallen zu den 
wüsten Höfen zu wählen , verlustig sein und die wüsten Stellen den sich 
dazu Meldenden angewiesen werden. — Der Mangel an Menschen ver- 
hindert überall einen raschen Fortgang des Werkes. Unter dem 22. und 
30. Juni 1717 befiehlt der König die Herstellung eines Nachweises der 
vor 1624, der Zeit des grössten materiellen Wohlstandes vorhandenen 
Höfe. Wenigstens so viel Einwohner, als damals vorhanden gewesen, 
soll man wieder anzusetzen suchen, im Nothfalle anstatt der vormaligen 
Bauern, mit ganzen und halben Gossäthen und Büdnern. Der König will 
klar sehen , wie die Behörden mit Ausführung seiner Maasregeln vorzu- 
gehen gedenken und fordert die Aufstellung und Einsendung tabel- 
larischer, auf jedes einzelne Amt sich erstreckender Nachweise über das 
Geschehene. Den anzusetzenden Hausleuten oder Büdnern sollen die 
Kammern an die Hand gehen mit Mitteln und Vorschlägen , wie sie ihre 
Subsistenz finden können , »Ingleichen ob nicht ein stückgen Land zum 
Garten oder etwas Wiesewachs zu Haltung etwas Viehes vorhanden, so 
ihnen angewiesen werden kann«. Im weiteren Verlauf befiehlt der 
König den Kammern, von Monat zu Monat zu berichten, wie weit sie mit 
Besetzung der wüsten Hufen gekommen und mahnt in scharfen Ordern, 
wenn ein solcher Bericht einmal versäumt ist. Insbesondere dringt er 
immer wieder auf Beschleunigung des Anbaues in Ostpreussen , wo in 
weitem Umfange noch Verödung herrscht. Günstigen Fortgang hatten 
unter Anderem die Bemühungen des Königs in Pommern. Unter dem 
15. August 1724 schreibt er an Leopold von Dessau : »Im platten Lande 
in Vorpommern siebet es (nunmehr) gut aus. Die Leute und Edelleute 
klagen nicht. Alles wird aufgebaut. In meinen dortigen Aemtem habe 
9 wüste Bauerhöfe noch, die jetzt in vollem Umbau sind; also in Zeit 
Ton etliehen Monaten da nichts mehr wüste habe». 

Die Zahl der in den Städten wüstliegenden Stellen stand in Ver- 
hältniss zu der auf dem platten Lande. So weist ein Patent des Königs 
vom 20. November 1721 3257 wüste Stellen allein in den Kurmär- 
kifichen Städten nach. Auch hier ist der König in gleicher Weise für 
die Wiederbesetzung thätig und erstreckt sich die Fürsorge bis zur ge- 
nauen Bezeichnung nicht allein der Zahl, sondern auch der Gattung von 

StftdelmaBn, Friedrich Wilhelm I. 3 



34 Neoanbau and Colonisation. 

Handwerkern, welche je in den einzelnen Städten fehlen ^) . Eb wurden 
Freijahre in verschiedener Zahl gewährt, sodann freies Bauholz. Mauer- 
steine , Dachziegel , Kalk , oder an Geld 5 Prozent nach der Taxe des 
Hauses ic. ; sodann neben freier Uebergabe der wttäten Baustelle die 
dazu nöthigen Pertinenzien an Haus-Kaveln, Gärten und Wiesen ; femer 
nach vollendetem Bau des Hauses 12 — 15 Prozent des taxirten Werthes 
an baarem Geld, freies Bürger- und Meisterrecht tc. 

Grössere Vergünstigungen wurden den vom Auslande anziehenden 
Golonisten gewährt; worauf noch zurückzukommen ist. 

Schwierigkeiten vielfacher Art entstanden namentlich bei dem 
Anbau auf dem Lande. In Fällen, wo bisher widerrechtliche oder 
gewohnheitsmässige Nutzniessung der wüsten Stellen stattgefunden hatte, 
erfuhren die Neuanbauenden oft geflissentliche Störungen und Behel- 
ligungen. So wird in Fällen vermeintlichen oder angemaassten Bechtes 
auf die wüste Stelle den Neuanbauenden verwehrt, die Feldmark zu 
beziehen; in anderen Fällen werden den Letzteren die auf den verliehenen 
Flächen stehenden Bäume umgehauen und entführt, u. dergl. m. Bei 
fast allen solchen Anlässen wird Klage oder Gegenklage unmittelbar 
zum Theil mündlich, dem Könige vorgetragen, welcher sofort Unter- 
suchung verfügt und darauf entscheidet. Auch nicht wenig Treulosig- 
keiten hatte der König zu erfahren ; so wiederholt es sich unter Anderem, 
dass, wenn die angewiesenen Feldmarken oder Stellen mit ansehnlichen 
Bäumen bestanden waren, die Anziehenden diese versilberten, um dann 
das Weite zu suchen. 

Konnte, soweit es sich um Zuzug von Landesangehörigen nach den 
vorhandenen Nahrungsstellen handelte, auf diesem Wege erreicht werden, 
dass dahin ein Abzug aus Sitzen relativ dichterer Bevölkerung erfolgte, 
so war doch die Bevölkerung des Landes überhaupt noch sehr gering an 
Zahl. Und so war denn der König auf Zuzug von Aussen verwiesen, 
auf die von seinen beiden Vorgängern bereits eingeleitete Colonisation. 

Solcher Hilfe beduifte vor Allem das menschenleere und verwüstete 
Ostpreussen. Zwar war dieser vom deutschen Kriegsschauplatz weit ab- 
gelegenen Grenzmark das Elend des dreissigjährigen Krieges erspart 
geblieben, aber nur dunit sie von anderer Seite kommenden schweren 
Verhängnissen anheimfallen sollte. Im Verlaufe des Krieges mit Polen 
hatte Letzteres Tartar^schaaren herbeigerufen , die in Ostpreussen ein- 



V Es muBSte in Vorstehendem bezüglich sowohl des platten Landes wie der 
Städte sein Bewenden bei einzelnen Beispielen haben, da ein vollständiger stati- 
stischer Nachweis der zu jener Zeit im ganzen Lande noch vorhandenen wüsten 
Stellen aus den Acten nicht zu ersehen war. 



Nenanban und Colonisation. 35 

fielen und dort während der Jahre 1656 — 57 auf das Entsetzlichste 
hausten. 13 Stftdte, 249 Flecken und Dörfer, viele einzeln stehende 
Hl^fe, nebst 37 Kirchen wurden von ihnen niedergebrannt, 23,000 
Menschen in die Sclaverei geführt. Weitere verderbliche Folgen dieser 
Katastrophe kamen hinzu: Hungersnoth, verheerende Krankheiten, 
welchen 80,000 Menschen zum Opfer fielen; nicht weniger Viehseuchen. 
Ganze Dörfer verödeten, die Aecker bewuchsen mit Gesträuch und gingen 
allmählig in Waldungen über. Das Land hatte sich noch nicht wieder 
erholen können, als die, bereits 1705 im südöstlichen Europa herrschende 
orientalische Beulenpest im November 1708 die Grenzen Ostpreussens 
überschritt und nun bis zum Frühjahre 1711 dort 235,806 Menschen, 
oder mehr als ein volles Drittel der Bevölkerung hinwegrafite. Lithauen 
allein hatte 154,445 Menschen eingebttsst, kaum ein Viertel der früheren 
Bewohner war übrig geblieben. Ganze Dörfer waren ausgestorben. 
Das Vieh lief ohne Aufsicht umher und fiel den Wölfen zur Beute. Der 
Landbau wurde nur noch in elementarer Weise betrieben. Die Bauern 
bestellten meist nur die ihrem Hofe nächstgelegenen Aecker und Hessen 
dasUebrige unbenutzt liegen. Sie waren, von ihren Herren wenig besser 
wie Vieh behandelt, durch Bechtlosigkeit und Elend tief herabgekommen, 
in Unwissenheit und Faulheit versunken. 

Der kleinere Adel besetzte die Beamtenstellen oder ging in fremde 
Kriegsdienste. Einzelne glänzende Edelsitze contrastirten um so greller 
gegen die Verkommenheit des ganzen Landes ^] . 

Der König hatte schon als Kronprinz , als er einigen Einfluss auf 
die Verwaltung erlangt hatte , dem Lande beizustehen gesucht. Er er- 
reichte, zu Gunsten des monarchischen Regiments , zunächst einige Ver- 
besserungen in der Verwaltung, den Missbräuchen der ständischen 
Wirthschafl gegenüber. Nach Antritt der Regierung aber begann er der 
Wi^deraufrichtung des unglücklichen Landes jene rastlose Thätigkeit 
zuzuwenden, die erst mit seinem Tode endete. 

Vor Allem bedurfte das ausgestorbene Land einer Vermehrung der 
Menschenzahl und mussten der verelendeten Bevölkerung frische Kräfte 
hinzutreten. Und so nahm denn der König das Mittel der Colonisation 
mit ganzer Energie auf. 

Schon bei seiner ersten Anwesenheit in Ostpreussen, im Jahre 1714, 
begann er mit Maassregeln nach dieser Richtung hin. Zunächst suchte 
er aus den übrigen Provinzen Familien nach Ostpreussen zu ziehen ; er 
nahm 200 Familien aus dem Magdeburgischen und der Grafschaft Mark 



1) Vergl. »die Provinz .Preusaen«, Königsberg 1863; und Schmoller , »die Ver- 
waltung OatpreussenB unter Friedr. Wilh. I.« in d. »Histor. Zeitschr.« Bd. 30. 

3* 



36 Neuanbau und Colonisation. 

fltr Lithauen in Aussicht. »Es soll«, so schrieb er in einem eigenhändigeB 
Briefe von Königsberg aus^;, »eine Ordre ergehen an die benannten 
Kammern , dass ein jedes ahmt etl. Famillien geben za die 200 , e& 
müssen keine bauren sein, sondern von die Hausleutte. Die P^ovin^iall- 
kammer sollen Ihr tohben exanoniren ^ dass es keine Praehers sein , es 
sollen gute Wirte 6ain', jede Familie doli vier Häuser kriegen^ solcher 
acer (Acker) wie Magdeburgh wid Nauensehe das sohlegste, die 200 
Familien sollen den 24. Sept. 1715 inBerUn stehen und mit die schwachen^ 
da sollen sie in die Vorstehde zwei Dahge quartier kriegen, jede Familie 
gehbe saht (Saat-) und Brodkom und Besahts (Besatz) )C. < . . . . Diese» 
ist ipein Wille. Das mus alles veranstaltet werden«. Weiterhin folgen 
eine Reihe von Patenten , welche zur Einwanderung nach Preussen ein- 
laden, sowohl in die Städte wie auf da« Land, unter Bezeichnung der zn 
gewährenden Freiheiten. Diese Patente wurden in's Französische tiber- 
setzt und in auswärtige Zeüiungen iBserirt. So die Patente vom 15. Mär^ 
1718, 16. März 1719, 10. April 1723 und 11. Februar 1724 2). Das Patent 
von 1719 sagt unter Anderem : »Wir wollen auch keinen Unterschied 
zwischen den anziehenden Auswärtigen und Unseren eingebohrenen 
Unierthanen gemachet wissen, sondern sie ebenmässig ihrer Gapacitäten 
und Qualitäten nach zu Geist- und Weltlichen Functionen beförderntc . . . 
Es wird femer denen, »welche über kurz oder lang sich in ihr Vaterland 
zurück begeben, oder in anderer Herren Provintzien ziehen wollen«, 
wenn nicht Schulden oder andere Verbindlichkeiten vorliege, unge- 
hinderter Abzug zugesichert. 

Das Patent von 1724 (»Wiederholtes Patent, dass noch mehrere 
Hantwerker von allerhand Professionen , wie auch 400 Familien arbeit- 
samer Leute, so des Ackerbaues und der Viehzucht kundig, nachPreussea 
verlanget werden«) bezeichnet besonders ausführlich Das, was der König 
den Einwanderern zusagt. Allem Uebrigen steht die Zusicherung voran ^ 
dass nicht allein mit allem zur Unterbringung der Einwanderer in dea 
Städten -sowohl wie auf dem Lande Erforderlichem vorgesorgt , sondern 
auch durch Anlegung von Evaageliseh-Lutherischen und Beformirten 
Kirchen alle mögliche Veranstaltung gemacht sei. 

Unter den Bestimmungen für die Ansiedler auf dem Lande sind 
folgende hervorzuheben : »Die Landleute und Bauern, so von auswärtigen 
Ländern und Provintzien auf eigene Kosten d^hiii gehen^ und aus eigenen 
Mitteln nicht nur das Bauergehöfte (wozu ihnen jedoch das freie Bau- 
holz verabfolgt werden soll) anbauen, sondern auch allen dazugehörigen 



li Beheim Schwarzbach, »HohenzolieroacheColonisatioueii«. Leipz. 1874. S. 150. 
2) Mylius, Corp. Const. March. V, 1. S, 406 u, VI. Miscell. 66. 



Neuanbau und ColouiMtion. 37 

Besatz an Vieh, Pferden, Acker- und Hans^eräthschaft , ingleichen das 
Saat- nnd Brodgetreide nach propörtion zweyer Hufen Saat-Land (die 
bei jedem Hofe, ohne das nöthige Wiesewachs, gegeben werden , und in 
welche beide Hufen zusammen p. p. 5 Wispel an Berlinischem Maasse, 
nach Abzug eines Drittels als Brache einfallen) , selbst herbeyschaffen 
and besorgen, — sollen neun Freijahre von allen prästandis zu gemessen 
baheui Denen Fremden, so zwar auf eigene Kosten die Reise thun, aber 
mit einem ^anz fertigen Hof, excl. des Inyentarii auf Se. Königl. Maje- 
stät Kosten Tersehen werden, sollen drei Freijahre : denen aber , so auf 
Se. K((mgl. Majestät Kosten beides die Beise thun, als auch alldort etab- 
lirt werden, sollen ohne Unterschied zwei Freijahre m statten kommen ; 
wiewohl Se. K^nigl. Majestät ihnen , bei vorkommenden Umständen, 
DeroCrtiade auch weiter angedeihen lassen wollen. £s muss aber ein 
Jeder wenigstens zwei Hufen annehmen , und soll dagegen jeder neu 
imziehende Bauer, welcher entweder auf Königliche oder auf eigene 
Kosten <Ke Reise dahin gethan, (wenn er das Inventar k. nicht aus 
eigenen Mitteln bestreitet) , folgenden Besatz und Hofwehr bekommen : 
als 4 Pferde , 4 Ochsen, ^ Kühe , nebst 5 Wispel an allerhand Getreide, 
wie auch die nöthige Subsistenz auf ein Jahr lang; und überdem das 
benötiiigte Ackergetäfhe an Wagen , Pflügen , Sensen und dergleichen ; 
und poU dieser Besatz ihnen nicäit nut zur reditefn Zeit und atf einmal 
in natura gegeben, sondern auch eindm jeden sogleich sein Besatzbuch 
erthMIet und in selbiges alles, was er bekommen, accurat angeschrieben 
Verden«. T>DTie> dahin kommenden Leute sollen In kerne Leibeigenschaft 
gesetzt; sondern wie Se. Königl. Majestät Unterthanen ' in der Churmark 
und anderen Provinzen, wo dieLeibeigenschaff; nleht'eingeflihrt ist, con- 
riderirt werden ; daher denn auch diejenigen , so durch ihren Fleiss das 
angenommene Gut in Stand gebracht, solches auf ihre Kinder, Schwieger- 
kinder , Vettern und ihre ganze Familie vererben können , damit ihnen 
solchergestalt die von ihnen angewandte meliorationen au statten kommen.« 
»Denjenigen , so die Reise nicht auf ihre eigene Kosten verrichten 
können , sollen ausser dem fireien Transport zu Lande oder zu Wasser, 
annoch unterwegens zum Unterhalt und Zehrung und zwar jeder Manns- 
person täglich vier gute Groschen, jeder Frauensperson drei gute 
(rroschen von dem Tage ihrer Abreise an, bis «ie an= den Ort, wo sie 
sich etabliren werdenr, angelanget sind , geteidiei werden«. »Se. König- 
Hehe Majestät geben allen denjenigen , so sich in den Städten oder auf 
dem Lande etabliren wollen, die allergnädigste Versicherung, dass 
weder sie , noch ihre Kinder und Gesinde , wider ihren freien Willen, 
weder Unterwegs noch zur Stelle zu Soldaten genommen und geworben 
werden sollen«. loDamit aber ein Jeder genau wissen möge, wie es 



38 Nenanbau und ColoniBation. 

sowohl wegen der UngltteksfäUe, in und ausser den Freijahren gehalten, 
als anch, was ffXv prästanda von Jedem nach Verfliessung der Freijahre 
abgeführt werden solle : so wollen Se. Eöniglidie Majestät wegen des 
ersteren Punktes, wenn einige der Neuangesetzten in den Fregahren 
einen generalen Misswachs oder Viehsterben haben sollten, auf der 
preussischen Krieges- und Domainen-Eammer Vorstellung Dero aller- 
gnädigste resolution darüber, wie in der Ghur-Mark und allen anderen 
Dero Provintzien gebräuchlich ist, ertheilen; nach exspicirung der 
Frey-Jahre aber haben die Neuangesetzte, bei sich ereignenden Unglücks- 
fäUen, sich dessen, was Se. Königl. Majestät sodann dem ganzen Lande 
zu statten kommen lassen, gleichfalls zu getrösten«. 

In Betreff der nach den Freijahren zu entrichtenden Prästande be- 
merkt das Patent: Der König habe eine General -Vermessung der 
lithauischen Aecker, woselbst die Einwanderer angesetzt werden sollen, 
Tomehmen lassen. Die zwei Hufen , die Jeder bekomme , seien Preus- 
sische Hufen , jede Hufe zu 30 Morgen und der Morgen zu 300 Bhein- 
ländische Ruthen gerechnet. »Die Hufen puren Saatlandes werden so 
taxirt, dass, alle Prästationes , sie haben Namen wie sie wollen, einge- 
schlossen , derjenige , welche» Acker von solcher Bonität empfängt, 
welcher das fünfte Korn trägt, an Se. Königl. Miyestät die Hälfte von 
dem Ertrag , von dem Acker mit vierten bis fünften Korn den dritten 
Theil, von dem dritten bis vierten Korn den vierten Theil, von dem 
Acker, welcher unter das dritte Korn trägt, den fünften Theil ab- 
geben soll«. Diese Abgabe soll nur berechnet werden nach der jetzigen 
Beschaffenheit des Ackers, nicht nach der Beschaffenheit, in die er 
später durch gute Cultur versetzt werden mag. Jedem Wirth soll dazu 
so viel Wiesewachs , als zur Ausfütterung des Besatzviehes nöthig ist, 
reichlich gegeben werden. »Was aber an prästantis , so in natura oder 
an Diensten abgetragen werden , einem Wirthe zugelegt worden , soll 
von dem Anschlage abgezogen und abgeschrieben werden ; auch das, 
was an Geistliche und andere gegeben werden muss. Endlich soll 
Hut, Trift und Holzung, auch »theils Orten Fischerei« , obenein gegeben 
werden«. 

Bald nach diesem Edict wurde dem Könige von der Regierung vor- 
geschlagen, ob er nicht ein neues Patent erlassen möchte, demzufolge 
den in Lithauen angesessenen Golonisten und Bauern die Höfe und 
Wohnungen geschenkt würden, unter der Bedingung, dass sie dieselben 

in gutem Stande und in bäuerlichem Wesen erhielten Es 

verging keine Woche , so war auch die Antwort eingegangen : »Nach- 
dem Wir durch ein allergnädigstes Patent (vom 10. Juli 1719] die Leib- 
eigenschaft in den Aemtem Unseres Königreichs Preussen gänzlich auf- 



Neuanbaii und GoloniBation. 3^ 

gehoben haben, dergestalt, dass Unsere bis dahin leibeigen gewesenen 
Bauern ihr Erbe and Baaemgrttnde insoweit als eigenthttmlich zu ge- 
branchen und mit Consens zn vererben und verkaufen oder sonst zu 
Teräussem befagt sind, wenn sie Alles in Stand hielten und brächten — , 
80 wird auch das genehmigt« ^ j . 

Die Folge dieser Edicte war eine zahlreiche Einwanderung. Bis 
1724 und 1725 wurden allein im Insterburgisohen und Ragnitschen Di- 
atrict 9539 Personen auf 2500 Hufen angesetzt ; so dass dort, da auch 
die AUbauem Qber 300 Hufen mehr angenommen hatten, nur noch 645 
wttste Hufen gezählt wurden ^) . 

Die Einwanderer bestanden zumeist aus Schweizern , Pfälzem und 
Franken. Polen oder Szamaiten durften, nach demgemässen bestimmten 
Befehlen des Königs, im Königreiche Preussen auf dem Lande nicht an- 
gesetzt werden, sondern nur lauter Deutsche. Sodann waren Mennoniten 
direct vom Könige zur Niederlassung in Preussen aufgefordert worden. 

Die wichtigste Phase der Einwanderung nach Ostpreussen knüpft 
sidi aber an die Verfolgungen, welche die Evangelischen im Erzbisthum 
Salzburg um ihres Glaubens Willen zu erleiden hatten. Hatten schon die 
Iwdierigen Golonisationen lediglich auf Angehörige der evangelischen 
Kirche abgezielt und wurden diese herbeigezogen durch den Schutz, 
welchen ihre religiöse Ueberzeugung unter den preussischen Königen 
fiind, so wandten jetzt auch die bedrängten Salzburger ihre Blicke 
soldiem Schutze zu. Schon vor Erlass des berüchtigten, von dem Erz- 
bktcfaof von Salzburg erlassenen Ausweisungspatentes vom 31. October 
1731 hatte der König den Verfolgten, denen ein heimathloses Umherirren 
in der Welt in Aussieht stand , wissen lassen , dass er ihnen in seinen 
Staaten eine neue Heimath gewähren wolle. Als mm aber die Auswei- 
sung unwiderruflich erfolgt war, erliess der König seine bündige Erklä- 
rung, die ausgestossenen Salzburger aufnehmen zu wollen, in dem Pa- 
tent vom 2. Februar 1732. »Aus christlichem Erbarmen und herzlichem 
Mitleiden«, sagt das Patent in seinem Eingange, 9 habe ich mich ent- 
seUoesen, den heftig bedrängten und verfolgten evangelischen ßlau- 
bensverwandten des Erzbisthums Salzburg hilfreiche Hand zu bieten, zn 
solchem Ende dieselbe in meine Lande aufzunehmen und in gewissen 
Aemtem meines Königreichs Preussen unterzubringen und zu versorgen«. 
Die Herren der Länder, welche die Emigranten auf ihrer Reise be- 
rühren mussten, werden ersucht, dieselben frei, sicher und unaufgehalten 
passiren zu lassen, »ihnen auch zur Fortsetzung ihrer mühseligen Reise 



1) Beh. Schwanb. a. a. 0. S. 164 ff. 

2) Beh. Scbwarzb. S. 165. 



40 Nenanbau und Colonisation. 

daBJenige^ was ein Christ dem andern schuldig ^ erweisen zu lassen«. 
Die Reisenden sollen durch einen dazu abgeordneten Gommissar (der 
angewiesen war, das nöthige Reisegeld zu reiehen) , zu den Orten ihrer 
Niederlassung geleitet werden. Bei ihrer Etablirong in Prenssen sollen 
ihnen alle diejenigen Freiheiten, Privilegien, Rechte und Gerechtig- 
keiten, welche anderen Colonisten daselbst zustehen , ebenfalls zu gut 
kommen. 

Als dieses Patent bekannt wurde, verlangte Alles nach Prenssen zu 
ziehen, welches den Bedrängten als das Land ihrer Rettung erschien ; 
»gern verglichen sie ihren Marsch mit dem Zuge der Israeliten in das 
gelobte Land«. Der König hatte sich nur auf 5 — 6000 dieser Colonisten 
gefasst gemacht und für deren Auftiahme schleunigst Vorbereitungen 
treffen lassen, aber die Ehnigration und der Zudrang ward über alles 
Vermuthen so allgemein, dass der Reisecommissar etwas besorgt dem 
Könige Meldung zukommen liess , dass noch mehrere Tausend nach- 
gekommen wären; der König fbgte umgehend dem Berichte die Worte 
bei : y^hr gut. Gottlob! Was thut Gott dem Brandenburffischen Hause 
für Gnade! Denn dieses gewiss von Gott komrnM ^) . 

Es wurden von dem Reisecommissar im Ganzen 20,694 Salzburger 
nach Preussen geleitet. 

Der König begrttsste die ersten Zuzttge seiner neuen Landeskinder 
in freundlichster Weise. Er liess reichlich Geld unter sie austheilen und 
sprach ihnen Trost und Ermuthigung zu. Den zweiten Zug Salzburger 
traf Friedrich Wilhelm, der gerade von Berlin kam, auf der Landstrasse 
unweit Zehlendorf am 25. Juni 1732. Er liess sie an sich vorbei mar- 
schiren , unterhielt sich mit ihnen auf das Herablassendste und befahl 
ihnen schliesslich, das Lied : »Auf meinen lieb^ Gott trau' ich in aller 
Noth« , anzustimmen ; als aber der Commissarius die Salzburger damit 
entschuldigte, dass die Melodie ihnen unbekannt wäre, fing der König 
selbst mit voller Stimme das Lied zu singen an, worauf die ganze Menge 
voll Rührung mit einstimmte und während des ganzen Vorbeimarsches 
das Lied zu Ende sang. Der König aber rief den Abziehenden ein herz- 
liches : »Reiset mit Gott«c nach und fuhr seines Weges weiter ^j . 

Nach der Provinz Preussen kamen im Ganzen 15,508 Salzburger »), 
von denen 11,989 in ca. 2397 Familien auf Staatskosten als Colonisten 



1) Beb. Schwarzb. a. a. 0. S. 203. 

2) Beh. Schwarzb. a. a. 0. S. 205. 

3) Von den Uebrigen war ein Theil in Berlin zurückgeblieben , wo sie eich an- 
sässig machten ; manche Familien scheinen in verschiedenen Orten auf dem Wege 
nach der Provinz Preussen oder in den übrigen Provinzen ein neues Heim gefunden 
zu haben, wie denn endlich ein Theil den Strapazen der Reise erlag. 



Neaanbau und Colonisation. 41 

angesiedelt worden , während die übrigen bemittelt genug gewesen zn 
sein scheinen, um sich auf eigene Faust haben ansetzen zu können. Die 
Handwerker wurden in Städten placirt, die meisten Golonisten aber 
waren auf dem Lande etablirt worden. Für Letztere wurden Güter für 
Vollbauern, ftir Gossäthen und für Halbhufner, und endlich Gartenland 
für die Gärtner auf den königlichen Aemtem und Vorwerken formirt. 
»Der Bauer erhielt mit seinem Gütchen zugleich ein Wohnhaus und die 
ndthigen Wirthschaftsgebäude , ausserdem völlige Äbgabenfreiheit für 
die ersten drei Jahre. Auch wurde ihm das Inventar unentgeltlich zur 
Verfligung gestellt, sowie Saat- und Brodkom ftir die erste Bestellung. 
Es erhielt der Vollbauer (ein Besitzer von 2 Hufen) 4 Pferde, 4 Ochsen, 
3 Kühe, einen Wagen, einen Pflug, eine Egge mit eisernen Zinken, Siehle 
und Zäume für 4 Pferde, eine Sense, und zur Aussaat 60 Scheffel Roggen, 
18 Scheffel Gerste, 40 Scheffel Hafer, 2 Scheffel Erbsen. Der Halbbauer 
; Besitzer einer Hufe) erhielt durchschnittlich die Hälfte von Allem: der 
Halbhüfher oder Cossäthe erhielt zwar keine Ochsen, aber 3 Pferde und 
2 Kühe, zur Aussaat 15 Scheffel Roggen . 5 Scheffel Gerste , 9 Scheffel 
Hafer, 1 Scheffel Erbsen und das nöthige Ackergeräth. Der Gärtner 
empfing freie Wohnung, einen Garten, 2 Morgen Acker, 1 Morgen Wiese, 
eine Kuh. 2 — 3 Schweine, auch ein Paar Schafe und freie Weide, aus- 
serdem 7 Thaler Lohn. 3 Thalcr zu Fleisch, Käse, Butter und Salz, 
16 Scheffel Brodkom, 2 Scheffel Gerste, 1 Scheffel Hafer, V2 Scheffel 
Erbsen. Hierfür hatte er allerdings schwierigen und langwierigen Hand- 
dienst zu leisten, er sowohl wie seine Frau« ^j . Im Uebrigen scheint nach 
den Bestimmungen der vorangegangenen Patente verfahren zu sein, nur 
dass im Verlaufe des Golonisationswerks überhaupt mancherlei Unklar- 
heiten dieser Bestimmungen oder aber verschiedene Auffassungen und 
Auslegungen derselben zu mannigfachen Verwickelungen führten. 

Weitere Einwanderungen von Evangelischen erfolgten während der 
Begierungszeit Friedrich Wilhelm's I. noch aus Böhmen und Berchtolds- 
gaden, doch siedelten sich mit nur wenigen Ausnahmen diese Emiganten 
nur in den Städten an. 

Zu den grösseren Colonien, die sich von der colonisatorischen Thä- 
tigkdt des grossen Kurfürsten an in Preussen bis zum Ende der Regie- 
rangszeit Friedrich Wilhehn's I. gebildet hatten, zählen die R^fügi^s, — 
vorzüglich in den Marken und Magdeburgischen, (ca. 20,000 Personen); 
die Pfdlzer resp. Wallonen ebendaselbst (ca. 7000) : die Schweizer in 
der Mark und in Ostpreussen (ca. 4100); 20,000 Salzburger (in Ost- 
preuBSen ca. 15,500); femer die Böhmen in der Mark; endlich in grösse- 



t) Beb. Schwarzb. a. a. 0. S. 209 flf. 



42 Keiunbau und Coloniaat on. 

ren oder kleineren Gmppen die Niederländer, Waldenser, Mennoniten, 
Oesterreicher tc. Auf Gnind der Zahlen der Eingewanderten wird, 
unter Hinzurechnung der Nachkommenschaft der Letzteren , angenkom- 
men ; dass bis zur Zeit des Ablebens Friedrich Wilhelm's I. durch die 
Colonisation die Bevölkerung Preussens eine Zunahme von ca. 600,000 
Menschen erfahren hat; was dem vierten Theile des damaligen ge- 
sammten Bevölkerungsstandes gleichkommt. 

Von so segensreichem Einflüsse ftir das menschenarm gewordene 
Land diese durch die Fttrsorge der Begenten herbeigeAlhrte Vermehrung 
der Bevölkerung an sich schon sein musste, so lag doch die überwiegende 
Bedeutung darin, dass die Golonisten aus Ländern kamen, die von 
dem culturverwttstenden deutschen Kriege unberührt geblieben waren, 
in denen sich Gewerbfleiss und Industrie ungestört hatten fortentwickeln 
können. Den verödeten Städten kamen Tausende von geschickten Hand- 
werkern und Gewerbetreibenden aller Gattungen, Gelehrte und Ettnetler 
zu gut, Träger von Kenntnissen und Fertigkeiten aller Art, oft von Sol- 
chen, die innerhalb der Gebiete des Krieges erloschen waren, oder dort 
überhaupt noch nicht bestanden hatten. Das platte Land bevölkerte 
sich y der Bodencultur erwuchs dei* Vorschub der Einführung von Cul- 
turzweigen und Culturmethoden, die sich in anderen Ländern bewährt 
hatten. Und so wurde denn das wirthschaftliche, wie nicht minder das 
geistige Leben der Orte der Einwanderung, ja des ganzen Landes in der 
vielfachsten Weise befruchtet und gefördert. 

Insbesondere auch die moralischen Eigenschaften eines grossen 
Tbeils der Einwanderer waren ein wichtiger Erwerb für das Land, 
namentlich für das auch nach dieser Richtung hin durch die lange Ver- 
elendung geschädigte Ostpreussen. Vor Allem waren es die Salzbnrger, 
mit denen Arbeitsamkeit , frommer Sinn und schlichte Ehrlichkeit dort 
einzog. Dass dem Strome der Einwanderung sieh aber auch Elemente 
unerfreulicher Art beimischen mussten, war selbstverständlich. Es zog 
arbeitsscheues, abenteuerndes Gesindel mit ein, angetrieben von Ver- 
änderungssucht, von vagen Vorstellungen mühelosen Erwerbes. In 
letzterer Beziehung brachten indessen auch nicht wenige der besseren 
Elemente der Colonisten Illusionen über ihre neue Heimatii mit , denen 
Enttäuschung und damit Unzufriedenheit folgte. Sie sahen sich in ein 
rauhes Land mit rauhen Sitten und stra£fen Ordnungen versetzt , fiberall 
auf strenge Pflichten angewiesen. Die Unzufriedenheit steigerte sich, 
als nach Ablauf der Freyahre die bedungenen Prästationen folgten , die 
verschiedenen Steuern und Abgaben, wie Hufenzins, Boggen- , G^rsten- 
und Haferpacht, Schutzgeld, Frohnden und Scharwerksdienste. Vorzugs- 
weise waren es die letztgenannten, die Hofedi^nste, welche immer wieder 



Nenanbau und Colooisation. 43 

Unmuth nnd Verwickelungen hervorriefen. Sie waren den königlichen 
Domainen zn leisten und bestanden in Spann- und Handdiensten. Der 
Bauer hatte während der sechs Sommermonate alle Woche zwei Tage, 
m den Wintermonaten einen Tag diesen Diensten zu genügen; wozu 
jährlich einige von dem Domainenamt, wenn auch gegen Entschädigung, 
in Anspruch genommene ßespannfuhren nach Königsberg traten. Auf 
den Halbhii&er entfiel die Hälfte dieser Verpflichtungen , während der 
Gärtner von Ostern bis Martini täglich Dienste thun musste. Es ver- 
einigte sieh nur zu Vieles , diese Dienste zu einer ergiebigen Quelle von 
Beibungen zu machen. Schon darin, dass sie den verschiedenen Di- 
stricten, ja hier und da den einzelnen Aemtem nach, ungleich bemessen 
waren , oder sich ungleich gestaltet hatten , lag eine Veranlassung zur 
Unzufriedenheit , weil zu Berufungen von einem auf den andern Fall. 
Vor Allem war aber in der Ausführung selbst durch die Dehnbarkeit dea 
Urtheils tiber den Grad der Leistung , deren Zulänglichkeit oder Unzu- 
iSaglicbkeit , der persönlichen WiUkttr ein weiter Spielraum gegeben. 

Es war diese Schwierigkeit nur eine von den vielen, die dem Könige, 
der von allen Vorgängen bis zum Einzelsten hin in Kenntniss erhalten 
werden wollte und erhalten wurde und überall persönlich eingriff und 
feststeUte, unaufhörlich Noth und Sorge bereiteten. 

Es erscheint geboten, in dieses Arbeiten des Königs und seiner 
Behörden ftir ein so bedeutsames Moment der Culturentwickelung Preus- 
sens, wie es die Colonisation war, durch noch einige Beispiele neben 
den schon genannten etwas näher einzuführen. 

Eine der in Ostpreussen, namentlich in der ersten Zeit nach An- 
setzung von Colonisten, vorkommenden Verwickelungen hatte ihren Ur- 
sprung darin , dass der Ackerboden noch nicht bonitirt und dassificirt 
war. Und doch war der Boden von verschiedener Leistungsfähigkeit. 
Diese Verschiedenheit war bei Zutheilung einer bestimmten Hufen- oder 
Morgenzahl je an [die einzelne Golonistenstelle, namentlich im Anfange, 
nicht genügend berücksichtigt worden. So konnte es denn kommen, 
dass oft die zwei Hufen des einen Golonisten der Tragbarkeit des Bodens 
nach nicht den Werth der einen Hufe einer anderen Golonistenstelle 
hatte. Dies gab zu vielfachen Klagen und Weiterungen Anlass. Als 
einen Ausweg schlug der (auch in Golonisationssachen vielfach in Ost- 
preussen beschäftigte) Minister v. ßöme dem Könige vor, in Feldmarken 
mit ganz schlechtem Acker, »welcher unmöglich allemal 2 Jahre hinter- 
einander mit Winter- und Sommergetreide besäet werden kann, den 
Bauern, damit sie volle 2 Säehufen bekämen, 4 Hufen zuzumessen«. 
Der König entschied mündlich mit den Worten : »«« sollen die Bauern 
(Vollbauern] keine Windkufen, sondern wirkliche 2 Säehufen hüben; zu 



44 Neuanbau und Colonisation. 

tcelchem Ende alles j was Unland ist, in denen Feldern , wenn es duck nur 
ein ganz kleiner Dimpel sei, überschhtffen werden sJoll; es mögen so f>iel 
Zeit und Unkosten darauf gehein^ wie es immer toolleni. Spätefwiederiiolt 
dies der König in einem besonderen, durch eine aberma%e Anfrage 
hervorgerufenen Erlass : »Es bleibt bei Unserer Ordre, dass dem Bauer 
2 Hufen nutzbares Land Kusnnnessen sind, alles nrnrntzbare anszn- 
scheiden ist, so dass der Bauer nachts als lauter tüchtiges Land bekommttf . 
Indessen löste sich die Frage nicht so schnell. Nicht wenigen von den 
auf zwei Hufen gesetzten Colonii^n fehlten die nöthigen Betriebsmittel, 
nm zwei Hufen vortheilhaft zu bewirthscbaften ; sie wünschten in diesem 
Falle , sich anf die BewirthSehaftung nur einer Hufe zu beschränken : 
oder auch noch andere Gründe fUr das Verlangen solcher Besehränkiiiig 
mochten in manchen Fällen maassgebend sein : wie denn auch die Be- 
hörden si<^ je nach der Sachlage für diese Beschränkung aussprachen. 
Die Lithanischen Behörden insbesondere begründeten in einem ansflltir- 
liehen Bericht vom 17. Febmar 1728 ihr anf diese Beschränkung ab- 
zielendes Gutachten des Näheren. Sie seien der pflichtmässigen Meinung, 
dass, wo es nnr immer practicabel, nach des Königs Intention Zwei- 
hufher beizabehalten sein Würden , wo es aber eine Unmöglichkeit sei 
und der Zweihtiftier nicht erwachsene Kinder oder Gesinde , oder Be- 
satKvieh genng hätten, die ^^ei Hnfän ztt< bestreiten, erfordere ^s das 
Interesse des Königs, die eine Hufe einem anderen Wirth zu geben, weil 
«onst der Zweihufer , wenn er von den uwei Hufen Zinsen geben seile 
nnd doch die eine davon wüste liegen lassen müsse, ohnfehlbar zn 
Grunde ginge. Der eigenhändige abschliessende Bescheid des Königs 
hierauf lautete : noeill sie nit sollen Zweykitfner sein efgö das Land 
mähste bleiben soll - — box Resonnement; der Bauer kann nit von einer 
Hufe leben, ist nit mögUcha. 

Weniger leicht wurde dem Könige die Lösung der Frage der Hofe- 
dienste der Colonisten, die sogenannte Scharwerksfrage, und hier wieder 
vor Allem in Ostprenssen . Nicht wenige der Colonisten hatten sich falschen 
Vorstellungen über die Beschaffenheit dieser Dienste hingegeben. Als 
nun nach Ablauf der Freijahre neben den manigfachen andei'en Contrt- 
butionen aäch diese vertragsmässige Leistung zur Perfection kam, wurde 
der Unzufriedenheit kein Ende und diese steigerte sich in nicht wenigen 
Fällen zur Widerspenstigkeit und Renitenz , ja, hier und da zur offenen 
Auflehnung. Die Acten jener Zeit sind angefüllt mit endlosen Verhand- 
lungen und Berichten an den König, mit unmittelbar angebrachten 
Klagen , Beschwerden , Bitten der Colonisten. Der König gewährte in 
entsprechenden Fällen eine weitere Zahl ven Freijahren , suchte in an- 
deren Fällen die Dienste anderweit zu reguliren, mit Erleichterungen für 



Neuanbau und Colonisation. 45 

die Colonisteu ; ergiag, wenn willkürliche Erschwerungen undUeberbür- 
daogen seitens der Beamten nachgewiesen waren, scharf gegen diese 
Yor ; Letzteres aber auch nicht weniger gegen die Colonisten, wenn grund- 
loses Quenüireii^ vor allem aber, wenn Veruntreuung und Vertragsbruch 
vorlag. 

Namentlich klagten die Golonisten über die preussischen (d. h. die 
aus Ostpreussen gebürtigen) Domainenbeamten — Amtspächter oder 
Administratoren. Zuwider der königlichen Intention und Verordnung, 
nach welcher alle Leibeigenschaft in Preussen aufgehoben sein solle, 
würden sie, so lauten solche Klagen der Golonisten, von den preussi- 
schen Beamten doch als Leibeigene behandelt , mit Schimpfworten , ja 
anch wohl gar mit Prt^eln tractirt. Ueberhaupt suchten solche Beamte 
das in den kthüglichen Patenten Versprochene den Golonisten zu ver- 
kümmern. Anstatt dass sie die Woche nicht mehr als 2 Tage zu frohnen 
schuldig wären , müssten sie so oft Hofedienste thun und scharweiken, 
als es den Beamten in den Sinn käme. Der König wolle, dass sie für die 
Baofuhren bezahlt würden, die Beamten steckten aber dieses Geld in ihre 
Tasche. So manche Beamte seien auf solchem Wege reich geworden. 
Auf gleiche Weise kämen auch die von dem Könige bewilligten Remis- 
sionsgelder nicht den Golonisten zn gut; Wenn einem Golonisten ein 
Ochse oder ein Pferd ai^geschafft werden müsste, so zahlten die Beamten 
ftr einen Ochsen nur 4 — 5 Thaler , für ein Pferd 5 — 6 Thaler, für einen 
Scheffel Roggen 12 gr. , während dem Könige weit mehr verrechnet 
werde. Der lithauische Bauer behelfe sich in Essen und Trinken fast 
wie ein Vieh , damit er etwas ersparen und damit dem Amtmann Ge- 
schenke machen könne. Indem der deutsche Golonist dies nicht ver- 
möge, ziehe er sich den Hass der Beamten zu. Gegenüber der Willkür 
der Letzteren, die sieh bis zur Vertreibung der Golonisten von den Höfen 
versteige , entfalle den Golonisten der Muth , die Höfe zu melioriren, 
Bäume zu pflanzen k. , da man nicht wisse, ob man damit auch für 
seine Kinder arbeite. Und noch weitere solcher Klagen. Auch Minister 
Y. Katsch berichtet (unter dem 14. Juni 1727) an den König über solche 
Beschwerden von Golonisten. »Wenn auch nur der zehnte Theil der er- 
hobenen SLlagen wahr sei, so könne es nur Wunder nehmen, wenn nicht 
alle Golonisten aus Lithauen verliefen. Es habe den Anschein, dass sie 
(die preussischen Beamten) mit Fleiss die Leute vertrieben, um im Trü- 
ben fischen zu können«. Der König ordnet überall strenge Untersuchung 
an ^) . Von dem Gange derselben ist er nicht befriedigt, misstraut insbe- 
sondere den mit preussischen Beamten besetzten Behörden. 

1) Auf den vorgenannten Bericht des Ministers v. Katsch schrieb der König 
eigenhändig in einer Ordre an das Generaldirectorium : »ist dies nit tcahr, so will ich 



46 Neaanban und ColoniBation. 

Der König beschlieBSt nunmehr die Niedersetznng einer besonde- 
Ten Commiflsion , zu deren Chef er den Generallientenant v. Blankensee 
ernennt^), zu Mitgliedern Oeh. Rath Gause, Landrath Otterstedt, Eriegs- 
rath und Oberauditenr Anysins und Regiernngsrath Lorentz. Die könig- 
liehe Instmetion vom 7. Juli 1727 sagt: »Die Commission soll alle die 
vorgebrachten Klagen aus Lithauen pflichtmässig untersuchen und der- 
gestalt Bericht abstatten, wie sie sich getraut, solches vor Gott und 
Seiner Königlichen Majestät zu verantworten «. » Sie soll (auch) unter- 
«uehen, ob die vielen Millionen, welche seit einigen Jahren nach Preussen 
und Lithauen zum Retablissement geschickt, dazu verwendet worden, 
zu dem Ende ein accurater Extract aus den Rechnungen zu machen«. 
Eine weitere Gabinetsordre vom 10. August 1727 trägt der Commission 
nachträglich noch auf (aus Veranlassung vorgekommener Klagen) : » zu 
untersuchen . ob , wenn der Landmann Getreide zu Markte bringt und 
solches an die Kauf leute verhandelt, er dafür baares Geld bekommt, und 
nicht Waaren : als Eisen, Talg, Gewürz, Wachset u. s. w. ^, . Auch die 
nunmehr eingehenden Relationen der Untersuchungscommission befrie- 
digen den König nicht. Er lässt derselben schreiben (13. August 1727) : 
Die Berichte seien sehr trocken ; sie möchten künftig auf die Sachen 
«elbst mehr eingehen ^) . Die Untersuchungen der Commission erstrecken 
sieh nicht allein auf das Verhalten der Domainenbeamten gegen die 
Colonisten, überhaupt die Bauern, sondern auch auf das verschiedener 
adelichen Gutsbesitzer. So war u. A. der Geheimrath v. Löwensprung 
zu Szurgupehnen angeklagt, königliche Unterthanen zu Diensten auf 
seinen Privatgtttem gebraucht und auch sonst gegen die königlichen 
Bestimmungen gefehlt zu haben. Der König fordert hierüber von der 
Commission Bericht , der ihm aber , nachdem er eingegangen, zu um- 
wunden erscheint *) , so dass er befiehlt, die Untersuchung zu verschärfen. 



ailM verlokrtn haben, also können sie sehen, was das vorireffl. LenUe sein die PreNsse/i, 
sollen alle die Preussisehe Adminisi. toeg jagen und von hier welche hin schicken: 

1) Ein eigenhttndtf^s Marginale des Königs bei Gelegenheit der betreffenden 
Ordre an das Generaldirectorium lautet: »Blanckensee (soll es sein), ich habe mit Ihi 
gesprochen, er ist ein ehrlicher Mann; 

t) Der König fügt ad mag. hinzu: ;und) »Tuch, Wein, Spitzen und der gl. oscu- 
lemta und Kldder- Waaren*. 

3) Marg. des Königs : »Oehei gerade und schreibet deutlieh ans die relation die 
weiss ich aüe, sie sollen den Fuchs aus dem Loche jagen , wer Schuld hat sehreiben «. 
Weiterhin an einer andern Stelle : »Peter* ,Peter von Blankensee) »gehe gerade, du 
wilst den Fuchs nit beissen*. 

4) Marg. des Königs vom 31. August 1727 : »Mich wundert sehr, dass der Gene- 
rallieutenant von JBlanekensee so politisch geworden und anfängt krum zu gehen, denn 
€r nichts berichtet, wie die Sachen schlecht gehen und wie ich leichtfertig bin hintergan^ 
gen, also befehle ich ihm, nicht krum zu gehen und positiv zu berichten wie alles ist, und 



Neaanbau und OoloniBation. 47 

Diese ergiebt denn auch die Schuld des Löwensprung in mehreren 
Punkten. Der König befiehlt hierauf scharfe Bestrafung ^) , unterzeich- 
net indessen nicht die darauf gerichtete Cabinetsordre und die Acten 
eigeben keinen bestimmten Nachweis fiber den schliesslichen Verlauf. — 
Während der Thätigkeit der Commission ist der König in fast ununter- 
brochenem Verkehr mit derselben, bezeichnet immer wieder neue Punkte 
der Untersuchung, ordnet und verfügt mehrfach Bestrafungen. Im wei- 
teren Verlauf ergiebt sich namentlich eine langwierige Untersuchung 
gegen ein Mitglied der Königsberger Kriegs- und Domainenkammer, 
den Kammerrath y. Schlubhuth , welcher für die Colonisten bestimmte 
Gelder im Betrage ron einigen Tausend Thalem unterschlagen zu haben 
beschuldigt war. Als der König den Angeklagten der Schuld Oberwiesen 
sah, yerurtheilte er ihn zum Oalgen und liess das Urtheil sofort voll- 
ziehen. Zu freundlicher Behandlung der Colonisten mahnt der König 
immer wieder , sieht dies aber am wenigsten von den preussischen Be- 
anten befolgt. Es kommt in dieser Folge zu einem ausdrücklichen 
Befehl des Königs: »bei Leib- und Lebensstrafe in Lithauen keinen 
Preussen von Geburt ein Gut zur Administration anzuvertrauen« 2) Vor 
Allem untersucht der König (und bestraft im Falle der Schuld strenge) 
die Fälle . wo Colonisten von preussischen Beamten wegen angeblicher 
Verweigerung von Diensten aus ihren Stellen vertrieben worden waren ^, . 



trer ein ehrlig Mann ist, und %oer ein Vogel isi^ und oh es nicht recht ist, den Herrn 
Löwensprung zur Rede und Antwort zu steUen*. 

1} Harg. des Königs: »Löwensprung soll geschlossen nach Berlin gebracht werden 
alle seine JSabseltgkeit soll in Sequester genommen werden und soll eine administratian 
avf Szurgupehn und Übrige seine Oüther gesetzet werden tt. 

2) Das Generaldirectorium beruft sieb gegebenen Falles in einem Bericht an 
den König auf dieses Verbot, indem es anfragt, ob dasselbe auch gelten solle von 
dem Amte Szirgupehnen. Dort sei der v. Lölhöffel (ein Deutscher) Hauptpächter, 
habe aber den Amtmann Tarrach, einen Preussen , »bei der Receptur und Obsicht 
auf die Wirthschaft der bäuerlichen Unterthanen substituirt«. Der König be- 
Bcheidet eigenhändig : »Lölhöffel ist gut, aber Tarrach tauget nit, ist ein Eriz-Vogel 
der die Schweitzer und teuische traciiret wie die Hunde, dass wo Tarrach nit wegkomet 
sie alte verlauffen müssen, Haus und Hof stehen lassen den es nit auszuhaUefi«, Der Be- 
fehl folgt, den Tarrach zu entfernen und »einen andern guten Beamten« nach Szir- 
gapehnen zu setzen. 

3) Es ist hier (wie in so vielen anderen Beziehungen der Verwaltung und ins- 
besondere der Pflege der Landescultnr) von hohem Interesse , zu sehen, wie gleich 
den Anschauungs- und Verfahrungsweisen des Königs sich später die seines gössen 
Sohnes gestalteten. So in einer (in den anschliessenden Acten des Geh. Staats- 
archivs enthaltenen] Cabinetsordre Friedrich's des Grossen an den Kammerpräsi- 
denten V. Miisohwitz zu Berlin (vom 20. März 1783) : »Hierbei ttberschicke ich Euch 
eine Vorstellung von den Colonisten Schröder und Consorten aus Zechlin, worin sie 
sich beklagen, dass sie wegen verweigerter Dienste, die ihnen angeblich ohne 



48 Neuanbau und Colonisation. 

Indessen war auch das Verhalten der Colonisten zu ihren Pflichten 
eine Quelle vielfacher Verwickelungen und Schwierigkeiten. Zu solchen 
gab, wie bereits schon hervorgehoben, vor Allem die Frage der Hofe- 
dienste, des »Scharwerks« Anlass. In den ersten zwanziger Jahren 
machten namentlich die Schweizer in Ostpreussen dem Könige Noth ; sie 
wollten nicht mehr scharwerken ^ hatten auch ihre Gontributionen nur 
unvollständig geleistet und verstiegen sich schliesslich bis nahehin zu 
einer Revolte. Erst nach vielfachen Verhandlungen und nachdem der 
ttber den Fall so besorgte wie erzürnte König die schärfsten Strafen an- 
gedroht hatte , gelang es , die Schweizer zu ihrer Pflicht zurück zu füh- 
ren *) . Die Schweizercolonie kam weiterhin zu gutem Gedeihen. Unter 



Befugniss aufgebürdet worden, aus ihrem Etablissement exmittirt worden. Ich 
begreife nicht, wie die Kammer das zugeben kann. Ich lasse es mir so viel Geld 
kosten, um die Colonisten herzuziehen und sie zu etabliren und die Kammer läast 
sie von den Amtsleuten verjagen. Dieses Bezeigen missfallt mir gar sehr und miißs 
ich es Euch verweisen, dass Ihr nicht besser darauf sehet : wo sollen denn die Leute 
mit ihren Familien und Effecten hin, wenn sie aus den Häusern getrieben werden ; 
das ist ja unbesonnen gehandelt. Ich gebe Euch daher hierdurch auf, sofort die 
Verfügung zu treffen, dass diese Colonisten in ihre Etablissements ohne Anstand 
wieder eingesetzet werden, Euch auch vorzusehen, dass ohne Meine ausdrückliche 
Ordre dergleichen nicht wieder geschiehet ; wie denn auch, was die verweigerten 
Dienste betrifft, die Sache zuvor genauer untersucht werden muss , in wie weit sie 
solche nach ihren Grund- und ZinsbUchem zu leisten schuldig sind, oder nicht. — 
Wo nach Ihr Euch zu achten habt«. »Es giebt wohl« , sagt der König in einer wei- 
teren Cabinetsordre zur Sache : »hin und wieder unter denen Colonisten einen und 
den andern der eben nicht so recht was nütze ist : Indessen kommt viel darauf an, 
dass man denen Leuten alles ordentlich bedeutet, was sie hiemächst zu thun schul- 
dig , und das gleich bei ihrer Ansetzung in ihren Grundbriefen klar und deutlieh 
niedergeschrieben wird ; so kann hiemächst kein Streit darüber entstehen«. 

1) Nach einem der ersten Berichte über den Vorfall verfügte der erzürnte König 
eigenhändig : »Sollen 20 nach Frideris-Burg schicken und 20 der vermögensfen aus die 
Höfe heraus schmeissen und 20 Littauer attf die Höfe setzen und ihnen alles gehben, 
was die Schweitzer an Vieh und Mobilien gehabt».. In einem Schreiben an Leopold 
von Dessau vom 12. August 1T22 (ebenfalls neuerdings veröffentlicht in den ge- 
nannten Anhaltischen Mittheilungen für Geschichte :c.) sagt der König: »Ich habe 
befohlen, einige Rädelsführer in die Elarre zu Memel zu schicken, hoffe, dass dieses 
wird helfen. Wo Ew. Liebden (Leop. v. Dessau hielt sich derzeit auf seinem Gute 
Bubainen in Ostpreussen auf) wollten so gut sein und reden die Leute mit Ernst 
zu, da ich mit sie zu gut geredet habe, vielleicht geben sie sich dann. Wo sie mir 
nit scharwercken wollen , will ich sie lieber los sein , denn sie mir alle Teutschen 
sowohl (als) lithauer Hochzinser rebellisch machen werden«. — Die Schweizer ver- 
handelten nunmehr durch den Inspector ihrer Colonie , la Cariere, um eine Verrin- 
gerang ihres Scharwerks, welches sich auf 48 Tage belief, erhielten aber den eigen- 
händigen Bescheid des Königs , bleibet hei 48 Tage«. Sie beschieden sich hierauf. 
Am 1. Septbr. 1722 reisten 2 Mitglieder der Colonie: Abraham Castel und Jean 
Philipp Castre nach Berlin , um »im Namen der ganzen Schweitzer Colonie beim 



Neuanbau und Golonisation. 49 

dem 11. Jani 1727 berichtet die Königsberger Kammer dem Könige: 
»Die Schweizercolonie konnte von Anfang an wegen der ven^üsteten 
Äecker und des schwachen Angespanns schlecht fortkommen und daher 
in vielen Jahren keine Prästanda abfahren, nunmehr aber, da sie das 
Land kennen und solches nnterm Pflug gebracht, auch einen starken 
Viehstand angeschafft haben , stehen sie durchgehends gut und ist Yon 
ihnen wegen ihrer Zinsen nicht so leicht ein Ausfall zu erwarten, sinte- 
mahlen sie bishero jährlich richtig bezahlet haben«. Weiterhin berichtet 
y. Blankensee dem Könige : es stehe fest , dass die Schweizer-*Colonie 
sich als die beste im Lande bewähre , und der König selbst sagt der 
lithaniscben Commission: »Ihr sollt mir melden, ob Ihr Euch getrauet, 
solche Colonien wie die Schweizer zusammen zu bringen, da ich dann 
dieselbe gerne (anstatt des Scharwerks} in Dienstgeld setzen lassen 
werde «- 

Zu den mit der Verpflanzung von so vielen tausenden von Fami- 
lien verknüpften Aufgaben gehörte namentlich, insbesondere aber in 
Ostpreussen, die Beschaffung neuer Wohnslätten und Wirthschafts- 
gebände. Auch daftlr ist der König in steter persönlicher Thätig- 
keit. Er ernennt Ingenieure , Baubeamte aller Abstufungen. Für Ost- 
preussen ist eine organisirte Baucompagnie thätig, zusanmiengesetzt aus 
Zinunerleuten , Maurern, Ziegeistreichem, Bretschneidem , Tischlern, 
Grlasem und sonsten für völlige Herstellung und Ausstattung von Ge- 
bäuden nöthigen Gewerksieuten. Zur Beihilfe werden Soldaten von den 
Regimentern zugeordnet. Der König selbst trifft genaueste Bestimmungen 
über die Art der Anlage, den Bau der Colonistenwohnungen und Wirth- 
sehaftshöfe, sendet Modelle dazu , bestimmt das zu den Bauten zu ver- 
wendende Material, dirigirt Hunderte von Bauhandwerkem dahin wo 
sie gerade am nöthigsten sind. So stellt er allein ftlr den Neubau von 
Mtthlen einen eigenen Ober-Mühlen-Inspector an und lässt 50 Mühlen- 
Meister und Burschen im Magdeburgischen und in Sachsen für Ost- 
preussen aufsuchen. In den Etats jedes einzelnen Jahres, namentlich 
aber der ersten zwanziger Jahre , erscheinen bedeutende Summen für 
Neubauten aller Art, bestimmt, der Golonisation zu dienen. Insbesondere 
zur Wiederherstellung lithauens werden 332 Dörfer, 11 Städte, zahl- 
reiche Schulen, Kirchen, 49 Domainenämter, viele Wassermühlen u. dergl. 
neuerbaut und eingerichtet ^). Als ein weiteres Beispiel mag dienen, dass 
aUein für das Jahr 1723 die Erbauung von 276 Bauerhöfen und sonstigen 

KAnige abzubitten und Soumission zu thun«. Am 12. September schrieb der König 
BD Leopold yon Dessau : »Die Schweizer haben tubmittirt , da» ein importanter Coup 
iä 9or meine ganze Einrichtung^. 

1) Beb. Schwarsb. a. a. 0. S. 161. 

st ftd« Im an n, Vriediich Wilhelm I. 4 



50 Weitere aÜgerndne CuUar-MaasBregeln. 

zahlreiehen Gebinden für den wirthschaftKchen Betrieb des platten 
Landes angeordnet wurde. 

Es war ein ruheloses Arbeiten des Königs, dem Colonisaüonswerke 
Gedeihen zu sichern. Eine Schwierigkeit nach der andern rerlegt den 
Weg und kann nur unter vieler Sorge, Unruhe und Arbeit ttberwunden 
werden. Letzteres namentlich, wenn sich immer wieder ergab, dass 
nicht wenige der Eingewanderten, den neuen Verhältnissen sich abneig- 
ten , mehr verlangten , als ihnen vertragftweise zugesagt war und über- 
haupt gewährt werden konnte. Wie das nicht allein in der Sehweizer- 
colonie, sondern auch in mehreren der übrigen Colonien, ja aueh unter 
den Salzburgem eintrat und zu mannichfachen Excessen führte, gegen 
die scharfe Strafen angedroht werden mussten. Am meisten erzttmte 
den König das vielfache Desertiren von Colonisften nach gewährten Wohl- 
thaten und Förderungen. 

Es handelte sich aber mit allen diesen Vorkommnissen um Erschei- 
nungen, wie sie nothwendig verknüpft sein mussten mit dem ungemeinen 
Unternehmen der Verpflanzung so vieler Tausende von Mesfleben von 
einem Lande in das andere. Einerseits kcnmten die unzähligen Veranstal- 
tungen , die nothwendig waren den Eingewanderten das neue Heim zu 
■bereiten, und konnte der Ausgleich der Differenz zwischen der Forderung 
und dem, was gewährt werden konnte, nur allmälig bewirkt werden; 
andererseits bedurfte die Gewöhnung an die neue Lebentdage ihre Zeit. 
Es waren die unvermeidlichen Schwierigkeiten des Uebergangea. Die 
denn endlich glücklich überwunden wurden, namentlich als Arbeit und 
Schaffen den Ansiedlem ihren Besitz erst werth gemacht hatten. Wie 
es diesen Gang bei der Schweizercolonie genommen hatte, so ordnete es 
sich auch bei den übrigen Gruppen der Colonisten. Und so konnte denn 
auch der König, der nicht selten den Glauben an das Colonisationswerk 
verloren hatte, sich endlich an dessem Gedeihen erfreuen. 



Weitere allgemeine Gnltar-Maassregeln. 

Ist die Thätigkeit des Königs während seiner ganzen Kegienmgszeit 
ununterbrochen dem Aufbau und Ausbau des Staates , dem Aufblühen 
des Landes zugewendet , so trat doch in den ersten Jahren die grössere 
Zahl der Aufgaben heran. Stetiges Schaffen erfüllt diesen Zeitraum. 
So die Reform der Armee, der Kriegs Verfassung, der Justiz, des Steuer- 
wesens, die Umwandlung des trägen Geschäftsganges der Behövden zu 



Weitere allgemeine Cuhur-Maasaregeln . & 1 

Piieisioii und Sdmelligkeit , die Beseitigung der Erbpadit, die AUodi- 
fieatioB der Letufte, vielfältige MaaBsregeln flir die Belebung der Oewerb- 
thätigkeit, der Industrie; die Errichtung ron Tausenden von Volks- 
schulen, der Bau von Wegen und Canälen. — Fttr die Landescultur im 
engeren Sinne beginnen in diesen ersten Jahren die bereits nachgewie- 
senen Thfttigkeiten für die Yermehrung der Bevölkerung. 

Die letztgenannten Maassregeln mussten erst wirken , die Arbeits- 
kräfte fiir die Bodencultur erst wieder in ein angemessenes Yerhältniss 
zum Arbeitsfelde treten, zu den weiten Flächen verödeten Bodens. Wie 
der König, abgesehen von der Golonisation, auch aus der schon vorhan- 
denen Bevölkerung fleissige Hände den verlassenen Feldmarken und 
Höfen zuzuleiten sucht, ist bereits hervorgehoben« Hier war aber auch 
so tianehem Missbraueh entgegen zu treten. Viele der verlassenen 
Aecker waren mit Holz und Strauchwerk bestanden. In Feldmarken mit 
leichtem Sandbod», so namentlich der Kur- und Neumark, war dies oft 
zuträglich für den Schutz der umliegenden Feldflächen gegen austrock- 
nende Winde, vor Allem aber gegen Versandung. Missfällig hatte nun 
der König vernommen, »dass die Landleute hin und wieder, um ein 
Fuder Holz zu haben , alle Sandschollen unter dem Prätext , das Land 
gehöre zu ihren contribuablen Hufen, aufreissen und zu Acker machen, 
ohne zu tibetlegen, dass dadurch der Wind hernach den Sand auf die 
g:aten Aecker werfe, dieselben versande und also gar verderbe«. Künftig 
soll nun solehem unwirthlichen Wesen mit allem Ernst gpesteuert werden. 
»Es soll sich kein Unterthan bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung 
femer unterstehen , dergleichen wüste Aecker ohne Vorwissen und Er- 
laubniss jedes Ortes Obrigkeit, ob sie gleich zu den contribuablen Hufen 
geböten , zu räumen«« Damit aber die Behörden nicht willkürlich ver- 
fahren und der Wiederbeartung der Aecker da entgegen treten, wo 
es von dem Culturinteresse geboten ist, sollen bei der Untersuchung 
jedes einzelnen Falles dem Landrath ein oder zwei Kreiseingesessene 
beitreten, endlich der Kecurs an die betreffende Kriegs - und Domainen- 
Kammer zur sehliesslichen Entscheidung gestattet sein. — hx Fällen des 
Mangels hatte der König viele Monate hindurch den Eingesessenen noth- 
leidender Kreise Kcvn aus den von ihm angelegten Magazinen verab- 
folgen lassen; nicht allein zur Ernährung der Bedürftigen, sondern auch, 
damit die Felder gehörig bestellt werden konnten. Die Landräthe werden 
in dieser Folge angewiesen, scharfe Aufsicht zu halten, dass nichts un- 
besäet liegen bleibe. Den Provinzialkammem sohärft der König nach- 
drSeUich eis, durch ihre Domainenräthe fleissig die den Kammern un- 
tentehenden Aemter und Amtsbezirke bereisen zu lassen, und dabei nicht 
aHein die Oekonomie der Pächter oder Administratoren der Domainen 



52 Weitere allgemeine Cultur-MaaBsregeln. 

und ihr Verhalten gegen die Unterthanen za untersuchen — »namentlieh 
ob Letzteren nicht mehr aufgelegt werde , als was recht ist« — sondern 
auch die Wirthschaften der Bauern zu prüfen und Letzteren mit Ratii und 
Anweisung beizustehen. 

Immer wieder ist auf das Riesenwerk der WiederauMchtnng Ost- 
preussens zurück zu kommen , auf welches vor Allem sich die Cultor- 
thätigkeit des Königs richtet. Dort tritt neben und in Verbindung mit 
den Maassregeln für die Wiederbevölkerung, der Einrichtung von Wohn- 
und Arbeitsstätten für die Einwanderer, eine durchgreifende Veranstal- 
tung nach der anderen auf. 

In den überlieferten Zuständen der Provinz lagen auch ausser der 
Verödung des Bodens , der Entvölkerung und der Verarmung schwere 
Hemmungen fttr die Herstellung geordneter und erspriesslicher Gultnr- 
Verhältnisse. 

Der Adel war im Besitz der wichtigsten Stellen der provinziellen 
Verwaltung wie überhaupt wesentlicher Vorrechte , hielt an diesen fest 
und widerstrebte den vom Mittelpunkte des Staates ausgehenden Refor- 
men. In seiner Mitte dagegen bestand eine Partei, welche das Vor- 
handensein der Missstände und die Nothwendigkeit von Reformen an- 
erkannte, aber den Adel, um seinen Einfluss zu retten, an die Spitze der 
Refoi-m zu stellen suchte. Ein hervorragendes Mitglied dieser Partei, 
der Graf Truchsess von Waldburg, setzte sich bald nach dem Regie- 
rungswechsel mit dem Könige in Verbindung und erhielt von diesem den 
Auftrag, seine Gedanken in einer Denkschritt niederzulegen. Im October 
1714 übersandte Waldburg sein Memorial dem Könige. Es spricht sich 
rückhaltslos über das Elend des Landes, die Missstände der Verwaltung 
aus, anerkennt die Thatsache der Benachtheiligung der unteren Clässen 
der Bevölkerung , die Nothwendigkeit der Aenderung, sucht aber inner- 
halb der Reformvorschläge dem Adel seine bisherige Stellung in der 
Verwaltung zu wahren. Der König würdigt die Bedeutung der Vor- 
schläge, lässt sie durch eine Specialcommission berathen, schliesst sich 
den meisten der Ansichten Waldburg's an, verweigert aber, schon indem 
er den Verwaltungsorganismus des Staats einheitlich gestalten, von 
Coterien frei machen will, die Fortdauer der Sonderstellung des Adels 
in der Regierung Ostpreussens. 

Zu den schreiendsten der von Waldburg hervorgehobenen Missstiüide 
zählte die bisherige Lage der Besteuerung. Die Hufensteuer war von 
gleicher Höhe fttr gutes oder schlechtes Ackerland. Ebenso wurde der 
»Kopfschoss«, der »Hom- und Klauenschoss« von Arm und Reich in gleicher 
Höhe erhoben . Noch dazu wussten aber bei beiden Steuern die bevor- 
rechteten Glassen sich der vollen Zahlung zu entziehen, indem viele 



Weitere allgemeine Cultur-MaasBregeln. 53 

Hnfen Yerscbwiegen und die GonBignationen für die Erhebung der son- 
stigen Abgaben von den Einnehmern je nach Höhe der Bestechung ein- 
gerichtet wurden. Der König machte diesem Zustande ein Ende durch 
Einführung einer einheitlichen Generalhufensteuer, unter Beseitigung 
aller übrigen Steuern, auf Grund einer neuen, die verschiedenen Glassen 
des Bodens berücksichtigenden Einschätzung. Zuvor war aber der zähe 
Widerstand des Adels zu brechen, der unter Anderem darauf bestanden 
hatte, die Frage zuvor auf einem Landtage zu berathen ^) . Waldburg, 
der sich in die Dispositionen des Königs gefunden hatte und dem die 
Durchführung der Steuerreform übertragen war, brachte die Arbeit in 
vier Jahren fertig. »Der arme Mann war erleichtert; die Last der 
Steuern vertheilte sich nun auf eine sehr viel grössere Fläche ; nicht 
weniger als 34,681 verschwiegene Hufen waren dem Kataster durch die 
Reform zugewachsen; viele der adelichen Hufen, die vorher ^3 Thaler 
gegeben hatten, zahlten nun 5 — 6 Thaler« 2) . 

Weitere Maasregeln folgen diesem Hauptwerke. Um den Vertrieb 
der Bodenproducte zu erleichtem , werden Flüsse schiffbar gemacht, 
Wege unter grossen Kosten neu angelegt oder verbessert und wird die 
Verpflichtung zur Unterhaltung der Wege geordnet. Neben sonstigen 
Arbeitskräften werden Hunderte von Soldaten verwandt zur Reinigung 
von Flüssen, deren Uebertreten den Ackerbau schädigt. DieVorfluth, die 
Bäumung der Gräben wird durch besondere Edicte geregelt. Es werden 
regelmässige grosse Lieferungen von Butter und Vieh nach Brandenburg 
organisirt. Um in übermässig billigen Jahren den Landmann zu stützen, 
lässt der König Getreidemagazine anlegen , für welche das Korn zu 
massigen Preisen von den Produzenten entnommen wird. Neue oder erwei- 
terte Absatzorte für die Bodenproducte werden dadurch geschaffen , dass 
Tapiau, Ragnit, Biala, Stallupöhnen, Darkehmen, Pillkallen, Gumbinnen 
nnd Schirwindt zu Städten erhoben und durch Herbeiziehung von Hun- 
derten von Handwerkern aller Art aus Deutschland zu Sitzen der Indu- 
strie nnd des Handels gestaltet werden. ^) Neben Hunderten von Dörfern 
werden eine grosse Anzahl neuer Domainen begründet. Um die Lage 
der Amtsunterthanen zu erleichtem und ihnen einen grösseren Anreiz 



1) Hier, in dem Bescheid auf dieses Verlangen fielen die oft citirten Worte des 
Königs: T»±fr gtabilire die Souverainete wie einen Rocher de JBronce; der Wind künne 
waj dem Landtage immer noch gemacht werden^ aber die Hvhencommiaaion (zar Durch- 
flÜining der Steuerreform) ht^e ihren Fortgangs. 

2] Die rückstehenden wie auch einige der zunächst folgenden Angaben fussen 
aaf der bereits citirten, aus eingehenden Studien in den preusslschen Archiven her- 
vorgegangenen schönen Arbeit Schmoller's über die Verwaltung Ostpreussens unter 
Friedrich Wilhelm L» in der »historischen Zeitschrift« XXX. S. 40 £f. 

3) Schmoller a. a. 0. S. 63. 



54 Weiter« allgemeine Cultur-MaasBregeln. 

zur Thätigkeit zu geben, wird durch königliche Erlasse yom 16. Juni 
1719, 10. Juli 1719 und 20. Juli 1720 die bisherige Leibeigensdiaft der- 
selben aufgehoben ^) und in Erbunterthänigkeit umgeiwaadelt. Um die 
einheimische Zoche zu verdrängen, lässt der König viele Tausende 
deutscher Pflüge einfuhren und sorgt auch ausserdem für Anfertigung 
und Verbreitung guter Ackergerätbe. Es wird besseres Saatgetreide, 
geeigneteres Vieh eingeftthrt , auf Verbreitung des Kleebaues wie auf 
die Verbesserung des Flachsbaues, des Hopfenbaues eingewirkt. Zu 
den bisherigen primitiven Einrichtungen gehörte der allgemeine Ge- 
branch von Handmahlmühlen, sog. »Querlen« zum Mahlen des Getreides. 
Letztere will der König durchaus abgeschafft wissen und lässt viele 
Hunderte von Wasser- und Windmühlen errichten ; desgleichen Braue- 
reien, Ziegeleien, Fischereien. Für die Herstellung billiger und doch 
zweckmässiger Wohn- und Wirthsohafisgebäude ist tter König unablässig 
besorgt und erlässt dafür genaue Anweisungen. Als er sich persönlich 
von der ungenügenden Umfriedigung der Höfe überzeugt hatte , erfolgt 
seine Anweisung, »die Höfe umher recht dichte und feste mit Weiden zu 
bepflanzen ; dasselbe auch sowohl bei den alten als den neuen Vorwerkem 
zu beobachten , damit der Wind darauf abstossen könne«. Eben so hatte 
er das Fehlen von Schutzvorrichtungen gegen die Versandung der Aecker 
durch SandhUgel bemerkt und befiehlt die Umzäumung der letzteren. 
Immer wieder dringt er auf bessere Bedüngung der Aecker , auf die An- 
legung geordneter Misthöfe '^j , auf besseres Ackern (breitere Beete) , auf 
zweckmässigeres Emteverfahren, flir welches er genaue Angaben macht. 
Zur Erreichung besserer Abwässserung der Ländereien werden besondere 
Techniker (»Teichgräber«) nach Preussen gesandt, und diese einem Ober- 
teiehinspector untergestellt. Die wichtigsten Vorschriften und Hegeln 
zweckmässigen Wirthschaftens werden endlich, auf Anordnung des 
Königs, zusammengefasst in einem » Haushaltungs - Reglement « vom 
22. Juli 1731.3) 

Zu den durchgreifendsten und folgereiehsten Maassregeln des Königs 
fttr die Hebung der Bodencultur Ostpreussens gehört die Reorganisa- 
tion der Domainenverwaltung. Der König hatte sich sowohl durch 

1) SehmoUer a. a. 0. S. 64. — Sugenheinii Geschichte der Aufhebung der Leib- 
eigenschaft. S. 378. 

2) »Wie »tehets mit deti Misthöfen*? schreibt der König am 4. Septbr. 1722 eigen- 
händig an den damals in Ostpreussen beschäftigten Minister v. Göme , ^eind die 
angelegei oder nickt, wird eingestreuei wie bei uns .... soll mir berichten wie es gehet, 
oh das Land hesser gepßUget wird , oh Anstalt und Verfassung dazu gemachet wird, 
oder nicht?« 

3) Hierüber, wie überhaupt über die besonderen Anordnungen für den land- 
wirthschaftlichen Betrieb, Eingehenderes in weiterer Folge. 



Weitere aUgemeine Cultur-Maassregeln. 55 

nnmittelbore Untersachung bei Beinen Anwesenheiten in Ostpreussen wie 
durch vielfältige sonstige Kecherchen von dem vollständigen Verfall des 
dortigen Domainenwesens UbersBengt. Er besehliesst (1721) »sothaner Un- 
ordsang und allen daraus entstehenden ineonvenientden in Zeiten zu 
steuern und die bisherige Verfassung der Preussisohen Domainen durch 
eine nene Einrichting zu verbessern«. In Verbindung damit sollen die 
Hofedienste der Amtsunterthanen gründlich untersucht , genauer nach 
ihrem Besitzstande bemessen, gemildert und, wo immer möglich, durch 
Dienstgeld ersetzt werden. Es wird zunilGhst angeordnet, die wüsten Höfe 
bei den Domainen binnen vier Jahren mit Bauern zu besetzen , sie mit 
Gärten zu versehen k. Ueberhaupt denn eine zahlreiche Beihe von Be- 
Stimmungen , zugleich mit der neuen Einrichtung der Domainen Vor- 
bedingung^i besseren Gedeihens der Bauern zu schaffen. Zur AnsDUi- 
ruDg dieser Anordnungen ernennt der König eine besondere Domainen- 
Commission , die nun viele Jahre in Thätigkeit bleibt bis zum Abschluss 
des Werkes^). 

Es ist bereits an anderer Stelle hervorgehoben, dass/der Landbau in 
Qstpreussen , namentlidi aber in Lithauen, sich in der mangelhaftesten 
Verfassung befand. In anderen Provinzen des Staates , namentlich im 
Magdeburgischen und Halberstädtischen , hatte sich dagegen ein weit 
besserer Betrieb erbalten oder nach den Stürmen des dreissigjährigen 
Krieges wieder herausgebildet. Es war daher ein wirksamstes Mittel 
zur Beschleunigung der landwirthschaftlichenEntwickelung Ostpreussens, 
welches der König dadurch ergriff, dass er aus den vorgenannten Districten 
Landwirthe wie landwiithschafüidie Gehilfen aller Art, soviel deren nur 
erlangt werden konnten, noch Ostpreussen dirigirte und damit in ganz 
unmittelbarer Weise Lehre und Beispiel zweckmässigeren landwirth- 
schaftlichen Betriebs, bessere Handhabung einzelner wirthschaftlichen 
Thätigkeiten in das Land verpflanzte. Immer wieder geht er die Do- 
mainenkammem in Magdeburg und Halberstadt an , tüchtige Leute aus 
den dortigen Wirihschaften zur Uebersiedelung nachPreussen zu bewegen, 
sie fbr namhaft gemachte Stellungen zu gewinnen. Er verlangt Ad- 
ministratoren oder Pächter für die Domainen , Verwalter , Hofmeister, 
Orossknechte, Mittelknedite, Enken, Viehhirten und schickt sie zu vielen 
Hunderten nach Ostpreussen ^) . 

1] Näheres Über den Gegenstand in einem besonderen Abschnitte. 

2) So verlangt der König in einer an die genannten Domainenkammern gerich- 
teten Verfügung vom 23. Septbr. 1722, »dass über die bereits verschriebenen und 
nach Preussen abzusendenden Leute (200 Familien, so mit dem Frühling zu Wasser 
abreisen sollen}, noch 10 tüchtige Beamte , 25 Hofmeisters , 50 Teutsche Knechte, 
50 Mägde und 200 Hausleute aufgesucht und dorthin gesendet werden sollen«. Bald 



56 Weitere allgemeine Cultur-Maassregeln. 

Verpflanzte der König schon durch diese Maassregeln Beispiel and 
Lehre zweckmässigen Wirthschaftens in das Land , so ging er doch noch 
einen Schritt weiter, indem er aus wirthschaftlich vorgeschrittenen 
Landestheilen gute Wirthe nach Ostpreussen dirigirte zu der bestimmten 
Aufgabe, dort Wirthschaftsbetriebe zweckmässig einzurichten, sowie An- 
deren Anleitung für dieses Geschäft zu gewähren. Er ergriff damit ein 
Mittel, welches in neuester Zeit wieder als einer der geeignetsten Hebel 
erkannt und angewandt ist , auf das Vorschreiten namentlich der kleinen 
Wirthe einzuwirken. Immer wieder sucht er nach geeigneten Persön- 
lichkeiten für diese Function zur Verwendung nach Ostpreussen. Unter den 
auf diesen Zweck abzielenden Verfügungen befindet sich eine unter dem 
13. October 1722 von Wusterhausen aus an den damals in Ostpreussen 
beschäftigten Minister v. Göme und den Präsidenten der dortigen Kammer 
gerichtete Cabinetsordre , Welche zu bezeichnend für die Art des Königs 
ist, um sie nicht ihrem Wortlaute nach hier mitzutheilen. »Ich] habe 
allhier«, sagt dieselbe, d noch einen Administratorem Namens Cammann 



darauf ordnet er die Absendung von 400 Gärtnern für OstpreuBsen an. Den Admi- 
nistratoren und Inspectoren sollen, nach den directen Anweisungen des Königs 
an die Präsidenten der beiden Kammern, die Vortbeile ihrer Uebersiedelung mög- 
lichst vor Augen geführt werden , um sie ftir die Uebersiedelung zu gewinnen. 
Der König lässt sich über das Ergebniss jeder einzelnen Verhandlung Bericht 
erstatten, lässt, wenn sich Unlust zur Uebersiedelung zeigt, grössere Vortbeile 
bieten und wird oft unwillig, wenn auch dies fruchtlos verläuft. In Betreff der 
Grossknechte, der Hirten k. weist er die Präsidenten an, die Leute durch ver- 
nünftige Vorstellungen und »im Guten« zur Uebersiedelung zu bewegen, wenn dies 
aber nicht helfe, sie aufheben und durch ein Commando nach Preussen schaffen zu 
lassen ; zu welchem Zweck dann Anweisungen an die betreffenden Regimentscom- 
mandeure zur Bereitstellung der zur Escorte erforderlichen Mannschaften erfolgen. 
Bei einer seiner Anwesenheiten in Lithauen hatte der König, wie er dem Präsi- 
denten der Magdeburger Kammer mittheilt, die Untüchtigkeit der dortigen Kuh- 
hirten für ihre Function wahrgenommen. Es erfolgt die Anweisung, in der Nähe 
von Magdeburg drei solcher Kuhhirten, »die mit dem Vieh gut umzugehen und auch 
dasselbe zu curiren verstehen«, für Lithauen zu ermitteln, sie thunlichst zur frei- 
willigen Uebersiedelung zu bewegen, entgegengesetzten Falles aber mit ihren Fit- 
milien aufheben und durch ein Commando nach Lithauen transportiren zu lassen ; — 
wozu es denn auch kommt. 

Zur Geschichte der Löhne, welche damals solchen Functionairen gewährt zu 
werden pflegten , möchte es nicht ohne Interesse sein, als Beispiel einen Fall aus 
den vielen derartigen Verhandlungen des Königs mit den Behörden hervor zu heben. 
Er hatte einen, als tüchtig empfohlenen Hofmeister, Andreas Lehmann aus dem 
Amte Ampfurth im Magdeburgischen, zur Uebersiedelung nach Preussen gewonnen, 
und wird nun das bisherige Einkommen desselben auf dem Amte ermittelt. Es be- 
stand in 20 Thlr. Geld, 12 Schffl. Brodkom, 1 Schffl. Weizen, Vs Schffl. Saat, 
1 Schffl. Erbsen, V2 Schffl. Salz, 1 feUes Schwein, U/a Schock Heringe oder 12 Pfd. 
Fleisch , 1 Kuh frei , 1 Schffl. Moorrüben , 8 Tonnen Bier. — Der König bewilligt 
hierauf 24 Thlr. Lohn und die gleichen Deputate. 



Weitere allgemeine Cultur-Maassregeln. 57 

angenommen, welcher ein tüchtiger Wirth ist und insonderheit gute Ge- 
schicklichkeit hat j Wirthschaffcen einzurichten ; und bringet zwei Söhne 
mit, die auch bei der Wirthschaft employret werden können ; er wird 
auch einige Hofmeister^ Knechte und Mägde mitbringen. Soll alldort 
Wirthschaften einrichten. Sollte er mit Gkld einigermaassen zu thun haben 
müssen, wird nöthig seyn, darunter alle gehörige praecautions und Auf- 
sicht zu gebrauchen. Ein tüchtiger Hauswirth , der das seinige recht 
yersteht, ist deshalb nicht sogleich zurück zu setzen , weil er mit dem 
Gelde nicht recht umzugehen weiss , sondern nur genaue Aufsicht nöthig, 
bis man mit der Zeit Gelegenheit haben wird , ihn näher kennen zu 
lemena ^] . Eben so schickt der König tüchtige Functionaire verschiedener 
landwirthschafäichen Gewerbe, so unter Anderem auch Braumeister nach 
Ostpreussen, um dort die Leute anzulernen. Eine Gabinetsordre vom 
14. Februar 1723 sagt: »Es sollen im Magdeburgischen ohne den ge- 
ringsten Zeitverlust drei oder vier Leute aufgesucht werden , too Pflüge 
und Wagen nach der Magdeburgischen Landesart zu machen wissen; 
diese sollen nach Lithauen gesandt werden, um dort die Leute in Pflug- 
ond Wagenmachen zu unterrichten«. Vielfältig erfolgen dabei Mahnungen 
an die preussischen Behörden, »den Leuten so zu begegnen, dass sie zu- 
frieden sein können und nicht Andere durch Klagen abschrecken, sondern 
vielmehr solche dahin zu ziehen suchen«. 

Zahlreich sind die Aeusserungen und Verfügungen des Königs , in 
denen er seine Meinung ausspricht , dass die »Preussische WirthschaftKc 
nichts tauge, dass sie aus sich selbst zu keinem rechten Aufschwung 
kommen könne und dass mit allen zugänglichen Mitteln deutsche Wirth-r 
schaftsweise einzuführen sei; wobei er immer wieder seiner Vorliebe 
für die Magdeburgische Wirthschaftsart Ausdruck giebt. Er ordnet an, 
nach letzterer ganze Domainen einzurichten (unter Anderem im Jahre 
1722 das Vorwerk Baglin) , um Vorbilder dieser Wirthschaftsart aufzu- 
stellen. »Es soll« — so heisst es unter Anderem in einer Gabinetsordre 
ans dem obengenannten Jahre , nach welcher ein Amtmann Massmann 
von Alten-Platow bei Magdeburg nach Preussen dirigirt wird, — »darauf 
gesehen werden, dass es dort an guten Leuten nicht fehlt, die die Magde- 
burgische Wirthschaft verstehen, und sich der deutschen Leute an- 
nehmen«. Eben so sucht der König in seinem Unternehmen, bessere 



1) üeber das dem Gammann zu gewährende Einkommen bestimmt der König 
Folgendes: »Er soll Besoldung haben für sich und seine beiden Söhne jährlich 
200 Thir. ; Depntata für sich und seine Familie : 200 Schffl. Roggen , 6 Schffl. 
Weizen, 6 Schffl. Erbsen, 6 Schffl. Hafer, 30 Tonnen Bier, 6 fette Schweine, 
1 Rind, 6 Schafe, ^/g (Gtr.) Butter, 12 Schock Käse, 4 Schffl. Salz, 10 Tbaler fUr 
Gewfirz, Lichtwerk u. dergl.« 



58 Weitere allgeweiBe Cultur-MaM9r6ge]it. 

Getreidesorten Ib Prenssen einsafuhren. Bolches Saatgut aus dem Magde- 
burgigcheu zu beziehen. Vorzugsweise wird damit der KanuiierprIüHdent 
y. Katte in Magdeburg beauftragt. Eine der VerfDgiiugen an Letztere« 
sagt : »Er soll sieb äusserst bemühen, 100 Winspel von der grossen Saat- 
gerste je eher je lieber zusammen zu bringen , vor allen Dingen aber 
darauf zu sehen, dass selbige gut und zur Saat tüchtig ist; dagegen ich 
zufrieden bin, dass sie theuer ist und nach Eurem Vorschlage der Winspel 
mit 12 Thaler berechnet werde«, i) Auch sollen dort Ochsen und Schafe 
für Preussen angekauft werden, ^j 

Wirksamen Beistand für die Verbreitung deutscher Wirthschaftsart, 
wie überhaupt für die Erstarkung des deutschen Elementes in Preusaen 
hatte der König an den Fürsten Leopold von Dessau, der auf des Königs 
Veranlassung in Bubainen einen grossen Gutscomplex angekauft hatte, 
welchen er mit Hilfe anhaltischer Wirthschaftsbeamten in einen muster- 
hafteu wirthschaftlichen Stand setzte. Er ist kaum einmal dort an- 
wesend , ohne vom Könige Auftrag zu erhalten zur Prüfung seiner Cul- 
turantemehmungen , worüber er dann dem Könige pünktlich Baj>port 



1} Eine K. Ordre aus dem Jahre 1726 an das Generaldirectorium wegen Be- 
schaffung von 100 Wispel guter Gerstensaat flir Preussen , enthält die Anweisoog 
des Königs : » der Präcaution halber aus jedem Kahn bei Ankunft in Berlin, vor 
Abnahme der Lieferung, erst eine Probe der Gerste zu nehmen und hemachmals 
wachsen zu lassen« (zur Prüfung der Keimfähigkeit). 

2) Die Reformen nach dieser Seite hin stossen zunächst auf hartnäckige Schwie- 
rigkeiten , die nicht zum wenigsten in der Haltung mancher Beamten der dortigen 
yerwaltung liegen. Unter diesen verhält sich namentlich der Kammerpräsident 
y. Bredow widerstrebend, oder doch passiv. Als derselbe 1727 in Lithauen be- 
schäftigt wurde, lässt er sich in einem seiner Berichte an den König vernehmen : 
»Die Wirthschaft ist hier auf gleichem Fuss wie im Magdeburgischen und also kost- 
spielig angefangen worden ; es kann nicht so fort dauern. Alle Bauern sollen auf 
deutschen Fuss gesetzt werden und dieses braucht Künste .... es kann da leicht 
was versehen werden, namentlich wenn ich fort bin«. (Es war damit der Wunsch 
nach Beendigung seines Aufenthaltes in Lithauen verbunden. Der König beschei- 
det hierauf lediglich nur mit den Worten: »also aol er dieses Jahr da bleiben^]. 
Strengere Rügen der Haltung Bredow's gegen die deutsche Wirthschaft bej anderen 
Gelegenheiten. Im Gregensatz hierzu war der Minister v. Göme, wie überall, so 
auch hier dem KiJnige treu zur Hand. In einem seiner Immediatberichte beklagt er 
sich über die »preussischen Intriguen gegen deutsche Wirthschaftsbeamte«. £inen 
Deutschen, Amtmann Garling, der vortrefflich gewirthschaftet, habe man blos des- 
halb wegen einiger angeblichen Vergehen denunzirt und den Fiskal auf den Hals 
geschickt, weil er ein Deutscher sei. Die übrigen Deutschen seien darüber so inti- 
midirt , dass sie zitterten und zagten- Es seien der Lithauischen Kammer einige 
Beamte hinzuzufügen, die geeignet seien, »der Deutschen Partei zu stützen«. Ein 
anderer Immediatbericht Güme's sagt , » dass die Lithauer den Deutschen allen 
Tort, wo sie nur könnten, heimlich und öffentlich anthäten«. Es sei deshalb, wo 
immer möglich, zu vermeiden, Lithauer und Deutsche an einem Orte zu vermengen. 



Weitere allgemeiiLe Cultur-MaMUsregeln. 59 

erstattet. Durch seine Vermittelung waren auf Wunsch des Königs eine 
Anzahl Anhaltischer Landleute nach Preussen gezogen wbrden ; wie denn 
aaeh der König junge Leute aus Preussen nach dem Anhaltischen schickte 
zur Erlernung der dortigen Wirthschaftsweise. 

Für die Verbreitung des Obstbaues und überhaupt der Baumzucht 
in Preussen tritt der König in wiederholten Anordnungen ein , verlangt 
and erhält regelmässige jährliche Berichte über den Fortgang dieser 
Cnltnren. Beispielsweise waren innerhalb des Jahres Trinitatis 1729 — 30 
hl Ostpreussen gepflanzt an Obst- und wilden Bäumen in denkleinen 
Städten, Aemtem, Vorwerken und Dörfern: 75,114 Obstbäume, 126,271 
wilde Bäume (Weiden u. dergl.], in Lithauen 45,761 Obstbäume und 
87,975 wilde Bäume. Aehnliche Nachweise in den früheren wie in den 
späteren' Jahren. Der König ist selten mit den Ergebnissen zufrieden ; 
»Preussen», bemerkt er ad marg. auf einen dieser Berichte , mt ein so 
grosses Land; sollen noch einmal so viel Bäume pflamena. 

Die Verödung des Landes hatte sich auch auf das geistige Leben 
namentlich der ländlichen Bevölkerung erstreckt. Viele Kirchen waren 
zerstört, nur wenige Geistliche übrig geblieben. Nicht weniger lag das 
Volkssohulwesen im Argen. Nur eine geringe Anzahl von Schulen 
bestanden, und diese in schlimmster Verfassung. Die Kinder mussten, 
wenn sie überhaupt Unterricht suchten , — ein gesetzlicher Schulzwang 
bestand Yor dem Regierungsantritt des Königs noch nicht, — meilenweite 
Wege zurück legen, um zu einer Schule zu gelangen ; welche dann aber 
nar die mangelhafteste Unterweisung bot. Für die Wiederherstellung 
der kirchlichen Ordnungen schritt der König ein durch die Neuerbauung 
von Kirchen, wie durch Herbeiziehung von Geistlichen aus den übrigen 
Provinzen des Staates. ^) Grössere Schwierigkeiten waren in der Sache 
des Schulwesens zu bestehen. Die Regierung in Königsberg , welcher 
der König schleunige Abhilfe aufgetragen hatte , bezeigte .sich wider- 
willig oder saumselig, so dass ihr der erzürnte König endlich die denk- 



1) »Seine Königliche Majestät in Prenssen finden vor allen Dingen nötbig« — 
Bo lantet eine auf diese Veranstaltungen bezügliche Ordre: »in Dero Königreich 
Preussen die Sorgfalt dahin zu richten, dass die dortigen Einwohner, insonderheit 
in dem Lithauisehen im GhriBtenthum besser wie bisher geschehen, unterrichtet 
und die (xottesfurcht denenselben recht eingepflanzet werde ; Sie werden auch nicht 
ermangeln , zu dem Ende nach und nach mehr Kirchen erbauen zu lassen , dabey 
denn Ihre Intention hauptsächlich dahin gehet, dass anstatt dessen, dass die Unter- 
thanen jetzo von vielen Dörfern an einem orth zusammen kommen und zum Theil 
recht weite Tagereisen darnach thun müssen, in Zukunft Filiale geordnet und 
solche Veranstaltung gemachet werde, dass ein Prediger gewissen Filialen mit vor- 
stehe, an solchen örthem aber füglich tüchtige Schulmeister bestellet werden, 
welche daselbst durch lesen und singen in Abwesenheit des Predigers die Gemeinde 
erbauen können«. 



60 Weitere allgemeine Cultur-Maassregeln. 

würdigen Worte schrieb: y^ Dieses ist nichts: denn die Regierung will 
das arme Land in der Barbarei bekalten. Doch wenn ich baue und ver- 
besserte das Land und mache keine Christen^ so hilft mir Alles nichtsn. Schon 
vorher hatte sich der König, um die Abhilfe zu beschleunigen, von Tilsit 
aus in einer Cabinets-Ordre vom 2. Juli 1718 an August Hermann Franke 
in Halle und Dr. Lypsius in Königsberg gewandt. Er theilt denselben 
seine Absicht mit , in allen lithauischen grösseren Dörfern Schulmeister 
zu bestellen. »Es sollen dies nicht allein tüchtige und geschulte, sondern 
auch fromme und gottesftirchtige Leute sein, welche, wenn sie einige 
Jahre als Schulmeister Dienste gethan, nachher zu Predigern in Lit- 
thauen bestellt werden könnena. Die Genannten werden ersucht , ohne 
Zeitverlust Vorschläge zu machen, wie diese Intention am schleunigsten 
und besten ausgeführt werden könne , auch sollen sie für Beschaffung 
geeigneter Persönlichkeiten Sorge tragen. Das Samländische Con- 
sistorium sei angewiesen , die Vorgeschlagenen jedesmal anzunehmen. 
»Wir haben« heisst es am Schlüsse, »zu Euch das Vertrauen , ihr werdet 
von der itzo unter Euch studirenden Jugend allemahl einige zur lithaui- 
schen Sprache und sonst dergestalt anfahren , dass sie hierzu hiemächst 
mit Buhe employret werden können und es an tüchtigen Subjectis nicht 
ermangeln möge«. Durch diese und andere Veranstaltungen konnte 
schon im Jahre 1719 eine Anzahl von Schulen errichtet und fQr eine 
weitere Anzahl Feststellung getroffen werden. Aber sowohl die Lässig- 
keit der Eegierung , wie träges oder widerwilliges Verhalten zur Sache 
im Lande selbst verursachten immer wieder neue Stockungen ; bis endlich 
der König durchdrang und nun in den ersten dreissiger Jahren die Ent- 
wickelung des Schulwesens raschen Verlauf nahm. Bis zum Jahre 1738 
waren im Königsberger Kammerbezirk und im Lithauischen 1105 
ganz neue Schulen errichtet. Der König lieferte den Grund und Boden, 
die Baumaterialien und die Fuhren und stiftete femer zur Unterstützung 
bedürftiger Schulsocietäten einen Fonds von 50,000 Thalem unter dem 
Namen eines mons pietatis. 

Für eine durchgreifendste Maassregel zur Entwickelung des Schul- 
wesens zu seiner vollen Leistungsfähigkeit hatte der König schon im 
Jahre seines Begiemngsantritts die ersten einleitenden Schritte gethan 
durch Bestimmungen in der Schulordnung vom 24. October 1713, welche 
die Schulpflichtigkeit anbahnten . Letzere war sodann in aller Form 
ausgesprochen worden durch das Königliche General-Edict vom 28. Sep- 
tember 1717. 1) Der König ordnet jetzt die scharfe Einhaltung dieser 
Bestimmungen ftir Ostpreussen an. 

1] »Wir vernehmen missfUllig« — sagt dieses Edict, »dass die Eltern, absonder- 
lich auf dem Lande, in Schickung ihrer Kinder zur Schule sich sehr säumig erzeigen, 



Weitere allgemeine Cultur-Maassregeln. 6 1 

Und so war denn von dem Könige , der mit Kecht der Begründer 
des prenssischen Volksschulwesens genannt wird, auch nach dieser Kich- 
tong hin für die Gultorentwickelung Ostpreussens Grosses gethan. 

Oft hatte der König innerhalb der gewaltigen Arbeit der Aufrichtung 
dieses Landes, im Kampfe^mit Schwierigkeiten aller Art, an dem Gelingen 
des Werkes gezweifelt. Im Jahre 1720, als Misswachs, Viehsterben, sowie 
eine grosse Sturmfluth neues Elend gebracht hatten, schrieb er an seinen 
Freund Leopold von Dessau : »Ich bin meiner prenssischen Haushaltung 
mflde, ich kriege nichts, au contraire erschöpfe mich und meine übrigen 
Lande mit Menschen und Geld und fange an zu glauben , dass nit reus- 
riren werde«. Aber schon nach einigen Jahren schrieb er an denselben: 
»Ich weiss nit ob ich recht habe , aber ich habe itzo das feste Vertrauen, 
dass es wird inPreussen yor dem Lande und mir in Kurzem besser werden«. 
Und femer: »Die Deutschen und Lithanischen Bauern bezäunen die 
Dörfer und Gärten, und haben alle Gärten. Das siebet ziemlich yor den 
Anfang aus, und siebet nicht mehr wüste aus. Das Vieh laufet auch nicht 
;mehr) im Felde sonder Hirten; enfin, der Anfang ist gut«. Sodann : »Die 
Lithauer beginnen überall gut zu stehen, sie haben solch Brod das mir 
gut schmecket und siebet in ihre Baracken gut und wirthlich aus, da man 
Schüsseln Speck und Fleisch findet , die Leute auch dick und fett aus> 
sehen« . . . »Viel Bauren undKölmer fangen an in breiten Beeten dreimal 
zu pflügen und Misthügel zu machen«. An einer anderen Stelle schreibt 
er : Wenn auch die auf Preussen yerwendeten Millionen sich nur gering 
verzinseten, so thue das nichts, dafür werde das Land bebaut sein. 

Es ist auf diese, wie auf anschliessende Richtungen der Arbeit des 
Königs für Ostpreussen, namentlich auch solcher^ welche in Verbindung 
mit Maassregeln für die übrigen Proyinzen auftreten, an anderen Stellen 
weiter einzugehen. 

and dadurch die arme Jugend in grosser Unwissenheit, sowohl was das lesen, schrei- 
ben und rechnen betrifft, als auch in denen zu ihrem Heyl und Seligkeit dienenden 
höchstnöthigen Stücken aufwachsen lassen. Weshalb Wir, um diesem höchst ver- 
derblichen Uebel auf einmal abzuhelfen , in Gnaden resolviret, dieses Unser Gene- 
ral-Edict ergehen zu lassen, und darin allergnädigst und ernstlich zu verordnen, 
dass hinkfinfftig an denen Orten wo Schulen seyn, die Eltern bei nachdrücklicher 
Straffe gehalten seyn sollen, ihre Kinder, gegen Zwey Dreyer Wöchentliches 
Schuelgeld von einem Kinde, im Winter täglich, und im Sommer wenn die Eltern 
die Kinder bey ihrer Wirthschaft benöthigt seyn, zum wenigsten ein oder zweymahl 
die Woche, damit sie dasjenige was im Winter erlernet worden, nicht gäntzlich 
vergessen mögen, in die Schuel zu schicken. Falss aber die Eltern das Vermögen 
nicht hätten, so wollen Wir, dass solche Zwey Dreyer aus jeden Orts Almosen be- 
zahlet werden sollen«. (Corp. Const. March. Y. I. 528.) Auch den Confirmations- 
imterricht führte der König ein, mit dem Gtobot, Niemand dazu zu lassen, der nicht 
lesen konnte. (Vgl. Bänke, zwölf BtKcher preossischer Geschichte, III— IV. S. 182.) 



62 Landesmelioraticm. 



Landesmelioration. 

Die Gesetzgebang auf diesem Gebiete unter Friedrich Wilhelm I. 
sehKesst sieh zunächst den Ton Friedrich I. eriassenen Edicten rom 
25. Februar 1704 und 25. Jnii 1710 an. Das Patent vom 9. November 
1717 wegen Räumung der Graben und Bäche spricht aus, dass dieses 
Verordnungen bisher sehr mangelhaft entsprochen worden sei. In Folge 
schlechter Räumung von Graben md Bächen würden angebaute Flächen 
ttberfluthet, die Ernten beschädigt , Wiesen und Weiden zu unergründ- 
lichen Morästen, oder würde auch die Urbarmachung anstossender, 
bisher unbebauter Flächen rerhindert. Das genannte Patent erneuert ferner 
die früheren Edicte wegen alljährlicher Untersuchung der Lücher, Brttcber 
und Niederungen durch einen bigenieur und wegen Anlage von wenn 
nöthigen Wasserleitungen. Die Vorschriften wegen der Flussregulinmgen 
werden nachdrücklich eingeschärft ; es sollen diese Untersuchungen und 
Begulirungen so lange fortgesetzt werden, bis »alles im gehörigen Stande 
ist«. Alle diese Bestimmungen, auch die wegen Zwangsmaassregeln 
gegen unbereitwillige Interessenten im Falle eines allgemeinen Landes- 
culturinteresses werden sodann aufs Neue eingeschärft durdi das König- 
liche Patent vom 7. October 1726, welchem zudem noch eine Reihe vofi 
Specialbestimmnngen hinzugefügt sind, vor Allem fUr die zu beschaffende 
Vorfluth, die technische AusftLhrung der Grabenanlagen und FIu«sregu- 
limngen, die Höhe der Deiche , den Schutz derselben. Ueber letzteren 
besonders sprechen noch Edicte vom 12. Februar 1727 und 6. Februar 
1733. Für den Schutz und die Unterhaltung einzelner, schon v<Mrhan- 
dener oder von dem Könige errichteter Meliorationsanlagen treten ein 
die Edicte vom 23. Juni 1717 wegen der Dämme des Oberoderbruches, 
die Grabenschau- und Uferordnung für das Havelländer Luch vom 
31. August 1724, die Schau-Ordnung über das zwischen der Uckermark 
und Pommern belegenen Rando-Luch. 

Was die Meliorationen selbst betrifft , so treten sie zumeist in Ver- 
bindung mit den Colonisationen und Besiedelungen auf. Der König wird 
nicht müde, in Fürsorge ftlr das Gedeihen der neuen Ansiedelungen 
Sümpfe zu entwässern, Schutzvorrichtungen gegen Ueberschwemmungen 
und Versandungen anzulegen. Hinzu treten femer jene zahlreichen 
Meliorationen, welche aus den Unternehmungen des Königs für die 
Hebung der Bodencultnr der Aemter und der Amtsdörfer hervorgingen, 
ferner die grösseren Anlagen von Neuholland und im Kreuzbruch an der 



Land68ineHoratio«. 63 

oberen Havel '). Auf die Melioratton dee Harelbruchs ieit dchliesBlieh des 
Näheren zurück zu kommen. Langjährige, auf Meliorationen sich er- 
slreekende Verhandlungen finden statt mit der Meeklenburg-Schwerin ~ 
sek^i Regierung wegen Schiffbarmachung des Eidestroms ohnweit der 
Wittenbergischen Elbdeiche^ und anschliessend, der Gombinirung der 
liöeknitz bei Knmblosen mit der Elbe oder der Havel ohnweit Zehdenkk, 
sowie mit dem im Mecklenburgischen belegenen Müritz-See. Es stand 
dem entgegen der Plan eines Ganais aue der Havel bei Oranienburg durch 
das Schwinzer Bruch bis in den MUritat-See ; für welchen Plan der König 
bereits eine Nivellirung hatte anfertigen lassen. Ein weiterer auf diese 
Gebiete sieb erstreckender Plan wurde angeregt vom dem Kaiserlichen 
Commissarius im Herzogthum Mecklenburg-Schwerin ; dahin gehend, den 
Mttrita-äee, sowie den Kolpiner- und den Plauer-See durch die Eide 
abzuleiten und zu d«n Zwecke die letztere zu vertiefen. Der König nimmt 
lebhaften Theil an diesen Verhandlungen ; es entstehen aber Verwicke- 
lungen dadurch , dass man Mecklenburgischer Seits mit Abgrabung des 
Müritz-Sees zum Zweck der Ableitung derselben nach der Havel begonnen 
hatte ohne vorherigen Abschluss einer Convention mit Prenssen. Die 
Verhandlvngen verlaufen schliesslich fruchtlos , indem in gegenseitigen 
Abwägen von Vortheilen und Naehtheilen eine Einigung nieht erzielt 
werden konnte. 

Die bedeutsamste Unternehmung des Königs war die Entwässe- 
rung and Urbarmachung der ausgedehnten Havelbrttche, 
des sogenannten Rhin-undHavelländischen Luchs. Es be- 
darf dieses so grossartige wie glänzend durchgeführte Werk näheren 
Eingehens 2). 

Das Havelländische Luch fing von dem Dorfe Lechow bei dem so^ 
genannten Nätewinkel am Viezner See an und erstreckte sieh in seinem 
einen Theile bis an das sogenannte Mühlenwasser auf dem Bieselang, im 
anderen Theü den Ort^d Bredow und Znestow vorbei bis gegen das Dorf 
Bohrbeek. Die Länge des Luchs wurde auf 7 Meilen berechnet, die 
Breite nicht ttberall gleich, an einigen Orten 1 Meile , an anderen mehr 



1] Viele der Ordres zu Melioratioiien Bind von dem Könige während seiner Be- 
reisungen der betreffenden Districte oder ganz unmittelbar darauf erlassen worden, 
nachdem er sich an Ort und Stelle informirt hatte. Eine grosse Zahl solcher Yer- 
fttgangen datiren aus dem Jahre 1739, dem Jahre vor dem Ableben der Königs, in 
weleheiii 6r Aeeb Ost^^reuBseii bereicrte. Die Verfdgungen gingen In diesem Falle 
von KGnlgslieif aus. 

2) Pas Nachstehende stützt sich, wie überhaupt auf die zur Sache geführten 
Acten des Geh. Staatsarchivs, insbesondere auch auf eine in denselben enthaltene, 
unmittelbar nach Beendigung der Melioration entstandene actenmässige Darstellung 
des Verlaufs der Untemehmuttg. 



64 Landesmelioration. 

oder weniger breit. Die Gesammtfläche wurde auf 22 D Meilen ange- 
geben. Es war eine wassergleiche Moorebene, aus der eine grosse Zahl 
von Hügeln , sogenannten Horsten hervorragten. In jedem Frühjahr 
quoll der Boden durch das hervorragende Grundwasser auf, die Rasen- 
decke hob sich in die Höhe und bildete eine schwimmende , elastische 
Fläche, welche bei jedem Schritt unter den Füssen einsank. In jedem 
Frühjahr glich das Luch einem weiten See, über welche einzelne Kasen- 
stellen wie schwimmende grüne Inseln zwischen den erhöhten Plateaux 
hervorragten ^) . Das Luch war seinem grössten Theile nach nur im hohen 
Sommer und bei trockener Witterung zu passiren. Die umliegenden 
Ortschaften suchten dann etwas Nutzung zu gewinnen , indem sie ihre 
Kühe im Luch weiden Hessen. Die Kühe sanken aber meist in den 
weichen Boden tief ein, konnten sich oft nur mit Mühe wieder heraus- 
arbeiten, ja nicht selten versank eine Kuh ganz im Moraste. Die Thiere 
wurden dabei kraftlos und krank. Ein Theil des Grases konnte zwar im 
Sommer gemäht, aber nur an einigen Stellen in mühsamer Weise abge- 
fahren werden; zumeist musste es in Haufen bis zum Winter stehen 
bleiben, um es bei gefromem Boden einzufahren, soweit es nicht durch 
Fäulniss verdorben war. Ueberhaupt war das Heu von schlechter Be- 
schaffenheit. In manchen Jahren konnte es überhaupt nicht gewonnen 
werden, in welchem Falle dann der empfindlichste Futtermangel ein- 
trat. — So gewährte denn das Luch den betheiligten Ortschaften nur sehr 
ärmliche Nutzungen ; es war vorzugsweise ein Aufenthalt ftlr zahlreiches 
Wild, für grosse Mengen von Sumpf- und Wasservögeln. 

Bei den Nutzungen des Bruchs waren interessirt 52 Orte (Dörfer und 
einige Städte, unter den letzteren Nauen und Friesack) , sodann 62 grös- 
sere und kleinere Besitzungen. 

Schon der grosse Kurfürst sowie Friedrich I. waren auf die Ueber- 
machung des Bruchs bedacht gewesen und hatten Commissionen für die 
Ausführung angeordnet, es war aber nicht zur Angriffnahme gekommen. 

Friedrich Wilhelm I. begab sich sofort nach seinem Regierungs- 
antritt an das Unternehmen. Er setzte unter dem 14. Mai 1714 eine 
Commission für die Aufgabe ein , das Bruch durch einen Ingenieur auf- 
nehmen und Chartiren , sowie die Rechte der zahlreichen Interessenten 
am Luch prüfen und feststellen zu lassen. Ueber den Fortgang dieser 
Arbeiten, namentlich aber darüber, wie das Werk der Austrocknung des 
Luchs anzufassen sei, verlangte der König unmittelbaren Bericht an seine 
Person. Dieser Bericht wurde von der Commission erstattet, fiel aber 
ungünstig aus. Theils hatten die Interessenten Einwendungen aller Art 



1) Vergl. BerghauB, Handbuch der Mark Brandenburg. I. p. 403. 



Landesmelioration. 65 

erhoben, theils wurden, auf Grund yorgenommener Untersuchung der 
LocalTerhältnisse , die technischen Schwierigkeiten des Unternehmens 
als unüberwindlich bezeichnet. Der König beharrte dem gegenüber bei 
seiner Meinung ftlr die Durchführbarkeit des Werkes und nahm es 1718 
wieder auf. Unter dem 27. Januar dieses Jahres erliess er an seinen 
Oberjägermeister v. Hertefeld den Befehl, noch während des Frost- 
wetters die Verhältnisse des Luchs genau zu untersuchen , den Fall des 
Wassers und wie dasselbe abzuleiten , zu prüfen und dann einen , auch 
auf den Kostenpunkt sich erstreckenden Plan für die Ausführung des 
Werkes einzureichen ^) . Schon am Tage nach Empfang dieser Ordre be- 
gann Hertefeld seine Arbeiten und erstattete unter dem 16. Februar des 
genannten Jahres über das Ergebniss derselben dem Könige Bericht. 
Derselbe sprach sich der Hauptsache nach dafür aus, dass, da drei 



1; Die betreffende Cabinetsordre des Königs an den y. Hertefeld lautet: »Es 
ist Euch nicht unbekannt , wasgestalt Wir bald nach Antritt Unserer Regierung 
resolviret haben, das sogenannte freye Havelländer-Bredau- und Nauensche Luch, 
wie auch die Übrigen Lücher und BrUcher, so von dem Brieselang und Bohrbeck 
ab, zwischen dem Havelländer-Glien- und Fehrbellinischon Creyse bis im Bien und 
nach der Havel gelegen, uhrbar machen zu lassen ; angesehen Wir auch zu Facili- 
tirung der Sache , sonderlich aber zur Untersuchung derer Gerechtsamen, welche 
nebat Uns ein oder die andere particulieren in solchem District zu haben vermei- 
nen, bereits vorhin gewisse Commission angesetzet gehabt. Obwohl nun das Werck 
zeithero einigermassen in stocken gerathen, so ist dennoch Unsere beständige Wil- 
lens-Meynung jederzeit dahin gerichtet geblieben, dass sothane Unsere zum Besten 
des gantzen Landes abzielende Intention zum würcklichen effect gebracht werde. 
Wenn wir dann darbey insbesondere zu Euch das gnädigste Vertrauen haben, Ihr 
werdet Euch vor andern dieser Sache mit Nutzen unterziehen können, da Ihr so- 
wohl auf Eueren eigenen Güthern durch Uhrbarmachung dergleichen Oehrter gute 
Proben abgeleget, alss auch sonsten im Holländischen und in Unseren Gl e vischen 
Landen darinnen genugsahme Erfahrung erlanget habet; Als committiren wir Euch 
hiermit in Gnaden , obbeschriebene Oehrter bey jetzigem hierzu bequemen harten 
Winter-Wetter zuft^rderst, mit Zuziehung eines oder des anderen Ingenieurs, welche 
Ihr selbst dazu wehlen möget, in Augenschein zu nehmen und den Fall des Was- 
sers, auch wie der Graben zu dessen Ableitung am besten zu führen, genau exami- 
niren , dameben aber wegen der dazu benüthigten Kosten einen Ueberschlag, wie 
nicht weniger überhaupt einen ordentlichen Plan, welchergestalt Ihr vermeinet, 
dass in der Sache zu verfahren und was darbei zu facilitirung derselben zu beob- 
achten sein möchte, entwerfen zu lassen, Uns aber hernach zu fernerer Verfügung 
von alle dem umständlichen Bericht zu erstatten. Und weiln Ihr bei solcher Unteiv 
suchung sowohl vor Euch und die Ingenieurs einigen Vorspann, als auch bey dem 
Ausmessen und Ueberschlagen der Oehrter einiger Mannschaft benöthigt seyn wer- 
det, so haben Wir Euch zu dem Ende zugleich hierbey zulängliche Ordre an Unsere 
Beamhte und übrige Gerich t»-Obrigkeiten der Ohrten zufertigen wollen; wie Ihr 
denn auch die bey obenerwehnter Untersuchungs-Commission in der Sache bereits 
ergangene Acta aus der Begistratur, wo sie verwahret liegen, abfodem und Euch 
derselben zu mehrerer Nachricht darbey bedienen könnt«r. 

S tadel mann, Friedrich Wilhelm I. 5 



66 Landesmelioration. 

Abfälle von Wasser — der erste nachHohennauen au der Havel, der zweite 
bei Friesack nach demBhin zu, und der dritte zwischen Wttstenmark und 
Tiroz — nach der Havel zu gingen , das Werk sehr wohl ausflihrbar er- 
scheine. Auf Grund dieses Berichts trug der König dem v. Hertefeld 
die völlige Direction des Unternehmens auf und erliess schon unter dem 
14. März 1718 an die sämmtlichen Interessenten des Luchs eine Noti- 
fication, welche die nunmehrige Inangriffnahme des Werks in aller Be- 
stimmtheit aussprach, wie die Erwartung, dass die Interessenten nicht 
allein, in Ansehung des für sie von der Melioration zu erwartenden Vor- 
theils, zur Ausführung alle mögliche Hilfe leisten , sondern auch die , je 
auf ihre Antheile fallenden Kosten der Melioration willig beitragen 
würden : »gestalt der König ihnen nicht allein darin vorgehen und sein 
Contingens jedesmal willig entrichten, sondern auch das Werk mit mög- 
lichster menage tractiren lassen werde«. Für Fälle , wo ein oder der 
andere Interessent sich entweder wider Verhoffen zur sofortigen Ent- 
richtung seines Beitrags nicht gütlich verstehen wolle, oder wo er es zur 
Zeit nicht vermöge, sei der König zum Vorschuss gegen 5 p. Cent Ver- 
zinsung bereit. Damit aber die Interessenten desto mehr versichert sein 
könnten^ dass mit der Einnahme und Ausgabe des aufzubringenden 
Geldes richtig verfahren werde , solle ihnen freigelassen werden , einen 
Vertreter zu bestellen, der auf die Führung der Rechnung und die Hand- 
habung der Arbeit Acht haben möge. — Der Landreuter von Spandau, 
welcher jedem Dorfe und jedem Gute ein Exemplar dieser königlichen 
Botschaft überbrachte, wurde jedoch nirgends mit Freude aufgenommen. 
Die Interessenten zeigten sich widerwillig ; viele derselben hielten das 
Unternehmen für unausführbar und abenteuerlich, oder aber man nahm 
für den Fall der Ausführbarkeit an , dass die Trockenlegung des Luchs 
den Graswuchs schädigen werde. Von der Mehrzahl wurde die Leistung 
von Geldbeiträgen verweigert. Der König Hess die Widerstrebenden 
bedeuten, dass, da das Werk, seiner Nützlichkeit halber, jedenfalls zur 
Ausfuhrung kommen werde, er in Fällen der Verweigerung des Beitrags 
diesen zwar vorschiessen, hiemächst aber sowohl denselben wie die auf- 
gelaufenen Interessen mittelst Execution beitreiben lassen werde. Die 
widerstrebenden Interessenten wiederholten hierauf in einer Immediat- 
vorstellung vom 15. Juli 1718 ihre Bedenken gegen die Unternehmung. 
Sie werde, wenn wirklich zur Ausführung kommend, für alle Anwohner 
verderblich werden, indem sie den Graswuchs und darum die Viehzucht 
vernichten müsse. Die Deterioration der Aecker werde folgen. Was die 
Kosten betreffe , so seien ebensowohl der Adel wie die übrigen Unter- 
thanen zu deren Tragung nicht im Stande. Solle aber demohngeachtet 
das Unternehmen zur Ausführung kommen, so möge dasselbe aus einem 



Landesmelioration. 67 

öffentlichen Fonds bestritten werden ; man dürfe nicht den Interessenten, 
denen durch das Unternehmen ohnehin der Verlust ihrer Habe drohe, 
auch noch diese Last aufbürden. Nächst diesem müsse aber auch noch 
dem, welcher das Werk angegeben, eine hinlängliche Caution auferlegt 
werden, »damit sich daran die Interessenten erholen könnten, wenn, wie 
vorauszusehen, das Unternehmen misslinge«. 

Auch diese Einwände änderten nicht die Ueberzeugung des Königs 
von der Nützlichkeit und Durchführbarkeit des Werkes und er hatte in- 
zwischen mit der Arbeit bereits im Juni genannten Jahres an drei Orten 
beginnen lassen : beiHohennauen, FriesackundbeidenArendshorsten. Es 
wurden zunächst zwei Hauptcanäle angelegt mit dem Zweck der Abfüh- 
rung des Wassers in die Havel und den Rhin. Der König ordnete zur 
Beschleunigung der Arbeiten die Einstellung einer grossen Zahl von Ar- 
beitern an und verfügte die Beitreibung der Kosten-Antheile von den 
Interessenten durch Execution, verschob indessen dieselbe und ernannte 
eine aus dem Minister v. Katsch, Oberjägermeister v. Hertefeld , General- 
major V. Gersdorflf und Kammerpräsidenten v. Fuchs bestehende Com- 
mission mit dem Auftrage, zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. 
In einer von dieser Commission veranstalteten und am 8. Februar 1719 
inNauen stattgefundenen Versammlung der Interessenten wurde erreicht, 
dass die Interessenten sich nunmehr bereit erklärten, den vorerst er- 
forderlichen Beitrag von 38,351 Thlr. 12 Gr. 9 Pf. zu leisten. 

Nach Ablauf des Winters wurden, am 5. Mai 1719, die Arbeiten 
wieder aufgenommen und mit grossem Nachdruck fortgesetzt. Es wurden 
nunmehr, soweit es der Interessenten Antheile betraf, über 1 000 Arbeiter 
beschäftigt; hiezu commandirte der König von 4 Regimentern 200 Sol- 
daten , welche unter Aufsicht von 20 Unteroffizieren um Tagelohn mit- 
arbeiten mussten*) . Für die Verpflegung der Arbeiter hatte das Genera 1- 
Kriegs-Commissariat zu sorgen. 

Mit dieser Energie war es möglich geworden, die Hauptarbeit 
schon im Jahre 1719 zu vollenden^). »Am Sylvestertage war der grosse 



1) Für die ünterofficiere war eine wöchentliche Zulage von 1 Thlr. zu ihrem 
Tractament beantragt. Der König beschied eigenhändig: »Die Unteroffiziere die 
mit zur Arbeit kommandirt sein, sollen, weil ihrer vielle sein^ alle Woche zu ihrefn 
Tractament 8 Gr. haben«, 

2) Innerhalb dieser Periode der Arbeiten waren Streitigkeiten unter den In- 
teressenten entstanden bezüglich derjenigen im Luch belegenen Wiesen und Hu- 
tungen, welche bisher in Gemeinschaft benutzt worden waren. Für die Ge- 
schichte der Entwickelung des Separationswesens in Preussenist 
die Entscheidung des Königs über diesen Fall, welche durch eine an die zur Sache 
verordneten Commissarien unter dem 2. Mai 1719 erlassene Cabinetsordre erfolgte, 
?on grossem Interesse. Es sagt diese Ordre u. A. : »Wenngleich einige Dürfer oder 



5* 



68 Landesmelioration. 

Hauptcanal von Hohennanen bis zum Mühlwasser auf dem Brieselang 
hinaufgeführt und durch viele Nebengraben unterstUzt«. 

Die Fortsetzung der Arbeiten im Jahre 1720 bestand namentlich 
darin, den obengenannten Ganal noch 3V2 Meilen bis nach den Pinnow- 
sehen See fortzuführen. Es waren aber nunmehr zur völligen Trocken- 
legung des Luchs noch eine Menge von Nebengräben zu ziehen und 
waren Dämme, Brücken, Stauschleussen und ähnliche Vorrichtungen 
herzustellen; auf den trocken gelegten Flächen war das Holz- und 
Strauchwerk zu roden. In weiteren 5 Jahren wurden auch diese Arbeiten 
beendigt, so dass in zusammen 7 Jahren das Unternehmen 
durchgeführt war*). 

Der erwähnte grosse Canal von Hohennauen bis Brieselang war der 
wichtigste der WasserzUge für die Trockenlegung des Luchs. Fast 
gleich wirksam ist der in den Rhin mündende Friesacksche oder kleine 
Hauptcanal. Neben diesen Hauptcanälen war eine ausserordentlich 
grosse Zahl von Neben- oder Binnengräben geführt. 

Die Gesammtlänge aller in dem damals entwässerten Theile des 
Havelländischen Luchs gezogenen Gräben betrug 135,487 Bheinländische 
Ruthen ; welche Länge , bei der geometrischen Umrechnung von 2000 
Ruthen auf die Meile, zusammen 67^4 Meilen ausmacht^). Die 6e- 
sammtkosten aller Arbeiten betrugen 70,742 Thlr. 7 Gr. 
1 Pf. Der König hatte hiezu auf seinen eigenen wie auf den für die 

auch verschiedene Interessenten eines Dorfes bisher gewisse Antheile und Distriete 
des Havelländischen Luchs, es sei an Wiesen, Kuppelweiden k. zusammen besessen, 
so ist es dennoch als ein principium regulativum festzusetzen, dass Keiner gezwun- 
gen sein soll, in comunione zu bleiben, sondern wenn nur Einer zur Separation und 
Tlieilung provocirt, so habt Ihr ohngesäumte Austnessung zu veranlassen und die Sepa- 
ration zu arhitriren, dergestalt y dass Jedwedem ^ wo es commode geschehen mag^ sein 
eigner Antheil angetciesen werde, solchen seiner besten Gelegenheit nach aÜeine zu 
benutzenn. 

t) Innerhalb einer gleichen Zahl von Jahren führte ein Vierteljahrhundert später 
Friedrich der Grosse die Melioration des Oderbruchs unter ähnlichen Umständen 
und Vorkommnissen aus. 

2) So lautet die Angabe in den betreffenden Acten. — Berghaus (Handbuch der 
Mark Brandenburg. I. S. 409) giebt 142,1730,7 gleich 71 Meilen 173,7 Ruthen an; 
Meitzen (der Boden und die landwirthschaftlichen Verhältnisse des Preussischen 
Staates. I. S 445) 7273 Meilen. Wahrscheinlich haben die Gräben noch während 
der Regierungszeit Friedr. Wilh.'s I. eine aus den betreffenden Acten nicl^t ersicht- 
liche Ergänzung erfahren. 

Bei einer seiner Anwesenheiten im Luch (1722) hatte der König befohlen, die 
Länge der bis dahin fertig gestellten Gräben auszumessen. Als Resultat wurde 
berichtet, dass eine Gesammtlänge von 5.5 Meilen ermittelt sei. (Auf die dabei ge- 
stellte Frage, aufweichen Etat die Kosten dieser Vern^iessung zu übertragen seien, 
entscheidet der König : »Dieses muss ich bezahlen , weill ich es zu meiner Kuriosite 
habe wissen wollen«.) 



Landesmelioration. 69 

AmtsuDterthanen entfallenden Antfaeil 19,583 Thlr. 5 Gr. 7 Pf. beige- 
tragen; der weitere Betrag entfiel auf die Antheile der übrigen Interes- 
senten. Auf jeden Morgen Landes im Luch war ein Kostenbetrag von 
1 Thlr. 4 Gr. entfallen. 

Ein so ganz unverhältnissmässig geringer Kostenaufwand war es, 
mit dem , durch die Beharrlichkeit des Königs , den Verwüstungen des 
Wassers eine viele Quadratmeilen umspannende, die Ausdehnung 
manches Fürstenthums erreichende fruchtbare Gulturfläche abgerungen 
wurde. 

Bald hatten denn auch die an dem Unternehmen betheiligten Be- 
wohner des Havellandes die Grundlosigkeit ihrer früher gehegten Be- 
sorgnisse eingesehen. Eine geordnete Bodencultur war nun ermöglicht, 
die Ernten gesichert. Es war eine'hohe Verwerthung des für das Werk 
aufgewandten Capitals erreicht. Ein nicht geringer Vorschub für alle 
Betheiligten war auch dadurch gewonnen , dass durch die geschehenen 
Ausmessungen jedem Orte sein bestimmter Antheil an der Nutzung zu- 
gewiesen war. 

Unter dem 31 . August 1724 erliess der König eine besondere Graben- 
und Schauordnung für das Havelländische Luch ^ zur Instandhaltung des 
Meliorationswerkes *) . 

Inzwischen hatte der König mit der Trockenlegung des Luchs eine 
weitere bedeutsame Unternehmung verbunden. Die damaligen Cultur- 



1) Die umfangreichen Acten des Unternehmens weisen nach, mit welchen un- 
gemeinen Schwierigkeiten die Ausführung desselben zu kämpfen hatte, wie des 
Königs leitende Hand vom Grössten bis zum Kleinsten hin sich überall bemerkbar 
macht; vor Allem aber, wie es seine unbeugsame Beharrlichkeit war, welche allen 
Widerständen gegenüber das Werk zum glücklichen Ende führte. Ein nicht ge- 
ringer Kampf war auch mit den vielen Müllern zu bestehen, die ein Interesse an 
der Forterhaltung des überlieferten Zustandes des Luchs hatten. Sie beschädigen 
heimlich die Arbeiten, dämmen Graben zu 2c.; es müssen scharfe Strafen ange- 
ordnet werden. Es wird nöthig, Wassermühlen wegzureissen und statt dersel- 
ben Windmühlen aufzustellen ; was zu vielen Weiterungen , Entschädigungsklagen 
u. dergl. führt. Manche Besitzer solcher früheren Wassermühlen, denen zum Ersatz 
Windmühlen gebaut worden waren, gerathen durch den Umstand in Verlust, dass 
die Anwohner sich weigern, auf den Windmühlen zu mahlen und statt dessen ent- 
legene Wassermühlen benutzen ; was überdem Gelegenheit zu Defrauden der Accise 
gab. Schliesslich werden Geldstrafen für Fälle solcher Weigerungen festgesetzt ; 
die indessen öfter auch nicht fruchten wollen, so dass der König unter Anderem in 
einem solchen ihm vorgetrageneu Falle eigenhändig entscheidet: »Keine geldtstrafe; 
tco die Burger (von Friesack) nit werden auf die Wind Müllen mahlen^ sollen sie nach 
Spandau gehracht werden^, — Während der Dauer der Unternehmung entscheidet 
der König zahlreiche, unmittelbar an ihn eingereichte Klagen aus den betheiligten 
Orten : über Mangel an Mitteln zur Entrichtung der Beiträge, angebliche Benach- 
theiligungen seitens der ausführenden Behörden u« dergl. m. 



70 Landesmelioration. 

Verhältnisse der ländlichen Bevölkerang waren für weitere Ent^vicke- 
lungen vor Allem auf vorbildliche Beispiele eines zweckmässigen Wirth- 
schaftsbetriebes angewiesen. Die Herstellung eines solchen im Bereiche 
des Bruches war es, wozu der König schritt, und zwar begann er damit 
schon vor Ausführung des Meliorationswerkes, im Jahre 1718. Der 
König besass im Bereiche des Luches mehrere Strecken Landes, die 
früheren sogenannten Arends-Horste. Vor der Melioration des Bruches 
konnten dieselben wenig oder gar nicht benutzt werden ; sie waren zu- 
meist mit unnützem Strauchwerk bewachsen und »auch das darauf 
stehende Eichenholz konnte kaum genutzt werden ivegen des an den 
meisten Orten fast grundlosen Morastes«. Neben den Arendshorsten be- 
sass der König noch Wiesenflächen im Umfange von circa 600 Morgen, 
deren Beschaffenheit aber unter den früheren Verhältnissen so übel war, 
dass sie im Durchschnitt nur einen Zins von 1 Gr. per Morgen eintrugen. 
Der König unternahm es , auf diesen Besitz , den er durch Zukauf ver- 
grösserte, ein Amt anzulegen und auf demselben einen Wirthschafts- 
betrieb einzurichten , der als Vorbild dienen konnte. Es handelte sieb 
damit um das spätere Domainenamt Königshorst. 

Der Beginn dieser Unternehmung war von vielfältigen Schwierig- 
keiten begleitet. Es mussten, um durch den Morast überhaupt erst einen 
gangbaren Weg nach den Arendshorsten zu gewinnen, Faschinendämme 
angelegt werden ; ebenso waren Dämme nöthig, um die Verbindung von 
einer Horst zu der anderen herzustellen. Nach Vollendung dieser Vor- 
arbeiten schritt der König zur Herstellung von Wirthschaftsgebäuden, 
femer zur Besäung des trocken gelegten und gerodeten Ackerareals 
mit »wildem Cleever« (Kleesamen), den er zu diesem Zweck aus dem 
Clevischen hatte kommen lassen. Anfangs des Jahres 1719 fand sich 
der König persönlich ein , um die Arbeiten in Augenschein zu nehmen. 
Er äusserte sich über das Geschehene zufrieden gestellt. Zugleich ver- 
fügte der König, »dass gegen das bevorstehende Frühjahr 300 magere 
Ochsen angekauft werden sollten, um diese auf den Horsten fett zu 
machen«. Noch im Sommer des genannten Jahres wiederholte der König 
seinen besuch und seine Inspection der Arbeiten. Bei dieser Gelegen- 
heit hob er die bisherige Benennung der Horste auf und gab ihnen den 
Namen »Königshorste«. 1720 wurde mit den Meliorations- und Bau- 
arbeiten fortgefahren und gediehen beide wie auch der Futterbau soweit, 
dass wiederum 371 magere Ochsen und 570 Stück dergleichen Hammel 
angeschafft und gemästet werden konnten. Im Jahre 1721 wurden zu 
demselben Zweck 300 Stück Ochsen angekauft ^) . Desgleichen Hess der 

1) Der König bestimmte hierüber in einer Cabinetsordre vom 19. Septbr. 1721 : 
»Die Ochsen sollen in Meinen Landen aufgekauft und noch vor Winters anf die 



Landesmelioration. 7 1 

KOnig in diesem Jahre 60 Stück Milchkühe in Ostfriesland für die Königs- 
horste ankaufen, und wurde damit auch in den nächstkommenden Jahren 
fortgefahren, je nach Vermehrung des Futterbaues. — Im Jahre 1721 
belief sich die Zahl der zur weiteren wirthschaftlichen Herstellung des 
Künigshorstes beschäftigten Arbeiter auf nicht weniger als 1400 Mann. 

Im Jahre 1722, nach ftinßähriger Dauer der mit Schwierigkeiten 
der verschiedensten Art verknüpften Arbeiten war die Unternehmung als 
in den Hauptsachen beendigt anzusehen. Es war für dieselbe der Be- 
trag von 158.030 Thlr. — 6r. 5 Pf. verausgabt worden. Nach einer im 
Jahre 1724 aufgestellten Berechnung verzinste sich bis dahin diese auf- 
gewandte Summe »auf weit über 5 p. CU. 

Als Hauptstütze des Königs sowohl bei dieser Unternehmung , wie 
bei der gesammten Bruchmelioration hatten sich der Oberjägermeister 
V. Hertefeld, und (als Baumeister) der Kriegs- und Domainenrath Stolzen 
bewährt. 

Der König hatte bei der Anlage von Königshorst vorzugsweise auf 
die Errichtung einer (Milch-) Wirthschaft nach holländischem Muster ab- 
gezielt. Dazu entwickelte sich die Wirthschaft mehr und mehr ; wie 
denn auch die ausgedehnten Wiesenländereien auf Ausnutzung durch 
Viehhaltung hinwiesen. Der König Hess 1725 einen in der Kunst der 
Butter- und Käsebereitung vorzüglich erfahrenen Meier aus Zevenaar in 
Holland kommen, welcher die Milch wirthschaft in Pacht übernahm, wäh- 
rend der König die Bewirthschaftung der für den Getreidebau bestimmten 
Ackerflächen auf eigene Rechnung fortführen Hess ^) . 

Für die Anschaffung guter Milchkühe und die Ergänzung des Be- 
standes an denselben war der König unablässig persönlich besorgt. Unter 
Anderem befiehlt er in einer der betreffenden Cabinetsordres: — »da er ver- 
nommen habe, dass im Gröningschen einige hochgelegene Orte befindlich, 



KOnigshorste abgeliefert werden ; solchergestalt, dass ein Ochse von 600 Pfund in 
Preussen auf der Stelle nicht mehr denn 8 Thlr. und mit den Unkosten bis hierher 
aaf 1 1 Thlr. zu stehen kommt«. 

1) Die Wirkung des im Eönigshorst aufgestellten Beispiels auf die übrigen 
Luch-Interessenten stellte sich nicht überall so bald ein. Eine an die Letzteren ge- 
richtete (im Jahre 1722 erfolgte) Mahnung sagt: »Der König habe das Mögliche 
gethan , gerodet , meliorirt k. in der Meinung , es werde nicht allein Jeder diese 
landesYäterliche Fürsorge erkennen, sondern auch, da auf diese Weise gezeigt wor- 
den, wie die im Luch liegenden Grundstücke verbessert werden könnten, darin 
nachfolgen. So oft aber der König nach dem Königshorste gereist sei, um daselbst 
sein Werk zu besehen, habe er missfallig wahrgenommen, dass die nach der Gliener 
Seite belegenen vom Adel und die Dörfer sich nicht im Geringsten bewegen Hessen, 
zu roden und zu melioriren. Der König sei nicht gemeint, den Vasallen und Unter- 
thanen solche Nachlässigkeit länger nachzusehen«. 



72 LandeBmelioration. 

woselbst eine gute Art von Kühen anzntrefifem — dort für den Eönigshorst 
30 Stück Kühe, »so jung sind nnd nur einmal gekalbt haben« , ankaufen 
zu lassen ^) . Im weiteren Verlauf liess der König eine förmliche Lehr- 
anstalt fUr die Kunst der Butter- und Käsebereitung einrichten, in 
welcher Bauemtöchter , welche als Mägde eintreten mussten , während 
eines zweijährigen Dienstes unterwiesen wurden. »Dann mussten sie 
ohne Hilfe der Holländerin eine Probe guter Butter bereiten, die der 
König selbst zu prüfen nicht verschmähte. Fiel die Prüfung zu Gunsten 
der betreffenden Magd aus , so verlieh ihr der König einen Brautschatz 
von lOOThlr. Diese Einrichtung hat bis zum Tode des Königs bestanden 
und zu ihrer Zeit reiche Früchte getragen« 2) . 

Durch weitere Zukaufe vermehrte der König den Flächenraum des 
Königshorstes, »dieser ehemaligen Sumpfwüste«, bis auf 14,876 Morgen 
176 Quadrat-Ruthen urbar gemachten Landes, davon 4000 Morgen unter 
dem Pfluge waren, das Übrige Land aber als Wiese und Weide benutzt 
wurde. Die Wirthschaft selbst wurde entsprechend erweitert; so waren 
in derselben im Jahre 1739 nicht weniger als 1053 Stück Kühe — die 
etatsmässige Zahl — aufgestellt. 

Noch im Jahre 1 739 , dem Jahre vor seinem Ableben , beschäftigt 
sich der König lebhaft mit dem von ihm geschaffenen Domainen-Amte 
Königshorst, pflegt und verbessert dasselbe 3). 



1) Da für die in Eönigshorst producirte Butter zunächst ein lohnender Absatz 
schwer zu finden war, — auch nicht nach Berlin , wegen zu vieler anderer Zufuhr 
dorthin — beschloss der König, bis auf Weiteres den ganzen Yorrath zur könig- 
lichen Rüche zu nehmen und von letzterer das Pfund mit 3 Gr. bezahlen zu lassen. 
Die königliche Tafel musste regelmässig mit frischer Tischbutter von Königshorst 
versehen werden und setzte sich dies auch noch fernerhin fort. 

2) Berghaus a. a. 0. S. 411. — Friedrich der Grosse stellte, — wie er tibeiv 
haupt nach Beseitigung einer von ihm vorgenommenen Aendenmg in der Bewirth- 
schaftung von Königshorst zu dem von seinem Vater eingerichteten Benutzungs- 
plane zurückkehrte — im Jahre IT 80 auch diese Lehranstalt wieder her, die er eine 
»ordentliche Akademie des Buttermachens« nannte. 

3) Das Amt Eönigshorst besteht (jetzt) aus dem Orte dieses Namens , der eine 
Pfarrkirche enthält, und den Vorwerken Nordhoff, Lobe of Sund, Kienberg, Herte- 
feld und Kuhhorst; letzteres gegenwärtig ein Rittergut mit Colonie; sodann aus 
den Colonien Mangelshorst, Deutschhof und Hertefeld und ans den Etablissements 
Sandhorst, Ribbeckshorst, Dreibrück und Rohlandshorst. Alle diese Ortschaften 
sind von Friedrich Wilhelm I. angelegt und benannt worden, mit Ausschluss des 
Etablissements Ribbeckshorst, welches früher den Namen Pietzkute führte. (Berg- 
haus a. a. 0.) — Eine an der Kirche zu Königshorst angebrachte Gedenktafel sagt 
u. a. Folgendes: »Friedrich Wilhelm I. , König von Preussen; ein sorgfältiger Be- 
förderer der Ehre Gottes ; ein wahrer Vater des Vaterlandes ; ein glücklicher Ver- 
mehrer Seines Reiches ; eine Zuflucht Seiner Freunde; ein Schrecken Seiner Feinde ; 
ein kluger Hausvater : Nachdem er diesen grundlosen Morast und Aufenthalt wilder 



Gutöherrlich-bäuerliche Verhältnisse. 73 



Giitsherrlich- bäuerliche Verhältnisse. 

Die Würdigung des Verhaltens Friedrich Wilhelm's I. zu den guts- 
herrlich -bäueriichen Verhältnissen bedingt eine vorhergehende Ueber- 
sicht der betreflfenden Zustände, welche der König bei Antritt seiner 
Regierung vorfand. 

Sie waren nicht allein je nach den einzelnen Landestheilen, sondern 
auch innerhalb derselben von grosser Verschiedenheit ^) . 

In Ostpreussen hatten in den vorhergegangenen Jahrhunderten die 
bäuerlichen Rechtsverhältnisse eingreifendste Wandlungen erfahren. Im 
Gefolge der Unterjochung der polnischen und preussischen Bevölkerung 
durch den deutschen Eitterorden (1230 bis 1249) waren deutsche Colo- 
nisten zahlreich eingezogen. Damit verband sich die Einbürgerung 
deutscher Bechtsgewohnheiten und dies kam den Besitzverhältnissen zu 
gut. Es entstand das Kulmische Recht, welches freies und vererbliches 
Eigenthum gewährleistete und nur der Krone einen geringen Zins vor- 
behielt. (Kulmische Güter, Kölmer.) Auch die unteijochten Preussen 
wurden , soweit sie zur christlichen Religion übertraten, von der Leib- 
eigenschaft befreit. Der grösste Theil derselben verfiel aber, in Folge 
von Aufständen, der Leibeigenschaft wieder, bis im Jahre 1567 Herzog 
Albrecht »aus fürstlicher Macht alle Preussen , die im Herzogthum , in 
den Domainen, wie unter der Herrschaft des Adels oder der Städte 
wohnen« , für ihre Person vom leiblichen knechtischen Eigenthum be- 
freite, »so dass sie hinfort freier Geburt sein und sich solcher nicht 
weniger als andere Kölmer getrösten, diejenigen, welche studirten, auch 
rücksichtlich ihrer Güter vom Unterthänigkeitsverbande frei sein sollten «2; . 

Thiere durch grosse Mühe und Kosten von 1719 an zu der Menschen Nutzen urbar, 
nach göttlichem Segen und Höchsteigener, kluger Veranstaltung zu Ackerbau und 
Viehzucht nutzbar gemacht , Vorwerke und Holländereien zum reichlichen Genuss 
angeleget, endlich das Amt Känigshorst glücklich gestiftet und Seinen Tafelgütem 
einverleibt hat — , hat diese erste Kirche zum besonderen Denkmal Seiner Gottes- 
farcht hinterlassen wollen«. 

1) Der preussische Staat war während der Begierungszeit Fr. Wilh.'s I. aus fol- 
genden Landestheilen zusammengesetzt : I. Ostpreussen, II. Kurmark Brandenburg 
[Altmark) , Priegnitz, Mittelmark, Uckermark, Neumark und die incorporirten Di- 
stricte der Niederlausitz , nebst dem Herzogthum Krossen , III. Herzogthum Pom- 
mern , IV. Herzogthum Magdeburg, V. Fürstenthum Halberstadt, VI. Herzogthum 
Cleve und die Grafschaft Mark, VII. Grafschaft Bavensberg und Fürstenthum Min- 
den» VIII. Fürstenthum Meurs, IX. Grafschaft Lingen, X. Grafschaft Tecklenburg, 
XI. Herzogthum Geldern, XII. In der Schweiz : Neufchatel und Valangin. 

2} Lette und Rönne, die Landes-Gultur-Gesetzgebung des preussischen Staates, 
1853. 



74 Gntshcrrlich-bäuerliche Verhältnisse. 

Diese Bestimmungen fanden indess eine wesentliche Einschränkung durch 
die Landesordnung von 1577 und weiterhin, nach Erwerbung des Her- 
zogthums seitens des brandenburgischen fiegentenhauses, durch die I^n- 
desordnung von 1640. Es fand nun wieder eine schärfere Begrenzung 
statt zwischen Kölmem und Preussen , zwischen kölmischen und bäuer- 
lichen Eechten. Ein Bauer und ein Bauemkind durfte nicht ohne 
schriftlichen Losschein fortziehen ; bei Uebernahme unterthäniger Guter 
trat Unterthänigkeit der Person ein, bei erledigtem Erbe musste von den 
männlichen Erben derjenige, der der Gutsherrschaft gefällig war, auf 
dem Gute bleiben ; und dazu noch andere Beschränkungen. 

In der Mark Brandenburg, ausschliesslich der Alt- und Neumark, 
waren ebenfalls schon früh durch zahlreiche Einwanderung und Ansie- 
delung deutscher Colonisten deutsche Bechtsgewohnheiten maassgebend 
geworden ; wie sich dies namentlich in der deutschen Agrar- und Dorf- 
verfassung aussprach. Die bäuerlichen Höfe waren erblich und konnten 
nach Gefallen verkauft werden. Erst um die Mitte des 17. Jahrhunderts 
beginnen Landtagsrecesse , Unterthanen-Ordnungen und überhaupt die 
Gesetzgebung, das bisherige Yerhältniss zu einem Gutsunterthänigkeits- 
verhältniss überzuleiten, und wird dasselbe weiterhin in einer Vorstellung 
der Ritterschaft der Uckermark und des Landes zu Stolpe bezeichnet : 
»als ein von Alters her eingeftlhrtes Recht, kraft welches die Unterthauen 
verbunden seien, täglich zu dienen, wann und wie ihnen angesagt, und 
mit so viel Gespann, als ihnen von der Obrigkeit zur Hofwehr gegeben ; 
und das alles bei eigener Kost und Unterhaltung«. Es ist dieser Vor- 
stellung Folge gegeben in der Ordnung für die Mittelmark , Priegnitz, 
Uckermark und die Hen-schaften Breskow und Stockow von 1681 und 
1683. — Die bäuerlichen Rechtsverhältnisse der Neumark unterschieden 
sich von denen der vorgenannten Theile der Mark Brandenburg haupt- 
sächlich durch eine strengere Verpflichtung der Leibgedinger und unan- 
gesessenen Einwohner zur Leistung von Tagelöhnen und Gesindezwangs- 
diensten. — In der Altmark und im Lande Lebus bestand zwar von jeher 
Freiheit der Person und volles Eigenthum , aber doch auch verbunden 
mit manchen Wirkungen der Gutsunterthänigkeit , wie u. A. Gesinde- 
zwangsdienste der Unterthanenkinder und Annahmegeld bei Er^^erbung 
der Höfe. 

In Pommern hatten sich zwar ebenfalls mit der Einftthrung des 
Christenthums im 12. Jahrhundert, sowie durch deutsche Colonisationen 
deutsche Gewohnheitenrund Rechtsverhältnisse eingebürgert, indessen 
werden doch in den Bauerordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts die 
Bauern im Allgemeinen Leibeigene genannt; und zwar bestand die 
Leibeigenschaft theilweise unter harten Formen. 



Gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisso. 75 

In den Gebieten von Magdeburg und Halberstadt waren die bäuer- 
lichen Reebtsverhältnisse im Ganzen denen der Altmark ähnlich. 

In den preussiBchen Besitzungen am Rhein und in Westfalen bestand 
in den betreffenden Verhältnissen bunteste Mannichfaltigkeit : Unfreiheit 
und Freiheit neben einander, Einrichtungen ältester wie neuester Zeit. 
Durch die von Friedrich I. erlassene allgemeine Flecken-, Dorf- und 
Aekerordnung war allen unfreien Domainen-Bauern die persönliche Frei- 
heit in Aussicht gestellt worden gegen Vergütung der genossenen Frei- 
jahre und Remissionen, sowie der auf die Aufbauung der Höfe verwandten 
Kosten, femer der Hofwehr und Aussaat, und weiterhin trat unter der- 
selben Regierung dieses Erbieten auf in Verbindung mit der Vererb- 
pachtung der Domainen ; allein Mittellosigkeit und Mangel an Einsicht 
der Bauern , so wie Antipathie der Beamten wirkten zusammen , einen 
nennenswerthen Erfolg der Maassregel nicht eintreten zu lassen. 

In Keufchatel und Vallengin bestanden innerhalb der freien Ein- 
richtungen der Schweiz die merkwürdigen Ausnahmefälle, dass die BUr- 
gerscbaft des kleinen Städtchens Boudry schon seit dem 14. Jahrhundert 
an ihren Boden gebunden war ; so zwar , dass sie denselben ohne aus- 
drückliche Genehmigung des Landesherm nicht verlassen durfte ; femer 
war der Pfarrer in Kressier leibeigen, und zwar soweit, dass dem Läu- 
desherm das Erbrecht an seinem ganzen Nachlass zustand ^) . 

Hut im Allgemeinen sollten die damaligen Verhältnisse der länd- 
lichen Bevölkemng hier angedeutet werden. In Wirklichkeit hatten sich 
im Laufe der Jahrhunderte aus mannichfaltigen Vorbedingungen, aus 
Vereinbamngen zwischen Leistung und Gegenleistung^ aus freien oder 
abgenötbigten Zugeständnissen die verschiedensten Gestaltungen er- 
geben. Vom freien Bauem und Eigenthümer an bis zum Leibeigenen be- 
standen zahlreiche Grade und Normen der Gebundenheit und innerhalb 
dieser Normen ein weiter Spielraum für individuelle Auffassung und 
Handhabung von Vertrag und Recht , ein steter Kampf zwischen Ver- 
pflichteten und Berechtigten. Verfolgte nun von der ersten Hälfte des 
17. Jahrhunderts an die Gesetzgebung die Tendenz einer Ausgleichung 
und Unification der Verschiedenheiten innerhalb der bäuerlichen Rechts- 
verhältnisse , so fiel doch diese bei der Macht der ständischen Vertre- 
tungen jener Zeit nur selten zum Vortheil der Verpflichteten aus. Hierzu 
traten die aus dem dreissigjährigen Kriege hervorgegangenen Zustände. 
Die Bewirthschaftung der Domainen und adeligen Güter war auf die 
Arbeitshilfe der Amts- oder Gutsunterthanen angewiesen. Von diesen 



1] L. Krug, Ueber Leibeigenschaft oder Erbunterthänigkeit der Landbewohner 
in den Preusaischen Staaten. S. 70. 



76 Gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse. 

war ein nicht geringer Theil vom Kriege hinweggerafit , ein anderer 
Theil trieb sich heimathlos umher ; nur Wenige waren auf ihren Stellen 
verblieben. Zucht und Ordnung waren durch die lange Kriegszeit tief 
geschädigt. Um nun wieder feste Ordnungen zu schaflFen, dem Landban 
aufzuhelfen, wurden von der Regierungsgewalt die Zügel straffer als 
zuvor angespannt und in Folge dessen, wie in Folge der fast ausschliess- 
lichen Mitwirkung der berechtigten Stände erhielten denn auch die Guts- 
unterthänigkeitsverhältnisse nach dem Kriege einen strengeren Charakter 
als frtther. — Der wohlwollenden aber fruchtlos verlaufenen Versuche 
Friedrich's I. , in Verbindung mit der Einführung der Erbpacht die Lage 
der bäuerlichen Unterthanen zu verbessern, ist bereits gedacht. 

Wie Friedrich Wilhelm I. nach dieser Richtung hin in Ostpreussen 
wirkte, wie er durch Einführung einer gerechteren Vertheilung der 
Steuern den auf der bäuerlichen Bevölkerung lastenden Druck vermin- 
derte , ist oben erzählt worden ; ebenso, dass dort den neuen Ansiedlem 
auf königlichen Domainen persönliche Freiheit und Erbrecht am Gute 
zugesichert wurden. Aber auch für die bisherigen Unterthanen der Do- 
mainen in Ostpreussen hob der König die Leibeigenschaft auf durch Pa- 
tente vom 10. Juli 1719 und 24. März 1723 ; welche verordneten, »dass 
die bäuerlichen leibeigenen Unterthanen auf den Domainen ihre Höfe 
erblich besitzen, dieselben auch mit Consens der Domainen -Kammern 
verkaufen, dass sie unter ihren Kindern den Tüchtigsten zum Nachfolger 
im Erbe wählen, dagegen ihre Grundstücke aus eigenen Mitteln erhalten 
und bewirthschaften sollten und dass die Leibeigenschaft völlig aufge- 
hoben sein solle«. Auch für Pommern verordnete der König in einem 
Edict vom 22. März 1719, »dass die Leibeigenschaft in den Hinterpom- 
merschen und Kamminschen Aemtern aufzuheben, den bisherigen Erbun- 
terthanen selbige zu erlassen, auch die Höfe und was dazu an Gebäuden, 
Aeckem und Wiesen und sonst gehört, denselben zu eigen zu stellen seien. 
Sie sollen nur allein die empfangene Hofwehr zu bezahlen gehalten sein 
und zwar nach den Umständen der Oerter und nach dem Vermögen der 
Einwohner, wie die königliche Amtskammer dieses zu effectuiren befin- 
den wird«. »Der König«, sagt diese denkwürdige Verordnung an anderer 
Stelle, »hat in Erwägung gezogen, was es denn flir eine edle Sache sei, 
wenn die Unterthanen statt der Leibeigenschaft sich der Freiheit rüh- 
men, das Ihrige desto besser gemessen, ihr Gewerbe und Wesen mit um 
so mehr Begierde und Eifer als ihr Eigenes betreiben und ihres Hauses 
und Heerdes, ihres Ackers und Eigenthums sowohl für sich als die 
Ihrigen, für Gegenwart und Zukunft desto mehr gesichert seien«. 

Der König konnte sich mit diesen Maassregeln zunächst nur auf 
das Domanium beschränken, wo er freie Hand hatte. Indessen vereinigte 



Gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse. 77 

Bicti nur zu Vieles , um den Umfang der auf diesem Wege versuchten 
Reformen einzuengen ; jetzt wie früher stand die Vermögenslage wie 
die geringe Einsicht der Bauern entgegen ^ die Widerwilligkeit der 
Domainenbeamten und Pächter , die ein nur zu bestimmtes Interesse an 
dem Fortbestand des bisherigen Verhältnisses hatten, die Antipathie der 
Amtskammem ^j . 

Aus Folgendem wird sich ergeben, wie der König auf noch anderen 
Wegen das Loos seiner Amtsunterthanen wenigstens zu bessern suchte. 

Einer der schlimmsten Missstände wie der ergiebigsten Quellen von 
Beibungen , Misshelligkeiten und Processen zwischen den Berechtigten 
and Verpflichteten mussten jene Unsicherheiten im Maasse der bäuer- 
lichen Pflichten und Rechte sein , die ungeachtet vorangegangener Fest- 
stellungen vielfach noch bestanden. Der König war für bestimmtere 
Normirung besorgt und um namentlich die Amtsunterthanen in specieller 
Eenntniss der Leistungen zu erhalten, die gesetzlich von ihnen gefordert 
werden konnten, ordnete er im Jahre 1728 an, jedem Amtsunterthan 
eine gedruckte, auf alle Einzelheiten der Rechte und Pflichten eingehende 
Nachweisung einzuhändigen , die er selbst geprüft und approbiit hatte. 
Als ein weiteres Mittel zur bestimmteren Begrenzung der Dienste der 
Unterthanen tritt der Plan auf, »die Aecker der Vorwerke, wo die Bauern 
scharwerken müssen , proportionirlich zu theilen« (den Bauern bestimmte 
Stücke für den Dienst anzuweisen) , »so dass sie , wenn sie diese ihnen 
zugetheilten Aecker bestellet , von weiteren Diensten frei wärena. Der 
König erachtet diese Einrichtung »sehr plausible«, scheint aber auch 
hier der Trägheit oder Widerwilligkeit der Beamten begegnet zu sein. 
Eine , gleichen Zweck verfolgende Maassregel , die der König immer 
wieder anordnete , bestand darin , da , wo es irgend ausgeführt werden 
konnte, die Vorwerke mit eigenem Gesinde und Gespann zu bearbeiten. 
aWie ich immer geschrieben haben^ bemerkt er in einem an das General- 
directorium gerichtete Marginal vom 25. März 1720: r>eiffefie Gespanne 
und keine IHenstea^l Für Fälle des Mangels an Knechten ordnet der 
König an, Wirthsehaften »theils auf eigenen Betrieb und theils auf 
Scharwerker einzurichten«; dieser eigene Betrieb werde ebenso den 



1) Koch 44 Jahre später dictirte Friedrich der Grosse gelegentlich einer Reise 
in Pommern, nnd zwar in Colberg, am 23. Mai 1763, dem Greh. Bath v. Brencken- 
hoff jene 26 Punkte in die Feder, in welchen er aussprach, dass »ohne das geringste 
Riiisonniren alle Leibeigenschaften, sowohl in Königlichen, adeligen, als Stadt- 
eigen thums-Dör fem von Stund an abgeschafft werden sollten«. Die Pommerschen 
Landstände erklärten diese Maassregel als unausführbar ; aber auch ausserdem ver- 
mochte der König nicht mit derselben durchzudringen nnd musste sich auf vor- 
bereitende Reformen beschränken. 



78 Gutaherrlich-bäaerliche Verhältnisse. 

Scharwerkem zu gut kommen , und eine Verbesserung der Amtswirth- 
Schäften herbeiführen. 

Unablässig ist der König für möglichste Erleichterung der Natural- 
dienste der Amtsunterthanen besorgt. So verringert er nach Thunlich- 
keit die Baufuhren. Die Forstbeamten werden angewiesen , das benö- 
thigte Bauholz den Unterthanen so nahe anweisen zu lassen , dass sie es 
ohne Ruin ihres Gespannes holen können. nDie Unterthanen <t fügt der 
König einer dieser Anweisungen eigenhändig hinzu, ^^sollen nit übern 
Hauffen gehn, gegen Ruin der Unterthanen sollen alle guhte anstalten 
machem. Den Regiments-Chefs wird durch eine Königliche Ordre vom 
Jahre 1736 befohlen, dass künftig kein Offizier sich unterstehen solle, von 
den Bauern Vorspann zu fordern ohne eigenhändige Ordre des Königs, 
oder ohne einen Vorspann-Pass von der Kammer zu haben. » Wenn ich 
aber einem Offizier einen Vorspann-Pass accordire^ so soll alsdann der 
Bauer, welcher vorspannt, nicht mehr noch stärker als alle zwei Stwiden 
anderthalb Meilen fahren. Sollte sich aber Jemand unterstehen , den 
Bauer zu zteingen, stärker zu fahren, so habe ich befohlen, dass Mir 
solches gemeldet werden soll, und soll der Schuldige vor jede halbe 
Stunde , welche e7* den Bauer stärker zu fahren gezwungen , 10 Thal^r 
Strafe zahlen, welche ich ihm abziehen lassen werden ^] . Für Ostprenssen. 
wo wegen der vielen Neubauten vorzugsweise Spanndienste in Anspruch 
genommen waren, erscheint eine Königliche Verordnung, dass denjenigen 
Unterthanen , welche Post- und andere Fuhren verrichten müssen , be- 
stimmte Meilengelder gezahlt werden sollen. Auf einen Bericht Blancken- 
see's über die Scharwerksdienste der Bauern in Ostpreussen erfolgt der 
eigenhändige Marginalbescheid : Tf>Die Bauern sein zu hoch angesetzet und 
müssen zu weit und zu viel scharwerken, soll remediremt. Auf einen an- 
deren Bericht Blanckensee's über denselben Gegenstand bescheidet der 
König : y>Geschärfte Ch'dre zu geben an die Beamten (die Amtspächter 
odei' Administratoren), sich der Unterthanen- Dienste und Schartcerke 
nicht anders, als es der Generalpacht -Contract mit sich bringt, zu ge- 
brauchen, und den Missbrauch bei Straf e der Kaiire zu verbieten <i. Es 
war der Missbrauch aufgetreten, dass Amtsunterthanen auf andere Güter 
zur Arbeit venniethet worden waren. Der König verbietet dies auf das 
Schärfste, ja )bei Leib- und Lebenss trafen. Auf ein Gesuch des General- 
majors V. Brion, dass wegen der zur Festung anzufahrenden vielen Mate- 
rialien ihm »arrendirte Scharwerksbauem« verwilligt werden möchten, 



1; Durch K. Ordre vom 12. Mai 1739 wird den Kammerräthen befohlen, zu 
ihren Commissionen sich ganz leichter Jagdwagen zu bedienen, um an .von den Un- 
terthanen zu leistenden; Vorspannpferden zu sparen und Letztore zu schonen. 



Gutsherrlich-bäuerliche Vorhältnisse. 79 

antwortet der König eigenhändig : y>Brion plat alweissen; meine Bauern 
sollen an keine Edelleutte und Kölmer vor Dienstgelder mehr Überlasseti 
toerden, soll Kamer strickte darauf kaltem. Den Forstbeamten wird y>bei 
Strafe des Karrens auf der Festung^ Zeit-Lebenevi verboten , königliche 
Unterthanen znr Bestellung ihrer Aecker anzustrengen ; sie sollen solches 
durch ihr eigenes Gespann verrichten lassen. Auf einen vom Könige be- 
fohlenen Bericht des Generaldirectoriums vom Jahre 1720 über die 
Scharwerksdienste der Unterthanen , in welchem gesagt ist , es beruhe 
auf der Kammern Verantwortung , dass die Scharwerker von den Amts- 
pächtem nicht über Gebühr angezogen würden, folgt der (Argwohn wegen 
Bestechlichkeit von Beamten aussprechende] eigenhändige Vermerk des 
Königs: »TFJ^r nimmt darauf Acht, giebstu mir die Wurst so lösch ich 
Dich den Durst, alsdann meine arme Bauern tribeliret werdenn. Eine 
Cahinetsordre aus dem Jahre 1722 verfügt: sodass desselbigen Tages ^ da 
der König ein oder das andere Vorwerk und die Wirthschaft bei defn- 
selben in Augenschein nehmen wolle , neben den Pächtern und Admini- 
stratoren auch diejenigen Bauern y so bei denen Voru>erken scharwerken 
müssen, sich einfinden sollen, um dieselben vernehmen zu lassen, welcher 
gestalt sie ihre Dienste verrichtet und ob ein oder der andere Theil so- 
wohl von Seiten der Arrentatoren als der Unterthanen mit Grund etwas zu 
klagen habe ; damit solches remediret werden . Auf eine durchgreifende 
Vereinfachung und Schlichtung des Verhältnisses zwischen Verpflichteten 
und Berechtigten wirkt der König hin , indem er immer wieder die Be- 
hörden antreibt, überall wo es sich irgend ausführen lasse, für Umwand- 
lung der Naturaldienste in Geld Sorge zu tragen. 

Sucht der König überall den Umfang der Lasten der Amtsunter- 
thanen zu mindern, eine bestimmte Begrenzung derselben herbeizuführen, 
80 ist er vor Allem besorgt, der hergebrachten Willkür in der Behandlung 
der Unterthanen, den körperlichen Misshandlungen, dem , was er so oft 
»Bauern-Placken« nennt, Aach Möglichkeit entgegen zu treten. Eine an 
den Minister v. Göme und den Kammerpräsidenten v. Bredow in Ost- 
preussen gerichtete Cahinetsordre giebt denselben auf, ein Reglement zu 
entwerfen für den Zweck, zu verhindern, dass won den Landschöppen, 
Forst- und anderen dergleichen subalternen Bedienten oder Beamten die 
Unterthanen geplackt wer dem. Es seien Missbräuche und Excesse vor- 
gekommen , die für künftig abgestellt werden müssen ; rnnmassen Wir 
Uns, wenn dieses alles nicht schleunig accordiret toird , an Euch halten 
icerdemt. Das Marsch-Reglement vom 2. März 1722^) befiehlt den Offi- 
zieren, welche bei den Truppenmärschen commandiren : mit allem Ernst 



1) C. G. M. III. Abth. I. S. 447. 



80 Gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse. 

und Nachdruck darauf zu halten, dass die von den Bauern zur Abfuhr ge* 
stellten Wagen nicht überladen und dadurch die Pferde der Unterthanen 
ruinirt, vor Allem die Unterthanen selbst nicht durch Schläge und sonsten 
übel tractiret werden mögen ^) . 

Unter dem 9. April 1738 erlässt der König »an alle Kriegs- und 
Domainen-Kammem , excl. der Preussischen und Lithauischem;^] ein 
Patent, »dass die Pächter und deren Schreiber die Amtsunterthanen bei 
ihren Hofediensten nicht mit Peitschen- oder Stockschlägen antreiben und 
übel tractiren sollen«. Die Uebertretung dieses Gebots wird mit den här- 
testen Strafen, ja, mit der Todesstrafe bedroht ; andererseits sollen aber 
auch die Unterthanen, wenn sie ihre Schuldigkeit rerabsäumen, be- 
stimmte, vom Könige festgesetzte Strafen erleiden 3). 



1) »Wie dann S. Königl. Majestät«, heisst es weiter, »expresse anbefehlen, 
dass, wenn ein ünterofficier betroffen wird, der auf dem March einen Bauern 
schlaget, es geschehe unter was Praetext es immer wolle, derselbe sofort in Arrest 
genommen , nach zurückgelegtem Marsche aber nach Befinden davor abgestraffet 
werden solle; Ingleichen die Gemeinen, wenn sie die Bauern schlagen und übel 
tractiren, mit Gassenlaufen davor sollen angesehen werden. Von den Officieren 
wollen Se. Majestät die gnädige Meinung haben, dass sie nicht capable seynd, ohne 
extraordinair gegebene Ursach die armen Bauern und Unterthanen mit Schlägen 
und Prügeln Übel zu tractiren ; Solte dergleichen aber mal a propos geschehen, und 
Klage darüber einkommen , wird sich ein solcher Officier sehr Übel bei Sr. Königl. 
Majestät recommandiren. Sollten die Pferde übertrieben werden , dass sie davon 
auf der Stelle oder kurtz hernach crepirten , soll solches gemeldet und dem Com- 
mandeur des Regements decourtiret werden ; welcher sich an diejenigen zu halten, 
so daran Schuld gewesen«. 

2) »Da das Volk dort«, wie der Erlass sagt, »noch gar zu faul und gottlos sei«. 

3) »Wir haben«, sagt das Patent, »nicht nur missfällig vernommen, sondern 
auch Allerhöchst selbst gesehen, wie dass Unsere Pächters und deren Schreibers 
die Unterthanen , wenn diese ihren Hofdienst thun müssen und etwa nicht fleissig 
oder nicht recht arbeiten, mit Peitschen oder Stockschlägen antreiben und übel 
tractiren. Wenn wir nun aber dergleichen Barbarisches Wesen , die Unterthanen 
mit prügeln oder peitschen wie das Vieh anzutreiben absolut nicht haben noch 
ftiiner gestattet wissen wollen; Als ordnen und befehlen Wir hierdurch alles 
Ernstes, dass zwar was hierunter vorgegangen, als geschehen, passiren, von nun 
aber und sobald diese ordre publiciret seyn wird, kein Pächter, noch deren Schrei- 
bers die Unterthanen bei denen Hofdiensten mit Peitschen- und Stockschlägen 
anzutreiben sich unterstehen, sondern falss die Unterthanen alsdann nicht recht 
arbeiten, selbige in den Stock gespannet , oder ihnen der Spanische Mantel umge- 
henget, auch auf den Fall, dass dieses bey einem oder dem andern nicht verfangen 
wollte, solche auf einige Zeit mit Vestungs-Arbeit bestrafet werden sollen. Wofern 
aber nach publication dieses Verboths ein Schreiber derer Beamten oder Pächter 
sich dennoch unterstehen würde, die Leuthe bei dem Hof-Dienst mit peitschen oder 
schlagen zu tractiren, und darüber geklaget wird, so soll solches sofort von Euch 
Unterthänigst berichtet und dergleichen Schreiber alsdann, wenn er es schon auf 
Befehl des Pächters gethan, das erstemal auf 6 Wochen nach einer Vestung in die 
Karre gebracht, das zweitemal aber am Leben gestrafet werden. — Ihr habt 



Gntsherrlich-bäuerliche VerhältnisBe. 8 1 

So tritt denn überall das Verfahren des Königs henror , die Lasten 
der Unterthanen nach Thunlichkeit zu ermässigen , dabei der Willkür 
der Beamten möglichst jeden Spielraum zu nehmen^ aber allerdings dann 
auch auf Leistung des festgesetzten Maasses an Pflichten mit aller Strenge, 
ja theilweise mit aller Härte jener Zeit zu halten. Dass insbesondere 
auch die Bauern ihre »Prästanda pünktlich prästiren«, ist überall so fest- 
gehalten, wie von dem strenge geordneten Finanzwesen des Königs be- 
dingt ; aber ebenso tritt auch überall die Fürsorge des Königs auf , die 
Prästationsfähigkeit thatsächlich zu schaffen und zu erhalten und da^ wo 
Leistungsunfähigkeit erwiesen ist, Nachsicht und Hilfe walten zu lassen. 

Als eines einzelnen Beispiels aus jenen zahlreichen Yerwaltungsacten, 
welche in letztgenannter Beziehung die Haltung des Königs charakteri- 
siren, möge hier einer Gabinetsordre gedacht werden , welche der König 
miter dem 31. August 1723, nach einem vorhergegangenen Aufenthalte 
m Ostpreussen an die Königsberger Kriegs- und Domainenkammer erliess. 
Der König rttgt das Verfahren, immer wieder Abgabenreste auf die Etats 
zu setzen und die Currens auf die Beste abzurechnen , »indem die Unter- 
thanen ohne ihren Ruin beides nicht wohl zugleich abtragen können, 
folglich allezeit neue Reste aufwachsen und niemals auf etwas gewisses 
etat gemacht werden kann«. Es soll bis Trinitatis 1723 ein Abschluss 
gemacht und dasjenige, was bis dahin an Resten aussteht und nach ge- 
schehener pflichtmässiger Untersuchung nicht einkommen kann , nieder- 
geschlagen werden. Dies soll insbesondere auch geschehen mit den 
seitens der Kölmer aufgewachsenen Abgabenresten; zumal der König 
bei seiner Anwesenheit in Ostpreussen »der Kölmer Zustand anitzo 
schlecht befunden habe«. Sodann seien die Unterthanen nicht wenig 
minirt worden durch Executionen. »indem die Landschöppen und andere 
Unterbeamte sich unterstanden, die Execution auf zehn oder noch mehr 



demnach unverzüglich diese Unsere Höchste und emstlichste Willens -Meynung 
denen sämmtlichen unter Euch stehenden Beamten und Pächtern zu ihrer Achtung 
auch ausdrücklicher Verwarnung ihrer Schreibers bekannt zu machen , wie nicht 
weniger ein Patent aufzusetzen, worinn die Unterthanen erinnert werden, ihren 
Hof- Dienst und alles dasjenige so ihnen von Euch zu thun und zu leisten aufge- 
geben, willig, getreu und fleissig zu verrichten, oder dass in Entstehung dessen sie 
im Stock gespannet und mit dem Spanischen Mantel, auch gar mit Vestungs-Arbeit 
un4 der Karre bestrafet werden würden , zu gewärtigen, mit Peitschen- und Stock- 
schlägen aber sich bey ihrem Hofedi enst Slavischer Weise nicht tractiren zu lassen, 
sondern wenn ihnen dergleichen wiederführe, sich gehörig darüber zu beschweren. 
Welches Patent in denen Krügen öffentlich angeschlagen, auch denen Unterthanen 
vorgelesen werden soll. Wie denn auch Ihr, der Präsident sowohl als die sämmt- 
liche Departements-Räthe , hierauf und dass die Unterthanen vorgedachtermassen 
von denen Beamten, Pächtern oder deren Schreibern hinfort nicht mehr Übel tractiret 
werden, Selbst wohl acht geben, auch davor responsable seyn sollet«. 

Btadelmann, Friedrieb Wlllieliii L 6 



82 Gutsherrlich-bänerliche Verhältniese. 

Dörfer auf einmal auszudehnen und nachher die Executionsgebühren 
von jedem Bauern abeonderlich einzufordern«. Der König will dieses 
für die Zukunft durchaus nicht gestattet wissen und befiehlt derEammer^ 
»darauf ein wachsames Auge zu haben und fttr die Consenration der 
Unterthanen mit äiisserstem möglichsten Fleiss zu sorgen; inmassen. 
wenn je wider halsstarrige und in Abtragung ihrer prästandorum säumige 
Bauren die Schärfe zu gebrauchen^ solches nicht der Landschöppen Dis- 
cretion zu tiberlassen ist, sondern es haben die Kriegs- und Domainen- 
kammem , und unter derselben Direction die Landkammerräthe zu be- 
sorgen, dass die prästanda richtig einkommen und die Unterthanen auch 
in gehöriger Ordnung gehalten werden. Wie denn insonderheit bei Ein- 
treibung der praestationen dahin zu sehen, dass das denen Bauren ange- 
schaffte Vieh wie auch Saat- und Brodgetreide ihnen nicht zu ihrem Ruin 
wieder abgenommen , noch sie selbiges zu verkaufen genöthigt werden 
mögen«. 

Mehr und mehr war durch diese Fürsorge des Königs der Zustand 
der Unterthanen auf den königlichen Domainen ein besserer geworden, 
er war der Regel nach besser als auf den adelichen Gütern : so dass der 
König auch in dieser Beziehung da , wo er nicht unmittelbar eingreifen 
konnte, vorbildlich wirkte. . 

Dass eine irgend wie geartete Besserung des Zustandes der Leib- 
eigenschaft oder der Gutsunterthänigkeit nicht der Wirkung gleich 
kommen konnte, welche eine völlige Befreiung gehabt haben würde, und. 
wie sich im weiteren Verlaufe der Zeit gezeigt hat, dass auch im Landbau 
freier Sinn und freie Hand weit mehr erreicht, als der Zwang, dass über- 
haupt eine völlige Befreiung des Bauernstandes , hätte sie sich als aus- 
führbar erwiesen, schon damals der ländlichen Bevölkerung eine bessere 
Lage, dem Landbau eine raschere Entwickelung gesichert haben würde, als 
sich auf dem eingehaltenen Wege landesväterlicher Fürsorge und durch 
Reglements ermöglichen Hess , — dies Alles bedarf selbstverständlich 
nicht erst des Beweises. Ebenso ergiebt sich aber auch aus dem ge- 
sammten Zusammenhang, dass damals noch nicht jene Vorbedingungen 
zur vollständigen Lösung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse vor- 
lagen , wie sie später eintraten. Wie sich die Verhältnisse des Eigen- 
thums am Grund und Boden historisch entwickelt hatten , waren die 
grösseren Besitzungen für den Betrieb des Landbaues, zumal bei dem 
noch bestehenden Menschenmangel, auf die Dienste der Hintersassen an- 
gewiesen; es beruhten der Regel nach diese Dienste, hier abgesehen von 
dem unveräusserlichen Menschenrechte der Freiheit der Person an sich, 
auf ererbten oder wohlerworbenen Rechtstiteln, deren Zwangsaufhebung 
durch den Staat ohne Entschädigung eine Rechtsverletzung gewesen 



Gutsherrlich-bäuerliche VerhültnisBe. 83 

wäre. Zur Leistung solcher Entschädigung fehlten aber in jener unter 
den Nachwehen des dreissigjährigen Krieges leidenden Zeit den Ver- 
pflichteten die Mittel. Wie denn auch die Voraussicht der wohlthä- 
tigen wirthschaftlichen Wirkungen der Lösung des Verhältnisses na- 
mentlich bei den Verpflichteten noch wenig entwickelt war. Noch im 
Laufe der späteren Jahrzehnte fehlte es nicht an Fällen, wo die den 
Verpflichteten angebotene Lösung von diesen zurückgewiesen wurde. 
So fanden im Jahre 1 795 in Folge eines Gerüchtes , dass die Natural- 
hofedienste der Unterthanen abgeschafft werden sollen , in der Altmark 
bedenkliche Zusammenkünfte zahlreicher Gemeinden statt ; welche letz- 
tere durch ein ))Publicandum an die Unterthanen in der Altmark« vom 
5. September genannten Jahres ^j zur Ruhe verwiesen werden mussten. 
Es wurde in dieser Verordnung die Zusicherung ausgesprochen : dass die 
Segierung nie durch einen Machtspruch den Gutsherrschaften die von 
ihren Unterthanen zu fordern habenden Hofedienste entziehen oder sie 
(die Unterthanen) nöthigen werde , auf diese Dienste Verzicht zu thun, 
oder dieselben wider ihren Willen in Geldabgaben zu verwandeln ^) . 

Nur Schritt für Schritt, stufenweise, entsprechend dem Gang der 
wohlthätigen Natur, konnten die Factoren gewonnen werden , deren Zu- 
sammenwirken seiner Zeit es ermöglichte , die Gebundenheit des dienst- 
pflichtigen Bauernstandes zu lösen, jene Gebundenheit, die zugleich 
eine solche des GutsheiTn war , wie eine verderblichste Hemmung der 
Entwickelung der Landescultur. 

Es ergiebt sich aus dem Vorhergegangenen , dass die Maassnahmen 
zur Besserung der Lage des abhängigen Bauernstandes sich auf die 
königlichen Aemter bezogen; wo, wie bereits hervorgehoben, dem Könige 
freie Hand gegeben war. Der König beschränkte sich demzufolge auf 
die Aufstellung eines vorbildlichen Beispiels fbr das Verhalten der 
übrigen Gutsherren des Landes zu ihren Unterthanen. Indessen war in 
der Lage der Hintersassen des Adels ein greller Missstand von der Zeit 
überliefert, der mehr und mehr ein unmittelbares Eingreifen der Regie- 
rung erforderte. Es war »die Befugniss jedes Edelmanns, der zur Er- 
bauung eines neuen Rittersitzes oder zu einem anderen Behufe einen 
Platz zu acquiriren wünschte, einen oder etliche Bauern auszukaufen« ^y : 

1) Conflt. M. M. 

2; Noch nach Erlass des Gesetzes vom 2. März 1850, betr. die Ablösung der 
Eeallasten und die Regclirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, 
waren die Fälle nicht selten , in denen Verpflichtete nur durch die Bestimmungen 
dieses Gesetzes genöthigt werden konnten, den von ihnen zu leistenden Natural- 
bofediensten gegen Entschädigung zu entsagen. 

3) Sugenheim, Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörigkeit. 
S. 379. — Helwing, Geschichte des preass. Staats. Bd. I. S. 855. 

6* 



84 Gutsherrlich-bSaerliche VerhältnisBe. 

»das sogenannte Bauem-Legen«. Die nothwendige Folge musste eine 
Vemachlässigang der Gnitar aller jener bänerliclien Grundstücke sein, 
die in der Lage waren, von jenem gewaltsamen Rechte früher oder später 
betroffen werden zn können ; es musste der Antrieb fehlen^ Mittel und 
Anstrengung an die Verbesserung eines Besitzes zu verwenden, der zu 
jeder Zeit, je nach Willkür in eines Anderen Hände übergehen konnte. 
Im sechzehnten Jahrhundert und der nächsten Folgezeit war nun zwar 
dieser Missstand zu mildem gesucht worden durch Bestimmungen, mach 
welchen der Edelmann nur dann befugt sein sollte, das Besitzthum eines 
Bauern sich zuzueignen , wenn er selbst den Hof des Vertriebenen zu 
bewohnen gedächte; sowie, dass er dem Letzteren den jetzigen und 
wahren Werth des Besitzthums zu vergüten, auch sofort den vollen 
Betrag desselben, oder wenigstens als Angeld die volle Hälfte baar 
bezahlen müsse« — , aber während des dreissigj ährigen Krieges und un- 
mittelbar nach demselben waren diese Beschränkungen wieder gefallen. 
— Zahlreiche Klagen bewogen endlich den König , einzuschreiten. Es 
geschah dies durch die königliche Verordnung vom 14. März 1739 1), 
welche aussprach , dass der König nicht leiden wolle , »dass mit denen 
Bauern dergestalt eigenmächtig Haus gehalten, die Bauerngüter ver- 
wüstet und das Land depeupliret werde«. Die Regierungen und Kam- 
mern werden angewiesen , »vor das künftige bei der schwehresten Ver- 
antwortung dahin zu sehen» dass kein Landes- Vasall, von denen Mark- 
grafen an bis zu dem geringsten, er sei wer er wolle, sich eigenmächtig 
unterstehen dürfe, einen Bauern ohne gegründete raison, und ohne den 
Hof gleich wieder zu besetzen , aus dem Hofe zu werfen«. — Es konnte 
diese Verordnung an sich bei der damaligen Lage der Agrar-Verhält- 
nissenur dem Missbrauch desObereigenthumsrechtes entgegen treten, 
aber sie führte doch die in der Unsicherheit dauernden Besitzes liegende 
wesentliche Beeinträchtigung 4er Bodencultur auf ein geringeres Maass 
zurück, und ausserdem hat die Maassregel dadurch eine weitere Bedeu- 
tung gewonnen, dass sie zu einem der Ausgangspunkte und Grundlagen 
der späteren Gesetzgebung über die Regulirung der gutsherrlichen und 
bäuerlichen Verhältnisse geworden ist. 



1) Contin. C. Corp. March. I. S. 248. 



Doma&ium. a. Pachtwesen. 8& 



Domaninm. 

a. Paehtwesen. 

lieber dejy Flächengehalt der Staats-Domainen und der Eöniglichen 
SchatoUgüter zur Zeit des Begierungsantritts Friedrich Wilhelm's I. liegen 
hinreichend sichere Zahlen nicht vor. Erst während seiner Begierungs- 
zeit wurden auf seine Anordnung genauere Vermessungen vorgenommen, 
die aber nicht zu völligem Abschluss gediehen. Sodann fanden in diesem 
Zeitraum stete Veränderungen in der Zahl wie im Umfang der Domainen 
dadurch statt, dass der König jede sich darbietende Gelegenheit be- 
natzte, den Domainenbesitz zu vermehren und die einzelnen Domainen- 
ämter abzurunden durch Zukauf von Gutscomplexen und passend gele- 
genen Grundstücken. Insbesondere war er fortdauernd bemüht, die 
kleineren Domainen-Aemter soweit zu vergrössem , dass sie wenigstens 
je 5000 Thl. jährlichen Beinertrag gewährten. Nach einer in den Acten 
enthaltenen Angabe , die aber einen unzweifelhaft amtlichen Charakter 
nicht trägt, war um das Jahr 1 737 innerhalb der einzelnen Landestheile 
folgender Bestand an Domainenämtem und Vorwerken vorhanden: In 
Ostpreussen 86, Pommern 20, Eurmark (mit Neumark und Altmark) 66, 
Herzogthum Magdeburg 37, Fttrstenthum Halberstadt 23, im Mansfeld - 
sehen 16, Grafschaft Hohenstein 4, Herzogthum Gleve 59, Fttrstenthum 
Minden und Grafschaft Bavensberg 9^ Grafschaft Mark 10. Zusam- 
men 330. Am ausgedehntesten war der Domainenbesitz in Ostpreussen ^] : 
dem folgt die Kurmark, demnächst Pommern , Magdeburg, Halberstadt 



1) Schmoller (»Die Epochen der preussischen Finanzpolitik«, im »Jahrbuch für 
Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich«, Hft. 1. 
S. 71) theilt darüber Folgendes mit: »In Ostpreussen umfasste (zur Zeit Friedrich 
Wilhelm's I.) der fiscalische Besitz ein Drittel bis zur Hälfte des Landes (1648 schon 
48,354 von etwa 120,000 Hufen). Im Jahr 1808 berechnete der Minister von Schrötter 
den Werth der Domainen in Ostpreussen und Lithauen auf 15>/3 Millionen, Geh. 
Rath V. Borgstedt die in Pommern und der Neumark auf 16 — 17 Millionen; die in 
der Eurmark waren im Juni 1807 auf 11,9 Millionen Thaler berechnet, während die 
kttrmarkischen Rittergüter 15,590,000 Thaler werth sein sollten«. — Es ist anzuneh- 
men, dass bei den Zahlen Über Ostpreussen die Königl. Forsten mit einbegriffen 
sind. Im Jahre 1805 stellte L. Ejnig (»Betrachtungen über den Nationalreichthum 
des preussischen Staates« S. 341) Berechnungen auf, nach welchen fUr Ostpreussen 
auf die Domainen entfielen 452,817 Magdeb. Morgen (auf die Königl. Forsten 
1,968,154 M. M.), auf Pommern 138,390 M. , Kurmark und Neumark 283,360 M., 
Magdeburg 88,281 M. , Halberstadt 71,108 M. — Hier würden denn also die seit 
dem Ableben Fr. Wilh.'s I. eingetretenen Flächenverändenmgen in Berücksichti- 
gimg zu ziehen sein. 



86 Domaninm. a. Pacht wesen. 

und dann die übrigen Landestheile. '— Im Ganzen dürfte es sich um eine 
Gegammtfläche von Domainen , die königlichen Forsten ausgeschlossen, 
von etwa IV2 Millionen Magdeb. Morgen gehandelt haben. 

Jedenfalls war das Wie der Verwaltung und Bewirthschaftung der 
Domainen ein Gegenstand grössten Belanges ftir den Staat, insbesondere 
ftir die Staatsfinanzen, sowie — die Domainen als vorbildliche Beispiele 
des Wirthschaftsbetriebs betrachtet — ftir die Landescultur. 

So fasste denn auch der König die Domainenfrage auf. Schon un- 
mittelbar nach seinem Regierungsantritte begann er mit jenen grossen 
Reformen , die ihn bis zu seinem Ableben ununterbrochen beschäftigten 
und denen er sich mit seinem ganzen Scharfsinn , seiner zähen Energie 
und seinem seltenen ökonomischen Talent hingab. 

Eine zunächst zu tiberwindende grosse Schwierigkeit trat dem Könige 
entgegen in jener Verwirrung der Besitzverhältnisse an den Domainen, 
die von der vorhergegangenen Verwaltung namentlich in Folge der Erb- 
pachtsoperationen zurückgelassen war. Ein Theil der Domainen war 
verpfändet, ein anderer Theil in Erbpacht geblieben, bei einem weiteren 
Theile schwebten noch die Verhandlungen über die Frage der Giltigkeit 
oder Ungiltigkeit der abgeschlossenen Erbpachtscontracte. Der.König, 
welcher schon als Kronprinz oflFen. gegen die verhängnissvolle Vererb- 
pachtung aufgetreten war und zu deren Einstellung beigetragen hatte, 
machte der Verwickelung ein schnelles ETnde. Schon wenige Monate 
nach seinem Regierungsantritt erliess er das »Ediet von der Inalienabi- 
lität derer alten und neuen Domainengüter« (vom 13. August t713), in 
welchem, gestützt auf die Grundgesetze seines Hauses, die Unveräusser- 
lichkeit angeerbten Besitzes und so auch der Domainen erklärt wurde. 
Nach Maassgabe dieses Edicts und eines Rechtsspruches der Juristen- 
facultät zu Halle erklärte er die in der vorhergegangenen Regierungs- 
periode vorgenommene Vererbpachtung ftir eine »species alienationis«, 
daher ftir null und nichtig; die gezahlten Erbstandsgelder sollten zu- 
rückgezahlt, überall die Zeitpacht wieder hergestellt werden ^) . 

Bisher hatten in Preussen neben den Kammergütem noch Schatull- 
güter als ein Privateigenthum des Fürstenhauses bestanden. Es war 

1) Die Acten enthalten zahlreiche Nachweise der Energie, mit welcher der 
König den Gregenstand verfolgte ; wie denn auch die Rügen nicht fehlen ftir die- 
jenigen Behörden oder Beamte, die nach Ansicht des Königs bei Abschliessung^ 
der Erbpachtscontracte Versehen begangen hatten. Dem General finanzdirectorium 
schreibt der König eigenhändig : »Ich sage noch und gebe mein Parol, in alles wo ich 
(in den Erbpachtscontracten) lädiretbin worden, pardoniren; hiermit soll Finantx- 
Directorium und Camem aber alles redressiren, alles in Zeitpacht setzen, die Eth- 
Stands Gelder will auf ein Bret zahlen ergo die Aernter neu verpachten ; ist mein wahrer 
Wille und infention und parol«. 



Domanium. a. Pachtwesen. 87 

bedeutungsvoll , dass der König in demselben vorhin genannten Edict, 
welches die Nullitätserklärung der vorangegangenen Yererbpachtungen 
bedingte und damit der weiteren Folge nach die Inhaber von Erb- 
pachtungen zur Beugung ihres Privatinteresses unter das des Staates 
nöthigte , — auch den bisherigen Unterschied zwischen den Domainen 
und den Schatullgütem aufhob, letzteren »die Natur und Eigenschaft 
rechter Domanial- und Cammergttter« beilegte, und damit die Unterord- 
nung des Privatinteresses auch des Fürstenhauses unter das des Staates, 
und sein , des Königs , völliges Aufgehen in die ö£fentliche Pflicht aus- 
sprach 1) . 

In weiterer Folge war nun der König vor Allem bemüht, die Domai- 
nenschulden abzutragen, die verpfändeten Aemter und Amtspertinenzien 
durch Auslösung zu befreien. 

Zu den ersten Schritten für die Herstellung einer zweckmässigen 
Organisation und Verwaltung des Domaniums gehörte femer die vom 
Könige unmittelbar nach seiner Thronbesteigung verordnete Einrich- 
tung des »General-Finanz-Directoriums«. Es war dieses Collegium eine 
weitere Entwickelung des im Jahre 1698 gegründeten Instituts der Ober- 
direction der Domainen ; wie es dann im weiteren Verlaufe aufging in 
dem General-, Ober-, Finanz-^ Krieges- und Domainen-Directorium, Die 
Gesammtaufgabe des Collegiums bestand darin : »alle zum Civilstaat ge- 
hörigen Revenuen respiciren zu lassen«. In einem unter dem 27. März 
1713 erlassenen Reglement ordnet der König den Geschäftsbetrieb des 
Collegiums bis zu den detaillirtesten Bestimmungen hin. 

Die im Principe ausgesprochene allgemeine Einführung der Zeit- 
pacht oder vielmehr die demgemässe Umwandlung der Erbpacht da wo 
sie noch bestand, erforderte in ihrer Verwirklichung vielfache Verhand- 
lungen und eine Reihe von Jahren. Thatsächlich wurde die Härte der 
Maassregel namentlich für Solche , welche schon längere Zeit im Erb- 
pachtverhältniss gestanden und nach demselben ihre Existenz ein- 
gerichtet hatten, dadurch gemildert, dass ihnen der Uebertritt in das 
Zeitpachtverhältniss thunlichst erleichtert wurde. In der That über- 



1) »Indem Friedrich Wilhelm die Abscheidung der Schatullgüter aufhob, indem 
er ihnen, wie allen künftigen Erwerbungen, die Eigenschaft rechter Domainen- und 
Kammergtiter beilegte und sie der Krone incorporirte, gab er dem Träger der 
Krone eine Stellung völlig neuer Art. Hier, und hier zuerst wurde das feudale Ge- 
menge privaten nud öffentlichen Rechts, aus dem sich die Zwitterstellung nament- 
lich der deutschen Fürstenhäuser entwickelt hatte , durchschnitten ; hier, und hier 
zuerst erhob sich ein Fürstenhaus zu der ganzen Höhe seiner öffentlichen Pflicht. 
£& ist bezeichnend, dass dieser König ausdrücklich zur freien Disposition für sich 
selbst nur 52,000 Thlr. anwies ; alles Andere war etatsmässig festgestellt«'. (Droysen, 
Geschichte d. preuss. Politik, IV. 2 Abth. Bd. 1. S. 21). 



88 Domanittm. a. Pachtwesen. 

nahmen denn auch die meisten Erbpächter die bisher von ihnen bevmth- 
Behafteten Aemter in Zeitpacht. Sie erhielten dann die von ihnen bei 
Uebemahme der Erbpacht gezahlten Erbstands -Inventarien, Eanf- nnd 
Cantionsgelder znrttck ; dies allerdings erst dann, wenn sie für die Pach- 
tung anderweite hinlängliche Caation gestellt hatten. Die vorgenannten, 
von den Erbpachten! eingezahlten Erbstands-Gelder k. hatten den Betrag 
Ton zusammen 900,000 bis 1 Million Thaler erreicht, der unter der vor- 
hergegangenen Regierung theils zur Einlösung verpfändet gewesener 
Domainenstücke , theils aber auch zu anderen Zwecken verwendet 
worden war und nun eine Schuld der Domainen bildete. Der König 
war besorgt, die Domainen von dieser Belastung zu befreien und wurden 
namentlich die Provinzialcassen hierzu angewiesen. 

Im Jahre 1716 ergab eine, vom Könige angeordnete Untersuchung 
über den Fortschritt der Beform folgenden Stand der Sache. In Pommern 
waren noch in Erbpacht : im Amte Golbatz die Vorwerke Garden, Witt- 
stock, Jeseritz und Glien ; im Amte Naugardten das Vorwerk Lanckawel. 
Es wurde von dort berichtet, dass der Vortheil der Zeitpacht zunehmend 
zu Tage trete. In der Kurmark waren . bereits über 120 vererbpachtet 
gewesene Vorwerke resp. Domainenstücke mit gutem Erfolg in Zeitpacht 
übergeführt worden. Im Herzogthum Magdeburg und dem Fürstenthum 
Halberstadt hatte, da die meisten Erbpächter bemittelt waren und bereit- 
willig auf die Zeitpaoht eingingen, die Umwandlung guten Fortgang 
genommen. Im Fürstenthum Minden war bereits im Jahre 1711 die Erb- 
pacht der Domainenstücke und Amtspertinenzien in Zeitpacht umgewan- 
delt worden. In Ostpreussen waren die Vererbpachtungen schon unter 
der vorhergegangenen Begierung, mit Ausnahme nur noch einiger we- 
niger Fälle, in Zeitpacht umgewandelt. Wie denn überhaupt daran zu 
erinnern ist, dass Friedrich I. bereits mit der Aufhebung der Erbpacht 
begonnen hatte, während sich allerdings die Maassregeln Friedrich 
Wilhelm's von den vorhergegangenen dadurch unterscheiden , dass die 
Aufhebung mit aller Bestimmtheit als eine durchgängige Begel fest- 
gestellt und energisch durchgeführt wurde. Nur eine Ausnahme dieser 
Regel bestand noch, und zwar darin, dass in Fällen, wo es besonders 
vortheilhaft erschien, einzelne Pertinenzien von Aemtem, namentlich' 
Mühlen bis auf Weiteres in Erbpacht verbleiben durften, und zwar, weil 
dies bei den beträchtlichen Bau- und Erhaltungskosten, welche die 
Mühlen verursachten; dem fiecalischen Interesse dienlich erachtet wurde. 
Im Uebrigen war im Jahre 171 S die Umwandlung so weit vorgeschritten, 
dass nur noch in der Kurmark, im Mageburgischen , in Ostpreussen, 
Cleve, Mark und Geldern, Reste der Erbpacht von Domainen und Domai- 
nenstücken vorhanden waren. 



Doinanium. a. Pachtwesen. 89 

Des Königs Hand ist innerhalb der Entwiekelnngen dieser Angele- 
gmiheit ttberall sichtbar; insbesondere prüft er die neuen Gontracte über 
die Zeitpachtangen, deren schliessliche eigenhändige Vollziehnng er sich 
vorbehält. 

Ueber die Methoden, die Grund- und Specialbestimmungen der 
Pachtverträge werden eingehendste Verhandlungen gepflogen. Es er- 
fahren diese Bestimmungen verschiedene Wandlungen, bevor sie zu 
dauernderem Bestände gelangen. — Im Jahre 1717 — 1718 finden sich 
namentlich folgende Bestimmungen der Pachtverträge fixirt ^) . 

1. Die Pächter mussten, nach einer von dem Könige erlassenen 
Bestimmung, nicht allein mindestens den Betrag einer Viertel- Jahres- 
Pacht als Caution im Voraus erlegen, sondern, ebenfalls gemäss einer von 
dem Könige unter dem 15. October 1718 verfUgten Zusatz-Bestimmung, 
auch noch wegen der mit der Domainenpacht verbundenen Vereinnah- 
mung fixer Gefälle, sowie wegen der mit Übernommenen Inventarien 
besondere Caution und Sicherheit stellen. 

2. Den Kammer-Beamten ist (im Gegensatz zu früheren Conces- 
sionen) nicht gestattet , Königliche Domainen in Pacht zu Übernehmen, 
»ausser nur in lithauen, wo ein Mangel an Pächtern ista. 

3. Die Pächter sind zu pünktlichster Abführung der Pachtgelder 
verpflichtet. In bestimmten Fällen können zwar die Amtskammem 
einige Fristung gewähren , dies jedoch auf ihre Gefahr ; am Schlüsse 
des Jahres darf kein Best bleiben , sondern » es muss Se. Königliche 
Majestät die völlige Pacht richtig erhaltena. 

4. Die Aemter sind wenigstens alle drei Jahre von dem Präsidenten 
der zuständigen Amtskammer zu besichtigen und dabei die Amtswirth- 
schaften genau zu untersuchen. 

5. Wo zur Cultur geeignete »Oerter« noch nicht urbar gemacht sind, 
soll dies geschehen. Diesen Zuwachs |an Land benutzt der Pächter im 
ersten Jahre unentgeltlich , im anderen Jahre gegen ein geringes, im 
dritten gegen ein grösseres und in den folgenden Jahren um ein höher 
steigendes, endlich um ein der Nutzung angemessenes Pachtgeld. 

6. Es ist auf Herstellung richtigerer, nach Güte der Aecker und 
deren Hufenzahl bemessener Pachtanschläge zu sehen. Alle neuen Ver- 
pachtungen von Aemtem oder Vorwerken sollen auf dem Wege der 
öffentlichen Licitation bewirkt werden und ist dabei auf Erhöhung des 
Pachtquantums abzuzielen. 



1) Es sind hier, soweit die Acten hinreichende Auskunft nicht gewährten, be- 
nutzt die aus sicheren Quellen geschöpften und überhaupt zuverläsigen »Historisch- 
politisch -statistisch -und militairischen Beiträge, die Königlich Preussischen und 
benachbarten Staaten betreffend«. Berlin 1784. 



90 Domaniam. ». Pachtwesen. 

7. Die Pächter sollen für die Conservation der (Amts-) Ünterthanen 
alle nur mögliche Sorge tragen und bei entstehenden Unglücksfällen 
ihnen billigmässige Remission angedeihen lassen. 

8. Ueberall wo es nur angeht, sollen die (Amts-) Ünterthanen an 
Stelle der Naturaldienste in Dienstgeld gesetzt und sollen die Vorwerke 
mit eigenem Gespann bearbeitet werden. 

In Bezug auf die Punkte 6 und 8 weichen die Verfahrungsweisen je 
nach den einzelnen Provinzen yon einander ab. In einigen Provinzen waren 
die Pachtanschläge weniger nach der Hufenzahl als nach der Aussaat 
bemessen worden. In anderen hatte man zwar Anschläge gefertigt, sie 
aber bei den Verpachtungen wenig berücksichtigt und sich auf die Wir- 
kung der mit dem Zuschlag auf Meistgebot verbundenen gegenseitigen 
Steigerung der Reflectanten verlassen ') . In Hinterpommem gründete 
man die Anschläge auf die Aussagen eidlich abgehörter Zeugen über 
die Bonität des Ackers. Die für die Erleichterung der Lage der Amts- 
unterthanen so wichtige Umwandlung der Naturaldienste in Dienstgeld 
war nur an wenigen Orten bewirkt worden. In der Kurmark wollten 
Pächter auf die Vorwerke ohne Naturaldienste bei der Licitation über- 
haupt nicht bieten. In Ostpreussen stützte man sich auf die für Bestel- 
lung und Ernte kurz bemessene Zeit, indem da ohne eine grosse Anzahl 
dienstpflichtiger Scharwerker nicht zu wirthschaften sei. Sodann erfor- 
dere das eigene Angespann auf dem Hofe nebst den dazu erforderlichen 
Inventarienstücken Capitalien und Ausgaben, welche durch das Dienst- 
geld nicht gedeckt werden könnten^ zumal die Ünterthanen dasselbe, wie 
es auch bei anderen Abgaben geschehe, nicht prompt entrichten würden. 
In Pommern berief man sich darauf, dass »zum Debit des Korns die 
Verführung desselben auf 8 — 10 Meilen nur durch die Dienste der 
Bauern bewirkt werden könne«. Im Fürstenthum Halberstadt standen 
an einigen Orten die Ünterthanen in Dienstgeld , in allen Aemtem aber 
— wurde angegeben — lasse sich das nicht durchsetzen. Den Pächtern 
ständen namentlich für die Bestell- und Erntezeit und für die weiten 
Wege nach den Absatzorten nicht Gespanne genug zu Gebote. Auch 
würden sich nicht wenige solcher Ünterthanen selbst die Einführung des 
Dienstgeldes verbitten, welchen Gelegenheit fehle , das Dienstgeld zu 
verdienen und die doch ohnehin ihres Ackerbaues wegen Pferde halten 
müssten. Sodann : seien die Pächter genöthigt, alles zu den wirthschaft- 
lichen Arbeiten erforderliche Spannvieh selbst zu halten, so müssten zu 
diesem Behufe vorher auf allen Aemtem mehr Stallungen gebaut werden ; 
welches viele Kosten zu Lasten des Königs verursachen würde. 

1) In Greldem geschahen die Verpachtungen allesammt durch öffentliche Lici- 
tation und gerichtlich, »mit brennender Kerze«. 



1 



Domanium. a. Pachtwesen. 91 

Auf Punkt 5 bezieht sich eine in diese Zeit fallende , so mit der 
Domainenverwaltung in Verbindung stehende wie flir die Landescultur 
wichtige Verordnung des Königs : die Combination des Forstwesens und 
der Forstämter mit den Amtskammem. Von der bis dahin gesondert 
bestehenden Verwaltung der Forsten waren die zu letzteren gehörenden 
Ackerländereien wenig beachtet , »sie mochten auch noch so wüste und 
leer liegen, so liess man sie dergestalt liegen und bekümmerte sich Nie- 
mand weiter darum, wenn sie nicht etwa von den Forst- und Jagd- 
Bedienten selbst genutzt wurden«. Aber auch die Bewirthschaftung der 
Forsten selbst war eine sehr mangelhafte. »Man sah nur darauf, dass 
nicht ganz in's Wilde hineingewirthschaftet , besonders aber, dass der 
Wildstand gepflegt wurdea. Der König verband nun dieses gesondert und 
mangelhaft arbeitende Glied der Verwaltung mit dem geordneten Organis- 
mus der Gesammtverwaltung und setzte es dadurch in bessere Wechsel- 
wirkung mit den übrigen wirthschafüichen Interessen des Landes. Eine 
an sämmtliche Ober-Forstmeister und Jägermeister des Landes gerichtete 
Königliche Ordre vom 10. März 1717 befiehlt denselben , sich bei allen 
Versammlungen der Amtskammem — in welchen ihnen nebst den Präsi- 
denten Votum etSessionem zugesprochen sei — mit einzufinden und sich 
der Kammersachen gehörig mit anzunehmen. Wegen der Geschäfte der 
Kammer sei ihnen die gleiche Verantwortlichkeit auferlegt, wie dem 
Präsidenten und den übrigen Mitgliedern der Kammern. In Forst-, 
Jagd- und Grenzsachen dürften sie künftig nichts für sich allein thun, 
sondern mttssten dieselben in versammelter Kammer vornehmen. In 
Fällen mangelnder Einigung mit der Kammer sollten sie »unter Bei- 
fügung solider Raisons« an den König berichten ; der dann den Bericht 
auch der Kammer einfordern und darauf entscheiden werde. Es wird 
diese Verordnung weiterhin eingeschärft in einer, an die gleichen Adressen 
gerichteten Cabinetsordre vom 20. März desselben Jahres. » Wir befehlen 
etich nochmals alles Ernstes a^ heisst es dort, i^euch wenigstens alle 
Woche zweimal y wenn ihr nicht etitweder wegen der Holzmärkte ver- 
reiset j oder sonsten wegen Krankheit verhindert seid, in der Ambts- 
Cammer einzufinden^ widrigenfalls aber y so oft ihr eine Woche ver- 
säumet, sollet ihr jedehmal 10 Ducaten Straffe zu Unserer General- 
Siraff-Casse einsenden n. 

Für die Bodencultur und insbesondere die Verbesserung der Domainen 
hatte diese Maassregel die Folge, dass nunmehr eine Menge wüstliegen- 
der oder ganz mangelhaft benutzter Flächen zu den Aemtem geschlagen 
und damit in geregelte wirthschaftliche Benutzung gesetzt wurden; 
während die Forstbeamten selbst sich mehr auf die eigentlichen Auf- 
gaben ihres Amtes beschränken, also darin Besseres leisten konnten. 



92 Domaniam. a. Pachtwesen. 

Der König hatte angeordnet, dass am Schlüsse jedes Jahres nnmittel- 
bar an ihn wie an das Generalfinanzdirectorium Bericht erstattet werden 
solle über die stattgefundene Vermehrung und Verbesserung der Aemter 
wie über den Stand der Einkünfte 4erselben. Für das Jahr 1717 erweisen 
diese Berichte eine Erhöhung der Rente um zusammen 33,516 Thir. 
15 6r. 7 Pf.; worunter allerdings der Ertrag einiger neuangekauften und 
zu den Domainen geschlagenen Güter mit einbegriffen war. 

Es fällt femer in diese Zeitperiode die Anordnung des Königs, 
sämmtliche Aemter und Vorwerke (neu) zu vermessen, resp. die Vermes- 
sung da auszuftlhren, wo sie noch nicht geschehen war. 

Der König war insbesondere unzufrieden mit den Pachtverhältnissen 
und dem Ertrage der Magdeburgischen Aemter und fand namentlich die 
Pachtsummen im Verhältniss zu dem vorherrschend guten Boden dieses 
Districts und gegenüber den Pachtsummen anderer Provinzen mit gerin- 
gerem Boden zu niedrig. Die Magdeburgische Kammer wird zu ein- 
gehender Verantwortung aufgefordert. Letztere befriedigt indessen den 
König nicht und Minister v. Oöme, dem der König in allen solchen An- 
gelegenheiten besonderes Vertrauen schenkte, erhält im September 1718 
das Commissorium , in Gemeinschaft mit dem Kammerpräsidenten v. 
Hacke die Verhältnisse der Magdeburgischen Aemter an Ort und Stelle 
gründlich zu untersuchen ^) . 



1} Es datirt ans jener Zeit, und zwar vom 7. September 1718, folgendes an das 
Greneralfinanzdirectoriam gerichtete eigenhändige Marginale des Königs: »Dm 
Amht Wusterhausen und Teupüz giehet jährlieh 14,000 Thlr.f ist eitel Sand und mise-- 
rabler Acker, und seyn die 14,000 Thhr. ohne die Forste Jagt; das HoUz und Theer 
Verkauf thut 2000 Thlr, frey Geld; ergo das gantze Ambt 15,500 Thlr. freg Geld; 
Castellans, Priester, Qmtrib. Jägers, Gardenir, kleine Jagt depensen, renussen zu 
machen noch alles a pari, ergo das ich es wohl, alles zu Geld geschlagen, zu 17,000 Thlr, 
rechnen kan ; ist d€ts nU sehr viel und die Pächters gewis nit zu klagen hohen wegen das 
sie solten zu hoch gesetzet seyn , sie sind sehr leidlich gesetzet. Das General Finantz 
Directorium ist hekant was das Magdeb, land vor ein trefft, Boden hat, absonderlich wo 
das Ambt Giebichenetein liegt , was das vor ein gros Ambt ist, was das vor grosse Ge^ 
richte, regalien, Braueregen, Müllen hat, und dieses grosse schöne kostbahre Ami , da 
ein Dorf besser als 10 Wusterhausensche ist und wohl 70 Dörfer sonder Stette (Städte) 
hat und das gross Ambt an Ambts revenuen kaum 30,000 Thlr. frey Geld bringet, ergo 
bin ich das Jahr mehr als 15,000 ja 20,000 Thlr. lädiret; sollen recht gründlich alles 
examiniren, die Anschläge rechtschaffen machen und den Herren Lohsen (den derma- 
ligen Pächter^ brav löhsen lassen, oder will er nit neu licitiren lassen, und ein querel 
d^allemagne machen wegen falsche Müntze, das Ambt auf 40,000 Thlr. frey Geld setzen; 
ich bin mit Herr Moldenhauer nit daccord das die Magdeburgischen Aembter recht 
verpacht seyn , ... sie sollen ein inquisition gen. anstellen, nit gegen die Cammer, dan 
ich die Leute nit strafen will, sondern sollen nur redressiren und die Aembter die Hufe 
die zu 30 Thlr. seyn, zu 40 Thlr. und weiter setzen nach bonität des Landes, die Müllen 
erhöhen das der gang zu 80 Thlr, ä 90 Thlr, Pacht geben , was Erbstands Geld ich noch 



Domanium. a. PachtwoBen. 93 

Schon die ereten Berichte Göme's an den König sprechen ans, dass 
Bach seiner Untersuchung die Pachtsummen wenigstens der meisten der 
Magdeburger Aemter höher gesetzt werden könnten ; so zwar , dass im 
Ganzen ein Mehr von etwa 50,000 Thlr. erreichbar erscheine. Aber auch 
die fixen Gefalle aus den Amtsdörfem im Magdeburgischen seien zu 
niedrig. »Es ist nicht zu glauben, wie wenig Ew. Majestät Domainencasse 
von den vielen und meist wohlconditionirten Unterthanen zieht ; welches 
gössen Theils daher rührt , dass sehr viele (Bauer-) Güter auf Erbzins 
von einigen Groschen stehen, und gleichwohl solches Gut flir 2000 Thlr. 
und mehr yerkauft wird«. Ein Hauptmangel liege in dem Verfahren der 
Unterthanen , ihre Höfe zu zerstückeln , Aecker und Wiesen davon an 
adeliche Unterthanen zu verkaufen, indess ihnen die auf den Gütern 
haftenden onera an Steuern , Einquartirung und dergl. verblieben ; wo- 
durch sie dann leistungsunfähig würden. Es sei räthlich , ein Edict zu 
erlassen , dass alle Höfe redintegrirt werden und die geschehenen Ver- 
äusserungen aufgehoben sein sollen ^) . 

Das von der Magdeburger Kammer eingehaltene Verfahren bei Ver- 
pachtung der Aemter wird nunmehr einer strengen Untersuchung unter- 
worfen. Der Präsident und ein Mitglied der Kammer — v. Hacke und 
Moldenhatier — werden nach Berlin beordert mit der Weisung , die 
Pachtanschläge sämmtlicher Aemter des Magdeburger Departements, 
yor Allem aber den vom Amte Giebichenstein mit zur Stelle zu bringen 
nnd sich überhaupt persönlich zu verantworten. Es ergiebt die Unter- 
suchung mannigfache Unregelmässigkeiten. Von den 32 Aemtem des 
Herzogthums Magdeburg waren zwar die meisten licitationsmässig ver- 
pachtet, aber es waren keine förmlichen Contracte aufgenommen worden, 
sondern nur Punctationen , die zum Theil confirmirt, zum Theil uncon- 
firmirt geblieben waren. Einige Aemter standen noch in Erbpacht. — 
Der über den gesammten Stand der Sache vom Generaldirectorium er- 
stattete Bericht ruft den Unwillen des Königs hervor ^j, den vor Allen 



schuldig bin will baar auf ein Brett herausBer zahlen, die Brauereien höher setzen, 
tceil viel Sehenken da im Lande seyn; Sehemike f Ampfurt ist am besten in alle 
Magdeh, Aembter verpacht; Sollen erstlieh mit das Ambt Giebichenstein anfangen , das 
Oen, Finantz Dir, soll mir vorschlagen auf was vor Weise anzufangen ist und soll 
I Hake nit (mit?) gebrauchet werden und sie sollen aus dem Collegio ein paar Subj'ecta 

vorschlagen die dem Werke gewachsen seyn , die ich dan getciss sotUeniren werde ; der 
ich mit gnaden gewogem. Fr, Wilh. 

1] Der König hierauf ad marg. an das Generalfinanzdirectorinm : •Habe ich es 
nit gesaget j hohe ich nit recht; soll edict verfertigen wie Göme proponiret«, 

2] Der eigenhändige Beschieid des KOnigs lautet : »sie (die Pächter) mögen Con- 
traek haben oder nit, soll alles aufgehoben sein, und (in Betreff der noch bestehenden 
£rbpachtungen) weill ich die erbstans Geldter heraus zahlen will ergo höret der Contraek 



94 DomaniuTD. a. Pachtwesen. 

die Magdeburger Kammer zu empfinden hat. Letztere ist bestürzt und 
Bucht sich zu rechtfertigen , namentlich indem sie die vorgekommenen 
Unregelmässigkeiten der vorhergegangenen Verwaltung zuschreibt. Die 
meisten Verpachtungen seien auf dem Wege der Licitation erfolgt ; wo 
dies nicht geschehen, sei dies von dem Könige (Friedrich I.) so befohlen 
gewesen. Seit der eingeführten Zeitpacht habe die Kammer ein plus 
von 67,294 Thlr. an die Königlichen Gassen abgeführt. Der König 
möge den Beamten der Kammer seine Gnade nicht entziehen , »zumal 
einige unter uns zu ihrer nöthigen Subsistenz ihre eigenen Mittel zu nicht 
geringem Kummer ihres Gemüths haben zusetzen müssen«. 

Der König erklärt nach Beendigung der Untersuchung wiederholt, 
dass er die Kammer nicht weiter zur Rechenschaft ziehen wolle , nur 
dass dieselbe das Versäumte nachholen und das Pachtwesen im Magde- 
burgischen nun um so mehr in besseren Stand setzen solle. Was die 
Pächter betreflfe, so sei zwar der König, da die Pächter nicht ohne förm- 
lichen und vom Könige vollzogenen Gontract hätten pachten sollen, im 
Recht, wenn er Alles aufhebe , indessen solle mit den »sich raisonable 
zeigenden« Pächtern weiter eingegangen und keine Rechnung mit ihnen 
angestellt werden. 

Es erfolgen nun Verhandlungen über ordnungsmäsßige Feststellung 
der Pachtverträge und die Erhöhung der Pachtsummen ^) . Die Com- 
mission bittet wegen der Zeit der Ausflihnmg um Geduld. Der König 
bescheidet hierauf (unter dem 3. Februar 1719^' , die Commission möge 
darauf sehen, gegen bevorstehenden Trinitatis die noch anstehenden 
Aemter so hoch als möglich zu verpachten. y>Mü allem^ fügt er eigenhändig 



auf und soll dieses alles von Görne sagen, das Amht Rotienburg (Rothenburg) haben 
eonßrmiretf ich bin aber hintergangen ^ vor die Midie giehet Stecher 400 Thlr, und 
Stecher hat sie vor 800 Thlr. verpachtet , so haben die Fechter mit mir mein guht ge- 
teilet f soll Contrack sonder resonniren über Haufen geworfen tcerdenf ist mein ernster 
Willem. 

1} Im Laufe dieser Yerhandliingen äussert der König seine Unzufriedenheit 
mit dem Verhalten eines der Mitglieder der Magdeburger Kammer, dem bereits 
erwähnten Kammerrath Moldenhauer, in einer eigenhändigen Resolution: T^solie 
ich billig nit ungenehdig sein gegen Moldenhauer, das er mir in Wusterhausen anno 
J718 wollen weiss machen, das eine Magdeburger Huwe nur kaum 23 bis 30 'Thlr» auf 
das liöchste tragen kann, ich itzo durch von Güme seine treue Cammission anders erf öft- 
ren, der Moldenhauer mir wollen treu rahten, die Pacht Contrack noch auf 12 Jahr zu 
prolongir. , da ich hätte 40,000 Thlr. proßt in 12 Jahr bekomen und itzo wen die 
Commiss. fleissig ist, u. das gantte Magdeb. auf den neuen fuss wird sein, 40,000 Thfr. 
jerl. die Erhöhung sein wird, ergo in 12 Jahr 480,000 Thlr. Bal<ince: 40,000 Thlr. zu 
480,000 Thlr, ist 440,000 Thlr. mehr proßt als Moldenhauer; treffL Mann, ich ersuche 
aber die Oofnis. die andern Aembter vor sich zu kriegen sonder Ansehung der persohn 
und mein ernster Wille ist». 



Domanium. a. Pachtwesen. 95 

hinzu, i^rd es bis Trinitatis nit können fertig toerden, doch aber so viel 
als sie können fertig kriegen, die neuen Anschläge einschicken und ich die 
Pacht Contracie approbire und unterschreiben. Die Commission nimmt 
ihre Untersuchungen von Amt zu Amt vor und berichtet über jeden 
einzelnen Fall unmittelbar an den König ; dies zum Missvergnügen der 
Magdeburgischen Kammer, die ihre Klagen darüber gegen einzelne Mit- 
glieder des Generaldirectoriums ausspricht : »Ueberall greife die Com- 
mission ein; die Beamten würden ganz verdutzt und verdriesslich; neue 
Pächter Hessen sich unter diesen Umständen kaum noch finden«. Desto 
zufriedener ist der König mit der Thätigkeit der Commission. Eine 
Reihe Yon (wie es scheint noch zu Anfang des Jahres 1719 erfolgten) 
neuen Pachtabschlüssen erweisen erhebliche Mehrbeträge an Jahres- 
Pacht ; so beispielsweise das Amt Aken plus (überall nach Abzug der 
Interessen der gezahlten Capitalien und in runder Summe) 424 Thlr., 
Giebichenstein 8022 Thlr., Athensleben 4087 Thlr., Oottesgnaden 
2413 Thlr. , bei noch 12 Aemtem ähnliche Mehrbeträge i) . 

Auch in Bezug auf die übrigen Provinzen war der König der An- 
sicht , dass die Domainenpachte im Verhältniss zu den Nutzungen , auf 
denen sie beruhten , meist zu niedrig bemessen seien, und ergehen An- 
weisungen an die Kammern , bei Neuverpachtungen auf eine angemes- 
sene Erhöhung bedacht zu sein. 

Die Pachtperioden waren nicht allein den verschiedenen Provinzen, 
sondern auch innerhalb der einzelnen Provinzen von verschiedener Dauer. 
Im Magdeburgischen wurden zumeist 12 Jahre eingehalten, in der Kur- 
mark 6, 9, 10 oder mehr Jahre, in Tecklenburg-Lingen 6, 12, 15 und 
24 Jahre :c. Im Jahre 1719 erlässt der König eine Verfügung, dass bis auf 
Weiteres bei Neuverpachtungen auf nur höchstens 6 Jahre abgeschlossen 
werden solle. Noch fanden theils zumeist Einzelverpachtungen (Verpach- 
tungen von Vorwerken, Pertinenzien :c.) statt, die Generalpacht war erst 
im Stadio des Beginnens ; dagegen hält der König strenge darauf, dass 
zum Zw.eck von Einzelverpachtungen keine Zerstückelung von Domainen 
oder Vorwerken stattfinde ^) . 



1} Die vorliegenden Acten ergeben keinen hinreichenden Nachweis über die 
Gesammtsumme der bei der neuen Verpachtung der Aemter im Uerzogthum Magde- 
burg erzielten Mehrerträge, doch lässt sich nach Maassgabe der bei den erwähnten 
15 Aemtem erzielten Pachtquanten annehmen, dass in der Gesammtsumme das vom 
Könige erwähnte Plus von 40,000 Thlr. p. Jahr mindestens erreicht , wenn nicht 
fiberschritten ist. 

2) Es kamen in dieser Zeit Falle vor, dass wegen Verpachtung einzelner 
Domainenstücke an Bauern die Confirmation des EOnigs nachgesucht wurde, die 
er aber stets verweigerte. Auf eines dieser Gesuche beschied der König eigen- 
händig: »Mit die Bauern Pacht ist eine expeee von Erbpacht; sollen Bauren nit 



96 Domaniam. a. Pachtwesen. 

Es ist schon erwähnt, dass anch bezüglich der Domainenangelegen- 
heiten der König besonderes Vertrauen in 6öme setzte. Er weist nnn 
demselben, unter Ernennung zum Wirkliehen (Geheimen Rath, die Admi- 
nistration der Domainen im ganzen Lande zu. Das betreffende königliche 
Beglement vom 21. Februar 1719 sagt hierüber im Einzelnen, dass 
Göme die Einrichtungen und Verpachtungen aller Königlichen Aemter 
und Domainen im Lande zu besorgen habe. Dabei sei in Gemeinschaft 
mit den Kammern vor Allem die Sicherheit der Verpachtungen und 
dass daraus dem Königlichen Interesse kein Präjudiz erwachse, eifrig zu 
wahren. Insbesondere müsse die Gonservation der Domainen (ein- 
begriffen die Königlichen Forsten, nachdem dieselben mit den Kammern 
combinirt worden], eine Aufgabe des Dienstes sein, lieber die Gerecht- 
same der Königlichen Domainen, »sie mögen bestehen, worin sie wollen, 
sei steif und fest zu halten«. Von der Administration und Einrichtung der 
Verpachtungen aller Königlichen Domainen sei dem Könige in dem Ge- 
heimen Rathe Vortrag zu thun. 

Die Maassnahmen für zweckmässige Einrichtung des Domainen- 
Wesens führen nun unter Göme's Mitwirkung eine Regelung nach der 
andern herbei. Es kam darauf an, bestimmte und maassgebende Grund- 
principien aufzustellen. Zu diesem Zwecke legte Göme noch im Jahre 
1719 sechs Punkte, »die zur Grundlage bei Anfertigung der General- 
und Special-Aemter-Anschläge dienen könnten«, dem Könige zur Prüfung 
und Genehmigung yor. Letztere erfolgte. Durch Verordnung vom 
3. Januar 1720 liess der König diese »Principia regulativa« — wie sie 
nun genannt werden — als seine Willensmeinung sämmtlichen Amts- 
kammem des Landes mittheilen. Im Eingange dieser Verordnung ist 
gesagt : zur Erreichung des Zweckes , )>die Domainen aufs höchste und 
beste auszubringen«, werde es am meisten beitragen, wenn die Kammer 
selbst genaue Kenntniss der Beschaffenheit und des eigentlichen Zu- 
standes der Domainen habe , um dann die Reflectanten auf Pachtungen 
genau unterrichten zu können. Dies sei zweckmässiger, als sich darauf 
zu verlassen, dass die Reflectanten bei den Licitationen die Arrenden 
hoch treiben. Letzteres geschehe allerdings manchmal und meistens in 



pachten in dem Dorffe tüo sie wohnen, weil sie dadurch die Vorwercker zerreiseem. »Die 
Erbpacht wollen Wir«, führt eine andere in dieser Sache erlassene Cabinetsordre 
des Weiteren aus , »wie oftmals befohlen, gänzlich aufgehoben wissen«. — Auf die 
Anfrage, ob es Domainenpächtem erlaubt sei , einzelne Stücke an Bauern zu ver- 
pachten (zu yerafterpachten), resolvirt der König eigenhändig : »Was die Pächter 
tun, das schadet nit, wenn die 6 Pachtjähre verlaufen und der Pächter ahziehet, so mus 
Pächter mein Vorwerk wieder in sollichem Stande lievem als ers bekamen , ergo die 
Bauern dem Pächter alles wieder lievem. Aber die Kamer mus Bauren nit verpaehtenm. 



Domanittm. a. Pachtwesen. 97 

den FSllen , wo die Licitanten von der BeBchaffenheit der Domainen 
besser unterrichtet seien, als die Kammern ; häufiger seien aber die Fälle, 
wo die bisherigen und noch auf den Aemtem sitzenden Pächter es ver- 
ständen, die Reflectanten, welche ihnen etwa gerährlich werden könnten, 
zu gewinnen, während sie Fremde , denen genügsame Information , die 
sie aus zutreffenden Anschlägen der Aemter nehmen sollten , mangele^ 
nicht glaubten fUrchten zu dürfen. Um diese genauere Eenntniss an- 
zubahnen und ein einheitliches Verfahren fftr die Formirung der Aemter- 
Anschläge herbeizuführen , vrürden die betreffenden sechs Punkte mit- 
getheilt. Die Kammern hätten nun dieselben wohl zu erwägen ; auch 
wie weit sie sich »der dortigen Landesart applicabel« zeigten. — Es 
waren der Verordnung beigelegt spedell gehaltene Schemata für die 
Anfertigung solcher Aemter- Anschläge. 

In den »sechs Punkten« selbst sind folgende Prindpien entwickelt : 

1. Alle Fixa und stehende Geldzinsen müssen nach vorausge- 
gangener genauer Untersuchung und Feststellung voraugesetzt und ent- 
weder — wa« der König vorziehe — mit verpachtet , oder , wo sich dies 
als geeigneter empfehle, zur Berechnung reservirt werden. 

2. Auch die stehenden Getreidepächte der Unterthanen sind, nach 
Maassgabe des Zustandes jedes Ortes , entweder in natura zu erheben 
nnd zu berechnen, oder den Amtspächtem mit zuzuschlagen ; im letzteren 
Falle nach Maassgabe der Marktpreise der letzten neun Jahre, aus denen 
dann das Mittel zu ziehen ist. 

3. Vor Allem müssen die Anschläge in Bezug auf den Ackerbau, 
zumeist der Haupteinnahmequelle, dem wirklichen Zustand gemäss, 
also weder zu hoch noch zu niedrig gegriffen sein. 

Je zutreffender überhaupt die Kammeranschläge gefertigt seien , je 
mehr das Vertrauen hierauf sich allgemein verbreite, um so mehr würden, 
wie dies an Beispielen erwiesen sei , Reflectanten sich auf Pachtungen 
einlassen; auch aus der Feme und ohne vorherige Besichtigung der 
Aemter. — Zu einem hinreichenden Fundament der Anschläge gehöre 
aber Folgendes : 

a. eine accurate Ausmessung der Ländereien des Amtes. 

b. Feststellung des Verhältnisses der Rheinländischen Buthen zu 
dem im dasigen Lande gebräuchlichen Morgen-Maass ; »wiewohl eigent- 
lich Unsere Allerhöchste Intention dahin gehet, dass alle Hüben jede 
30 Morgen und jeder Morgen 180 rheinländische Ruthen in sich halten 
soll«, c. Genauer Ueberschlag »was auf die Morgen von allerhand Ge- 
treide an Einsaat einfällt«, d. Je nach dem Zustande des Landes und 
jedes Ortes zu erwägen, ob ordentliche Brachfelder gehalten werden 
müssen, oder ob der Acker austräglich gedüngt werden kann. e. Aus- 

St ft de 1 m a n n, Friedricli Wilhelm I. 7 



98 Domanium. a. Pachtwesen. 

rechnung des durchschnittlichen Ernteertrags an Körnern, (nach dem 
»wie vielsten Koma berechnet) . f. Von den zur »ordinairen« Aussaat ver- 
wandten »ordentlichen« Feldern sind abzurechnen solche geringe Lände- 
reien, welche nur alle 3 bis 6 Jahre mitbenutzt , wenn auch, »je nach 
Gelegenheit und Gewohnheit« zum Anbau von Kohl , Rüben , Tabak und 
dergl. verwandt werden können. Es sind solche Ländereien aparte an- 
zuschlagen. Bei den ordentlichen Feldern ist zu berücksichtigen die ver- 
schiedene Bonität des Bodens, event. dessen Eintheilung in mehrere 
Glassen , um hiemach die Anschläge zu formiren. g. Berechnung der 
Bestellungskosten nach Morgen oder Hufe, je nach den maassgebenden 
örtlichen Verhältnissen, dem Vorhandensein von Diensten , dem Betrieb 
mit eigenem oder fremdem Gespann :c. 

4. Berechnung der Futterproduction in Bezug auf den durch die- 
selbe bedingten Umfang der Viehhaltung; demnach auch Ausmessung 
der Wiesen und Weiden und Feststellung deren Bonität, 

5. »Zu den principalsten Stücken der Nutzung eines Gutes pflegt 
die Brauerei zu gehören«; Aufstellung von Specialanschlägen hierfür 
unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen : 'ob Erzeugung von 
starkem oder schwachem Bier; ob dasselbe Zwangs- oder freiwillige 
Abnehmer hat ; wie viel seine Herstellung kostet ; wie der Traber ver- 
werthet werden kann. »Dagegen die Schweinezucht, als wenn Ikein 
Brauen wäre, anzuschlagen ist«. 

6 . Berechnung des Umfanges und Ertrages der übrigen Pertinenzien, 
als : »Fischereien, Gärten , Federvieh und Taubenflucht«. Ausmessung 
der Teiche, »zumahlen alsdann nicht allein der Besatz accurat zu deter- 
miniren, sondem auch leicht der Ueberschlag vom Ertrage eines Teiches, 
nach dem Preise wie jedes Orts der Centner Fisch auszubringen steht, 
zu machen, und was vor dem Hazard abgesetzt werden muss , zu regu- 
liren ist«. 

Am Schluss der Verordnung ist noch einmal hervorgehoben , wie 
wichtig es sei , soviel wie möglich Gleichheit und Accuratesse der An- 
schläge zu haben , »damit man wissen könne , wie hoch man allenfalls, 
wenn sich auch keine Pächter melden möchten, durch Administration ein 
Gut auszubringen vermögend wäre, und nicht Alles auf die Discretion der 
Licitanten ankommen lassen dürfe«. 

Um den mit dieser Verordnung angestrebten Zweck so eher wie 
besser zu erreichen, wird Görae von dem Könige beauftragt , diejenigen 
Landestheile zu bereisen , in denen der Durchführmg der Absicht die 
meisten Schwierigkeiten entgegen zu stehen scheinen. Die Veranstaltung 
war von gutem Erfolg. Es traten mannichfache Bedenklichkeiten, nament- 



Domanittm. a. Pachtwesen. 99 

lieh verschiedener Amtskammem klarer hervor und konnten darum näher 
aaf ihre Begründung ontersacht werden. 

Ueber die angesammelten Aeussenmgen aus den Provinzen in 
Betreff der »Prineipia regulativaa spricht sich der König in einer beson- 
deren Gabinetsordre eingehend ans. »Ostpreussena heist es dort, »hat 
fast jeden Punkt censiren wollen. Es scheint aber aus vielen Exem- 
peln, dass dort die Kammern keinen rechten Begriff von den geführten 
Intentionen gehabt haben. Denselben ist zu empfehlen, selbst zu 
arbeiten und nicht den alten Trappen zu folgen«. Man müsse dort ver- 
schiedene alte Fehler abbestellen , deren Gorrectur sich eben aus dem 
Inhalte der mitgetheilten Verordnung über die Pachtanschläge ergebe. 
Einer der für die örtlichen Verhältnisse schädlichsten Fehler liege in der 
anrichtigen Nutzungsart der Seen und Teiche. Man behandle dieselben 
nicht fischereünässig , namentlich beute man sie soweit aus , dass dem 
künftigen Pächter kaum noch etwas bleibe. Kimmer habe man femer 
einen dortigen Kammeranschlag gesehen, in welchem es, wie das doch 
sein müsse, heisse : Der Teich hält so viel Morgen und Buthen, selbiger 
kann nach diesen Proportionen besetzt werden mit so viel SchockKarpfen, 
der Gentner Karpfen wird in der Gegend verkauft, so hoch xc. Sodann 
untersuche man nicht gründlich genug die Fälle , wo die Frage vorliege, 
ob die Teiche nicht besser als Acker und Wiese genutzt werden könnten, 
u. dergl. m. Pommern hatte nichts gegen die Anschlags -Methoden 
eingewendet , ebensowenig die Kurmark und die Magdeburgischen und 
Halberstädllschen Gebietstheile. Der Kammer in Minden-Ravensberg 
wird gesagt, sie werde inzwischen so viel gelernt haben^ dass eine Sache 
ganz anders ausfallen könne, wenn man sie selbst angreife und dazu ein 
richtiges Fundament habe, als wenn man sich der Direction der Beamten 
tibergeben müsse. Gleve, Geldern, Meurs haben, nachdem man dort 
früher keine Pachtanschläge von den Königlichen Pachtgutem gemacht, 
sondern sich darauf verlassen hatte, bei der Licitation die Bieter gegen 
einander zu animiren, — nunmehr angefangen, ordentliche Ertrags- 
anschlage anzufertigen. Man müsse nur dort, sagt die Königliche Ordre, 
in richtiger Schätzung des Bodenertrages sich um so mehr einüben , als 
bei der dortigen Zerstückelung des Bodens Täuschungen leicht seien. 

Im Ganzen wurden die »Principia regulativa« aufrecht erhalten, 
wenn auch nachgegeben wurde, im Einzelnen den provinziellen Vor- 
bedingungen und Nothwendigkeiten Rechnung tragen zu dürfen. 

Der König schreitet nunmehr weiter vor in einer an sämmtliche 
Kammem gerichteten Gabinetsordre vom 19. April 1721, welche folgende 
Specialanweisungen enthält: 

1. Für alle grossen und kleinen Vorwerke und Pachthöfe sollen 



^ % 

i ^ 



. 100 Domanium. a« Pachtwesen. 

vollstibidige Feldinventarien-Verzeichnisge aufgestellt werden , aas 
welchen sich beim Abgange eines Pächters ermessen lässt, welche Melio- 
rationen oder Oeteriorationen im Lanfe der Fachtzeit eingetreten sind ; 
damit von beiden Theilen Vergütong oder Entschädigmig richtig normirt 
und gefordert werden kann. 2. Von allen Obstbäumen und »Haupt- 
Eichem des Pachtgutes soll ein genaues Inventarium aufgenommen 
werden. Ohne Einwilligung der Kammer darf Pächter, diesen Baum- 
bestand nicht verringern, im Gegentheil hat er gemäss der Königlichen 
Reglements alljährlich die vorgeschriebene Anzahl von Neupflansungen 
vorzunehmen. 3. Auch von den, zur Heuerwerbung nicht tauglichen 
Viehweideplätzen ist ein Verzeichniss , eingeschlossen den Nachweis 
wie oft sie mit Vieh betrieben werden können , zu halten und alljährlich 
mit dem Bestände zu vergleichen. 4. Alle Feldgraben, Hecken, Zäune, 
Teiche, Dämme, Wege und St^e sollen verzeichnet und nach ihrem Zu- 
stande genau beschrieben werden, damit oontrolürt werden kann, ob und 
wie weit Pächter dies Alles bei seinem Abgange richtig wieder erstattet. 
5. Im Falle des Bestehens und Mitverpachtens von Ziegeleien ist zu 
controliren, dass mit der Erde ordnungsmässig und wirthschaftlich um- 
gegangen wird. 6. Die wilden Fischereien sind gemäss der bestehenden 
Fischereiordnnngen zu bewirthschaften und darüber alljährlich Sach- 
kundige abzuhören. 7. Die Schläge eines dem Pächter mit zuertheilten 
Unterholzes müssen genau beschrieben werden und ist hierbei die 
Keihenfolge ihrer Haubarkeit festzusetzen ; wonach sich dann der Pächter 
zu richten hat. 8. Wo sich noch Flächen finden , die urbür gemacht 
werden können, ist dies auszuführen. — Der Schluss dieser Königlichen 
Ordre lautet : Obgleich es sich mit allem diesem um selbstverständliche 
Vorkehrungen handle, die eigentlich einer besonderen Anordnung nicht 
bedürfen sollten, so habe doch die Erfahrung gezeigt, dass »bei der weit- 
läuftigen Pratique Unserer Haushaltungen« bisher wenig oder gar nicht 
darauf gesehen worden sei. »Hinkünftig werden Wir uns aber bei dem 
Unterlassungsfall lediglich an Euch halten und die Erstattung dessen, 
was durch Negligenz in Abgang kommt, von Euch forderutt. 

Noch weitere Verordnungen des Königs zur Regulirung des Domainen- 
pachtwesens fallen in die spätere Zeit des Jahres 1721. Bei Verpach- 
tungen sollen vor dem Licitationstermine den Reflectanten alle in Frage 
kommenden »Conditiones« deutlich bekannt gemacht werden. Mit den 
Meistbietenden ist sorgfältig zu contrahiren. Es ist dabei vor Allem auf 
erfahrene Hauswirthe zu sehen, auf hinlängliche und sichere Caution. 
Die Gontracte sind dergestalt zu clausuliren, dass den vielen Bendssionen 
möglichst vorgebeugt wird. Die Gontracte müssen gleich nadi voll- 
zogener Licitation ausgefertigt, demnächst von dem Kammer-Oberpräsi- 



Domaniam. ». Pachtwesen. 101 

denten revidirt, von dem Eammerrath, in deesen Departement die Sache 
gehört, mit dem Licitationsprotocoll genau verglichen und dann dem 
Könige zur Ratification und Unterschrift eingesandt werden. 

Das Verhalten der Amtskammem zu diesen Reformen ist ein yer- 
sehiedenes. i»Es wird« bemerkt Göme in einem während dieser Zeit 
erstatteten Bericht an den König, i^lange währen, ehe wir's mit allen 
Kammern, da ein Jeder bei seiner Weise gern bleiben will , werden ver- 
einigen können«. Indessen erfolgen in Fällen der Zögerung scharfe 
Rtlgen und so schreitet das Reformwerk vorwärts , wenn auch nur all- 
mählich. Wie denn auch das neue Verfahren erst in den Fällen eintreten 
konnte, wo entweder Pachtcontracte abliefen oder neue Aemter gegründet 

worden waren. 

■ 

Die Ueberleitnng zur völligen Generalpacht beginnt in diesem Zeit- 
punkte schon bemerbarer zu werden. 

Mit .der Errichtung des Oeneral-Ober-Finanz-Krieges und Domainen- 
Dbrectoriums — dessen Wirksamkeit mit Anfang des Jahres 1723 be- 
ginnt — beschreitet, wie schon erwähnt, auch die Verwaltung des 
Domainenwesens eine neue Stufe der Vervollkommnung. Die, wie eben- 
falls bereits berichtet, von dem König selbst verfasste Instruction fbr 
diese oberste Verwaltungsbehörde beschäftigt sich in einer längeren 
Reihe von Artikeln speciell mit der Domainensache , so dass sich hier 
buchstäblich die eigensten Anschauxmgen und Intentionen des Königs zur 
Sache aussprechen. 

»Das Generaldirectorium ijoU«, so beginnen diese Ausführungen, 
«mit unermlldetem Fleiss, Treue und Application darauf Acht geben und 
seine Gedanken dahin gerichtet sein lassen, damit alle Jahr Unsere Do- 
mainen und Aemter verbessert und melioriret , an den Orten , wo man 
mit Nutzen neue Vorwerke stiften , oder neue Kuhmelkereien anlegen, 
oder auch wüste und urbare Brücher ausraden und abziehen kann, solches 
nicht verabsäumet , sondern unverzüglich dazu geschritten und auf alle 
Weise dahin getrachtet werde, wie durch Industrie und savoir faire 
wirklich, und ohne gleichen oder grossem Abgang Unserer Krieges- oder 
andere Revenuen, Unsere Domainen- Einkünfte verbessert werden 
mögen«. Femer: »Ehe und bevor den Pächtern etwas zugesaget wird, 
mnss solches von dem Generaldirectorio wohl und genau examiniret 
werden , ob wir auch Unser Conto dabei finden. Wann solches ist und 
auf diesem Fuss den Pächtern etwas versprochen wird , muss dasselbe 
nicht nur von dem General-Directorio, sondern auch von den Provinzial- 
kammem den Pächtern wirklich prästiret und heilig gehalten werden«. . . 
«Wir geben auch den Pächtern frei, wenn sie dawider gravitiret würden, 
deshalb immediate bei dem Generaldirectorio supplicando einzukommen, 



1 02 Domanimn. a. Pacbtwesen. 

wofern sie aber allda nicht gehöret werden sollten, sich an Uns selbst zn 
wenden , alsdann Wir schon dahin sehen werden , dass bei den Pach- 
tungen Treu und Glauben wieder eingeftahret und gehalten werden 
müsse«. Weiter ist den Provinzial-Kammem vorgeschrieben, mit der 
Verpachtung von Aemtem und Vorwerken «und was sonst zu Unseren 
Domainen gehöret« nicht vorzugehen, ohne zuvor die Anschläge dem 
Generaldirectorio eingesandt und dessen Resolutionen eingeholt zu haben. 
Wenn die Pachtcontracte coUegialiter examinirt und approbirt worden, 
sollen sie expedirt. »durch Unsere, den General-Lieutenant , auch Etats- 
Ministros und Finanz- , Krieges- und Domainen-Räthe von Grumbkow 
und von Greutz contrasigniret und hernach zu Unserer Unterschrift ge- 
bracht , von dem Generaldirectorio aber zugleich ein Zettel dabei geleget 
werden, woraus Wir* sofort die ganze Beschafifenheit der Sache ersehen 
können«. . . . Alle Fixa, «sie mögen Namen haben wie sie wollen, inglei- 
eben Alles was von Unseren Domainen Uns bisher ist berechnet wordene 
sollen von nun an verpachtet werden ; nur die Holzungen und Wälder 
sollen unter besonderer Forst-Administration bleiben. (»Diese Forst- 
Admioistrationes aber sind dergestalt einzurichten » dass alle Defrau- 
dationes und Sudeleyen redressirt, auch die weitläuftigen Forstrech- 
nungen so kurz wie möglich zusammen gezogen werden , und muss das 
Generaldirectorium deshalb solche Verfassungen machen, dass Wir nicht 
mehr so betrogen werden, wie bis dato geschehen , auch die Foratgelder 

besser einkommen mögen«) Es soll fleissig Acht gegeben werden, 

dass die Gebäude und Inventaria nicht deteriorirt werden. Die Amts- 
gebäude, Vorwerke und Schäfereien sind von den Pächtern, »ohne Unsere 

Kosten«, in Dach und Fach zu unterhalten Die Pächter sind 

ernstlich anzuweisen, dass sie die Aecker in guter Düngung halten und 
nicht aussaugen. Zu diesem Zweck ist keinem Pächter zu verstatten, 
Stroh zu verkaufen ; sie müssen mit demselben fleissig einstreuen ; über- 
haupt aber müssen sie »auf Unseren Vorwerkem und Ackerhöfen gute 
Misthöfe und Mistpfützen halten, auch den Mist zu rechter Zeit abfahren 
lassen«. Dass dies Alles denn auch wirklich erfolge, dafür sollen die 
Kammern verantwortlich sein und »insbesondere der Kammen'ath , zu 

dessen Departement das Amt gehört« Es pflege zu geschehen, 

dass, wenn der König Domainen-Commissionen in die Provinzen geschickt 
habe, um das Domainenwesen besser einzurichten und eingeschlichene 
Missbräuche abzustellen, dann, nach Rückkehr dieser Commissionen 
»die Provinzialkammem alle Intrignen spielen lassen«, um den getrofienen 
Anordnungen nicht zu folgen : »bloss in der Absicht , um die Domainen- 
Commissiones infmcteus zu machen«. In dieser Folge wird dem General- 
directorio befohlen, »den Provinzialkammem und' denen Präsidenten an 



Domanium. a. Pachtwesen. 103 

den Orten, wo solche Domamen-Commissiones gewesen , »scharf auf den 
Pelz zu sein«, damit sie den getroffenen Anordnungen von Pnnkt zu 
Punkt genau folgen. 

lieber das zumeist mit den Domainen verbundene Mühlenwesen 
handelt ein besonderer Abschnitt. Der König rtlgt, dass dasselbe in 
sämmtlichen Provinzen in schlechtem Stande sei , insbesondere in Ost- 
preussen, wo man meistentheils mit »Querlen« (Handmtthlen) mahle. 
Das General-Directorium habe genügsame Mühlen anlegen lassen , »ab- 
sonderlich auch bei Berlin und Potsdam, damit Unsere Unterthanen, wie 
sie bisher an vielen Orten necesssiret gewesen, nicht weiter nöihig haben 
mögen, 4 bis 6, auch wohl 8 Meilen zur Mühle zu fahren«. 

Nicht weniger war das Brauwesen vielfach mit den Königlichen 
Aemtem verbunden, ja es bildete oft die Einnahme aus den Amtsbraue- 
reien in Folge der Verpflichtung der Amtsunterthanen, aus diesen Braue- 
reien ihren Bedarf an Bier zu entnehmen , einen Hauptbestandtheil der 
Amtsrevenuen. Artikel 26 verfügt hierüber, dass das Generaldirectorium 
dem Kammerdirector Hünicke Specialcommission zu ertheilen habe , um 
das Brauwesen in sämmtlichen Provinzen durch gute und vernünftige 
Einrichtungen in besseres Aufnehmen zu bringen. Es sei Veranstaltung 
zu treffen, dass überall so gutes Bier gebraut werde, »welches demjenigen 
gleichkommt, so auf Unseren potsdamschen und orangenburgschen Aem- 
tem gebrauet wird«. In Betreff der bisherigen nt^mentlich mit dem Adel 
geführten Processe wegen der Braugerechtigkeit wird »ein- für allemal 
zum beständigen Fundament und principio regulative bestimmt, dass, 
wer da bis 1713 die Braugerechtigkeit 50 Jahr lang exerciret und 
solches gehörig erweisen kann, dabei soll geschützet werden ; wer aber 
nicht 50 Jahr gebrauet, die Braugerechtigkeit auch nicht in seinem 
Lehnbrief hat, sieh des Brauens erhalten solle, und zwar bei scharfer 
Execution *) . 

Ein besonderer Artikel über den Ankauf von Gütern ^) macht es zur 
Pflicht, bei solchen Ankäufen vorher genaueste Untersuchung über die 
Richtigkeit des Geschäfts eintreten zu lassen und sodann sowohl den' 
neuen Kaufanschlag wie den neuen Verpachtungsanschlag dem Könige 
zur Beschlussfassung vorzulegen. »Wir sind aber nicht Willens , Unser 
Geld zu versplittem , und soll kein Gut vor Uns gekauft werden , das 



1) Von Branntweinbrennereien, — die sich damals, wo der Eartoffelbau nur erst 
vereinzelt auftrat, auf Getreide beschränkten , — ist sowohl in der Instruction für 
das General-Directorium, wie überhaupt in den Domainen- und Landbau-Acten nur 
wenig die Rede. 

2} Der König Hess neuangekaufte Güter entweder zu Aemtem einrichten oder 
zu bereits vorhandenen Aerotern schlagen. 



1 04 Domanium. a. Pachtwesen. 

nicht zum wenigsten 2000 Thlr. Interessen bringt und also ein Capital 
von 40,000 Thlr. werth ist«. Indessen sollen solche kleinere Güter aus- 
nahmsweise dann angekauft werden , wenn sie bei angemessener Ver- 
zinsung an sich vortheilhaft einem Amte zuzuschlagen sind. »Je wich- 
tiger ein Gut Je lieber soll es Uns sein, wenn es auch bis an 150,000 Thlr. 
oder 200,000 Thlr. Capital heranginge«. Insbesondere soll sich das 
Generaldirectorium bemühen , dem Könige Gelegenheit zu verschaffen, 
alle Jahre »2 bis 3 Capital-Güter von 100,000 bis 150,000 Thlr.u im 
Magdeburgischen zu kaufen. 

In dem Abschnitt über die Entrichtung des Domainenpachtgeldes, — 
welches quartaliter abzuführen war, — weist der König darauf hin, dass 
auf prompte Bezahlung gehalten werden müsse ; es sei denn , dass »Ge- 
neral-Misswachs , Pestilenz , Krieg oder Feuer« das Land oder den Ort 
heimgesucht habe. Der Umstand theurer oder wohlfeiler Jahre dürfe 
nicht in Anschlag gebracht werden. »Wann es lauter theure Jahre gäbe, 
so hätten Wir Unsere Domainen sehr wohlfeil und schlecht verpachtet ; 
aber eben um deswillen sind die Pachtungen von vielen Jahren her ein- 
geftihret und fast in ganz Europa der Administration derer Güter von 
verständigen Cammeralisten vorgezogen worden , weil bei denenselben 
ein Jahr das andere übertragen kann. Den Pächtern ist nicht versprochen, 
dass es immer theure Zeit sein solle ; sie haben auch leicht erachten 

können, dass ihnen solches Niemand zu prästiren im Stande wäre« 

»Wenn man die PSchter nicht zur rechten Zeit bezahlen lässt, werden 
sie negligent und depensiren ihre vor die Pacht zu zahlen habende 

Gelder« In Fällen der Zahlungsrenitenz des Pächters würden 

wohl Vorwände gebraucht, wie, dass der Anschlag zu hoch gewesen 
u. dergl. , während die Schuld an der Kammer oder dem betreffenden 
Kammerrath hafte, indem man auf des Pächters Haushaltung nicht Acht 
gegeben, ihn zu gutem Wirthschaften mit Rath und That nicht angehalten 
habe. »Hätten sie ihn zu rechter Zeit bezahlen lassen , würde er nicht 
übern Haufen gegangen sein«. 

In Betreff der Brauereien und Brantweinbrennereien waren zwi- 
schen den Ressorts der Kriegs- und der Domainencasse wegen der Zu- 
behörigkeit Streitigkeiten und Processe vorgekommen. Es wird vermahnt, 
von dergleichen abzustehen. »Die Kriegscasse gehört ja Niemandem an- 
ders, als dem Könige in Preussen, die Domainencasse ingleichen, Wir 
hoffen auch , dass Wir allein derselbige sind und keinen Vormund oder 
Coadjutorem nöthig haben«. »Von allen auf Wind und blauen Dunst hin- 
auslaufenden Principien muss man gänzlich abstrahiren, auch von allem 
Zank und Streitigkeiten , als wodurch Unser Dienst und Interesse gar 
nicht befördert sondern demselben vielmehr aufs äusserste geschadet 



Domanium. a. Pachtwesen. 105 

wird, ein- für allemal abBtehen, mit einander in guter Harmonie und Einig- 
keit leben, und gesammter Hand mit anermüdetem Fleiss und Eifer das- 
jenige zu stiften und zu wege zu bringen suchen, was zu Unserem wahren 
Interesse und um Unsere sämmtliehe Lande und Unterihanen in guten 
und stets blühenden Zustand zu setzen, einiger Gestalt diensam und 
ersprieslich eraehtet werden kann; welchenfalls und wenn beide, die 
Gommissariate und Ejunmem, sich einmal diesen Zweck vorgesetzet, nnd 
auf dessen Erreichung alle Sinne und Gedanken richten , sie alle Elände 
voll zu thun , und um sich zu amttsiren nicht nöthig haben werden , mit 
Processen gegen einander zu Felde zu ziehen; aber die Juristen, die 
armen Teufel, werden bei dieser neuen Verfassung so inutil werden, wie 
das fünfte Bad am Wagen«. 

Im weiteren Verlaufe des Tadels der bisherigen Streitigkeiten zwi- 
schen der Domainen- und der Kriegscasse wird als Beispiel der Un- 
fruchtbarkeit solchen Bivalisirens erwähnt, dass je die eine oder die 
andere Gasse auch in solchen Fällen, wo es sich in Wirklichkeit um 
eine Mindereinnahme eines andern Bessorts handle, die Erhöhung einer 
königlichen Beyenue angeben könne , »blos um uns zu flattiren , als ob 
Unsere Bevenuen stärker wären, als sie in der That sind«. 

Die auf das Domainenwesen sich erstreckenden Functionen der Pro- 
vinzialkammem — vom Jahre 1723 an also der an die Stelle der bis- 
herigen Amtskammem und der Gommissariate tretenden Kriegs- und 
Domainenkammem — ergeben sich zumeist aus der Instruction für das 
Generaldirectorium. Eine besondere ausführliche Instruction erliess in- 
dessen noch der König unter dem 26. Januar 1723 an die kurmärkische 
Kriegs- undDomainenkammer ^) . In dieser Instruction schliessen sich die 
Vorschriften für das Domainenwesen denjenigen an, welche dem General- 
directorio ertheilt wurden, enthalten aber noch einige speciellere Be- 
stimmungen. Auf das Strengste und bei Vermeidung höchster Ungnade 
werden Versuche zur Durchkreuzung der Anordnungen der Domainen- 
Gommissionen untersagt. Die von diesen Gommissionen ertheilten, vom 
Könige approbirten Vorschriften sollen »von Punkt zu Punkt accurat 
befolgt werden«. Fleissig, und alle Woche wenigstens einmal ist »mit 
allen Umständen und sonder was zu übergehen , dem Generaldirectorio 
zu berichten, wie die Sachen dort laufen, was daselbst passiret, wie ein 
jeder Bedienter sein Devoir thut, wie die Feldfrüchte stehen , wie hoch 
der Preis des Getreides«. »Die Belationes sollen jedesmal so beschaffen 
sein , dass Wir uns kühnlich darauf verlassen , mithin persuadiret sein 



1) Rödenbeck : Beiträge zu den Lebensbeschreibungen Friedrich Wilhelm's I. 
nnd Friedrichs d. Grossen. Berlin, 1836. I, ai. 



106 Domanium. a. PachtwesoD. 

können, dass Alles, was darinnen enthalten, der Wahrheit yollkommen 
gemäss und vorher vollkommen examiniret und durchgedroschen seit. 
Die Domainen-Etats sollen jedes Jahr zeitig formirt und dem General- 
directorio eingereicht werden. Wenn sich in der Einnahme ein minus 
finde, seien dafür zureichende Gründe anzuführen. In der Ausgabe dürfe 
kein plus angesetzt werden, viel weniger ein solches in der Kechnung 
passiren , ohne des Königs eigenhändige Ordre. Ausdrücklich ist be- 
fohlen , ohne Zeitverlust zu berichten , ob und wie viel Schulden noch 
auf Domainen haften , und darüber eine Specification einzusenden ; da 
der König alle solche Schulden innerhalb zweier Jahre Zeit abtragen 
wolle. In den Pachtcontracten soll den Pächtern ausdrücklich nur das 
zugesagt werden, was ihnen »ohne Unseren Schaden« gehalten werden 
kann. Es sei den Pächtern bis jetzt (namentlich durch Bauten auf den 
Aemtem und Vorwerken ) so viel nachgegeben worden , dass von dem 
Vortheil aus den erhöhten Pachten viel wegfalle. Alle weiteren An- 
sprüche der Pächter seien dem Generaldirectorio zur Prüfung vorzulegen. 
Was aber auf solchem Wege den Pächtern versprochen worden , müsse 
dann auch wirklich prästirt und heilig gehalten werden. Es sei über- 
haupt ernstlich befohlen , die Pächter gegen ihre Gontracte nicht zu be- 
schweren, sondern sie alles Versprochene ruhig gemessen zu lassen. 
Die unterhabenden Aemter, Vorwerke und Aemter-Dörfer sollen öfter 
bereist werden , um alles von Grund aus kennen zu lernen. Dabei sei 
zuzusehen, wie die Pächter und Beamten beschaffen, ob sie gut haus- 
halten oder nicht ; die dann nicht gut haushalten , sollen scharf an- 
gehalten und »redressirt« werden ^ j . In späteren Erlassen an die Kammer 
trifft der König in Bezug auf solche Reisen noch besondere Verfügungen. 
Es soll, wenn Jemand aus der Kammer in die Aemter geschickt wird, 
derselbe »sich nicht unterstehen, den Beamten (Pächtern) zur Last zu 
fallen und bei ihnen zu zehren, sondern er soll Alles, was er nimmt, 
bezahlen , dergestalt , dass der Beamte bei einer anzustellenden Unter- 
suchung mit einem Eide behaupten kann, dass er nichst umsonst gegeben, 



1) Schon der früheren kurmärkischen Amtskammer war eine von dem Könige 
selbst geschriebene Instruction zur Sache zugegangen. [ROdenbeck a. a. 0. I, 17.) 
Der König dringt in derselben vor Allem auf richtige, den wirklichen Verhältnissen 
angemessene Pachtanschläge. »So haldt als der Schnee weg ist, soll der Kammer Pre- 
sident die emter bereisen und auf jeden Vorwerk die ecker seihst beseiten , und haben 
den anschlag mit und examiniren ob auch alles in anschlug stehet, ob der anschlag zu 
hoch oder zu niedrig ^ ob die ecker fon solcher Bonität sein, das sie mehr dragen können, 
als der anschlag sich begreiffet, ob es mit der Zahl der Huven unrichtig , so soll er sie 

messen lassen ?iat der Kammer President ein Mahll die Heise gethan so ist er so 

informiret wie der amtmann selber, so kan ihn der Kammer Rathj amtmann oder 
Pechter kein falss Raport abstatten«. 



^s 



Doinanium. a. Pachtwesen. 107 

sondern sich Alles nach seinem Werthe bezahlen lassen« .... »Wenn der 
Pi^ident oder Eammer-Räthe, einer allein oder zusammen in die Aemter 
kommen, sollen die Beamten [Pächter) denselben nichts mehr als ordinair 
zn Essen geben, eine Herrenmahlzeit zu 6gr., eine Dienermahlzeit zu 
2 gr. gerechnet ; auch allemal bei der Abreise ohne allen egard die Spc- 
cification über das Verzehrte Übergeben und sich bezahlen lassen. Im 
Fall Einer oder der Andere etwas mehr bestellen möchte, soll solches 
a parte bezahlt werden. Dies Alles, damit sowohl von Seiten der Kam- 
mer als ihrer Beamten aller ungleiche Verdacht vermieden werde« ^] . 

Durch die »Principia reguIatiTa« wie durch die in den Instructionen 
für das Generaldirectorium und die Provinzialkammem ertheilten Anwei- 
sungen waren die maassgebenden Bestimmungen festgestellt, auf Grund 
welcher sich nunmehr das Domainenwesen , insbesondere das Pacht- 
wesen zu entwickeln hatte und entwickelte. Die weiteren Verfügungen 
sind wesentlich Consequenzen dieser Grundregeln; deren Ergänzung 
und Verbesserung an der Hand der Erfahrung indessen nicht verab- 
säumt wird. 

Diese Erfahrungen, wie alle sonstigen Ermittelungen und Er- 
wägungen verweisen mehr und mehr auf die Generalpacht, in 
welcher schliesslich alle bezüglichen Entwickelungen des Domainen- 
wesens gipfeln, auf deren allgemeine Einfuhrung der König nunmehr 
mit aller Entschiedenheit dringt und die denn auch nach und nach mit 
wenigen Ausnahmen überall Platz greift, je nachdem die Gontracte über 
Einzelverpachtungen ablaufen oder sonst ihre Endschaft finden. 

Es vollzieht sich diese wichtige Umwandlung in manchen Landes- 
theilen leicht, während in anderen Schwierigkeiten auf Schwierigkeiten 
entgegen treten ; die in manchen Fällen nicht zum Wenigsten in der Ab- 
geneigtheit der Behörden gegen diese Reform liegen. 

Zu einem Beispiele nach dieser Richtung hin dient der Gang der 
Sache in Pommern in den ersten zwanziger Jahren. Dort tritt der Prä- 
sident der Kriegs- und Domainen-Kammer v. Massow in einer beson- 
deren Denkschrift gegen die Einführung der Generalpacht auf. Nie 
hätten, ist in derselben ausgeführt, die Beamten in diesem Lande ganze 
Aemter gepachtet , dies auch nie rathsam gefunden. Es sei dies auch 
nicht rathsam zu erachten. Denn leicht sei zu ermessen, dass in solchen 
Fällen der Pächter , wenn er so ganz »privatim« in einem ganzen Amt 
disponiren könne, dies mehr zu seinem Nutzen als gemäss dem könig- 
lichen Interesse und dem der Unterthanen tractiren werde. Abgesehen 
davon fehle es im Lande an Capitalisten , »die ein so wichtiges Werk 



1^ Rödeubeck a. a. 0. S. 95 ff. 



1 08 Domanium. a. Pachtwesen. 

ans eigenen Mitteln unternehmen nnd dnrebsetzen kannten«. Zwar gebe 
es Leute, die vielleicht daranf eingehen würden , »um eine grosBe Figur 
zu machen«, aber sie würden dann das Pachtgeld nicht zu zahlen ver- 
mögen und ihre Gaution werde ftlr den Ausfall nicht hinreichen. 

Der König verftlgt hierauf eigenhändig : « Direct, (Generaldirecto- 
rium) soll Masse Relacion exaimin. und Ordre an Göme senden y das er 
auf Stettin gehe und dieser wegen mit Masso u. der dortigen Kr. und 
Dom, Kamer conferire, dann raportiren und ich alsdann resolviren 
werden, Göme berichtet nach seiner Ankunft in Pommern an den König 
des Näheren über die abweichenden Ansichten Massow's und recapitulirt 
dabei die fElr die G^neralpacht sprechenden Gründe ; gegen welche auch 
die Verhältnisse in Pommern nicht sprächen. Bei der Generalpaoht ver- 
möge ein Vorwerk dem anderen zu secundiren durch Hütung , Wiesen- 
waehs, Dienste u. dergl. Es könnten die entlegenen Stücke besser 
benutzt werden. Es sei bessere Gelegenheit, die zu Gebote stehenden 
Dienste (der Amtsunterthanen) gut zu vertheilen. Die Generalpacht be- 
dinge nur eine Haushaltung, also vergleichsweise geringere Ausgaben 
hierfür, damit aber einen Vorschub für das Gedeihen des Pächters, 
welches hinwieder dessen Sicherheit dem Verpächter gegenüber ver- 
stärke. Stelle, wie es Vorbedingung sei, der Hauptpächter hinlängliche 
Caution, so hafte er damit zugleich für seine Unterpächter, wenn er 
deren annehme , wie für die Unterthanen ; so dass sich in dieser Folge 
die Sicherheit verstärke, wie jedenfalls die Rechnung vereinfache. Der 
Generalpächter müsse für die Conservation der Amtsbauem stehen, was 
der Specialpächter nicht thue. Ein Mann, welcher ein so grosses Unter- 
nehmen, wie eine Generalpacht antrete, werde in der Regel weit mehr 
die Präsumtion wirthschaftlicher Tüchtigkeit für sich haben, ids der 
Einzelpächter, welcher oft nur gelernt habe, »die Schafe zu httthen und 
ein Paar Hufen zu ackern«. Aus solcher Tüchtigkeit erwachse aber gute 
Instandhaltung ja Verbesserung der Domaine und damit der wesent- 
lichste Vortheil. — Der König resolvirt hierauf wie auf einen nochma- 
ligen Gegenbericht Massow's eigenhändig: Wer Gen. Pacht ist guht, 
Masso weiss nit was er schreibet, ich ginübe das es ihm hidt tut das er 
das geschrieben^ er hats nit wohl bedacht^ sie sollen ihm schreiben, das es 
eine Pomersche Historie ista *) . 



1) Schon Mher hatten sich die üeberzeugung^n des Königs der Generalpacht 
zugewandt durch die Erfahrungen , welche sich bei der Erbpacht ergeben hatten. 
Der äusserate Gegensatz der Generalpacht war damals in manchen Fällen dadurch 
aufgetreten , dass Domainen oder Vorwerke in eine Menge von Stücken zertheilt 
nnd diese einzelnen Parzellen verpachtet worden waren. So erwähnen die Acten 
einen Fall, wo die Zergliederung eines Vorwerks in 44 Stücke und deren Vererb- 



Domanium. a . Fach twescn . 109 

InzwiBcheB erfolgen weitere Berichte sowohl MasBow'B, wie der 
pommer'schen Kammer an den König, der sich eingehend mit der Frage 
beschäftigt. Die Kammer bezeichnet die Zustände überhaupt des Landes, 
insbesondere aber des dortigen Domainenwesens wiederholt als sehr Obel, 
letztere unbedingt als nicht geeignet für Einführung der Generalpacht. 
Mit den Pächtern stehe es bei den »hoch angeschwollenen^ Pachtpreisen 
schlimm. Auch die besten Wirthe unter den Pächtern vermöchten oft 
nicht ihren Pacht zu zahlen und die Execution verlaufe in nicht wenigen 
Fällen fruchtlos. Der Oetreidehandel über See liege nahehin ganz still, 
während die Gonsumtion im Lande selbst gering sei uud auch das Vieh 
wegen Mangel an Absatz, namentlich nach dem Auslande nur wenig 
gelte. Der König habe intendirt, durch die neue Methode derPacht- 
anschläge und durch die Vermessungen den wahren Ertrag eines jeden 
Vorwerks zu ermitteln. Darauf seien neue Pachtbedingungen und höhere 
Pachtpreise eingetreten. Bei diesen aber könnten die Pächter nicht be- 
stehen. Es fehle zudem an bemittelten Leuten und dieser Mangel werde 
bei Einführung der Generalpacht um so mehr sich fühlbar machen. Li 
den einzelnen Zweigen der Wirthschaft gehe es unter Anderem mit der 
Brauerei Übel. Ln Forstwesen werde , »wo Gott nicht die Mast segnet«, 
der Etat schwerlich eingehalten werden können. Die Forsten, »das 
Kleinod des Landes« , seien durch die vielen Neubauten in den Städten 
und durch den Anbau der wüsten Stellen sehr geschwächt. Zudem sei 
überhaupt der Domainen-Etat durch die vorangegangene Erbpacht in 
das grösste Verderben gestürzt ; das könne erst nach und nach reparirt 
werden. Wenn nun aber die Pächter nicht besser geschont würden, son- 
dern zu Grunde gehen müssten , »werde Pommern wieder in den alten 
sehr kläglichen Znstand gerathen , wo die Domainen hätten in Admini- 
stration genommen werden müssen; welches dann allererst den aller- 
grössesten und in vielen Zeiten nicht zu redressirenden Schaden nach 
sich ziehen werde«. Aehnliche Klagen mehr. 

Der König resolvirt auf diesen Bericht eigenhändig an das General- 
direetorium: r^Was die Pachters anbeirift, sollen sie die Termine in 



Pachtung an eben so viele Familien stattgefunden hatte. Kaum eine dieser Fami- 
lien konnte auf ihrer Parzelle gut bestehen. »Es sind«, bemerkt ein Bericht in den 
Acten, »traurige Exempel durch die Zergliederung der Vorwerke eingeführt worden; 
also in der Altmark bei den Vorwerken Letzlingen, Trüstedt, Lüdelsen, Distorf, 
Dohle, Pletz, Ahrendsee, Lückstedt, Weissewahrte, Ameburg«. Weder .den Erb- 
rachtem dieser Parzellen, noch dem fiscalischen Interesse war mit dieser Operation 
gedient worden. Allerdings hatte man sich mit derselben tibereilt, vor Allem aber 
ausser Acht gelassen , dass solches Parzellirungsverfahren angewiesen ist auf die 
Fälle, in denen ein wirkliches locales Bedttrfniss dafür auftritt und sich mit den 
sonstigen Vorbedingungen gedeihlichen Erfolges vereinigt. 



110 Domanium. a. Pachtwesen. 

3 Quartahle setzen^ wo sie nit in 4 bezahlen könne7i y aber wenn das Jahr 

zusahm, die 12 Monat aus sein , mus das Geldt da sein Was das 

Brautoesen anbetrift, ist die Kamer schuldt, qtcare ver Pachten sie nit 
Brauerei und Alles an einen grossen Pachter so toie hier geschiehet und 
schaffen die Rent Meisters ab , die nur die Bauern Placken , alsdann die 
Wierdtschaft besser gehen vnrdt und keine DefroMda wieder passiren 
unerdt, denn der Pechter ein toachsames Auge haben vnerdt das die Bauern 
nit Brauen^ den die Bauern Brauen wie vor diesen und so lange sie die Kessel 
nit werden wegnehmen, es nit wierdt geführet werden, ergo wegen der 
Bratierey es ganz wegfallet und ich dieses nit Passiren lassen werde , was 
die getreyde Pechte betrift^ sollen alles ver Pachten , das zum längsten 
Michaelis 1723 alles ver Pacht ist, was die Dienstgelder betrift wundert 
mir sehr das sie mir solche Calumnia weiss machen wollen als wenn die 
Bauern schlechter stünden als vor 12 Jahr^ diese Provintz zahlet ja keine 
Furage gelder, sie zahlen ja nit wie vor 12 Jahr Kop gelder, sie haben ja 
nit toie vor 12 Jahr die Domen (Domainen) schulden zu bezahlen , ergo 
dieser Punck wegfallet, oder die Bauern müssen von die Amtshauptleutte, 
Beamte, Rentmeisters . . . , in den Sack gestochen sein, wegen die Mast- 
geldter ist une ein Miswax .... das concedire ich, aber wen die Mast 
noch auf der Blume ist, mus Kamer melden, die Mast d<tuget nit , alsdun 
Gen. Kr. Dom. Directo einen hinsenden , ... zu sehn, ich glaube das ich 
guht auf alle Puncte gecmtwordt, habeti sie noch einen Zweiffell ^ so sagen^ 
ich will auch antwortena. 

Das Generaldirectorium schlägt vor , die nähere Untersuchung der 
Zustände in Pommern durch eine Commission zu verftigen , die Provinz 
aber bis dahin, was die Domainen betreffe , »als eine kranke Provinz« zu 
behandeln ^j . Es wird hierauf diese Commission ernannt (bestehend aus 
den Oeheimräthen Thiele, Börstel, v. Horst , sowie den Kammerräthen 
Zimmer und Damer) mit dem speciellen Auftrag, die Pommer' sehen 
Aemter zu untersuchen. Ihre Instruction (vom 17. April 1723) erstreckt 
'sich namentlich auf folgende Functionen : Untersuchung der Aemter von 
Amt zu Amt, ingleichen der Vorwerke ; Untersuchungen der Beschaffen- 
heit der Aecker, Wiesen, Weiden, Holzungen; ingleichen der Dienste 
und anderer Prästandis aller Unterthanen nicht allein , sondern auch der 
freien und Jnstleute ; Becherchen über den Zustand der Handwerker auf 
dem Lande. In Betreff der Domainen will der König keinesweges, dass 
»um ein geringes surplus tüchtige Pächter, so gute Haushalter sind, aus- 
gesetzt und immerfort eine Veränderung mit denselben vorgenommen 



" 1 j Marg. reg. : »sollen mir cifto die Memhra vorschlage» , wenn Thile abkommen 
kann, so wehre gut, Boerstel und noch einer«. 



Domanium. a. Pachtwesen. 111 

werden soll, sondern sie sollen dabei geschützt und zur Anwendung 
mehreren Fleisses in Meliorirung der Gttter angefeuert werdem. Zu 
hinreichend sicherem Vorgehen in der Verpachtung soll eine genaue 
Vermessung sowohl der wttsten wie der cultivirten Aecker vorgenommen, 
resp. da nachgeholt werden, wo es noch nicht geschehen. In Betreff der 
Art der Verpachtung will der König ein fttr allemal festgesetzt 
wissen, dass hinführe an tüchtige Generalpächter cum con- 
ditione sublocationis verpachtet werde'). In einer auf die Thä- 
tigkeit der Commission Bezug habenden Plenarsitzung der Pommef sehen 
Kammer wird noch einmal Namens des Königs erklärt: »dass Seine 
Königliche Majestät die Generalpacht ohne jegliche Wider- 
rede und fernere Remonstration introduzirt wissen wolle«. 
In Folge der Einwirkung der Commission gewinnt die General- 
pacht in Pommern mehr und mehr Boden , und gibt die Kammer dem 
Willen des Königs gegenüber schliesslich ihre Einwendungen auf. 
Unter dem 20. December 1728 wird von der Kammer berichtet, dass 
das CoUegium die grösste Sorge darauf verwandt habe und verwende, 
Sr. Maj . Intentionen zu genügen. Die Generalpacht sei denn auch be- 
reits vollzogen in den Aemtem Pyritz, Colpatz , Treptow , Suckow und 
Sulzhorst , Rtigenwalde , Cöslin , Beigard , Neustettin und Naugardten ; 
im Bereiche von Voi-pommem in den Aemtern Alten , Stettin und Japse- 
nitz. In einer Reihe anderer Aemter sei die Generalpacht in Vorberei- 
tung, so dass überhaupt nur noch einige wenige Aemter in Rest wären; 
aber auch mit diesen hoffe man gegen bevorstehende Trinitatis fertig zu 
werden, so dass dann die Generalpacht durchgängig eingeführt sei. Die 
Conservation der Unterthanen lasse sich mit der Generalpacht gut ver- 
einigen. Gleichzeitig berichtet auch Thiele dem Könige, dass nach 
seinen Ermittelungen die pommer sehe Kammer Erhebliches gegen die 
Generalpacht nicht mehr einzuwenden habe. Die meisten G^neralpächter 
hätten denn auch bis jetzt pünktlich bezahlt. — Im Jahre 1728 waren 
ausser den Aemtem Lauenburg und Bütow sämmtliche pommer sehe 
Domainen in Generalpacht gesetzt. Die Kammer übersendet dem Könige 
eine »von der vorgewesenen Commission formirte Uebersicht über die 
vorgenommene Umwandlung« ; »in keiner anderen Absicht, als dass Ew. 
Majestät daraus ersehen mögen , dass durch die gedachte Commission 



1; Es ist von Interesse, dass der Minister v. Gmmbkow diese Instruction dem 
Prasidenten v. Massow vertraulich mittheilt. Letzterer äussert sich hierüber (unter 
dem 21. April 1723) an Grumbkow : «Er habe den Pommerschen Etat um ein gutes 
Theil über das alterum tantum gebracht, wie er in vorigen Zeiten und so lange die 
Welt gestanden, niemals gewesen. Er fürchte, er habe Feinde, hoffe aber von 
Sr. Majestät gehört zu werden«. 



112 Domaniiim. a. Pachtwesen. 

selbst unsere Hanshaltung jostificirt worden ist«. »Wir leben alsoa, 
sehliesst dieser Bericht, »der Hoffnung, Ew. Majestät werden unsere 
geleisteten treuen Dienste nicht also consideriren, dass dieselben vor 
todte Werke gehalten werden ; und in solchem Eifer vor Ew. Majest&t 
Interesse werden wir auch bei der General-Pacht — deshalb man uns 
gerne, wiewohl ohne Grund der Wahrheit verdächtig machen wollen — 
femer continuiren«. 

Unter den Anweisungen , welche der König an die pommer*sche 
Kammer und an die Commission ergehen liess , ist noch hervorzuheben 
die wiederholte Mahnung zu Einfbhrung und Verbreitung der »Magde- 
burgischen Wirthschaftsweise«. 

Für die Verwaltung und Verbesserung des Domainenwesens in der 
Monarchie überhaupt erfolgen immer vrieder neue Anordnungen des 
Königs. 

Von Zeit zu Zeit soll auf das Genaueste berichtet werden , wie von 
den sämmtlichen Amtleuten die ihnen anvertrauten Aemter »sowohl in 
Bezug auf die Königlichen Einkünfte wie in Ansehung des Zustandes der 
Amtsunterthanen verbessert werden«. Jeder von den Amtleuten soll am 
Schluss jeden Jahres unfehlbar einen tabellarischen Nachweis einsenden, 
welche Verbesserungen vorgenommen sind, und was ftlr das bevor- 
stehende Jahr beabsichtigt ist an Meliorationen der Aecker, Wiesen, 
Weiden, Koppeln, Gärten, insbesondere Besetzung der letzteren mit 
Obstbäumen , Reinigung und Besetzung der Fischteiche , Umwandlung 
der unfruchtbaren Sümpfe und Moräste in Aecker , Wiesen , »und was 
sonsten, des Ortes Gelegenheit nach, noch vorzunehmen und auszuführen 
sein möchte ; damit desshalb alsdann weitere Verordnung ergehen könne«. 
Wenn die Pächter in den Pach^ahren durch Bäumung und Badung solche 
Meliorationen gemacht haben, welche einen Mehrertrag erzielen lassen, soll 
ihnen deshalb nach Ablauf der Pachtjahre Vergütung geschehen. Die Kam- 
mern werden angewiesen, den Pächtern solches bekannt zu machen, »um 
dieselben dadurch zu animiren, dass sie in denen Aemtem Meliorationes 
zu machen sich bemühen«. Andererseits sollen die Departementsrätiie mit 
allem Fleiss dahin sehen, dass von den Generalpächtem die Feld- und 
Wiesengräben bei den Vorwerken stets in gutem Stande erhalten werden. 
Im Unterlassungsfalle soll scharfe Mahnung an. die Pächter ergehen, mit 
dem Vermerk , da^s , wenn Feld- und Wiesen-Gräben nicht genau nach 
Inventar und Gontract zurückgegeben würden , auf die Caution zurück- 
gegriffen werden müsse. Ein ausführliches Reglement für die Bausacben 
auf den Aemtem erstreckt sich bis auf die speciellsten Bestimmungen 
für diesen Gegenstaud. Nicht weniger eingehende Anordnungen werden 
getroffen für die Einrichtung der Registraturen auf den Aemtem uid me 



Domanium. a. Pachtwesen. 113 

innerhalb derselben fUr die yerschiedenen Yerwaltnngsgegenstände : ftlr 
»Dom&nialia«, Kirchensachen, »Ciyilia« »Griminalia« }C. besondere Repo- 
sitorien anzulegen seien ; wobei fUr die Art und Weise der Eintheilnng 
der Gegenstände in einigen Repositorien der König besondere Formulare 
einsendet. Ueber die Qualität der Personen , welche überhaupt Domainen- 
pachte übernehmen dürfen, sprechen besondere Yerftagungen an alle 
Kammern : Es soll Niemand , »der ein Edelmann oder Offizier ist , Ge- 
neral- oder Unterpäehter sein«. Jedoch ist solches den ausser Dienst 
getretenen Offizieren, i>wenn sie keine Edelleute sind«, erlaubt. Es soll 
femer Niemand, der eine Administration geistlicher Güter geführt hat^ 
eine Pachtung übernehmen , wenn nicht zuvor seine Rechnung abgelegt 
und justificirt ist. ^) 

Die Stellung der Domainenpächter selbst war keineswegs eine 
leichte. Wenn die damals üblichen Pachtpreise nach heutigem Maassstab 
gering erscheinen, so standen dem entsprechend auch die Preise der 
Bodenproducte auf einer sehr niedrigen Stufe. Dazu kam, dass Krank- 
heiten und Seuchen die Viehbestände um so mehr und öfter decimirten, 
je weniger damals die Kenntniss der Viehkrankheiten und Seuchen sowie 
die Mittel zu deren Verhütung oder Heilung entwickelt und ausgebildet 
waren. In den Zwangsdiensten der Amtsunterthanen standen den Päch- 
tern ausreichende, stetige und billige Arbeitskräfte zu Gebote, aber letztere 
mussten auch, der Natur dieses Zwanges gemäss, zumeist mangelhaft 
sein. Sodann war den Pächtern nicht allein die Aufsicht auf gute Füh- 
rung der Wirthschaft der Amtsunterthanen auferlegt , sondern auch die 
Verantwortlichkeit dafür ; die , wie überhaupt die Conservation der Un- 
terthanen , in den Erlassen des Königs immer wieder auf das Schärfste 
eingeprägt wird; wie denn die Pächter auch für richtige Abführung 
der durch ihre Hände gehenden, zu den königlichen Gassen fliessenden 
Geldabgaben der Gutsunterthanen haftbar waren. In diesen, wie über- 
haupt in allen Beziehungen waren sie der scharfen Aufsicht der Departe- 
mentsräthe der Provinzialkammem untergeben ; welche Letzteren wieder 
der Oberaufsicht des von dem Könige präsidirten Generaldirectoriums 
unterstanden. Endlich war der König selbst vor Allem für Klagen der 
. Amtsunterthanen über die Amtspächter, welche Klagen in zahlreichen 
Fällen unmittelbar an ihn gelangten , zugänglich und untersuchte sie 



1) Ausserdem ordnet eine an die Kammern sämmtlicher Provinzen gerichtete 
Cabinetsordre vom 20. August 1725 an, dass »wofern dort einer oder der andere 
von den Domainenräthen, Secretarien, Registratoren, die von uns Gehalt gemessen, 
Yon Privatpersonen etwas gepachtet haben, sie sich entweder Unserer Dienste be- 
geben, oder von solchen Pachtungen oder Administrationen abstehen sollen bis 
Ende des Jahres, und zwar bei Strafe der Cassation«. 

Stftdelmann, Friedxicli Wilhelm I. B 



1 14 Domanium. a. Pachtwesen. 

auf das Strengste. — In einer der vielen, über diesen Geg;enstand 
erlassenen Gabinetsordres , der vom 16. März 1737, an alle Kammern 
gerichtet , zeigt sieh der König sehr erzürnt über die Mangelhaftigkeit 
der von den Kammern geübten Anfsiebt. Er spricht die Ueberzeugung 
ans, »dass der Banren üble Haushaltung und liederliche Wirthschaft 
hauptsächlich der sträflichen Negligenz der Krieges- und Domainen- 
Bätfae , unter deren Departement die Aemter stehen , zuzuschreiben sei, 
indem sie bei Bereisnng der Aemter sich nicht genugsam nach dem Zu- 
stand und der Wirthschaft der Unterthanen und wie von den Beamten 
und Generalpächtem mit den Unterthanen umgegangen wird, erkundigen, 
noch bei verspürter übler Wirthschaft darunter remediren , sondern viel- 
mehr wohl gar conniviren«. Der König wolle solchem Unwesen nicht 
länger nachsehen und befehle auf das Emstlichste und Nachdrücklichste, 
es abzustellen. Nicht allein müssten die Departementsräthe strenge 
Aufsicht auf die Oekonomie der Pächter führen, sondern auch darüber, 
ob diese die Bauern anhalten, »recht und gut zu wirthschaften , die 
Aecker recht zu bestellen und dass sie das ihrige nicht durchbringen, 
noch faulenzen«; femer, ob den Unterthanen von den Pächtern nicht 
mehr auferlegt werde, als in den Anschlägen steht V Ob nicht die Unter- 
thanen darüber hinaus mit Bittfuhren oder durch andere Quälereien be- 
schwert und dadurch von ihrer eigenen Arbeit abgehalten werden ? Ob 
der Pächter nicht seine Dispositionen wegen der Ernte konfus macht, 
damit lange wartet und lauret, so dass die Zeit verquistet wird und der 
Bauer, wenn er alsdann die Emtedienste so spät und unordentlich ver- 
richten muss, seine eigenen Sachen nicht besorgen kann«? Der Pächter 
habe auf pünktliche Abführung der Prästanda der Unterthanen zu sehen ; 
wenn er aber durch seine Schuld und Nachlässigkeit die Reste habe an- 
schwellen lassen, so müsse er solche aus seinem eigenen Beutel zahlen. 
In allen diesen Dingen sollen insbesondere die Präsidenten der Provin- 
zialkammem »nicht schläfrig sein noch auf der Departementsräthe Rela- 
tionen es allein ankommen lassen«, sondern »ihr müsset selbst in die 
Aemter nachreisen und sehen, ob des Departementsraths Rapport fidele- 
ment geschehen sei, oder nicht? Sollet ihr sodann mit Grund finden, 
dass solcher nicht fidel geschehen und dass der Departementsrath be- 
richtet hat , die Bauren und Unterthanen ständen wohl und entrichteten 
keine andere Prästanda, als sie abzutragen schuldig sindt, wär^n auch 
keinen Plackereien unterworfen — : bei eurer, des Präsidenten Unter- 
suchung es sich aber anders zeigete , oder dass der Departementsrath , 
diesen und jenen Beamten (Pächter) zu verschonen, etwas verschwiegen 
hätte : so sollet ihr, der Präsident, einen solchen nachlässigen und ver- 
schwiegenen Departementsrath, wenn die verschwiegene Plackerei auch 



Domanium. a. Pachtwesen. 115 

Bur einen Thaler importiret, arretiren und in einen Kerker werfen lassen, 
zugleieh aber Unserer höchste Person immediate davon berichtenu. 

In Folge des Zusammenwirkens aller dieser Verhältnisse waren 
geeignete Pächter , namentlich aber Generalpächter fbr die königlichen 
Domainen oft schwer zn finden. In einigen solchen Fällen ist der König 
genöthigt, sein Gebot des Ansschlusses maneher Kategorien von Re- 
flectanten ftlr Pachtungen zeitweilig zn sistiren. 

Wie Ostprenssen, die Wiederanfrichtnng dieses schwer geschädigten 
Landestheils , einen Goneentrationspunkt der Arbeit des Königs bildete, 
wie er eine Thätigkeit ohne Gleichen auf dieses Lebenswerk verwandte, 
so ist anch das , was er für das Domainenwesen dieser Provinz geäian, 
von so hervorragender Bedentang — , und zugleich von so eigenartigem 
Verlaufe — , dass eine gesonderte Mittheilung darüber nicht allein ge- 
rechtfertigt, sondern geboten erscheint. Nun treten aber hier die Maass- 
regeln des Königs ftir das Domainenwesen in so innigem Zusammenhange 
mit dem gesammten Ketablissementswerk auf, dass auch in den Mitthei- 
Inngen über die Domainensache, insbesondere über die Pachtfrage eine 
scharfe Abgrenzung nicht gut eingehalten werden kann. 

Es ist bereits an anderem Orte erwähnt, dass der König durch eigene 
Anschauung wie durch vielfältige Ermittelungen sich von dem üblen Zu- 
stand des Domainen Wesens in Ostpreussen überzeugt hatte. 

In den Maassregeln zur Abhilfe tritt zunächst der 1721 gefasste 
Beschluss auf: die bisher in Ostpreussen gesondert bestandenen beiden 
Amtskammem, die deutsche und die lithauische Amtskammer, um die 
betreffende Thätigkeit flir Ostpreussen zu concentriren und einheitlich 
zu gestalten, in e i n Collegium zu vereinigen , so dass für Lithauen nur 
eine Deputation dieses CoUegiums zu verbleiben hatte. Zum Chef der 
nunmehrigen »Preussischen Krieges- und Domainen-Kammer« ernannte 
der König, unter Verleihung des Titels eines Oberpräsidenten , den um 
Ostpreussen verdienten Grafen Truchsess zu Waldburg, welcher bis dahin 
als Commissariatspräsident fdngirt hatte. Dem Collegium wurden hier- 
näehst noch ein Director, v. Bredow ^) , und 7 Kammerräthe zugetheilt ; 
und sodann noch 1 2 Landkammerräthe bestellt, welchen gewisse Aemter 
zur Inspection angewiesen wurden. 

In Betreff des Domainenwesens sagt das von dem Könige erlassene 
Reglement für das KammercoUegium : »Es wollen S. Majestät nunmehro 
den gewissesten modum bei der Verwaltung des Domainenwesens ergriffen 
wissen und es mit der neuen Einrichtung auf keinen hazard ankommen 



1) Nadi dem 17*21 erfolgten Ableben Waldburg's wurde vom Könige an dessen 
Stelle Bredow zum Kammerpräsidenten ernannt. 

8* 



116 Domanium. a. Pacht wosen. 

lassentt. Daher sei beschlossen, den Wirkliehen Geh. Etats-Rath v. Göme 
nach Preussen zu senden , »welcher mit dem y. Waldburg alles was zn 
einer guten und firmen Einrichtung sämmtlicher Preussischer Domainen 
gereichen kann , wohl und reiflich überlegen wird ; und sollen sie bei- 
derseits darin conjunctim mit einander arbeiten und überall de concert 
verfahren«. In Fällen von Differenzen sollen sie dem Könige berichten, 
der dann unverzüglich bescheiden werde. Bei der neuen Einrichtung der 
Domainenämter soll Alles nach der Bonität der Aecker, wofür eine Clas- 
sification aufzustellen sei , erwogen werden. Die Prästanda der Amts- 
unterthanen seien, nach Yerhältniss eines Amtes zu dem anderen und 
eines Dorfes zu dem anderen , dergestalt zu reguliren , »dass der Bauer 
nicht ruinirt sondern im Gegentheil auf alle Weise; conservirt und so 
viel als möglich aus der Sclaverei herausgezogen wird«. Sowohl die 
Departementsräthe als die 12 Landkammerräthe sollen fleissig die 
Aemter wie die Dörfer bereisen. Der Eammer-Ober-Präsident und der 
Director sollen dies wenigstens alle 2 Jahr jeder einmal thun. Kein 
Eammerrath soll zugleich Pächter sein, damit allen Unterschleifen 
gewehrt werde; ist ein Kammerrath schon in Pacht, so soll er sich 
davon los machen. Es soll eine Generalvermessung des ganzen Landes, 
insbesondere aller K. Domainen vorgenommen werden und dabei so 
Quantität wie Bonität des Ackers festgestellt werden ^j . Dabei ist zu- 
gleich zu ermitteln und festzustellen , was jeder Bauer an Prästandis, 
ohne sich zu ruiniren, geben kann. Zunächst sollen 30 neue Vorwerke 
angelegt und 8000 Bauern angesetzt werden. 

Der König setzt nunmehr [1721] wie bereits erwähnt, eine beson- 
dere Domainencommission für Ostpreussen ein und ernennt für die- 
selbe zunächst den Grafen Waldburg , Göme , femer die Kammerräthe 
Moldenhauer, Schlubhuth, v. Lölhöffel; während innerhalb des Gene- 
raldirectoriums zu Berlin, gewissermaassen als Obercommission für 
denselben Gegenstand, die Minister v. Gmmbkow, v. Creutz und Kraut 
fungiren. Nach dem Ableben Waldburg^s trat eine andere Zusammen- 
setzung der Domainencommission ein, und bestand dieselbe (1722) aus 
dem Minister v. Göme, als Chef, dem Geheimrath v. Bochow, den Kam-* 
merräthen v. Borck und Dieckhoff und drei Secretairen. Die von dem 
Könige der Domainencommission ertheilte Instruction bestimmt unter 



1) Mit der Oberleitung aller VermeBsungen war vom Könige der Capitain 
y. Bosse betraut. Demselben waren eine Anzahl Ingenieurs beigeordnet (meist 
Majors und Capitains) , sodann Subalterne (Lieutenants, Fähnriche, Sergeants, 
Feuerwerker }C.}. Jedem Kreise, oder auch Schnlzenamt war ein Vermessungs- 
Chef zngetheilt. Zur Hilfeleistung bei den Vermessungsarbeiten wurden von deu 
Garnisonen Soldaten abcommandirt. 



N 



Domanium. a. Pachtwesen. 117 

Anderem, dass die CommiBsion bei ihren Arbeiten neben ihrem beson- 
deren Zweek immer auf den Zustand des ganzen Landes ihr Augenmerk 
zu richten habe. Wo Verbesserungen nöthig, habe sie die Ausführung 
derselben zu veranlassen, zur Ueberwachung dieser Ausführung aber ein 
Detachement der Gommission abzuordnen. Der Landkammerräthe Auf- 
gabe bestehe , unter Oberleitung der Gommission , namentlich in spe- 
cieller Ueberwachung der Wirthschaftsführung der Pächter oder Admi- 
nistratoren, sodann in Untersuchung des Mühlenwesens, insbesondere in 
der Ermittelung, an welchen Orten es an Mühlen mangele und die Anle- 
gung neuer Mühlen nöthig sei; zur Assistenz hierbei habe der König 
einen besonderen Ober-Mtihlen-Inspector für Ostpreussen ernannt. Auch 
das' Brauwesen, »eines der besten Pertinenzien«, sei gründlich zu exami- 
niren. — Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr habe die Gommission an 
das G^neraldirectorium zu berichten , unmittelbar aber an den König in 
Fällen von besonderer Wichtigkeit. 

Die Gommission hatte in Wechselwirkung mit der preussischen Kam- 
mer zu treten, deren Präsidenten (wie bemerkt von 1721 ab v. Bredow) 
die Kenntnissnahme und Mitunterzeichnung derGommissionsberichte vom 
Könige nachgegeben war. Ihre Thätigkeit begann schon im Jahre ihrer 
Gründung, 1721, in welchem Jahre sie auch ihre erste Reise nach Ost- 
preussen unternahm. 

Auch der König begab sich in diesem Jahre nach Ostpreussen und 
wohnte in den Tagen vom 5. und 6. Juli einer in Oletzko abgehaltenen 
Conferenz bei ^) , zu welcher der Fürst Leopold von Dessau, Graf Wald- 
burg, Göme, Bredow, eine Anzahl Kammerräthe und Landkammerräthe 
zugezogen waren und welche wesentlich die neue Einrichtung der Domai- 
nen betraf; wie denn auch die Domainencommission über ihre bisherige 
Thätigkeit zu berichten hatte. 

In Betreff des Domainenpachtwesens wurden im Laufe dieser Gon- 
ferenz die (auch in anderen Provinzen bestandefaen] Unsicherheiten der 
Frage der Rechtsgiltigkeit der Pachtcontracte beseitigt, indem der König 
entschied , dass die Kammer berechtigt sein solle , diejenigen Aemter, 
über welche nicht vom Könige eigenhändig confirmirte Pachtcontracte 
bestanden, neu zu verpachten, wenn sich dies überhaupt als räthlich 
erweise. Indessen sollten die von der neuen Kammer abgeschlossenen 
'Gontracte, auch wenn sie nicht confirmirt seien, giltig sein , »damit die 
neue Kammer Gredit bekomme«. Demnächst aber seien alle neuen Gon- 
tracte dem König zur Gonfirmation einzuschicken. Femer entschied der 



1) Bei der neuen Einrichtung der Domainen in OstpreiiBsen sollte, nach dem 
Willen des Königs, zunächst mit dem Amte Oletzko begonnen werden. 



116 Domanium. a. Pachtwesen 

König , dass die Pachtanschiä^e der Vorwerke nach dem märkischen 
FuBS eingerichtet werden sollten. Bei den AnBchlägen für die zu den 
Aemtem gehörigen Dörfer dagegen möge nach der landesüblichen Art 
verfahren werden , »weil man nicht allein auf dea Ertrag (die Ertrags- 
fähigkeit ) der Aecker , sondern andi auf das Genie des Bauern sehen 
müsse«. »Uebri^ns solle eines jeden Bauern Stück nach geschehener 
Eintheilung in drei Feldern bestehen und was ein Stück in das andere 
gerechnet, trage, davon der Anschlag gemacht werden«. »Die Prästanda 
der Amtsbauern sollen«, entscheidet der König weiter, »von der Commis- 
sion zwar (zunächst) nicht höher in Anschlag gebracht werden , als die 
Bauern fflie beständig abzutragen vermögen, indessen soll, wenn der 
Bauer mit der nöüiigen Hofwehr versehen, ihm alles angeschaffet worden 
und er überhaupt zu Kräften gekommen sei , ein neuer Anschlag auf^ 
gestellt werden; es behalte sich dann der König eine Erhöhung der 
Prästanda nach Maassgabe der Leistungsfähigkeit der Unterthanen vor. 
Bei jedwedem Dorfe seien die Anschläge und die Einrichtung zu re^'i- 
diren ; zu diesem Zwecke mttssten Waldburg , Göme und der Kammer- 
rath Lölhöffel den General-Beritt thun , wenn auch dabei nur ))en gros« 
arbeiten, während der »separirten Commission« das Detail verbleibe« ^) . 

Noch in demselben Jahre sprach der König seine Intentionen , wie 
er das Aemter-Pachtwesen in Ostpreussen tractirt wissen wollte, in einem 
besonderen Schriftstück aus. Es ergeben sich aus demselben folgende 
Grundzüge für diese Aufgabe. 

1. Sämmtliche Amts-Intraden, »sie bestehen in was Posten sie 
wollen, sollen, nachdem vorher die Anschläge von den Vorwerken nach 
dem veritablen Ertrage preussischen Landes eingerichtet worden«, einem 
Generalpächter zugeschlagen werden. In gleicher Weise soll es mit den 
Schulzen-Aemtem gehalten werden. Es bleibt also die Art der Verpach- 
tung bei den grossen wie den kleinen Arrenden gleich, und dies auch in 
Bezug auf den Zuschiajg der bäueriichen Prästationen. 



l) Das vom Könige unterzeichnete Protocoll der Conferenz (in den Beilagen 
enthalten) weist nach, dass der König am Schlüsse der Verhandlungen die an- 
wesenden Mitglieder der Domainencommission ermahnte, »sich treu und des KOnigs 
Intention gemäss aufzuführen; sie würden sich dann der Königlichen Gnade zu 
erfreuen haben«. Wenn sich aber einiges »dubium« ereignete, »so dürfte nur eine 
Anfrage, so concise als möglich, an Dero höchste Person geschehen; es werde dann 
jederzeit prompte Resolution darauf erfolgen«. 

Das Protocoll giebt ausserdem noch Kunde von der Bedeutsamkeit anderer 
von dem Könige geleiteten Verhandlungen, die sich über das gesammte Retab- 
lissementswerk verbreiten, insbesondere auch über die Regulirung der bäuer- 
lichen Lasten. Endlich treten auch hier Ausgangspunkte des späteren Separations- 
werkes auf. 



Domanium. a. Fachtwesen. 119 

2. Jedem Ffißhter wird eine genaue Anficahme ttbergeben Ton den 
zum Amte gehörigen Untertiumen, sowie von den PräBtationen zü welchen 
dieselben verpflichtet sind. Nach Beendigung der Pachtzeit sind die Un- 
terthaaen in dem Stande, wie sie übergeben worden (d. h. mit ihrer Hof- 
wehr und sonstigen Ausrüstung) zurück zu gewähren. 

3. »Em solcher Generalpächter soll nicht meinen , als dürfe er die 
Unterthanen mit unerträglidien Lasten belegen. Er hat sich während 
seinej Pachtjahre genau an die ihm übergebene Aufstellung der Prästa- 
tionen zu halten und darf den Unterthanen , auf deren Gonserration Alles 
beruhet^ nicht das Greringste darüber hinaus abfordern, weder direct noch 
indirect«. 

4. Hingegen hat der lichter , wenn ihm die Vereinnahmnng der 
Abgaben aufgetragen ist, »zum douceur dasjenige zu gemessen, was bis- 
her Air die Vereinnahmung der Kammer- und der Militairabgaben ge- 
währt worden istot. 

5. Es steht dem Generalpächter frei, »associrte«, oder Unterpächter 
zu nehmen und sich von selbigen RUck-Caution stellen zu lassen. 

6. An Gaution hat der Generalpächter den Betrag der Hälfte des 
Pachtgeldes zu bestellen. 

Der König wolle, heisst es am Schlüsse , damit nur die Gcneralia 
aufgeführt haben, um zu zeigen, wohin seine Intention eigentlich gehe. 
Alle und jede sonstigen Clausein, welche bei wohl regulirten Pachtungen 
zu beobachten, seien hier weggelassen, und werde der Commission wie 
der preussischen Kammer frei gestellt ; ihre Erinnerungen zum Besten 
des Werkes pflichtmässig zu thun und benöthigten Falls solche jedesmal 
an den König zu bringen. 

Im Jahre 1722 setzte die Domainencommission ihre Arbeiten in Ost- 
preussen fort, und zwar hatte sie, nach Befehl des Königs, zunächst die 
Insterburgischen , Angerburgischen und Ragnitischen Aemter speciell 
Torzunehmen. 

Dass schon jetzt Differenzen zwischen dem der Domainencommission 
zugeordneten Director der preussischen Kammer, y. Bredow, und dem 
Minister v. Göme hervortraten , ist deshalb nicht unerwähnt zu lassen, 
weil diese Differenzen mit ungleicher Anschauung und Haltung zu den 
Aufgaben der Domainencommission zusammen trafen, und dies die Wirk- 
samkeit der Commission beeinträchtigen musste. Göme beklagt sich 
schon in seinen ersten in der Domainenpachtsache an den König gerich- 
teten Relationeil aus Preussen über die Haltung der von Bredow gelei- 
teten Kammer ; sie verstehe wenig von der Domaineneinrichtung, ver- 
falle daher »von einem unpraktikablen Anschlag in den andern« :c. 

Der wichtigste Streitpunkt aber, der in den Verhandlungen und 



120 Domanium. a. Pachtwesen. 

Arbeiten der folgenden Jahre immer wieder sich bemerkbar macht und 
in welchem Göme Anschauung und Willen des Königs vertrat , erhellt 
aus Folgendem. Der König sowohl als Göme hatten bei näherer Unter- 
suchung des landwirthschaftlichen Betriebs der ostpreussischen Domai- 
nen , soweit er von einheimischen Pächtern ausgeübt wurde, gefunden, 
dass derselbe nicht allein auf niedriger Stufe stehe, sondern auch eine 
Fortentwickelung desselben aus sich selbst kaum zu erwarten sei. Hier- 
aus entsprang, abgesehen davon dass schon die Golonisation Kenntnisse 
und Fertigkeiten besseren Betriebes der ländlichen Bevölkerung zuführte, 
das schon früher in Beispielen dargelegte Unternehmen des Königs, 
deutsche Landwirthe nach Ostpreussen zu ziehen, deutschen Wirth- 
Schaftsbetrieb dort einzuführen. Diese Tendenz machte sich jetzt auch 
bei der neuen Einrichtung des preussischen Domainenwesens geltend, 
ja sie führte dazu, die beschlossene allgemeine Einführung der Gene- 
ralpacht bis auf Weiteres dort zu sistiren^ um für die Einbürgerung 
deutscher Wirthschaftsart freie Hand zu haben. In dieser Folge beschloss 
der König, in Uebereinstimmung mit den Ansichten Göme's, die pachtlos 
werdenden öder neubegrtindeten Domainen und Vorwerke bis auf Wei- 
teres administriren zu lassen, und zwar möglichst durch deutsche 
Administratoren; ja, als die preussischen Administratoren sich nicht 
bewährten^ befahl der König (1723) der preussischen Kammer: »bei 
Leib- und Lebensstrafe keine Einheimischen zu solcher Function zu 
employren«. 

Dieser Tendenz nun war Bredow und war die von ihm geleitete 
preussische Kammer abgeneigt; und so entwickelten sich denn hieraus 
zahlreiche Frictionen. 

In einem besonderen Immediatbericht an den König fasst Göme die 
Punkte zusammen , «worin die preussische Krieges- und Domainenkam- 
mer mit mir discrepiret«. 

1. Prätendire die preussische Kammer, zu behaupten, dass die 
schlechtesten Verpachtungen in Lithauen Sr. Königl. Majestät zuträg- 
licher sein würden, als die auf jetzigen Fuss angefangenen Administra- 
tionen. »Ich hingegen vermeine bewiesen zu haben , dass vor itzo nicht 
auf ein Bagatell von Revenuen zu sehen, sondern auf das Fundament zu 
introduzirender besserer Wirthschafl; ; welches in denen Landen, wo kein 
Mensch davon Information hat, ohnmöglich anders, als durch rechtschaf- 
fene Administration zu legen«. Zu den 70 lithauischen Vorwerken würden 
kaum zwei lithauische Wirthe zu finden sein, »welche die deutsche Wirth- 
schaft aus dem Grunde gelemet und praktiziret , folglich nach Situation 
jedes Ortes zu appliciren verständen, überhaupt das Vermögen hätten, alle 
die Verbesserungen welche eine solche Wüstenei fordert, auszuführen«. 



•s. 



Domaniam. a. Pachtwesen. 121 

Ja, obgleich bereits vor einigen Jahren deutsche Administratoren nach 
Lithanen geschickt seien, so provocire er doch »auf Sr. Königl. Majestät 
eigenen eingenommenen hohen Augenschein, ob Sie eine Spur von deut- 
scher WirthschafI; in Lithauen gefunden ? Welches aber die Administra- 
toren dem ihnen von der Kammer gegebenen Verbot zuschreibena. — 
Weiterhin verweist Göme auf eine Beilage, aus welcher hervorgehe, wie 
heftig die Kammer überhaupt gegen das »Administrationswerk« agire. 
Ja, sogar die »gemeinen Landplagen« würden von der Kammer den deut- 
schen Administratoren zur Last gelegt. »Und was solle man hieraus 
anders schliessen , als dass man die deutsche WirthschafI; dem Könige 
odiös machen wolle , um nur den »alten Preussischen Sohlender« wieder 
einzuführen, ja auch den deutschen Bauer zur Annahme der lithauischen 
Wirthschaftsweise zu nöthigen« ^) . 

Nächstdem noch eine Reihe anderer Klagepunkte, auf die weiterhin 
zurück zu kommen sein wird, und die Bredow, davon in Kenntniss ge- 
setzt, zu widerlegen suchte. 

Inzwischen beharrt der König unverwandt bei seinem Unternehmen, 
zunächst auf dem Wege der Administration der Domainen durch deutsche 
Wirthe den landwirthschaftlichen Betrieb Ostpreussens zu reformiren 
und erst wenn dies erreicht, zur Verpachtung überzugehen. Er beharrt 
auch hierbei, als, wie sich dies noch in den ersten zwanziger Jahren 
ergab, manche der Administrationen übel ausschlugen. Auf alle Klagen 
nach dieser Richtung hin erfolgt immer wieder der Bescheid des Königs : 
»dass, wenn auch wenig Vortheil für die Königlichen Kassen aus der 
Administration hervorgehe, sie doch so lange fortgesetzt werden müsse, 
bis die deutsche Wirthschaftsart eingebürgert sei«. Auch das Brauwesen 
soll , wie der König in einer an die Domainencommission gerichteten 
Gabinetsordre vom Jahre 1723 ausdrücklich befiehlt, »ganz auf den teut- 
schen Fuss gesetzet werden«. 

Im Jahre 1724 droht die Wirksamkeit der Domainencommission da- 



1) Auf eine in diese Zeit fallende abermalige Klage der preussischen Rammer 
über das Administrationswesen wird die Kammer auf Befehl des KOnigs ausführlich 
beschieden : Es sei wegen einiger schlechten Administratoren die Einstellung dieses 
Werkes keineswegs angezeigt ; »denn obgleich kein Mensch leugnet, dass ordinai- 
rement die Arrenden denen Administrationen vorzuziehen , vor welches Sentiment 
Seine Majestät sich auch schon sehr entschieden deklarirt haben«, so müsse man 
doch berücksichtigen, was bei dieser Interims- Administration der eigentliche 
Zweck sei, und das sei die Gewinnung des Landes für die deutsche Wirthschafts- 
weise. 

Uebrigens erfuhr der letztgenannte Zweck auch dadurch Hemmnisse, dass von 
preussischen Pachtern den deutschen Hofmeistern , Knechten und Mägden, die der 
KOnig nach Preussen dirigirt hatte, oft das Bleiben verleidet wurde. 



1 22 Domanium. a. Pachtwesea. 

durch ganz ins Stocken zu gerathen, dass sich die Meinungsverschieden- 
heiten zwischen Göme und Bcedow^ resp. der prenssischen Kammer mehr 
und mehr verschärfen. Um dem ein Ende zu machen, bescheidet der 
König Gröme und Bredow nach Beilin und ordnet deren Vernehmung 
inmitten des versammelten G^neraldirectoriums an; worauf er dann 
schliesslichen Entscheid treffen werde« Es fand diese Verhandlung in 
den Tagen vom 17. und 19. April i724 statt. Sie betraf nicht allein das 
Domainenwesen und insbesondere die Administrations - und Pachtfra^, 
sondern erstreckte sich auch auf das preussische Retablissementsweik 
überhaupt ; indessen erscheint nichts desto weniger bei der genauen Ver^- 
bindung imd Wechselwirkux^ dieser Fragen unter einander eine Mitihei^ 
lung über die wesentlichsten Punkte dieser für die Geschichte der Ein- 
richtung Ostpreussens wichtigen Verhandlung geboten ; zumal letztere 
sowohl den Standpunkt beider Parteien zur Sache wie die Haltung des 
Königs zu den stattfindenden Differenzen klarer stellt ^) . 

1. Die Preussische Kammer hatte die Meinung ausgesprochen, 
dass die Verpachtung der Lithauiscben Aemter und Vcrwerker auf 
deutschen Fuss sicherer und besser sei , als eine Administration , wenn 
gleich auch unter dem Anschlag verpachtet werden sollte; und zwar, 
weil man bei der Pacht auf eine gewisse Beute rechnen könne. (Mar- 
ginal des Königs : ynst wahr wen die Wirdtschaft im stände wehre^ sie ist 
(aber) nit in Kultur und stände und voo sein Pachters ; das sein Preussen, 
bevor ick meine Domenefi den Preussischen Pachters verpachteti tüill so 
will ich lieber selber die Pechfackell Tielimen und alle mein neu aufgebauete 
Vorwerker ansteckem) . 

»Beide Theüe konvenirem (nachdem v. Göme seine Gründe Air die 
Administration ausgesprochen hatte} »dass die Preussische Kamma- 
solche Pächter welche die teutsche Wirthschaft aus dem Grunde verstehn, 
aufsuchen möchte und dass auf solchen Fuss alsdann die Verpachtung 
Seiner Majestät anzurathena. (Marg. reg. : ^awo ferne teutsche Pachters 
sich finden (die) in Preussen sein Dage nit geunerdtsschafi Laben nls itzoy 
und sollen auch keine Pommern sein, da sie den Ackerbau auch nit 
verstehen^) .... 

2. »Ist die Preussische Kammer der Meinung, dass viele Bauern in 
Lithauen zwei Hufen nicht völlig würden bestreiten können , und stellt 
deshalb Seiner Majestät anheim, ob allenfalls in dei^leichen Fällen, wenn 
kein ander expediens zu finden , die eine Hufe wieder auf wüsten Zins 



] } Dem Könige war ein Extract des Protpcolls der Verhandlungen vorgelegt 
worden und fügte er demselben seine Entscheidungen in eigenhändigen Marginar 
lien hinzu. 



Domanium. a. Pachtwedeu. 123 

zu setzen sei«. \Marg. reg.: mbsoluthe nü, ist die verfluchste LandschädÜ. 
Preussische Bemhäuttersche Oeconamie von der Weldia !) 

Nach Ansicht Göme's war eine solche Veränderung auch schon de»- 
halb nicht mehr an der Zeit, weil nicht allein den Bauern die zwei Hufen 
bestimmt zugeschlagen , sondern auch Haus und Scheune bereits nach 
dem Maasstabe von zwei Hufen gebaut und eingerichtet seien. 

Beide Theile vereinigen sich darin, dass, weil in diesem Jahre viel 
Iwicute nach Preussen einwanderten, solche Wirthe , welche zwei Hufm 
nicht gut zu bestreiten verm(^chten, noch einen »Neben-Golonuma zu sich 
nehmen könnten und mit demselben die Scheune so lang theilen dürften, 
bis er in den Stand komme, »sich ein Häuschen nebenan zu setzen« ; die 
Scheune könne dann »um ein Paar ßebind« vergrössert werden. 

3. Die Preussische Kammer hatte vorgestellt , dass im laufenden 
Jahre nicht mehr Leute nach Preussen geschickt werden möchten , als 
(gut) untergebracht werden könnten. (Marg. reg. : je mehr teuUche 
Leute hingehnje lieber und besser ist es, damit mus man die Litauer aiue^ 
tauschefi^ da die Litauer keine Wirte sein ) 

Göme hatte die Ansicht ausgesprochen , dass im laufenden Jahre 
viel mehr als 400 Familien wtlrden untergebracht werden können , und 
dass überhaupt, da ohnehin auf die jetzt publicii*ten Königlichen Patente 
sich so viel Golonisten angemeldet hätten, so viel als nur immer möglich 
placirt werden sollten. (Marg. reg. : nch bin der Meinung von 3000 
famü^toenn da 10,000 kommeHy können alle untergebracht toerdena ) 

4. Es bestanden Unsicherheiten über die Giltigkeit der Brau-Pri- 
vilegien der Gölmer. Hierüber wolle der Kammergerichtspräsident 
V. Coeceji ein Gutachten abgeben. (Marg. reg. : ytCocceji ist ein Ber$i- 
häuteTy den Plan hat er schon vor 3 Jahr machen und ist nits daraus ge^ 
worden»), 

5. Die Kammer hatte verabsäumt, die von dem Könige befohlene 
Abzweigung und Gonstituirung des Lithauischen DeputationscoUegiume 
rechtzeitig ins Werk zu setzen und entschuldigt sich damit, dass sie sich 
wegen der bei dem GoUegium anzustellenden Unterbeamten noch in Un- 
gewissheit befinde. Diesem wird entgegen gehalten, dass hierüber schon 
im Februar Ordre abgegangen sei mit dem Befehl, die Introduction ohne 
den geringst» Zeitverlust auszuführen. (Marg. reg. : y^Katsch soll den 
Gen, Fiscal der Preuss, Dom. Kamer auf Halse schicken, detss sie meine 
strickten Ordren nit observirem^ . . . .) 

Schluss-Entseheidung des Königs : »Der von Göme soll tvieder hin 
ufid examifiiren wie die teutsche Wierdtschaft avanciret .... soll aber 
mehr in allem auttoritUt gebrauchen als bissher geschehen, den von Bredow 
sollen sagen, dass alle Preussische Intriguen , die teutschen aus Preussen 



1 24 Domanium. a. Pachtwesen. 

zu schaffen, nits bei mir (verfangen) und ich wie ein Demant verbleibe, 
also accorde vous .... oder ich werde solche mesuren nehmen die du 
keinen gefallen sollen^. Fr, Wilh. 

Nach diesem Einschreiten des Königs finden sich in den folgenden 
Jahren nur vereinzelte Spuren von Meinungsverschiedenheiten oder 
abweichenden Handelns in dem Verhalten Bredow's und Göme's zur 
Sache des Preussischen Retablissements ausgesprochen. Dagegen zeigt 
sich der König vorübergehend auch mit Göme unzufrieden, meint , mit 
den Retablissementsgeldem sei nicht genug erzielt, und sendet im Jahre 
1727 den Greheimen-Finanz-Kriegs- und Domainen-Rath v. Thiele, sowie 
weiterhin, wie bereits erwähnt, auch den Generallieutenant v. Blancken- 
see nach Preussen zur Untersuchung nicht allein des Domainenwesens 
überhaupt, sondern auch der bisherigen Wirksamkeit Göme's, ja, es wird 
Blanckensee mit der Einleitung einer fiskalischen Untersuchung beauf- 
tragt; wobei indessen der König ausdrücklich einschärft, die Unter- 
suchung so einzurichten, »dass Göme so wenig wie Bredow vor der Zeit 
prostituirt, mithin beim Retablissement inutil gemacht, sondern vielmehr 
deren Authorit^ überall beibehalten und menagirt werde«. Es fallt 
die Untersuchung zu Gunsten der Genannten aus^]. Auch über die 
Lithauische Deputation hatte der König fiscalische Untersuchung ver- 
hängt, die aber einen Nachweis von Schuld nicht ergab. 

Der König sendet in diesen Jahren eine Gommission nach der an- 
deren nach Ostpreussen, ja, eine Commission zur Untersuchung der Thä- 
tigkeit der anderen Commission. Mannichfache Vorkommnisse hatten 
Argwohn in ihm hervorgerufen. Vor Allein aber war seiner Ungeduld 
die Entwickelung des Retablissementswerkes überhaupt, insbesondere 
aber des Domainenwesens eine zu langsame. Die auf Letzteres ver- 
wandten grossen Summen rentirten ihm nicht schnell und hinreichend 
genug. Auf eine Relation der Preussischen Kammer vom 9. Juni 1723, 
in welcher die Nothwendigkeit einer weiteren Ausgabe für die Domainen 
zu begründen gesucht wird, bescheidet er eigenhändig: "»Wollen eine 
Million dazu haben, sage sollen nichts haben. Ich lüill alle meine Do- 
mainen wegschencken und streichen 400,000 Thlr, auf dem Etat, denn es 
Windt ist. Ich profiHre dabey^ dieses ist geunssa^]. In einem Immediat- 
bericht Göme's vom 20. August 1727 verweist dieser gegenüber den 



1) Insbesondere über GOrne resolvirt der König: »Die Untersuchung sei dem 
Göme in keinem Stück nachtheilig und seiner Autorität verkleinerlich ausgefallen«. 

2) «In meinen Affairen (in Ostpreussen)«, schrieb der KOnig unter dem 15. Aug. 
1724 an Leopold von Dessau, »ist eine so grosse Gonfusion, dass ich nit weiss her- 
auszukommen: der y. Göme muss fleissig sein und im Lande eine Zeitlang bleiben, 
sonsten er nit wird durchkommen«. 



Domanium. a. Pachtwesen. 125 

letztzeitigen unbefriedigenden Resultaten auf die Folgen des Misswachs- 
Jahres 1726 — 27. Er bleibe aber dabei, dass das in Lithauen ange- 
wandte Capital nirgendwo besser habe angelegt werden können; wie 
denn überhaupt das Geschehene zu Sr. Majestät Gloire gereiche. Worauf 
der König eigenhändig hinzufügt : i^Die Gloire bestehet wdhrhafüg nit 
(darin), das Geldt zum Fenster hinaus zu wetfem^. An einer anderen 
Stelle : DtcA bin (in Bezug auf den Erfolg der Arbeiten] ein indiferentis- 
simus van Preussen ffetoardem. Indessen bewilligt demungeachtet der 
König schon wenige Wochen darauf, am 30. September, »zur Remission 
in denen Aemtem vor die Pächter wie auch vor die verarmten Cölmer 
wegen des grossen Misswachses von 1726tt für die Pächter 4223 Thlr. 
74 Gr. (pohi.) 12V2Pf., fttr die Cölmer und Pacht- Bauren 10,534 Thlr. 
81 Gr.«; wobei die Preussische Kammer zugleich die Ordre erhält : »Dafür 
zu sorgen, dass ein jeder die ihm zukommende Remission auch wirklich 
erhalte, und die Beamten nicht Gelegenheit nehmen mögen, denen armen 
Cölmem und Bauren davon etwas zu nehmen und solches in ihren Beutel 
zu stecken«. 

Im weiteren Verlaufe zeigt sich der König nun aber mehr und mehi: 
zufrieden gestellt , namentlich auch mit dem Erfolg seiner Maassnahmen 
zur Einführung deutscher Wirthschaftsart. — In den Jahren 1 727 — 28 
werden die Maassregeln zur Einführung der Generalpacht wieder auf- 
genommen^) und zwar nunmehr mit aller Energie, ja, der König setzt 
eine besondere Commission zur Förderung des »Generalpachtungswerkes« 
ein 2) . Schon zu Mitte des Jahres 1 727 kann berichtet werden , dass von 
65 Aemtem einige 20 in den Generalpacht übergetreten und wegen der 



1) Die meisten lithauischen Aemter standen in dieser Zelt noch unter Admi- 
nistration. 

2) »Es ist Ew. Ezcellenz bekannt«, schreibt Göme am 9. Decbr. 1727 an den 
(reneral y. Blanckensee, »in welchem pressanten Termin Se. Majestät mir das Ge- 
neralverpachtungswerk hiesigen Landes kommittirt hat«. Nur mit einigen neuange- 
legten Vorwerken soll eine Ausnahme gemacht werden. »Die Vonoercker von 1725», 
sagt der König in einem eigenhändigen Marginal vom 21. Novbr. 1727, »sollen nit 
verpackt werden, weill der Acker noch nii in die KuUur sein kam tne er sein soll, aber 
alle die andern sollen verpackt werden, den Kriegsraht Massmann sollen sie mit dahey 
nehmen, sie sollen ersil. bei Szirkupehnen anfangen, da muss ein grosser Flus über 
2000 Thlr. komenu. Eine ganze Reihe von Vorkommnissen zeigen, wie sehr dem 
Könige die nunmehrige rasche Einführung der Generalpacht in Ostpreussen am 
Herzen lag. Als ein Amtmann Sperber wegen unbedachter Reden gegen den König 
zu 500 Thlr. Strafe verurtheilt war und ein flehentliches Gesuch um »Abolitionn an 
den König richtet , bescheidet dieser eigenhändig : » Wo er Oen, Pächter wird und 
den anschlack erfüllet, den v. GOme machen wird, soll dboliciom. Auf die Bittschrift 
eines anderen Amtmanns (Clemm) wegen ähnlicher Vergehen.: *wenner Gen. Pächter 
wirdtf soll Pardon habenft. 



126 Domanium. a. Pachtwesen. 

übrigen Aemter die Yerhandluiigeii im Gange sind *) . Die »Prineipia re- 
gulativa« wie die späteren Verfügungen des Königs zur Sache bilden die 
Grundlage der Pachteontracte ^] . — Eine nähere Feststellung erfährt die 
Frage der Remissionen. Ersetzt werden sollen dem Pächter »die Schäden 
durch Pest, Krieg, Feuer vom Himmel, ungewöhnliche Wasserstauungen 
und Uebersehwemmungen, oder andere dergleichen Zufälle welche 
Menschenmacht und Vorsichtigkeit nicht haben abwenden können. 
Wegen Misswachs und Hagelschaden , auch wenn durch Sturm , Winde 
u. dergl. den Feldfrttchten einiger Schaden geschehen sollte, kann 
Pächter keinen Erlass vom Pachtgelde beanspruchen, es sei denn, dass 
er nicht einmal das Aussaatquantum wieder gewonnen«. Sodann trifft 
der König durch Gabinetsordre vom 12. Juni 1727 eine Aenderung dahin, 
es sei mit den Generalpächtem nunmehr so zu contrahiren , dass Ver- 
besserungen der Aemter nicht mehr aus Königlichen Gassen, sondern 
Yon den Pächtern bestritten werden sollen, wogegen ihnen der etwaige 
Nutzen der Verbesserungen nach Proportion der darauf verwandten 
Kosten auf gewisse Jahre zuzusichern sei. Durchschnittlich wird auf 
eine Pachtzeit von 6 Jahren abgeschlossen. Unter dem 8. April 1728 
verfügt der König : »er wolle zwar so viel als möglich deutsche bemittelte 
Leute zur G^neralpacht angenommen wissen . wenn aber nicht deutsche 
tnchtige Generalpächter genug zu finden seien^ so könnten auch tüchtige 
Preussen angenommen werden , dies jedoch nur unter der Bedingung, 
dass sie sich verbindlich machten, auf deutsche Art zu wirthschaften<<. 

So weit die Acten Ausweis gewähren, waren im Jahre 1 728 sämmt- 
liehe Domainenämter nicht allein in Ostpreussen , sondern überhaui>t im 
Bereiche des Preussischen Staates verpachtet. 

Die Berichte über die Entwickelung des Domainenwesens in Ost- 
preussen lauten denn auch von jetzt ab zunehmend günstig. So berichtet 
in einem der folgenden Jahre der Geheime Rath Blumenthal dem Könige, 
(von welchem er den speeiellen Auftrag erhalten hatte, die Lithauischen 
Aemter zu bereisen): »ich versichere, dass ich die Aemter mit nur einer 
Ausnahme in gutem Stande gefunden habe, und dass sie nach Ew. Maje- 



1) In den zum Zweck der Einführung der Generalpacht aufgestellten Ertrags- 
jtnschlSigen der preussischen Domainen findet sich bei dem Anschlag fUr das Amt 
Palmeicken die Notiz : »in diesem Amte muss das Quantum vom Bemsteinfang alle- 
mal jährlich auf 18,806 Rthr. 18 Gr. 4 Pf. berechnet werden«. 

2j GfÖrne hatte rorgeschlagen , in die Generalpachtcontracte die Bestimmung 
aufzunehmen, dass wenn der Pächter gar nichts von den Amtsunterthanen zu 
gemessen, aber doch für deren Prästationen aufzukommen habe, er befugt sein 
solle, die Rückstände dieser Prästationen von den Restanten abverdienen zu lassen ; 
worauf aber der König eigenhändig entscheidet : » ich bin ntt davor, da tcierdt der 
Sauer getois ruiniret wer denn. 



DomaDiam. a. Pachtwesen. 127 

stät Intention und Dero emanirtem Haashaltungsreglement ^) ihre Wirth- 
Schaft eingerichtet. Die deutsche Art mit pflügen und eigenem Betrieb 
ist in denselben überall introduzirtc Aber auch der König zeigt sich 
jetzt , insbesondere auf Grund seiner eigenen Besichtigung der Aemter 
bei seinen wiederholten Bereisungen Ostpreussens , mehr und mehr 
befriedigt, wenn auch hier und da noch einzelne Aufwallungen der Un- 
geduld auftreten. 

Das Resultat der durch eine so lange Reihe von Jahren hindurch 
fortgesetssten ungemeinen Arbeiten und Sorgen des Königs für die Ent- 
Wickelung des Domainenwesens spricht sich unter Anderem auch aus in 
den Zahlen, welche die Domaineneinkttofte nachweisen. Letztere hatten 
im ersten Regierungsjahre des Königs 1,890,613 Thlr. betragen. Im 
Sterbejahre des Königs dagegen beliefen sie sich , eingeschlossen die 
firtther zur Schatulle gezogenen Einkünfte auf 3,300,940 Thlr. ^) 



1} Folgt im weiteren Verlauf. 

2) VergL Riedel, »der Brandenb. Staatshaushalt«. Nach einer Angabe in Meitzen, 
a. a. 0. Bd. III, S. 419 betragen, gemäss eines Handbuches von Fr. Wilh. I., die 
Einnahmen aus den Domainen, »einschliesslich der Zinsungen und Dienste der Un- 
terthanen, in den Etatsjahren 1726 bis 1728 

in Preussen von 60 Aemtem 358, &23 Thlr. 

- Lithauen - SS - 276,665 - 

-Pommern - 30 - 118,223 - 

-der Neumark - 13 - 102,993 - 

- der Kurmark - 49 - 420,955 - 

- Magdeburg - 36 - 252,144 - 

-Halberstadt - 32 - 171,943 - 

- Cleve, Mark, Meurs, Geldern, Montfort - 33 - 261,905 - 

- Minden, Ravensberg, Lingen, Tecklenburg - 10 - 131,894 - 

Zusammen von 301 Aemtem 2,103,245 Thlr. 
Nach diesen Jahren traten noch vielfache Veränderungen ein; so in den Pacht- 
zinsen der einzelnen Domainen die zumeist eine Erhöhung erfuhren, durch Zukauf 
von Otttem, Gründung neuer und Vereinigung mehrerer Vorwerke zu einem Amte, 
Theilungen eines Amtes in mehrere selbständige Verwaltungen u. dergl. m. Wie 
denn auch nachgewiesenermaassen solche Veränderungen in den vorhergegangenen 
Jahren vielfach stattfanden und sich hieraus, wie aus vorgenommenen Aende- 
mngen in der Bezeichnung der Qualität der Domainen , ob Amt , Vorwerk :c. die 
Verschiedenheiten in den Angaben über die Zahl der Domainen erklären. Nach 
Krug war das Areal je der einzelnen Aemter durchschnittlich auf etwa 3000 
Morgen anzunehmen. Im Vorhergegangenen ist bereits erwähnt, dass es des 
Königs Bestreben war, jedes Amt zu mindestens 5000 Thlr. Ertrag resp. Pacht- 
qnantum zubringen, namentlich durch Zukauf von Areal. Nach einer Angabe in 
den Acten standen in den Jahren 1733 bis 1734 noch 98 Aemter unter diesem Er- 
trage, von diesen jedoch die Mehrzahl nahe dem Pachtquantum von 5000 Thlr. 



128 Domanium. b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 



b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 

Soweit und 80 lange die Domainen in Erbpacht standen, konnte eine 
direete Einwirkung auf ihren wirthschaftlichen Betrieb und auf dessen 
Fortschreiten nur in sehr beschränktem Umfange stattfinden. Demzufolge 
musste auch dieser Umstand , bei der damaligen Verfassung des Land- 
baues , zu den Nachtheilen der Vererbpachtung der Domainen gezählt 
werden. Beispiele tüchtigen wirthschaftlichen Betriebes traten während 
dieser Zeit nur sehr vereinzelt auf, und wo sie bestanden, konnten sie bei 
den damaligen Verkehrsverhältnissen, dem Mangel an sonstigen Hilfs- 
mitteln zur Verpflanzung localer Fortschritte auf den allgemeinen Wirth- 
schaftsbetrieb immer nur auf engere Kreise befruchtend wirken. 

Unter diesen Umständen war es ein Moment von grösster Bedeutung^ 
dass, nach Aufhebung der Erbpacht durch den König, in den Domainen 
Hunderte von^ meist bedeutenden Gutscomplexen , den einzelnen Pro- 
vinzen nach nahehin gleichmässig vertheilt, sich in der Hand eines 
Herrn — des Königs — befanden , dem ebenso die Fähigkeit wie der 
unbeugsame Wille beiwohnte, die Verwaltung dieser zahlreichen Cultur- 
stätten möglichster Vervollkommnung entgegen zu führen ; so dass sich in 
grösserer Menge vorbildlich wirkende Beispiele besseren Wirthschafts- 
betriebes entwickeln konnten. Allerdings musste der Einwirkung auf 
diesen Betrieb bei der Administrirung der Domainen durch Beauftragte 
des Königs ein grösserer Spielraum gewahrt sein, indessen blieben doch 
auch bei der Verpachtung noch viele Handhaben der Einwirkung. So 
unter Anderem in dem Verhältniss der Pächter als Beauftragte des Königs 
für die Vereinnahmung der Abgaben der Königlichen Amtsunterthanen ; 
in ihrem Angewiesensein auf der Letzteren Dienste — in welcher Be- 
ziehung sie unter Königlicher Gontrole standen ; — in der Kurze der 
Pachtzeit, die es ermöglichte, öfter unbotmässige und untüchtige Pächter 
durch geeignetere Wirthe zu ersetzen, u. dergl. mehr. Jedenfalls bestand 
thatsächlich das Verhältniss des Domainenpächters damaliger Zeit, weit 
mehr als jetzt, in dem eines abhängigen Königlichen Beamten ; wie denn 
auch die Benennung eines solchen sich in allen Verhandlungen jener 
Zeit eingehalten findet. 

Eine der belangreichsten Einwirkungen auf den Wirthschaftsbetrieb 
der Domainen bestand in den strengen Vorschriften für präcise Führung 
des Rechnungswesens , welche der König erliess. Das Gedeihen des 
Gewerbes, im Landbau, die] Erzielung und das Maass der Rente 
ist überall von dem richtigen Gebrauche der Zahl, von correctem 
Kechnen abhängig. Wie der König durch solches die grosse Wirthschaft: 



Domamam. b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 129 

des Staates , sein Finanzwesen ebenso in Ordnung brachte , wie darin 
erhielt nnd damit eine der unerlässlichen Vorbedingungen staatliehen 
Gedeihens schuf, so suchte er auf diesem Wege auch das kleinere Wirth- 
sdiaftsgetiiebe seiner Domainen zu regeln. Unablässig dringt er auf 
sorgsame Ermittelung richtiger Etats, auf deren strenge Einhaltung nach 
erfolgter Feststellung ; bei allen Anlässen stellt er Beispiele genauen Cal- 
culirens auf. In seiner Instruction an die Commissare oder Kameral- 
beamte fllr die Bereisung der Aemter wiederholt sich immer wieder die 
Mahnung, »auf ein festes Debet und Credit zu sehen«. So schult er die 
Administratoren und Pächter und durch diese dringt richtigeres Rechnen 
nnd damit bessere Wirthschaftsftihrung in weitere Kreise. 

Eine weitere Handhabe des Königs war sein Verfahren, je nach 
Umständen von Verwaltern seiner Domainen regelmässige, auf alle 
Einzelheiten eingehende, unmittelbar einzusendende Rapporte über den 
Gang der Wirthschaft zu verlangen ; die ihm dann Gelegenheit gaben, 
Lob, Tadel oder Anweisung auszusprechen. 

Wie er femer den vorgeschrittenen Wirthschaftsbetrieb eines Lan- 
destheils auf den zurückgebliebenen einer anderen Provinz zu ver- 
pflanzen sucht , nicht allein durch stetes Verweisen auf jenes bessere 
Verfahren, sondern auch durch Heranziehen tüchtiger Wirthe und Wirth- 
schaftsgehilfen aus solchen Gegenden besseren Betriebes, ist bereits 
nachgewiesen. 

Der König ist aufmerksam auf das Vorhandensein gut geleiteter 
Wirthschaften oder einzelner zweckmässiger Betriebseinrichtungen und 
Culturen, weist daraufhin und entsendet Kammerräfhe oderWirthschafts- 
beamte, um diese Einrichtungen an Ort und Stelle zu studiren und das 
Erprobte in >eine Amtswirthschaften zu verpflanzen^] Wie zu diesem 
Zweck Bauemsöhne nach dem Anhaltischen gesendet werden,* ist oben 
erwähnt. 

Am ausgebildetsten zeigt sich das System der directen Instru- 
ctionen für den landwirthschaffclichen Betrieb, wie diese gewisser- 



1) »Der Fürst von Anhalt«, schreibt der König unter dem 25. Aug. 1722 an 
Güme und Bredow , »hat auf seinem Gute« (Bubainen in Ostpreussen) »Frühgerste 
gegen aller Preussen Meinung und raison säen lassen und perfect darin rettssiret ; 
dahero Ihr die dortigen Beamten anzuhalten habet, gleichfalls frühe Gerste zu 
säen«. In denselben Tagen schickt der König den Landkammerrath Wagner auf 
die einsichtig bewirthschafteten Güter des Generalmajors y. Dönhof in Wolfersdorf 
(Ostpreussen) , um sich gründlich zu informiren 1] auf welche Manier man dort 
den Acker bestellt, 2) ob dort mit Pflügen oder Zochen gearbeitet wird, 3) wie 
oft man dort zu den verschiedenen Getreidesorten den Acker pflügt, 4) wie die 
Terschiedenen Arbeiten an das Gesinde und die Gärtner yertheilt werden, 5] wie 
msn das Heuwerben nnd das Dreschen handhabt. 

Stftdelmann, Friedrich Wilhelm I. 9 



1 30 Domaninm. b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 

maassen die noch fehlenden landwirthschaftlichen Untenichtsanstalten 
ersetzen. Konnte schon von der, von dem Könige selbst verfassten In- 
struction für das neubegründete Generaldirectorium gesagt werden , dass 
sie gewissermaassen ein Lehrbuch bilde , so kann dies annähernd auch 
gelten von den ausführlichen Instructionen für die Domainen-Administra- 
toren und für die Amtsbauemwirthschaften. 

Unter den ersteren ist namentlich die »Instruction für die Administra- 
toren der Königlichen Vorwerke in Lithauen« vom Jahre 1722 hervor- 
zuheben. An der Spitze derselben ist der Wille des Königs ausge- 
sprochen: »dass die Haushaltungsart nicht nach dem alten Schleuder 
fortgeführet, sondern verbessert werde«. »Absolute« soll alles mit teut- 
schen Pflttgen geackert werden. Der Acker ist zum Weizen viermal, zum 
Boggen dreimal zu pflügen. Gras und Quecken sind durch oftmaliges 
Eggen zu vertilgen. Der König will, dass mehr Weizen gebaut werde, 
da tüchtiges Land genug dazu vorhanden sei. Es soll überhaupt darauf 
gesehen werden, für jeden Boden und für jede Bodenlage, ob feucht oder 
trocken, die angemessene Fruchtart zu. wählen. Vorzüglich ist für reine 
Saat zu sorgen. So viel wie immer möglich soll man Saatgetreide aus 
Sandländereien anwenden, weil es dort reiner gewonnen wird. Statt der 
bisher gebauten einheimischen Gerste soll man teutsche Saat brauchen. 
Um die Zweckmässigkeit von bisher noch nicht angebauten Getreide- 
sorten zu erproben, sollen zunächst Versuche damit auf reservirten Fel- 
dern gemacht werden. Folgen Vorschriften für die zweckmässigste Art 
des Erbsenbaues. Femer: »Dem äusserlichen Ansehen nach muss hier 
Bübe-Saat nicht übel gerathen; es sind Versuche damit anzustellen«. 
Spanischer Clever (Kopfklee) wachse hier so gut, als an irgend einem 
Orte; »es soll nicht negligirt werden, denselben anzubauen«. Es Boll, 
des Flachses wegen, mehr Lein gebaut, diese Gultur aber besser als bis- 
her tractirt werden. Eine bessere Behandlung des Düngers sei das 
Nöthigste von Allem; das bisherige Verfahren sei wenig werth; man 
lasse den Dünger in den Ställen verrotten , sorge nicht für hinreichende 
Einstreu. So lange hiezu Stroh noch nicht hinreichend vorhanden sei, 
solle man was nur immer möglich' zu Heu machen ( und dasselbe zur 
Einstreu verwenden), so unter Anderem »grob Segge-Gras, welches man 
hier meist stehen lässt, Heideplaggen u. dergl. m.« Zu einer zweck- 
mässigen Behandlung des Düngers gehören gut eingerichtete Misthöfe, 
die überall herzustellen seien. Der bisherige Gebrauch , die Kühe der 
Vorwerker (die Molkerei) besonders zu verpachten, »an einen aparten 
Mann«, könne beibehalten werden, nur sei der Hofmann anzuhalten, 
fleissig einzustreuen und das Vieh an geeignete , ihm besonders anzu- 
weisende Orte zur Weide zu treiben. Auf die Bänke der Schäfer müsse 



Domanium. b. Land wir thschaftlicher Betrieb. 131 

der Administrator ganz besonders achten und sie abzustellen suchen. 
vDie Pferde sind nach der Magdeburger Art zu fllttem und ist auch auf 
gleiche Art mit denselben zu arbeiten«. Um eine'gute Ackerbestellung her- 
beizuführen, will der König, dass für jedes Vorwerk ein teutscher Hofe- 
meisfer, zwei teutsche Gross- und zwei lithauische Mittelknechte oder 
Enken (wie man sie im Magdeburgischen nenne) , angestellt werden. 
Beim Ausdreschen des Getreides sei strenge darauf zu sehen , dass es 
mit tüchtigen Instrumenten geschehe und das Getreide rein ausge- 
droßchen, — nicht »nach bisheriger unverantwortlichen Gewohnheit — 
obenhin gearbeitet und der Segen, den Gott gegeben , im Stroh zurück- 
gelassen werde«. »Die Gärten sind auf teutschen Fuss zu bestellen und 
zuförderst aus der von dem Könige eingerichteten Baumschule mit 
allerhand Obstbäumen zu bepflanzen , nächstdem aber mit solchen Ge- 
wächsen, die eine regulirte Haushaltung braucht, reichlich zu versorgen«. 
»Teiche und andere wilde Fischerei muss Administrator aufs Beste 
nutzen und nicht Alles in der eigenen Wirthschaft aufessen lassen , son- 
dern zu Gelde zu machen suchen«. Vor Allem sei auf zweckmässige 
und pünktliche Rechnungsführung zu halten (wozu noch specielle An- 
weisungen angefügt sind) . »In Summa« schliesst die Instruction , »soll 
der Administrator deine Pflicht thun und dabei in ehrbarem geistlichem 
Leben seinen Untergebenen vorstehen«. 

Die Mahnungen und Anweisungen an die Amtsbauem zur Führung 
guter Wirthschaft erfolgen theils durch Cabinetsverfügungen an die 
Domainencommissionen oder die Provinzialkammem , theils durch Dorf- 
ordnungen, theils in besonderen Königlichen Patenten und Reglements. 
Eine für das Amt Insterburg bestimmte Dorfordnung wendet die Haupt- 
regeln eines guten Wirthschaftsbetriebes auf die doiügen Verhältnisse 
an. Letztere seien namentlich auf Schafzucht angewiesen, die daher 
mehr ponssirt werden müsse. Die Wiesen müssten besser geschont und 
dürften in geschlossenen Zeiten nicht mit Vieh betrieben werden. Der 
Crartenbau sei besser zu pflegen; jeder Bauer müsse bei seinem Hofe 
einen Obstgarten anlegen und alle Jahre im Herbste wenigstens 10 — 12 
wilde Stämme setzen, welche er dann selbst propfen oder durch An- 
dere propfen lassen müsse, damit er nach und nach zu guten Obstbäumen 
gelange. Sodann müsse jeder Bauer Hopfengärten anlegen und die- 
selben gut pflegen, damit guter und tüchtiger Hopfen im Lande gebaut 
werde. An die Amtsbauem in den Neumärkischen Aemtem wendet sich 
der König in einem besonderen Patent , in dessen Eingange er rügt, dass 
trotz aller ergangenen Anweisungen, der Wirthschaft gut' vorzustehen, 
»dennoch verschiedene Bauern in den Neumärkischen Aemtem sich auf 
die liederliche Seite gelegt und ihre Wirthschaft gröblich vemachlässigt 

9* 



132 Domanium. b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 

hätten ; »während doch der König durchaus fleissige und rechtschaffene 
Bauern , welche ihren Höfen als gute Wirthe vorstehen , haben wolle«* 
Es folgen eine Reihe von Vorschriften mit nachdrücklichsten Mahnungen. 
Die Bauern sollen ohne eingeholte ausdrückliche Genehmigung weder 
Heu noch Stroh verkaufen, damit es ihnen weder an Futter fttr das Vieh, 
noch an Einstreu fehle. An verschiedenen Orten hätten die Bauern ihre 
Wiesen verwachsen lassen und nicht gehörig für die Wassergraben ge- 
sorgt, was abgestellt werden müsse. Bei vielen Dörfern sei noch Ge- 
legenheit vorhanden, durch Rodungen gute Wiesen herzustellen ; diese 
Gelegenheit müsse benutzt werden. Die Aecker seien mehr und mehr 
von den Steinen zu reinigen. Es sei auf rechtzeitige Bestellung und gute 
Bearbeitung des Ackers zu halten. — Aehnliche Regeln mehr. — Um sich 
von der Einhaltung dieser Vorschriften zu überzeugen, soll die Domainen- 
kammer alljährlich gegen Martini eine General Visitation halten , »und 
wer sodann säumig oder widerspänstig , oder sonst als ein lieder- 
licher Wirth befunden wird , soll nach geschehener Anzeige der Visita- 
toren dergestalt bestraft werden, dass er begreifen lerne, was vor Ge- 
horsam Seiner Königlichen Majestät Verordnungen gebühre«. In einer 
nach Ostpreussen gerichteten Cabinetsordre , welche Mängel im Wirth- 
schaftsbetrieb der Amtsbauem rügt und deren Abstellung bei Vermeidung 
von Strafen befiehlt , ist als äusserster Grad der Strafe die Entfernung 
schlechter Wirthe von den Höfen bezeichnet. Die Behörden sollen »fort- 
fahren, die schlechten Wirthe abzusetzen, überhaupt , wo es nöthig ist, 
durchzugreifen , damit die Leute den Ernst sehen und sich auf gutes 
Wirthschaften legen«. 

Die ausführlichste, das Ganze des Wirthschaftsbetriebes umfassende 
Instruction hat der König niedergelegt in dem »Haushaltungsreglement 
für die Aem*ter des Königreichs Preussen«, welches er bei einem Aufent- 
halte in Königsberg am 23. Juli 1731 erliess. Fast in allen, den Wirth- 
Schaftsbetrieb Ostpreussens betreffenden Verfügungen des Königs oder 
der Behörden wird von jetzt ab immer wieder auf diese Vorschriften als 
auf die maassgebende Richtschnur verwiesen. 

Im Eingange des Reglements erwähnt der König , wie er bei seiner 
Reise sehr missfällig vernommen habe, dass ebensowenig auf allen 
Domainen, wie auch »bei denen Bauren-Cölmer- und Piiester-Aeckem 
auf Teutsch gewirthschaftet , die Aecker dergestalt gepflüget und be- 
stellet werden«. Deshalb sei nun dieses Reglement aufgesetzt und werde 
den Kammerpräsidenten sowohl wie den Departements^Räthen so ernst- 
lich wie bei schärfster arbitrairer Strafe befohlen, »sich danach zu achten 
und überall auf dessen absolute Nachlebung zu invigiliren , auch dahin 
zu sehen, dass sowohl die General-Pächters als die Amtsbauren, in- 



DomaBium. b. Landwirthschaftl icher Betrieb. 1 33 

gleichen die Cölmer ohne raisonniren danach ihre Wirthschaft anstellen 
mögena. 

In den Generalien wird den Beamten und Generalpächtem einge- 
geschärft, vor Allem die Conservation der Unterthanen, worauf so grosse 
Kosten verwandt worden, sich angelegen sein zn lassen. Wo der 
'Pächter sehe, dass es Noth thue, solle er den Unterthanen zu Hilfe 
kommen, ihnen Gewerbe und Gewinn zu schaffen suchen. »Er soll sie 
von liederlichem Leben und von Faulheit ab- dagegen zum Fleiss an- 
halten, überhaupt sich so zu ihnen stellen, wie er sich getraut, es vor 
Gott und den Menschen verantworten zu können«. 

An der Spitze der Specialia steht die Mahnung , auf den Vorwerken 
Alles mit eigenem Gespann, (also ohne Inanspruchnahme der Spann- 
dienste der Unterthanen) und mit deutschen Pflügen zu ackern. Zu 
dem Ende soll auf allen solchen Vorwerken, die eigenes Gespann noch 
nicht haben , solches angeschafft werden. Auch sollen Gärtner , welche 
beständig mit Ochsen pflügen, gehalten werden. 

Das Weizen-, Roggen- und Gersten-Land müsse dreimal gepflügt, 
das Weizenland vor der Saatfahre gut geegget und nicht mit Zochen 
tractirt werden. »Wäre das Land etwa so steinigt , dass kein Pflug an- 
zubringen, oder wäre es Dröschland , welches nach langen Jahren zum 
erstenmale aufgerissen werden solle , so soll Beamter sich doch nicht 
unterstehen, vor seinen Kopf die Zoehe zu gebrauchen, sondern er muss 
fiolehes zuvor an die Krieges- und Domainen-Kammer melden, diese aber 
soll immediate bei Sr. Königl. Majestät anfrag;en und Ordre erwarten. Ac^ 
«ordiren nun Se. Königl. Majestät solches, so soll von solcher Ordre eine 
vidimirte Abschrift bei der Kammer , das Original aber auf dem Amte 
^ein, »damit, wenn Se. Königl. Majestät dereinstens fragen sollten , wa- 
rum man an diesem Ort nicht mit teutschen Pflügen gearbeitet , Beamter 
alsdann sogleich sich legitimiren kann«. 

Die Anzahl der zu haltenden Leute müsse Jeder nach Beschaffenheit 
«eines Wirthschaftsbetriebs abmessen, aber an der Zahl der Gärtner 
dürfe, wenn der König für dieselben Wohnungen in den Aemtem habe 
erbauen lassen , »nichts manquiren : oder ftir jeden Fehler , wenn die 
Wohnung ein Vierteljahr ledig gestanden, muss 10 Thlr. Strafe erlegt 
werden«. 

Um auch bei den Bauern mehr und mehr die Zoche zu verdrängen 
und an deren Stelle den deutschen Pflug einzuftlhren , soll der General- 
pächter darauf halten, dass jeder Bauer, wenn er Dienst auf dem Amte 
hat, wenigstens zum Anfang einen Pflug zum Scharwerk mitbringt. Im 
Falle der Pächter denselben und überhaupt die Dienste des Bauern zum 
Pflügen nicht braucht , soll er den Bauern anhalten, ftlr seinen eigenen 



1 34 Domanium. b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 

Acker den Pflug zu gebrauchen und wenigstens für Boggen und Gerste 
damit zur Saat zu pflügen. »Da denn Se. Majestät denjenigen Beamten^ 
welcher dieses ohne bruit und grosse Exekutionen introduzirt, mit beson- 
deren Gnaden ansehen , auch so viel geneigter sein werden , dem Bauer 
zu helfen, als sie eine Willigkeit hierunter bei ihm verspüren«. 

Die Abstellung der schmalen Bücken , von ' welchen man die irrige* 
Meinung habe, dass sie den Abzug des Wassers aus nassen Aeckern be- 
förderten, will der König »absolute , ohne alles raisonniren und bei der 
härtesten Bestrafung« eingehalten wissen. Zum Abzug des Wassers von 
nassen und flachen Ländereien dienten weit besser eine genügende An- 
zahl von Abzugsgräben und höhere Wölbung der breiten Bücken. Auf 
diese Weise komme nicht so viel todter Boden auf die Oberfläche und 
entstehe nicht so viel Drespe, wie auf den vielen schmalen Bücken. 

Folgen Vorschriften für regelmässige und hinlängliche Bedüngung 
der Aecker. Die Felder sollen in gewisse Schläge abgetheilt werden, 
die Düngung soll der Beihe nach geschehen und überhaupt »so procedirt 
werden, dass sowohl der entlegene, wie der nahe Acker sein Gebühr be- 
kommt«. Ueber die gedüngten Felder ist ein Begister zu halten und 
dasselbe bei der Aemtervisitation zum Nachweis vorzulegen. Aller Stall- 
dünger ist zeitig auszufahren. Für jedes Fuder überjährigen Stalldüngers 
soll der, solcher Unterlassung überwiesene Pächter 1 Thlr. Strafe zahlen. 

Der König hatte wahrgenommen, dass die Generalpächter sich ledig- 
lich an die herkömmlichen Gattungen von Getreide oder sonstigen Feld- 
früchten banden, so an Boggen, Gerste, Hafer und Erbsen, sich zu wenig 
mit Sommer- und Winterrübsen, Flachs, Hanf und dergl. zu helfen 
suchten, »während doch dergleichen Waaren eher wie Getreide zu lohnen 
pflegen« ; man scheue nur die Arbeit hierbei. Es sollen künftig sowohl 
die Administratoren und Pächter, wie die Bauern, solche Hilfsmittel nicht 
zurücksetzen. 

Indem der König für den Absatz der Butter gesorgt habe , sei da- 
durch der Bindviehzucht besonderer' Vorschub geleistet. Nun müssten. 
aber auch die Beamten und Pächter äussersten Fleiss auf die Kuhmelke- 
reien verwenden. Die Butter müsse immer wohl durchgearbeitet nnd 
gut ausgewaschen werden. Sei dies geschehen, so werde sie auch un- 
fehlbar bei dem Buttermagazin angenommen. Es sei der Gebrauch ein- 
geschlichen, dass die Pächter ihre Melkereien nicht selbst nutzten, 
sondern an die Hohmänner verafterpachteten, während doch diese das 
Buttern und Käsen selten recht, noch so wie die Frauen der Pächter 
verständen, auch keine Mühe anwendeten, die Butter reinlich zu machen, 
recht auszuwaschen und gut einzuschlagen. Demzufolge dürfe diese 
Verafterpachtung künftig nicht mehr stattfinden. 



Domanium. b. Landwirthsohaftlicher Betrieb. 135 

In Betreff der Ochsenmästereien sollten die Pächter bemüht sein, 
ihr eigenes Vieh gehörig fett zu machen und solches statt des podolischen 
Viehes nach der Enrmark zn treiben ; diesen Debit werde der König in 
jeder Weise unterstützen. 

Und so noch eine Reihe anderer Vorschriften. 

Schliesslich ermahnt der König die Beamten und Pächter, diese 
Instruction genau zu beobachten. In drei Jahren hoffe er wieder zu 
kommen und möge man sich wohl in Acht nehmen , dass dann Alles so 
ausgeführet sei, wie er es angeordnet habe. Wofeme aber sich dann er- 
gebe, dass man nach dem alten Sohlender foiigewirthschaftet habe, 
werde es nichts helfen wenn man etwa vorschützen wolle , das Pacht- 
geld sei ja bezahlt , sondern es würden ebenso die Krieges- und Domai- 
nen-Bäthe wie die Domainenbeamten zu schwerer Bestrafung heran- 
gezogen werden. 

Eine ebenfalls ausführliche Instruction erlässt der König unter dem 
28. JuU 1739 (also ein Jahr vor seinem Ableben) von Königsberg aus an 
die Preussischen Kammern. Es sei ihm , heisst es dort unter Anderem, 
bei seinen jetzigen Beisen durch Preussen und Lithauen, im Wirthschafte- 
betriebe, insbesondere aber beim Ackerbau noch Verschiedenes auf- 
gefallen, was geändert und verbessert werden müsse. Alle und jede 
Beamte, nicht weniger auch die Amtsbauem, müssten künftig, »und ohne 
dass die geringste Entschuldigung deshalb gelten solle«, die sämmtlichen 
Brachfelder dreimal pflügen. Die erste Fahre müsse längstens zu 
Johanni fertig sein , die Wendefahre vor der Ernte Ausgangs Juli , die 
Saatfahre im September ; so zwar, dass die Winterbestellung wo möglich 
14 Tage, längstens aber 8 Tage vor Michaelis absolvirt sei. Durch solche 
Beartung werde der Acker, namentlich der schweren und thonigen 
Bodens , in bessere Cultur kommen und demzufolge reichlicher tragen. 
In jeder ersinnlichen Weise müsse darauf gesehen werden , mehr und 
überhaupt möglichst viel Mist zu erzeugen , um die Aecker zu besserer 
Tragbarkeit zu bringen. Mit dem Düngen sei so zu verfahren, dass jeder 
Acker versorgt und immer in gleicher Güte erhalten werde. Im Winter- 
felde sei mehr Weizen , im Sommerfelde mehr Gerste zu bauen ; zumal 
diese Fruchtarten allemal leichter und besser als Boggen und Hafer ver- 
trieben und versilbert werden könnten. Zur Verbesserung des Molken- 
wesens müssten in den meisten Fällen die Milch-Keller und Kammern 
erweitert und reinlicher gehalten werden :c. 

Immer wieder dringt der König in seinen Verfügungen darauf, dass 
in den Aemtern, jedenfalls aber bei sämmtlichen neuen Vorwerken, alles 
mit eigenem Gespann bestellt werde und nur diejenigen Bauern , welche 
höchstens ^l^ Meile vom Amte entfernt wohnen und mit welchen nicht 



136 Domanium. b. LandwirthschafÜicher Betrieb. 

bereits anderes vereinbart worden, zu Spanndiensten herangezogen 
werden sollen i). 

Auf die allgemeine Einführung des deutschen Pflugs an Stelle der 
Zoehe in Ostpreussen sowie der breiteren Eticken (Beete) im Ackerbau 
dringt der König auch weiterhin in vielen Cabinetsordren und sonstigen 
Verfügungen. Die erstgenannte Maassregel ist von gutem Erfolg, der König 
überzeugt sich schliesslich bei seinen Reisen , dass der deutsche Pflug 
überall Eingang gefunden hat ; der letzteren Anordnung dagegen wird 
von manchen Orten Berufung auf die wirkliche oder vermeintliche Erfah- 
rung von der Unräthlichkeit des Verfahrens entgegen gehalten. Im Jahre 
1 725 hatte der König, um für einige besondere Fälle bestimmteren Nach- 
weis zu erlangen, auf einem seiner Lithauischen Vorwerke die Anstellung 
vergleichender Versuche mit breiten und schmalen Rücken angeordnet^ 
deren Resultate aber nicht zu Gunsten der breiten Rücken ausfielen. Im 
weiteren Verlaufe geht der König den bäuerlichen Unterthanen gegen- 
über von der Strenge seiner Vorschriften in genannten beiden Be- 
ziehungen ab, während sie für die Domainen unverändert bleibt^). 

Wie für die Einführung guter Pflüge, so ist der König überhaupt für 
die Verbreitung zweckmässiger Ackergeräthe besorgt. 

Unter dem 13. November 1736 erlässt er eine Cabinetsordre an die 
Königsberger Kammer mit der Anordnung^ sie möge darauf halten, dass 
die Unterthanen in Winterszeiten , und auch sonst wenn die Feldarbeit 
ruhe, sich zweckmässige Emteharken machen. Bei den Aemtem und 



1} Eine eigenhändige Marginalverfligung des Königs in dieser Sache sagt Fol- 
gendes : »Zum acker bestellen aollen (die Aemter) auf 8 Magdeb. Huvtn ein Geschirr 
halten von 4 guhte Pferde^ die sein capahle das Land zu bestellen und zu ernten». 

2} Mitte der dreissiger Jahre berichtet Blumenthal gelegentlich einer Reise 
durch Ostpreussen dem Künige : Auf den allermeisten Vorwerken habe man kein 
Verlangen danach , von der angeordneten deutschen VTirthschaftsart abzugehen, 
indem man dieselbe zuträglich finde; »wie ich denn auch bei Berelsung der Aemter 
mit Minister y. Göme bemerket, dass bei den bäuerlichen Unterthanen die meisten 
Teutschen und Schweizer nach erhaltener jetziger Freiheit ihre Aecker nicht in 
schmale Beete gesetzet, sondern in einer ziemlichen Breite gelassenv. 

Auch der Kronprinz, welchen in den letzten dreissiger Jahren der König öfter 
nach Ostpreussen sendet, wird von der Frage der schmalen oder breiten Beete in 
Anspruch genommen. Bei einer seiner Anwesenheiten in Königsberg am 14. Octbr. 
1735 berichtet die Kammer dem Kronprinzen: Bei den Vorwerken sei es sowohl 
mit den PflUgen wie mit der Breite der Beete ziemlich in Ordnung, dagegen zeige 
sich bei den Kölmem und Bauern hier und da noch Widerstand. Der Kronprinz 
erwidert , dass die Kammer auch auf diese Gegenstände ihre Sorge richten müsse. 
Wenn der König im nächsten Jahre nach Preussen komme, mUsse den Anordnungen 
desselben Folge gegeben sein, dafem die Kammer des Königs Gnade haben wolle. 
Der Bauer werde hier so gut wie in der Mark mit den breiten Rttcken und den 
Pfiügen sich zur echt finden können. 



Domamum. b. Landwirthschafdicher Betrieb. 137 

Vorwerken müssten die Meyer solche anfertigen. Eine andere Ordre 
dringt darauf, dass mehr als bisher , namentlich aber bei Aeckem mit 
strengem Boden , E^en mit eisernen Zinken angewendet werden. Den 
Nenbaaem sollen solche Eggen überwiesen werden. 

Mit dem in Ostpreussen gebränchlichen Emteverfahren ist der König 
sehr unzufrieden und ertheilt eingehende Anweisungen zu Verbesse- 
rungen. Gelegentlich einer Bereisung Ostpreussens im Jahre 1736 er- 
lässt er von Cossenblath aus eine Cabinetsordre flir diesen Zweck an die 
Königsberger Kammer. »Diejenigen Unterthanen, welche noch nicht 
wissen, wie sie ordentliche Strohseile zu denen Bunden in der (Getreide-) 
Ernte machen sollen , müssen dazu angewiesen und ihnen aufgegeben 
werden, dass sie zu seiner Zeit und noch vor der Ernte einen genüg- 
samen Vorrath davon machen ; gestalt denn die Bunde durchaus nicht 
mehr mit dem frischgemäheten Getreide , sondern mit Bindestroh zu- 
sammen gebunden werden soUena. Eine andere 1739 von Königsberg 
aus erlassene Ordre sagt, dass der König bei seinen jetzigen Reisen in 
Preussen missfällig wahrgenommen habe , dass die Bauern ungeachtet 
der erlassenen Verordnungen nach wie vor das Korn in Boggenbande und 
in sehr kleine Bunde bänden, und denn auch sonst mit dem Ab- und Auf- 

t m 

bringen des Kornes sehr unordentlich und liederlich umgingen. Die 
Domaineni^the müssten mit Nachdruck darauf halten, dass die Bauern 
ihres eigenen Nutzens halber den in diesen Beziehungen erlassenen 
Ordren des Königs Genüge leisteten. Eine andere Anordnung des Königs 
weist die Beamten und Pächter an , bei jedem Amte und Vorwerke von 
nun an richtige nach Schocken und Mandeln berechnete Feld-, Saat-, wie 
auch Ernte- und Dreschregister zu halten. Aus diesen müsse jederzeit 
zu ersehen sein , »wie viel an Acker und in was Art solcher bestellt 
worden, wie viel Scheffel darin gesäet, was an Schocken und Mandelzahl 
nach richtigen Bunden darauf geemtet und welchergestalt davon der 
Ausdrusch und das Aufmessen gewesen«. 

Wie der König in Bezug auf Ostpreussen gegenüber hergebrachter 
Beschränkung auf Roggen- und Haferbau immer wieder auf lohnendere 
Culturen , wie Weizen , Oelfrüchte , Klee verweist , ist bereits wieder- 
holt nachgewiesen. Weiterhin dringt er noch besonders auf vermehrten 
Hanf- und Flachsbau ^) und ist für Beschaffung guten Leinsamens be- 
sorgt. Er will, »dass die Flachsspinnerei und Leinenweberei im Lande 
sich vermehrea. Viele seiner Mahnungen gelten sodann einer besseren 



1) Der König hatte der Kammer in Ostpreussen die Einführung und weitere 
Verbreitung des Flachs- und Hanfbaues »positive und bei Strafe der Kassation« 
befohlen. 



1 38 Domauium. b. Landwirthschaftlicher Betrieb. 

Pflege des Hopfenbaues. Es müsse noch dahin kommen, dass guter 
Hopfen in genügender Menge im Lande gebaut werde. Auf den Vor- 
werken Bollen Hopfengärten angelegt und zur Unterweisung in zweck- 
mässiger Handhabung dieser Cultur geschickte Hopfenbauer herange- 
zogen werden. Der König verfügt, solche Leute namentlich im Des- 
sauischen aufzusuchen. 

Der Anbau von Hackfrüchten war noch nicht in den grösseren land- 
wirthschaftlichen Betrieb eingetreten. Mit dem Anbau der Kartoffel im 
Kleinen war, in der Umgebung von Berlin, erst begonnen. Der König 
liess dort unter Anderem Kartoffeln für die Armen und Kranken in der 
Charitö anwenden und schenkte dem Krankenhause ein Stück Land zum 
Anbau ^) . 

Wie der König den landwirthschaftlichen Betrieb auf der Domaine 
Königshorst, seiner eigensten Schöpfung, einrichtete, ist bereits nach- 
gewiesen. 

In Betreff der Viehzucht — abgesehen von der Pferdezucht, über die 
an anderer Stelle Näheres folgt — ist zu erinnern an die unmittelbar vom 
Könige angeordnete Einführung holländischer Kühe für den Rindvieh- 
bestand in Königshorst. Im Uebrigen erscheint die Kindviehzucht jener 
Zeitperiode beschränkt auf die Pflege der einheimischen Stämme. Sie 
hatte» namentlich in den östlichen Provinzen, zu leiden unter dem öfteren 
Auftreten verheerender Seuchen, deren Natur man wenig kannte, so dass 
schon aus diesem Grunde auch das emstlichste Einschreiten gegen das 
Uebel nur geringen Erfolg hatte. Eine der Maassregeln, eben sowohl um 
Seuchen abzuhalten wie um die einheimische ßindviehzucht zu unter- 
stützen y bestand in den Mahnungen 'oder Anordnungen gegen Einfuhr 
der podolischen Ochsen. Die Lithauer erinnert der König daran, dass 
die Viehzucht, vor Allem aber die Rindviehzucht, » mehr als die Hälfte 
des Ertrages des Landes ausmachtet. Sie müssten namentlich auf das 
Molkereiwesen -bedacht sein und gute Butter machen, Ȋ) vieU sie davon 
habemi^ schreibt er eigenhändig, noiU ich nach Berlin schicken^. 

Auf die Schafzucht beziehen sich zahlreiche Anordnungen des 
Königs. Er befiehlt hinreichende Besetzung jder vorhandenen und die 
Anlage neuer Schäfereien auf den Aemtem, wie überhaupt die Vermeh- 
rung der Schafe ; wie er auch auf die Verbesserung der Schafstämme 
Bedacht nimmt. Insbesondere ist der König mit den in Ostpreussen ge- 
bräuchlichen Arten von Schafen nicht zufrieden und ordnet zur Verbes- 
serung grosse Einkäufe aus Gegenden mit vorgeschrittener Schafzucht an. 
Namentlich sollen bessere Böcke angeschafft werden. »Die Böcke sollen 



l) Meltzen a. a. 0. II, 13. 



Domanium. b. Land wirthscliaftlicher Betrieb. 139 

von Kottbus kommen^ die bessere Wolle habemny lautet eine seiner eigen- 
händigen MarginalverfUgnngen zur Sache. 

Manche der Anordnungen des Königs ftlr die Hebung der Schafzucht 
griffen zu tief in das Privatinteresse und das Selbstbestimmungsrecht des 
Einzelnen ein, um nicht dringliche Gegenvorstellungen hervorzurufen. 
Im Jahre 1714 v^erden die Verwaltungsbehörden mehrerer Provinzen 
durch den König aufgefordert, zu erwägen , ob es bei dem vorangegan- 
genen starken Schafsterben und damit den Wollwebereien und Manu- 
facturen die nöthige Wolle gewährt werde, nicht räthlich sei, anzuordnen, 
dass während des nächstfolgenden Jahres zu Gunsten der Zuzucht keine 
Lämmer geschlachtet werden dürften. Es erfolgen zahlreiche Remonstra- 
tionen hiergegen, unter Berufung namentlich darauf, dass jeder verstän- 
dige Landwirth von selbst daraaf bedacht sein werde, seinen Schafstand 
auf der Höhe zu erhalten, welche seinen wirthschaftlichen Verhältnissen 
dienlich sei. Ein kurmärkischer Landrath berichtet, es seien in der 
Kurmark nicht wenige gute Landwirthe, welche mit schweren Kosten 
Hunderte von guten Wollschafen aus den kursächsischen Landen bezogen 
und ihre Schäfereien damit besetzt hätten ; diese würden von selbst nicht 
ohne Noth Lämmer davon schlachten lassen. Von. anderer Seite wird 
hervorgehoben, dass da, wo man den Schafstand durch Zuzucht und 
Zukauf verbessern wolle , nicht verwehrt sein dürfe , den schlechtesten 
Theil der Zuzucht zu schlachten, eben um die guten Lämmer conserviren 
zu können. In Folge dieser Vorstellungen steht der König von der ge- 
nannten Maassregel ab. Dagegen erlässt er unter dem 15. Mai 1722 ein 
Edict , welches , »da es den inländischen Manufacturen an recht weisser 
auch feiner Wolle annoch etwas zu fehlen scheine« , verordnet, dass bei 
den Schäfereien »der Chur- und Mark Brandenburg diesseits und jen- 
seits der Elbe alle schwarze , graue und griese Wolle tragende Schaf- 
böcke innerhalb Jahresfrist gänzlich abgeschafft und dagegen keine 
andere als ganz weisse und feine Wolle tragende Schafböcke angeschafft 
werden sollen«. Solche Böcke seien hinreichend zu bekommen in den 
Kreisen Cottbus, Beeskow, Teltow, Stemberg, Soldin und Friedeberg. 
Desgleichen sollen alle. schwarzen, braunen und buntscheckigen Schafe, 
»auch die so filzhärig sind und Springhaare unter der Wolle haben« , in 
Zeit von drei Jahren ausgemerzt werden. Es sollen femer keine grob- 
wolligen Schafe aus dem Mecklenburgischen und Lüneburgischen in die 
Kurmark eingeführt werden, sondern von dort nur Hammel dieser Arten. 
So lange bei den Heerden sich noch Schafe mit nichtweisser Wolle finden, 
sollen dieselben bei der WoUschur separat geschoren und diese Wolle 
nicht mit der weissen Wolle vermischt, sondern zum Stricken verwandt 
werden. Bei genauer Einhaltung dieser Vorschriften werde die Ver- 



1 40 Retablissement OstpreusseoB. 

besseruiig der Wolle von Jahr zu Jahr zunehmen; auch die Wolle selbst 
im Preise steigen. Allen »Land- und Steuerräthen, auch denen von Adel, 
imgleichen den Land- und Polizeireutern« wird anbefohlen, die genaue 
Beachtung dieser Verordnung zu überwachen. — Zur Regelung des fttr 
das Gedeihen der Schafzucht so einflussreichen Verhaltens der Schäfer 
zu ihren Pflichten erlässt der König ausführliche Vorschriften in den 
Dorfordnungen von 1722 und 1735. Nach diesen Vorschriften hatten die 
Schäfer bei Antritt ihres Dienstes einen Eid auf bestimmungsgemässes 
und gewissenhaftes Verhalten zu ihren Heerden abzulegen. Die Bestim- 
mungen selbst , auf eine grosse Zahl sich erstreckend . sind in dieser 
Verordnung nachgewiesen^). 



Retablissement Ostpreussens. 

Was, innerhalb der vorangegangenen Nachweise der Thätigkeit des 
Königs für das Aufblühen des Staates , vereinzelt über das Werk der 
Wiederherstellung Ostpreussens berichtet ist, bedarf bei der ungemeinen 
Bedeutung dieses Werkes einer übersichtlichen Zusammenfassung , wie 
denn auch noch einige Ergänzungen anzufügen sind. 

Zu den Jahrzehnte hindurch fortgesetzten, eben so gross angelegten 
wie bis zum Detail hin vorsorgenden Veranstaltungen fUr die Wieder- 
herstellung der Bodencultur dieses verödeten Landes , wie sie sich be- 
thätigten in der Ergänzung der noch vorhandenen Reste der ländlichen 
Bevölkerung durch viele Tausende herbeigezogener Colonisten, im Neu- 
bau von Hunderten von Dörfern, der Neubegründung von Domainen- 
ämtem und der Heranbildung dieser zahlreich über das Land verbreiteten 
grossen Gutswirthschaften zu vorbildlichen Stätten geordneten landwirth- 
schaftlichen Betriebes — zu diesen Maassregeln fttr das platte Land treten 
die Anordnungen fttr die Wiederbelebung des Verkehrs, der Gewerbe, des 
Handels, für die Entwickelung der Städte, — und damit jener Factoren, 
mit denen die auf den Absatz ihrer Producte angewiesene Bodencultur zu 
ihrem eigenen Gedeihen in Wechselwirkung zu treten hat. Es erfolgt die 
Regulirung und SchiflTbarmachung von Flüssen, die Herstellung von Canä- 



1) In Betreff der Schweinezucht enthalten die Acten nur die Angabe, dass zur 
bessern Pflege der Schweinezucht Schweinemeister aus dem Halberstädtischen nach 
OstpreuBsen geschickt wurden. 



Retablissement OstpreusseoB. 141 

len, die Einrichtung von Flössereien , Besserung der Wege-, Regulirung 
der Wegebau Verpflichtung, Vermehrung der Postcurse. Dem besonders 
fühlbaren Mangel an kleinen Städten wird begegnet durch die Erhebung 
von acht bisherigen grösseren Orten zu Städten und durch deren Besetzung 
mit Gewerksieuten aller Art; zu welchem Zwecke auch die bisher auf 
dem platten Lande ansässigen Handwerker nach den Städten gewiesen 
werden ^] . Wiederholt weist der König grosse Summen an, um zahlreiche 
Wollarbeiter zu verschreiben, und sie dahin zu dirigiren wo sie noch 
fehlen. Auch mit Einführung anderer Industrieen, so unter Anderem mit 
Papiermühlen, OelmUhlen, Schneidemühlen, Eisenhämmmem wurden 
Versuche gemacht, die wenigstens theilweise gelangen*'^). Der König 
ordnet statistische, die Jahre von 1715 bis 1731 betreffende Erhebungen 
an über den Handel von Königsberg ; deren Resultat ihn nicht befriedigt ^) ; 
er verfügt die Niedersetzung einer Commission mit dem Auftrage »Vor- 
schläge zu thun, wie das Commerzium auf einen besseren Fuss dergestalt 



1; i>£s geht«, sagt der König in einer seiner zahlreichen für diesen Zweck 
erlassenen CabinetsverfÜgungen , und zwar in einer an die preussische Kammer 
erlassenen Ordre vom 13. Septbr. 1731, »Unsere Intention dahin, das Aufnehmen 
unserer Preussischen Städte durch Ansetzung einer grösseren Zahl von Wollarbei- 
tern mehr zu befördern, zu dem Ende in Königsberg annoch 300 Zeugmacher, in 
den Oberländischen Städten aber so viel Tuch- und Zeugmacher anzusetzen, als 
zur Verarbeitung der im Lande fallenden Wolle erforderlich ist. Die Bussische 
Compagnie ist auch im Begriff, jährlich 2 — 3 Tausend Stück Tücher zur Lieferung 
für die Russische Armee in Unseren Preussischen Städten fabriciren zu lassen«. — 
In einer anderen ebenfalls an die preussische Kammer gerichteten Verfügung vom 
21. Jan. 1732 mahnt der König, alle Sorgfalt darauf zu verwenden, den WoUarbei- 
tem Verleger und Letzteren Lieferungen und Debit zu verschaffen. Zur Abhilfe des 
Mangels an Grespinnst seien Spinnschulen auf dem Lande einzurichten. Ueberall 
wo nur immer mOglich müssten Manufacturen zur Beförderung des Handels ein- 
gerichtet werden. »Ihr habt auch Verfügung zu thun, dass das in Königsberg so 
häufig herumlaufende .Weibesvolk mit Ernst zum Wollspinnen angehalten , auch 
eine Spinnschule in Königsberg eingerichtet werde, damit das Weibesvolk erlernen 
könne, welchergestalt die Wolle nach Untwschied der Zeuge gut gesponnen werden 
müsse«. Zu dem Zweck möge die Kammer Nachricht einziehen über die Einrich- 
tung der in Stettin befindlichen Spinnschulen. Es sollen femer gute Spinnerinnen 
auf dem platten Lande umhergeschickt werden, um dort die Frauen im Spinnen zu 
zu unterrichten. Wer dann sich nicht zum Spinnen bequemen will, soll Geldstrafe 
zahlen. — Jeder Handwerkmeister solle 2—3 Jungen in die Lehre nehmen und sei 
dann von den Fabriken-Inspectoren darauf zu sehen, dass sie in ihrer Pro- 
fession tüchtig und aus dem Grunde unterrichtet werden. Den Gesellen , welche 
Meister werden wollen, sei das Bürgerrecht ohne die geringste Schwierigkeit gratis 
zu ertheilen. Den aus der Fremde anziehenden Meistern sollen die ihnen zu gut 
geordneten Freiheiten ohne Verzug zu gut kommen. 

2} VergU Schmoller, die Verwaltung Ostpreussens. a. a. 0. S. 63. 

3) »Der gantze Preusaüche Handell dauget nit« — schreibt der König auf diesen 
Bericht — , »die J&igelländcr, Holländer projitiren und saugen mein Landt das Fett ab«. 



1 42 Retablissement Ostprenssens. 

zu setzen sein möchte; dass das Land und Unsere Unterthanen mehr da- 
von profitiren« *) . 

Es ist eine nngemessene Zahl von Verfügungen aller Art, von Mah- 
nungen , Anweisungen , mit denen der König das Werk der Wiederher- 
herstellung einer verödeten Provinz in allen seinen Theilen von Schritt 
zu Schritt verfolgt. Nur selten ist ihm der Gang einer Entwickelung 
rasch genug und ist er mit der Thätigkeit der Behörden vollkommen zu- 
frieden gestellt. Wie schon erwähnt ," wird eine Commission nach der 
anderen an Ort und Stelle gesendet, um anzutreiben und zu untersuchen. 
Und stets droht die persönliche Controle des Königs selbst. So meldet 
Göme in einer seiner von dem Könige verfügten Anweisungen an die 
Preussische Kammer für die demnächstigen ßetablissements- Arbeiten: 
der König habe gesagt, »wenn sie künftiges Jahr nach Lithauen kämen, 
müsse alles wohin sie' sähen , von Handwerks- und Arbeitsleuten leben 
und an allen Enden und Ecken gebaut werden ; an Geld solle es nicht 
fehlen«. In den Jahren 1721, 22, 26, 28, 31, 36 und 39 war der König 
in Ostpreussen.. Dort gehen in der Regel Bereisungen der Provinz, Prü- 
fungen der Arbeiten an Ort und Stelle, Untersuchungen der Zustände in 
den verschiedenen Districten voran und folgen dann in Gegenwart der 
KammercoUegien und der Commissarien umfassende, meist mehrtägige 
Conferenzen über das Retablissementswerk , in denen der König seine 
maassgebenden Entscheidungen abgiebt. Es fanden solche Conferenzen 
unter anderen statt: am 5. und 6. Juli 1721 zu Oletzko, 21. Juli 1722 
zu Kiauten, 4. August 1723 zu Ragnit, 13. Juli 1736 zu Gumbinnen, 
26. Juli 1736 zu Königsberg. Zu der letztgenannten Verhandlung hatte 
der König den Kronprinzen zugezogen. 

Ueber den Gesammtaufwand für das Retablissement Ostprenssens 
fehlen hinreichend sichere Nachweise. Es wird angenommen, dass der- 
selbe die Summe von 6 Millionen Thalem erreicht hat 2) . So bedeutend 
diese Summe sich ausnimmt im Vergleich zu der damaligen Grösse des 
Staates, dem Betrag seiner Jahreseinnahmen und dem damaligen Werthe 
des Geldes , so gering muss sie doch im Verhältniss zu dem Geleisteten 
erscheinen. Aber die haushälterische Sparsamkeit des Königs war über- 
all gegenwärtig, überall wurde mit Wenigem viel erreicht. 



1) Unter dem 15. August 1724 schreibt der König an Leopold v. Dessau: »Alle 
die Neuerungen wegen de» Commerees ist Gott bekannt, dass ich es thue, dass das platte 
Land soll floriren«. 

2) Im Jahre 1727 lässt der König eine General-Tabelle der zu der lithauischen 
Bau- und Betablissements- Gasse von 1721 bis ult. 1727 ausgegebenen Gelder auf- 
stellen. Es waren ausgegeben (in runden Summen) : 



Retablissement Ostpreassens. 143 

Ueber den Grad der Beharrlichkeit , welcher erforderlich war , das 
Werk der Wiederherstellung Ostpreussens von seinen Anfängen an bis 
zum Gedeihen durchznftihren, zeugen jene im Laufe der Unternehmung 
entstandenen fast unzähligen Actenstttcke, in denen sich nun nach andert- 
halb Jahrhunderten alle einzelne Thätigkeiten für das Ganze des Werkes, 
mit dem Sinn und Geiste der Personen von denen sie ausgingen , treu 
wiederspiegeln. Ueberall ist vor Allem der so rastlos treibende wie 
eiserne Wille des Königs ersichtlich und das in der Conferenz zu 
Ragnit vom 4. August 1723 ausgesprochene Wort bethätigt: »er werde 
die Hände in dem angefangenen Werke nicht sinken lassen, noch eher 
ruhen , bis die Wüsteneien aufgehört hätten«. Nur vorübergehend treten 



a. zum »neuen Bau« 

für 30 Vorwerke 273,131 Thlr. 

- 52 groBse und kleine Krüge '46,130 - 

- 18 Brauhäuser . * 70,897 - 

- 53 Schenkhäuser 7,875 - 

- 73 Gärtnerhäuser 31,217 - 

- 25 Schmieden 4,782 - 

- 53 Backhäuser 2,395 - 

- 38 Brunnen 2,107 - 

- 26 Brachhäuser 763 - 

4 Ziegelscheunen 18,281 - 

- 818 Bauerhöfe 692,570 - 

7 Cossäthenhöfe 1,207 - 

- 19 Mühlen 92,271 - 

b. zum »alten Bau«: . . . « 285,132 - 

- die Städte zu erbauen 147,532 - 

- Kirchen- und Priesterhäuser • . 49,788 - 

Ausserdem noch zum Etablissement der neuen Vorwerke, An- 
schaffung von Vieh, Reisekosten für Colonisten jc 704,200 - 

Zusammen (unter Hinzurechnung von Bruchtheilen) : 2,430,289 Thlr. 

Es ist aus den Acten nicht zu ersehen, ob diese Ausgaben aus den Centralstaats- 
cassen bestritten waren, oder die preussischen Special-Etats betrafen und welche 
baare Ausgaben in dieser Aufstellung noch fehlen. Insbesondere erscheint der 
gewaltige Verbrauch von Holz für die Neubauten hier nicht in Rechnung. Wie 
denn endlich die vor 1721 und nach 1727 erwachsenen Ausgaben hinzuzurechnen 
Bein würden. Ueber die für den übrigen Theil Ostpreussens erwachsenen Ausgaben 
liegen genügende Zahlennachweise nicht vor , so dass es sich im Ganzen mit der 
Annahme einer Gesammtausgabe von 6 Millionen Thalem eben um eine Schätzung 
bandelt. Indessen dürfte, wenn die Nachweise der obigen Tabelle als Maassstab 
angenommen werden, diese Zahl eher zu niedrig als zu hoch gegriffen sein. Zu einem 
Anhalt fUr die Bemessung des jährlichen Aufwandes könnte dienen, dass im Jahre 
1727 eine von dem Könige nach Lithauen gesandte Commission für dieses Jahr 
allein zur Bestreitung der Ausgaben für Besatzvieh 87,345 Thaler forderte. 



1 44 Retablissement OstpreusBens. 

in manchen Fällen zorniger Unmnth und Unglauben an dem Gelingen 
de« Werkes auf*). 

Und BO mehren sich denn auch von Mitte der dreissiger Jahre an 
die Zeichen , dass der König sich seines Werkes freut. Die grOssten 
Schwierigkeiten der Colonisation waren überwunden, das Domainen- 
wesen geregelt, es waren Städte und Dörfer errichtet, Landbau und Ge- 
werbe begannen aufzublühen, an Stelle der früheren Misswirthschafl; war 
eine geordnete Verwaltung getreten. Die eingepflanzten Vorbedingungen 
weiterer Erstarkung des deutschen Elements in Wirthschafk und Sitte 
begannen sich wirksam zu erweisen. Kirche und Schule warteten in 
gesicherten Stätten und Ordnungen ihres Amtes. Die Totalbevölke- 
rung Preussens, die vor dem Begierungsantritt des Königs auf etwa 
440,000 Seelen gesunken war, hatte 1740 nahehin wieder die Zahl von 
600,000 erreicht, die Bodenpreise waren auf das Anderthalbfache ge- 
stiegen. 

Welches giltigere Zeugniss für das Erreichte konnte eintreten, als 
die begeisterten Worte, die Kronprinz Friedrich am 27. Juli 1739 bei 
seiner damaligen Anwesenheit in Ostpreussen von Insterburg aus an 
Voltaire schrieb ^) ? 

»Nach einem dreiwöchentlichen Marsche sind wir hier in einem Lande 
angekommen , welches ich als das non plus ultra der civilisirten Welt 
betrachte. Es ist eine wenig gekannte Provinz, deren jetziger Zustand 
als eine Schöpfung des Königs, meines Vaters, anzusehen ist. Im An- 
fang des gegenwärtigen Jahrhunderts wurde diese Provinz durch die 
Pest verwüstet, mehr als 300,000 Einwohner fielen derselben und dem 
eingerissenen Elend zum Opfer ; nicht weniger gingen auch viele Thiere 
durch Seuchen und Mangel an Pflege zu Grunde. Die Felder blieben 
nun unbebaut und bedeckten sich mit Strauchwerk. Mit einem Wort, die 
früher so fruchtbare und blühende Provinz verwandelte sich in die schreck- 
lichste Einöde. Vom Hofe, welcher wenig mit dem Unglück des Volkes 
bekannt war, geschah nicht das Nöthige zur Abhilfe. Nachdem mein 



1) Angesichts einer von jenen Stimmungen richtet der tüchtige Grehilfe des 
Königs, Minister v. Eatsch, unter dem 14. !Noybr. 1727 ein »konfidentielles Schrei- 
ben« an den König, in welchem er ausspricht, »es blute ihm das Herz, wenn er sehe, 
wie durch den grossen Ghagrin und Alteration (über die Schwierigkeiten und Un- 
fälle des Retablissements -Werkes) Gesundheit und Leben des Königs mehr und 
mehr in Gefahr komme , da doch an beider Conservation ein so grosses gelegen«. 
Der Anfang der Generalverpachtung in Preussen sei ja nun in verschiedenen Aem- 
tem gemacht ; es mttssten jetzt erst Erfahrungen gewonnen werden ; dann sei >«in 
rechter etat und Balance sammt einem Decisio , wer wohl oder ttbel gehandelt, gar 
leicht zu fassen«. 

1} Oeuvres de Fr^d^ric. Tome XX. p. 364 ff. 



NationalOkonomik . 145 

Vater die Regierung angetreten hatte , unterrichtete er sich von den Zu- 
ständen an Ort und Stelle, indem er die verheerten Gegenden durchreiste. 
Allgemeines Elend, zwölf oder fünfzehn entvölkerte Städte , vierhundert 
oder fünfhundert unbewohnte und unbebaute Dorfschaften waren das 
traurige Schauspiel, welches sich seinen Augen bot. Weit entfernt , sich 
abschrecken oder entmuthigen zu lassen , wohl aber ergriffen von dem 
lebhaftesten Mitleid , entschloss er sieh , das unglttckliche Land wieder 
herzustellen und seiner Bevölkerung den verlorenen Wohlstand wieder zu 
verschaffen. Im Verfolg weiser Anordnungen und indem er keine Un- 
kosten scheute, baute er auf, was verwüstet war und liess TauBende 
von Familien von allen Seiten Europas kommen , um die fehlenden Ein- 
wohner zu ersetzen. Und so bevölkerte sich das Land wieder, es wurde 
wieder wohnlich, der Boden wurde wieder angebaut , der Handel blühte 
von Neuem auf und jetzt herrscht mehr als je Wohlstand in dieser frucht- 
baren Provinz Und Alles dies ist das Werk des Königs , welcher 

nicht allein die Pläne zu dieser Regeneration selbst entwarf, sondern sie 
auch vollzog , welcher weder Sorgen noch Mühen , noch unermessliche 
Schätze, nicht Versprechungen und Belohnungen sparte , um Leben und 
Glück von einer halben Million Menschen zu sichern. Ich finde etwas 
Heroisches in dieser That des Königs, eine Wüste wieder bewohnt, glück- 
lich und fruchtbar zu machen und ich meine , Sie werden meine Gefühle 
darüber theilen«. 



NationalSkonomik. 

Die vorangegangenen Mittheilungen enthalten bereits eine Reihe 
ausftlhrlicher Nachweise der volkswirthschaftlichen Thätigkeit Friedrich 
Wilhelm's I. So seine Maassregeln für die Organisation der wirthschaft- 
lichen Behörden , seine Sorge für die Recultlvirung wüstliegender Boden- 
flächen, für die Vermehrung der Bevölkerung durch das Mittel der 
Colonisation, die Einwirkung auf Beseitigung von Hemmnissen derBoden- 
cultur, auf Besserung der Lage der landbautreibenden Bevölkerung , auf 
Verbesserung des Domainenwesens, des landwirthschaftlichen Betriebes. 
Eine Reihe anderer Maassregeln sind kurz erwähnt, wie die für die Ver-^ 
besserung der Verkehrsmittel, des Steuerwesens, für die Hebung des 
Gewerbfleisses, der Industrie. Es ergiebt schon eine Zusammenstellung 
dieser Thätigkeiten, obgleich es sich mit denselben nur um einen Theil 

Stadelmann, Friedrich Wilhelm I. ] 



1 46 Nationalökonomik. 

der Gesammtwirksamkeit handelt, dass der König die Bedingungen 
wirthschaftlichen Gedeihens des Landes ihrem Zusammenhange nach 
auffasste. 

Für den mit seinem Gedeihen anf lohnende Verwerthung der Boden- 
prodncte angewiesenen Landbau insbesondere, ergab sich dieser Zu-' 
sammenhang unter Anderem schon durch die Sorge des Königs für die 
Wiederbevölkerung der Städte , durch die Hebung der Gewerbthätigkeit 
in diesen Verkehrscentren. Es sind so vielseitige und ausgedehnte , wie 
intensive Thätigkeiten . welche der König nach dieser Bichtung hin ent- 
wickelte. Ein nicht geringer Theil der, den verschiedenen Gewerben 
oder Indusriezweigen angehörigen Colonisten wurde nach den Städten 
dirigirt, dort ansässig gemacht und zur Aufnahme ihrer Thätigkeit wirk- 
sam unterstützt. Wie durch die aus Ländern vorgeschrittener Boden- 
cultur eingewanderten Colonisten der einheimische Landbau gefördert 
wurde , so die industrielle Thätigkeit der Städte durch die Einwande- 
rung von Tausenden geschickter Leute aus gewerblich blühenden Städten 
des Auslandes. Nicht wenige neue Industriezweige entstanden auf 
diesem Wege und wurden in ihrer Entwickelung sorgsam gepflegt. In 
Bezug auf das Handwerk erstreckt sich die Fürsorge des Königs auf 
eingehendste Ermittelungen, welche Handwerker oder wie viele der Zahl 
nach in den Städten noch fehlen. In ausführlichen Patenten wird dies 
namhaft gemacht und werden Handwerker der verschiedenen Categorien 
»aus benachbarten oder anderen fremden Ländern« eingeladen, sich an 
den bezeichneten Stellen, »wo sie sich gar füglich nähren könnten», 
niederzulassen^). Es wird ihnen für diesen Fall zugesichert: freies, 
unentgeltlich ertheiltes Bürger- und Meisterrecht; zweijährige Aceise- 
freiheit von ihrer Consumtion ; fünfjährige Freiheit von Service, Einquar- 
tii-ung und anderen bürgerlichen Lasten ; Freiheit von aller Werbung für 
sich, ihre Söhne und Gesellen. 

An anderer Stelle ist bereits erwähnt, dass der König auf dem 
platten Lande ansässige Handwerker nach den Städten dirigirte. Diese 
Maassregel wird ergänzt durch genaue Nachweise , welche Handwerker 
und welche Zahl derselben den einzelnen Handwerken nach — Schmiede, 
Schneider, Weber, Rademacher, Zimmerleute — je in den einzelnen 



1) So wird in einem dieser Patente namhaft gemacht, welche und wie viele 
Handwerker in 70 Städten der Mark Brandenburg noch fehlen, und zwar ist flir 
jede einzelne Stadt das BedürfnisB in Bezug auf Gattung und Zahl der Handwerker 
genau bezeichnet. Namentlich folgende Handwerker sind in diesem Falle genannt : 
Goldschmiede, Kupferschmiede, Zinngiesser, Nagelschmiede . Messerschmiede, 
Raschmacher. Knopfmacher, Zeugmacher, Hutmacher, Lohgerber, Seifensieder, 
Bürstenbinder. 



Nationalökonomik . 147 

Dörfern auf ihren alten Stellen y erbleiben können oder sollen. Lediglich 
nur der Beti-ieb dieser fünf Handwerke soll auf dem platten Lande er- 
laubt sein. In Bezug auf die Zahl der Handwerker trat, als der König auf 
Erweiterung des Flachsbaues und der Leineweberei hinwirkte , eine Er- 
gänzung dahin ein , dass den Landräthen erlaubt wurde . so viel Leine- 
weber, als nöthig gefunden worden, in ihren Kreisen anzusetzen. 

Wie der Landbau durch das Elend des dreissigj ährigen Krieges zu- 
rückgekommen war, so auch die Industrie. In nicht wenigen ihrer 
Zweige musste so gut wie von vorne angefangen werden. Dem gegenüber 
hatte sich der Gewerbfleiss, namentlich der ausserdeutschen Nachbar- 
länder, ungestört fortentwickeln können; mit seinen Producten ver- 
mochten die einheimischen Erzeugnisse bis auf Weiteres noch nicht zu 
<;oncurriren , es bedurfte einer Zeit des Schutzes. Jedenfalls hegte der 
König diese Anschauung ; er hielt zahlreiche Probibitivmaassregeln für 
geboten. Es war eine Fortsetzung des Gewerbeschutzes , welchen schon 
der grosse KurfUrst in sehr ausgedehntem Maasse eingehalten hatte, 
namentlich durch das gänzliche Verbot der EinAihr von Manufacten und 
der Ausfuhr solcher Rohstoffe, welche die einheimische Gewerbthätigkeit 
für ihre Production bedurfte. 

Den ersten Regierungsact nach dieser Seite hin vollzog der König 
Tvenige Monate nach seiner Thronbesteigung durch das Patent vom 
3. Juni 1713. Es befiehlt dasselbe sämmtlichen Regimentern, jeglichen 
Bedarf an Montirung von den einheimischen Manufacturen zu entnehmen. 
Desgleichen wird sämmtlichen Hof- und Staatsdienem empfohlen , »das- 
jenige was sie zu ihrer eigenen und der Ihrigen Kleidung bedürfen , so- 
fem es im Inlande verfertigt wird, aus diesem zu beziehen«. Zu besserer 
Erreichung des Zwecks , Industrie und Gewerbe im Lande zu heben, 
werde der König »einen neuen Tarif der rohen Waaren, welche im Lande 
verarbeitet werden können, verfertigen und den bisherigen Impost der- 
selben je nach Bedürfniss vermindern oder gar aufheben« ; femer werde 
er den Fabrikanten und Arbeitern , welche sich bestrebten den Fremden 
•gleich zu kommen, oder gar sie zu übertreffen, Prämien reichen lassen. 
Der König werde alle Sachverständige, welche wohlerwogene Vorschläge 
zur Beförderung des Handels und der Industrie zu machen haben möch- 
ten, gern hören und tüchtige Leistungen nach Verdienst belohnen. 

Besondere Pflege erfährt zunächst die Wollindustrie, mit ihrer 
Fähigkeit, viele und namentlich auch die kleinen Leute durch Spinnen 
und Weben zu beschäftigen. Der König begründet das Lagerhaus zu 
Berlin behufs Einrichtung einer grossen Tuchmanufactur. Nach wenigen 
Jahren war der Betrieb derselben soweit gediehen, dass die Tuche mit 
den ausländischen concurriren konnten und Tausende fleissiger Arbeiter 

10* * 



1 48 NationalOkonomik. 

lohnende Beschäftigung fanden^). Aber auch in einer Reihe anderer 
Städte blüht , dnreh ähnliche MaasBnahmen, die WoUmannfactur auf. 
Ueberhaupt tritt der König in vielfachster Weise für den Zweck ein. Es 
wird Vorsorge getroffen ftlr die Hebung der Woll- und Tuchmärkte ; für 
letztere unter Anderem dadurch, dass die Tuchmacher und Tucfahändler 
angewiesen werden, zu diesen Märkten so viel Tttcher wie möglich fertig 
zu halten; wie sie denn zugleich ernstliche Mahnung erhalten, sich 
selbst zu den Märkten einzufinden (im Falle des Ausbleibens sollen 
sie ein Zeugniss des betreffenden Steuereinnehmers über die Ursache 
beibringen) . Der vorausgegangenen Mahnung an die Beamten, zu ihrem 
Bedarf an Tuchen inländisches Fabrikat zu entnehmen, folgt das be- 
stimmte Gebot. Eine besondere »Tuch- und Zeugmacher*, auch Schau- 
Ordnung« ertheilt eingehendste Anweisungen für die Herstellung guter 
Tücher. In Ergänzung dazu erlässt der König eine Instruction für die 
Fabrik-Inspectoren , welchen die Controle über die Einhaltung der in 
der Schanordnung aufgestellten Regeln obliegt. Um Wollarbeiter in 
genügender Zahl zu haben, sollen solche nöthigenfalls im Auslande 
angeworben werden. Für das Verhalten der Wollarbeiter erscheinen 
besondere Reglements. Der König hatte erfahren, dass fast überall im 
Lande der Aufschwung der Wollmanufacturen durch Mangel an Woll- 
spinnern gehemmt werde, und erlässt in Folge dessen eine Reihe von 
Verfügungen zum Zweck der Abhilfe 2). Auf dem Lande wie in den 
Städten werden Spinnereien eingerichtet. Es werden regelmässige sta^ 
tistische Erhebungen angeordnet zu dem Behafe , in genauer Kenntniss 
zu bleiben, welche Quantitäten an Wolle im Lande für den Bedarf der 
Fabriken und Manufacturen verfügbar stehen. Die meisten dieser An- 
ordnungen haben im Auge, den Fabriken und Manufacturen ihren Bedarf 



1 ) »Haufen Schelme«, Sagt der König, »hatten gehofft, dass das Werk misslingen 
werde, weil es mein Werk ist und nicht von Anderen herrührt«. (Droysen a. a 0. 
IV, 2. S. 19.) Auch in der Instruction für das General-Directorium spricht sich der 
König über dieses sein mit Vorliebe gepflegtes Werk aus und bezeichnet eine Reiher 
von Thätigkeiten, welche dasselbe zu verfolgen habe; wobei er insbesondere auch 
auf die Mittel hinweist, den Fabrikaten Absatz nach dem Auslande zu verschaffen* 
Unter Anderem wird bei diesem Anlass der Chef des Lagerhauses ermahnt, sein 
Aeusserstes zu thun, damit er den Intentionen des Königs Gelingen sichere. »Wir 
wollen auch an Unserer Seite, wann wir sehen werden, dass dieses importante 
Werk mit rechtem Ernst und Macht angegriffen wird, selbiges souteniren, so lange 
Wir leben«. 

2) Zu diesen Verfügungen zählt unter Anderem ein Edict, welches befiehlt, 
dass »alle HOkerweiber und herrenloses Gesinde , auch die in öffentlichen Buden 
aufm Markte oder Gassen feilhabende Handwerksfrauen und Bürgers töcht er. Wolle 
(oder auch Flachs) spinnen Bollen«. 



Nationalökonomik. 1 49 

an Wolle hinreichend zu sichern. Die Ausfuhr von im Inlande erzeugter 
Wolle wird für diesen Zweck verboten bei Confiscation der Wolle und 
des Geschirres und einer Geldbusse von einem Thaler pro Pfund; in 
mehreren Fällen bei Lebensstrafe ^) . Um den Manufacturen möglichst 
directen und billigen Einkauf von Wolle zu sichern , wird der Aufkauf 
bei Strafe untersagt ; auch die Fabrikanten durften nicht über ihren Be- 
darf Wolle aufkaufen und damit handeln. Für den Fall der Einführung 
ausländischer Wolle war es untersagt, sie zu sortiren. die bessere wieder 
auszuführen und dagegen die AusschusswoUe im Lande zu verarbeiten ; 
»da durch solche schlechte Waaren Unsere einländischen Fabriken ausser 
Landes nur discreditiret werden« ; es durfte ausländische Wolle im Fall 
des Wiederverkaufs nach dem Auslande nur unsortirt und ungeöffnet 
ausgeführt werden, wobei eidlich zu bekräftigen war, dass es sich aus- 
schliesslich nur um ausländische Wolle handle. 

In Folge dieser und anderer Vorschriften, überhaupt zahlreicher 
Zwangsmittel zum Zweck der Hebung der Wollindustrie, entstehen man- 
nichfache Klagen. So namentlich auch über Umgehungen der Gebote; 
welche Umgehungen dann nachdrücklich bestraft und durch neue und 
schärfere Vorschriften für die Folge zu verhüten gesucht werden ^} . 
Gegen manche der Eingriffe in den Gang des Wollhandels erheben nicht 
allein Wollhändler und Wollproducenten, sondern auch manche Provin- 
zialkammem Einwürfe. 

Indessen kommt die Wollindustrie des Landes mehr und mehr in 
Flor , so zwar, dass sie nicht allein den Bedarf des Inlandes zu befrie- 
digen, sondern auch für den Export zu arbeiten vermag ^; . 



1) Für Ostpreussen bestand eine Ausnahme; es war dort »denen von Adel, 
Pächtern und Beamten« gestattet, ihre Wolle ausser Landes zu verfahren, »aber 
niu: den eigenen Zuwachs«. 

2) Namentlich werden über das Verhalten der Juden zu diesen Vorschriften 
zahlreiche Beschwerden beim Könige eingebracht : Wie in nicht wenigen Orten der 
Wollhandel überhaupt in den Händen der Juden sei, so suchten diesö insbesondere 
das Verbot des Wollaufkanfs zu umgehen. Sie wtlssten es dahin zu bringen, dass 
die Tuchmacher nicht nur allein von ihnen kaufen , sondern auch die Wolle aufs 
Theuerste bezahlen mttssten ; dabei aber würden die Tuchmacher meist betrogen. 
Der König ordnet strenge Untersuchungen an, in Folge deren (1727) den Juden der 
Wollhandel überhaupt untersagt wird. 

3) »Der Könige, sagt ein in den Acten enthaltenes Zeugniss aus jener Zeit, »hat 
unter dem Beistand des allgütigen Grottes die Manufacturen zu einem solchen Flor 
gebracht, dass die sämmtlichen Unterthanen in Ansehung der Auswärtigen glück- 
lich zu preisen; allermassen die einheimischen WoUmanufacturen alles, so man zur 
Bekleidung für Hohe und Geringe erfordert , gut liefern«. — Für die Tuchausfuhr 
nach Russland war, wie schon früher erwähnt, eine russische Compagnie begründet 



1 50 NationalökoDomik. 

• 

Für die Beurtheiliing der Wirthschaftspolitik des Königs ist der für 
die Hebung der Wollindustrie eingehaltene Weg deshalb vorzugsweise 
lehrreich, weil bei dem Angewiesensein dieser Industrie auf die Land- 
wirthsehaft , ihrem Bedarf an Rohstoffen nach , zwei Fundamentalin- 
teressen : die des Handels und der Industrie einerseits , und der Land- 
wirthschaft anderseits, in ihrer Wechselwirkung zu einander abzuwägen 
waren. In den Maassregeln des Königs musste es nun einerseits ein 
Vorschub für die Landwirthschaft sein , dass durch das Aufblühen der 
Wollindustrie überhaupt die Nachfrage nach Wolle wuchs, auf der an- 
deren Seite aber stand, zum Nachtheil der Producenten, das Verbot der 
Ausfahr der einheimischen Wolle nach dem Auslande; während doch 
die Einfuhr der, mit nur einem geringen Zoll belasteten ausländischen 
Wolle , also deren Concurrenz mit dem einheimischen Product, gestattet 
war. Manches sonstige Hemmniss freier Bewegung des Wollhandels 
und unmittelbar der Schafzucht trat hinzu. Alle Maassregeln waren 
eben darauf gerichtet, der Wollindustrie genügenden und billigen Roh- 
stoff zu sichern , sie erstarken zu machen. Indessen erwuchs aus der 
Erreichung dieses Zieles • wieder der Wollproduction , also der Land- 
wirthschaft ein Vorschub. Dazu kam die allgemeine Wirkung, dass das 
Heranwachsen einer gewerbthätigen Bevölkerung zugleich ein solches 
der Consumtion landwirthschaftlicher Producte herbeiführte. — Es han- 
delte denn sich also um einen Uebergangszustand ^; . 

Aehnlich verfuhr der König bei der Gründung und Hebung anderer 
ZwQige der Gewerbthätigkeit ; hier wurde zumeist durch hohe Steuer- 
sätze für ausländisches Fabrikat, durch Schutzzölle, die Erstarkung der 
betreffenden einheimischen Industriezweige herbeizuführen gesucht. Wie 
schon erwähnt, musste die Fähigkeit der Concurrenz mit der entwickelten 
Industrie des Auslandes erst geschaffen werden. Nach diesem Ziele hin 
wurden denn auch nicht wenige Schritte zurückgelegt. Wenn auch 
die verschiedenen Industriezweige in ungleichem Grade gediehen : im 



worden und 1724 erhielt Preussen die gesammten Tuchlieferungen für die russische 
Armee. Ja, der Betrieb prenssischer Tuche ging durch Russland bis nach dem In- 
nern Asiens. {Droysen a. a. 0. IV, 2. S. 195.) 

1) Ein Uebergangszustand allerdings, der sich auf eine lange Zeitdauer hia 
erstreckte. Denn die Beschränkungen des Wollhandels zu Gunsten der Woll- 
industrie, das Verbot der Wollausfuhr insbesondere bestanden nicht allein bis zum 
Ende der Regierungsthätigkeit Friedrich Wilhelm's I. , sondern wurden auch von 
Friedrich dem Grossen fortgesetzt; während hier zugleich den Landwirthen [bei 
hoher Geldstrafe verboten war, Schafheerden eingehen zu lassen, auch dann, wenn 
ihr Fortbestand, bei Mangel an Debit und unangemessen geringem Preis der Wolle, 
mit Nachtheilen verknüpft war. 



NationalOkonomik. 151 

Ganzen war eine tüchtige Gewerbthätigkeit neu begründet ^) . Nicht zum 
Wenigsten aus diesem Grande wuchs die städtische Bevölkerang. Ins- 
besondere in der Mark vermehrte sie sich während der ßegierungszeit 
des Königs um die Hälfte. Der hierdurch steigende Gonsum an Nah- 
rungsmitteln aber kam dem Landbau zu statten. Eben so wurde Letz- 
teres en'eicht durch die Vermehrang der Armee , der Garnisonen in den 
Städten 2) . 

Von besonders tief greifendem Einflüsse auf den Landbau mussten 
sich weiterhin die Veranstaltungen des Königs für Regulirang der Ge- 
treidepreise erweisen. Der Errichtung von Getreidemagazinen in Ost- 
preussen für diesen Zweck , insbesondere um bei unverhältnissmässig 
billigen Preisen den Producenten lohnenderen Absatz zu sichem, ist be- 
reits gedacht. Aber auch in anderen Theilen des Landes wurden Ge- 
treidemagazine eiTichtet, für Einkäufe bei niedrigen Korapreisen und 
Abgabe zu massigem Preise an die Unterthanen , wenn die Korapreise 
eine bestimmte Höhe überschritten hatten. So liess der König im Jahre 
1719, als durch Misswachs die Getreidepreise sehr hoch gestiegen 
waren, aus dem Berliner Magazin monatlich 600 Wispel Roggen zu bil- 
ligem Preise abgeben (oder auch entlehnen gegen Wiedererstattung nach 
der Erate), und wurde diese Lieferang bis zur demnächstigen Erate 
fortgesetzt. Nach dem ausdrücklichen Willen des Königs sollte aber 
diese Einrichtung vor Allem dem unvermögenden Theile der Bevölke- 
rang zu gut kommen ^] . Noch tiefer einschneidend wirkten eine Reihe 



l) Nicht allein die blauen Tuche» — für deren tüchtige Anfertigung vom Könige 
die speciellsteu Anordnungen getroffen worden waren» — hatten in weiter Verbrei- 
tung einen guten Ruf erworben , sondern das Land war auch ( wie Beckmann in 
seiner Beschreibung der Mark Brandenburg, I, 1158 versichert) »durch seine Ka- 
melot-, Etamin- und andere Fabriken, im Reich, in Lothringen, Italien, Spanien 
und Brabant zu grossem Ansehen gekommen«. (Vergl. Ranke, zwölf Bücher preuss. 
Geschichte III— IV, 106.) 

2; Der KOnig selbst bemerkt einmal, dass wenn die Armee aus dem Lande 
gehe , das Gewerbe und die Städte merklich verlieren würden. Die Accise würde 
einen grossen Verlust erleiden , die Preise der Dinge würden herunter gehen, die 
Aemter würden ihren Pacht nicht mehr liefern , Alles in Verfall gerathen (Ranke 
a. a. 0. 107). 

3) Vergl. Patente vom 27. Novbr. 1719 und 3. April 1720 (C. C. M. V. V. IV. 
218j. Der König habe erfahren, sagt die erstgenannte Verordnung, dass durch 
den diesjährigen Misswachs die gesammten Einwohner der kurmärkischen Städte 
Mangel an Getreide litten und dieses in fast unerschwinglichem Preise stehe. In 
dieser Folge habe der König beschlossen , monatlich 600 Wispel Roggen aus dem 
Berliner Magazin abgeben zu lassen , zu dem Preise von 1 Thlr. 8 gr. für die Ein- 
wohner der Residenzen und von 1 Thlr. 6 gr. für die Einwohner in den Landstädten. 
Dies aber unter der Beschränkung, dass der erkaufte Roggen nicht zum Branntwein- 



1 52 NaüonaKUconomik. 

anderer Maassregeln. So diejenigen, nach welchen bei Getreidemangel 
und thenren Jahren die Inhaber von Getreide dasselbe innerhalb einer 
festgesetzten Frist verkaufen mussten ; das nach dieser Frist sich noch 
vorfindende Getreide verfiel der Confiscation. Die Unterthanen, heisst 
es in einer der Verordnungen zur Sache , möchten darin dem Beispiele 
des Königs folgen, der seinen Land- und Steuerräthen befohlen habe, 
alles über den Consum in Vorrath habende fiscalische Getreide zu ver- 
kaufen. In Fällen geringer Roggenemten wurde das Branntweinbrennen 
aus Koggen verboten. Notificationspatente aus den Jahren 1724 und 
1726. ebenfalls Jahren geringer Boggenemten, fixiren den Preis des 
aus dem Berliner Kommagazine abzugebenden Roggens auf 1 Thlr. 
p. Scheflfel, erlauben denen, die »von auswärts Roggen zum Verkauf 
auf den Berliner Markt bringen, ihren Roggen so hoch und theuer zu 
verkaufen, als sie können« , befehlen aber den Bäckern^ das Brod nach 
dem Maassstabe von einem Thlr. p. Scheffel zu verkaufen ; »da sie zu 
diesem Preis so ^iel Roggen, als sie verlangen möchten, aus dem Ma- 
gazin jederzeit bekommen könnten«. Ein Patent vom Jahre 1725 fixirt 
die Preise des Roggens in einer Anzahl märkischer Städte auf 20, 16, 
1 4 und 1 2 gr. p. Scheffel , je nach der Qualität , »damit das gewonnene 
Korn dergestalt verkauft werde , dass Pächter sowohl wie Unterthanen 
dabei bestehen können«. — Nicht weniger einschneidend verhielten sich 
die bei Getreidemangel zeitweilig angeordneten Sperren des Getreide- 



brennen verwandt werden dürfe. Im zweiten Patent ist gesagt , »Der König habe 
misBfallig vernommen, dass vermögende vom Adel, Gericbtsobrigkeiten und andere 
vermögende Unterthanen sich des Magazins ebensowohl, als die ärmsten und noth- 
leidendsten bedient, und ihren selbst habenden Vorrath , den ergangenen Edicten 
zuwider , entweder zurück und auf Theurung gehalten , wodurch dieselbe denen 
Unvermögendsten und höchst Bedürftigsten die monatlich auszugebende Summe an 
Getreide gekürzt haben«. Das sei der Absicht des Königs entgegen und werde 
untersagt. Dagegen bemerkt ein Patent vom Jahre 1728: »Der König habe aus den 
eingelaufenen Berichten ersehen, dass Grott die diesjährigen Feldfrüchte im Lande so 
reichlich gesegnet, dass das Getreide in dem bisherigen Preise schon sehr herunter 
zu fallen beginne , es auch wohl nach und nach damit kontinuiren werde. Damit 
nun aber das im Lande gewonnene Korn auch dergestalt versilbert werden könne, 
dass Pächter und Unterthanen dabei zu bestehen, ihre Pachte und oneribus ab- 
zutragen und also diesen Segen mit Nutzen zu gemessen vermögen, habe der König 
resolvirt, dass, wenn das diesjährige Korn allzuwohlfeil werden möchte, der 
Boggen zu bestimmten Preisen in den Königl. Magazinen angenommen und baar 
bezahlt werden solle«. (Welche Preise namhaft gemacht werden.) Das Getreide 
müsse aber in den Städten, wo Magazine vorhanden, zuförderst auf den öffentlichen 
Markt gefahren und zu Jedermanns feilen Kauf gestellt werden; erst dann, wenn 
der genannte Preis nicht zu erlangen gewesen sei, dürfe es nach den Magazinen ab- 
geliefert werden. 



Nationalökonomik. 1 53 

handeis mit Nachbarländern : die allerdings in manchen Fällen nur als 
Bepressivmaassregeln auftraten ^) . 

Bezüglich der Finanzpolitik ist auf die durchgreifende Steuerreform 
zurückzukommen , zu welcher der König in Ostpreussen schritt mit Ein- 
führung des Oeneralhufenschosses an Stelle der bisherigen vom platten 
Lande gezahlten vielnamigen Steuern, mit welchen eine ungerechte Ver- 
theilung der Lasten verbunden war. Im Uebrigen waren neben den 
Domainenrenten Contribution und Aceise die Hauptquellen der Staats- 
einkünfte. Die erstere wurde von Grund und Boden erhoben nach der 
Aussaat und Bonität des Bodens. In mehreren Provinzen unternahm der 
König wesentliche Bevisionen der Matrikel , nach deren Anleitung die 
Contribution erhoben wurde. Die Acdse, welche vor 1713 erst in einigen 
Provinzen bestanden hatte, wurde nach diesem Jahre in allen Provinzen 
eingeführt. Sie galt in jener Zeit als die denkbar beste Art der indirecten 
Besteuerung, ungeachtet der mit ihr verbundenen Erschwerung des Ver- 
kehrs und der hohen Erhebungskosten ^j . 



1) Ein solcher Fall, mit dem der König persönlich sich viel und lange beschäf- 
tigte, war das im Jahre 1719 erlassene Verbot der Getreideausfuhr nach Eursachsen. 
Letzteres hatte schon vorher die Getreidesperre gegen Preossen verhängt. Hierza 
trat, dass, ungeachtet der König alle Magazine' Hir Abgaben von Getreide hatte 
Öffnen lassen, »der Getreidepreis sich doch wenig oder gar nicht hatte ändern 
wollen«. Das Verbot der Ausfuhr nach Sachsen betraf »alles Getreide an Boggen, 
Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Haidekom und Wicken«. Bei Zuwiderhandlung 
yerfielen Getreide, Pferde, Wagen, Schiff und Geschirr der Confiscation. Die Mag- 
deburger Kammer erhob Vorstellungen. Der Handel des Herzogthums Magdeburg 
werde durch diese Sperre Schaden leiden , ebenso die königlichen Gassen wegen 
des Ausfalles an ElbzöUen und an der Aceise. Der ganze Vortheil müsse dagegen 
dem Fürstenthum Anhalt zufallen , welches bei seiner Lage zwischen dem Herzoge 
thum Magdeburg und Kursachsen das Getreide im Magdeburgischen aufkaufen, 
nach Kursachsen yerfahren, also den Zwischenhandel übernehmen und dadurch die 
Maassregel illusorisch machen werde. Hiergegen aber werde schon wegen der »so 
grossen Vermengung der Städte und Orte im Magdeburgischen mit den Anhalti- 
schen« schwer einzuschreiten sein. Der König weist zunächst diese Vorstellungen 
zurück (unter Anderem auch mit dem eigenhändigen Marginalbescheid : »sein Re- 
pressalien gen Saxen^ soll hey Hangen nü ein Scheffel hingebracht tfferden«), und erst 
nach Verlauf von 9 Monaten und nach entschuldigenden 'Erklärungen des sächsi- 
schen Hofes wegen der vorangegangenen Maassregeln gegen Preussen , wird die 
Getreidesperre aufgehoben. ^ 

2) »In Preussen« , bemerkt Schmoller (»die Epochen der preussischen Finanz- 
politik«), »erwuchs das tüchtige pflichttreue Beamtenthum vor Allem mit und durch 
die Aceise ; die Accisebehörden wurden die Landespolizeibehörden ; die nothwen- 
dige Leitung des Gewerbewesens lag in den Händen des Steuercommissars, wurde 
erst möglich durch ihn und die coUegialischen Commissariate. Der schutzzöU- 
nerische Abschlnss des Landes nach Aussen, der damals unbedingt nöthig war und 
heilsam wirkte, war bei der damaligen zerrissenen Lage des Staates und der 



154 Nationalökonomik . 

Ueber die beim Steuer- und Zollwesen überhaupt eingehaltenen all- 
gemeinen Grundsätze hat der König selbst sich mehrfach ausgesprochen 
in seiner Instruction für das Generaldirectorium. Vor allem Anderen ist 
dort eingeschärft, dass »keine Auflagen gemacht werden sollen, bei denen 
die Unterthanen nicht bestehen können«. Es soll auf gleichmässige Clas- 
sification und Quotification gehalten werden. Wo diese noch nicht vor- 
handen, ist sie herzustellen.- Ingleichen sollen die Kataster, da wo sie 
nicht in Ordnung sind, in Ordnung gebracht werden ; »damit so viel, als 
immer möglich, eine Provinz gegen die andere und ein Kreis und District 
gegen den anderen gerechnet, nicht mehr contribuiren , als die unter 
ihnen zu haltende Proportion und Gleichheit mit sich bringet, und die 
Lasten mit gleichen Schultern getragen werden«. Beim Accisewesen 
soll die grösste Sorge darauf gerichtet werden , dass die Tarife accurat 
und gut gemacht und in denselben alle ausländischen Waaren hoch und 
dergestalt besteuert werden , dass die selbsterzeugten Waaren und Ma- 
nufacte wohlfeiler gegeben und besser debitirt werden können, als aus- 
ländische. Insbesondere sollen auch die fremden Biere , Branntweine, 
Weine, Essige, ausländisches Korn, Gerste, Hafer, Butter und gemeine 
Käse mit hohem Impost belegt werden, »damit Unsere Denreen die Halb- 
schied wohlfeiler gekauft werden können , als die fremdentr. Hingegen 
sollen die nach dem Auslande gehenden inländischen Waaren, sowie 
auch das Getreide, nicht mit Imposten beschwert, sondern nur mit einer 
»leidlichen Handlungsaccise« belegt werden. Auch sonst sei die Ausfuhr 
auf alle Art und Weise zu begünstigen. 

In Bezug auf das Creditwesen , mit seinen intensiven Beziehungen 
zum wirthschaftlichen Verkehr, zeigt sieh der König, wie überhaupt 
allem Schulden wesen, so vor Allem dem leichtsinnigen Schuldenmachen 
und den hierzu förderlichen Momenten feindlich. Scharfe Edicte richten 
sich gegen das Verleiten junger Leute zum Schuldenmachen mit nach- 
folgender Bevortheilung. In wiederholten und zunehmend geschärften 
»Banqueroutier-Edicten^< werden die betrüglichen Falliten »mit dem 
Strang oder doch mit Leibesstrafe« bedroht. Die Verhältnisse des Beal- 
credits regelt der König durch den Erlass einer ausführlichen Hypo- 
thekenordnung (vom 4. Februar 1722^). 



privatrechtlichen Erstarrung des ZollweseiiB und der Zollfreiheiten nur möglich 
durch das städtische Accisesystem«. 

1 } »In der Greditpolitik«, bemerkt Röscher (Geschichte der Nationalökonomik, 
S. 368), »hat sich Friedr. Wilh. I. um das Hypothekenwesen ein Verdienst erworben, 
das Colbert schon 1673 erstrebt, Eursachsen 1724 nachgeahmt, aber 1734 wieder 
aufgegeben hat. Die preussische Hypothekenordnung von 1722 befriedigt wenige 
stens die HauptansprUche der neueren Zeit : Eintragung der Eigenthümer, der reaer- 



Landwirthschaftlicher Unterricht. 155 

Auch in den vorgenannten Beziehungen erweist sich denn die wach- 
same Vorsorge des Königs sowohl für das Ganze wie für das Detail der 
Bedingungen wirthschaftlichen Gedeihens des Staats. Wenn in der Han- 
dels- und Gewerbspolitik das System des Absperrens gegen das Ausland 
mannichfach zu weit getrieben scheint j ist immer wieder daran zu er- 
innern , dass es sich zumeist um Anfangs-Entwickelungen des Gewerb- 
fleisses eines zurückgekommenen Landes handelte, das gegen die Ueber- 
fluthung mit ausländischen Producten so lange zu schützen war , bis die 
weiter gediehene Industrie den Wettkampf zu bestehen vermochte. Zu- 
dem war Preussen von Ländern umgeben , die gleiche Maassregeln für 
die Aufhilfe der einheimischen Industrie eingehalten hatten und theil- 
weise noch einhielten ^) . 



Landwirthschaftlicher Unterricht. 

Es darf als eine eigenthümliche Erscheinung bezeichnet werden, 
dass bei der reichen Vertretung menschlichen Wissens auf den deutschen 
Universitäten und bei den sorgsamen Veranstaltungen , durch geeignete 
Lehrer dieses Wissens brauchbare Kräfte für die Staatsverwaltung und 
den Dienst der menschlichen Gesellschaft zu bilden, — dass , innerhalb 
dieser Fürsorge, bis zur ßegierungszeit Friedrich Wilhelm's I. noch nicht 
der Gedanke entstanden oder zur Ausführung gekommen war, der Lehre 
vom Landbau einen Platz in der Keihe der Lehrzweige der Universität 
zu sichern : des Landbaues mit seinem fundamentalen Einflüsse auf die 
Landeswohlfahrt ; so zwar , dass Tüchtigkeit und Untüchtigkeit seines 



virten Domima :c., der stillschweigenden Hypotheken; obschon der reine Vorzug 
der Priorität noch wenig durchgeführt ist und die Generalhypotheken noch oft den 
Specialhypotheken nachgehen«. 

Ij Noch Friedrich der Grosse erinnerte auf eine Vorstellung gegen die von ihm 
verfügten massenhaften Verbote von Einfuhrartikeln an die bis auf Weiteres noch 
bestehende Nothwendigkeit solchen Schutzes für die einheimische Industrie. Mit der 
Zeit werde ein Nachlassen mit diesen Maassregeln möglich sein , jetzt aber noch 
nicht. »Ich prohibire so viel ich kann, weil es das einzige Mittel ist, dass meine 
Unterthanen sich selbst machen, was sie nicht anders woher bekommen können. An- 
fangs werden sie es schlecht machen, aber mit der Zeit und Gewohnheit wird Alles 

vollkommen werden Ich habe einen schlechten Boden, also muss ich den 

Bäumen, die ich pflanze, mehr Zeit lassen, um Wurzeln zu schlagen und stark zu 
werden, ehe ich Früchte von ihnen verlangen kann«. (Koscher a. a. 0. S. 407 ff.) 



1 56 Landwirthscliaftlicher Unterricht. 

Betriebes sich in dem Grade dieser Wohlfahrt mit wiederspiegeln. Die 
Erklärung dieser Erscheinung ist zu suchen in jener Unterschätzung der 
intensiven Wechselwirkung zwischen wissenschaftlicher Einsicht und 
practischem Erfolg im Landbau , wie sie sich in der allgemeinen An- 
schauung jener Zeit von Generation zu Generation fortgepflanzt hatte. — 
Nicht weniger könnte es sodann als ein räthselhafter Vorgang betrachtet 
werden, dass gerade Friedrich Wilhelm I. mit seiner scheinbaren Gering- 
schätzung der Wissenschaft es war, der die Landwirthschaft als wissen- 
schaftlichen Lehrzweig auf der Universität einftlhrte. Hier dürfte die 
Erklärung darin zu suchen sein , dass der König nicht allein die Bedeu- 
tung des Landbaues voll erkannte , sondern auf diesem , wie auf dem 
cameralistischen Gebiete eine Kenntniss sowohl des Details als des 
inneren Zusammenhanges erwies , die recht eigentlich Wissenschaft ge- 
nannt werden konnte ; wenn er selbst auch, in seiner entschiedenen Rich- 
tung auf practische Anwendung , diese Benennung verschmähen mochte. 
Zudem lag in seinem Wesen ein ausgeprägt lehrhafter Zug , wie er sich 
unter Anderem in seinen vielfachen Instructionen für Behörden und ein- 
zelne Dienstzweige deutlich genug ausgesprochen hat \1 . 

Die im Jahre 1727 vom Könige verfugte Gründung zweier Lehr- 
stühle für Landwirthschaft und Cameralwissenschaften zu Halle und 
Frankfurt, um welche es sich hier handelt, ist bedeutungsvoll genug, um 
auf ihre Geschichte näher einzugehen 2). 

Es wurde dem bisherigen Domainenrath und Professor J. Peter 
Gasser in Halle Anfangs Juli 1727 halbamtlich mitgetheilt, der König 
habe beschlossen , auf den beiden Universitäten Halle und Frankfurt 
»Professores Oeeonomiae zu bestellen , welche den Studiosen die Prin- 
cipien der Landwirthschaft. sowie die Einrichtung der Anschläge von 
Aemtem, nicht weniger guter Verfassung und Regulirung der Städte 



1) Neben den schon genannten sind unter anderen noch zu erwähnen: die Bier- 
zinse-Instruction von 1714, die Instruction für die Polizei-Ausreuter von 1733, die 
Instruction fUr die Polizeimeister der Hauptstadt von 1735; welche letztere, wie 
Boscher bemerkt (Geschichte der Nationalökonomik, S. 361), j>eine sehr gute lieber- 
sieht der damaligen Wirthschaftspolizei gewährt in Bezug auf Wochenmärkte, Hau- 
siren, Komhandel, Biertaxen, Aichungswesen k. Alles so gut wie in irgend einem 
schriftstellerischen Werke jener Zeit«. — »Das Lehrhafte tritt besonders in der Art 
und Weise hervor, wie der König seinen Willen durch Beispiele eriäutert. Es klingt 
nicht selten, wie der stenographisch nachgeschriebene Vortrag eines lebhaft doci- 
renden Professors«. 

2) Röscher bezeichnet (a. a. 0. S. 371) die Errichtung dieser Lehrstühle als 
Epoche machend fUr die Geschichte der Volkswirthschaftslehre und ftlgt hinzu : 
man könne dies am besten erkennen ans dem Aufsehen, welches noch im Jahre 
1754 ff. die Errichtung der Professuren Genovesi's zu Neapel und Beccaria's zu Mai- 
land erregte. 



Land wirthechaftlicher Unterricht. 157 

beibriogen sollten« ^] . Für die Professur in Halle sei er (Gasser; dem 
Könige in Vorschlag gebracht. Auf eine hierauf von Gasser eingereichte 
Abhandlung , bestimmt , seine Befähigung ftir das Amt und seine Auf- 
fassung desselben näher nachzuweisen , erhielt Gasser die Anweisung, 
nach Berlin zu reisen , um sich dem Könige vorzustellen. — Ueber die 
dort stattgefundene Audienz berichtet Gasser : Der König habe die erste 
Stunde ein CoUegio oeconomico-camerali selbst gehalten, und dabei der- 
gestalt docirt, dass er (Gasserj »nicht mehr wünschen möchte , als von 
der Capacität zu sein , in denen andern hierzu destinirten Stunden auf 
gleiche Weise continuiren zu können«. !Nieht weniger habe der König 
seine Willensmeinung wegen der neuen Professur umständlich und nach- 
drücklich eröffnet und dabei den Wunsch ausgesprochen , dass von der 
studirenden Jugend die Wissenschaft eifrig gepflegt werden möge ^) . 



1) Vergl. Gasser's »Vorbericht von der von Ihro Königl. Majestät in Preussen 
auf der Universität Halle neu fundirten Profession über die ökonomischen Wissen- 
schaften«. Halle n2S. S. 5. 

2) Gasser berichtet a. a. 0. über diese denkwürdige Audienz weiterhin Fol- 
gendes : »Ihre Majestät bezeugten einen grossen Missfallen über die schlechte Oeco- 
nomie, welche junge Leute vor sich selbst zu führen pflegten, so dass sie, wenn sie 
von Universitäten und Reisen zurückkommen , gemeiniglich sich schon dergestalt 
mit Schulden beladen hätten, dass sie sich nicht leicht wieder helfen könnten ; son- 
derlich führten die Besitzer von Landgütern ausser vorgedachter Schuldenlast eine 
so schlechte Administration und Wirthschaft, dass sie auch die wichtigsten Güter, 
wenn sie demnächst nach und nach die Oekonomie begreifen lernten , zu conser- 
viren nicht vermöchten ; welches denn freilich nicht anders sein könne , weil die 
Pächter und administratores, so junger Leute Güther inne haben, diesen, in Mangel 
des geringsten Begriffes von den principiis oeconomicis alles weiss machen könn- 
ten, ihnen nicht nur wenig gäben , sondern auch was sie ihnen noch etwa zufliessen 
Hessen, bei dem immerwährenden Geld-Mangel und nicht formalen etats eintzeln 
zuläpperten, wo nicht gar Capitalia daraus formirten, wovon das Interesse mit aus 
der Schüssel esse, und sodann den Pächter oder Administrator kein Mensch wieder 
aus dem Guthe bringen könne ; wobei Ihro Königl. Majestät zu völliger UeberfÜh- 
rung der bösen Wirthe fast nicht genug bewundem können, dass, da Sie selbst 
verschiedene Adeliche Güther, so Schulden halber veräussert werden mussten, (in- 
massen Ihro Königl. Majestät bekannter Massen das nähere Recht zustehe), gegen 
baare Bezahlung an sich genommen, dero Pächter und Beamte fast besser und 
properer als die vorigen Besitzer lebten, ungeachtet sie etliche 1000 Thlr. Pacht 
davon geben müssten, welches doch die Eigenthümer nicht nöthig gehabt ; dagegen 
die guthen Wirthe , sonderlich vorzeiten , den ersten Schluss und das principium 
gefasset, dass, wenn sie ein Guth von 3j biss 40,000 Thlr. hätten, und solches 30 
biss 40 Jahr besässen und nicht zwey solche Güther dazu verdienten, so wären sie 
schlechte Wirthe gewesen. — Hiemächst eifferten Ihro Königl. Majestät nicht wenig 
über die bissherige Juristerey, wodurch es geschehe, dass Sie ihr Land voller ad- 
vocaten bekämen , welche dasselbige aussaugen und so zu sagen aushungem ; und 
das entstehe daher, weil man auf Universitäten sehr wenig wahre politische Wissen- 
schaften docire. Wenn nun ein junger Mensch den Kopf voll unnützes Zeug oder 



158 Landwirthschaftlicher Unterricht. 

Schon wenige Tage hierauf erhielt die Universität zu Halle folgen- 
des Rescript des Königs : 

»Friedrich Wilhelm k. Demnach Wir aus höchst eigener Bewegung 
allergriädigst resolviret, dass auf der dortigen Universität die cameralia- 
oeconomica und Polizey-Sachen gleicher gestalt wie die übrige studia 
und Wissenschaften dociret werden sollen, und zu dem Ende hiermit und 
in Erafft dieses eine besondere Profession fnndiret haben wollen , damit 
die studirende Jugend inzeiten , und ehe sie zu Bedienungen employret 
werden, einen guten Grund in obgedachten Wissenschaften erlangen 
mögen, und wie Wir zu dieser Profession Gassem vor andern Darzu aus- 
ersehen, und ihn zu Unserem Geheimbten Bath bestellet, und dabey diese 
neue Profession allergnädigst conferiret haben, dergestalt , dass er nicht 
allein seine Facultät Sportein und dasjenige was er bisher an Besoldung 
gehabt einen Weg wie den andern behalten , sondern demselben auch 
eine Zulage von 300 Thlr. gegeben ; — Als befehlen Wir euch hiermit 
in Gnaden , diese unsere allergnädigste Willens Meinung der dortigen 
studirenden Jugend öffentlich bekannt zu geben ; welchergestalt wir bey 
Beförderung sonderlich Unserer Landes- Kinder gar sehr dahin sehen 
wurden, wenn sie von gedachtem Gasser ein gutes Attestat, dass sie der- 
gleichen Collegia bey ihm gehöret , vorzuzeigen haben würden ; wie Ihr 
dann denselben bey dieser neuen Profession zu schützen«. 

Für die Professur der Universität zu Frankfurt wurde Christoph 
Dithmar berufen. — Beide, Gasser wie Dithmar haben sich neben ihrer 
Lehrthätigkeit durch die Herausgabe fachwissenschaftlicher Arbeiten 
einen geachteten Namen erworben. 

Der König hatte mit der vollständigen Einreihung der Landwirth- 
schaftslehre in den Kreis derUniversitätsdisciplinen, ftlr die weitere Ent- 
wickelung der Landwirthschaft einen neuen zielvollen Weg gebrochen. 
Bald folgten denn auch andere Universitäten und höhere Lehranstalten 
nach *) . Dann wurde dieser Weg eine Zeit lang vernachlässigt , um 

Advocateu-Streiche hätte , so heisse es denn , es sey ein Jurist. Es wäre zwar an 
dem, dass man auch Juristen haben müsste, allein solche junge Leute sollten sich 
neben der rechtschaffenen und wahren Jurisprudenz auch auf dergleichen politica- 
oeconomica und Cameralia legen, so man im Lande wUrklich gebrauchen könte ; so 
dass die Canditaten derer Bedienungen in allen Ständen nicht von vom anfangen 
mUssten , wenn sie schon employret seyn , sondern wenigstens die fundamenta der 
Cameral-Polizey und oeconomischen Wesens schon inne hätten, damit sie hiemechst 
in officio nur raf&niren und weiter nachgehen dtlrften , weil freilich die Finessen 
und fernere Nacharbeit sich in der praxi erst fänden ; da im Gegentheil mancher ein 
guter und perfecter practicus in der Oeconomie sey, man könne ihn aber deswegen 
nicht als einen Cameralisten oder zu Polizey-Sachen brauchen«. 

1) Es wurden Professuren für Oekonomie und Cameral Wissenschaften 1 730 in 
Rinteln, 1742 in Prag, 1745 in Braunschweig, 1752 in Wien, 1763 in Erfurt, 1766 in 



LandwirthBchaftliche Statistik. 1 59 

endlich in neuester Zeit von nahezu allen deutschen Universitäten be- 
schritten zu werden. 



Landwirthschaftliche Statistik, 

Die x\cten enthalten zahlreiche Nachweise der Bemühungen des 
Königs, sich bis zu allen Details hin in genauer Kenntniss der Verhält- 
nisse, Zustände und Bewegungen der Landescultur zu erhalten. Dass 
in Beziehung auf den Landbau eine Anzahl Domainen-Pächter oder Ad- 
ministratoren angewiesen waren , dem Könige allwöchentlich Rapporte 
ttber wirthschaftliche Vorgänge auf den Aemtem zu erstatten , ist bereits 
erwähnt. Es erstreckten sich diese Rapporte, welche dem Könige un- 
mittelbar einzureichen waren , auf den Gang der Witterung , die Bestel- 
lungsarbeiten, den Stand der Saaten, den Emteausfall , den Zustand des 
Viehes , den Absatz der Producte :c. Wenn ein solcher Bericht nicht 
rechtzeitig einging , erfolgte, sofort Mahnung. Nicht selten forderte der 
König in Folge eines solchen Berichts näheres Eingehen auf einen oder 
den anderen der behandelten Gegenstände. Neben den practischen 
Wirthen waren schon von 1715 an sämmtliche Provinzialkammem des 
Landes zur Berichterstattung über Vorgänge im Landbau angewiesen: 
»Der König verlange, von Zeit zu Zeit zu wissen, wie es mit den Feld- 
früchten sich anlasse und was desfalls zu hoffen oder zu fürchten sei«. 
Es müsse deshalb von 14 zu 14 Tagen darüber berichtet werden. 

Nächst diesen allgemeineren Nachweisen hatte der König ein ge- 
ordnetes System statistischer Erhebungen im engeren Sinne , auf exacte 
Zahlen gerichtet, organisirt, welches sich, wie überhaupt auf Zustände 
des Landes und der Staatsverwaltung, so insbesondere auf Landes- 
cultur und Landbau erstreckte. Voran standen unter diesen statisti- 
schen Erhebungen die regelmässig eingeforderten »General-Nachrichten 
vom Lande«. Sie erstreckten sich auf die Zahl der Städte (insbesondere 
ob accisepflichtig oder nicht) , der Dörfer (ob königliche , adeliche oder 
städtische), der Aemter, der Vorwerke, der Wohnhäuser in den Städten 
und auf dem Lande, der Wassermühlen (wie viel Gänge) , Windmühlen, 
Lohmühlen, Walkmühlen. Oelmühlen, Grützmühlen, der Schankkrtige, 
der Braukrüge, (ob adelige oder Erbkrüge) , die Summe der Realhufen 



Prag, 1768 in Göttingen errichtet; in Giessen entstand 1777 sogar eine ökonomiscli- 
cameralistische Facultät. (Meitzen a. a. 0. III, 499.) 



160 Land wirthschaftliche Statistik. 

in Stadt und Land. Zur Einzeichnung dieser Nachriditen , für welche 
ßämmtliche Provinzial-Kammern verhaftet waren, wurden Tabellen aus- 
gegeben. Diesen Erhebungen schloss sich an die sog. »historische Tabelle 
Tom platten Lande«. Für jedes Dorf war nachzuweisen die Zahl der 
Unterthanen, die Hufenzahl, das »monatliche Contingent zu denen oneri- 
bus« . namentlich der Betrag der Contribution , der Viehsteuer und der 
Cavalleriegelder. Unter der Bubrik : Zahl der Unterthanen, waren noch 
folgende Specialia zu verzeichnen : Wie viel Bauern , Kossäthen , Häus- 
linge, Fischer, Müller, Schmiede, Leineweber, Schneider, Bademacher, 
Schuster, Böttcher, Zimmerleute, Schäfer, Hirten, Frauen, grosse Söhne, 
grosse Töchter, Söhne unter 10 Jahren, Töchter unter 10 Jahren, Knechte, 
Mägde. — Um ttber den Fortgang der Cultivirung wüstliegender Boden- 
flächen im Lande genau unterrichtet zu bleiben , waren in regelmässigen 
Zeitabschnitten statistische Tabellen hierüber einzureichen. Eine andere 
diesen Gegenstand betreffende Tabelle hatte Anschläge über die voraus- 
sichtlichen Kosten der Bebauung der bei den einzelnen Orten gelegenen 
wüsten Hufen zu enthalten , sowie Berechnungen der voraussichtlichen 
Mehrerträge der cultivirten Hufen gegenüber dem sogenannten wüsten 
Hufenzins. Eine Cabinetsordre vom Jahre 1733 weist die Pommer- 
sehen und Preussischen Kammern an , nicht allein genaue Aufsicht über 
den Wirthschaftsbetrieb der Unterthanen zu fUhren , sondern auch jedes 
Jahr nach Martini bei Bereisung der Dörfer eine tabellarische Nach- 
weisung über den Zustand der Unterthanen und ihrer Höfe aufzustellen. 
Behufs Ergänzung der vorerwähnten allgemeineren Emteberichte waren 
von den Kammern zahlenmässige Nachweise über die Ernte einzureichen. 
»Die Kammer soll« , lautete eine der auf diesen Gegenstand gerichteten 
Cabinetsordres , »wenn alles vorschriftsmässig geemtet und gebunden 
worden, sich von jedem Amt eine zuverlässige Specification geben lassen; 
wie viel Mandel auf jedem Vorwerk aufgebunden sind, wonächst die 
Probe davon gedroschen werden soll, um zu sehen und einen Ueber- 
schlag zu machen , ob das Getreide gerathen oder ein Ausfall dabei sei«. 
Bei schwerer Verantwortung soll mit diesen Ermittelungen und Berichten 
zuverlässig verfahren weMen. Die Ergebnisse des Probedreschens waren 
in besondere Tabellen einzuzeichnen und diese zur Aufstellung der 
Generaltabelle einzusenden. Die Tabellen hatten folgende Rubriken zu 
enthalten: 1. Aussaat an Winter- und Sommergetreide, 2. davon an 
Mandeln gewonnen, 3. Ergebniss des Probedrusches pro Mandel, 
4. Kömergewinn nach Proportion der Aussaat. In Zusammenhang mit 
den Unternehmungen des Königs für die Hebung der WoUmanufacturen 
entstand eine besondere, detaillirte Wollstatistik. Es war von 6 zu 6 
Wochen tabellarisch zu berichten über das Quantum der in jedem Kreise 



Landespferdezucht. 161 

gewonnenen Wolle und wie viel innerhalb dieses Quantums an grober, 
mittlerer und feinerer Wolle ; wie viel davon verkauft , wie viel unver- 
kauft geblieben und daher noch Vorrath vorhanden ; Angabe der Stadt, 
in welcher die Wolle gewogen und verkauft worden , sowie Namen der 
Käufer. — Besondere statistische Erhebungen waren femer von dejm 
Könige angeordnet über den Zustand des Garten- und des Obstbaues im 
Lande ; sie waren am Schlüsse jeden Jahres in Tabellenform einzureichen 
und hatten bis auf jedes Dorf im Lande nachzuweisen : die Grösse der 
Gärten , Zahl der Apfelbäume , Birnbäume und Pflaumenbäume. Eine 
andere innerhalb bestimmter Termine von Jahr zu Jahr einzureichende 
statistische Tabelle betraf die Zahl der Neupflanzungen von Eichen, 
Rüstern, Weiden und anderen sogenannten »wilden Bäumen« ^] . 

Zur Leitung und Nutzbarmachung sämmtlicher statistischen Erhe- 
bungen hatte der König ein besonderes Statistisches Bureau im General- 
directorium errichten lassen. 



Landespferdezucht. 

Schon zwei Monate nach Antritt seiner Regierung am 3. April 1713 
erliess der König ein die Verbesserung der Pferdezucht betreffendes 
Edict. Er habe , führt die Verordnung aus , sehr missfällig wahrge- 
nommen , in welcher völligen Veraachlässigung fast in allen Provinzen 
sich die Pferdezucht befinde und wie weit der Mangel an Pferden bereits 
gediehen sei. Die angeordnete genaue Untersuchung habe die Ursachen 
des Uebels erkennen lassen. In den meisten Städten und Dörfern habe 
man, um Futter zu sparen, die Hengste ohne Unterschied des Alters mit 
auf die gemeine Weide gejagt. Dadurch seien nicht allein die Hengste 
verdorben und die Stutfohlen zu jung tragend geworden , sondern es sei 



1, Unter den auf verwandte Gebiete sich erstreckenden regelmässigen statisti- 
schen Erhebungen sind beispielsweise zu erwähnen : die durch Cabinetsordre vom 
9. Septbr. 1 728 vom Könige angeordneten Nachweise über die im Laufe des Jahres im 
Lande stattgefundenen Feuerschäden und »wie viel darauf von den Feuersocietäten 
vergütet worden«; es war hierfür eine exacte Generaltabelle für jedes Jahr ein- 
zusenden. Femer eine Statistik der Domainenprocesse , mit den Namen der Par- 
teien , der Bezeichnung der Streitobjecte, den Zeitpunkt des Beginnens der Pro- 
cesse, »was seit Jahr und Tag darin geschehen, wer an der bisherigen Verzögerung 
schuld? Wann die völlige Endschaft zu erwarten«? 

9t ad el m ann , Friedrich WlUielm I. H 



1 62 Landespferdezucht. 

auch eine nntttchtige Nachzucht entstanden. Ein weiterer, in grosser 
Ausdehnung auftretender Missbrauch bestehe darin, dass man , auch ab- 
gesehen von der wilden Zucht auf der Weide, die Hengste, »um schnöden 
Gewinnstes willen« in zu frühem Alter dermaassen springen lasse , dass 
sie bereits im vierten oder fünften Jahre minirt und weder zum weiteren 
Beschälen, noch zur Arbeit tüchtig seien. Durch solches Verfahren und 
andere üble Gewohnheiten sei denn die früher gute Pferdezucht des 
Landes dermaassen degenerirt und habe in solchem Grade abgenommen, 
dass ohne scharfes Einschreiten zuletzt die zum Betriebe der Landwirth- 
Schaft sowie für die Armee erforderlichen Pferde nicht mehr aufzufinden 
sein würden. »Wannenhero Wir denn aus LAndesväterlicher Vorsorge 
und in der einzigen mitleidigen Absicht , Unsem zum Theil verarmten 
und herunter gekommenen Unterthanen aufzuhelfen, bedacht sein müssen, 
solchem zum höchten Buin und Nachtheil des Landes eingerissenen 
Uebel, bevor es ganz unheilbar wird, durch eine emtliche Gegenverfas- 
sung abhelfiiche Maass zu geben«. Der König verordnet nun folgende 
Maassregeln : 

Es sollen aus den Königlichen Gestüten zur Erzielung guter Nach- 
zucht tüchtige Hengste ausgesucht und auf den Aemtem oder sonstigen 
geeigneten Orten zum Beschälen aufgesjiellt werden. Für jede durch 
diese Hengste belegte Stute, oder »für jede zwei Sprünge« soll ein Ent- 
gelt von nur 16 Groschen nebst 1 Scheffel Hafer, dagegen für das 
davon gewonnene Fohlen gar nichts entrichtet werden. Um dieser auf 
Kegeneration der Pferdezucht abzielenden Maassregel ihren Erfolg zu 
sichern, dürfe von jetzt ab bei scharfer Ahndung Niemand , er sei wer er 
wolle (»ausser denen von Adel , welche in ihren eigenen Gestüten gute 
Beschäler halten wollen und können«) , seine Stuten durch andere als die 
aufgestellten königlichen Hengste belegen lassen. Zu mehrerer Siche- 
rung seien die vorhandenen Hengste (der Unterthanen} fördersamst ab- 
zuschaffen , auch die künftig erzielten Hengstfohlen zu rechter Zeit zu 
schneiden. Ein Jeder, er sei wer er wolle, welcher, diesen Anordnungen 
zuwider, einen Hengst zum Beschälen herleihe , oder seine Stuten durch 
andere als die zu solchem Behufe mit schweren Kosten auf die Aemter 
geschickte Königliche Hengste belegen lasse, solle nicht allein eine Strafe 
von zwei Thalem erlegen, sondern (im letzteren Falle) auch des erzielten 
Fohlens verlustig gehen. Damit später unterschieden werden könne , in 
welchem Ort , District oder Provinz das Fohlen gefallen , soll für jedes 
Amt , auf welchem Königliche Beschäler stehen , ein besonderes Eisen 
angefertigt werden, um damit die Fohlen , wenn sie jährig geworden, zu 
zeichnen und zu brennen. Die Pflege und Wartung der auf den Aemtem 
oder Dörfern aufgestellten königlichen Beschäler soll entweder einem 



Landespferdezucht. 163 

Invaliden, einem Lehn- oder anderen Schulzen, oder sonst einem tüch- 
tigen nnd ehrlichen Hauswirth übergeben werden. Hierfür 90II diesen 
Personen zukommen : der für das Bespringen eingenommene Hafer bis 
zu 50 bis GO Scheffeln ; femer soll ihnen erlaubt sein, den Hengst ausser 
der Beschälzeit von März bis Juni zu massiger Arbeit zu gebrauchen und 
auf diese Weise ein Pferd weniger zu halten. Wogegen sie aber ver- 
bunden sind, für gute Pflege und Wartung der Beschäler einzustehen 
und von dem für das Beschälen erhaltenen Gelde, welches pünktlich 
dem Amte einzuliefern sei , richtige Rechnung zu halten , auch letztere 
vom Prediger und einem Aeltesten des Dorfes attestiren zu lassen. Zu- 
widerhandlungen des Hengstwärters gegen diese Bestimmungen, nament- 
lich aber, wenn der Wärter den Hengst, um mehr Geld zu gewinnen, 
übermässig springen lässt . femer Verantreuung eingenommener Gelder, 
sollen hart bestraft werden. 

Der an vielen Orten herkömmliche Gebrauch, nach welchem die 
Herrschaft berechtigt war , jedes ihr anständige Fohlen für 6 , 8 oder 
10 Thlr. an sich zu nehmen, ist aufgehoben . »da Wir bei dieser Sache, 
wie aus der freiwilligen Schenkung einer so considerablen Anzahl schöner 
Hengste leichtlich abzunehmen, keinen Privatnutzen suchen, sondem 
nur das Aufnehmen Unserer getreuen Unterthanen , welche sich durch 
«in gewonnenes gutartiges Fohlen aufhelfen und oftermalen aus der 
Schuld reissen können ; dagegen verlangen Wir aber auch von Unseren 
Unterthanen, dass sie sich auf gute Stuten befleissigen , dieselbe in der 
Tragezeit, wie auch die junge Fohlen, mit schwerer Arbeit und allzu- 
zeitigem Anspannen so viel möglich verschonen und alle und jede zur 
Erzielung guter Pferde dienliehe Sorge und Fleiss zu ihrem eigenen 
Besten anwenden soUem. 

Allen Begiemngen, Land- und Stadtobrigkeiten wird zur Pflicht 
gemacht, über diese Einrichtungen alles Emstes zu halten. 

Der König hatte mit dieser denkwürdigen , einen weiten Gesichts- 
kreis beherrschenden Maassregel mit klarem Blick die Wege vorge- 
zeichnet, welche derzeitig zur Verbesserung der Pferdezucht zu be- 
schreiten waren, ihren wesentlichen Kichtungen nach auch im folgenden 
Jahrhundert beschritten sind und zur Blüthe der preussischen Landes- 
pferdezucht geführt haben. 

In seinen weiteren Maassregeln für Hebung der Pferdezucht hat der 
König vor Allem Ostpreussen mit seinen vorzugsweise für die Pferde- 
zucht geeigneten Verhältnissen im Auge. Schon in der Instruction für das 
Generaldirectorium ist demgemäss Vorsorge getroffen. Es sollen die 
Stutereien in Preussen so eingerichtet werden , dass auf denselben je 
800 Pferde gehalten werden können. Weitere Verordnungen bestimmen, 

11* 



164 Landespferdezucht. 

auch auf den lithauischen Vorwerken Zuchtstuten zu halten und die- 
selben mit zur Arbeit zu verwenden. Bei massiger Arbeit und guter 
Behandlung könne jede Arbeitstute recht gut ein Fohlen säugen. Aber 
man müsse, um gute Ackerpferde zu erzielen, die Stuten mit friesischen 
Beschälern aus den königlichen Stutereien bedecken lassen , )mnd die 
plumpesten dazu verwenden*-. yiSolIenn verfügt der König eigenhändig, 
uolrhe Pferde zie/ien, die zur harten Arbeit gut sein . das ich nit noht 
hahe. fremde Ackerpferde zu kaufem^^). 

Namentlich in Lithauen fanden sich so gut wie alle Vorbedingungen 
für erspriesslichen Betrieb der Pferdezucht vereinigt : ein reicher, frucht- 
barer Boden, ausgedehnte Wiesen- und Weideflächen , die Neigung des 
Landmannes zur Pferdezucht und guter Absatz fllr das Product. So 
hatten denn auch schon in früherer Zeit die Ordensritter gute Einrich- 
tungen für die Pferdezucht begründet und namentlich Stutereien angelegt. 
Letztere bestanden noch beim Regierungsantritt des Königs. Sie waren 
auf den Königlichen Aemteni untergebracht; so noch im Jahre 172G 
unter andern in Budapehnen, Gudding, Insterburg, Pratricken, Sperling, 
Ragnit. Schrötlacken^j. 

Anfangs der dreissiger Jahre beschloss nun der König, diese Gestüte 
an einen Ort, in ein grosses Landgestüt zu vereinigen. Er gründete zu 
diesem Zwecke Trakehnen, und damit ein Werk von nachhaltiger Be- 
deutung für die preussische Pferdezucht. Es handelte sich um ein. theil- 
weise aus Sümpfen und Morästen bestehendes Terrain von ca. 14,000 
Morgen, welches für seine Bestimmung unter nicht geringen Kosten und 
Mühen erst hergestellt werden musste. Der König entwarf den Plan 
hierzu, während er die Ausführung dem Ingenieur Huchodolez überti'Uir ; 
wie denn endlich dem Oberstallmeister Grafen v. Schwerin die IJeber- 



1) Auch hier wieder, in der Einwirkung auf die Zucht schwerer, ruhiger Acker- 
pferde, hatte der König einen Weg bezeichnet, der später eingehalten wurde. 

2 Im Jahre 1722 war auf diesen Gestüten ein Pferdebestand von zusauimcu 
1216 Stück vorhanden. Nach einer in den Acten enthaltenen, von dem Minister 
V. Göme aufgestellten Berechnung kosteten die preussischcn Gestüte im Etatsjahre 
1724— 25 jährlich an Gelde-'N^^OS Thlr. (für Besoldung, Lohn an die Leute, Mieths- 
knechte, Reisekosten, Arznei, Reparationskosten); für Futter 14,ül*j Thlr. ; zu- 
sammen 23,4S2 Thlr. »Wenn nicht«, fügt Görne hinzu, »besondere Unglücksfälle 
eintreten und die jährliche Lieferung ,der Absatz) von 100 Hengsten bleibt, kömmt 
ein jeder Hengst auf 248 Thlr. zu stehen. Wenn sodann alle Jahr 50 Fohlen ver- 
kauft werden a 12 Thlr., tliut dies 000 Jhlr. und verbleiben nach Abzug dieser 
Einnahme noch 242 Thlr. p. Hengst*«. Nach einer von dem Oberstallmeister, Grafen 
V. Schwerin, eingelieferten Berechnung, »wie viel Seiner Königliche Majestät [in 
Lithauen; ein Pferd bis ins vierte Jahr zu erziehen kostet«, belief sich dieser 
Betrag es sind nur die Futterkosten angesetzt' , auf 4^ Thlr. 42 gr. 



Landespferdezucht. 165 

Avachung sämmtlicher Arbeiten zur Pflicht gemacht wurde ^ . Schon 
1731 wurde mit den Einrichtungsarbeiten begonnen, namentlich mit der 
Herrichtung des Terrains und der Anlage von Gebäuden. Bei der An- 
lage war maassgebend , dass der zeitige Bestand an Pferden innerhalb 
der einzelnen Abtheilungen des Gesammtgesttites so unterzubringen war, 
dass auf jedes Pferd 1 Morgen Wiese und 1 Morgen Weide kam. Der 
Bau hatte sich auf eine Anzahl von Vorwerken auszudehnen (3 für 600 
Stuten , 2 für die gesammten Hengstfohlen , 1 für die Eselzucht , und 
auf 60 Gärtnerhäuser. Am 1. September 1732 berichtet Schwerin dem 
Könige, die Einrichtung des Stutenamtes sei nun mehrentheils zu Stande 
gekommen. Indessen sind bis zum Jahre 1738 immer noch mannichfache 
Nacharbeiten und Ergänzungen erforderlich , so namentlich zur Anlage 
von Wasserleitungen und Tränken und für Vonichtungen zur Rectifica- 
tion des Tränkwassers an einigen Stellen . wo das Wasser als schädlich 
für die Pferde erachtet worden war 2C. ^ . 

Die Acten über Trakehnen schliessen mit einer Cabinetsordre des 
Königs vom 24. Novbr. 1738 wegen anderweiter Regulirung des Rech- 
nungswesens des Hauptgestüts. 



1; Bei den Vorberathungeu über die Einrichtung war Fürst Leopold v. Dessau 
mehrfach an Ort und Stolle thätig und es wird in Fällen seiner Theilnahme bei den 
Berichten an den König immer ausdrücklich bemerkt , ob und in wiefern der Fürst 
mit dem oder jenem Vorschlage der Commission »d'accord« gewesen sei. 

2 Während des Verlaufes der Einrichtungsarbeiten kommen die ausführenden 
Beamten nicht selten in Bedrängniss dadurch, dass innerhalb der Unterabtheilnngcn 
der aufgestellten und vom Könige confirmirten Etats die dort bezeichneten Geld- 
posten nicht ausreicliten, während der König nicht leicht Uebertretungen gestattete. 
Als Graf Schwerin nach Fertigstellung der Hauptarbeiten dem Könige meldete, es 
sei nun für manche innere Einrichtungen noch eine Summe von 8452 Thlr. nöthig, 
resolvirt der König eigenhändig, »>ic/i habe voriges Jahr edles assigniret und hezahlU ; 
es müsse damit Alles zu Stande gebracht werden. Als das Generaldirectorium die 
Nachbewilligung dieser Summe befürwortete , erfolgt der gleichfalls eigenhändige 
Bescheid : »*c7i habe kern Geldtu I Auf eine hierauf erfolgende dringliche VorstcUuug 
Schwerins, wenigstens die zurBewallung der Rossgärten sowie für nöthige Brücken 
und Brunnen noch nöthigen Gelder anzuweisen, weil sonst unmöglich ein Pferd auf 
4lie Weide getrieben werden könne, bewilligt der König (am 2. Februar lT;<;i) 
ai4ü Thlr., dann am 17. genannten Monats noch ufil3 Thlr., aber mit dem Hin- 
zufügen »ich zahle nits mehr, ich habe es mir genug kosten iassanv. Indessen ordnet 
der König nichts desto weniger am 4. Juni 1733 die Erbauung noch eines Kranken- 
stalles an, nachdem er vorher Schwerin nach Trakehnen geschickt liatte, »um dort 
alles und jedes genau zu examiniren und ihm dann auf Eid und Pflicht einen accu- 
raten und wohlüberlegten Anschlag zu senden, was alles noch erfordert werde um 
<las ganze Werk zu Stande zu bringen und wie viel alles und jedes auf das aller- 
genaueste koste; worauf dann die benöthigsten Gelder gezahlt werden sollten«. In 
dieser Folge bewilligt der König noch eine nicht geringe Reihe von Summen. 



166 Abwehr von Viehseuchen. 

Das Unternehmen selbst war nun in geregeltem Gange, mit seinen 

■ 

Vorbedingungen für jene grossartige Entwickelung, die es weiterhin 
mehr und mehr erreichte. 



Abwehr von Viehseuchen. 

Bereits früher ist erwähnt, dass unter den Uebeln, von denen in den 
Jahren 1709 — 11 Ostpreussen so schwer heimgesucht wurde, auch der 
Verlust des grössten Theils des Viehstand^s zählte. Vor Allem wurde 
der grösste Theil des Honiviehes durch eine Seuche hinweggerafift. 
Ueber die Natur dieser Seuche war man wenig unterrichtet ; es wurden 
einfach die Benennungen : »Contagion«, »Viehseuche«, »Viehsterben« ge- 
braucht. Ein königliches Edict vom 7. December 1711 sagt, »dass ein 
gedruckter Zettel mit 15 Fragen an alle vom Viehsterben befallenen 
Orte gesandt werden solle , auf welchen alle diejenigen Hauswirthe^ 
welche solches Unglück betroffen, und auch die Abdecker ihre Antworten 
schreiben möchten, damit man von der Natur der Krankheit unterrichtet 
werde ; sobald die Antworten eingelangt , würden die zur Cur diensam 
befundenen Mittel durch den Druck zu jedermanns Wissenschaft schleu- 
nigst gebracht werden^. Ausser Preussen waren im Jahre 1711 noch 
andere Landestheile, unter den Nachbarländern Polen und Schlesien von 
der Seuche betroflfen. Das genannte Edict ordnet eine Reihe von Vor- 
sichtsmaassregeln an, namentlich eine achttägige Quarantain^ gegen die 
genannten Länder ; unter Anderem auch Vergraben des an der Seuche 
gefallenen Viehes »5 Ellen tief mit Haut und Talg«. 

Von 1711 an erscheinen Bekanntmachungen und Edicte über das 
Auftreten der Seuche (für die sich die Benennung der Rinderpest erst 
später fand), in den Jahren 1712, 13, 14, 16, 17, 20, 21, 22, 24, 26, 
29, 30 u. 1732. 

In seiner ersten Verordnung zur Sache, vom 14. Februar 1714, 
erneuert Friedrich Wilhelm I. das .Edict Friedrich's I. vom Jahre 1711. 
Indessen tritt hier schon die grössere Strenge des Königs auf. Es wird 
auf vorgekommene Missbräuche hingewiesen und werden namentlich die 
Scharfrichter und Abdecker gewarnt, sich femer des vorgekommenen 
Verbrechens des Abledems von an der Seuche gefallenen Vieh und des 
Ausschneidens des Talges schuldig zu machen. Ein Edict vom 25. August 
1716 verbietet, Hornvieh sowohl vom Ausland nach dem Inlande wie 



Abwehr von .Viehseuchen. 167 

anch innerhalb des Landes von einem Orte znm andern zum Verkauf zu 
bringen , es werde denn vorher mit eidlichem Attest erwiesen, dass an 
den Orten, woher das Vieh gekommen, in drei Monaten nichts an einer 
ansteckenden Seuche gefallen. Im Falle Vieh von seucheverdächtigen 
Orten kommt, soll es trotz des eidlichen Attestes acht Tage lang an der 
Grenze einer jeden Provinz Quarantaine halten und erst dann, wenn binnen 
dieser Zeit »nichts davon umfällt , nach dreimaliger Durchschwemmung 
weiter unaufgehalten durchgelassen werden«. Der Vorschrift über das Ver- 
scharren des gefallenen Viehes in einer Tiefe von fünf Ellen wird hinzu- 
gefllgt, dass der Cadaver vor dem Zudecken mit Erde, »wo möglicha mit 
ungelöschtem Kalk zu bestreuen sei. Der Ort, wo das Vieh gefallen ist, 
soll 1 — 2 Ruthen im Quadrat umgegraben werden. Wenn Scharfrichter 
oder Abdecker gegen das Verbot des Abledems des gefallenen Viehes 
handeln, sollen sie nicht allein der Meisterei verlustig sein, sondern 
auch am Leibe , ja nach Befinden am Leben gestraft werden. Ein fer- 
neres Edict des Königs von demselben Jahre beklagt, dass die Seuche 
sowohl im Inlande wie in den benachbarten Ländern immer mehr an 
Ausdehnung gewinne. »Um den Ruin des Landes und der Unterthanen 
zu verhütenvc , werden nicht allein die früheren Verordnungen erneuert, 
sondern weitere Abwehrmaassregeln getroffen. Wenn Hornvieh vom 
Auslände in die Königlichen Lande gebracht wird, soll es zwar, nach 
Absolvirung des eidlichen Attestes und der Quarantaine, auf den Grenzen 
angenommen , aber daselbst mit einem (vorgeschriebenen) Brandzeichen 
am rechten Hom versehen werden. Dies auch, wenn das Vieh im Inlande 
von einem Ort zum andern geführt wird. An allen Orten aber, die das 
Vieh passirt, ist eidlich zu versichern, dass daselbst eben so wenig wie 
in der Nähe die Seuche sich hat verspüren lassen. Da wo die Seuche 
grassirt, soll sofort das kranke Vieh, sowohl in den Ställen wie auf der 
Weide, durch Abzäunen oder durch Gräben von den gesunden gänzlich 
separirt und von einem eigens dazu bestellten Hirten besonders gewartet 
werden. Dieser ist zu keinem gesunden Vieh zu lassen, bis er' sich und 
seine Kleider sorgfältig gewaschen, gereinigt, letztere zunächst am Feuer 
und sodann in freier Luft »wohl durch- und ausgewittert« hat ; indem die 
Erfahrung gelehrt habe, dass von solchen Leuten die Seuche verschleppt 
worden sei. Im Fall des Auftretens der Seuche sollen sofort die benach- 
barten Orte hiervon benachrichtigt werden, damit diese »um so mehr auf 
ihrer Hut sein, die zu dem inficirten Orte ftLhrenden Passagen besetzen 
und solchergestalt den Ort sperren mögen, damit kein Mensch, welcher 
mit dem kranken Vieh umgegangen und eben so wenig Vieh heraus kom- 
men könne«. Benöthigten Falles will der König zur Besetzung und Ab- 
sperrung der inficirten Orte Truppen hergeben lassen. Bis ]zu weiterer 



168 Abwehr von Viehseuchen. 

Yerordnnng soll in den gesammten königlichen Landen kein Homneh 
auf die Märkte getrieben werden. Mit dem zum Schlachten bestimmten 
Honivieh ist es so zu halten , dass besondere von der Ortsobrigkeit zu 
bestellende Personen jedes Stück vor dem Schlachten genau besehen, 
auch sich dabei überzeugen, ob es das Brennzeichen am Hom trägt und 
an welchem Orte es gebrannt ist ; sodann sollen sie das linke Hom mit 
ihrem eigenen Zeichen brennen, und anordnen, dass das Thier drei Tage 
stehen bleibt, bevor es geschlachtet wird. ))Die Haut muss dann aber so 
lange am Kücken bleiben, bis die abgeordneten Personen das Thier unter- 
sucht und nichts ungesundes gefunden haben«. Zuwiderhandehoide sollen 
auf ewig in die Karre gestellt oder »mit einem Brandmal und scharfen 
Staupenschlägen des Landes verwiesen, ja dem Befinden nach auch gar 
mit dem Leben bestraft werden«. Eine Verordnung vom 9. Januar 1717 
weist auf die Gefahr der Weiterveabreitung der Seuche hin, die entstehe, 
wenn die Cadaver des an der Seuche gefallenen Viehes mit dem Felle 
nicht sofort in genügender Tiefe unter die Erde gebracht würden ; denn 
in diesem Falle könne unter Anderem auch durch Hunde und Raben eine 
weitere Verbreitung des Ansteckungsstoffes herbeigeführt werden. Eine 
weitere Verordnung vom 11. October 1717 verschärft mehrere Abwehr- 
maassregeln der vorhergegangenen Edicte. Von auswärtigen inficirten 
Orten soll unter keinen Umständen Hornvieh auf die Landesgi'enzen. viel 
weniger in das Land gelassen werden. Im Betiretungsfalle aber ist das 
Viel! auf der Stelle, wo es betroffen mrd, zu erschiessen und sofoii; zu 
vergraben, während die dabei betroffenen Personen zur Haft zu bringen 
und mit harter Strafe zu belegen sind. Auch wenn aus angeblich nicht- 
inficirten Orten Hornvieh in das Land eingebracht werden soll, ist dies 
erst dann zu gestatten , wenn der EigenthUmer mit einem köri)erlicheu 
Eide erhärtet hat, dass an dem Orte, von wo das Vieh kommt, seit vier 
Monaten keine Seuche aufgetreten ist. Bei harter Strafe darf weder ge- 
räuchertes noch gesalzenes Fleisch aus fremden in die königlichen Lande 
gebracht' werden. Den Scharfrichtern und Abdeckern wird bei Strafe des 
Stranges eingeschärft, nicht allein die Verordnungen wegen vorschrifts- 
mässigen Vergrabens der Cadaver sorgsamst einzuhalten , sondern auch 
keine Hunde an inficirte Orte mitzunehmen ; femer sollen Karrengewinde 
und Geschirr, sowie beim Verscharren der Cadaver gebrauchte Kleider 
an gesunden Orten nicht wieder gebraucht, ja nicht einmal damit durch 
andere Orte gefahren werden. Der Transport von Hornvieh von einem 
gesunden Orte nach dem andern soll erlaubt sein gegen Vorzeigung be- 
glaubigter Atteste und Pässe : welche an jedem Ort, durch welche das 
Vieh passiren soll, unterschrieben werden müssen. Wer es unternimmt, 
mittelst irgend einer Täuschung Vieh aus inficirten Orten einzuführen 



Abwehr von Viehseuclieu. * 169 

oder wer dazu behilflich gewesen ist , soll olme Gnade mit dem Strang 
bestraft werden. Im Uebrigen möge, wenn'irgend etwas Diensames zur 
Sache vorzuschlagen sei, dies berichtet werden, »da des Königs Vorsorge 
einzig und allein dahin gehe, einerseits dem Uebel, soviel Menschen 
möglich,. vorzubeugen, andemtheils aber den Viehhandel durch tiberflüs- 
sige Strebge nicht zu hemmen«. — Auch in den künftigen Jahren, bis 
zum Jahre 1732 — von. wo ab, wenigstens nach den vorliegenden Acten, 
ein Stillstand im Vorkommen der Seuche eingetreten zu sein scheint — 
tritt die Seuche fast alljährlich auf und erlässt der König verschärfte 
Edicte , in denen zu den früheren Vorschriften , soweit sie sich bewährt 
haben , verschiedene neue gefügt werden. So unter Anderem soll wäh- 
rend der Dauer der Seuche auch in den nicht inficirten Ortschaften kein 
ungesundes oder irgend verdächtiges Vieh auf gemeine Hütungen und 
Weiden getrieben werden. Aus inficirten Ländern oder Pro\inzen soll 
keine Fourageb^ezogen werden. Insbesondere werden die Vorkehrungen 
für Absperrung der inficirten Ortschaften wesentlich verschärft. Es sind 
diese Orte durch eine Postirung von Bauern dergestalt bei Tag imd Nacht 
einzuschliessen, dass weder Menschen noch Vieh daraus kommen können. 
Den Ersteren sind die nöthigen Lebensmittel so zu verabreichen , dass 
sie »auf eine gewisse Distanz hingelegt werden«. Mangelt es in dem in- 
ficirten Orte an Provision für das Vieh, so ist dieselbe von dem betref- 
fenden Kreis zu beschaffen. Nach Aufhören der Seuche ist in dem infi- 
cirt gewesenen Orte eine gründliche Reinigung der betreffenden Ställe 
vorzunehmen; das über Letzteren belegene Hart- und Rauchfutter ist, 
weil durch die Transpiration des seuchekranken Viehes inficirt, zu ver- 
brennen und der daraus entstandene Verlust vom Kreise zu vergüten. 
Das durchgeseuchte Vieh ist wenigstens 1 4 Tag« hindurch von dem ge- 
sunden abgesondert zu halten. Bei Leibes- und Lebensstrafe ist verboten, 
todtes Vieh, »es habe Namen wie es woUec^ in die Ströme oder stehende 
Gewässer zu werfen. 

Ausser den für die Veröffentlichung bestimmten Edicten, Patenten 
und sonstigen Verordnungen ist eine grosse Zahl von Specialordren des 
Königs an die Behörden auf die Bekämpfung der Seuche gerichtet und 
häufig spricht sich die eingehende Theilnahme des Königs zur Sache in 
eigenhändigen Bemerkungen und Verfügungen aus. Die Grösse der in 
dem üebel liegenden Gefahr ftlr das Land findet sich überall eben so 
hervorgehoben, wie die Verpflichtung der Behörden, das Uebel nach 
Möglichkeit zu bekämpfen. 

Es ist von nicht geringem Interesse, in der Reihenfolge der von dem 
König verordneten Maassregeln gegen das Uebel wahrzunehmen, wie 
sich die aus der vorhergegangenen Regierungszeit übertragenen milderen 



170 Abwehr von Viehseuchen. 

und zumeist allgemein gehaltenen Bestimmungen unter der Hand des 
Königs mehr und mehr verschärfen und zu den gemessensten Vorkeh- 
rungen entwickeln ; vor Allem aber : wie bereits der König die wesent- 
lichen Grundlagen jener gesetzlichen Vorkehrungen gegen die Rinder- 
pest feststellt, die noch heutigen Tages zur Norm dienen. So die 
Grenzsperre gegen inficirte Länder oder Districte, die Cemirung von 
Seucheorten unter militairischer Beihilfe , und Anderes mehr. Wenn 
die heutige Gesetzgebung zweckmässiger Weise in Manchem viel weiter 
geht, wie in den Bestimmungen über die Tödtung des Viehes und den 
Grad der militairischen Beihilfe zu den Absperrmaassregeln, so iöt dies 
vor Allem der vorgeschritteneren Erkenntniss der Natur jener verderb- 
lichsten aller Viehseuchen zu danken. 

In letzterer Beziehung ist zu erinnern an den damaligen niedrigen 
Stand der Thierarzneikunde , welche, wenn sie überhaupt so genannt 
werden könnte , fast ausschliesslich in den Händen der Viehhirten lag. 
Ueber nicht wenige Krankheiten der Thiere, und namentlich auch Seuche- 
krankheiten herrschte ein nahehin vollständiges Dunkel ; wie sich dies 
aus vielfachen Verhandlungen jener Zeit ergiebt. Immer wieder werden 
dem Könige zahlreiche Verluste an den Viehbeständen seiner Aemter 
oder denen der Amtsdörfer mit dem Zusätze gemeldet, dass man nicht 
wisse, mit welcher Krankheit man es zu thun habe und was dagegen zu 
thun sei. Beispielsweise berichtet unter dem 14. Juni 1727 die lithauische 
Deputation dem Könige, dass innerhalb ihres Departements im vorange- 
gangenen Winter, »bei denen Bauern wegen verschiedener grassirenden 
Krankheiten abgegangen seien 14,916 Pferde, 2053 Ochsen und 6150 
Kühe«. Die Krankheiten selbst könnten nicht genauer bezeichnet werden. 
Ganze Schafbestände stürben aus, ohne dass über Natur und Abhilfe der 
Seuche Näheres festzustellen möglich sei \) . 

Soweit der König Hilfe gewähren konnte, war sie, wie in den 
Maassregeln gegen die Rinderpest, stets zur Stelle. 



]) Einer der Domainenadministratoren , von denen der König unmittelbare 
»wöchentliche relationibus« über den Gang der Wirthschaft verlangte, der Amt- 
mann Massmann auf Amt Jurgaitschen in Ostpreussen, meldet unter dem 2. April 
1724 dem Könige, dass ein grosses Sterben unter dem Rindvieh eingerissen sei; 
»Leber und Lunge vergehen ihnen im Leibe, auch das Mark in den Knochen». E& 
helfe kein Recept; täglich stürben 2—3 Stück; auch Schafe täglich 5—10 Stück. 
Im Amte Waldaukattel seien von Trinitatis 1723—24 crepirt 871 Schafe, 5 Pferde, 
17 Rinder; auf anderen zwei Vorwerken 649 Schafe, 26 Rinder. »Ich glaube 
nicht«, schliesst der Bericht, »dass auf allen Vorwerken ein Stück Rindvieh übrig 
bleiben wird«. 



Abwehr culturschädlicher Thiere. 171 



Abwehr cnlturBchädliclier Thiere. 

Eine nicht geringe Zahl von Verordnungen des Königs betreffen 
Maassregeln zur Ausrottung der Wölfe in den östlichen Provinzen , die 
dort in Folge der Verwilderung des Landes durch Krieg und Seuchen 
sehr überhand genommen hatten; namentlich in Ostpreussen bis zu einem 
Grade, dass die Entwickelung der Viehzucht dadurch gehemmt wurde. 
Die Maassregeln der vorhergegangenen Begierungsperioden hatten nicht 
vermocht, das Uebel genügend zu mildem , geschweige es ganz zu be- 
seitigen. Nach einem Besuche Ostpreussens in den ersten Jahren seiner 
Eegierung äusserte der König, »dass es dort mehr Wölfe gebe, wie 
Schafe«! Nicht allein blieben dort die besten Wiesen und Weiden in den 
Wäldern aus Furcht vor den Wölfen unbenutzt , sondern auch in der Nähe 
der bewohnten Orte waren Menschen und Thiere in steter Gefahr. In 
den bezüglichen Berichten an den König , namentlich in denen aus den 
Polnischen Grenzämtem bildet es eine ständige Klage, dass den Land- 
wirthen immer wieder Vieh durch Wölfe verloren gehe und erfolgen von 
den durch solche Verluste betroffenen Bauern Bitten um Beisteuern zur 
Deckung der Verluste. Aber auch in der Kurmark bildete das häufige 
Vorkommen der Wölfe eine nicht geringe Calamität. 

Der König schreitet energisch gegen das Uebel ein. Ein königliches 
Patent vom 18. August 1714 setzt Prämien für die Erlegung von Wölfen 
aus. Für einen alten Wolf soll 1 Thlr., für einen jungen Wolf, »auch für 
einen jeden , so im Lager , auf der Städte] Flur oder auf dem platten 
Lande gefunden wird«, 12 Groschen aus der Steuerkasse gezahlet werden. 
Ein weiteres Patent vom 22. Februar 1724 regelt die Wolfsjagden in der 
Neumark. Es sollen diese Jagden , die bisher jedes Jahr abgehalten 
wurden, nunmehr zwar nur alle zwei bis drei Jahre abgehalten, dagegen 
höhere Belohnungen für die Erlegung von Wölfen gewährt werden. 
»Alle Jagdbediente auf Unsem Heiden, als auch die von Adel und Städte 
Schützen sollen schuldig sein, an ihren Grenzen und so weit eines Jeden 
Gerechtigkeit geht, die alten und jungen Wölfe bestmöglich aufzusuchen, 
zu verfolgen , zu schiessen und zu vertilgen , wie sie nur wissen und 
könne no. «Zur Anwendung unverdrossenen Fleisses soll nunmehr für 
einen alten Wolf 16 Thlr. , für einen jungen Wolf, der schon aus dem 
Neste gelaufen, 8 Thlr., für einen aus dem Nest genommenen jungen 
Wolf 4*Thlr. 12 Gr. bezahlt werden«. Demnächst sind die Wolfsgruben 
(zum Fangen der Wölfe) in gutem Stand zu erhalten. Unter dem 
20. Januar 1734 befiehlt der König in einem besonderen Reglement den 



1 72 Abwehr culturschädUcher Thiere. 

Kammern wie den Oberjägermeistem in der Kurmark , Neuraavk und in 
Pommern, wöchentlich über das VorkoLimen von Wölfen in ihren Be- 
zirken zu berichten. Es sollen dann Wolfbjäger in die betroffenen Aem- 
ter und Districte abgeschickt werden mit genügenden Wolfszeugen. Zu 
jedem Wolfszeuge sind »130 lauter tüchtige Mannspersonen zu stellen«. 
Sobald ein Wolfsjagen zu Ende ist , sollen die Wolfsjäger und Beamten 
ein genaues Verzeichniss der bei jedem Zeuge gefangenen oder getöd- 
teten Raubthiere einsenden, behufs Berichterstattung an den König. 

Neben den Wölfen hausten in Ostpreussen, sowie theilweise in 
Pommern und in der Mark noch Bären. So war im Jahre 1723 inner- 
halb des Amtes Brandenburg in Preussen von zwei Bären erheblicher 
Schaden angerichtet worden. Unter Anderem hatten sie auf dem Gute 
Jesau 6 Stück Rindvieh angefallen , «vier davon sogleich getödtet , zwei 
aber dergestalt zugerichtet, dass sie auch werden krepiren müssen«. 
»Bei dem Dorfe Fuchsberg«, lautet ein anderer Bericht, »sind durch 
diese Bestien 2 Besatzochsen eines armen Bauern, ingleichen 1 Stück auf 
Gut Lichtenfeld erschlagen worden«. Weiterhin berichtet unter dem 
15. November genannten Jahres die Königsberger Kammer dem Könige, 
dass einem Scharwerksbauem im Amte Tilsit durch einen Bären 4 Ochsen 
und zwei milchende Kühe erschlagen worden seien. Ferner klagt der 
Landschöppe Laudien in Coadjuten dem Könige: ^dass der Bär am 
21. October 172:i unter des Scharwerksbauern Ensies Vieh am hellen 
Tage , als dessen Hirtenweib im Wald gehüthet , grimmiger Weise ge- 
kommen sei und 4 Ochsen todt geschlagen habec 

Der König ordnet sofort Vertilgungsmaassregeln an \ . Wie denn 
die Wolfsjagden sich auch auf das Abschiessen der Bären zu erstrecken 
hatten. 

Auf Klagen -der Unterthauen wegen Scliadens an ihren Feldfrüchteu 
durch wilde Sauen erfolgt stets sofortige Ordre auf Wegschiessen der 
Thiere 2. 

Mehrere Jahre hindurch, so namentlich im Jahre 1731 , trat die 
Wanderheuschrecke — zu jener Zeit auch »Sprengsei« genannt — in der 
Mark sehr verheerend auf. Die von dem Könige verordneten Abwehr- 
maassregeln sind namentlich in den ausführlichen Edicten vom 1 3 . April 
und 24. October 1731 enthalten. 1. Sollen da, wo die Heuschrecken im 



1 ) Unter den Privatrechnungen dos Königs figuriren auch Einnahmen fUr ver- 
kaufte Bärenhäute. 

2) »Die Sauen«, entschied unter Anderem der König auf einer Conferenz in 
Ragnit , »sollen allenthalben in denen Wäldern von den Forstbedienten geschossen 
und nicht geschont werden, weil »eibige in dem Getreide denen Unterthaneu, son- 
derlich in den Lithauischon Aemtern vielen Schaden thun«. 



Abwehr culturschädlicher Thiere. 173 

vergangenen Jahre schon aufgetreten sind und ihre Brut abgelegt haben, 
die jungen Heuschrecken im Frühjahr, zur Zeit wo sie sich »gleichsam 
wie Ameisenhaufen zusammen zu halten pflegen«, ungesäumt aufgesucht, 
in Säcke gefasst, und mit siedendheissem Wasser zu todt gebrüht , oder 
auf sonstige Weise getödtet werden. Für jeden halben Scheffel dieser 
getödteten Brut sollen 2* Groschen )>Recompensu gezahlt werden. 2. Wenn 
die Bnit auf diese Weise nicht hinreichend vertilgt sein sollte, muss 
weiter vorgegangen werden mit Ziehung tiefer Gräben auf allen be- 
troflfenen Feldern; welche Gräben zudem noch in Entfernungen von 
15 — 16 Fuss mit Löchern zu versehen sind *; . In diese Gräben sind von 
den hierzu aufzubietenden Gemeinden die Heuschrecken zu treiben und 
in die Löcher zu kehren , wo sie demnächst mit starken Stangen oder 
Stampen leicht getödtet werden können. Die vorgenannte Operation 
muss, wenn nöthig, wiederholt werden, und zwar so lange und so unab- 
lässig, bis von Ungeziefer nichts mehr zu sehen ist. 3. Wenn auch in 
den Heiden sich Brut finden sollte , weshalb fleissig nachzuforschen ist, 
muss dort das gleiche Verfahren angewandt werden, wenn nöthig unter 
Aufbietung der umliegenden Dorfschaften. 4. So lange die Heuschrecken 
noch keine Fitigel haben , sind sie auf diese Weise zu vernichten , das« 
sie mit Sträuchern auf vorher ausgebreitete grosse Laken getrieben , in 
diese dann eingewickelt und demnächst in vorgeschriebener Weise ge- 
tödtet werden. 5. Im Falle hiernächst noch Zugheuschreckeu erscheinen, 
oder von der einheimischen Brut welche übrig bleiben, sind noch weitere 
Mittel anzuwenden, des Ungeziefers ganz Herr zu werden: so unter 
Anderem das Verfahren, die Heuschrecken Morgens in aller Frühe 
»wo noch der Thau auf ihnen ist, und wo sie an den Kornähren zu 
sitzen pflegen', auch wohl des Abends in passenden Geräthschaften zu 
sammeln. 

Das Edict befiehlt an seinem Schlüsse »allen Land- und Steuer- 
räthen, auch Beamten in der Kurmark, sonderlich in den Neumärkischen 
und incori)orirten Kreisen, nicht minder den Magistraten in den Städten, 
ingleichen allen und jeden Gerichtsobrigkeiten auf den Dörfera t : bei 
Vermeidung höchster Ungnade und unausbleiblich schwerer Strafe vor- 
geschriebener Maassen »wegen Veiülgung solchen Landverderblichen 
Ungeziefers auf das eigentlichste und genaueste ohne den geringsten 
Zeitverlust zu verfahren, auch selbst allen ersinnlichen Fleiss, Mühe und 
Sorgfalt anzuwenden, dass der intendirte Zweck erreicht werden möge«. 
Alle Monat soll ein ausführlicher Bericht nebst Tabelle über das in jedem 



1; Nach später erlassener Vorschrift sollen diese Gräben wenigstens eine Elle 
tief und breit sein, die Löcher eine Elle tief. 



1 74 Abwehr culturschädlicher Thiere. 

Kreise zur Vertilgung des Ungeziefers wirklich Geschehene eingereicht 
werden. 

Das zweitgenannte königliche Edict , vom 24. October 1731 ist zur 
Ergänzung der vorhergegangenen Verordnung erlassen und betrifft die 
im Herbst vorzunehmepiden Operationen. Es soll an den Orten, wo im 
vorangegangenen Sommer Heuschrecken aufgetreten sind und Brut in 
die Erde gelegt haben, letztere soviel möglich aufgesucht und der leichte, 
zur demnächstigen Bestellung bestunmte Acker insgesammt noch vor 
Winter umgepflügt werden, jedoch etwas flach, so dass die Heuschrecken- 
brut blos zu liegen kommt und durch die Winterkälte vernichtet werden 
kann. Oemäss der Wahrnehmung, dass die Heuschrecken ihre Eier am 
liebsten auf die Brache , auf wttste Feldmarken , ledige Plätze und 
Heiden , wo sie am wenigsten gestört werden , abzulegen pflegen , soll 
auch von diesen Flächen so viel umgepflügt werden, als irgend von Weide 
entbehrt werden kann. Um die Umpflügung der betreffenden Flächen 
bewältigen zu können , sollen die Schulzen und Schoppen einer jeden 
Gemeinde alle Bauern , Halbspänner und Eossäten , soweit sie mit Ge- 
schirr versehen sind , auf gewisse Tage zur gemeinschaftlichen Erledi- 
gung der Arbeit aufbieten. Welche Felder und Flächen umzupflügen 
sind, ist von dem Landrath festzustellen. Nach dem Umpflügen soll 
»jeder Bauer und Halbspänner 2 Metzen, ein Gossäte aber 1 Motze von 
dem Heuschrecken-Saamen ohnentgeldlich aufzulesen schuldig sein, 
welchen er sodann an den Beamten oder selbigen Ortes Obrigkeit , Pre- 
diger oder Schulzen liefern muss. In deren Gegenwart soll der Saamen 
verbrannt und dem Ablieferer ein Attest über die abgelieferte Quantität 
gegeben werden. Für jede über die vorgeschriebene Quantität gelieferte 
Motze Saamen soll 2 Gr. als Recompens gezahlt werden«. Es sollen alle 
nahe gelegenen »von dem Unglück zur Zeit nicht betroffenem Gemeinden 
schuldig und gehalten sein, ihren Nachbarn auf geschehene Anzeige des 
Landraths zu Hilfe zu eilen ^) . 

Behufs Vertiljgung der Hamster, welche in manchen Landestheilen, 
so namentlich im Magdeburgischen und Halberstädtischen in grossen 



1 ) Es fehlen epecielle Nachweise über den Erfolg dieser Maassregeln, indessen 
scheint das Auftreten der Heuschrecken in jener Zeit (vielleicht eben in Folge der 
energischen Abwehr) auf das Jahr 1731 und auf ein kurz vorhergegangenes Jahr 
beschränkt gewesen zu sein. Friedrich H. hielt die erwähnten Edicte aufrecht, 
ergänzte sie aber dahin, dass im Falle des Auftretens der Heuschrecken besondere 
Commissare zur Ueberwachung der Abwehrmaassregeln abzuordnen und in Fällen 
von Renitenz seitens der Gremeinden Mannschaften aus den benachbarten Grarni- 
sonen zu requiriren wären. Im Jahre 1752 traten in der Mark die Heuschrecken in 
solcher Menge auf, dass allein aus den Feldmarken des Lebus' sehen Kreises 273 
Wispel 12 Scheffel der Insecten eingeliefert wurden. 



Abwehr culturschädlicher Tbiere. 175 

Mengen auftraten, hatte der König unter dem 1. Mai 1714 ein Patent er- 
lassen. Weiterhin wurde unter dem 16. Mai 1734 insbesondere für das 
Herzogthum Magdeburg und für Halberstadt verordnet . »dass ein Jeder, 
so entweder eigenthümliche oder Pacht- Aecker unterm Pfluge hat , von 
jeder Hufe 30, ein Cossath 15 Hamster (resp. die Vorderpfoten) ab- 
liefern muss, oder für jeden fehlenden Hamster 2 Gr. zu erlegen 
schuldig ist«. 

Ueber das Ueberhandnehmen der Sperlinge und die Schädigung des 
Getreides durch dieselben liefen so viele Klagen ein , dass der König 
endlich sich zur Anordnung von Abwehrmaassregeln entschloss: es 
erfolgt das »Renovirte Edict wegen Ausrottung der Sperlinge vom 
11. December 1721 und weiterhin das Edict vom 8. Januar 1731«: »Ein 
jeder Unterthan auf dem Lande soll sich die Ausrottung der Sperlinge 
mit allem Fleiss angelegen sein lassen und sechs Jahre nach einander ein 
jeder Hufener oder Bauer jährlich 12. ein Cossäte 8 und ein anderer 
Einwohner : als Einlieger, Schäfer. Hirte , Müller , 6 Sperlingsköpfe an 
ihre Obrigkeit abzuliefern schuldig und gehalten sein, oder an deren 
statt für einen Jeden einen Dreyer zur Armenkasse des Dorfes erlegen«. 
Das zweitgenannte königliche Edict von 1731 spricht aus, dass neuer- 
dings wieder von den Landleuten grosse Klagen über die Vermehrung 
der Sperlinge gefllhrt würden und erwähnt den grossen Schaden . der 
hierdurch den Feld- und Gartenfrtichten erwachse. Deshalb werde 
das Edict von 1721 renovirt und wiederholt. Sämmtlichen Landräthen, 
Localcommissarien , Magistraten , Gerichtsobrigkeiten und insbesondere 
dem Fiscus wird aufgegeben , über die pünktliche Ausführung der Ver- 
ordnung zu wachen. Am Ende jeden Jahres sollen specificirte Nachweise 
eingereicht werden. — lieber den Erfolg der Maassregel liegen nur 
Nachweise aus der Kurmark vor. Dort wurden eingeliefert : 

in den Jahren 1 731—33 741,240 Sperlingsköpfe. 

im Jahre 1734 339,156 - an Geld 50 Thlr. 18 Gr. 3 Pf. 

- - 1735 358,140 - - - 

- - 1736 359.928 - - - 

- - 1737 339,642 - - - 

- - 1738 314,642 - - - 

- - 1739 357,306 - . - 

- - 1740 323,905 - - . 



61 


- 


3 - 9 - 


40 


- 


16 - 91 - 


51 


- 


5 


57 


— 


14 - 6 - 


47 


- 


2 - 6 - 


48 


^ 


8 - — J) - 



1) »Guhta, notirte der König eigenhändig zu diesem Bericht. 

2) Diese Zahlen vermindern sich nicht nur nicht in den nachfolgenden Jahren 
unter der Regierung Friedrich's des Grossen (der die vorgenannten Edicte aus> 
drücklich aufrecht erhielt) , sondern bleiben zunächst in Vermehrung, so zwar, dass 



176 Gartenbau und Baumzucht. 

Unter dem 19. Januar 1731 erliess der König eine Verordnung wegen 
Raupung der Bäume , die sich indessen nur auf die Gärten bei Berlin 
bezog. 



Gartenbau und Baumzucht. 

Bereits im Jahre seines Regierungsantritts erlässt der König Ver- 
fügungen über die Pflege des Obstbaues und der Baumzucht. Zunächst 
schliessen sich dieselben den von dem grossen Kurfürsten und Friedrich I. 
erlassenen Verordnungen an. 

Unter den weiteren das ganze Land betreffenden Verordnungen des 
Königs zur Sache zählt namentlich das Edict vom 21. Juni 1719. Der 
König spricht aus , wie missfällig er die geringe Wirkung der voran- 
gegangenen Verordnungen und Mahnungen zu vermehrter Anpflanzung 
nützlicher Bäume wahrgenommen habe. Er befehle daher nun Folgen- 
des: 1. Damit vor Allem dem Mangel an Bäumen abgeholfen werde, 
sollen sämmtliche Gemeinden im Lande ; in den Dörfern sowohl wie in 
den Flecken und Städten, innerhalb ihrer Feldmarken auf den Gemeinde- 
plätzen einen Platz abhegen zur Ansaat und Zucht von Eichen- oder 
Buchenbäumen, so dass dann von dort der Bedarf an jungen Bäumen zu 
Anpflanzungen entnommen werden könne. 2. Damit ein gutes Exempel 
zur Nachfolge gegeben werde, sollen sämmtliche Amtshauptleute und 
Domainenbeamte den Anfang mit der Anlage solcher Baumschulen auf 
den Domainen machen. 3. Kein Pfarrer soll ein Ehepaar trauen, wenn 
niclrt vorher vom Bräutigam durch ein beglaubigtes Zeugniss nach- 
gewiesen ist, dass er wenigstens 6 Obstbäume in seinen Garten oder | 
sonst an einen geeigneten Ort gepflanzt und demnächst zur Anpflanzung | 
von 6 Eichen, welche von dem Forstbeamten zu besorgen sei, 2 Groschen \ 
au das Amt entrichtet hat. Hat die Pflanzung der Obstbäume aus erheb- 
lichen Ursachen nicht schon vor der Trauung bewirkt werden können, 
so ist anzugeloben, dass es nach vollzogener Hochzeit im nächsten Früh- 
ling oder Herbst geschieht ; inzwischen ist bis zu erwiesener Pflanzung 
ein Pfand von 12 Gr. beim Amte zu hinterlegen. 4. Das für Anpflanzung 



sie im Jahre 1749 auf 426,259 SperÜDgsköpfe und 132 Thir. 21 Gr. 3 Pf. an Geld 
stiejjen. Und noch im Jahre 1707 wurden in der Kurmark 345,560 Sperlingsköpfe 
eingeliefert. Von da ab scheint die Maassreirel nicht länger, fortgesetzt w(.Tdeu 
zu sein. 



Gartenbau and Baumzucht. 177 

von Eichen oder Bachen hinterlegte Geld soll zum Theil auch verwandt 
werden können am schon vorhandene Anpflanzungen zu pflegen ; wobei 
Solche, welche wegen Armuth das Fflanzgeld nicht zu erlegen ver- 
mochten, dieses abverdienen können. 5. Prediger und Beamte , welche 
sich in der Sache säumig zeigen, sollen mit Strafe belegt werden^]. 
6. sind überdem alle Unterthanen noch anzuhalten , Küstern , Linden, 
Weiden , Espen und anderes nutzbares Holz , »wo es sich nur immer 
schickt« , zu setzen , damit nicht allein alle bisher leer iund mttssig 
gestandene Plätze überhaupt zum Nutzen^ gebracht werden , sondern 
auch dem Wind gewehrt und durch die Umpflanzung der Häuser in den 
Dörfern die Verbreitung von Feuersbrünsten vermindert wird. 7. Alle 
Domainenbeamte (Administratoren und Pächter) sollen gehalten sein, 
Baumschulen, insbesondere zur Anzucht von Obstbäumen anzulegen!, so 
zwar , dass sie Wildlinge ziehen , welche von den Unterthanen bezogen 
und dann veredelt werden können ; hierbei sollen sie dafür sorgen , dass 
denen , die es nicht verstehen , Unterricht im Pflanzen und Propfen er- 
theilt wird. Um ununterbrochen Vorrath zu haben , sollen sie jedes 
Jahr neue Ansaaten machen. Jährlich zweimal sollen alle Prediger im 
Lande die Unterthanen zur fleissigen Beobachtung dieser Anordnungen 
ermahnen; wie denn endlich die Forstbedienten, »vom Höchsten bis zam 
Niedrigsten«, ein jeder in seinem District Controle zu üben haben, ob und 
wie den Anordnungen Folge gegeben ist. 

Um die gute Ausführung dieser Verfügungen weiterhin zu unter- 
stützen , werden durch eine besondere Cabinetsordre alle Provinzial- 
kammem im Lande mit einer gedruckten Anweisung über zweckmässiges 
Pflanzverfahren versehen; für deren mögliehst ausgiebiges Bekannt- 
werden sie sorgen sollen, damit sich die Unterthanen unterrichten können. 
Es habe bisher an einer solchen Unterweisung gefehlt. 

Von der Verordnung , nach welcher Brautpaare vor der Trauung 
Bäume pflanzen oder den Betrag dafür erlegen sollen , kommt der König 
später zurück. Theils hatten die Prediger nicht immer die Vorschrift 
pünktlich befolgt, theils waren bei ärmeren Brautpaaren Schwierigkeiten 
wegen Beschaffung der Bäume oder des Betrags dafür entstanden. Vor 
Allem war der letztere Grund für den König entscheidend. Er verfügte 
auf eine Anfrage der Kuimärkischen Kammer vom 26. März 1721 — ob 
die Maassregel, die thatsächlich in einigen Provinzen cessirt habe , auch 



' 1) Es waren die letztgenannten Maassregeln schon von dem grossen Kurfürsten 
angeordnet in seinem Edict (vom 5. März 1686) : »Von Pflanzung der Obst- und 
Eichelbäume und dass kein Pfarrer ohne deshalb producirtes Attest ein Paar Ehe- 
leute trauen soll«. (C. C M. I. IL S. 96.) 

Stadelroann, Friedrich Wilhelm I. 12 



178 Gartenbau und Baumzucht. 

in den übrigen Provinzen cessiren solle , — eigenhändig : »m alle Pro- 
vintzien; ich will lieber ein Premium setzen, dass sie heirathen, ah sie 
toeül sie heirathen, geldt geben lassemt. 

Eine weitere Cabinetsordre vom 25. September 1727 weifit sämmt- 
liche Provinzialkammem an^ dafür zu sorgen , dass nicht allein in allen 
Aemtem, sondern auch von den Unterthanen alljährlich eine gewisse 
Anzahl von Weiden gepflanzt werden ^j . Auch sämmtliche Landräthe 
nnd Magistrate seien anzuweisen , die Ausführung dieser Maassregel zu 
fördern und zu überwachen. Jedes Jahr ist über jeden Ort im Lande 
eine Specification von den erfolgten Pflanzungen einzureichen. Weiter- 
hin sollen, nach einer ebenfalls an sämmtliche ELammem gerichteten 
Cabinetsordre vom 7. October 1727, überall in den Dörfern statt der 
gebräuchlichen Holzzäune lebendige Hecken von Schwarzdom nnd ähn- 
lichen Straucharten angelegt werden. Ein Edict vom 19. Mai 1729 spricht 
das Missfallen des Königs über die ungenügende Befolgung seiner vor- 
hergegangenen Anordnungen über die Baumpflanzungen aus. Es soll 
eine Visitation eintreten. Jeder Wirth, der die Anpflanzungen unter- 
lassen oder für deren Erhaltung nicht Sorge getragen hat, soll angewiesen 
werden , im nächstkommenden Jahre die doppelte Anzahl zu pflanzen. 
Fällt die Schuld der Unterlassung von Anpflanzungen den Magistraten 
oder Beamten zu , so sollen diese für jeden fehlenden Stamm den vier- 
fachen Betrag seines Werthes als Strafe zahlen. 

Die auf Befehl des Königs in Tabellenform ausgeführten , bis auf 
jedes Dorf hin sich erstreckenden Berichte über die ausgeführten An- 
pflanzungen erfolgen nun alljährlich ; die Generaltabellen werden dem 
Könige eingereicht, welcher sie oft mit eigenhändigen Bemerkungen 
versieht 2). 

Im Jahre 1737 erlässt der König (unter dem 17. März) eine neue 
Gircnlarordre zur Sache an die Provinzialkammem nnd an sämmtliche 
Landräthe in den Königlichen Landen. Zur guten Wirthschaft und Ver- 
fassung eines wohleingerichteten Landes gehöre es hauptsächlich auch, 
dass in demselben viel Obst gebaut werde, weil dies zum Unterhalt 
und zur Nahrung der Bauern und armen Leute viel beitrage; indem 
dieselben sich, sonderlich bei Misswachsjahren und theuren Kompreisen, 
dadurch conserviren könnten. Da aber immer nur noch wenig Obst im 



1) Die Weiden sollen, nach Anweisung des Königs, zumeist »heckenweise« 
gepflanzt werden. «Solche Heckem, bemerkt eine eigenhändige Marginal verfttgung, 
»wie ich sie auf Königshorst haben machen lassen«. 

2) Auf einen Bericht der kurmärkischen Kammer, dass im Jahre 1735 die An- 
pflanzungen in der Kurmark 5190 Schock 41 Stück » 311,441 Stück betrügen, be- 
merkt der König: «ist nit vidi vor die grosse des Landes«, 



Gartenbau und Baumzucht. 179 

Lande gebaut werde and deshalb noch viel gebackenes Obst ans fremden 
Landen eingebracht werden müsse, so seien weitere Maassregeln zu 
ergreifen. Von nun «i solle alljährlich im ganzen Lande jeder Bauer 
50 Aepfel- und Pflaumenbäume, jeder Gossäte 25 Stttck und jeder Haus- 
mann 15 Stück solcher Bäume pflanzen. Zunächst solle man die Leute 
hierzu in Güte und unter Vorstellung ihres eigenen Interesses anzuhalten 
suchen, wenn dies aber nicht fruchte, müsse Zwang und Strafe eintreten. 
Die Landräthe mischten bei Vermeidung höchster Ungnade und schwerer 
Strafe auf die Erfüllung dieser Ordre halten. Jedes Jahr sei eine richtige 
Tabelle über die Anzahl der in jedem Dorfe gepflanzten Obstbäume, 
auch unter Bezeichnung der Sorten, an die Krieges- und Domainen- 
kammem einzureichen ; die von diesen gefertigte Generaltabelle aber sei 
dem Könige einzusenden. 

Der König erhält nun die nach dieser Maassgabe erstatteten Berichte 
regelmässig alljährlich. Die Summen der jährlichen Anpflanzungen 
sind (auch innerhalb der Districte) verschieden. In den meisten Fällen 
yerringem sie sich yonj Jahr zu Jahr um etwas. Indessen wurden bei- 
spielsweise in der Kurmark im Jahre 1739 noch 222,072 Stück Obst- 
bäume gepflanzt, 1737 in der Grafschaft Hohnstein 36,419 Aepfel-, 
Bim- und Pflaumenbäume. Selten ist dem Könige genug gethan. 

Im Uebrigen continuiren die Berichte (welche ein sehr ausgedehntes, 
statistisch eingerichtetes Tabellenwerk umfassen) bis zum Jahre des 
Begierungsantritts Friedrich's des Grossen, welcher durch eine an sämmt- 
liche Provinzialkammem gerichtete Cabinetsordre vom 14. September 
1740 erklärt, «dass er die Anpflanzungen von Obstbäumen aufs möglichste 
poussirt wissen wolle« ^j . 

Die Durchführung der Anordnungen Friedrich Wilhelm's begegnete 
in manchen Fällen nicht geringen Schwierigkeiten. Oft war es bei dem 
Mangel an grösseren und gut geordneten Baumschulen nicht möglich, 
die nöthige Anzahl junger Obstbäume zu beschaffen. Nicht wenige der 
gepflanzten Stämme gingen, von schlechter Beschaffenheit, schlecht 



1) Im Wortlaut: »Demnftch Wir die Anpflanzung allerley Obst-Bäume im 
gantzen Lande, wo es immer nur practicable, aufs möglichste poussiret wissen 
wollen ; Als ergehet Unser allergnädigster Befehl hiermit an Euch , die Verfügung 
zu machen , dass künftighin nicht nur überall in denen Creysen , Aemtem und 
Städten, nach jedes Orts Beschaffenheit, eine grössere Quantität Obst-Bäume , als 
bishero, alljährlich zur rechten Pflantz-Zeit gesetzet , sondern auch vor die Oonser- 
Tation und Fortbringung mit äusserstem Fleiss gesorget werde, und habt Ihr nicht 
allein dieserhalb sämtliche Land- und Steuerräthe behOrig zu instruiren, sondern 
auch selbst fleissig darüber Acht zu haben , dass Unsere allergnädigste Intention 
hierdurch erreicht werde«. 

12* 



180 Gartenbaa and Baumzucht. 

gepflanzt und gepflegt, wieder ans \1 . In manchen Fällen war der Wille 
der Behörden oder Beamten zur Sache nicht der beste. Mit der Zunahme 
der Anpflanzungen fehlt in manchen Districten oder Localen aber auch 
der Baum zu weiteren Pflanzungen. So berichten im Jahre 1739 mehrere 
Landräthe der Eurmark, »dass, ausser wenigen schlechten Wirthen^ 
jeder Bauer und Cossäte seinen Garten schon dergestalt mit Kirsch-^ 
Pflaumen- und anderen Obstbäumen besetzt habe, dass zum öfteren 
solche, der UeberfttUung halber, weggehauen werden müssten«. In- 
dessen scheint die so angebliche UeberfbUung nur auf einige Kreise oder 
Localitäten beschränkt gewesen zu sein , denn die kurmärkische Kam- 
mer berichtete noch im Jahre 1740 über die Pflanzung von 189,801 Stück 
und im Jahre 1748 von 210,005 Stück Obstbäumen. 

Gegen die Beschädigung und Entwendung gepflanzter Bäume sowie 
gegen den Diebstahl an Obst erlässt der König bereits im Jahre 1718 
(28. April) ein strenges Edict. Alle Magistrate in den Städten und Be- 
amte auf dem Lande, »ingleichen alle und jede Obrigkeiten, wie sie 
auch Namen haben mögen , sollen darauf sehen, dass dergleichen Hin- 
derungen und Bosheit verhütet werden möge«. Wenn Obrigkeiten hierin 
sich nachlässig zeigen , sollen sie nachdrücklich bestraft werden. Die 
Uebertreter selbst aber will der König, befundenen Umständen nach^ 
ohne weitläufige Untersuchung mit Staupenschlag und Festungsbau, An- 
dern zum Exempel bestraft wissen. Sine andere Ordre des Königs vom 
Jahre 1728 sagt: »Wer bei solcher Beschädigung von Bäumen betroffen 
wird, soll nicht allein alle Unkosten ersetzen^ sondern auch Geld- und 
Leibesstrafe erleiden, bis sämmtliche Thäter (Mitschuldige) ermittelt 
sind. Jedermann ist für seine Kinder , Knechte , Jungens und übriges 
Gesinde responsabel«. 

Wiederholt weist der König die Behörden an , darauf hinzuwirken, 
dass die Bauern bei ihren Höfen Gärten anlegen und diese mit Obst- 
bäumen (und »Küchenspeisem) besetzen. Auf den Domainen soll jeder 
Pächter oder Administrator selbst solche Gärten einrichten. 



1) Friedr. d. Gr. gab im Jahre 1741 der karmärkiscben Kammer auf: »Ihr habt 
künftig bei Einsendung solcher Specificationes jedesmal auch mit anzuzeigen and 
den Landiüthen berichten zu lassen, wie viel von solchen Obstbäumen bekom- 
men seyn«. 



Seidenbau. 181 



Seidenbau. 

Schon der grosse Kurfürst war für die Einführung des Seidenbaues 
bemüht gewesen , in weiterem Verlauf waren aber die Veranstaltungen 
dafür in Stillstand gekommen. Mit grossem Eifer nahm nun Friedrich 
Wilhelm die Sache wieder auf. Seine ersten Verordnungen vom 5. März 
1714 und 12. December 1716 verweisen darauf, mit welchen beträcht- 
lichen Summen Geldes das Land dem Auslande für Seide tributair sei. 
Ein grosser Theil dieses Geldes könne dem Lande erhalten werden, 
wenn es sich der Seidenzucht befleissige. Die Vorbedingung hierzu liege 
lediglich in dem Vorhandensein von Futter für die Seidenraupe , also in 
dem von Maulbeerbäumen ; letztere aber kämen im Lande vollkommen 
gut fort ; »sie gediehen in allerlei Boden, und würden von keiner Kälte 
noch Wetter beschädigt«. Das Werk sei bisher nur nicht mit rechtem 
Ernst angegriffen und fortgesetzt worden. Die Unterthanen möchten nun 
ihren eigenen Vortheil erkennen und weisse Maulbeerbäume in Menge 
anpflanzen. Auch die Magistrate in den Städten sollen dafUr eintreten, 
indem sie »an gemeinen Orten, an denen Mauern, Graben, Wegen, 
Triften oder wo es sonst bequem und schicklich ist, von Jahr zu Jahr 
eine Anzahl junger Maulbeerbäume versetzen, solche gehörig warten 
und so zu dem Seidenbau Grund legen«. Ueber das Verfahren der An- 
saat von Maulbeerpflanzen und der Pflege der Bäume werde die Societät 
der Wissenschaften besondere Anleitung geben; zudem sei bereits eine 
besondere Anleitung gedruckt und in den Buchhandlungen zu haben. 
Ein mit der Sache vertrauter Beamter (der Domainenrath und Fiscal 
Pfeiffer) sei beauftragt, eine genügende Anzahl von Maulbeerbaum- 
Bchulen anzulegen, aus welcher dann junge Bäume überall , wohin sie 
verlangt würden, abgegeben werden könnten. Derselbe Beamte solle 
an den Orten, wo Seidenbau getrieben werde, wie auch da , wo Maul- 
beerbaumschulen angelegt würden , Jedwedem, der es wünsche, unent- 
geltlichen Unterricht ertheilen ; welcher Unterricht in wenigen Wochen 
von Anfang bis zu Ende zu absolviren sei. 

In eiüer Verordnung vom 9. Januar 1719 fordert der König die 
Kircheninspectoren auf, dafür zu sorgen, dass alle Kirchhöfe, sowohl in 
den Städten wie auf dem Lande, mit Maulbeerbäumen bepflanzt werden. 
Auf Befehl des Königs seien in Berlin bereits eine ansehnliche Anzahl 
von Maulbeerbäumen gezogen, die gegen einen leidlichen Preis (der aus 
dem Kirchenvermögen zu bestreiten sei) für den genannten Zweck 
abgegeben werden könnten. Eine Instruction über die Pflanzung und 



182 Seidenbau. 

Wartung der Maulbeerbäume liege bei ; dieselbe sei namentlich auch zur 
Eenntniss der Prediger zu bringen. Binnen 6 — 8 Wochen müsse die 
Pflanzung ausgeführt sein. Es folgt diesem Erlass eine weitere, an die 
Eircheninspectoren gerichtete königliche Verordnung vom 26. December 
1719, welche anerkennt , dass einige Inspectoren und Prediger die Be- 
Pflanzung der Kirchhöfe mitHauIbeerbäumen sich hätten angelegen sein 
lassen ; andere aber und zwar die meisten hätten dieses nützliche Werk 
»sehr Bchläferig tractirt«. Aufs Nachdrücklichste werde nun die voran- 
gegangene Anordnung wiederholt. Es müsse nunmehr jeder Prediger 
ungesäumt und längstens binnen acht Tagen eine Spedfication einsenden, 
wie viele Maulbeerbäume angepflanzt und aus dem Eirchenvermögen (mit 
1 Groschen p. Stück) bezahlt werden könnten. Dann sollen die Inspecto- 
ren die fUr ihren Bezirk erforderliche Gesammtzahl von Bäumen erhalten, 
um dieselben auf die einzelnen Eirchsprengel zu vertheilen. Die reni- 
tenten Prediger sollen die höchste Ungnade zu erwarten haben ; Dgestalt 
Wir keine Entschuldigung , dass der Eirchenpatron der Sache zuwider 
wäre, oder dergleichen werden gelten lassen«. In einem an die Eur- 
märkische Eammer gerichteten Rescript vom 20. October 1731 spricht 
der Eönig seine BeMedigung aus, dass bereits eine hinlängliche Anzahl 
Maulbeerbäume überall gepflanzt und cultivirt worden sei , so dass nun 
der Seidenbau einen besseren Fortgang gewinnen könne ; i>wie Wir denn 
auch Selbsten dergleichen Bäume in Unserer Herrschaft Wusterhausen 
im letztem Frühjahr in ziemlicher Menge von neuem haben pflanzen und 
den Seidenbau poussiren lassen«. Die Eammer soll fortfahren, die Sache 
auf alle Art und Weise zu befördern, auch bei Ablauf eines jeden Jahres 
über den Fortgang Bericht erstatten. 

Ueber die Fortentwickelung des Seidenbaues unter Friedrich Wil- 
helm I. fehlen speciellere und namentlich auch zahlenmässige Nach- 
weise. Friedrich der Grosse setzte alle vorgenannten Maassregeln für 
den Seidenbau fort, insbesondere auch die für die Bepflanzung der Eirch- 
höfe mit Maulbeerbäumen, welche er wiederholt einschärfte. Der Erfolg 
aller dieser Bemühungen war zunächst gering; noch in den Jahren 
1746—50 wurden im ganzen preussischen Staate nicht mehr als 100 Pfd. 
Seide gewonnen. Inswischen vermehrten sich aber die Maulbeerpflan- 
zungen, lieferten grössere Mengen von Futter für die Seidenraupe, die 
Prod^ction von Seide stieg von Jahr zu Jahr und betrug im Jahre 1783 
= 11,000 Pfd., 1784 = 13,432 Pfd., 1785= 17,000 Pfd. 



Verschiedenes. 183 



Verschiedenes. 

Zu den Unternehmungen fttr die Landescultnr, in welchen der König 
sich auf die Grundlegung fbr spätere Entwickelungen beschränkte, oder 
nach Lage der Verhältnisse beschränken mnsste, gehört die Zusammen- 
legung oder Separation der Ländereien. Für eine der Vorbedin- 
gungen dieser Culturförderung sorgte der König, indem er eine speciellere 
und correctere Vermessung des Gulturbodens anordnete. Ein näherer 
Schritt geschah dadurch, dass der König auf den Domainen, wo er freie 
Hand hatte, im Gemenge liegende Ländereien bäuerlichen und Domainen- 
besitzes separiren Hess ; wie er denn vor Allem im Verlaufe der Coloni- 
sation und derAnlageneuerDörferdarauf bedacht war, dass jeder Eigen- 
thUmer seinen Ackerbesitz möglichst in einem zusammenhängenden Stück 
angewiesen erhielt. Seine Dispositionen in dieser Beziehung sprach der 
König unter Anderem aus im Laufe der am 5. Juli 1721 zu Oletzko statt- 
gefundenen Conferenz, wo er entschied , dass bei der neuen Eintheilung 
Ton Dorffeldmarken die Ausmessung der Felder en general ohne Stücke 
und Schläge geschehen, dagegen aber einem jeden Bauer seine zwei 
vollen Saathufen zugemessen werden sollen, weil (oder damit) die 
Bauern nicht unter sich theilen könnten. »Es soll«, so lautet eine andere 
Entscheidung des Königs, »die bisherige Art , da der Bauer hier und da 
im Felde ein Stück hat , abgeschaffet werden«. In einer zwischen dem 
Vermessungsdirigenten v. Bosse und dem Präsidenten v. Bredow nach 
der Conferenz von Oletzko stattgefundenen Besprechung über die Be- 
schlüsse der Conferenz in Sachen der Flureintheilungen äusserte Bredow : 
»er erinnere sich, wie Se. Majestät sich mündlich deshalb deutlich expli- 
cirt und mit der Feder auf einem Papier bezeichnet hätten, dass einem 
jeden Bauer sein Acker in einem Stück angewiesen werden solle«. 

Vor Allem aber ist hier noch zurück zu kommen auf jene bereits 
mitgetheilte Verfügung des Königs in Sachen verschiedener Interessenten 
des Havelländischen Luchs, in welcher dieselben ausdrücklich auf 
Theilung gemeinschaftlich benutzten Besitzes, auf Se- 
paration und die hierfür einzuhaltenden Mittel und Wege 
verwiesen werden. 



Wie die Fürsorge des Königs für die Lage der bäuerlichen Unter- 
thanen bei allen Anlässen hervortritt, so bethätigt sich dies auch in einer 



184 Verschiedenes. 

Reihe von Yerordnungen , welche gegen Missbräuche einschreiten , die 
in Ostpreossen, insbesondere aber in Lithauen bei bäuerlichen Erb- 
regulirungen eingerissen waren. »Es ist«, sagt eine, diesen Gegen- 
stand betreffende, an den Minister y. Göme und den Präsidenten 
y. Bredow gerichtete Gabinetsordre yom 3. April 1722, »dort mit den 
Yerlassenschaften der Unterthanen sehr unbillig yerfahren worden, 
indem die Amtshaüptleute , Beamte und Andere sich der Erbschaft an- 
gemaasst und damit nach Gefallen gehandelt, die regelmässigen Erben 
dagegen wenig oder nichts dayon erhalten haben«. Bei harter Strafe 
soll künftig so yerfahren werden, dass , wenn ein Bauer , Eossäte oder 
Gärtner stirbt, seine Yerlassenschaft, sie bestehe worin sie wolle, es sei 
an Vieh, Mobilien, baarem Gelde oder dergleichen. Niemand erben soll, 
als die Kinder, oder in deren Ermangelung die nächsten Anyerwandten 
und Freunde. »Jedoch, dass zuyörderst die Hofwehr und was dem Ver- 
storbenen bei Antritt des Gutes an Bestellung , Vieh und anderen Inyen- 
tarienstücken geliefert worden, dayon abgezogen wirda ; indem dies als 
eisernes Inyentar beim Gute zu yerbleiben habe. Mit diesem Besatz ist 
das Gut dann einem yon den Söhnen des Verstorbenen zu überlassen, 
oder wenn ein solcher nicht yorhanden, dem Schwiegersohn, oder aber, 
wenn es an beiden fehlt, einem andern tüchtigen Wirth. Es soll dabei 
denjenigen, die keine Kinder oder Any erwandte haben, erlaubt sein, 
ihre Verlassenschaft zu yermachen , wem sie wollen , jedoch nicht so, 
dass sie ausser Landes geht ^) . 



Die Unterstützung des Landbaues in Nothständen, ins- 
besondere solchen der bäuerlichen Unterthanen, beschäftigt den König 
in zahlreichen Fällen. Namentlich bei Missemten wird seine Hilfe an- 
gerufen ; zumeist auf unmittelbarem Wege. Vorzugsweise ist es Ost- 
preussen^ yon welchem aus in solchen Fällen yielfach Beistand in 
Anspruch genommen wird. Meist wird dieser gewährt durch Versorgung 



1) Eine weitere königl. Gabinetsordre in dieser Sache yom 11. September 1722 
drückt die Besorgniss aus , dass wenn man auch die vorangegangene Verordnung 
befolge , doch vielleicht von den Beamten versucht werden würde, auf einem an- 
deren Wege , und zwar durch übermässige Sportein die Erbschaftsregulirungen zu 
ihrem Yortheil zu benutzen. Demgemäss werde es den Beamten von jetzt ab ver- 
boten, von den Immediat-Unterthanen bei Erbschaftsregulirungen überhaupt etwas 
zu nehmen ; sie müssten sich mit ihrem Gehalt begnügen. In Bezug auf die Erb- 
schaftsregulirungen bei denen vom Adel, Cölmer und Freien, soll es bei den im 
Landrechte festgestellten Gebühren bleiben ; es solle sich aber Keiner unterstehen, 
ein Mehreres zu nehmen. — Ein besonderes königl. Edict vom 6. October 1722 regelt 
den Gegenstand endgiltig. 



Verachiedenes . 185 

mit Brot - imd Saatgetreide , nachdem vorher durch Commissarien die 
Zustände an Ort und Stelle untersucht worden sind. Missemten und 
dadurch veranlasste Nothstände waren (unter Anderem in den Jahren 
1720 und 1726 in Ostpreussen eingetreten. Der Nothstand erstreckte 
sich bis auf die nächstfolgenden Jahre. 1727 bewilligte der König allein 
für die bäuerlichen Unterthanen in den polnischen Aemtem 1250 Wispel 
Gerste, und für das übrige Lithauen 1067 Wispel Gerste und 2680 
Wispel Hafer zur Saat ; so zwar\ dass sich , in Gelde berechnet , eine 
Unterstützungssumme von 129,227 Thlr. ergab; wozu weiterhin noch 
ein Betrag von 87,JJ45 Thlr. zur Wiederanschaflfung von Vieh erforder- 
lich wurde. »Der König hatte«, wie eine Relation der preussischen Kam- 
mer vom 20. März 1727 sagt, »den Präsidenten der Kammern auf die 
Seele gebunden^ dahin zu sehen, dass kein Mensch vor Hunger sterbe«. 
— Zahlreich wenden sich auch einzelne bäuerliche Unterthanen an den 
König mit Unterstützungsgesuchen aller Art. So gewiss der König hilft;, 
wenn sich der Anspruch begründet erweist, so sorgfältig sind die vorher- 
gehenden Untersuchungen des Falles, welche er anordnet. Nach der 
lithauischen Missemte von 1 720 versieht der König durch ein Edict vom 
8. Februar 172t die lithauische Kammer mit genauen Anweisungen für 
die Untersuchung der Sachlage. Es soll sich sofort ein Mitglied der 
Kammer in die Aemter begeben , um mit den Beamten eines jeden Orts 
die Mittel und Wege der Hilfe reiflich zu überlegen. Der Beauftragte 
soll »von Haus zu Hause« sich nach dem Yorrath des Brotgetreides er- 
kundigen :und dabei »Söller, Scheuer und Kammern visitiren«. Ebenso 
soll ermittelt werden, wie viel an Gerste, Hafer und Erbsen zur Besäeung 
des Ackers fttr einen jeden Unvermögenden erforderlich ist. Nach be- 
endigter Untersuchung eines Amtes soll eine deutliche, von den Beamten 
untei-schriebene Specification, wie viel einem jeden Dorfe an Brod- und 
Saatgetreide unumgänglich gegeben werden muss, auf das Schleunigste 
eingereicht werden. Der Beamte soll aber Alles persönlich untersuchen^ 
sich auf keinen Rapport verlassen, damit ebenso wohl den wirklich be- 
dürftigen Unterthanen das Nöthige gereicht , als verhütet werde , dass 
üble Haushalter das Gereichte durchbringen. In mehreren Circularordren 
ertheilt der König genaue Anweisungen für das Verhalten der Behörden, 
insbesondere gegenüber Gesuchen um Unterstützung bei Wasser- und 
Hagelschäden. Es geschehe mehrentheils , dass man sich in solchen 
Fällen nur auf den Rapport der Localbeamten verlasse, ohne die Sache 
selbst gründlich zu untersuchen. So geschehe es denn, dass, wenn der 
Schade vielleicht 50 Thlr. betrage, man eine allgemeine Calamität 
daraus mache, oder wenn vielleicht eines einzigen Bauern Acker ver- 
hagelt sei, daraus eine Remission für das ganze Dorf hergeleitet und 



186 VerBchiedenes. 

• 

vorgeschlagen werde. Die Kriegs- und Domainen-Bäthe sollen in solchen 
Fällen »ihre Schuldigkeit besser thuna. Wenn z. B. Hagelschaden in 
ihrem Departement angemeldet werde — was Seitens der Betroffenen 
stets innerhalb dreier Tage geschehen müsse — soll solcher Schade »auf 
frischer That« in Augenschein genommen' und gründlich Stück vor Stück 
untersucht werden. Bei dem hierauf zu erstattenden Bericht sind alle 
und jede beschädigten Stücke nach dem Umfang des Schadens zu speci- 
ficiren. Aber auch auf einen solchen 'Bericht eines Departementsraths 
sollen sich die den Provinzialkammem vorgesetzten Beamten nicht so 
schlechterdings verlassen, sondern sie müssten auf ihrer Huth sein und 
wenn sie das geringste Bedenken fänden , selbst hinterher reisen und 
examiniren , ob der angegebene Schaden wahr und von der berichteten 
Erheblichkeit sei oder nicht? Der Departementsrath , welchem nach- 
gewiesen werde, einen falschen und ungegründeten Bericht erstattet zu 
haben, soll schwerer Strafe verfallen. 



Mit dem ländlichen Gesindewesen, in seinem nicht geringen, 
fördernden oder hemmenden Einfluss auf den Wirthschaftsbetrieb , be- 
schäftigt sich der König vielfach in Recherchen und Verordnungen an 
die Behörden, wie endlich in dem Erlass besonderer Gesindeordnungen. 
In den |letzteren wird hervorgehoben , dass durch den Muthwillen und 
die zunehmende Unbotmässigkeit des Gesindes so vielfache Unregel- 
mässigkeiten hervorgerufen würden , dass dem nun durch bestimmtere 
und strengere Ordnungen begegnet werden müsse. Diese Ordnungen 
sprechen sich am deutlichsten aus in der 1 723 erlassenen sehr ausführ- 
lichen »Gesindeordnung für das Königreich Preussen«. Wesentlichere 
Bestimmungen derselben sind unter Anderem folgende: Wer dem An- 
deren Dienstboten abspänstig macht durch Anerbieten besserer Bedin- 
gungen, verfällt in eine Strafe von 10 — 100 Gulden polnisch. Von 
gleicher Strafe werden die Dienstboten betroffen , wenn sie Andere zum 
Austreten aus ihrem Dienst bereden. Bei ansehnlicher Strafe soll Nie- 
mand ein Gesinde miethen ohne genügenden Nachweis über des Letzteren 
Verhalten bei der vorigen Herrschaft. Wer sich an einem Orte gleich- 
zeitig an verschiedene Herrschaften vermiethet, soll mit 1 4 tägiger Thurm- 
strafe belegt werden. Wer sich zu einem anderen Dienst verspricht, 
ohne seinen bis dahin innehabenden Dienst gekündigt zu haben, ist nicht 
allein strafbar, sondern es ist auch das Versprechen ungiltig. Wer aber 
einen solchen Dienstboten miethet , wird »als Abspanner betrachtet und 
bestraft«. Gesindemiether bedürfen nicht allein der Concession, sondern 
diese darf erst dann ertheilt werden, wenn der Nachweis guten Lebens- 



Verschiedenes. 1 87 

wandeis und ehrlichen Namens und der Eid für vorschriftsmässiges Ver- 
halten geleistet ist. Durch diesen Eid haben sich unter Anderem die 
Gesindemiether zu verpflichten , keinen Dienstboten aus seinem Dienst, 
weder selbst, hoch durch Andere zu verlocken, die Laster und Untugen- 
den des Gesindes, soweit sie ihnen bekannt sind, nicht zu verschweigen, 
vielweniger das Gesinde »wider die Wahrheiten zu rühmen. Um richtiges 
Zeugniss ablegen zu können, müssen sich die Gesindevermiether über 
die Antecedenzien der Dienstboten, welche sie vermiethen wollen, genau 
erkundigen, auch ob der Abschied aus dem innehabenden Dienst gut- 
willig und schriftlich erfolgt. Wenn Gesindevermiether vorsätzlich oder 
durch ihren Unfleiss Herrschaften in Schaden setzen, soll Strafe erfolgen ; 
Zuchthaus oder Festungsstrafe dann , wenn sie das Gesinde zu Ueppig- 
keit und unehrlichen Wandel verleiten. In einer unter dem 14. December 
1 735 erlassenen »Gesindeordnung fttr die Städte und das platte Land in 
der Altmark<( wiederholen sich die vorgenannten Bestimmungen, erfahren 
aber mannichfache Zusätze. So wird unter Anderem hervorgehoben, 
wie vielfach das Gesinde durch unangemessene hohe Lohnsätze und 
Geschenke verderbt werde. Um dem entgegen zu treten, sollen be- 
stimmte Lohnsätze^eingehalten werden ^) . Ein Mehreres zu geben , soll 
Niemandem frei stehen, »es wäre denn, dass ein Gesinde 3 Jahre hinter- 
einander einer Herrschaft ehrlieh, willig und treu gedienet, so soll als- 
dann der Herrschaft zugelassen sein , in djen folgenden Jahren und so 
lange als der Dienst treu versehen wird , Lohn und Neujahrgelder jähr- 
lich zu verbessern«. Kündigungen nach Ablauf der bedungenen Zeit 
sollen beiderseits zu Anfang des letzten Quartals der Dienzeit geschehen. 
Aehnliche in alle Specialitäten eingehende Verordnungen erliess 
der König noch für andere Landestheile. Ein Edict vom 9. Januar 1731 
ist gerichtet gegen die beim ländlichen Gesinde eingerissene Sitte , bei 
wohlfeiler Zeit sich widersetzlich und übermüthig zu verhalten, auch 
wohl vertragswidrig dem Dienst zu entlaufen. Im letzteren Falle sollen 
die Entlaufenen, auf geschehene Anzeige und Klage , »ohne alle Weit- 
läufigkeit und Process. — die Knechte nach den Festungen , die Mägde 
aber in die Spinn- und Arbeitshäuser gebracht werden«. 



1] So soll z. B. ein Ackerknecht erhalten 9—10 Thlr. p. Jahr, ausserdem noch 
2 Paar Schuhe, 2 Hemden, 1 Paar leinene Hosen; ein »anderer Ackerknecht, dessen 
Herr stark Fuhrwerk treibt«, 12—15 Thlr. , 2 Hemden, 1 Paar Schuhe und 1 Paar 
Stiefel; ein Pferdejunge von 18 Jahren 5—6 Thlr. k. Aehnliche Lohnsätze in den 
vom Könige erlassenen Gesinde-, Bauer-, Hirten- und Schäfer-Ordnungen für die 
Mittelmark, Priegnitz, Uckermark, das Land Stolpe, die Herrschaften Beeskow 
und Storkow jc. 



188 Bückblick. 



Eückbück. 

Es war eine so ungemeine wie verwickelte Aufgabe , die Friedrich 
Wilhelm I. beim Antritt seiner Regierung übernahm. Was der grosse 
Eurfärst für die Wiederaufrichtung der zerstörten Gultur seines Landes 
in kraftvoller Thätigkeit begonnen hatte , war später nur schwach fort- 
gesetzt, ja, theilweise durchkreuzt worden. Und dazu war jetzt noch der 
durch neuere Unglücksfälle herbeigeführte Verfall einer wichtigen Provinz 
des Landes getreten. Während diese Lage überall den Anspruch an 
grosse materielle Hilfsmittel erhob , war bei der Zerrüttung des Finanz- 
wesens zunächst haushälterische Sparsamkeit geboten. Der Yerwaltungs- 
organismus, obgleich letztzeitig in einigen Zweigen verbessert, war 
mangelhaft, der Beamtenstand , auf dessen ausführende Thätigkeit der 
König angewiesen war, vielfach corrumpirt. Mit nahezu allen über- 
lieferten Zuständen der inneren Verwaltung fand sich der König in der 
Wucht seines Willens für die Aufrichtung des Landes in Gegensatz. Wie 
ein angestauter Strom nach gewonnener Bahn sich um so gewaltsamer 
ergiesst, so tritt jetzt dieser in seiner Bethätigung lange gehemmte Wille 
gegen das auf, was ihm nicht gemäss ist ; zunächst zerstörend , um dann 
neue Ordnungen zu schaffen. So in der Armee , in der er den Soldaten 
nicht allein zu technischer Tüchtigkeit, sondern vor Allem auch zu 
straffer Mannszucht erzieht ; in der Kriegsverfassung , der inneren Ver- 
waltung, dem Steuerwesen , der Rechtspflege , im Volksuntenicht , den 
der König durch die Einführung des Schulzwanges seiner vollen Bedeu- 
tung zuführt. Nachdem der König den für die Vollstreckung seines 
Willens nöthigen Organismus des öffentlichen Dienstes geschaffen und 
geregelt hat, nachdem tüchtige Helfer gewählt und herangebildet sind, 
begiimt sein Wirken für die Wiederbevölkerung des Landes, für die 
Hebung der Bodencultur, die Urbarmachung ausgedehnter Landstrecken, 
die Verbesserung der Lage der bäuerlichen Bevölkerung , die Reorgani- 
sation des darniederliegenden Domainenwesens. Mit einer Ausdauer 
und Sorgsamkeit ohne Gleichen und unter grossen Opfern wird Ost- 
preussen aus seinem Verfall heraus zu neuem Wohlstand aufgerichtet. 
Die Pflege von Industrie und Gewerbe beschränkt sich nicht auf all- 
gemeinere Anordnungen, sondern bethätigt sich nicht weniger durch 
positive Schöpfungen, welche der Gewerbthätigkeit neue Bahnen brechen ; 
wie sie sich anderseits bis auf die geringsten technischen Einzelheiten 
erstreckt. — Was sich im Vorhergegangenen an Thatsachen eines überall 
eingreifenden, 'Oft zu weit eingreifenden Schaffens eingehend nachge- 



Rückblick. 189 

wiesen oder nur angedeutet findet, scheint allein ein langes Leben voller 
Arbeit erfordert zn haben , nmschliesst aber noch nicht den Kreis der 
Thätigkeit des König. Die Regelung der inneren Verwaltung — wie sie 
alle Zweige des Dienstes ordnet, correcte und sparsame Haushaltung 
einführt, den pflichttreuen preussischen Beamten erzieht und endlich in 
einer mustergiltigen Organisation des Dienstes gipfelt — erstreckt sich 
auch auf die Communalyerwaltung, auf das Städtewesen , um dort ge- 
ordneten Dienst und namentlich geregeltes Rechnungswesen einzuführen 
an Stelle eingerissener oligarchischer Gorruption, der Vielheit der Be- 
hörden, deren Maassnahmen sich fast überall durchkreuzten , der regel- 
losen Finanzwirthschaft, wie sie eine Ueberschuldung der meisten Städte 
herbeigeführt hatte. — Kaum ein Zweig des öffentlichen Dienstes , der 
nicht ein reformirendes Eingreifen erfährt. 

Manche der einzelnen Verwaltungsmaassregeln des Königs, wie 
unter anderen solche seiner Wirthschaftspolitik, sind als Irrthümer nach- 
gewiesen und fortschreitender Erkenntniss verfallen. Aber in wichtigen 
und wichtigsten Fragen der Wohlfahrt des Landes hat der König nicht 
allein grundlegend gewirkt,- sondern seine Schöpfungen ragen in unsere 
Zeit hinein , haben dem preussischen Staat seine Eigenart und sein Ge- 
präge verliehen. Der von dem Könige geschaffene Verwaltungsorganis- 
mus diente nicht allein dem Walten seines grossen Sohnes und dessen 
nächsten Nachfolgern, sondern wesentliche Grundformen desselben haben 
sich bis auf unsere Tage erhalten. Der preussische Beamtenstand hat 
innerhalb der Ordnungen dieser Verwaltung seine besten Eigenschaften 
gewonnen. Die exacte y knappe , sorgsame Haushaltung des Königs ist 
die Preussens geblieben. Das Heerwesen, wie er es schuf, mit seiner 
technischen Ausbildung, seiner Mannszucht und seinem Geiste, hat spä- 
teren Siegen gedient. Von der Zweckmässigkeit der Maassregeln für 
die Wiederherstellung Ostpreussens zeugt noch jetzt die Blüthe der 
Provinz 1). Die Organisation des Domainenwesens hat sich in ihren 
Grundzügen bis auf den heutigen Tag bewährt. 

Ein bedeutungsvolles Zeugniss für die Verwaltungsanordnungen 
Friedrich Wilhelm's I. legte Friedrich der Grosse ab mit der Aeusserung: 
er pflege Verfügungen in Sachen der Verwaltung erst dann endgiltig 
festzustellen und zu vollziehen, wenn er sich die Frage : ob sie wohl sein 
Vater unterschrieben haben würde? habe bejahen können. 

Innerhalb der Maximen jener Verwaltung lag die Richtung auf die 
strengste haushälterische Sparsamkeit. Immer wieder, und auch in 

1) »Es wird« — so sagt noch ein neuerer Bericht eines Ostpreussen — »ewig der 
Osten dieser Provinz Friedrich Wilhelm I. als seinen Culturbringer verehren« (s. »Die 
Provinz Preussen; Geschichte ihrer Cultur« :c. Königsberg 1863. S. 317). 



190 Bückblick. 

seinen Maassregeln für die Landescultur wiederholt sich des Königs 
Mahnung zur »Menage«. Imtner aber wiederholt sich auch seine gross- 
artige Freigebigkeit; wenn es sich um bedeutende Interessen des Landes 
handelt. 

Für die Pflege der schönen Kttnste , ftlr den Schmuck des Lebens, 
wie für die höheren Wissenschaften fand sich in einem so ganz ent- 
schieden ftlr das Nützliche angelegten Sinn , wie dem des Königs , aller- 
äings wenig Kaum ; er bemaass den Werth der Wissenschaften nach dem 
Grade ihrer unmittelbaren Dienstbarkeit für practische Zwecke ^) . 

In seiner Persönlichkeit waren es . wenn auch in rauher Form der 

# 

äusseren Erscheinung, schlichte Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit, Pflichttreue, 
Treue überhaupt, echte Gottesfurcht und Frömmigkeit 2) , sittliche Rein- 
heit ; — Eigenschaften, die sich in ihm zu einer wahrhaft grunddeutschen 
Natur verbanden, die sich in seinem Handeln bethätigten und mit denen er 
auf dem Wege des Vorbildes einen nicht geringen Theil zur Erziehung des 
preussischen Volkes zu seiner Eigenart beigetragen hat ^) . Dafür hat er 
in oft maassloser Heftigkeit ^) , in zu leicht erregtem Argwohn, in einer ge- 
wissen Unfähigkeit, anders geartete Individualitäten in ihrer Berechtigung 
zu würdigen, der menschlichen Mangelhaftigkeit ihren Tribut gezollt. 

Je ursprünglicher und ausgeprägter diese Eigenschaften auftraten, je 
mehr sie sich mit der Auffassung jener Souverainetät verbanden, die der 
König selbst als einen Felsen von Erz betrachtet wissen wollte, um so 
eingreifender mussten auch ihre Wirkungen sein; wenn auch um so 



J) »Man darf zwar«, bemerkt Ranke (a. a. 0. S. 179], »nicht glauben, dass das 
einmal Gegründete unter seiner Regierung zurückgegangen sei : an den Universi- 
täten wirkte eine Anzahl ausgezeichneter Professoren, wie Heineccius, Böhmer, 
Ludewig ; die Gresellschaft der Wissenschaften besass in Pott einen der grössten 
Chemiker des Jahrhunderts , in Frisch einen Philologen von seltenem Umfang des 
Wissens; Gunst und Förderung aber hatte sich' nichts zu versprechen, als was zu 
dem öffentlichen Nutzen beitrug ; und zwar dem unmittelbaren, wie ihn der König 
verstand. Bei der Gesellschaft der Wissenschaften schuf er ein neues Institut für 
medicinisch- chirurgische Studien, das der Armee erheblichen Vortheil geschafft 
hat , an der Universität Halle stiftete er eine besondere Professur für Oekonomie-, 
Polizei- und Cameralsachen und übertrug sie einem Gelehrten, der zugleich des 
Dienstes kundig war. Die Mitglieder der Facultäten sollten sich der vorliegenden 
Bedürfnisse des Lebens annehmen«. 

2) »Ich bin kein Pietist«, schreibt Friedrich Wilhelm noch als Kronprinz :i711) 
an Leopold von Dessau, »aber Gott vor Alles in der Welt und Alles mit Gott.« 

3) »Königliche Exempla« ~ sagt der Kanzler Ludewig in einer seiner Unter- 
suchungen über die Regierungshandlungen Friedrich Wilhelm's I., »belehren mehr, 
als alle Regeln«. 

4) In einem seiner Briefe an Leopold v. Dessau klagt der König selbst darüber, 
»dass seine Patience schlecht sei«. 



Bückblick. 191 

heftiger ihr Anprall mit dem , was ihnen nicht gemäss war nnd sich 
nnbotmässig erweisen wollte. 

Der Stand. der Landescaltnr nnd des Landbaues jener Zeit zeigt 
nicht weniger wie andere Zweige des damaligen Staatslebens die Mo- 
mente, zufolge deren es ein Segen sein musste, dass die Ueberleitung zu 
freier Bewegung — und um diese Ueberleitung, um Uebergänge handelte 
es sich — in eine starke Hand gelegt war, die zunächst Ordnung und 
Begel und damit die Vorbedingung künftiger gedeihlicher Selbstthätigkeit 
zu schaffen unternahm. Für den Landbau insbesondere trat noch ein an- 
deres Moment hinzu. Schon früher ist hervorgehoben, dass sein Betrieb, 
der allgemeinen Uebung nach , auf einer niedrigen Stufe stand , oder 
vielmehr durch den culturzerstOrenden deutschen Krieg auf eine solche 
zurückgesunken war. Eine landwirthschafüüche Literatur mit ihrer Auf- 
gabe der Verbreitung besserer Einsicht bestand erst in sehwachen An- 
fängen. Die einzelnen Beispiele vorgeschritteneren landwirthschaftlichen 
Betriebs konnten bei der Mangelhaftigkeit und Schwerfälligkeit der da- 
maligen Verkehrsverhältnisse der Regel nach nur auf die nächste Um- 
gebung wirken. Nun schärfte der König seinen angeborenen hellen und 
practischen Blick ftir Dinge des Landbaues durch fast ununterbrochenen 
Verkehr mit der Praxis. Fast alljährlich besuchte er einen Theil seiner 
Domainen und inspicirte deren Betrieb bis zum Detail hin ; wie er sich* 
mit demselben auch während seiner Abwesenheit in Verbindung erhielt 
durch die angeordneten wöchentlichen Sapporte verschiedener Admini- 
stratoren oder Pächter. Aufmerksam auf das Verfahren guten Wirth- 
schaftsbetriebs fasste er nachahmungswerthe Vorbilder in's Auge und 
war besorgt , sie auf den Betrieb seiner Domainen zu übertragen. In 
dieser Folge darf gesagt werden , dass der König sich als ein Sammel- 
punkt landwirthschaftlicher Einsicht erwies. Dass es sich aber hiemit 
eben um den König handelte, der nicht allein über Hunderte von mehr 
oder minder ansehnlichen Wirthschaftscomplexen gebot und diese zu 
Beispielen zweckmässigen Betriebes zu gestalten suchte, sondern der 
auch den Willen wie die Macht besass, tüchtige Einsicht in weitere Kreise 
zu verbreiten, — das war für die Entwickelung des Landbaues eine That- 
sache von grösster Bedeutung. Vor Allem als eine solche erwies 
es sich, dass überhaupt dem Lande das Beispiel eines 
Kegenten gegeben war, der die Bedeutung der Landwirth- 
schaft für den Staat, für den Nationalwohlstand voll 
würdigte, ja, der selbst als umsichtiger, ausübender 
Landwirth sich bethätigte. »Königliche Exempla wirken mehr 
als alle Regeln«. 

Es war diesem Zusammenhange gegenüber von untergeordneter 



192 Rückblick. 

Bedentung, dass der König in manchen Einzelnheiten seiner Anordnungen 
für den landwirthschaftlichen Betrieb Irrthümer beging , oder die freie 
Bewegung allzusehr einschränkte. 

In Bezug auf die Art der Bethätigung des maassgebenden souve- 
rainen Willens des Königs in Sachen der Landescultur und des Landbaues 
ist zu verweisen auf einen Vorgang, der sich in den Acten vielfach wieder- 
holt. Selten schreitet der König zum Angriff grösserer Unternehmungen, 
ohne seine eigene , wenn auch schon bestimmte Ansicht zur Sache an der 
bewährter Käthe geprüft;, sie namentlich aber, nachdem die von ihm ge- 
gegründete oberste Verwaltungsbehörde bestand, der Berathung im 
Generaldirectorium unter seinem Beisein unterzogen zu haben. Erst 
wenn Gründe gegen Gründe reiflich abgewogen sind , erfolgt die Ent- 
scheidung des Königs. War diese aber erst einmal ausgesprochen , so 
durfte allerdings ohne des Königs ausdrücklicher Bewilligung eine spä- 
tere Discussion kaum noch erhoben werden. Wenn es doch geschah, 
erfolgte zumeist ein rauher Hinweis auf die vorhergegangene Entschei- 
dung. Es war dann einfach »Ordre zu pariren«. 

Ueberhaupt tritt des Königs eigenste Art in der Leitung der Staats- 
geschäfte, seine Methode zu arbeiten, die von ihm construirte Verwaltunge- 
maschine zu handhaben, die Behörden und die Beamten in straffem Zug 
zu erhalten , auch in den über die hier vorliegenden Gegenstände ge- 
führten zahlreichen Acten überall zu Tage. Sie macht sich hier in aller 
Deutlichkeit schon ganz unmittelbar nach dem Regierungswechsel bemerk- 
bar. Es erscheinen sofort die Zeichen eingehender persönlicher Bethei- 
ligung des Königs an den Geschäften; so namentlich auch in jenen 
charakteristischen Marginalien von des Königs eigner Hand, die nunmehr 
ständig in allen wesentlicheren Verhandlungen auftreten : kürzere oder 
längere Bemerkungen zur Sache, Aeusserungen der Unzufriedenheit oder 
des Einverständnisses^), bei bedeutenderen Anlässen oft bogenlange 
eigenhändige Ausführungen. Gemäss dieser Meinungsäusserungen wur- 
den von den geschäftsführenden Ministem die Verfügungen verfasst, 
welche dann dem Könige zur Unterschrift vorzulegen waren ; in wich- 
tigeren Fällen vorher in Concepten , die dann oft Aenderungen von des 
Königs Hand tragen, nicht] selten zu anderweiter Abfassung zurück- 
gewiesen wurden. 

Es sind starke Contraste gegenüber der vorhergegangenen Regie- 
rungsperiode, welche sofort oder doch bald nach dem Begierungswech- 
sel auch in dem schriftlichen Verkehr innerhalb des hier vorliegenden 



1) Oefter nur einige knappe Worte: »Gnht«, »Sehr guhU, »Alles guht«, »Alles 
richtig« ; im Gegentheile aber wohl auch : »Narren Possen«, »Abweissen«, »Platt ab- 
weissen«; oder, (eine oft wiederkehrende Wendung) : »Wo die Raison«? 



Rückblick. 1 93 

Gebietes sich bemerkbar machen. In den vorhergegangenen königlichen 
Yerftlgungen herrscht fast ohne Ausnahme milde Ansdrucksweise , viel 
Nachsicht und Geduld ; — letztere nainentlich auch gegenüber dem nur zu 
häufigen Cabalisiren des einen Beamten gegen den andern ; im neuen Re- 
gime dagegen knappe, auch wohl rauhe Haltung, wenig oder keine Nach- 
sicht ; in keiner Sache hat es Zeit , alles soll rasch, wo möglich noch an 
demselben Tage, erledigt werden ; das »Cito, Cito« des Königs drängt 
und droht überall ; jeder Versuch einer Intrigue wird mit aller Deutlich- 
keit so zurückgewiesen , dass er femer unterbleibt. Früher wandelbare 
Directiven, ein immer wiederkehrendes sich Verlassen auf die wechselnde 
Ansicht der Beamten; überhaupt Vieler Wille; — jetzt ein Wille und 
überall deutliche Resolution. Allen geht der König in eherner Arbeit 
voran ^) ; er fordert sie aber auch von seinen Beamten, droht und straft, 
wo es nicht geschieht. Es erscheint ein überall eingreifendes Reguliren, 
und dazu die Wachsamkeit des Königs über die stricte Einhaltung der 
vorgeschriebenen Ordnungen ^) . Selten spricht der König in Verwaltnngs- 
sachen einen Tadel aus, ohne bestimmte Angaben für das Bessere hinzu 
zu fUgen. Ueberhaupt tritt diese entschieden positive Richtung hervor, 
von den Instructionen für den Thronfolger, für das Generaldirectorium, 
die Provinzialkammem an bis herab zu den kleinen Dingen. Und so 
erwächst denn in dieser Schule ebenso das preussische Verwaltungs- 
system wie die preussische Beamtendisciplin. 

1) Gott hat, sagt der König in einer für seinen Nachfolger bestimmten In- 
struction , den Regenten nicht eingesetzt , um seine Tage in Genuss zuzubringen, 
wie die Meisten thun, sondern um seine Länder wohl zu regieren. »Zur Arbeit sind 
die Regenten erkoren; will aber ein Fürst Ehre erwerben und mit Ehren seine Re- 
gierung führen, so muss er alle seine Geschäfte selbst vollziehen«. (Ranke, a. a. 0. 
S. 244.) 

2) Dies tritt besonders stark hervor in vielen der Verfügungen, welche der 
Einrichtung des Generaldirectoriums und der Provinzialkammem folgen. So be- 
fiehlt eine an sämmtliche Kammern gerichtete Gabinetsordre vom 19. April 1723 
diesen Behörden : in Betreff aller und jeder in der Instruction für die Geschäftsfüh- 
rung der Kammern den letzteren zur Besorgung aufgegebenen Punkte mit Nächstem 
specifique und deutlich zu berichten, ob und welchergestalt denenselben insgesammt 
ein Genüge geschehen sei«. »Dafern aber bei einem oder dem andern Punkte das 
Gehörige nicht verfügt sein sollte , so habt Ihr die Ursachen anzuzeigen, warum 
solches unterblieben ist«. Dem fügt der König eigenhändig hinzu : »Diese Ordre 
ist sehr nötfng an Churmärk, Magdeburg. Halberstädter Krieges und Damainen Com" 
mern, dass sie berichten sollen, ob sie meiner instruction Geniige gethan und warum nit? 
die Raison ; sind die Raison valable^ gt*ht, sind sie nit valable, soll ßscus agiren und 
Spandauische Karre werden arriviret werden«. 

Vom königlichen Hofe schreibt ein Zeitgenosse (v. Loen in seinen gesammelten 
kleinen Schriften, vergl. Droysen, a. a. 0. IV, 2. S. 18) : »Hier ist die hohe Schule 
der Ordnung und der Haushaltungskunst , wo Grosse und Kleine sich nach dem 
Exempel ihres Oberhauptes richten«. 

Stadelmann, Friedrich Wilhelm I. 13 



Unter den hervorragenden ständigen Gehilfen des Königs in seinen 
Unternehmungen fUr die Landescnltur sind zu nennen: Grumbkow^), 



1) Walch, XIV, 199. Vergl. auch Droysen, a. a. 0. IV, 2. S. 26. 

2) Oeuvres de Fr^deric I, 175. 

3) Friedr. Wilh. v. Grumbkow, * 1678, +1739, Generallieutenant, dirigirender 
Minister des Generaldirectoriums. 



^ 



194 Bückblick. 

Es war eben so ein Leben voller Arbeit, wie ein Systt.^ lawager 

Maassregeln, aus denen die Erfolge hervorgegangen waren, ^^1^^^^.^:^ ^^^ 
König beim Schlüsse seines Lebens zurücksehen konnte. Die Be« ^^^ 

kerung des Landes war gegenüber der bei seinem Regierungsantritte 
bestehenden Zahl um mehr als ein Drittheil vermehrt, die Staatsein- 
nahmen hatten sich nahehin verdoppelt. Für den Aufbau und Ausbau \ 
des Staates , für die Vorbedingungen seiner weiteren Entwickelung war \ 
Grosses geschehen. 

Die Wege und Mittel des Königs waren die unbegrenzter Selbst- 
herrschaft, unumschränkten königlichen Eigenwillens. Sie waren rauher J 
Art. Nach den Anschauungen einer vorgerückteren Zeit wären vielleicht 
manche der durch schroffes Gebieten erzwungenen Erfolge besser auf 
dem Wege der Anregung und Belehrung zu erreichen gewesen. Für 
Selbstbestimmung, für die Bethätigung ireier Menschenkräfte war inner- ' 
halb der Machtsphäre des Königs wenig Raum ; »für politische Freiheit 
gab es in diesem militairisch monarchischen Preussen keine Stelle«. 
Aber gegenüber diesen Thatsachen, wie sie lange hindurch einseitig genug 
hervorgehoben worden sind, ist immer wieder an die Zeitlage, die Verhält- 
nisse und die Menschen zu erinnern, mit welchen der König zu thun hatte, 
an die Aufgaben , die ihm oblagen. Gilt hier doch im vollen Sinne das 
Wort, welches Luther einst über sich aussprach : »ich aber muss die Klötze 
und Stämme ausreuten, Domen und Hecken weghauen, die Pfützen aus- 
füllen und bin der grobe Waldrechter , der die Bahn brechen und zu- 
richten muss« ^) . Und stand doch gegenüber der ehernen und oft gewalt- 
samen Art des Königs seine wahrhaft väterliche Fürsorge für das Beste 
des Volkes und Staates, und gegenüber den oft harten Forderungen an 
die Leistung Anderer die eigene selbstverleugnende Pflichtstrenge. »Es 
war vielleicht eine zu günstige Ansicht von der Menschheit« — lautet 
eine der Aeusserungen herzlicher und warmer Verehrung Friedrich's IL 
über seinen Vater — «dass er von seinen Unterthanen ebenso viel Stoicis- 
mus verlangte, wie von sich selbstct ^) . 



< 



I 



V 



Einwirkung anf das VerhSltniss des Kronprinzen zur Landescultur. 195 

Ilgeni), Creutz2), Göme«j , Graf Waldburg *) , Kameke»), Katsch«), 
Kraut 7), Fuchs»), Bredow»), BlumenthaP'») , LeBgewangi^), Herold ^^j. 
InsbeBondere fttr landwirthschafUiche Angelegenheiten waren vorzugs- 
weise thätig Kameke, Göme und Bredow, fUr die ColonistenBachen 
Herold. 

Selten vermochten auch tttchtige Leistungen seiner Gehilfen den 
König Yöllig zufrieden zu stellen ; seine Klagen »wie geringe Assistenz 
er von seinen Beamten habe«, äussern sich oft und lebhaft. 



Einwirkung anf das YerMltniss des Kronprinzen znr 

Landescnltnr. 



Es ist von hohem Interesse, den Wegen näher nachzugehen, welche 
der König mit der Einftlhrung des Kronprinzen in das Bereich der land- 
wirthschaftlichen und Cameral-Angelegenheiten einhielt. 

Die ersten bestimmten Maassnahmen nach dieser Richtung hin 

\ fallen in die Zeit des Aufenthaltes des Kronprinzen in Cttstrin, wohin 

derselbe nach seinem nnglttcklichen Fluchtversuche gegen Ende des 

Jahres 1730 verwiesen worden war. Der König ordnete an, dass der 



1) Heinr. Rüdiger v. Ilgen, f 1728, Geh. Rath. 

2) Ehrenreich Bogislav v. Creutz, dirigirender Minister im zweiten Departement 
des Generaldirectoriums. 

3) Friedr. v. Göme, * 1670, +1745, dirigirender Minister im Generaldirectorium. 

4) Carl Heinr. Truchses zu Waldburg, ♦ 1685, +1738, Wirkl. Geh. Rath und 
preuBsischer Commissariatspräsident. 

5) Ernst Bogislav v. Kameke, ♦ 1674, + 1726. 

6) Christoph v. Ratsch, * 1665, +1729, dirigirender Minister im General- 
directorium. 

7) Joh. Andreas v. Kraut, * 1661, +1723, dirigirender Minister im General- 
directorium. 

8) Joh. Heinr. v. Fuchs, +1727, dirigirender Minister im Generaldirectorium. 

9) Mathias Christoph v. Bredow, Wirkl. Geh. Etatsrath und Präsident der 
preussischen Kammer. 

10) Adam Ludw. v. Blumenthal, * 1691, + 1761 , Wirk. Geh. Etatsrath u. Präs. 
der preussischen Kammer. 

11) Joh. Friedr. v. Lesgewang, +1760, Wirkl. Geh. Etatsrath bei der preussi- 
schen Kammer. 

12) Herold, Geh. Finanz-, Kriegs- und Domainen-Rath. 

Von den genannten Ministern waren Ilgen, Katsch, Kraut, Creutz und Fuchs 
aus dem Bttrgerstande hervorgegangen. 

13* 



1 96 Einwirknng auf das Verhältniss des Kronprinzen zur Landeacultur. 

Kronprinz dort auf der (Neumärkischen) Kriegs- und Domainenkammer 
arbeiten solle. )>£r soll dort die Oeeonomie aus dem Fundamente lernen«, 
lautet die Anweisung. Gemäss derselben wurde der Kronprins als 
jüngster Krieges- und Domainenrath in die Kammer eingeführt und 
erschien am 21. November 1730 zum erstenmale in der Session. »Er 
soll«, lautete die weitere Ordre des Königs vom 21. August 1731, »neben 
dem Präsidenten von Münchow ansitzen, doch «o , dass Sr. Majestät Platz 
dazwischen ledig bleibt und der Kronprinz zu der linken Seite sitzet. 
Es soll auch der v. Münchow und der Kronprinz zugleich signiren und 
unterschreiben, und soll der Kronprinz also nunmehr wirklich Votum et 
sessionem haben und in allen Sachen sein Votum mit geben; jedoch 
bleibet es dabei , dass die plurima Vota gelten ; wie denn auch die von 
Rohwedel und Natzmer gleichfalls Votum et sessionem mithaben und 
nach der Anciennetät sitzen sollen. Der Kronprinz soll auch bereisen 
die Aemter Quartschen, Himmelslädt, Garzig, Mossin, Lebus, GoUow und 
WoUup, weiter aber nicht. ... Es soll von der Kanmier jederzeit einer 
mit ihm gehen, der ihm in der Wirthschaft den nöthigen Unterricht geben 
kann, und da er jetzo nur die Theorie gelernt, so soll er sich nunmehr 
bemühen, die Wirthschaft praetisch zu erlernen ; zu dem Ende ihm Alles 
gesagt werden muss, wie die Wirthschaft geftihrt wird , wie gepflüget, 
gemistet und gesäet und der Acker zubereitet werden muss ; dabei zu- 
gleich der Unterschied von der guten und schlechten Wirthschaft und 
Bestellung gezeiget werden muss und dass er solches selbst kennen und 
beurtheilen lerne ; wie ihm denn auch von der Viehzucht und vom Brau- 
wesen aller nöthige Unterricht zu geben, und zu zeigen , wie das Brau- 
wesen muss tractiret, wie gemeisch^t, das Bier gestellet ^ gefasst und 
überall dabei verfahren, auch das Malz zubereitet werden und beschaffet 
sein muss, wenn es gut ist. Es soll auch auf diese Weise bei Bereisung 
der Aemter fleissig mit ihm von Allem raisonniret und gezeiget werden, 
warum dieses oder jenes geschehen, auch ob es nicht könne anders und 
besser gemachet werden. Es muss ihm gezeiget werden, wie die Pächter 
es machen , dass sie können die Pachtgelder bezahlen , wie sie Alles 
können zu Gelde machen, und was sie vor Vorkehr dabei machen müssen. 
Es soll der v. Wolden insonderheit den Kronprinzen dahin anführen, dass 
er selbst nach allen Sachen fraget und sich selbst von Allem gründlich 
informiret«. 

Der Kronprinz unterzieht sich in Folge dessen neben^den Arbeiten 
in der Kammer dem Besuche der Amtswirthschaften in der Neumark, 
erstattet darüber Kapporte und macht insbesondere auch Vorschläge zu 
Verbesserungen ; auf welche der König gern eingeht. Als der Kronprinz 
(den 8. September 1731) die Meinung ausspricht, dass es räthlich er- 



Einwirkung auf das VerhlUtoiss des Kronprinzen zur Landescultur. 197 

scheine , auf dem Amte Carzig im Haideland ein neues Vorwerk anzu- 
legen, schreibt ihm der König einige Tage darauf, »dass es ihm sehr lieb 
sei, dass er auf solche Vorschläge komme und Verbesserungen zu machen 
suche«. Für den vorliegenden Fall macht er darauf aufmerksam, zu 
untersuchen, »ob Wiesewachs daselbst vorhanden sei und wie viel Acker 
zu dem Vorwerk gelegt werden könne«. »Ihr mtlsst zugleich einen 
Landmesser mitnehmen und Alles überschlagen lassen. Euch auch genau 
erkundigen, wie das Land beschaffen , ob es nur Roggen tragen kann, 
oder ob es auch Oerstenland ist und mttsset Ihr Alles aus Eurem Kopfe 
thun und es selbst überlegen ; jedoch könnet Ihr wohl mit anderen Leuten 
davon raisonniren. An Hüthung wird es daselbst nicht fehlen. Wenn 
Wiesewachs zu machen und daselbst noch etwas zu roden und zu räumen 
stehet , müsset Ihr femer überlegen , ob nicht noch vor Winters etwas 
daran vorgenommen , auch das Holz zu den Gebäuden in Zeiten ange- 
schaffet werden könne ; weil ich dieses Vorwerk, wenn Ihr es ^or gut 
und nützlich findet, gerne anlegen lassen will , und wird mir jederzeit 
angenehm sein, wenn Ihr Euch dergestalt appliciren lassen wollet«. Im 
Verfolg der weiteren Kapporte des Kronprinzen über das vorgedaohte 
Unternehmen bewilligt der König die verlangten 2400 Thlr. zur Anlage 
des Vorwerks und schreibt dabei dem Kronprinzen (unter dem 1 1 . Octo- 
ber 1731] : »Ihr mttsset Alles selbst ordonniren und angeben, wie die 
Vorwerke sollen angelegt werden ; dabei Ihr denn auch zugleich Euch 
müsset zeigen lassen, wie Alles muss verbunden werden ; Ihr werdet mir 
ein Plaisir machen, wenn Ihr Euch auf Alles wohl applicirt und wenn Ihr 
wohin kommt , Alles genau observiret. Falls Ihr auch sehet , dass die 
Pächter auf den Aemtem die Gebäude nicht in Dach und Fach erhalten, 
es sei in der Neu- oder Mittelmark, so sollet Ihr denenselben deshalb die 
Wahrheit sagen und sie zu ihrer Schuldigkeit anweisen. — Ihr werdet 
hiemächst selbst finden, wie nützlich es für Euch sei , dass Ihr jetzo bei 
der Oeconomie Euch von Allem selbst informiret und in das Detail geht«. 
Der Kronprinz fährt fort, die Aemter zu besuchen, sich mit den 
Einzelnheiten des Wirthschaftsbetriebes bekannt zu machen, dem Könige 
darüber zu berichten und Vorschläge über Aenderungen oder Verbesse- 
rungen zu machen. Einer dieser weiteren Vorschläge betrifft einen Neu- 
bau auf dem Amte Himmelstädt ; mit welchem der König sich einver- 
standen erklärt, die dafür geforderte Summe von 3,592 Thlr. verwilligt 
und dabei dem Kronprinzen neuerdings seine Freude ausdi*ückt. »dass er 
sich dergestalt applicire«. Auf den Vorschlag des Kronprinzen: Die 
Bauern, welche wöchentlich sechs mal mit einem Pferde auf dem Amte 
zu Marienwalde Hofdienste zu leisten haben , lieber dreimal mit zwei 
Pferden anspannen zu lassen, erwidert der König (23. December 1731) : 



1 98 Einwirkung auf das Verhältniss des Kronprinzen zur LandeBCultar. 

»Ich bin mit dem, was Ihr mir berichtet, sehr content ; wenn Ihr dasjenige, 
was Ihr wegen der Bauern ihre Dienste angeführt, vor Euch allein be- 
obachtet und ausfindig gemacht habet, seid Ihr schon weit in der Wirth- 
Schaft gekommen ; denn das ist ein sehr nOthiger Punkt, dass die Dienste 
auf einen solchen Fuss, wie Euer Vorschlag lautet, geführt werden ; da- 
hero approbire Ich denselben vollkommen und wenn Ihr dergleichen in 
andern Aemtem mehr observiret, wird Mir lieb seyn, wenn Ihr eine 
bessere Einrichtung zu machen sucht«. 

In einer seiner Antworten auf die Wirthschaftsberichte des Kron- 
prinzen verweist der König unter Anderem darauf : tüchtige Anschläge 
vom örund und Boden machen zu lernen , sich um die Viehzucht und 
andere Theile der Wirthschaft zu bekümmern, auch »damit er erfahre, 
wie viel Mühe es einem Bauern kostet , so viel Groschen zusammen zu 
bringen , als zu einem Thaler gehören ; um damit einst rathsam um-- 
zugehen«. 

lÄe Berichte des Kronprinzen über seine landwirthschaftliche Thä- 
tigkeit , seine Vorschläge, über Meliorationen und ähnliche wirthschaft* 
liehe Unternehmungen erwerben sich mehr und mehr die Zufriedenheit 
des Königs. Aber auch die Bapporte der mit der Leitung dieser Thätig- 
keiten beauftragten Beamten sprechen sich zunehmend günstig aus. So 
berichtet der öeheimerath v. Wolden dem Könige (unter dem 22. Decbr. 
1731), »dass erdiegrosseMüheundden unverdrossenen Fleiss, weichender 
Kronprinz zu oeconomischen Sachen anwende, nicht genug rühmen könne; 
er suche von allen Sachen eine recht gründliche Idee zu bekommena i) . 

Nachdem der König fand , dass den Zwecken des Aufenthaltes des 
Kronprinzen in Cüstrin genügt sei, wies er denselben an, am 10. Februar 
1 732 seine Stelle als Kriegs- und Domainenrath aufzugeben ; es erfolgte 
seine Ernennung zum Obersten und Inhaber des Golzischen Regiments, 
unter Anweisung seines Standquartiers in Buppin ; wobei ihm die Güter 
des dortigen Amtes als Leibgedinge übergeben wurden ; wie denn femer 
der König im October 1732 das nahe Buppin gelegene Gut Bheinsberg 
für den Kronprinzen erwarb; welches Letzterer nunmehr zu seinem 
Aufenthalte wählte. 

Von Buppin wie von Bheinsberg aus entwickelt sich nunmehr eine 
lebhafte, fast ununterbrochene Gorrespondenz zwischen Vater und Sohn ; 
so zwar, dass in der Begel allwöchentlich einige Briefe gewechselt 
wurden. Nicht wenige derselben betreffen wirthschafUiche Angelegen- 

1} Die vorhergegangenen, den Aufenthalt des Kronprinzen in Cüstrin betreL 
fenden Mittheilnngen nach Preuss (»Friedrich der Grosse«) und Förster (»Friedr. 
Wilh. I.«); die weiterfolgenden Correspondenzen dagegen nach den im Königl. 
Geh. Staats-Archiy aufbewahrten Originalien. 



Einwirkung auf das Verhältniss des Kronprinzen zur Landescultur. 199 

heiten. Es macht sich in letzterer Beziehung in den Briefen des Königs 
ein fortdauerndes Unterweisen ersichtlich , oder doch die Absicht , den 
Kronprinzen nach dieser Richtung hin in steter Uebung zu erhalten. 

Unter dem 1. October 1732 schreibt der König an den Elronprinzen : 
»Ihr sollet mir einen Pacht-Anschlag von dem Amte Buppin machen und 
examiniren, ob es nicht mehr tragen kann, als es jetzo giebet ; Ihr mttsst 
Euch zu dem Ende von Allem genau informiren und rechten Fleiss an- 
wenden, dass Ihr Alles genau erfahret und einen genauen Anschlag 
machet. Ich schicke Euch auch ein Schema hierbey, darnach der An- 
schlag kann gemachet werden, und will ich nun sehen, was Ihr von der 
WirthschafI; gelemet habet«. Unter dem 6. October 1732: »Ich habe 
Euer Schreiben vom 2. dieses zurecht erhalten und bin ich wohl zufrie- 
den, dass Ihr Euch bei Verfertigung des Anschlages von dem Amte 
Ruppin Zeit nehmet, und werdet Ihr nun sehen, was ihr in Oüstrin ge- 
lemet habet und was Euch noch fehlet, welches Ihr bey solcher Gele- 
genheit femer lemen könnet; Ihr müsset aber den Anschlag alleine 
machen und niemanden aus der Kammer deshalb zu rathe ziehen, doch 
könnet Ihr andere Leuthe fragen und Euch von Allem genau erkundigen, 
sodann Ihr schon hinter die Wahrheit kommen werdet ; auch sollet Ihr 
Euch erkundigen und examiniren, ob bey der Accise daselbst keine 
defraudation geschiehet, und hemachmals davon berichten«. Schon am 
10. October erfolgt ein weiteres Schreiben des Königs in der Sache und 
zwar mit der Mahnung : bei Verfertigung des Anschlages sich ja nicht 
auf die alten Anschläge und des Beamten Bericht zu verlassen. Am 
14. October: Ausdruck der Befriedigung darüber, dass der Kronprinz 
mit der Arbeit fortfahre, »ingleichen, dass Ihr Alles selbst in Augenschein 
nehmet und die Dörfer bereiset. Ihr werdet auf solche Weise den besten 
Nutzen davon haben, indem Ihr Alles selbst beurtheilen lernet«. Tages 
darauf: Mahnung an den Kronprinzen, sich zur Verfertigung des An- 
schlages ja die nöthige Zeit zu nehmen, »damit nichts dabey vergessen 
wird«. Dann ein Brief des Kronprinzen an den König (vom 19. October) : 
»Morgen gehe ich wieder nach die Schweizer Dörfer und werde mit die 
beständige Gefälle baldt fertig seyndt; erwarte alle Tage den Land- 
messer«. Hierauf Antwort des Königs : »Es wird mir lieb seyn, wenn Ihr 
(bei dem Anschlag) ein plus herausbringet«. »Betreffend das Viehster- 
ben«, heisst es weiter, »so muss deshalb alle praecaution gebraucht 
werden, dass es nicht weiter kommt«. Am 26. October, Bescheid an den 
Kronprinzen : er habe darin recht , dass bei dem Dorfe Pechlin Alles 
müsse genau examiniret werden, weshalb die dortigen Einwohner keine 
Korapächte gäben. Unter dem 1. December Benachrichtigung des 
Kronprinzen , dass er sich fortdauernd mit dem Anschlage beschäftige. 



200 Einwirkung auf das Verhältniss des Kronprinzen zur Landescultur. 

»Vergangene Woche bin ich heraus bey dem Landmesser gewesen, welcher 
mit dem Fohrwerk Kuppin diese Woche fertig wird«. Anfangs des Jahres 
1733 schreibt der Kronprinz, er habe den Gesanmitanschlag deshalb noch 
nicht ganz beendigen können, weil der Feldmesser noch nicht Alles aus- 
gemessen habe, dagegßn übersende er aber einstweilen die von ihm (dem 
Kronprinzen) verfertigten Specialanschläge. Der König erwidert darauf 
(10. Januar 1733), »dass bei denen von Euch verfertigten Special-An- 
schlägen ein plus von 386 Thlr. sich gefunden, ist mir recht lieb und bin 
ich mit Euerer Arbeit sehr wohl zufrieden«. 

Ausser dem Anschlag vom Amte Buppin erscheint noch eine fast un- 
unterbrochene Reihe von Arbeiten ähnlicher Art, die der König entweder 
dem Kronprinzen aufträgt, oder die von Letzterem aus eigener Initiative 
unternommen werden ; worüber dann der König immer lebhafte Befrie- 
digung äussert : wie er denn auch fast ausnahmslos auf die gemachten 
Vorschläge eingeht , bei grösseren Unternehmungen aber immer mit dem 
Vorbehalt , dass Anschläge und Balancen vorher gehen müssten ; deren 
Anfertigung dann dem Kronprinzen aufgetragen wird. So spricht der 
König in dem vorgenannten Schreiben sein Einverständniss aus mit dem 
Vorschlage des Kronprinzen, in Strobeck noch eine neue Ziegelscheune 
anzulegen. »Vorausgesetzt, dass Debit von Steinen vorhanden ; Es muss 
aber vorher ein Anschlag gefertigt werden«. Femer erfolgt Einverständ- 
niss mit dem Vorschlag, den Acker in Schulzendorf zu rahden. »Jedoch 
muss darauf gesehen werden , wie das Holz beschaffen und wie es zu 
Nutze gemacht werden kann«. Nächstdem hatte der Kronprinz vor- 
geschlagen , die Bauemäeker zu Lttderstädt, Königstädt und Schulzen- 
dorf nach und nach von den daraufstehenden Bäumen zu reinigen; womit 
sich der König ebenfalls einverstanden erklärt. »Ingleichen accordire 
ich auch Eure Vorschläge wegen Pechlin, und wenn der ganze Anschlag 
wird fertig sein, erwarte ich denselben von Euch«. Anfangs Februar 
1 733 drückt der König neuerdings dem Kronprinzen seine Freude dar- 
über aus , »dass er sich noch beständig mit den oeconomisehen Sachen 
occupire«. »Es ist mir besonders lieb , dass Ihr bei Untersuchung der 
Glashütte abermals ein plus gefunden ^) ; Wenn Ihr dergestalt continuiret, 
werdet Ihr von denen affairen selbst die beste information bekommen und 
lernen, wie es anzugreifen ist, wenn eine Sache recht untersucht werden 
soll« 2) . Als der Kronprinz über eine in Buppin stattgefundene Feuersbrunst 



1) Der Kronprinz hatte vorher geschrieben : »Weilln ich mich Gottlop nuhn wohl 
befinde , so werde morgen nach Machin gehen , wo selbst -die Tornoische glashütte 
dichte dabey ist, nnd werde davon den anschlach machen«. 

2) »Ich bin auch mit Eurer Haushaltung vom vorigen Monat wohl zufrieden«, 
fügt der König hinzu. 






Einwirkung auf daB Verhältniss des Elronprinzen zur Landescultur. 201 

berichtet , ersucht ihn der König , er möge noch berichten , »wer dabei 
sein Devoir nicht gethan , und ob an der Fenerordnung noch etwas ver- 
bessert werden könnte«. 

Schon im vorhergehenden Jahre war der Kronprinz (durch ein Hand- 
schreiben des Königs vom 7. März 1732) in die Geschäfte des General- 
directorinms eingeführt werden. »Weil Ihr« — sagt dieses Schreiben — 
)>bey der Nenmärkischen Krieges- nnd Domainen-Kammer bereits den 
An&ng gemachet habt, Euch von denen Domainen nnd anderen Sachen 
zu informiren, und also nöthig ist , dass Ihr darin femer continuiret , so 
habe ich resolviret, dass Ihr nunmehr auch in dem General-, Finanz-, 
Krieges- und Domainen-Directorio mit anhören sollet , was daselbst vor- 
kommt und tractiret wird, und sollet Ihr zu dem Ende , wenn Ihr nicht 
bei Eurem Regiment seyd , allen Sessionen auf dem General-Directorio 
mit beiwohnen und Alles mit anhören, was an denen Departements-Tagen 
vorgetragen wird ; Jedoch müsset Ihr noch zur Zeit nichts deddiren, 
wohl aber von allen vorkommenden Sachen Euch gründlich informiren, 
und deshalb genaue Erkundigungen einziehen. Wofern Ihr bei einer 
oder anderen Sache noch dubia habet, müsset Ihr die Acten selbst nach- 
sehen, und solche zu dem Ende in Eure Kammer holen lassen , hemach- 
mals aber fleissig nachfragen und Euch die Sache , darüber Ihr dubia 
habet, recht expliciren lassen , dass Ihr solche recht begreiffet , und zu 
Eurer Nachricht behalten könnet ; Wie ich dennsowohl den dirigirenden 
Ministris als übrigen assesoribus des General-Directorii ordre gegeben 
habe, Euch von denen Sachen, desshalb Ihr informiret seyn wollet, allen 
nöthigen Unterricht zu geben, mit Anführung derer raisons, warum dieses 
oder jenes geschiehet, oder geschehen ist , auch was ich vor Uhrsachen 
habe, dieses oder jenes zu thun. Die Sachen aber, mit denen Ihr Euch 
hauptsächlich bekannt machen sollet, seind alle Accise- und Contributions- 
Sachen, Yerpachtungs-Sachen von Aemtem und Zöllen, alle Brau-Sachen 
Auf den Aemtem , Vorwerkem , auch Städten ; und bey denen Wasser- 
Wercken, auff was Art die Revenuen zu verbessem ; und was sonst bey 
denen Departements ordentlich in pleno vorgetragen wird; Ingleichen 
die Rechnungs-Abnahmen ^ und wie solches geschiehet ; zu dem Ende 
Ihr zuweilen bey denen Abnahmen derer Provinzial Domain -Gassen, 
auch Saltz-Cassen und dergleichen Spezial-Rechnungen mit gegenwärtig 
seyn könnet ; Femer die Forst- und Grentz-Sachen, insonderheit wegen 
derer Land-Grentzen, und der Connexion mit anderen benachbarten 
Puissancen , wegen des. Commerce , Handel und Wandel , manufactur- 
Sachen , und worin der nervus rerum gerendarum eigentlich bestehet ; 
und kann Euch der Geheimde Finantz-Rath Manitius von denen Manu- 
factur-Sachen insonderheit die nöthige Information geben ; von denen 



202 Einwirkung auf das Verhältnisa des Kronprinzen znr Landescultor. 

übrigen Sachen hingegen, welche die dirigirenden MiniBtri vor sich 
allein tractiren, und welche nicht ordentlich bey denen Departements 
zum Vortrag kommen, sollet Ihr Euch noch zur Zeit nicht chargiren, weil 
Ihr genug occupation finden werdet, wenn Ihr erstlich von denen obbe- 
melden Sachen eine rechte Idee Euch machen wollet. Ich werde Euch 
auch meine Instruction, so Ich bey Errichtung des General-Directorii ge- 
machet, zustellen lassen, welche Ihr fleissig lesen, und Euch den Inhalt 
recht bekannt machen müsset, dass Ihr davon einen vollkommenen Begriff 
habet ; wenn Ihr darin etwas findet , so Ihr nicht verstehet , oder dubia 
dabey habet, müsset Ihr solche dubia sagen, und nachfragen, dass Euch 
Alles deutlich expliciret werden kann ; Femer müsset Ihr Euch auch be- 
kannt machen, und zeigen lassen, wie es mit denen Anfragen gehalten 
wird, und über welche Sachen angefraget werden muss, auch warum 
solches geschiehet und bey welchen Sachen solches nicht nöthig ist; auch 
müsset Ihr Eueh Meine marginalia zeigen lassen, damit Ihr meine reso- 
lutiones sehet, und daraus urtheilen lernet, was ich approbire und accor- 
dire oder nich]!;« ^) . 

»Gleich wie Ich nun hierunter nichts als Euer eigen Bestes suche, 
und dass Ihr die Landes affairen kennen lernet ; also habe ich auch das 
veste Vertrauen zu Euch, Ihr werdet hierin gleichfalls Euren kindlichen 
Gehorsam bezeigen, diese meine väterliche Vorsorge recht erkennen, und 
Euch Meiner Intention gemäss appliciren, dass Ich Ursache habe, mich 
recht hertzlich darüber zu erfreuen ; wozu der höchste Gott seinen Segen 
geben wolle, amen«. 

Das Jahr 1734 brachte durch die von dem Einfall der Franzosen 
veranlasste Gampagne am Bhein — zu welcher der König den Kron- 
prinzen beordert hatte — eine Unterbrechung des Verkehrs zwischen 
Vater und Sohn über wirthschaftliche und Verwaltungsangelegenheiten, 
bis gegen Ende des Jahres, wo der König bei schwerer Erkrankung den 
Kronprinzen , der so schnell als möglich aus dem Felde zurückgekehrt 
war, unter Anderem mit der Vollziehung der königlichen Erlasse während 
der Dauer der Krankheit betraute ^] . 



1) Bei einem anderen Anlass hatte der König dem Kronprinzen gerathen, über- 
haupt Beine (des Königs) Marginalien zu studiren, um daraus die Landesverwaltung 
zu lernen. 

2) Es möge , um den unveränderlich warmen , ja rührend herzlichen Ton der 
hier vorliegenden, bis zu des Königs Tode sich fortsetzenden Correspondenzen vor 
Augen zu führen, die Digression gestattet sein, ein den Geburtstag des Kronprinzen 
betreffendes Handschreiben des Königs vom 23. Januar 1734 seinem Wortlaute nach 
hier mitzutheilen : »Mein lieber Sohn , da Morgen Dein Geburtstag ist, so komme 
ich hiermit Dich von Hertzen zu gratuliren und zu wünschen , dass der liebe Gott 



Einwirkung auf das VerhSltniBs des Kronprinzen zur Landescultur. 203 

Im Herbst 1735 yeranlaset der König den Kronpritizen, nach Ost- 
preuBsen zn reisen, »um die dortige oeconomie und Landesarth zu exami- 
niren und kennen lernen, auch dabei zu sehen , worin es fehlt ; welches 
Euch sehr nützlich sein kann«. Der Kronprinz soll dort die Zustände in 
Stadt und Land recht gründlich untersuchen , »weil Ihr doch dereinst 
dieses Land beherrschen müsset und überaus übel daran sein werdet, wenn 
Ihr blos denen specieusen Berichten derer Beamten glaubt. Wenn Ihr 
nun Lust habet, dahin zu gehen, so werde ich Euch eine völlige Instruc- 
tion geben, auf welche Stücke Ihr eigentlich acht zu geben habet, wie ich 
die dortige Wirthschaft; einzurichten befohlen und was noch daran zu 
desideriren ist«. Der Kronprinz tritt Ende September 1735 diese Reise 
an und der König erlässt neben der erwähnten Instruction noch- eine 
Reihe von Ordren an die Behörden in Preussen zur Förderung des 
Zweckes der Reise. Dem Präsidenten der Preussischen Kammer wird 
befohlen : mit dem Kronprinzen die Lithauischen Aemter nnd Vorwerke 
zu bereisen. »Ihr sollt ihm von Allem, was er zu wissen verlangt , Rede 
und Antwort geben, auch wenn er hier und da etwas zu i'edressiren be- 
fehlen wird, solches exequiren, als wenn ich es mündlich befohlen hätte. 
Er soll auch nach Gumbinnen gehen , und die (lithauische) Deputation 
besuchen«. — Es findet während dieser Reise ein lebhafter schriftlicher 
Verkehr zwischen Vater und Sohn statt. Der Kronprinz berichtet über 
den Zustand der Aemter, das Kammerwesen, über Handel und Ge- 
werbe K. Auf Berichte und Vorschläge des Kronprinzen erfolgen sofort 
Ordren des Königs. Eine dieser Verfügungen sagt dem Generaldirec- 



Dich bey guter Gesundheit nnd langem Leben erhalte und Dir allen zeitlichen nnd 
ewigen Segen gebe, damit Dn mögest Kind und Kindeskinder bis in das höchste 
Alter erleben, auch beständig vergnügt und content seyn , wozu ich jederzeit Alles 
contribuiren werde, und wird solches die Freude meines Alters seyn, wenn ich zu 
Enrem Plaisir was beytragen können werde. Da dieses Jahr Krieg zn werden 
scheint, so wünsche ich , dass Ihr dabei lernen mOget , was ein ehrlicher Mann zu 
thun hat; und verbleibe Euer sehr affectionirter Vater Fr. Wilh.« — Desgleichen 
eines der vielen Schreiben des Kronprinzen, welche Geschenke an den Vater (meist 
Erzeugnisse der Gutswirthschaften zu Ruppin und Rheinsberg) begleiten. »Da mein 
Vater die Gnade gehabt hat, mir Rheinsberg zu schenken, so wehre es nndankbahr 
von mihr, dass ich Ihm nicht die erstlinge voll all demjenigen, was dar gezogen 
wirdt , präsentiren dürfte , also nehme mir die Freiheit ein Lam zu schicken , das 
ich dort gezogen und dort habe fett machen lassen ; ich wünsche hertzlicb, dass es 
Meinen allergnädigsten Vahter gnht schmecken möge und dass ich noch lange Jahre 
Meinen allergnädigsten Vahter von meiner Rheinsberger Frucht präsentiren möge«. 
Der König dankt in solchen Fällen in herzlichster Weise und sagt in der Regel , 
dass er , wenn er von dem Uebersandten geniesse , nicht vergessen werde , dabei 
auf seine (des Kronprinzen) Gesundheit zu trinken. Andernseits schickt der König 
dem Kronprinzen oft Gerichte von seiner Tafel; so u. A. einmal die Hälfte eines 
Lachses, »den er gekriegt^ und der ihm sehr gut geschmeckt habe«. 



204 Einwirkung auf das Verhältniss des Kronprinzen znr Landescultor. 

torinm, dass der Kronprinz über einige Punkte der lithauischen Wirth- 
Schaft nicht unerhebliche Vorstellongen gemacht habe , denen Folge zu * 
geben sei. So habe unter Anderem der Kronprinz eine unegale Repar-> 
tirung der Dienstgelder der Bauern vorgefunden ; einige seien zu stark 
belastet, so dass sie nothwendig zu Grunde gehen mUssten, während 
Leistungsfähige fast unbelastet seien. Diese Ungleichheit müsse ab- 
gestellt werden. Femer seien in Folge eines Berichts des Kronprinzen 
Versuche mit breiten und schmäleren Beeten auf zwei Vorwerken zu 
treffen. Und noch andere derartige Anordnungen. Dem Kronprinzen 
schreibt der EOnig, nachdem er auf eine Reihe technischer Einzelheiten 
eingegangen ist , unter dem 24. October 1735: »Uebrigens bin ich mit 
Euren Rapporten in Allem sehr wohl zuMeden und ist mir besonders lieb, 
dass Ihr ins Detail geht und Euch bemühet , den Orund der Sachen zu 
erforschen, welches das Vornehmste ist, und lasset sich sodann am besten 
davon urtheilen. Die mitgeschickte Probe von dem Brode ist schlecht. 
Es kommt aber darauf an , ob die Leute nicht zum Theil selbst schuld 
daran sejnd ; wenn sie schlecht bestellen , kann auch das Brod nicht 
besser sein«. Auch in einer demnächstigen Antwort (vom 27. October 
1 735) auf einen vorangegangenen Bericht genehmigt der König alle Vor- 
schläge des Kronprinzen und lässt sofort Ordren an die Behörden ergehen. 
»Ihr habet«, sagt er dem Kronprinzen, »in allen Stücken vollständig recht 
und approbire ich Alles, was Ihr gethan und veranstaltet habt und könnt 
Ihr versichert sejn , dass Eure Application und Einsicht ein besonderes 
Vergnügen bey mir verursacht hat und ich davon vollkommen zufrieden 
bin ; es ist mir auch lieb, dass Ihl* die Sache wegen des Schulwesens so 
gut verglichen und die Leute deshalb sobald vereiniget habt« ^j . 



1} Am 14. October 1735 hielt der Kronprinz im Kammergebände zu Königsberg 
eine Conferenz mit dem Kammercollcgium ab , über deren Inhalt das darüber auf- 
genommene (in den Beilagen mitgetheilte) Protocoll nähere Auskunft giebt. Zunächst 
fordert der Kronprinz »in Erfüllung des ihm vom Könige ertheilten Gommissoriums« 
Nachweis über die Cassenverhältnisse. Demnächat kommen zur Verhandlung die 
Bausachen. »Der Kronprinz vermeint«, sagt das Protocoll, »dass man doch vor der 
Hand zu dem Mühlenbau Anstalt zu machen habe und einige 1000 Thlr. dazu von 
den vorräthigen Geldern nehmen könne, um den Ausfall des wegen solcher Mühlen 
im Etat ausgesetzten Plus möglichst zu verhüten. Zugleich wünsche er zu wissen, 
ob das Extraordinarium vom verflossenen Jahre auch gehörig berechnet und mit 
Belägen justificirt sei«. Es wird dem Kronprinzen Brod gezeigt, »wie es an einigen 
Orten die Bauern essen, welches der Kronprinz sehr schlecht findet und anordnet, 
ihm einige (weitere) Proben von Brod und Korn der Bauern zu schicken«. In Betreff 
des Schulwesens ordnet der Kronprinz an , es möge seitens der Kammer das Mög- 
lichste und Schleunigste zur Bef5rderung dieses Werkes getlian werden. Er ver- 
lange zu wissen, woran sich denn die Sache accrochire? »Der Bauer müsse zur 
Erhaltung der Schullehrer nichts geben. Es habe die Kammer deshalb nach Hofe 



Einwirkang auf das Verhältniss des Kronprinzen sur LandeBCultor. 205 

Auch im darauf folgenden Jahre, 1736, beschäftigt der König den 
Kronprinzen mit Angelegenheiten des Ostprenssischen Betablissements. 
Unter Anderem trägt er ihm auf, eine Instruction zu begutachten, welche 
dem Minister y. GOme nach Preussen mitgegeben werden solle ^) . 

Mitte des Jahres 1736 begleitet der Kronprinz den König auf einer 
Inspectionsreise nach Ostpreussen und nimmt unter Anderem dort Theil 
an einer Conferenz über die Betablissementssache, welche der König am 
13. Juli in Gegenwart der versammelten Kammer zu Oumbinnen abhält. 

Im Jahre 1737 beschäftigt der König den Kronprinzen mehrfach mit 
der Besichtigung von Gütern, welche der König zu kaufen gedenkt , be- 
traut ihn auch mit dem Ankauf selbst, auch erhält der Kronprinz zu 
wiederholten Malen Sendungen von Königlichen Erlassen, Yerftlgungentc. 
um sie an des Königs Statt zu unterschreiben. Ein Schreiben des Kron- 
prinzen vom 14. October dieses Jahres berichtet dem König die hohen 
Getreidepreise in Ruppin ; es koste der Scheffel Weizen 1 Thlr. 6 Gr. , 
Roggen 1 Thlr., Gerste 18 Gr. 6 H., Hafer 14 Gr. 6 Pf. jc. 

Auch im Jahre 1 738 Correspondenzen zwischen Vater und Sohn über 



zu berichten«. Demnächst wird ein Nachweis vorgelegt, an welchen Orten des De- 
partements Misswachs stattgefunden. Der Kronprinz kommt bei diesem Anlass auf 
die gebräuchlichen Arten der Zubereitung des Ackerlandes und »recommandirt die 
breiten Stücken^ (Beete) ; »man müsse darauf achten, sie gehörig zuwOlben, weil 
dies dazu beitrage , Misswachs zu verhüten. Die Kammer solle hierauf ihre vor- 
nehmlichste Sorge richten« ; »wenn der König übers Jahr nach Preussen komme, 
müsse den (hierauf gerichteten) Anordnungen der Königs Folge gegeben sein, wenn 
die Kammer Ihro Majestät Gnade haben wolle. Der Bauer werde hier so gut wie 
in der Mark mit breiten Bücken und Pflügen zurecht kommen können«. Auf den 
Antrag der Kammer, die Montirungsstücke für die im Lande stehenden Regimenter 
hier machen zu lassen , weil dies zur Förderung der einheimischen Fabriken und 
Manufacturen dienen werde, bescheidet der Kronprinz: »Das könne wegen des 
Berliner Lagerhauses nicht sein ; die Arbeit werde hier nicht so gut gemacht wie in 
Berlin; namentlich die Stiefeln ; doch wttrde wohl der König in Betreff derneuen 
Regimenter sich entschliessen, auf den Antrag einzugehen«. 

1) Diese Begutachtung findet sich in eigenhändigen Marginalien des Kron- 
prinzen ausgesprochen. So bei den Ausführungen der Instruction, dass Üebertreter 
der Bestimmungen des Reglements für die Remissionen (bei wirthschaftlichen Noth- 
ständen der Bauern, wie Hagelschlag u. dergl.) »ex propriis den Excess bezahlen 
sollen«: »Darbei aber mehr aufs zukünftige als aufs verflossene reßectiren und alle 
praecautions zu gebrauchen umb den armen Unterthanen nicht beschwerlich zu faHen^. 
— Beim Bauwesen, und dass durable gebaut werden solle.' ^md die massive Ge- 
bäuden mit Feldi Steine, wahr es sieh thun lUsstß. — Bei der Frage des Oeconomie- 
wesens : »Hierzu glaube ich müste dem Herrn von Göhme aufgetragen werden^ wegen 
der statte Tilsit und Memel wegen ihres Saltzhandels nach Fohlen zu reflectirem, — 
Am Schlüsse : vich glaube das wohl weiter hier nichts wird zuzusetzen noch abzunehmen 
seynd; wohrfeme dieses in allen stücken gut beobachtet wirdt und gründlich untersuchet, 
so mus der König oknumgänglich Nutzen davon hohen*. 



206 Emwirkang auf das VerhältnisB des Kronprinzen zur Landescultur. 

wirthschaffcliche Angelegenheiten. So schreibt unter Anderem der Kron- 
prinz unter dem 10. October von Bheinsberg aus : der Vater werde sich 
sehr wundem, dass er jetzt in einer Haide Holz schlagen lasse. »Aber es 
hat mich mehr als eine Uhrsache dazu bewogen ; erstlich wahr das Holz 
alt, und wenn ich es nicht hätte schlagen lassen , so wehre es auf dem 
stam verdorben; zum andern brauchte ich es auch zum stall nnd zu 
Wirthschaftsgebäuden, so ich auf ein Fohrwerk, bei sonnenberg gelegen, 
machen lasse, und ttberdem ist jnnkholtz genug, das so zu dicke ist nnd 
verdirb'et, wohr es nicht gelüftet wirdt«. Der König zeigt sich in seiner 
Antwort einverstanden. »Ihr habt recht daran gethan ; weil dort Holtz 
überflüssig vorhanden ist«« Femer berichtet der Kronprinz über mehrere 
seiner neueren Veranstaltungen zur Verbessemng seiner Gntswirthschaft. 
Er beginne jetzt mit seiner Viehzucht zu reussiren. Am 19. November 
schickt er dem Könige ein Kalb, welches er habe mästen lassen , um zu 
sehen, was man dabei erzielen könne. Der König dankt »für das grosse 
Kalb aus der Rheinsberger Zucht ; es sei überaus schön ausgefallen«. 

Es setzen sich diese Verhandlungen über wirthschaftliche Angelegen- 
heiten fort bis zur tödtlichen Erkrankung des Königs, ja, sie continuiren 
noch während derselben. Am 2G. Mai 1740, also 5 Tage vor des Königs 
Tode, erhält der Kronprinz folgenden letzten Brief seines Vaters : 

»Mein geliebter Sohn. Ich habe Euer Schreiben vom 24. d. M. 
wohl erhalten und daraus Euer herzliches Mitleiden mit meinen elenden 
Umständen, auch Eure löbliche Entschliesung, in allen Stücken Meinem 
väterlichen Sath zu folgen, ersehen. Ich bin davon sehr attendiret und 
habe nicht den geringsten Zweifel an den Eflfect Eures Versprechens und 
Eurer guten Sentiments, wenn Gott über mein Leben gebieten sollte, wie 
es den Anschein hat. Dass Ihr gegen Pfingsten hierher kommen wollet, 
solches ist mir sehr lieb und wird Mir ein rechtes Vergnügen seyn, Euch 
so Gott will noch zu embrassiren. — Die Nachrichten von dem Lande 
sind noch schlecht ; weil aber nun das warme Frühlingswetter eintritt und 
das Vieh genugsam Gras kriegen wird , so hoffe ich , es werde noch er- 
träglich seyn. Ich bin mit treuer Liebe, Mein geliebter Sohn , Euer sehr 
wohl affectionirter und getreuer Vater Friedrich Wilhelm«. 



Bis zum Ableben des Königs zeigt sich also dessen stete Sorge, in 
seinem Sohne und Nachfolger Neigung und Verständniss für die wirth- 
schaftlichen Angelegenheiten hervorzurufen, deren tüchtige Handhabung 
er als eine der ersten Pflichten eines Regenten ansah. Wie dem Könige 
dieses Vorhaben gelang , beweist, die Regententhätigkeit seines grossen 
Sohnes, innerhalb deren die Pflege der Landescultur und insbesondere 



Schluss. 207 

auch des Ackerbaues — welchen er selbst »die erste aller Künste« nennt — 
eine so hervorragende Stelle einnimmt. Ueberall ist auch in der Art dieser 
Pflege , wie unter Anderem in der Würdigung des Details , des Kleinen 
mit seinen grossen Wirkungen, die Schule des Vaters zu erkennen. 
Diese Schule erscheint als eine harte, ja, in ihrem Beginn wurde sie als 
eine kaum zu ertragende Last empfunden. Aber würde ohne sie der 
Genius Friedrich's 11 . mit seiner eingeborenen idealen Bichtung sich zu 
jener vollen Vertrautheit mit der Realität der Dinge bequemt haben , die 
eine der Vorbedingungen unvergleichlicher Erfolge werden sollte ? 



SchlüBS ^) . 

Der König hatte schon seit Monaten den tödtlichen Verlauf dieser 
diesmaligen Erkrankung voraus gesehen, nichts desto weniger aber trotz 
schweren Leidens seine Geschäfte unausgesetzt weiter geführt. Ende 
April hatte er sich von Berlin nach Potsdam bringen lassen ; weil er, wie 
er sagte, hier sterben wolle. Dort liess er sich noch vier Tage vor seinem 
TodC; am 27. Mai, auf seinem Rollstuhl in die Nähe des Marstalls 
führen, um Anordnungen für den Bau eines Diensthauses zu treffen. 
Hier fand ihn der durch eine Estafette der Königin herbeigerufene Kron- 
prinz. »Als der König den kommenden Sohn sah , streckte er ihm die 
offenen Arme entgegen; der Kronprinz sank knieend an seine Brust; 
weinend hielten sich Vater und Sohn umarmt«. Tags darauf legte der 
König in einer längeren Unterredung dem Kronprinzen eingehend die 
Lage des Staates dar^]. Trotz des nun eintretenden raschen Sinkens 
seiner Kräfte dictirte er mit aller Ruhe und Deutlichkeit eine Instruction 
»an meinen lieben Sohn , wie Ich will , dass Ihr es mit meinem Leibe 
halten sollt, wenn der Allerhöchste mich aus dieser Zeitlichkeit wird zu 
sich nehmen«. »Dann empfahl er dem Kronprinzen die Königin , seine 
Brüder und Schwestern; er ermahnte die jüngeren, dem älteren Bruder 
zu gehorsamen, nie etvv^as zu thun , was gegen des Staates Ruhm und 



1) Die nachfolgenden Angaben über die letzten Tage des Königs nach Droysen; 
a. a. Or IV, 3. S. 408 ff. 

2) »Gott thut mir grosse Gnade« , sagte der König zu den nach dieser Unter- 
redung eintretenden Generälen und Ministern , »dass er mir einen so braven Sohn 
geschenkt hat«. 






208 Schluss. 

« 

Wohlfahrt sei, brave Soldaten zu werden«. Noch folgten zwei Tage 
schweren Leidens bis zum Beginn des Todeskampfes. Bald nach dem 
Ausrufe : »Herr Jesus , Du bist mein Gewinn im Leben und im Sterben«, 
verschied der König. Es war am 31 . Mai 1740, um drei Uhr Nachmittags. 



»Der König starb«, sagt Friedrich n ^) , »mit der Standhaftigkeit eines 
Philosophen und der Ergebung eines Christen. Bis zum letzten Augen- 
blicke seines Lebens bewahrte er eine bewunderungswürdige Geistes- 
gegenwart, indem er Anordnungen für die politischen Geschäfte traf, 
wie ein Naturforscher den Fortschritt seines Leidens beobachtete , um 
endlich wie ein Held über den Tod zu triumphiren«. 

»Die Spuren, die seine Weisheit im Staate zurückgelassen hat, 
werden«, so lautet ein weiterer Ausspruch des grossen Sohnes Friedrich 
Wilhelm's I.^), »ebenso lange dauern, wie Preussen als Nationalkörper 
besteht«. 



1) Oeuvres I. p. 174. 
3) OeuTres L p. 144. 



Urkunden. 



Stad«lmftnn, Friedrich Wilhelm I. |4 



•*. 



1. Relation v. Luben's an Friedrich I. Über den Zustand des Landes. 

AUemnterthänigste und ünvorgreifliche Gedanken von den üblen Znstand 
der E5nigl. Prenssischen Provintzien , woher solcher rühret und wie solcher 
zu remediren. 

Weile Sr. Eönigl. Maj. in Prenssen, Unser Allergnädigster Herr, in 
Dero an Dero Sämbtlichen Collegia und Landen unter dem 25. Aug. dieses 
Jahres abgelassenen allergnädigsten Rescripto allergnädigst befohlen , Ihnen 
den üblen Zustandt Dero Eönigl. Reich und Landen nicht ärger und gefähr- 
licher vorzubilden , als er in der That ist , aber auch von demjenigen, was 
är. Eönigl. Maj. dabei zu wissen nöthig ist, nicht das geringste zu verhehlen, 
sondern sowohl das eine, als das andere, wie solches zu remediren auf eines 
jeden Gewissen und schwerer Pflichte, womit man Sr. Eönigl. Maj. aller- 
unterthänigst verbunden, legen. So finde ich mich, nachdem mir dieses aller- 
gnädigste Rescript, mit einem Extract aus dem an Dero Hofkammer abgelas- 
senen Rescripto vom 19. Sept. communiciret und mir anbefohlen worden, 
meine Gedanken ebenfalls aufzusetzen, und Sr. Eönigl. Maj. zu Selbst hohen 
Händen einzusenden, als ein treuer und verpflichteter Diener dazu allerunter- 
thänigst verbunden und schuldigst, jedoch lebe des allerunterthänigsten Ver- 
trauens, dass Se. Eönigl. Maj. mich wider diejenigen, welche Sich dadurch 
touchiret und graviret finden möchten, auch wider alle Feinde in Gnaden 
Eräftigst schützen, und denenselben, dass es von mir herkomme, nicht com- 
municiren werden , sonst dieselbe mir , gleichwie mit einigen andern meinen 
Relationen bereits, jedoch wie ich fast davor halte, wider Sr. Eönigl. Maj. 
allergnädigsten Willen und Intention, geschehen, Injurien und andere Pro- 
cesse anhängen, mich totaliter ruiniren und bey aller Weldt noch mehr odieus 
machen werden , da ich schon jetzt meines Lebens nicht mehr sicher bin ; 
angesehen ich ja nur dasjenige thue und anffihre , was mir allergnädigst an- 
befohlen und was ich nach meinen besten Wissen, Verstandt, Pflichten und 
Gewissen , aus einer langwierigen experienz, und weile ich fast alle Eönigl. 
Provintzien durchkrochen und genau untersucht habe , erfahren und vor gut 
urtheile, Sonst ich mit meiner redlichen und guten Intention, wodurch ich 
mich meinen Feinden immer noch mehr exponire, denen noch mehr in Ihre 
Rachgierige Hände fallen werde. Wie ich dann glaube, diass von Vielen pas- 
sionirt- und interessirten Leuthen, welche die Schuldt gerne von sich und auf 
andere schieben wollen , annebenst vor ein und andern consideration haben 
und sich sonst Selbst schuldig finden, die Wahre Ursachen mögen verschwiegen 
worden seyn ; Es ist zwarten wohl an diesen , dass in allen Provintzien die 

14* 



212 Urkunden. 

Armnth gross und solche wie auch das Elend überhand nimbt, weile die Com- 
mercia und Handthierungen, welches die Seele aller Provintzien und Landen 
ist, liegen, indem fast in gantzen Europa der Krieg und an vielen Orten leider 
Gottes die Feste regiret , dass die Länder überall gesperrt sind. Allein wan 
man Sr. Eönigl. Maj. Lande recht genau betrachtet, So sind solche theils 
noch glücklicher, als Frankreich, Schweden, Fohlen, Ungarn, Sachsen und 
andere Frovintzien in Deutschlandt, angesehen dieselben Gott sey Dank die 
gi'osse Krieges Flamme , welche das unerträglichste und gar aus machende 
Unglück vor allen ist, weile die Felder weg fouragiret, gar nicht bestellet, 
das Vieh aufgefressen , und weg getrieben , auch den Leuthen ihre Habselig- 
keit genommen worden, durch Sr. Königl. Maj. grossen Weisheit nicht ge- 
fühlet haben, welches Gott noch femer von denselben in Gnaden abwenden 
wolle ; dahero Kein Zweifel ist, wenn Se. Königl. Maj. alles was Ihnen anitzo 
von Dero Landen Zustand allerunterth. berichtet und vorgestellet wird, — 
Weile Gott dieselbe regiret — dass Sie alles nach der Wage der Gerechtig-, 
Barmherzig-, Gütig- und Billigkeit behertzigen , das beste daraus nehmen, 
Dero Armen und bedrängten Unterthanen Linderung, Hilfe und Rettung 
widerfahren, Dero Lande wieder aufrichten und in Flor bringen werden, 
dass ein jeder ein Stilles, geruhiges und Gottseeliges Leben unter Dero Flügel 
führen wirdt, welches ich von Hertzen allerunterth. wünsche. 

Worauf aber alles eigentlich ankombt, ist meines Unvorgreiflichen und 
allerunterth. Ermessens Kürtzlich dieses, wobey ich doch allerunterth. ver- 
spreche, das übrige, bis zur andern Zeit und wann Se. Königl. Maj. ein mehres 
verlangen , und dieses wenige allergnädigst aufnehmen, weitläufiger mit dem 
modo corrigendi, aufzusetzen und anhand zu geben. 

Vor allen Dingen wollen Se. Königl. Maj. allergnädigst consideriren 
1 . dass bey Antritt Dero Höchstseeligsten Herrn Vaters Friedrich Wil- 
helm des grossen Churf. Durchl. Regierung Dero Lande fast Oede und Wüste, 
verschuldet, versetzt und alle Dero Cassen enerviret gewesen, auch weile Sie 
stets mit vielen Krieg occupiret waren , Sich daraus anfänglich nicht helfen 
und Ihren Landen die Hilfe sofort wiedergeben können, sondern viele Jahre 
damit zubringen müssen, wie solches Se. Königl. Miy. am besten wissend und 
ich weitläufig anzuführen, ohnnötig erachte. Mit dieser remedirung haben 
Se. Königl. Maj., weile Sie bey Antritt Dero Höchstglorwürdigsten Regierung 
noch eine grosse Last mit überkommen, bis hierher höchst rühmlich zum 
besten Dero Landen und Leuthen zugebracht, auch an Ihrer Landes Väter- 
lichen Vorsorge nichts ermangeln lassen, und dahero viele Verordnungen und 
Fatenta zur Aufnahme Dero Landen ausgehen lassen, absonderlich, dass ein 
jeder Beambter und Vasal bedacht seyn solte, wie er die wüsten Feldtmarken 
und Höfe mit Unterthanen besetzen und das Land wieder in Cultur bringen 
solte ; allein wie schlecht solches sowohl von einem und andern geschehen, 
weile fast bey allen Collegiis membra vorhanden , so theils ein particulieres 
Interesse dabey haben, auf einen und den andern, so etwas redtliches angiebet 
und Sich dadurch allerunterth. zu recommendiren , oder ein meritum davon 
zu haben vermeinet, jaloux sind, denselben zu decreditiren und zu miniren 
suchen und darumb alle gute Sachen hintertreiben, aufhalten und versäumen 



Urkunden. 213 

helfen — , solches ist ßr. Königl. Maj. zur Gnflge bekandt, weile die meisten 
und Vornehmsten im Lande die besten Aecker und Wiesen auch Holzungen 
zu Ihre Bitter Güther und Vorwercker gezogen, solche theils, weile Sie, oder 
Ihre Vorfahren Directores bey den Contributions und Landes Bedienungen 
gewesen, frey und zu Bitter Aeckem gemacht, die wüsten Feldmarcken nicht 
mit Unterthanen besetzet, solche als wüste Aecker angegeben und davon die 
Contribution, Einqnartirung und andere Onera publica nicht abgetragen, auch 
daraus nur Vorwercker gemacht, die Onera andern Unterthanen und besetzten 
Dörfern aufgeleget, welche noch diese Stunde die Onera davon abftlhren und 
selbige mit übertragen und dazu schwere Dienste zu Dero Vollkommenen und 
Ewigen min , leisten müssen , die schUmsten Aecker, Wiesen und Hütungen 
aber Dero Unterthanen gelassen, oder auf den wüsten Stellen neue Unter- 
thanen gesetzet , denen ebenfals viele particulier onera so Ihre Aecker sonst 
tragen müsten als Pachte, Dienste, Zinsen und Einquartirung , Contribution 
so oft verhöhet worden, dazu können die Leuthe kaum das Leben erhalten, 
Dahero die Unterthanen vorhin arm gewesen, und noch ärmer werden und 
also bleiben und gar endtlich davon gehen müssen; bei Sr. Eönigl. Mig. 
Domainen hatt man zwarten durch Einführung der Erbpacht, so viel möglich 
und also viel die Jägerey, welche Sich der wüsten Feldmarken, wann Holtz 
OS sey so geringe es immer wolle, darauf st-ehet, und der Weyden und Wiesen 
anmasset , wie auch das Steuer Directorinm wegen der Schätzung, Contribu- 
tion und Accise es Zugeben wollen, remediret, dass einige davon noch con- 
serviret worden, aber deren gäntzlicher ruin auch zu besorgen, weile man mit 
dem Commissariat und Steuer -Directorio zu keinem Stande kommen kann, 
da Selbiges nur pro fundamento hatt und nimbt, wie die Contribution nach 
einem Sich Selbst formirten quanto ausgeschrieben und eingetrieben werde, 
dabey aber nicht consideriren und untersuchen, wie die Unterthanen bey- 
behalten und die Schätzungen und Contributiones so gestellet werden mögen, 
dass Sie es ertragen und Ihre andern Onera den Domainen, welche die älteste 
sind, mit abführen können, wenn nicht darunter baldt remediret wird, dass 
Se. Königl. Maj. nicht durch Unpartheyischen , Gelehrten, der Wirthschaft 
erfahrnen, Uninteressirten redtlichen und Gewissenhaften Leuthen, ohne Ver- 
stattung der ordinair Processe sondern nur de simpliciet piano. Eines jeden 
alle Lehnbriefe und nach und nach erhaltene neue Lehnbriefe coUationiren 
und was darin, ad falsa narrata und Selbst gemachte Specificationen , sub 
proctextu, dass Sie hie- und damit Ihre Lehne verbessert haben, practisiret 
worden, separiren und solche Stücke untersuchen, deren Ländereyen aus- 
messen und was darüber befunden wird einziehen, mit Unterthanen besetzen 
und darauf nach proportion die Contribution und Schätzung mitschlagen 
lassen — , man solches wie gesagt mit diesen und auch mit den Unterthanen, 
sie seyn Domain , oder Adliche , desgleichen Geistliche als Dohmprobsteyn, 
Stiftern und Clöstern, ohne Unterschied, womit aber in denen Clevischen, 
wie man sagt ein gross praejuditz, zu Sr. Eönigl Maj. hohen Interesse vor- 
gangen und eine anüere repartition zum Schaden und Nachtheil der andern 
armen Unterthanen gemachet worden, auch noch wo möglich redressiret 
werden mnss, geschiehet, und eines jeden Unterthanen Hof- Kauf- und 



214 Urkunden. 

Tansch-Briefe angesehen und ansgemesaen werden, versichere ich, weile ich 
die probe davon bereit in Händen habe und nnpassioniret diese Sache aller- 
unterth. vorstelle^ auch dahero die Domain- Unterthanen selbst anzeigen 
will, werden viele 100 Hufen Landes, so Keine Steuern bishero gegeben, 
heraus kommen, und sich finden, dass man einige Unterthanen desfals zu 
hoch angesetzet, viele aber zu gering coüigiret und dass einer übern Haufen 
gehen muss, der andere aber sich noch etwas conserviren kann, und so lange 
bis von den erstem nichts mehr zu bekommen seyn wird, dass doch endtlich 
der letztere sodann alles wird tragen, oder man Kopf Steuern wird aufschrei- 
ben oder Gelder bey frembden negotyren und Verinteressiren müssen, wo 
nicht alles verlohren gehen soll , wann aber, wie obgedacht, die Hufen Zahl 
durch die Aussmessung und genaue Unpartheyische Untersuchung, (welche 
nicht durch Commissariats , Steuer und Contributions bisherigen Bedienten 
oder einigen von den Ständen geschehen muss , weile diese nicht werden Un- 
recht haben , oder angesehen seyn wollen , dass Sie dieses nicht recht ver^ 
standen, sondern Sie werden dieses Heylsahme Werck vielmehr hindern und 
hintertreiben) vorgenommen und man vier Classen von den Aeckem machet, 
als recht gut, Mittel, gering und gar schlechten Acker, auch dabey das Wiese 
Wachs, Hütung, Holtzung, Handel und Wandel, auch andere Gewerbe in 
consideration ziehet, und nach einer rechten proportionem arithmeticam et 
geometricam die Contribution , Schätzung und Accise formiret, So werden 
Se. Eönigl. Maj. nicht allein das bisherige quantum der Contribution, 
Schätzung und Accise mit Conservation Dero Unterthanen heraus bekommen, 
sondern noch dabey einen Ueberschuss und zureichende Summa, wie sie Dero 
militairEstat glorwürdigst unterhalten, sondern auch vermehren und gewissen 
Stat darauf machen können , absonderlich wan als dan und wan obiges alles 
reguliret und auf einem gewissen Fuss, was eine jede Provintz mit Conserva- 
tion der Unterthanen geben kann , gesetzet worden , die grossen Landtage, 
worauf viele Tausendten verzehret werden, wozu der Edelmann nichts giebt, 
sondern alles nur auf die Contribnablen Unterthanen allein ankombt und alle- 
mahl mit der Contribution aussgeschrieben werden muss, nicht mehr gehalten 
werden dürfen , so aber bishero dieses Werck verhindert hatt und wann es 
Kund und nicht unter der Hand gemachet wird, Charontem ipsum darwider 
zu arbeithen moriren wird, sondern solches Geld, kann zur Conservation 
und Verbesserung der Landen auf Magazinen und Manufacturen angewandt 
werden ; Desgleichen dürften nicht so viele Steuer, Accise und Schatzungs- 
Bediente und Executores, welche nur alle hievon leben und einen grossen 
Stat führen wollen auch dahero die Unterthanen nur Schrapen, gehalten, 
sondera Viele tausendten an Besoldungen ersparet werden, weile alles sodann 
wohl einkommen und von flen Beambten , welche ohne des bereit eine Besol- 
dung haben und an welchen man wegen ihrer gestelten Caution versichert ist, 
desgleichen der Unterthanen Vermögen am besten wissen , auch im Fall der 
Noth einen Vorschuss thun, und auf deren Credit negotiiret und umb ein bil- 
liges eingenommen werden kann , welches so oft und das man die Kammer 
und Beambte, weile Se. Königl. Maj. wegen Ihrer Domainen, wo nicht pro 
tertia dennoch pro quarta bey Eintheilung der Contribution und Schätzung 



Urkunden. 215 

concnrriren und bey den repartitionen und Landt- Tagen mit zuziehen müsse, 
allernnterth. yorgestellet , anf der andern Seite aber , weile Urnen die Con- 
trollenrs nnd Aufseher nicht anstehen , ob es gleich vor diesem in allen also 
gehalten , anitzo aber , weiss nicht ans was ührsachen abgeschaffet worden, 
bis diese Stunde hintertrieben worden. Man sehe und examinire nur alle diese 
Bediente, wie eine unzehlige Menge derselben, und was es vor Snbjecta, ob 
es nicht der Bedienten, Schreiber, Laqueyen, Knechte oder solche Leuthe sind, 
welche deren Kinder und M&gdte geheyrathet und also ein und andere Ver- 
wandtschaft mit einander dabei aber keinen Verstandt von dergleichen Be- 
dienungen haben, weshalb ich nur eine kleine Provintz als das Halberstädtsche 
anfahren will, solche Provintz thut etwan 60 bis 70(000?) Thlr. plus minus 
jährl. an Contribution und Accise ohne was die Executanten den armen Bauern 
auffressen und abzwacken ; daselbst Kosten die Bedienten 10 bis 12,000 Thlr. 
und an Unkosten, als Diäten, Reise Kosten, Bothen Lohn, Schreib -Materia- 
lien und dergleichen, auch was die Ständte und Landt-Commissarien wegneh- 
men und pro dispositione libera frey behalten, so auch wohl 5 bis 6000 Thlr. 
pter.ppter ausmachen mögen, wann man nur alles ein Jahr ins andere rechnet, 
nimbt und auf 15(000?) Thlr. rechnet, So gehet ja dem Krieges -Estat allein 
an einer solchen jährlichen Summa der 4te theil ab, man rechne nur andere 
Provintzien nach proportion Sie 1.2.3. und 400 Thlr. jährl. geben, verlieren 
Se. Königl. Maj. nicht an Dero Krieges Estat 100 oder 200,000 Thlr. an 
dergleichen jährlich , andere Ausgabe zu geschweigen, welche man mehr aus 
den special und General Rechnungen anzeigen kann , ausser was solche Be- 
dienten, so ohne Caution angenommen worden, schuldig verblieben und nicht 
bezahlen können , welches alles ja auf das arme Land und Unterthanen wie- 
dergehet und solches von neuen über das ordinaire quantum ausgeschrieben 
werden muss. Desgleichen sind 

2. Viele Unterthanen, welche vor dem Keine Contribution gegeben, als 
Sie noch unter den Stiftern und Clöstern gehört haben, sondern Sie haben 
deäfals grosse Pachte, Zinsen, Zehnten an Korn, Fleisch und dergleichen, wie 
auch schwere Dienste , verrichten müssen, als aber solche Secularisiret wor- 
den, hatt man deren praestationes zu den Domainen geschlagen : Allein Sie 
sind auch sofort unter die Contribution, ohne Consideration deren gi*ossen 
Domain- Abgaben gezogen, deren Felder geheget und zu Wild Stände, davor 
dem alles weggeschossen und Ihr Feldt vor dem Wildfrass verschonet gewesen, 
demselben nunmehre preyss gemachet worden, weshalb Se. Königl. Maj. doch 
dasjenige nicht zu gute kombt, wass woU solte und könte, ja es bleibet nicht 
einmahl bey der Vorigen Contribution, da Sie anstatt 12 Monatte itzo 15, 18 
und 21 geben müssen, die Cammem haben desfals viele remonstrationes ge- 
than und das Commissariat und Steuer-Directores umb remission zu thun und 
diese Leuthe andere Gaben in Consideration zu ziehen gebethen. Allein es 
hatt nichts helfen wollen, dahero ihnen die helfte an den Pachten und sonst 
vielfältig umb selbige nur taliter qualiter zu conserviren , die Cammer remit- 
tiren müsten, wodurch den Domain -revenüen ein grosses abgangen und die- 
selbe noch täglich grossen Schaden leiden. Wegen des Wildfrasses geschiehet 
den Unterthanen auch von der Jägerey keine Satisfaction und Nachlass und 



216 Urkunden. 

davor dem die UnterthAnen das freye Bau und Brennholtz noch ohne entgelt 
gehabt, müssen Sie solches anjetzo so theuer als Sie es von Frömbden erkaufen 
können, bezahlen, dahero dieser Uifterthanen min auf allen Seiten gesuchet, 
und weile Sich niemand wider diese Dinge setzen, noch vor Sie mehr sprechen 
darf, gehen die meisten Unterthanen übernhaufen, Es sey denn dass Se. Kdnigl. 
Maj. mit Dero Mächtigen Hand solches remediren und auf einen andern Fuss 
setzen lassen. Vor diesen ward an allen Orten 

3. Das Wild nicht tiberall so häufig, oder gar nicht gehegt, ehe die 
Cldster und Aembter zu den Cammer-revenüen geschlagen würden und ehe so 
viele Adeliche Güther angekauft (und Aembter daraus gemacht worden , weil 
diese von Adel und einige Vornehme im Lande wie auch viele andere mehr, 
welche man nach und nach eingezogen, die Jagt -Gerechtigkeit hatten, und 
diese es nicht überflüssig werden Hessen, anjetzo aber wird es praeced. überall 
in einer grossen Menge geheget , dass die Leuthe ohnerachtet Sie Tag und 
Nacht dabey wohnen und Feidt Hüter halten, auch kostbare Wild-Feuer 
machen, in die Jagt laufen. Jagt Zeug, Wildprät Jäger und Hunde wann es 
Ihnen gefallet auf etliche Meilen fahren müssen, von Ihrem Getreide wenig 
übrig behalten, sondern dadurch totaliter mit miniret werden, welches nach 
den schon etliche mahl übergebenen Projecten mit Conservation der Unter- 
thanen und der Eönigl. Lust - Gehegen, geändert und Sr. Eönigl. Maj. Cha- 
toul-revenüen auf viele Tansendten vermehret werden könnten. So Se. Königl. 
Maj. aus Landes väterlicher Vorsorge, damit die arme Unterthanen in etwas 
davon befreyet werden mögen , allergnädigst ändern und anders einrichten 
lassen wollen. 

4. Weile an theils Orten die Leibeigenschaft ist und die von Adel 
solche nicht aufheben, sondern die grosse Gewalt über Ihre Unterthanen be- 
halten woUen; So nehmen dieselbe solche durch die Schwere Aegyptische 
Dienste und mit grossen und weiten Korn- auch dergleichen Fuhren , harten 
Strafen und andern Abgaben dergestalt mit , dass Sie blut arm bleiben und 
von Ihnen die Contribution und Abgaben nicht zu erpressen ist, oder Sie 
müssen davon gehen, geschiehet dieses, so werden sie wiedergeholet und das 
übel mit Ihnen ärger gemachet, die Leuthe werden gestrafet, hart tractiret, 
Ihnen bey Misswachsen, Zeit oder andern Unglücksfällen, gleichwie Se. Königl. 
Maj. Dero getreuen Unterthanen widerfahren lassen. Keine remissiones, wo 
nicht aus der Contribution so Deroselben nicht aber dem Edelmann, oder 
Eigenthumbsherm abgehet, gegeben, noch unter die Arme gegriflfen und 
wieder aufgeholfen , sondern bis aufs Blut anssgesogen, die Einquartierung 
und Krieges-Fuhren, auch Werbungen ruiniren Sie mit, der Edelmann will 
sein geringes Guth nützen, und Sich wohl aufführen, auch andern es gleich 
machen, und also muss alles übernhaufen gehen, wo Se. Königl. Maj. Landes 
Väterliche Sorge , solches nicht remediret und obige vorgeschlagene media 
nicht zur Hand nimbt , auch ebenfals durch Unpartheysche Leuthe, der von 
Adel Unterthanen Hofbriefe , welche ihnen wegen der Leibeigenschaft theils 
aufgedrungen, und nicht nach proportion Ihrer Ländereyen und andern Ab- 
gaben eingerichtet worden, untersuchen und der Billigkeit einrichten lassen, 
bey denen Regierungen und Hof- und Land- und andern Gerichten bekommen 



Urkunden. 217 

Sie Keine Justitz, weile die Ohms mit darin sitzen, und diese selbst wegen 
Ihrer eigenen Güther and Bauern ein Interesse dabey haben und Selbst sich 
Kein praejnditz machen wollen. 

5. Wann vor dem die Hofstat Klein itzo aber grösser, welches anch 
seyn mnss und zu Sr. Königl. Maj. Splendenr, Königl. Würde nnd glorie ge- 
reichet, auch gar wohl continuiren kann, wenn alles wohl eingerichtet, die 
revenüen recht regnliret «und Keiner von dem andern chicaniret und gehin- 
dert , in allen gute Ordnung gehalten , treue Diener so was redliches und 
nützliches angeben souteniret und alles, was zum Domain- Wesen und erhal- 
tung Sr. Königl. Maj. Tafel eigentlich gehöret und derselben nicht entzogen 
und die Gasse zu sehr beschwehret wird, allein da man derselben alles dispu- 
tiret und die schwehre Gontribution mit grosser rigneur monatlich beygetrie- 
ben wird, dass die Ganmier-revenüen das Nachsehen haben und zurück bleiben 
müssen, sonst aber wird die Gasse, welches einiger übelgesinten Absehen 
sonder Zweifel ist, nicht bestehen können, sondern endtlich Mangel leiden. 

6. Wurden auch vor] diesem die Unterthanen mit dem Vorspann , Weile 
die Hofstat stets in Berlin oder Pottstam sich aufhielte , und da denen Offi- 
cieren, Trouppen und andern Bedienten Kein Vorspann ohne entgelt gegeben 
ward, überall verschonet und conserviret , da aber jetzo der Hof oft rejset 
und dazu viele 100 Vorspann Pferde so wohl auf grossen , als Kleinen Beisen 
gegeben werden müssen, und Niemand welcher Futter auf seine Pferde be- 
kombt , so viele Wagen vor die Marchirende Trouppen und recruten , des- 
gleichen vor die jagt- und viele andere Bediente auf frey passe gegeben 
werden , ein jeder Ambts Hauptmann, Richter, Beambter und ander geringer 
Bedienter Sich der Unterthanen pro tubita bedienen, solche Ihren guten 
Freunden und Anverwandten frey geben , So werden die Unterthanen der- 
gestalt, weile fast ein jeder in einer Woche 2 oder wenigstens einmahl ab- 
sonderlich auf den grossen routen Vorspann auf etliche Meilen und Stunden 
hin und wieder zurück nach Hause fahren, 2 a 3 Tage aussbleiben, Sein Ge- 
spann und Geschirr ruiniren , seine Arbeith und wann er etwas verdienen 
kann, versäumen und also sich auch ruiniren muss, auch gerne jährlich etliche 
taler davor zur Vorspann-Gasse geben würde, wann er damit verschonet 
werden könnte, wann nun Se. Königl. Maj. nach den übergebenen project 
solches reguUren und eine Vorspann-Gasse machen, daraus demjenigen, der in 
Dero Geschäften reiset, die Vorspann bezahlen und die Unterthanen davon wieder 
das Geldt gewinnen Hessen — , würden die Unterthanen dadurch conserviret 
und so vielen Leuthen die Vorspann Pferde, weile man vorgiebt, es koste Se. 
Königl. Maj. nichts , da es Ihnen doch gar zu viel kostet und ihm Dero Unter- 
thanen dadurch ruiniret werden, nicht frey hinführo nicht mehr gegeben 
werden. — Und 

7. Wie Se. Königl. Maj. bekand, die Städte, Flecken und Dörfer alle- 
zeit in einem armen und Elenden Stand gewesen und sind auch noch darin, 
vordem ward Keine so grosse und ansehnliche Armee gehalten wie jetzo, 
weile wenig Krieg war , dennoch aber dörfen die Leuthe Keine Mannschaft 
Selbst werben und jährlich recrutiren, solches geschiehet aber itzo alle Jahr, 
und ist zwarten wahr , dass von den Officiem so selbst werben müssen, einige 



218 Urkunden. 

excesse vorgingen: AUeine solche cessiren itzo nicht weniger, da die Städte, 
Flecken und Dörfer die Recmten und Mannschaft anschaffen mflssen. Die 
Unterschleif nnd Marchanderien, anch privat nntzen, so damit unterlauft des- 
gleichen, dass dadurch alle junge Mannschaft ans dem Lande gejaget wird, 
zu geschweigen. Es werden aber Dero Unterthanen dadurch nicht wenig 
mitgenommen, weile anjetzo ein Dorf, das nach proportion 100, 200 und 
300 tal! jährlich Contribution giebt, einen 2. oder 3. Mann liefern muss, ja wann 
die Mannschaft nicht nach der Officier Willen und Gefallen befunden , oder 
aus Caprice und andern Absichten angenommen wird , wohl 3 oder Viermahl 
die Leuthe wieder znrfick nehmen und andere an Deren Stelle liefern müssen, 
da es dan oft geschiehet, dass einem Dorf die Mannschaft und recmten zu 50, 
60, 70 und mehr tal. ein Mann nnd also fast halb so viel, als die jährlich Con- 
tribution austrägt, davor aufbringen und anwenden muss , wodurch dann die 
Arme Unterthanen ebenfals gantz ruiniret nnd incapable gemachet werden, 
Ihre grosse Contribution und andere Onera anbey abtragen können , wie 
solchem abzuhelfen und ein perpetuirlicher reguliter miles von etl. Taosendt 
Mann, so 8e. Eönigl. Maj. ein Weniges kosten solte an zuschaffen und zu 
halten , desfals hat man vor 3 Jahren ein project und mit dem Hm. Gen. 
Major von Gersdorf eine probe gemachet, und solches dem von Hemrath Aber- 
geben, aber Keine resolution erhalten , sondern solches alles ist Supprimiret 
worden, wodurch nicht wenig Sehaden bereits verursachet , sondern anch die 
unwiederbringliche Zeit und Gelegenheit verlohren und versäumet worden, 
wan Se. Eönigl. Miy. davon mehrere Information haben und solches introdu- 
ciret wissen wollen. Können Sie allergndst. belieben mit obgedacht. Hrn. 
Gen. Major von Gerstorf daraus zu sprechen und weiter allergndst. zu befehlen. 
8. Haben Se. Eönigl. Maj. so oft befohlen, dass man Vorschläge thun 
solle , wie in allen Dero Provintzien Magazine von Korn angeleget werden 
könten umb Dero im Lande sich befindliche Unterthanen in vorfallender Noth 
daraus mit Brodt Korn umb einigen billigen Preyss versehen nnd dadurch ein 
und ander Unglück abkehren zu können , solchene Vorschläge und projecte 
sindt auch allemuteiiihst. übergeben , Von einigen Klügüngen oder -die einem 
die Ehre nicht gönnen , oder so einige neben und privat Absichten , wegen 
Ihrer propren Güther, aus Beysorge haben , dass Sie Ihre Pachte und gewon- 
nenes Korn hernach so theuer nicht loss werden möchten , oder aber Ver- 
meinen, es besser zu wissen , als andere , hintertrieben worden , absonderlieh 
von einigen Proviant-Bedienten, welche besorget, dass denen Festungs Pro- 
viant- Häusern und dem Krieges Estat dadurch etwas abgehen und eingriff 
geschehen, auch Sie Ihre Compte dabey nicht machen mochten. Allein man 
sehe ihre Bechnungen und geführte Haushaltung nach, so wird man, absonder- 
lich in Wesel finden , dass Ihre methode gar schlecht und dass die Festung, 
Land und Armuth damit schlecht versehen ist, und Se. Königl. Maj. durch 
deren negligentz, unbedachtsahmkeit, oder privat Absichten viele tausenden 
im vorigen Jahre bereit verlohren, angesehen man über 8120 Malter Rogken 
ä 4 schfl. das Malter gerechnet über Holland aus der Marck, Magdeburgsch. 
und sonsten Kommen und theuer einkaufen lassen, welches doch alles Molüch, 
angelaufen und von Wtirmen bereits aufgefressenes Getrayde gewesen , wovon 



UrknndeiL 219 

die versiegelte proben, welche einige zn ihrer künftigen decharge davon ge- 
wonnen, ehe es ins Magazin gebracht worden nnd aller von dem Qen : Lient : 
and Gommentanten zn Wesel Freyhm. von Heyden , anch andern gethanen 
YorsteUnngen dass es das Magazin mit Würmern anstecken nnd noch mehr 
verderben würde, ungeachtet, aus den Schiffen geladen nnd nach Geldern da- 
von 2000 Malter gesand in Wesel aber 6120 ins Magazin gebracht werden 
mllssen, anch das Malter Sr. Ednigl. Maj. an die 8 tal. mit allen Unkosten 
zu stehen kommen, da man es in Wesell daznmahl vor 6 tal. Kaufen Können, 
wie das Korn nun dies Jahr wieder abgeschlagen und dieses gantz verderbt 
gewesen, hatt man das Malter zu 2^2 tal. zu Wesel aussschellen und aussrufen 
lassen, welches aber Niemand davor geben und Eiaufen wollen , jedoch nach- 
dem es gesichtet und etwas praepariret worden, hatt man von den 6120 Mal- 
tern, Kaum 1200 verkaufen können und an diesen bereit verlohren. Wenn 
man gleich 2 V^ tal. vor das Malter rechnet , als so hoch man es aussrufen 
lassen ohne den Abgang, so sich dabey findet, 6600 tal. und wan das übrige, 
wofern nicht bereit ein grosser theU ebenfals davon abgangen , als 4920 Mal- 
ter auch nicht höher den 2Y2 tal. das Malter verkauft werden solte, woran 
ein jeder zweifelt , weile es Kein Vieh , weniger ein Mensch allein geniessen 
Kann, Se. Königl. Maj. noch 26,960 tal. ohne was nach Geldern kommen 
und alsoingesambt über 33,000 tal. angelaufene und aufgefressene, nicht aber 
frisch Korn , so theuer und bey wohlfeihlen Zeiten Keinen Vorrath an ver- 
lieren ; Ob nun derjenige , welcher dieses Korn verkaufen und aufschütten, 
auch durch seine opiniatrete es nicht sofort aus dem Schiff wieder verkaufen 
lassen, sondern andern ehrlichen Dienern noch reprimenden von Sr. Königl. 
Maj. darüber zu Wege gebracht und darunter nur sein eigen Spiel gehabt, 
davor zu respondiren und den Schaden Sr. Königl. Mig. zu ersetzen schuldig 
ist, auch noch responsable bleibt , wan das Magazin nach den übergebenen 
projeeten und darin vorgeschlagenen methode nicht in Zeiten und da das 
Korn wieder wohlfeil ist, mit frischen Korn angefttllet und solches ohne Zeit- 
verlust angekauft wird , dass die Guamison davon ihre Subsistenz auch der 
arme Nothleidende Mann im Lande desgleichen die Manufacturieurs und an- 
dere Handwercks Leuthe, umb einen billigen Preyss, Ihre Brodt Korn daraus 
haben und Sich in der Noth helfen und retten Können — Solches werden Se. 
Königl. Maj. von Selbst hocherleuchtet urtheilen, denjenigen aber, welcher 
heilsahme Dinge mit guten fundamenten, ohne passion zum Interesse und 
profit Sr. Königl. Maj. vorschlägt, die abusus nach seinen Pflichten und Ge- 
wissen anzeiget , weil man Sich dadurch grosse Feinde machet , wider die- 
selbe , deren Gewalt und Anverwandten allergndst. schützen und seine treu 
nnd redliche Dienste in Gnaden erkennen werden. Dass man aber. 

9. Wann man von Magazinen und obigen Beschwerungen, wodurch die 
Unterthanen enerviret und rniniret worden spricht, gleich opponiret, dass die 
Feuer Gasse und Saltz-Regale an den armseel. Zustand der Einwohner und 
Unterthanen Ursach sey, solches ist ein blosses echapatoir und dass man nur 
redtüchen Dienern eine quereile d'allemagne machen und einem Tort thun, 
decreditiren und übemhaufen werfen will, allein wan diese Feinde nur obige 
Fehler und wahre Ursachen ohne passionirt, behertzigen und nur noch in 



220 Urkunden. 

Zeiten selbst redressirten und nur überall in den grossen Städten Mitten im 
Lande Landt Magazine anlegten zu wohlfeilen Zeiten das Eom einkauften, 
wan die Mühlen nichts zu mahlen haben und müssig sind , in Vorrath mahlen 
und Mehl machen auch sodann den Unterthanen in theuren Zeiten und in vor- 
fallender Noth , umb einen billigen Preiss wieder liessen , als dan Konten 6ie 
den armen Mann und dadurch das gantze Land in einem gewünschten Stand 
erhalten nnd würde ihnen sodan die geringe Last der feuer Gasse, welche znm 
besten und Gonservation der Städte nnd Landtmannes gereichet, weUe 
dadurch das Land nicht wüste bleibet , wie vor dem leider geschehen nnd 
die mdera vorhanden, sondern sich allemahl wieder ein Wirth zum Ge- 
bäude und Hof findet und zu eines jeden besten und gross Credit gereichet, 
dass er auf sein Hauss nnd Güther Geldt geliehen bekomn^en kann , wan man 
nur nicht die Leuthe darwieder aufwiegelt, sondern nur den wahren nutzen 
nnd das Königl. allergndste und heilsahme Absehen , gebührendt vorstellet, 
nicht schwer, sondern vielmehr angenehm fallen, desgleichen auch das Saltz- 
Begale , welches doch an vielen Orten noch nicht eingeführet, oder desfals 
etwas eingehoben , degleichen auch die Feuer-Gasse nicht lange im Gange, 
noch weniger solche mit schuldig ist , dass die Einwohner nnd Unterthanen 
im Lande, vorher ehe solches alles inti*oducii*et worden, rniniret und in einem 
£lenden Stand gesetzet worden, wie dan diese Gaben g^en obige gering 
sind, dann eine geringe famille Kaum 1 schfl. nnd andere worunter die 
meisten Reiche sind, etwan 2, 3 oder 4 schfl. jährl. gebrauchen und also dieses 
mehr den bemittelten welche Sich aber am meisten darwider sperren, betrifft, 
auchbekand, dass wan ich 1 schfl. Saltz, welcher 16 gr. pro Regale giebt, 
consnmire, dabey wohl 12 schfl. Rogken und Gersten verzehre , Kombt nun 
der schfl. Rogken über die gewöhnliche Taxe der 12 gr. und kostet 1 oder 
V/2 tal., so verzehret einer mehr, wie ordinair 6 bis 9 tal. gegen 16 gr. und 
also ein jeder nach proportion und das Korn theurer ist , machet man nun 
Landt-Magazine nnd eine solche Anstalt, dass die Unterthanen zn allen 
Zeiten den schfl. Rogken zu 12 gr. daraus bekommen Können, so entstehet 
dan die Frage, ob ein jeder Manufactnrier nnd Handwerks- auch ander armer 
Mann, nicht bestehen , und mit grossen Menage leben , auch ob er so dann 
nicht die Feuer-Gassen-Gelder und das Saltz-Regale bezahlen nnd ohne seinen 
min abfahren kann , wie wohl ich bei dem Saltz regale erinnere , dass man 
solches nach den Preiss, weile es an vielen Orten theurer, als an andern Or- 
ten ist, dass darunter eine moderation gebrauchet , oder Saltz Siederejen an- 
geleget und das pretium geringer gesetzet werden müsse , weshalb Vorschläge 
gethan worden nnd auf Verlangen noch mehrere erfolgen Können. 

10. Hierzu kombt noch die Einquartierung und schwere Marche der 
Soldaten, wodurch die arme Unterthanen nicht wenig mitgenommen und wo- 
rüber von denselben unzehlige Klagten, wider die Gommissarien , Officier 
und Soldaten geführet werden, deren nur einige wenige zu gedenken, 
1. Dass man Keine gute ordren hält, 2. die Leuthe, absonderlich frömbde 
Trouppen, ohnnötiger Weise, durch das Land führet, da Sie andere und 
nähere ronten, dass Sie auf frömbder Potentaten Territorium eher und näher 
Kommen Konten , nehmen müssen. 3. Den Leuthen nicht part giebt, was 



Urkunden. 221 

Sie nach der ordonance den Soldaten, reichen sollen. 4. Dass man Urnen 
entweder gar nichts, oder doch gar wenig darwider gut thut und Satisfaction 
vor den dabey erlittenen Schaden und Ungelegenheit schaffet. 5. Den 
Trouppen so viele Vorspann und Wagens, auf weite Märchen accordiret und 
pro lubitu die Pferde und Lenthe heftig prflgeln, nehmen lasset und 6. man 
die Leuthe wan Sie über ein und anders Klagen, gar nicht höret und der- 
gleichen Dinge mehr, welche bey einer genauen und Unpartheyscheu Unter- 
suchung, wodurch die Lenthe nicht intimidiret werden, dass Sie sich ftlrchten 
und besorgen müssen Künftig noch mehr geplaget zu werden, mit mehrem an 
den tag Kommen und sich darthun wird, dass oft einige Dörfer , Unterthanen 
und Kirchspiele gantz verschonet, einige mit Einquartierung sodan überhäufet 
und dergestalt mitgenommen werden, dass eine eintzige £inquartirung den 
Leuthen mehr den eine und mehr Monats Contribution und Schätzung zu 
stehen kombt und Sie also dadurch totaliter ruiniret werden, nicht anzuführen, 
was ein und dem andern an accidentien dabey machet. 

1 1 . Wie mit der Accise , sonderlich im Clevischen , da solche die Magi- 
strate pro lubitu einnehmen und die Leuthe schätzen, auch Keine rechte Ord- 
nung davon halten^ oder accurate Rechnungen darüber führen und solche vor 
unpartheyische Leuthe ablegen, umbgegangen wird, und man die Unterthanen 
und das Commercium auch Manufacturen damit beschwehret, ruiniret und aus 
dem Lande treibet, auch die Bürger mit Strafen und andern oneribus belegt, 
solches ist nicht zu beschreiben und braucht ebenfals eine genaue unparthey- 
sche Untersuchung. 

12. Ferner wird mit dem Bierbrauen und Backen, absonderlich im Cle- 
vischen nicht recht verfahren, weile Keine Policey eingefClhret ist und drüber 
gehalten wird, dass ein jeder die Lenthe pro lubitu schinden und schoben 
kann, womit der Oemeine Mann nicht wenig übersetzet und ihm das Marck 
aussen Knochen gesogen, auch mit dem schlimmen Getränke gleichsahm 
empoisoniret wird, da legt man nicht, wie in andern Provintzien rechte Braue- 
reyen an und siebet zu dass gut Bier gebrauen werde , und man consideriret 
nicht, dass wohl wenigstens 50,000 tal. baar Geld allein vor Moll und andere 
Getränke nach Nimwegen aus dem Lande gesandt und demselben der Nutzen 
und Nahrung davon entzogen wird, sondern man siebet nur dahin , dass die 
Accise viele bringen und die Magistrate dabey profitiren mögen, welches noth- 
wendig geändert und das viele Geldt von dergleichen im Lande behalten 
werden muss. 

13. Damit aber meine Feinde und die Adversary der Cammer nicht 
vorgeben und sagen mögen, ich schriebe passionirt und stelte Ihnen Ihre 
fehler alleine vor , verschwiege aber dabey der Cammer Unordnungen, So 
will Ihnen zeigen, weile ich wohl weiss, dass man über all bei dem verfallenen 
Zustand der Königl. Provintzien , zerbrochene Töpfe findet und dass auch 
dabey viele Fehler und abusus vorgehen wodurch die Unterthanen ruiniret 
werden , dass ich von allen ohne Ansehn der Persohn die Wahrheit ohne 
passion schreibe und alles dasjenige anführe, was nur wissend aus pflicht- 
schnldigkeit und purer devotion thun, was Se. Königl. Maj. allergndst. 
befohlen haben und zu wissen verlangen , und weile ich in vielen Schriften 



222 Urkanden. 

achon der übrigen Provintzial Oammern fauten und Actiones voi^estellet habe, 
worinn solche gefunden und nachgesehen werden können ; Bo will ich mich 
Ettrtze halber darauf beziehen, habe auch aigetzo nur dasjenige wollen an- 
fahi'en was ich bereit in den Clevischen und Märckischen in so Kurtzer Zeit, 
da ich vorerst wenige Schlüter- und Rentheyen untersuchet, gefunden habe ; 

1. Dass die Cammer Käthe, Landt Renthmeister, Zoll-Director und an- 
dere Bediente, mit den Schlütem, Renthmeistem, Zoll-Bedienten gantz nahe 
befreundet sind und niemand zu dergleichen befördert haben, oder wollen, 
wer sich nicht mit Ihnen aliiren wollen , Da sind der Cammer Räthe Söhne, 
Schlüter, deren Söhne haben sich an Renthmeister Töchter verheyrathet, der 
Eine Cammer Rath und Zoll Director hat einen leiblichen Bruder zum Zoll- 
Einnehmer und die übrige sind deren Verwandte , diese haben einander die 
guten Pachtungen nach belieben zugespielet und in allen favorisiret, auch 
dahero 

2. Da Se. Königl. Maj. die Schlüter- und Rentheyen ao. 1696 an ver- 
schiedene Lenthe verpachten lassen, solche ao. 1698 aus Ihren Contracten 
wieder heraus, und Ihre Kinder und Anverwandte darin gesetzet , und die- 
selbe an Ihr auf 12 Jahr verpachtet un^ desfals aus Liebe gegen sich selber, 
Ihre Kinder und Anverwandte falsche Vorstellungen gethan, auch weile Se. 
Königl. Maj. die mit Ihnen gantz praejudizirlich getroffene Contracte nicht 
ratihabiren wollen, dennoch solche Pachtung bis 1703 fünf Jahr lang ohne 
über die Contracte confirmation zu haben, Ihre meistentheils Anverwandten 
und Pächtern continuiren lassen, solche Pachtungen auch , wie das 6te Jahr 
zu Ende und die Pacht zu widersagen gewesen, nicht aufgekündigt, von 
neuen anschlagen und den meistbiethenden , nach der damaligen methode, 
wieder verpachten sondern also ins 12te Jahr continuiren lassen, da Sie wohl 
gewust, und Se. Königl. Maj. Ihnen notificiret hatten, dass Sie solche in 
Erbpacht setzen lassen wolten, wie Sie den in ao. 1703 durch viele falsche 
und unwahre Vorstellungen die Confirmationes der von Ihnen Selbst in ao. 
1698 gemachten Contracten durch den damaligen Cammermeister Waltern er- 
schlichen und den Leuthen viele tausenden an ordinair- und extraordinair- 
remissionen, welche den vorigen Pächtern, so sie herauss gestossen, nicht 
verschrieben waren , gut gethan, welche Summa sich in den 1 2 Jahren über 
100,000 tal. erstrecken, und bei einer genauen Untersuchung sich finden wird, 
wer diesen veruhrsachten grossen Verlust und Schaden restituiren muss. 

3. Hatt die Clevische Cammer den Schlütern und Renthmeistem viele 
tausenden an reparations und Baukosten desgleichen an remissionen und an- 
dern Posten zur ungebühr und ohne Sr. Königl. Maj. hohe ordre gleich wie 
alle andern Cammern vorhero unter Sr. Königl. Maj. hohen Hand einhohlen 
müssen , in Rechnung passiren lassen und in aller propria authoritate die 
Königl. Domainen dirigiret, und werden entweder die Cammer oder die ren- 
danten solche theils restituiren müssen. General 

4. Hatt die Cammer Keine rechte Cammer Rechnung geführet und selbige 
alle Jahr, gleichwie alle Cammern thun müssen, vor die Hof Cammer abgeleget 
und ist von derselben über Keine eintzige quitiret , desgleichen haben Sie den 
Beambten jährl. viele tausenden in Bestand gelassen und wan jemand in seiner 



Urkunden. 223 

Rechnung einen Vorschoss gehabt demselben Zinsen davor propria anthoritate 
passiren lassen , da Sie dan von den die Schuldig geblieben, auch hätten 
Zinsen nehmen sollen. 

5. Ist Dero Archiv und Eegistratur in der grössten Confusion und 
findet sich von Keiner Schlüterey und Benthey ein rechtes Lager Buch, inven- 
tarium , Aussmessung der Ländereyen , Specification der Domainen und ren- 
danten, sondern es weren endtlich wan Se. Eönigl. Maj. nicht die Domain 
Commission anhero ins Land gesandt hätten , dieselbe wie schon bereit mit 
viele geschehen, mit der Zeit umb verschiedene Domain-Stücke und reventten 
gekommen, wovor die Cammer, weil Sie laut Ihres Ambts davor sorgen solle 
und desfals so viel Besoldung und Beyse- auch Zehrungs-Kosten erhalten, 
responsable sind, und Sr. Königl. Maj. den verursachten Schaden restituiren 
müssen. 

6. Dazu hatt die Cammer verstattet dass die Benthmeister und Schlüter 
bisshero das pouvoir gehabt über die Domain-Güther und solchergestalt über 
den Bauern absolute zu herrschen , obgleich diese Domainalia einen Benth- 
meister und Schlüter dergestalt anvertrauet und von ihm übernommen , dass 
Er der Unterthanen Aufnahmen beförderen und alss ein guter Haushalter da- 
mit umgehen solle. 

7. Hatt dieser zware solche an die Bauren wieder verpachtet, auch ihnen 
rigore Contractus, dasjenige was Se. Eönigl. Maj. ihnen remittiren würden, 
wieder zu erlassen promittiret, allein niemahlen geschehen, sondern ,die 
Cammer hat ihnen desfals extraordinair Erlass passiren lassen , Gleichfalls ist 

8. den Schlüter und Benthmeistern in denen admodiations-Contracten in- 
seriret dass Sie das Contingent der Schätzung so das quantum de ao. 1690 
übersteiget, decourtiren, hergegen es den Bauern auch geniessen lassen selten, 
dennoch aber haben die ünterpächter die Schätzung und ohne erhaltenen 
Nachlass bezahlen müssen , und man hatt den Oberpächter auch solche noch 
in seiner Bechnung mit vielen 100 tal. passiren lassen, welches höchst Straf- 
bahr und von der Cammer und Schlüter unverantwortlich gehandelt, anbey ist 
der Unterthan dadurch sehr ruiniret worden und also die Cammer und Schlü- 
ter, welches viele Tausenden aussmachet, solches zu restituiren schuldig. 

9. Weile alle Pächter auf 12 Jahr gepachtet, haben dieselbe beym An- 
fang und nach Verlauf der 6 ersten Jahren 2 mahl grosse Vorgewinst-Gelder 
von den Unterpächtern genommen , dieselben damit ruiniret , davon aber Sr. 
Königl. Maj. nichts berechnet. 

10. Dabeneben haben Sie die jährl. Pacht viel höher, als Sie den Schlü- 
tern und Benthmeistern angeschlagen worden , bezahlen und entrichten müs- 
sen , dabey noch von dem einen dieses von dem andern jenes ausgedungen 
und zur Küchen-Steuer erhalten, wodurch Se. Königl. Maj. anstatt vermögende 
incapable oder unvermögende eingesessene bekommen haben. 

1 1. Die Schlütere und Benthmeister verjagen und ruiniren nicht nur die- 
jenige welche nicht wohl bezahlen Können, sondern auch wohl die besten Päch- 
ter, wie denn einer nahmentlich Vorwagen verjaget worden , dass er die Vor- 
gewinnst-Gelder nicht so hoch gleich selbige benebst der hohen Pacht und 
ohne einige Vergütung der Contribntion von ihn praetendiret worden, bezahlen 



224 Urkunden. 

wollen ; dieser Mann lamentiret dass ihm das seinige als Holtz und Stroh vor- 
enthalten, sein Vieh theils auf solche Weise nmbkommen, ihme wass sonsten 
am Hofe gebessert nicht vergütet worden , also hatt man mit mehren proce- 
diret nnd anf diese Art ist Kein Mensch sicher beständig auf den Höfen per 
conseqnent im Lande bleiben zu Können, deswegen dieselben das Land nicht 
wie es sich wohl gebühret, bearbeiten, die Höfe gerathen in einen schlechten 
Stand, nnd die Pächter roiniren sich solchergestalt selbst mit. 

12. Findet sich dass ein Schlüter mit einem tertio einen accord getroffen 
dass dieser nmb eine Mühlen in Erbpacht zn erhalten nnter seinen Nahmen 
anhalten daher Schlüter ein participant sein möchte , welches auch geschehen 
nnd also auf favorablen Bericht, welchen der Schlüter in propria Causa an 
Seine Verwandten auf der Cammer abgestattet , einen guten Erbpachts-Con- 
tract erhalten. 

Da nun diese und dergleichen Erbverpachtungen mehr zum Nachtheil 
Sr. Eönigl. Maj. expractisiret, So ist die Frage ob wohl einem verpflichteten 
Diener wohl angestanden dergleichen zu unternehmen und die Domainen auf 
die Weise zu a^ninistriren und ob nicht die Cammer und Schlüter davor anzu- 
sehen sind und wie es mit dergleichen, deren sich noch mehr finden werden, 
zu halten. 

13. Haben die Schlüter und Renthmeister viele Stücke, so nicht mit in 
Anschlage stehen, dennoch genossen und nicht berechnet , welches Sie eben- 
fais und weile Sie solche unterschlagen mit einer ansehnlichen Strafe , resti- 
tuiren müssen , weile Sie vermöge Eydtes und Pflichts , auch Contracte dazu 
verbunden und die Domainen nicht verschlinunem, sondern verbessern sollen. 

14. Wollen Sie keine Documenta und Nachrichtungen herausgeben, son- 
dern halten alles zurück und veruhrsachen viele Unkosten , dass die Domain- 
Commission nur viele diaeten verursachen soll und Sie vorgeben können, dass 
man davor nichts thäte, weile Sie aber an solcher Verzögerung und Zurück- 
haltung schuldig sind, die Unterthanen abhalten und abschrecken nicht die 
Wahrheit zu sagen und in Erbpacht einzulassen ; So wäre nicht unbillig dass 
Selbige die Kosten bezahlen müsten. 

15. Haben Sie recht unverantwortlich gehandelt dass Sie von denen 
Leuthen, welche sowohl an ordlnairen als extraordinairen Fuhren thun und 
so viel sie bishero aufbringen Können, dargeben müssen , welches die Unter- 
thanen Sich auch nicht weigern dürfen sondern die Korn Früchte auf 5 ä 6 
Stunden auch ausser Landes wider die Gewohnheit verfahren müssen, und 
Sie nimmer werden mit gutem Gewissen schwehren Können, dass solches alles 
Königl. Korn und Keine andere B[auf Leuthe hiebey interessiret gewesen, wo- 
mit die arme Unterthanen nicht wenig mitgenommen und ruiniret werden. 

16. Werden die arme Unterthanen mit denen vielen Processen und da 
Sie die Schlüter, Renthmeister, Richter, Fiscale, Jagdt Bediente und andere 
mehr pro lubitu Brüchten und Strafen, sehr enerviret und ruiniret und bey 
Einforderung der Brüchten zumahlen wohl mancher hergenommen wird , der 
es nicht verschuldet, sondern aus einer privat Absicht geplaget und verfolget 
wirdt, dahero auch zu untersuchen stünde ob wohl die gar viel erpressten 
Brüchten richtig und wie JSr. Königl. Maj. berechnet wären, dabey zugleich 



Urkunden. 225 

zu reguliren wäre in welchen Fällen wan eher nnd wie viel die Unterthanen 
mit solcher extraordinair. Strafen zu belegen; gewiss dieses würde auch 
ein Mittel seyn, wodurch die Unterthanen im Stande bleiben könten, 
dasjenige was Se. Königl. Maj. in snbsidium von ihnen fordern, bezahlen zu 
können und nicht dass ein und der ander welchem dieses in seinen Ej-am 
schädtlich, alles zu seinem eigenen Interesse, unter den praetext als wann es 
gegen die Landes Verfassung und ihre privilegia were, zu hintertreiben 
suchet ; wozu die angesetzte Syndici wohl nicht wenig contribuiren, wie wir 
noch ein Exempel Kurtz gehabt , alss die Feuer-Cassen-Gelder praetendiret, 
im Fall die nun anfängl. verleget, were nicht nöthig gewesen das Duplum zu 
bezahlen. 

Weile alle dergleichen Sachen mehr anitzo zu berichten, zu weitläufig 
fallen will, So verspare solches , bis man eine General-relation von den Cle- 
vischen Domainen und Zustand des ganzen Landes abstatten wird , welches 
mit nechsten geschehen soll. 

Hiebey und zum Beschluss finde ich nöthig noch meine Unmassgebliche 
Gedanken, wie alle Königl. Provintzien wieder in Aufnahme gebracht werden 
können, anzuführen und kombt es vornehmlich auf zwey Hauptstücke bey 
allen Gassen an, Nemblich 

1 . Wie man mit recht und ohne Beschwerd der bereit bedrückten Unter- 
thanen viel Einnehmen und 

2. Wie man ohne Abgang der Königl. Hohen Reputation wenig aus- 
geben möge. . 

Damit man nun die jetzige Einnahme erfahren und darauss sehen möge, 
welche nach obangeführten puncten und remedirungen ohne Beschwerde der 
Unterthanen und mit deren Aufnahme erhöhet werden können, müsste 1 . von 
allen Provintzien und darin befindlichen Aembtem, Städten, Flecken, Dörffem, 
Vorwerkern und wüsten Feldmarken, Sr. Königl. Maj. so wohl, als denen von 
Adel zugehörigen, und andere Stücken, als von Seen, Teichen, Holtz, Wein- 
bergen, Studtereyen, Berg- und Hüttenwercken, Saltzquellen, Bernstein, Stein- 
kohlen, Schiff- und noch Unschiffbahren Flüssen und Ströhmen , Stiftern und 
Clöstem, desgleichen von Hospitalien, Wiesen, Armen- und Spinn- auch Zucht- 
Häusern, neuen und alten Manufacturen, als Seiden, Wollen , Spitzen, Segel- 
tuch, Garn und Leinwand, Hüte, Strümpfe, Leder, Ferbereyen, von allerhand 
auss und eingehenden Waaren, desgleichen von Korn- und Wollen-Magazinen 
richtige Specificationes , in welchem Stande eine jede Sache sich anjetzo be- 
findet, wie selbige beschwehret, oder beneficiret sind, was eine jede Sache an 
ordinair und extraordinair revenüen trägt, an Contribution Schätzung, accise, 
Zoll und and andern Unpflichten von ein und Ausgang giebt, gemachet und 
eingesand , dabey aber von der Sachen verständigen Leuthen mit umbständen 
und guten raisonen der Zustand der Commercien berichtet und vorgeschlagen 
werden, an welchen Orten mit commodität zu Aufnahme der Einwohner und 
mit Vortheil mehr fabriquen und Manufacturen angeleget und woher die Mittel 
und fonds zn deren Stablirung zu nehmen , wodurch frömbde ins Landt ge- 
lockt, die Monopolia desgleichen die Bettler und Müssiggänger durch Anle- 
gung mehrerer Zucht- und Spinnhäuser abgeschaffet und zur Arbeith gehalten, 

Stadolmann, Friedrich Wilhelm I. 15 



226 Urkunden. 

Magazinen an Rom, Mehl, Wolle und dergleichen angeleget , die Academien 
nnd Schulen mit tüchtigen Gelehrten nnd in allerhand profesaionen erfahrnen 
Leuthen, besetzet, die nnnützigen nnd nnttlchtigen abgesehaffet und solche in 
mehrere Aufnahme , weile solches Geld, Leuthe und Wissenschaften ins Land 
bringet, gebracht , die Fltlsse und Ströhme navigable und neue Canäle ge- 
machet werden kan , damit man darauss sehen könne wie die Revenuen mit 
Aufnahme des Landes zu vermehren , Sodan mfisste vorerst und gleich von 
allen in jeder Königl. Provintz sich befindlichen Gassen ein richtiger und 
förmlicher Estat von allen Einnahmen mit pflichtmässigen Monitis von unpar- 
theyschen und verständigen Leuthen gemachet und dabey gefttget werden, 
welche Posten zu verbessern und zu verhöben , auch die methode , wie Kein^ 
restanten zurück bleiben können , sondern jährl. richtig ohne allen Mangel 
und ünterschleif einkomm en müssen. 2. Wozu aber erfordert wird, dass Se. 
Königl. Maj. von verständigen, redlichen, uninteressirten nnd mit Keinem 
einige connexion oder Verwandtschaft habenden Persohn en, die Capacität nnd 
erfahrenheit , auch ob Sie bey den Sachen herkommen der in den CoUegiis 
nnd bey den Gassen sich befindende Membra , desgleichen der Subalternen 
Geschicklichkeit und eines jeden Talent wie auch ob Sie Ihre Pflichten nnd 
Bestallungen gemess , bishero Ihre Ambt verrichtet, untersuchen , die über- 
flüssige unnütze und incapable abschaffen, oder translociren und anderen 
Stellen capable, desinteressirte und redtliche Leuthe annehmen und von 
einem jeden nach proportion und Beschaffenheit seiner Gharge Gaution stellen 
und dergestalt instruiren und auf die desfals publicirte und noch zu publi- 
cirende Ordnungen, Reglementer und Verfassungen, verweisen lassen müsten, 
dass wo ein jeder Bedienter er sey wer er wolle , wan er von seiner function 
nicht vollkommene Wissenschaft habe , derselbe sich von allem was ihm zu 
wissen von nöthen , vom grossesten bis zum Eleinesten daraus informiren 
könne, damit er, wann er nicht malieieus ist, und aus Vorsatz Keinen Schaden 
thun werde, auch dergleichen aus Unwissenheit nicht verrichten möge. 

3. Müsten die Scatoul, Hofstats, Gammer, Krieges, Saltz, Feuer, Steuer, 
Proviant und alle andere Gollegia welche Einnahmen und Aussgaben zu diri- 
giren haben , doch einsehen, dass Ihre Gassen und Subalternen Rechnungen, 
an theils Orten, anders wie bishero geführet werden und dieselben eingerichtet, 
solche zu rechter Zeit jährl. abgenommen, geschlossen. Keine Bestände und 
reste gelassen und wan sich an ein nnd dem andern ein Mangel findet, die 
Sachen von ünpartheyschen redtlichen Leuthen jährl. ohne einigen Aufschub 
nntersuchet und die malversanten exemplariter gestrafet werden , Wan man 
nun zu rechter Zeit alle Jahr die Rechnungen in den Provintzien von den 
Subalternen einsenden lasset und ohne Zeitverlust abnimbt , und desgleichen 
bei allen General-Gassen und Gollegiis thut , davon Special Estate und von 
allen solchen Gassen einen rechten General Estat von Einnahme und Ausgabe 
machet und auf solche Weise die Einnahme festgesetzet und alles wohl nnd 
ohne einzige jolousie und Rückhalt einiger Posten reguliret hatt und dass 
Se. Königl. Maj. die intraden von allen Dero Landen, wie auch den Vorrath 
und Beständen , an Geld , Korn und andern Dingen sehen ; So können Sie 
darauf einen gewissen Estat machen und ist sodann der erste theil, nehmlich 



Urkunden. 227 

wie viel mit recht usd ohne Beschwerde der Unterthanen einzunehmen, fraa- 
geführet und festgesetzet, wie wohl dazn obige paneta alle gehören nad erst 
ansgemachet nnd dieser pnnct hernach weitläufiger ausgeftlhret und alles ac- 
curat angezeiget werden muss. 

Darauf folget das andere StUck 
die Aussgabe. 

Gleichwie nun bey der Einnahme angef&hret worden , dass solche nach 
einen vorher aus allen Kleinen und grossen special und General Rechnungen 
gemachten Extract und General Estat reguliret und genommen, auch dazu 
gewisse choisirt^ Leuthe gebrauchet werden müsten, So muss solches bey der 
Aussgabe ebenfals observiret und nach dem die Einnahme gross, oder Klein 
ist, die Aussgabe reguliret, das nothwendigste daraus, als was zu Dero Seatoul 
Königl. und Cronprintzliche Hofstaten und Krieges Estate unumbgänglich 
erfordert wird und nöthig ist vorerst besorget und Sr. Königl. Mig. das fort 
und fiuble, ohne einigen Rückhalt, auch wie bey ein und dem andern zu mes- 
nagiren, pflichtmässig angezeiget, auch davon einer jeden Gasse ein ordent- 
licher Estat und Specification^ mit einer vollkommenen Instruction und Regle- 
ment gegeben, darüber unverbrüchlich gehalten werden, und von Sr. Königl. 
Maj. nicht ungnädig aufgenommen werden muss, wenn bey obgedachter und 
sonst nöthigen Vorstellung Dero Diener die Noth , und den wahren Zustandt 
mit raison, auch wie bey ein und dem andern, nach der Zeit und Provintzien* 
Oassen, auch Landes gegenwärtigen Zustand, pflichtmässig anführen und an- 
zeigen, wie bey der Aussgabe mesnagiret und die überflüssige und nicht gar 
zu nöthige, eine Zeit lang eingestellet, oder abgeschaffet werden können, 
weshalb hiemechst man verschiedene Vorstellungen auf agdstes. Begehren 
thun wird. 

Wan nun die Einnahme dergestalt wie obgedacht mit recht und ohne 
Beschwer Dero Unterthanen erweitert und vermehret und hergegen die Auss- 
gabe, so viel immer möglich und ohne Abgang Dero Königl. Dignität und 
Btat eingezogen wird ; So .ist nicht zu zweifeln dass Dero General- und andere 
Oassen , nechst Verleihung Göttlicher Gnade und dessen reichen Seegen in 
sonderbahrer Aufnahme und Wohlstand wieder gesetzet werden können, wozu 
der Allerhöchste Gott an einem jeden Ort sein reiches Gedeyen von oben 
herab mildiglich verleihen und Se. Königl. Maj. und Dero Königl. Hauss 
jederzeit floriren und ein Exemple aller Könige nnd Fürsten in Europa seyn 
lassen wolle, welches ich allerunterthgst. wündsche und zugleich Gott hertzlich 
bitte, dass er Se. Königl Maj. und Cronprintzen mit Dero Printzen von 
Preussen und Oranien Königl. Hoheiten Hoheiten, alles dieses ausführen und 
viele Jahre mit vollkommener Gesundheit, Fried und allen Königl. Vergnügen 
erleben und also erhalten wolle. 

Und weil ich aus Trieb meines Gewissens, aus lauterer devotion und 
Liebe zu Sr. Königl. Maj. und Dero hohen Hause, wie auch auf allergndsten 
Befehl und ordre obiges alles pflichtmässig nach meinen Wissen und Verstände 
von mir schreiben müssen, So lebe der allerunterthänigsten Hoffnung dass 
Se. Königl. Maj. solches allergnädigst aufnehmen, meine Persohn dabei mesna- 
giren und Sie so wohl, als Dero Cronprintzen Königl. Hoheit mich wider 

15* 



228 Urkunden. 

meiner vielen und grossen Feinde Macht* und Oewalt, mächtig schützen, meine 
getreue und redliche Dienste in Gnaden erkennen werden, weile Sie aus allen 
allergnftdst. versichert seyn , dass ich in tiefster Submission und veneration 
Dero allerunterthst. treu-gehorsahm und pflichtschuldigster Diener bis in mein 
Grab verbleiben werde. 

Cleve den 14. octobr. 1710. 

V. Luben. 

2. Immediatbericht der Geheimen Hofkammer an Friedrich I. Über den 
Zustand der Hoficammer und der ProvinziaJicammern. 

Wir finden uns allerunterthänigst verpflichtet, den gegenwärtigen Zustand 
bei der Hofkammer und den Provinzialkammem nur mit Wenigem gehorsamst 
vorzustellen und beziehen uns im Uebrigen auf dasjenige, was die im ver- 
wichenen November allergnädigst angeordnete Gommission, welche das Kam- 
mer- und Domainen-Wesen mit untersuchet, die dazu dienliche Acta und 
Registraturen zu sich gefordert und sonder Zweifel bereits davon umständ- 
licher berichtet haben wird. 

Ew. Eönigl. Majestät abgezielete heilsame Zweck ist bei den sieder 8 bis 
9 Jahren her in den Aemtem gemachten Veränderungen und neuen Einrich- 
tungen nicht erreicht. 

Hingegen die Domainen-Revenüen sind zum Theil in Unsicherheit gesetzt 
und nicht wirklich eingekommen, die Ausgaben aber bei den Provinzialkammem 
sehr angewachsen , indem nicht allein die dazu verordnete Ordinair-CoUegia 
sondern viele Extraordinaire Domainen - Commissarien angeordnet und unter- 
halten und zu deren Diäten bei 70,000 bis 80,000 Rthlr. alleine aufgewandt 
worden, zu geschweigen der vielen zwischen besagten Parteien entstandenen 
weitläufigen Verdriesslichkeiten, wodurch Reise und Zehrungskosten und der- 
gleichen mehr veranlasst worden. 

Die Provinzialkammem sind dadurch in grosse Confusion, die Mittel- 
märkische, Pommeriscbe und Preussische Kammer aber gar in solchen Zustand 
gerathen, das sie nicht mehr richtige Zahlung thun können, sondern in Schulden 
verfallen, und den Credit verlieren mtlssen, wodurch sonderlich bei der Mit- 
telmärkischen Kammer, die den Hof mit Getreide und sonsten zu foumiren 
hat, Ew. Königl. Majestät viele Tausende Schaden gelitten bat. 

Der gewesene General- Domainen -Director Graf von Wittgenstein hat 
seine Consilia dahin gerichtet, diesem eingerissenen Uebel dadurch zu helfen, 
dass der neue Saltz-Import den Königl. Unterthanen aufgebürdet, andere von 
Alters her den Kammern obgelegene Ausgaben durch Extraordinaire Steuern 
beigebracht worden ist , auch hiemnter nicht allein von dem gewesenen ge- 
heimen Kammerrath Luben in der Hofkammer , sondem von andern seiner 
Rathgeber in solchen Vorhaben gestärkt worden. Die übrigen zur Hofkam- 
mer verordneten Räthe haben zwar den redress in einer besseren manage 
und Ordnung gesuchet und den gegenwärtigen betrübten effect solcher neuen 
Auflagen und Beschwemngen der Unterthanen vorher besorget, jedoch mit 
solchen ihren Gedanken und Gegenvorstellungen nichts mehr ausgerichtet, als 



Urkunden. 229 

dass der Graf von Wittgenstein je länger je mehr sich ihnen entgegen und zu 
seinen adhaerenten gehalten, wodurch dann die Gemttther in dem Hofkammer- 
Collegio je länger je mehr getrennt, viele gute Consilia verhindert und das 
ganze diesem Collegio obliegende Negotium in Confusion gebracht worden. 

Es hat der Oeneral-Director Oraf von Wittgenstein die Provinzial-Etate 
nicht Collegialiter zu rechter Zeit, auch nicht mit genügsamer circumspection 
und Erwägung aller Umstände untersucht, revidirt und eingerichtet sondern 
dergleichen fauten vergangen, dass die Provinzial-Ejimmem anstatt einer 
exacten parition nur die Hände sinken und was ihnen zu erheben und zu prae- 
stiren unmöglich gewesen, liegen und stehen lassen. 

Die Provinzialkammer und Landrenthei-Rechnungen sowohl als die Hof- 
Renthei, Hofstaats- und andere dergleichen Hauptrechnungen sind nicht zu 
rechter Zeit und wie sich*s gebührt examinirt. 

Die aus den Provinzen häufig eingelaufenen Elammer- und Domainen- 
Sachen sind bis dato nicht zu rechter Zeit untersucht, vorgetragen und resol- 
virt, sondern theils gar verworfen theils aber allzuspät in deliberation gezogen 
und dadurch Ew. Eönigl. ICaj. ein grosser Nachtheil erwachsen. 

Die Veränderungen und neuen Einrichtungen der Aemter sind weder 
halb noch ganz zu Stande, die darüber aufgerichteten Contracte mehrentheils 
noch nicht zur völligen Richtigkeit gebracht, vielweniger die entstandene 
Processus wegen ein und anderer von dem Domainen-Commissarius in An- 
spruch genommenen und zum Empfang gesetzten pertinentien ausgemacht 
worden. 

Die Veränderungen in den Kassen, da die Königl. Domainen und Kam- 
mer-revenüen getheilt, zum Theil in besondere Kassen und aus der ersten in 
die andere, aus der anderen in die dritte geflossen, haben nicht weniger die 
Oonfnsion vermehret und allerhand Nachtheil causiret. 

Bei welchen allen hauptsächlich dieser Umstand zu consideriren ist, dass 
der General-Domainen-Director Graf von Wittgenstein nicht allein der Dispo- 
sition über die Kammer- und Domainen-revenüen sich angemasst, sondern 
zugleich auch, als Ober-Hofmarschall, die Disposition über die Hofstaatskasse 
gehabt, währender solcher Zeit an aber die Hofstaatsausgaben sich fast noch 
eins so hoch, als sie beim Antritt Ew. Königl. Maj. glorwürdigsten Regierung 
gewesen, gestiegen, da doch Anfangs durch die schweren Reisen, Feldzüge, 
Huldigungen, Verschickungen, Defrayirungen fremder Herrschaften und Ge- 
sandten und anderen vorgefallenen Solennitäten die Hofstaatskasse grosse und 
schwere Ausgabe tragen müssen. 

Dass femer den aufs alterum tantum gestiegenen Hofstaats-Ausgaben 
kein Ziel noch Maass gesetzet, sondern unter ein und anderen praetext nicht 
allein die baarste und bereitste Kammer- und Domainen-Revenüen sondern 
gar neue gegen Zins aufgenommene Gapitalia zur Hofstaatskasse gezogen und 
vergriffen, hingegen die Wiederabftthrung solcher zinsbaren Schulden den 
Kammern zur Last gelegt worden. 

In solchen vorbeschiiebenen Zustande nun , da fast Alles übern Haufen 
und in Confusion verfallen, alle Kassen mit Schulden überhäuft sind und 
daraus allerhand gefährliche Folgen zu besorgen, hat es Ew. Königl. ICaj. 



230 Urkunden. 

gefallen , eine Reform zu maehen, nnd sowohl die Hofkammer, als anch die 
davon dependirendo Provinzial-Eammeni und Domainen-Sachen nnd was femer 

« 

dem anhängig ist, uns in Onaden anzuvertranen. 

Wir sind auch unseren alleruntertbiUiig84e& Pflichten nach bereits im 
Werke begriffen, dieses importante schwere negotium mit gebührender Sorg- 
falt und in gehöriger Ordnung zu tractiren ; zu solchem Ende nicht allein die 
FroYinzien unter uns vertheilet, einem Jeden Referenten sein Correferent zu- 
geordert, unter doren beiden die Sache examinirt, die Resolution entworfen, 
darauf in pleno Consilio vorgetragen, folgends von mir, dem geheimen Hof- 
kammer-Präsident revidirt und die Ausfertigung befohlen, sondern auch dass die 
Einrichtung der Provinzial-Etaten ingleichen die Examination und Abnahme 
der Provinzial-Eiuninem und Land-Renthei, auch der Hof-Renthei, Hofstaats- 
kasse und übrigen dergleichen Haupt-Rechnungen befördert werden möge, zu 
besorgen. 

In speeie aber finden wir n($thig, die Vielheit der Kassen abzustellen und 
es unter allemnterthänigste Maassstellung also einzurichten, dass die bisherigen 
Hofrenthei-Gefölle sowohl als die übrigen zur Mittelmärkischen Kammer oder 
Renihei gehörigen Gefälle unter gemeldeter Kammer-Direction mit einander 
combinirt und in eine Kasse, so die Mittelmärkische Land-Renthei-Kasse ge- 
nannt werden kann, fliessen mOge. 

Dass femer der ganze Ueberfluss aus dieser und aus allen andern Pro- 
vinzial-Kammem und Land-Renthei-Kassen immediate in eine General-Domai- 
nen-Kasse zu liefern und aus solcher General-Domainen-Kasse hinwieder Ew. 
Ktaigl. Mig. Hofstaat, Dero höchstgeliebtesten Gemahlin der Königin Hof, 
des Kronprinzens Hof, Dero Herren Gebrüder appanagen und in Summa alle 
andere auf Ew. Königl. Maj. Kammern und Domainen haftenden Ausgaben 
zu bezahlen. Gestalten auf solche Weise die Berechnung deutlicher, kürzer 
und richtiger ge&sst, alle übrige- Weitläufigkeit und Gonfusion verhütet 
werden kann. 

Femer gehen uuBere allemnterthänigsten Gedanken dahin, dass die 
redressimng dieses in OomAision und schwere Schulden verfallenen Kammer- 
und Domainen-Wesens dnrch bessere manage und gute Ordnung nicht aber 
durch neue Auflagen und Beschwerden der Unterdianen zu suchen. Zu 
solchem Ende wir besorgt sind, zu den currenten Ausgaben Mittel und Rath 
zu Schafen; Anlangende aber die aufgeschwollenen Schulden und Reste, 
dazu wird ein anderer fonds verschafft werden müssen, weil solche aus den 
ordinairen Ejimmer- und Domainen-Revenüen nicht zu finden sind. 

Die obenerwähnte sieder 8 bis 9 Jahren her bei den Aemtem gemachte 
Veränderung und neue Einrichtung aber kann aus folgenden Ursachen nicht 
auf einmal abgestellt werden : 

1 . Weil die baar bezahlten Erbstands-Inventarien- und Gautions-Gelder 
aus Mangel der Geldmittel bei jetzigem Znstande der ELassen nicht wieder zu- 
rückgegeben werden können, und wenn auch 

2. solche Mittel vorhanden wären, dennoch die Erb-Pächter, im Fall an 
Ew. Königl. Msg. Seite die Contracte aufgehoben werden sollten, ihre prae- 
tensiones, meliorationes und dergleichen sehr hoch spannen und da sie nicht 



Urkunden. 23 t 

nach ihrem Willen vergnügt, alsdann Ew. Königl. Maj. hohe Hand und Siegel 
nm* blamiren, und klagen würden , das» man sie mit Gewalt und Unrecht ans 
ihren Erb-Pacht-Contracten geworfen. 

Auf was Art und weise aber inmittelst in der Verpachtung Ew. Königl. 
Maj. Aemter und Domainen Stüoke zu procediren, darüber haben wir in dem 
Beigchlusse unsere allerunterthänigsten unmaassgeblichen Gedanken gehor- 
samst entworfen und zu Ew. Königl. allergnädigsten Msj. approbation über- 
reichen sollen. 

Die Provinzial-Kammeni haben zwar ihr erfordertes Gutachten dieses 
Punkts halber noch nicht eingesandt, wir können aber wegen der täglich vor- 
kommenden und einer prompten resolution benöthigt^n Sachen hierunter nicht 
länger anstehen, auch allenfalls, wann dieselbe bessere Vorschläge thun 
sollten, solche ungesäumt zu Ew. Königl. Maj. allergnädigsten resolution 
allerunterthänigst überreichen und die Sachen darnach anstellen. 

Allergnädigster König und Herr I Wir sind nach unseren allerunterthä- 
nigsten Pflichten verbunden, werden auch unsere äussersten Kräfte dahin an- 
wenden um dieses wichtige negotium mit besserm Success, als einige Jahr her 
geschehen sein mag, fortzusetzen ; es wird aber unmöglich so genau abgehen, 
dass nicht bei einem oder andern deshalb einige Beschwerden erregt werden 
sollten, massen wann man über Ordnung , Richtigkeit und accuratesse halten 
will, man ins Gemein bei denen, welche Oonfusion lieben um im Trüben 
fischen zu können, gar leicht anstösst; insonderheit, da wir im Werke 
begriffen, durch eine gute manage und Wirthschaft die eingeschlichene 
desordres zu redressiren und nicht auf Ew. Maj. Beutel liberal zu sein. 
Solchenfalls nun werden Ew. Königl. Majestät Dero höchsten Protection und 
Schutzes wider alle andringende Feindschaft und Verfolgungen Uns geniessen 
und Unser ungehöret nichts' widriges gegen uns verhängen lassen, als worum 
Wir allerunterthänigst demüthigst bitten und zu Dero Königl. hohen Huld und 
Gnaden uns in tiefester Submission empfehlen 2C. 

Colin an d. Spree 26. Januar 1711 

gez. Kameke, Blaning, Kraut, Matthias, 
Görne, Fuchs, v. Creutz. 



3. K. Ordre Friedrich's I. an die Geheime Hofkammer wegen Verbesserang 
des Kammerwesens und der Aufhebung der Erbpacht. 

In was für einen schlinunen und verwirrten Zustand Ihr Unser Cammer- 
Wesen nach der letzt dabei vorgegangenen Veränderung und der von Euch 
deshalb gehaltenen revision befunden , auch wie , umb dasselbe zu redres- 
siren und in gute Ordnung zu bringen, ihr die Sache angegriffen , ingleichen 
was ihr wegen der Zeit- und Erbpacht zu erinnern nöthig ermessen , solches 
alles haben Wir Uns aus Eurem unterm 26. Jan. huj. anni allerunterthänigst 
abgestatteten Bericht ausführlich vortragen lassen. Gleichwie Wir nun die 
von Euch bei Unserer Geh. Hof-Cammer gemachte Verfassung und was ihr 
sonsten vorgeschlagen, in Gnaden approbiren, Also hat es dabei sein Bewenden 



232 Urkunden. 

m 

nnd gereicht Uns zu allergnädigsten Gefallen, dass die Vielheit Unserer Gassen 
abgestellet und eine Mittelmärkische Land-Renthey-Casse angeordnet worden, 
und dass Ihr Unser verfallenes Cammer- und Domainen -Wesen durch bessere 
Menage und gute Ordnung, nicht aber durch neue Auflagen und Beschwemng 
Unserer Unterthanen aufzurichten, Euch angelegen seyn lassen. Was die 
Erb-Pacht anbelanget, davon Wir den Nutzen nicht erhalten haben, welcher 
Uns versprochen worden , da könnt Ihr vorgeschlagener Maassen versuchen, 
ob Wir nicht Unsere Domainen nach und nach aus der Erb-Pacht wie- 
deinimb in Zeit - Pacht füglich und zu Unserem Interessei versetzen, auch also 
die freye Disposition darüber , welche Uns durch die neue Einrichtung ent- 
zogen worden, wieder erhalten mögen , Ihr habet aber überall darunter be- 
hutsam zu verfahren und recht zu erwägen, ob etwa bey den Erb-Pacht mehr 
einkomme, als die sich meldenden Zeit-Pächter vor ein oder ander Stück zu 
geben sich offeriren. Im ersteren Fall kann man es bei der Erb-Pacht lassen ; 
Sonsten aber derselben die Zeit-Pacht präferiren ; Jedoch müssen die Erb- 
Pächt^r, so Unsere allergnädigste Confirmation über ihre Contracte erhalten 
haben, bonis modis zum Abstand disponiret und der Billigkeit nach abgefunden 
ingleichen wegen der Inventarien- und Erbstands- und Cautions-Gelder vor- 
geschlagener Maassen vergnügt werden , welches alles Wir euerer Dexterität 
und Vorsichtigkeit überlassen, wie Wir auch nach und nach eure fernere Re- 
lationes davon wieder erwarten und übrigens euch hierbei Unseres Schutzes 
und nachdrücklicher protection versichern. Seynd jc. 
Gegeben zu Colin an d. Spree, den 31. Martii 1711. 

Friedrich. 



4. K. Ordre Fr. Wilhelm's I. in Betreff des Getreidemangels. 

Wir haben seit einiger Zeit ungern vernonmien, dass der Preiss des Ge- 
treydes in Unseren Landen mercklich gestiegen, woraus wir nicht unbillig 
den Mangel desselben urtheilen, und einen noch weit höhern Preiss besorgen 
müssen. Wie Wir aber gnädigst gemeinet sind , alles was zur Abwendung 
dessen dienen kann , vorzukehren ; Alss communiciren Wir euch zuförderst 
was Wir wegen des Branntweinbrennens zu verordnen gnädigst vor gut ge- 
funden, welches Ihr denn gleich nach einlangung dieses gehörig zu publiciren 
und mit allen Nachdruck daiHber zu halten habt. Und wie wohl Wir genug- 
sahme Ursache gehabt, zu gleicher Zeit alle aussfnhr des Korns durch öffent- 
liches Patent zu untersagen, gleich Sachssen und Mecklenburg einen General- 
Yerboth des in ihren Landen gebauten Getreydes publiciren zu lassen , So 
wollen Wir doch zuförderst euers pflichtmässigen Berichts unverzüglich er- 
warten, ob Ihr dafür haltet, dass solches die unumbgängliche Nothwendigkeit 
erfordere , undt dass durch Sperrung des Landes ein gelinderer Korn-Preiss 
zu erwarten sey, oder ob dergleichen öffentliches Verboth nicht vielmehr zu 
dessen Steigerung Anlass geben dürfte. Unterdessen habt Ihr doch unter 
der Handt allen und jeden, welche mit Getreyde zu handeln pflegen, bekandt 
zu machen, dass sie biss zu einlangung Unserer anderweitigen Ordre sich 
nicht unterstehen sollen , weder zu Wasser noch zu Lande einiges Getreyde 



Urkunden. 233 

ausser Landes zu verführen, dabey auch allen Zoll- nnd Accise-Bedienten auff- 
zngeben , von nnn an weiter Kein passir- noch Zoll- nnd Accise-Zettnl zur 
anssfdhmng des Getreides zn ertheilen, vielmehr aber denen Land-, Creyss- 
nnd Anssrenthern bey verlnst ihrer Dienste und exemplarischer Bestraffnng an- 
zudeuten, dass sie darauf fleissig Obsicht halten , und nichts passiren lassen 
sollen. Gegeben Berlin den 10. Octobris 1714. Fr. Wilhelm. 

An alle Land- und Steuer-Räthe, Eiieges- und Creyss-Commissarien der 
Ghur-Mark Brandenburg, in specie an den Hoff-Rath Grohmann, in 
simili an die Magdeburgische , Halberst&dtische , Hohensteinische und 
Pommersche Regierungen, item an dieselbe Gommissariate. 



5. K. 0. wegen statistischer Nachrichten aus den Domainenämtern. 

Denmach Se. Königl. Maj. in Prenssen k. Unser aller gnädigster 
Herr, von Zeit zu Zeit auf das genaueste informiret zu [werden verlangen, 
wie und welchergestalt von denen sämmlichen Ambt-Leuten in der Chur- und 
Mark Brandenburg, die ihnen anvertrauete Aembter so wohl ratione der 
Königl. Einkünfte, als auch in Ansehung des Zustandes und Aufnehmens ider 
Amts-Unterthanen erhöhet und verbessert worden ; Als befehlen Allerhöchst- 
gedachte Se. Königl. Majest&t allen und Jeden Dero in de^ Ghur- und Mark 
Brandenburg bestelleten Amt-Leuten hierdurch in Gnaden, und zugleich 
ernstlich , dass ein Jeder von denselben mit dem Schluss eines jeden Jahres 
eine Tabelle zu dem hiesigen General-Finantz-Directorio ohnfehlbar einsenden 
und darinn deutlich specificiren solle, was in selbigem Jahre bei dem Ambte 
durch Vermehrung desselben Revenuen und Jährlichen Ertrags wie auch zu 
der Ambts-Unterthanen Aufnahmen und Bef5rdernng derselben Handthierung 
und Nahrung Gutes gestiftet und veranlasset worden, auch was noch zu 
solchem Ende in dem bevorstehenden Jahre mit Anrichtung und Reinigung 
der Aecker, Wiesen, Koppeln , Nacht-Weiden , Gärten , Besetzung derselben 
mit Obst-Bäumen , mit Reinigung und Besetzung der Fisch-Teiche , Setzung 
der Weiden-Bäume, Anfertigung der Rutenhagen, Veränderung der unfrucht- 
bahren Sümpfe und Moraste in Aecker , Wiesen, Hopfen-Dänmie und sonsten 
des Orths Gelegenheit nach, vorzunehmen und auszuführen seyn möchte, 
damit deshalb alsdann weitere Verordnung ergehen könne. 

Signatum Berlin den 26. Augusti 1717. 

Fr. Wilhelm. 
Ugen. 

6. Kostenanschlag für die Besetzung eines wüsten Dorfes. 

Wenn Se. Königl. Maj. das wüste Dorf Lenk wehten im Kattenauschen 
Schultzen-Ambt mit Bauren zu besetzen allergnädigst resolviren , würde dazu 
erfordert werden, alss : 

Das Dorf Lenkwehten hat 10 Hüben 4 Mrgn. ; ad 2 Hüben auf jeden 
Wirth gerechnet, Kombt der Besatz nebst dem Gebäude wie folget : 



234 Urkunden. 



Arbeitslohn denen Zimmerleathen 
n. Manrem n. andern Zubehör. 



30 Thlr. — gr. das Wohnhanss 

20 - — - die Sehenne, 

20 - — - ein Bchnppen, 

53 «- 10 - Yor AnssfOhning 4 schock Bauholtzes ä 20 gr. per 

Stück gerechnet zn obged. Q<ebftade, dann 

24 Vor 4 Pferde k 6 Thlr. 

24 Vier Ochsen k 6 Thlr. 

15 Drei Kühe k 5 Thlr. 

3 - 50 - Vier Schafe 

4 - — - Vier Schweine. 

— - 48 - Vier Gänse. 

— - 48 - Acht Hüner. 

24 - — - Zu Acker n. Haussgeräth. 

13 - 30 - An 30 schfl. Aussath Roggen k 40 gr. 

4 12 - G^ste k 30 gr. 

5 - 30 - - 24 - Haber k 20 gr. 
1 - 70 - - 4 - Erbsen. 

17 - 70- -40 - SnbsistentzGetreydeanfvierPersohnen. 

10 - — - zn Saltz, Licht nnd anderen zur Haiisshaltnng nöthi- 

gen Unterhalt. 



275 Thlr. 86 gr. (poln.) Sa. 

Welche jÄhrl. an Interesse tragen 16 Thlr. 45 gr. 
Dagegen kan Sr. Eönigl. Maj. ein solches Bauer Erbe nach Ablanf 
derer von 8e. Eönigl. Maj. festzusetzenden freyjahren jährlich einbringen 
16 Thlr. — gr. Hubenzinss k 8 Thlr. per Hube. 
6 - — - Contribution k 3 - 
2 - 60 - Servies k l Thlr. 30 gr. per Hnbe. 

NB. Hiebey ist noch zu notiren, dass wann andere 
Dörfer in solcher Gegend , wo die Ländereyen von 
besserer bonität seyn, künftig etabliret werden, Jede 
Hube an Zinss nnd Contribution 2 bis 3 Thlr. jähr- 
lich mehr tragen können. 

24 Thlr. 60 gr. 
Würden also Se. Eönigl. M^'. über die ordinäre Intresse noch profitiren 
8 Thlr. 15 gr. 

(1718). Eönigl. Lithauische Eammer. 



7. K. 0. in Betreff des Kammer- und Domainenwesens, wie der 

Colonisation in Litliauen. 

Wir haben Uns von der hiezu verordneten Commission unterthänigsten 
Vortrag thun lassen, in was Zustande sich Unser hiesiges Lithausches Cammer- 
Wesen befindet. Und da Wir allergnädigst resolviret, es damit auf einen 
bessern Fuss zu setzen , auch wohl erkennen y dass die Cammer unmöglich 
in Ordnung und Richtigkeit kommen kan, wofern es nicht in den Aembtem 



Urkunden. 235 

in bessere Ordnnng gebracht nnd gute Beambte bestellet werden , so wollen 
wir zuvörderst 

1 . Damit Unsere bAnerlichen Unterthanen desto mehr zu Gott geführet 
werden, nnd also Segen nnd Gedeyen erlangen mögen , dass in allen grossen 
Dörfern Schulmeistere bestellet, und einem jeden eine halbe hübe Land , frey 
von Zinss , Contribution und Einquartiening von Unsere wüsten Hüben zu 
seinem Unterhalt eingegeben werden solle , Wir haben auch an Unser Sam- 
ländisches oonsistorium rescribiret , deshalb gehörige weitere Verfügung zu 
thun, wie ingleichen unserem Ho^rediger Dr. Lypsio und Magister Franke 
in Halle aufgegeben, wegen nöthiger subjectorum besorgt zu seyn, wozu ihr 
dann und damit unsere allergnädigste Intention erreichet werde , eures ohrta 
alles dienende mit beyzutragen habt ; und 

2. Weilen zu Erreichung des intentirten Zwecks sowohl hierin als sondten 
unumbgänglich nöthig, dass in den Aembtem tüchtige Beambte, die gute 
Wirthe, und der Rechnungen erfahren seyn, bestellet werden , so wollen Wir 
vor dieselbe zureichende Gehälter constituiren , befehlen euch auch in Gdn., 
Uns fördersamst ein project, was einem jeden , nach Grösse des Ambts , und 
Proportion der Arbeit an tractament zu geben seyn werde, einzusenden , auch 
sodann und nach Erhaltung Unserer weitem allergnädigsten Verordnung, gute 
erfahrene tüchtige und redliche Beambten aufzusuchen, und anzunehmen , wie 
Wir denn aus Pommern, und Unseiii übrigen Chur- und Neumärk. Provint- 
zien auch dergleichen anhero senden wollen ; ob auch gleich sonsten 

3. nicht rathsam, dass sowohl den Cameralen, als Beambten etwas zu 
arrendiren verstattet werde , so wollen Wir jedoch aus besondem uhrsachen 
ein solches denen unter eurem Departement seyenden , umb desto eher gute 
Beambte* auch arendatores zu bekommen , gestatten , jedoch ist dieses nur ad 
tempus, und werden Wir hiernechst, und wann sich erst mehrere Leute wieder 
eingefunden haben, Uns darüber näher expliciren. Und da Wir 

4. Unserm Interesse nicht convenable finden, bey Ermangelung der 
arendatoren, auch aus verschiedenen andern erhebl. Uhrsachen mehrere neue 
Vorwerker anlegen zu lassen, allermaassen die itzo schon gebauete , so lange 
selbige, wie bishero administriret , und nicht verpachtet werden. Uns bey 
weitem das darinnen verwandte Capital nicht interessiren und folglich wenig 
Nutzen bringen, So wollen Wir es bey denen bis hieher anbefohlenen und in 
der Arbeit seyenden bewenden lassen , anstatt der Vorwerker aber sind Wir 
gäntzlich resolviret, die wüst gewordene Dörfer hinwieder und von nun an 
anbauen und besetzen zu lassen , zu welchem Ende ihr und die Beambte auf 
solche Wiederbesetzung des Landes alle Mühe anzuwenden habet, und be- 
sorget seyn sollet , dahero denn auch ein Dorf nach dem andera wieder an- 
gebauet, nicht aber alles zugleich angefangen , einem jeden Bauern in den 
neuen Döfern zwey Hufen eingeräumet, und zum Besatz hinführo, weile Wir 
wahrgenommen, dass mit dem bisherigen Besatz der Bauer seine Wirthschaft 
nicht recht betreiben, noch den Acker, wie es sich gehöret , bearbeiten können. 
Vier pferde und Vier ochsen, ausser den andern Besatz-Stücken und zwar so- 
gleich bey seinem Antritt auf einmahl gegeben, die nationes , so viel möglich 
zusammen gebracht, und jährlich bei den einzusendenden Etat zugleich deutlich 



236 Urkunden. 

berichten sollet , wie viel Dörfer ihr das jähr anzubauen vermeinet , aus wie 
viel Wirthen selbige bestehen werden, wie selbige situiret, und wie viel Geld 
dazu nöthig seyn dörfe, als dann Wir das nöthige darüber resolviren, und die 
dazu erfordernde Gelder in den Etat ansetzen lassen werden. Wir Wollen 

5. diese Unsere allergnä^gste Intention durch öffentl. patente bekandt 
machen lassen , und habet ihr dazu ein project zu entwerfen , in selbigem, 
was ein jeder zu gemessen haben, auch künftig prästiren, solle , deutlich zu 
exprimiren, und solches sodann zu Unserer allergnädigsten approbation ein- 
zusenden. Es muss aber schon gedachter maassen diesen neu anzusetzenden 
alles zur rechter Zeit auf einmahl gegeben, ihnen gleich Besatzbücher ertheilet, 
in selbige alles accurat angeschrieben, das Wintergetreyde gesäet und der Acker 
zum Sommergetreyde bestellet, geliefert, und sonsten mit ihnen sehr wohl und 
freundlich, damit sie nicht gleich anfangs verdriesslich werden mögen , umb- 
gegangen, und dass solches geschehen , auch keine von den anzusetzenden, 
eher als aufs Frühjahr, weile Wir dadurch die subsistense vom halben jähre 
profitiren, auch die Leute gleich Weyde vors Vieh finden , kommen sollen, 
dem patente inseriret werden , bey ablauf des jahrs habt ihr als dann von 
diesem allen, ob solches, und wie es geschehen, ausführlich an uns selbst' zu 
berichten, welche Berichte wir bey künftiger Untersuchung als dann zum 
fundament dessen was geschehen, nehmen werden. Wie ihr denn auch 

6. die Beambten zwar zu fleissiger Inachtnehmung ihrer Obliegenheit, und 
die ansetzung der Bauren in möglichster Eilfertigkeit zu bewerkstelligen, an- 
halten, doch sie weiterhin durchaus nicht anders als glimpflich, keinesweges 
aber auf eine bey andern Cammern nicht gebräuchliche Art tractiren , sondern 
wann jemand nachlässig ist, und sein devoir nicht thut , an Gelde zu strafen, 
oder befundenen Umbständen nach, und wann ihr desfals unterthänigst berich- 
tet, cassirt, und ein anderer in seine Stelle gesetzt werden solle. Weile auch 

7. die bishero neu angesetzte durch die vielfältig auf einander gefolgte 
Unglücksfälle in einen schlechten Zustand gerathen seyn , und denenselben 
die gehabte Freyjahre wenig oder nichts helfen können , so seyn wir nicht 
abgeneigt, denenjenigen, welche das, was sie bis itzo schuldig, und ohne ihren 
ruin nicht abzutragen vermögend , wann solches mit attestatis der Priester, 
Schnitzen, Hauptleuthe und Beambten, auch sonsten genügsam verificiret ist, 
allergnädigst zu erlassen, auch ein paar jähr von denen gantz unvermögen- 
den, wann solches gleichfals vorgemeldter maassen genugsam verificiret ist, 
nur den halben Zinss annehmen zu lassen , jedoch habt ihr zuf5rderst eine 
exacte Specification einzusenden, wie hoch sich dieser Erlass betragen werde, 
als dann wir euch mit positiver resolution versehen wollen. Und obgleich wir 

8. nicht zweifeln, es werden, durch so viele Gnade, sowohl neue Leuthe 
nach Lithauen gezogen , als auch die schon seyende, von den Austreten nach 
pohlen, als woselbst man ihnen viel Freyheiten versprechen soll , zurück ge- 
halten werden , So ist doch unumbgänglich nöthig dass den Beambten zwar, 
auf die Wirthschaft der Bauron gute Acht zu haben, und das, was sie abführen 
müssen, fleissig einzumahnen, und nichts zurück zu lassen anbefohlen , doch 
dabey aufs nachdrücklichste iujungiret werde, mit den nun neu anzusetzenden 
Bauren durchaus nicht rüde zu verfahren , und absonderlich nicht gleich mit 



Urkunden. 237 

den bisherigen schärfsten execntionen, als worauf nnr viele exeontions-gebühren 
gehen, nnd dadurch der Bauer ausgezehret wird, hinter ihn her zu seyn, 
sondern sie erst Wurtzel fassen zu lassen, und auf eine gute Arth , durch un- 
verdrossene Aufsicht , und unverminderte Visitation , in Ordnung und ihrer 
Schuldigkeit zu erhalten , nöthigen Falles aber , sich keiner andern als der 
gewöhnlichen Ambtsauspfändung zu bedienen. Welches ihr also den Beambten 
in unserm hohen Nahmen anbefehlen, darauf fleissig Acht haben , und ihnen 
mit gutem exempel vorgehen müsset. Weilen uns 

9. auch bey läufig vorgetragen worden , dass nach Unsem vorhin er- 
gangenen Verordnungen Unsere bäuerliche Unterthanen das Banholtz so sie 
gebrauchen, zur Helfte bezahlen müssen , und Wir wohl erkennen dass sich 
solches bey itzigem Zustande in Lithauen nicht wohl durchgehends wird 
practisiren, nnd die Bauren die Oebäude aus der Uhrsache dürften verfallen 
lassen ; So haben wir allergnädigst resolviret, dass denen Bauren, so schlechtes 
Vermögens sind , das Bauholtz gantz ohne Entgelt abgefolget , doch nicht 
weiter, wie bishero von purem Holtze gebauet, sondern die Gebäude gestick- 
stacket werden sollen, weshalb ihr weitere Verfügung zu thun habet. 

10. Wegen der, bey den Beambten und arendatoribus noch ausstehenden 
reste, welche mit unter den Einhundert Fünf und Viertzig Tausend Thlr. so 
ihr an Schulden angegeben, stecken, habet ihr fördersamst richtige Liquida- 
tiones und zwar, was die arendatores anlanget, nach den Contracten anzulegen, 
und längstens innerhalb Sechs Monathen, was ein jeder liquido schuldig 
bleibet , einzufordern und zur Gasse abzuliefern , auch Uns von Monath zu 
Monat einen richtigen extract, was abgetragen und noch restire, einzusenden. 
Und weile es 

1 1 . ohne richtige Abnahme der Ambtsrechnungen unmöglich mit dem 
Cammer- Wesen in Ordnung kommen und man den Zustand derselben sehen 
kan : So sollen zwey Gammer-Verwandte die noch nicht justificirte Rech- 
nungen in Zeit von Sechs Monath mit dem Cammer-Meister , jedoch unter 
eurer, des praesidenton direction und in beyseyn desjenigen Cammer Raths, 
von dessen departement die Ambtsrechnung abgenommen wird, abhören , es 
zur Richtigkeit bringen, und äusserst besorgen , dass Inhalts reglement hin- 
künftig mit Abnahme und Einsendung der Rechnungen zur General-Rechen- 
Cammer zu rechter Zeit verfahrwi werde , wie denn die zwey Cammer-Ver- 
wandten und der Gammermeister dieses ihren vornehmsten Zweck seyn lassen, 
und sich davon durch keine andere Arbeit detoumiren lassen müssen , wozu 
ihr, der Praesident, diejenige so ihr am besten findet, zu nehmen habet , und 
damit diese Arbeit desto besser von statten gehe , so haben Wir allergnädigst 
resolviret, noch zwey Gammer-Verwandte von neuen zu bestellen, und ihnen 
das Oehalt, so andere haben, reichen zulassen, zu welchem Ende Wir, entweder 
von Berlin aus, zwey tüchtige subjecta euch zusenden werden , oder wo ihr 
dergleichen wisset, von euch vorgeschlagen werden können. Wobey dann 

12. die Ambts-Rechnnngen wegen der noch etwa ausstehenden liquiden 
reste, nicht wie bishero ungeschiossen gelassen , sondern besagte reste und 
Bestände von einer Rechnung zur andern deutlich übertragen , und doch , so 
baldt immer möglich, eingefordert und beygetrieben werden müssen. 



238 Urkunden. 

13. Die biähero denen arendatoribus so vielHÜtig gestattete and in den 
Ck)ntracten versprochene remissiones, wollen Wir, so viel möglich abgeschaffet 
wissen, und müsset ihr pflichtmässig dahin sorgen, wie ihr künftig bey Schlies- 
sung neuer Arenden die pächter, dahin disponiren möget, dass sie ehr keine 
remission verlangen als nur bey allgemeinen Misswachs, und allgemeinen Vieh- 
sterben, was den Stamm anlanget, bey andern Viehsterben aber nur wegen der 
Abnutzung , so wie in der Churmark und anderer Ohrten gebräuchlich ist. 
Zu facilitirung dessen verwilligen Wir allergnädigst , so viel die Nutzung der 
Schafe anlanget, dass anstatt das Schaf bishero nach Abzug der Ausgaben Vier 
und Zwantzig gr. polln. angeschlagen worden , künftig bei cessirung der re- 
missionen nur Ein und Zwantzig gr. polln. gerechnet werden soll, und haben 
Wir zu euch das allergnftdigste Vertrauen, ihr werdet mit äussersten Kräften 
dahin gewissen seyn, es künftig auf solchen Fuss zu richten. Da auch 

14. Zu Erlangung nöthiger Richtigkeit in denen Aembtem ein vieles 
beytragen wird , wann die Haubtleuthe und Verwehser auf die Wirthschaft 
mit Achtung geben, so haben Wir an Unsere Preussische Begierung deshalb 
rescribiret, wie die Copey Beyschlüsse besagen. 

15. Ob wir auch gleich sonsten gerne sehen möchten, dass die Anschläge 
auf den Märkischen Fuss eingerichtet werden möchten, gleichwie Wir solches 
Unserer teutschen Gammer anbefohlen, so finden wir es doch zur Zeit in 
Lithauen noch nicht rathsam, zumahlen die arendatores dadurch und 
weilen sie sich nicht gleich darin möchten finden können, noch mehr ab- 
geschrecket werden dürften, dahero es damit bis zur weitern Verordnung 
sein Verbleiben hat. Es sollen 

16. jedoch, damit einiges fundament zu den Anschlägen seyn möge, 
die Vorwerksäcker, wo es noch nicht geschehen werden, ausgemessen, auch 
nach Vielheit der Felder, Drey oder Vier jähre nach einander landgeschworne 
hey der anssaath zugegen seyn, und was an allerhand Getreyde ausgesäet wird, 
accurat annotiren. 

17. Und da es den Anschein geben könte, dass wenn von dei^jenigen, 
so der Oammer vorstehen, auf denen von ihnen nicht gepachteten Vorwerkero, 
ihre pferde zu Ausfütterung und Weyde hingegeben werden , Wir darunter 
leiden würden, so habt ihr, der praesident und die Oammer , auf den Vor- 
werkern, welche ihr nicht gepachtet, keine pferde zu halten. Weilen Wir auch 

18. die repeuplirung des Landes und introducirung guter Wirthschaft 
mit allem ersinnlichen Fleiss und Sorgfalt beschaffet wissen wollen ; So habet 
ihr Uns darüber eure unterthänigste pflichtmässige Gedanken zu eröffnen. 

Wir befehlen euch schliesslich, obigen allen aUergehorsamst nachzuleben, 
auch was ihr sonst Inhalts protocolli mit unserer Commission verabredet und 
eoncertiret habt, ohne Säumniss zu adimpliren. Wie Wir dann deshalb von 
Zeit zu Zeit eure pflichtmässige Berichte was darinnen geschehen , gewarteu 
wollen. Seynd :c. 

Geben Tilsit d. 2. July 1718. 

An Fr. Wilhelm. 

die Lithausche Oammer. 0. B. v. Oreutz. 



Urkunden. 239 

' 8. Vertrag Ober die Besetzung wüster Hufen. 

• 

Gerge Jedzoneck, ein freyer Mann und Kein Eönigl. Erb-Ünterthan, 
nimbt von jetziger Brach Zeit 1719 zwei wüste Hüben in den Königl. Dorfe 
Bienau zu bebauen an, also und dergestalt, dass Er gegen Genüssung dreyer 
Frey Jahr auf selbigen ein guttes Wohnhauss, Scheune und Schoppen aufbauen, 
nach genossenen Frey Jahren aber gleich andern Zinss-Pauren dieses Dorfs 
den gewöhnl. Zinss, nehmlich Vier Rthlr. 40 gr. p. Hube jährlich zu erlegen, 
dann auch alle übrige onera, an Oontribution, Einquartierung, Decem, Schar- 
werg bei dem Eönigl Vorwerg jc. über sich zu nehmen, und damit von Trini- 
tatis 1722 den Anfang zu machen, übrigens auch wenn Er einmahl solches 
Erbe quittiren wolte, einen tüchtigen Wirth in seine Stelle, und der sich alles 
das, so in diesem Contract enhalten, übernimbt zu schaffen gehalten seyn soll, 
und will. Welcher Contract denn hiemit unter Beidruckung des hiesigen 
Gammer Ambts Insiegels zur hohen Königl. Cammer Confirmation aussgefei^ 
tigt wird, Signatum Cammer-Ambt Liebemühl d. 6ten Julii 1719. 

Christoph Dreher. 
Dieser Contract wird hiermit in allen Stücken confirmiret. 
Königsberg d. 19. Aug. 1720. 

Königl. Preuss. Deutsche Ambts-Cammer. 
Hoffmann. Zezke. Hesse. Bolius. Lilienthal. Ed. v. Kanitz. 



9. KSnigl. Instruction an sämmtliche Provinzialkammern in Betreff der 

Methoden der Domainenverpachtung. 

Nachdem Eure Pflicht und allerunterthänigste Schuldigkeit erfordert, Un- 
sere Domainen, so viel immer mit Sicherheit geschehen kann aufs höchste und 
beste auszubringen, hiezu aber das meiste contribuiren muss, dass ihr selbst 
den eigentlichen Zustand derselben kennet, folglich solchen denen Einheimi- 
schen sowohl als Fremden durch accurate und überall zu evincirende An- 
schläge beyzubringen vermöget, angesehen zwar die Licitationen animirter 
Pächter die Arrenden öfters hoch treiben davon aber doch rare Exempel sind, 
und meistens in denen FäUen zu geschehen pfleget, da die Licitanten von 
denen Gütern bessere Connoissance als ihr, oder sonsten gantz particuliere 
Absichten dabey gehabt ; hingegen weit mehrere Exempel sich finden dass die 
auf den Aembtern sitzende Beambte und Arrendatores diejenigen, welche ihnen 
gefährlich fallen können, gewonnen, die Fremde aber wegen Mangel genng- 
sahmer Information, so Sie aus den Anschlägen nehmen sollen, nicht fürchten 
dürfen , Und dann Unserm hohen Interesse merklich daran gelegen , dass in 
allen Unsern Provincien eine gewisse Methode zu formiren, nach der so wohl 
General- als Special -Cammer -Anschläge genommen werden; alss haben wir 
tler Nothdurft zu sein erachtet, nachfolgende Puncto und mit denenselben 
beygefügtes ohngefehrliches Schema sab Lit. A. Euch zu communiciren, 
welches ihr denn wohl zu erwogen und wie weit es der dortigen Landes Art 
nach applicable, und welchergestalt es nunmel^o, da die Vergleichung der 



240 Urkunden. 

Scheffel-Maass geschehen, auch die Anschläge derer Gflter soviel möglich anf 
eine einstimmige Arth formiret werden möge, das Eurige alleninterthänigst 
bey zu tragen habt. 

1 . Müssen alle Fixa und stehende Gfeld-Zinsen nach geschehener genng- 
sahmen Untersnchnng vorangesetzet, und entweder mit verpachtet, oder wo 
es besser befanden wird, zur Berechnung reserviret werden, wiewohl es zu 
Unserm Allergnädigsten Gefallen gereichen soll^ wenn alles so viel hur mög- 
lich verpachtet werden kann. 

2. Die stehende Getreyde-Pächte derer Unterthanen sind gleichfalls nach 
dem Zustande jedes Orths entweder in natura zu heben und zu berechnen oder 
denen Ambts-Pächtem mit zu zu schlagen, und weilen ersterenfals gemeinig- 
lich viel Unkosten und Unrichtigkeiten beym Auf- und abmessen, auch bey 
den Verkauf selbst vorgehen , So ist die Mit-Verpachtung des Getreydes an 
denen Orthen, wo solches nicht entweder zum behuf einiger Hofhaltung oder 
Salartlrung derer Deputanten in natura nöthig oder auch auf der Unterthanen 
Zustand besondere Reflexion zu nehmen ist, wohl zulässig, es mnss aber der 
Anschlag nach denen Markt-Preisen der letzten neun Jahre formiret und dar- 
aus das Mittel gezogen werden. 

3. Gleichwie an denen meisten Orthen aus dem Feld- und Ackerbau die 
grosseste Reventtes kommen mtlssten, also ist auch hiebey besondere praecau- 
tion zu nehmen, und wohl dahin zu sehen, daas man in denen Anschlägen 
nicht zu viel oder zu wenig thue , sintemahlen es an Beyspielen nicht fehlet, 
dass wenn die Pächter erst von der Richtigkeit der Cammer-Anschläge per- 
suadiret seyn , sie von fremden Orthen ohne einmahl die Aemter zu besehen, 
sich in importante Pachtungen eingelassen ; Um aber hierunter ein gewisses 
fundament zu haben, so muss 

a. eine accurate Ausmessung der Ländereyen vorher gehen. 

b. Dann ist nach dasiger Landes Arth zu Specificiren, wie viel Rhein- 
ländische Ruthen auf jeden Morgen gerechnet werden, wie wohl eigentlich 
Unsere Allerhöchste Intention dahin gehet, dass alle Hüben jede dreissig 
Morgen und jeder Morgen 180 Rheinländische Ruthen in sich halten solle. 

c. Weiter ist ein genauer Ueberschlag zu machen, was auf die Morgen 
von allerhand Getreyde an Einsaath einfallet. 

d. Ist nach dem Zustande des Landes und jeden Ambts zu erwogen, ob 
ordentliche Brach-Felder gehalten werden müssen, oder ob der Acker so aus- 
träglich gedtinget werden könne, dass darauf so genau nicht zu sehen. 

e. Ist nach einem General-Ueberschlag etlicher Jahre der Ertrag aus- 
zurechnen und das wievielste Korn an jedem Ortho ein Jahr dem andern zu 
Hilfe genommen werden könne, auszumachen. 

f. Dieweil auch viele schlechte Ländereyen sich finden, welche theils 
ihrer Qualität nach, theils wegen Mangel der Düngung nicht füglich nach der 
Morgenzahl aestimiret, sondern wie sie alle 3 bis 6 Jahre nur mit zu nutzen, 
also auch nach dem Einfall nur angeschlagen und unter die sämtlichen Pacht- 
jahre repartiret werden müssen, hingegen an andern Orten die Gelegenheit 
und Gewohnheit giebt , dass ein vieles Land alle Jahre mit Tabak , Kohl,. 
Rüben und andern 8aamen bfpflanzet und besäet wird. 



Urkunden. 24 1 

Also ist beydes wie eine Neben-Saehe zu rechnen , von der ordinairen 
Anssaat abzuziehen nnd aparte anzuschlagen , bey den ordentlichen Feldern 
selbst aber und dem Ertrage derselben, ist auf die differente Arth nnd Güthe 
der Länderey , welche sich öfters in einem Felde finden, gute reflexion zu 
nehmen nnd wenn nicht füglich eines dem andern zu Hilfe gerechnet werden 
kann, sind 2 bis 3 Classes der Aecker zu machen nnd darnach die Anschläge 
zn förmigen, welches so viel leichter ins Werk zu richten, alss die Landmesser 
so jedes Stück ausmessen, und wann Sie ihrem Amte gewachsen, solches am 
besten annotiren und darunter viele Hilfe geben können. 

g. Die Bestellung der Aecker betreffend, weilen selbige auch von so 
gar differenten Kosten ist, und auf verschiedene Arth in jedem Lande vor- 
genommen wird, So ist dabey eine Speciale Ausrechnung zu machen^ was an 
solchem Orthe, wo volle Dienste sind, der Morgen oder Hube nach Proportion 
des Dienstgeldes zu bestellen kostet, wo keine Dienste sind, und mit eigenem 
Gespann alles betrieben werden muss, was an jedem Orthe solches zu unter- 
halten komme, wofern eine kostbare Arth der Bestellung introduciret ist , ob 
nicht föglich mit Grase-Pferden oder Ochsen das Werk zu betreiben. 

Und wenn dann solchergestalt alles genau erwogen worden ist, ein spe- 
cialer Anschlag von einer Hube des Orths, die verpachtet werden soll , zn 
machen, und darin der Einfall, der Ertrag, nnd die darauf zu verwendende 
Kosten auszuwerfen, wovon ein ohngefähres Project sub lit. B. gleichfalls 
angefügt ist. 

4. Nachdem bey der Vieh-Zucht gar differente Arthen der Ansehlftge 
gefunden werden, indem man theils Orthen viele Sommer-Weyde und wenig 
Winter Futterung, an andern hingegen viel Heuschlag und wenig Sommer- 
Weyde antrifft, jedoch aber die Nutzung von dem Viehe , welches würklich 
gehalten werden kann, nur regardiret, übrigens ob ein Arrendator vor etliche 
Hundert Thlr. Grass und Heu verkaufen, oder zukaufen müsse, nicht attendiret 
werden, dergleichen aber der gantzen Hausshaltung ein grosses Changement 
giebt , Alss ist am besten gethan , dass das Wiesewachs auch ausgemessen 
und nach seiner Quantitilt und Qualität in Anschlag gebracht, hingegen die 
Sommer-Weyde auch nach ihrer Güte wie sie effective in jedem Lande ge- 
nutzet werden kann, auf das zu haltende und in Weyde zu nehmende Vieh 
geschlagen werde. 

5. Von denen principalsten Stücken der Nutzung eines Guths pflegt 
auch die Brauerey zu sein, und weil selbige sich auf gar verschiedene Arth 
verinteressiret, indem an einigen Orthen starkes an andern schwaches Bier 
gezogen wird, auch einige Zwang, andere freywillige Abnehmer haben, über 
dieses der Einkauf des Getreydes, Holtzes 2c. gar different, so muss an jedem 
Orthe nothwendig ein Special-Anschlag formiret werden, was ein Brauen 
kostet und was vor Nutzen es bringt, da man dann bey Zusammen-Rechnung 
der sämtlichen Gebräusei die praeter propter in einen Jahr consumiret wer- 
den, das Quantum des Brau- Anschlages haben kann. Nur ist dabey die Mo- 
deration zu gebrauchen, dass, da doch der Pächter etwas vor seine Mühe 
haben muss, man das Getreyde etwa 3 gr. beym Brauen höher rechnet, als es 
beym Special- Anschlage des Ertrages einer Hube gerechnet worden, wie dann 

stadelmann, Friedrich Wilhelm I. 16 



242 Urkunden. 

auch beym Brauen die Traber von einen Wispel Getreyde ordinair 2 Thlr. 
alss so hoch sie wohl genutzet werden können , zu rechnen sind, dagegen die 
Schweine-Zucht alss wenn kein Brauen wäre angeschlagen wird, wie solches 
alles das beykommende Schema sub lit. C. mit mehrern besaget. 

6. Alle übrige Pertinentien eines Amts und Vorwerks, als Fischereyen, 
Gärten, Feder-Vieh und Tauben-Flucht reguliren sich nach der Situation eines 
Orths und was daraus gelöset werden kann, wie wohl bey den Teichen, welche 
mit Carpen und andern Fischen besetzet werden, zu besserer Richtigkeit dienet, 
wenn sie ausgemessen werden, zumahlen alsdann nicht nur der Besatz accu- 
rate zu determiniren, sondern auch leicht der Ueberschlag vom Ertrage eines 
Teichs nach dem Preise , wie jedes Orths der Centner Fisch auszubringen 
stehet, ZI} machen, und was vor den hazard abgesetzet werden muss, zu rega - 
liren ist ; gleichwie nun Eingangs gedachtermaassen die eintzige Absicht bey 
diesem Werk ist, so viel möglich eine Gleichheit und Acouratesse der An- 
schläge zu haben, damit man wissen könne, wie hoch man allenfalls, wenn 
sich auch keine Pächter melden möchten , durch die administration ein Guth 
auszubringen vermögend wäre, und nicht alles auf die Discretion der iicitanten 
ankommen lassen dörfen, übrigens aber Wir von Eurer gründlichen Erfahrung 
in der Oeconomie gnüglich persuadiret sind ; Alss wollen Wir über jeden 
Punct Eure pflichtmässige Remonstration, Gutachten und Verbesserung er- 
warten, und solchergestalt mit Zuziehung Eurer, einen solchen Schluss wegen 
des Modi procedendi fassen, der nicht nur gegenwärtig die Sache deutlich 
mache, sondern auch künftig denen locatoribus undConductoribus zeigen möge, 
wie jetzo nicht von ohngefehr verpachtet werde, sondern wie und wo, bey zu 
hoffenden noch bessern Zeiten allemahl ohne der Pächter Ruin etwas hinzu 
gesetzet werden könne. 

Berlin den 3. Jan. 1720. 

Fr. Wilhelm. 

V. Creutz. v Görne. 



10. K. Ordre an das Directorium der Lithauischen Kammer wegen Unter- 
stützung nothleidender Unterthanen mit Brot- und Saatgetreide. 

Sr. Königl. Maj. in Preussen, unser allergnädigster Herr haben sich aller- 
unterthänigst vortragen lassen, wie unterschiedene von denen immediat Unter- 
thanen, auch CöUmem und Freyen, durch die im verflossenen 1720. Jahre 
unglückliche Emdte dergestalt zurück gesetzet, dass selbe biss zum neuen 
Einschnit mit dem benöhtigten Brodt-Getreyde nicht auss kommen können, 
auch die unumbgängliche Sommer-Saat ihnen fehlen möchte und deswegen 
auss Landes väterlicher Huld und Vorsorge allergnädigst resolviret, in beyden 
Stücken denen notorisch nohtleydenden einen mildreichen Zuschub zu thun. 

Damit aber hierunter Sr. Königl. Miy. Zweck der Billigkeit nach er- 
reichet werde ; So befehlen sie in hohen Gnaden, doch alles Ernstes dem N., 
Ansieht dieses sofort sich in die Aembter zu begeben, mit dem Beambten 
eines jedweden Orthes susanuien zu thun, ihm diese original-ordre su com- 
munieiren und ihren theuren Pflichten nach reiflich zu überi^en. wie und 



Urkunden. 243 

welcher Gestalt die Untersuchung am fBglichsten nnd fördersahmsten fort- 
gesetzet werden kan , daranss Sie conjnnctim in denen Dörfern, worinnen 
dergleichen von Brodt nnd Sommer -Saat znrflck gekommene Unterthanen 
befindlich, von Hanse zn Hause nach dem Yorraht des Brodt-Oetreydig sich zu 
erkundigen haben, Söller, Scheuer nnd Cammer zu visitiren, nach der Anzahl 
der würklich vorhandenen Persohnen einen accuraten Ueberschlag zu machen, 
wie viel ohnumbgänglich an Brodt- Getreydig biss zu dem neuen Einschnit 
selben zu reichen nöhtig seyn dörfe. 

Femer hat erwehnter N. sich nach der vormahligen Auss-Saat in dem 
Sommer-Felde zu erkundigen, und gleichfalss einen gegründeten Anschlag zn 
fertigen, wie viel an Gerst, Haaber, und Erbsen zu besäung des Ackers vor 
einen jeden unvermögenden unwidersprechlich erfordert werde. 

Sobald nun in einem Ambte solche Untersuchung geendiget, ist eine 
deutliche nebst des Beambten unterschriebenen Specification , wieviel einem 
jedweden Dorfe an Brodt-Getreydig, Gerst, Haaber und Erbsen ohnumgäng- 

lich gegeben werden muss , zu verfertigen, und an auf 

das schleunigste zu tibersenden. 

Es wird der erwehnte N. auf seine theure Pflicht, so wie Er es jetzo 
und Efinftighin vor Sr. Königl. Maj. Verantworten kann, dahin bemühet seyn, 
dass er persöhnlich alles selbst untersuche, sich auf Kein rapport Verlasse, 
damit denen Unterthanen weder das nöhtige, wodurch Krankheiten vorgebeuget 
werden könten, vorenthalten, noch etwas überflüssiges oder gar unnöhtiges 
jemanden gereichet werden dörfe. Selten etwa einige Unterthanen gefunden 
werden , welchen sofort bey der Untersuchung das nothwendigste an Brodt- 
Getreydig gereichet werden müste, so soll der Beambte solches ohne Verzug 
Kraft dieser ordre gegen des N. und des in einem jedwederem Dorfe befind- 
lichen Schnitzen Quittung aussfolgen lassen, der Schultz aber ist sonderlich 
zu verwarnen, dahin zu sehen, dass weder das Brodt-Getreidig noch die Saat 
anders alss Sr. Königl. Miy. allergnädigsten Intention gemäss angewendet, 
Keinesweges aber von den üblen Hausähältem durchgebracht werde. Womach 
der N. sich zu achten, und bey ohnaussbleibliohe Beahntung nicht einen 
Augenblick zu versäumen hatt. 

Berlin den 5. Februar 1721. 

Fr. Wilhelm. 



11. Anfrage der Kurmärkischen Amtskammer wegen des von angehenden 
Eheleuten zu entrichtenden Pflanzgeldes, und Entscheidung des Königs. 

Ew. Königl. Majestät haben bei revidirung der projectirten Churmärki- 
schen Neuen Holtzordnung allergnädigst resolviret, dass das von denen neu- 
angehenden Eheleuthen bishero entrichtete Pflantzgeld hinfüro cessiren solle ; 
Weiln Wir nun nicht wissen, ob Ewr. Königl. Majestät allergnädigste Intention 
dahin gehe, dass auch in denen übrigen Provintzien, sonderlich an denen 
Ohrten wo der Zuwachss des jungen Holtzes nothwendig befördert werden 
muss, und woselbst ausser von Yertraueten, wegen verkau£ften oder ver- 

16* 



244 Urkunden. 

schenokten Holzes wenig Pflantzgeld m hoffen, als im Magdebnrgisohen, 
Halberstädtischen, Mindischen und Clevisehen, dergleichen Verfassung gleich- 
falls gemachet werde, and diesemnach das Pflantzgeldt von denen Vertraae- 
ten , welches zn diesem Behneff gewiedmet worden , gäntzlich eessiren salle ; 
So haben wir nöthig erachtet, £wr. Kdnigl. Maj. eigentliche aUergnldigste 
Willens-Meinnng hierflber einznhohlen , umb sodann die YerfUgiiiig darnach 
veranlassen au können. 

Berlin, den 26. Martii 1721. 

Charmftrkische Amtskammer. 

(Marginal des Königs) : »m €Ule iVo^tVasten, das ich toiU IMer ein Premiwn setzen, 
das sie heirahien ah sie weiil sie heirahten geldt gehhen lassem. 

Fr. Wilh. 



12. Protocoll der zu Oletzko in Gegenwart des KSnigs stattgefundenen 
Verhandlungen Ober neue Einrichtung der Domainen. 

Präsentibus : Hrm. Geh. Rath Moldenhauer. Hoff-Rath Schlnbhuth. Kammer- 
rath V. Borck. Kammerrath von Löwensprung. Kammerrath Dieckhoff. Kam- 
tiierrath Lölhofifel. Landkammerrath Graf zu Waldburg. Landkammerratb 
V. BolBchwing. Landkammerrath Stech, auch Capitains v. Müllenheim, 
y. Bosse , y. Puttkammer. Landkammerrath Itzel. Landkammerrath Waga. 
Landkammerrath du Feu. Landkammerrath Hehr. Landkammerrath Koch. 
Landkammerrath Wilcke. 

Act. Oletzkow den 5. Jnli 1721. 
In allerhöchster Gegenwart Sr. Königl. Migestftt. 

Auch in Beisein des Herrn General Feld-Marschalss Fürsten yon Anhalt 
Hochfttrstl. Durchlaucht iz, 
ist zwischen denen wirkl. Geheimen Etats-Rftthen Herrn y. Göme und Herrn 
Graff 2U Waldbnrg Excell. Excell., auch Herrn Directore yon Bredow mit Zu- 
ziehung derer obenstehenden respectiye Hrm. Cammer- und Landkammerräthe 
in heutigem dato eine Conferenz, die neue Einrichtung der Domainen betref- 
fend, gehalten, und folgendes dabei yerschrieben worden : 

Se. Königl. Maj. befehlen allergnädigst, ihnen yorzutragen, wie weit die 
Commission in ihrer Arbeit ayanciret sey , und was yor Puncto zur Decision 
ansgesetzet wären, über welche , ehe sie entschieden würden , einem jeden 
seine Meinung frey, nach Eyd und Gewissen zu entdecken, unyerwehret seyn, 
wann Sie aber einmal decidiret, keinesweges darüber zu raisonniren frey 
stehen solle. 

Des Henn yon Göme Excell. tragen hieranff allemnterthänigst yor, wie 
Sie den Statum derer bey der Commission sich erftugneten Differentien aus dem 
Protoc. extrahiret hätten, zu Folge dann der erste Punct sey : 

1 . Dass des HeiTu Graff zu Waldburg Excell. gemäss Protocoll sowohl vor 
die einzelnen Hoffe zu Mossnen, als auch zu Gross-Czymochen portiret wären, 
dahingegen sie zwar nicht en general wider die einzelnen Hoffe im Ambt 
Oletzkow wegen der dabey yorkommenden inconyenientzien, gesprochen hätten. 
Wobey dann des Hm. y. Göme Excell. die im ProtocoUo enthaltene argu- 
menta wiederholten, und denenselben nach beyfügten, dass in diesem Ambt, 



Urkunden. 245 

wenn die Dörfler conserviret blieben, nicbt mehr alss 1 7 1 Bauer-Höffe fehlen 
würden. — Des Herrn Graflf zu Waldburg Excell. antwordten hierauflf , und 
setzen vorigen argumentis ihre Gründe und Gedanken entgegen , welche laut 
Protoc. jederzeit dahin gegangen wären, dass die separirte Höfle alsdann an- 
geleget werden möchten, wenn entweder über die zu einem combloirten Dorffe 
festgesetzte Höffezahl etwas Land übrig bliebe, oder wenn die Hoffe im Dorffe 
nicht mehr tauglich, und neu gebaut werden müsten, weiU man nach dem 
genie des hiesigen Bauren, welcher zu Düngung des Ackers gar nicht geneigt, 
sich notwendig richten, und ihm alles dergestalt commode machen müsse, 
damit er dasjenige zu thun angehallen werden könne, welches er willig schwer- 
lich thun würde. — Nachdem Se. Königl. Majest&t über diesen strittigen Punct 
die pro und contra beygebrachten Gründe aüergnädigst angehöret, auch was 
eines jeden Meynung darüber sey, herumgefraget, so decidiren Dieselbe in 
Gnaden : 

Dw8 die Gebäude , so im Stande sind, und welche 2 bis 3 Jahre stehen 

können, stehen bleiben sollen. 

Ob aber anstatt der baufälligen Häuser einzelne Hoffe oder aber Häuser 

in denen Dörffern wieder anzubauen rathsam sey, darüber geben 8ie denen 

differirenden Meinungen nochmalen allergnädigstes Gehör, und decidiren 

endlich : 

Dass die einzelnen Hoffe gänzlich cessiren und anstatt derselben , wann ein 
Dorff zu gross, man lieber 2 Dörffer daraus machen, wann aber etivas weniges 
an Land übrig , dass man darauff etwa einen Krug , wo es praciicable, a7i- 
legen solle. ^ 
Der zweyte Punct, welchen des Hm. v. Göme Excell. zu Seiner Königl. 
Majestät allergnädigsten decision proponirten , war dieser : Ob die specielle 
Vermessung nach Bchlägen und Stücken vorgenommen, denen Bauern aber die 
Theüung unter sich überlassen, oder ob die Vermessung en general vom 
gantzen Felde geschehen , und dagegen vor einem jeden Baur seine 2 Huffen 
iibgeteilet werden sollen. Diesen Punct decidiren Se. Königl. Majestät, nach- 
dem Ihnen der Vortrag darüber weitläufftig geschehen, dergestalt : 

Dass die Ausmessung derer Felder en general ohne Stucke und Schläge 
/ortgestellet, dagegen aber einem jeden Bauer seine 2 vollen Saat Huffen zu- 
gemessen werden sollen, weill weder die Commissari noch die Bauren unter sich 
teilen könnten. 
Da bei dem ersten Punct festgesetzet worden, dass keine separirte Hoffe 
stattfinden, sondern dass vielmehr, wenn ein Dorff zu gross, zwey daraus for- 
miret werden sollen, so entstehet die Frage : wie gross ein Dorff seyn müsse, 
dass der Acker nicht zu weit abgelegen , und von der Dorffschaft commode- 
ment bearbeitet, auch unter Mistung gehalten werden könne? 
Hierauff decidiren Se. Königliche Majestät : 

Dass die Dörffer nicht eine grössere Huffen Zahl als 24 bis 30 Preuss. 
ür bahre Huffen inne halten sollen, auf welchen 12 bis 15 würckUche Bauren 
in einem Dorffe zusammen wohnen müsten , derer Acker man in 3 oder auch 
in 4 Felder zu teilen habe, dergestalt, dass in einem jeden Felde das Drittel 
oder Viertel derer 2 dem Baur zugemessenen Huffen bestehe. Wann aber bey 



246 Urkunden. 

einem Dorffe etwas an Acker übrig bliebe, so sollen auf den Grenizen Cossafen 

angesetzety ihnen etwa ^j ^^iff'^ mehr oder weniger zugelegei, vor sie aber nur 

eine schlechte Käthe erbauet j und selbige sodann zum Hand Schaarwercke bey 

denen Vorwerckem zu Beschomtng derer Bauren gebrauchet werden. 

Da dieses letztere Se. Eönigl. Majestät aus hohem eigenen monvement 

resolviret, so fragten Sie hemmb, ob jemand dawider etwas beyznbringen 

hätte? nnd alss Niemand was eingewendet, so wurde es allererst pro prin- 

cipio festgesetzet. Sonsten gaben Se. Eönigl. Mi^estät ad Protoc. : wie Ihr 

allergnädigster Wille wäre : 

Dass die Bauren keine Wind-Huffen sondern würkUche 2 Säe-Huben haben, 
zu welchem Ende alles , was Unland ist, in denen Feldern, wann es auch nur 
ein gantz kleiner Dimpel seg, überschlagen und abgezogen werden solle, es möge 
so viel Zeit und Unkosten darauff gehen, wie es immer wolle, in massen sonst 
der Baur, wenn er etwas schuldig bliebe, einmal eine excuse, dass seine 2 Huffen 
nicht voll wären, haben würde. 

Des Hm. v. Göme Exceil. trug hierauf ihren von dem zu Czymoehen 
anzulegenden Vorwerck gefertigten Anschlag vor ; und baten allerunterthä- 
nigst, dass wegen. der zu denen «yorwerckem zu leistenden Schaarwercke und 
Dienste etwas gewisses festgesetzt werden möchte. 

Seine KönigL Majestät bescheiden ihn aber hierauff, dass nach dem Unter- 
schiede des Orts die Commission davon tirtheilen, die Bauren aber mit Diensten 
nur nicht überlegen müsten, weill es ohnmöglich, dass derselbe bey der bis- 
herigen Gewohnheit, da er sonderlich in Lithauen bis 3 Tage die Woche über 
Dienste thun müsse,, habe conserviret bleiben können, und soH Er hinführo nicht 
mehr als 1 Tag die Woche über Dienste thun, aber den Abend zuvor im Dienst 
kommeti. 
Es observirten sonst Se. Eönigl. Majestät bei Durchgehung des ob- 
erwehnten Anschlages, dass des Hm. v. Göme Exceil. den Baur statt des 
haaren Gfeldes auf Getreyde zu setzen willens sey, dannenhero Sie denn alier- 
gnädigst decidirten : 

Dass der Baur bis auf weitere Zeit gar nichts an Getreyde^ sondern alle 
prästationes an bcuxrem Gelde abtragen solle. Dann wäre Ihre aUergnädigste 
Willensmeynung, dass weder die Commission noch die Preuss, Domainen Cam- 
mer den Baur an Contrib, und Service einen Dreyer erlasseti, hergegen aber 
denselben von denen Zinss und Dienstgeldem die Erlassung erteilen solle, wor- 
über Sie denn keine remonstrationes von der Cammer hören wolten, weill aUe 
revemien Ihnen gehörten ; wenn aber der Baur im besseren Stand käme, und 
ihm hernach mehr au/geleget würde, so müsse solches dahingegen der Cammer 
allein zu gute kommen, 
Occasione eines gefertigten Anschlages von dem Dorffe Gr. Czymoehen, 
vermöge dessen der Bauer auf 60 Thlr. gesetzet war, so Sr. Eönigl. Maj. 
aber viel zu hoch vorkam , thaten Dieselbe eine aUergnädigste und landes- 
väterliche Declaration und Ermahnung an die Commission , dass sie nehmlioh 
nicht deswegen angeordnet wäre, um allein Vorwercke und Dörffer zu bauen, 
sondem die bisherigen Missbräuche abzuschaffen, den Bauer aufzuhelffen, 
seinen bisherig miserablen Zustand und Lebens Art zu verbessern und auf 



Urkunden. 247 

seine eonBerration bedacht zu seyn, massen Sie nur anf etwas fixes Staat 
machen weiten ; würde man aber bey der nenen Einrichtung zu hoch gehen 
und es der Banr nicht anshalten können , so weiten Sie sich nicht an die Be- 
ambte, sondern an die Commissarien, welche die Einrichtung gemachet, und 
welche mit Hab und Guth, auch mit ihrem Kopff davor hafften müsten, halten, 
dahero Sie denn auch wegen der Anschläge von dem Dorffe Gross Czymochen 
nichts decidiren könnten, weill Commissio solches untersuchen müste, was ein 
jeder Baur zu ertragen vermögend sey. 

Des Herrn Graff zu Waldburg Excell. proponirten hierauff den modum 
procedendi, wie Sie vermeinten dass Commissio am besten beschleuniget werden 
könnte, und schlagen ohnmaassgeblichst vor, dass nach ein Wochen 3 die 
sämmtlichen Land-Cammer-Räthe, um das Werck recht zu begreiffen , con- 
junctime arbeiten, hernach aber 4 partien formiret werden möchten, wozu Sie 
denn auch die Subjecta in unmaassgeblichen allerunterthänigsten Vorschlag 
bringen, und dabey die remarque machen, dass eine jede partie aus 3 Per- 
söhnen, so die Besichtigung der Aecker hielten, bestehen und bey jedweder 
derselben ein Ausländer und dann ein Haupt guter Wirth, über diese 3 Per- 
söhnen aber noch ein protocollist seyn müste, und wenn dieses dergestalt im 
Gange gebracht wäre, dass alsdann HerrHoff-Rath v. Schlubhuth, ingl. Herr 
Comm.-Rath Lölhöffel nach Lithauen geschickt und ihnen Commissarii zu- 
gegeben würden, um die Arbeit daselbst also wie hier fortzusetzen. 
Hierauf decidiren Se. Königl. Maj. allergnädigst : 

Dms Sie sich diese Vorschläge wegen Einteilung der 4 Partien^ ingleichen 
wegen der dazu in Vorschlag gebrachten Persohnen gefallen Hessen, aber es 
müste das Amt Oletzko zuvor ganz eingerichtet werden , hernach könne ein 
gros von der Commission nach Lithauen gehen, das andere aber in den Polini- 
schen Aemtem fortfahren, 
incidenter befehlen hierbey Se. Königl. Mig. : 

DasSt wo gantze wüste Dörffer in Lithauen sind, in selbigen nicht die Na- 

tiones untereinander confundiret, sondern in einem Dorffe nur eine Nation an- 

gesetzet werden solte. 

Des Herrn Graff zu Waldburg Excell. proponiren hierauff noch einige 

puncta, aufweiche Se. Königl. Maj. folgende Decisiones in Gnaden erteilen: 

1 . Alles was verpachtet ist, und so nicht von Sr, KifnigL Maj, eigen- 
händig conßrmiret , soll die Cammer aufs neue zu verpachten, und die alte 
Contracte aufzuheben berechtigt seyn, wenn sie findet, dass sothanes Stück mit 
besserer avantage ausgethan werden könne, zu welchem Ende denn die Commis- 
sion über alle arr enden so von einiger importance sind, und über 300 Thlr, 
betragen, confirmationes zu suchen hat; damit aber die neue Cammer credit 
bekomme, so sollen die von ihr aufgerichteten Contracte , so nicht confirmiret, 
ihren vigtieur behalten, 

2. Die Mühlen so jetzo vorhanden, sollen verbessert werden, was aber die 
Anlegung neuer Mühlen anlanget, so ist Sr, Königl, Maj, aüergnädigster 
Wille, dass solches zwar, wenn avantage dabey ist, geschehen könne, denen 
Bauren müsten aber ihre Quirdehj so lange dieselben nicht im besseren Stande, 
durchaus nicht genommen, sondern es bey der bisherigen Art gelassen jwerden ; 



248 Urkunden. 

welches denn auch von der Brauterey zu verstehen sey , indem dem Baur sein 
aUaus frey gelassen und kein Amtsbier zur Ungebühr aufgedrungen werden 
könnte f bis Er in besseren Stand gerathen. 

3. Die Anschläge von Vortverckem sollen auf den MarcJdschen Ftiss 
gemachet, bey denen Dörffern c^er nach der hiesigen Art verfahren werden, 
weilln man nicht allein auf den Ertrag der Aecker, sondern auch auf das genie 
der Bauren sehen müsse ; Uebrigens soll eines jeden Bauren Stück in denen 
3 Feldern nach geschehener Einteilung besteheti, und was ein Stuck ins andere 
gerechnet, traget, davon der Afischlag gemachet werden. 

4. Wo Zinss Krüge sind ^ die sollen abgeschaffet, und Braueregen an- 
geleget, denen Privilegien aber auf Brauereyen, so vo7i Sr, KönigL Maj, glor- 
würdigsten Vorfahren confirmirety soll ihr vigueur gelassen, dem Baur auch 
das aUaus Brauen , so lange bis Se, Königl. Maj. es anders gut finden, nicht 
gewehret werden. 

Auf des Herrn 2C. von Göme Exe. allerunterthänigste Anfrage, wie 
es mit dem Schnitzen zu Czymochen , welcher 6 CöUmische Huffen Land da- 
selbst inne habe, zu halten, maassen derselbe bey der neuen Einrichtung 6 Säe- 
Hufifen bekäme, und also dadurch profitirete, decidiren Se. Königl. Maj. 

5. Dass wegen des übrigen ihm ein billig massiger Anschlag gemachet wer- 
den solle. 

Auf die Frage, ob, wenn sich BrUcher in den Dörffem und Vorwerckern 
finden , so durch Graben können corrigiret werden , die Commission die Un- 
kosten daraufwenden soll? decidiren Se. Königl. Maj. 

6. Dass erstlich das Land besetzet werden müsse, Jiemach könne dieses 
auch geschehen, inmaassen dann der Commission erste Sorge sein soll, das 
Land, so durch die Pest, oder unter Regierung Churfürsten Friedr. Wilhelnis 
und Georgo Wilhelmo Durchl. Durchl. wüste geworden, zu besetzen ^ dasjenige 
Landt aber , so vor solcher Zeit und vor undenklichen Jahren ivüste geworden, 
wüste in statu qtto gelassen, und daran vor itzo nicht gedacht werde. Jedoch 
geben Se, Königl, Maj, bei anzulegenden neuen Vorwerckern die Durchgra- 
bung der Brücher alssdann nach, wenn gemäss der Commissarien Gewissen 
solch Vorwerck flieht ohne Durchgrabung eines dergleichen Bruches bestehen 
kann, 

7. Ifi denen PoUmschen Aemtem sollen, weill sie weit von Königsberg ent- 
legen und die Verführung des Getreydes diffidl ist, so wenig Vorwercke alss 
möglich angeleget teer den, in denen Lithauischen und Samländischen Aemtem 
aber müste Vorwerck an Vorwerck zu stehen kommen , Doch dergestalt, dass 
so viel Dörffer mit angebauet werden, damit die Vorwercker mit nötigen Schaar- 
werck versehen werden können. 

Das Vorwerck zu Gross Czymochen aber soü^ weil schon so viel daran ge- 
arbeitet, gebauet w&rdeti. 
Se. Königl. Maj. thun nochmalen eine allergnädigste Erinnerung an die 
Commissarien, dass sie sich treu und oberwehnter Ihrer Intention gemäss auf- 
führen sollen, wobey sie sich versichert halten könnten, dass, wenn solches 
geschehen, Sie so wohl als ihre Familien der Königl. Gnade sich wtlrden zu 
erfreuen haben, wenn aber übrigens sich einiges dubium eräugnete , dürffte 



Urkunden. 249 

nur eine Anfrage, so concise als mdglich, an Dero höchste Persohn geschehen, 
inmaassen Sie die Commission jederzeit mit prompter Resolution darüber in 
Gnaden wollen versehen lassen. Letztlich befehlen 8e. Königl. Mi^., dass 
von diesem ProtocoUo 2 Exemplaria gefertiget , und Deroselben zur Unter- 
schrift allernnterthänigst dargereichet werden sollen.« Actnm ut supra. 
Oletzkow den 5. July 1721. 

Fr. Wilhelm. 



Präsentibus: Des würkl. Geh. Etats -Rath Hrn. v. Göme Exe. Des würkl. G. 
E.-Raths Hrn. Graf zu Waldburg Exe. Hr. Director v. Bredow. Hr. Geh. Rath 
Moldenhauer. Hr. Hof R. v. Schlubhuth. Hr. Oammer-R. v. LOwenspning. 
Hr. Cammer-R. y. Borck. Hr. Cammer-R. Dieckhoff. Hr. Gammer- R. Löl- 
höffel und aller Hrn. Land-Cammer-Räthe. 

Actum Oletzkow den 6. July 1721. 

In heutigem Dato wurde das gestern geführte ProtocoU in allerhöchster 
Gegenwart Sr. Eönigl. Maj. verlesen, und folgendes dabey notiret: 

Ob zwar 8e. Königl. Maj. in der gestern gehaltenen Oonferenz allergdst. 
fest gesetzet, dass die Commission die praestanda derer Bauren nicht höher 
in Anschlag bringen soll , alss solche selbige beständig abzutragen im Stande 
seyn und bleiben können ; So gehet Dero allergdste. Willens-Meinung doch da- 
hin, dass wenn der Baur mit nötiger Hofwehr versehen , und ihm alles an- 
geschaffet worden, die Commission alsdann den Anschlag dergestalt machen 
müsse, als wenn der Baur würklich der bonit^ seines Ackers nach schon vor 
itzo das allerhöchste , welches von ihm bey zutreiben möglich , erlegen könne. 
In denen ersteren Jahren aber soU ihm nichts mehr zu erlegen angesaget noch 
selbiger dazu getrieben werden, alss zu dem Quanto, welches die Commission 
ihrem besten Wissen nach, ohne die geringste deteriorirung oder Schwächung 
des Bauren von ihm zu erhalten vermeinet , wenn aber der Baur völlig zu 
sich gekommen, so reserviren sich Se. Königl. Maj. nach Gelegenheit die prae- 
standa zu 'erhöhen ; bey der passage, was den modum procedendi anlanget, 
ist allergdst. festgesetzet , dass des Würkl. Geh. Etats-Raths von Görne auch 
Hm. Graf zu Waldburg Exe. wie auch der Cammer-Director von Bredow nebst 
dem Cammer-Rath Lölhöffel den general Beritt thun , und dergestalt wie bey 
der General-Hufen-Commission procediret worden, dabey verfahren sollen, 
massen obged. bey den Etats-Ministers function nicht zuliessen , en detail zu 
arbeiten, sondern nur en gros zu gehen , und die geschehene Arbeit zu exa- 
miniren, auch bey jedwedem Dorfe die Anschläge und Einrichtung zu revi- 
diren; die separirte Commissiones aber arbeiten en detail vorher, wie im 
gestrigen ProtocoU solches schon festgesetzet worden. 

Se. Königl. Maj. approbiren allergndst., auf des Hm. Graf zu Waldbui^ 
Excell. allemnterth. Vorschlag, dass 6 von denen Hm. Land-Cammer-Räthen 
mit Zuziehung des Cammer-Verwanten Büttners je eher je lieber im gantzen 
Lande hemm reysen , und in allen Aemtem , so wie es in dem verlesenen 
ProtocoU festgesetzet , die Schaar-Werke reguliren, beySalau, Georgenberg 
und Taplacken aber den Anfang damit machen soUen. 



250 Urkunden. 

Weile bey der passage, dass alle Arrende-Contraete Ton importance zur 
allergdaten Confinnation eingeschicket werden sollen, Sr. Königl. Maj. aller- 
nnterth. vorgestellet wurde, dass die Unkosten in denen Berliner Cantzeleyen 
sieh ungemein hoch beliefen: So befehlen Selbige in Gnaden, dass dergl. 
Contracte in der hiesigen Cammer-Gantzeley geschrieben , und ausgefertiget, 
auch sodann immediatement an Se. Königl. Mij. höchsten Persohn zur 
confinnation geschicket werden sollen. Se. Königl. Maj. accordiren allergdst. 
des Hr. Graf zu Waldburg Excell. Vorschlag, dass das Dorf Gross Czymochen, 
nach der Art wie die Einrichtung desselben von wohlgedachten Hr. Graf zu 
Waldburg Excell. und denen von der hiesigen Amts-Cammer angefangen, und 
wie die Einteilung in separirte Höfe und in dem Vorwerck geschehen , voll- 
kommen eingerichtet werde, weill doch schon einige Höfe erbauet wären , und 
die darauf gewandte Unkosten sonsten Verlohren gingen. Dabey aber baten 
sich des wtirkl. Geh. Etats-Raths Hm. von Göme Excell. in unterthänigkeit aus, 
dass der von ihnen gefertigte Anschlag von dem ihrer Seits zu Gross Czy- 
mochen in Vorschlag gebrachten Vorwercke in rei memoriam bey denen Com- 
missions-actis aufgehoben werden möchte, welches dann Se. Königl. Maj. 
auch allergnädigst bewilligen. 

Nachdem das Protocoll vom gestrigen dato also gantz durchgegangen. 
So wiederholeten Se. Königl. Maj. die in fine desselben enthaltene Versiche- 
rung von Dero Gnade, wenn üirer allergdsten. Intention und eines jeden Devoir 
ein genüge geschehen wtlrde. Se. Königl. Maj. lassen die Hm. Oberforst- 
Meister von Glöden und von Brand in Dero Gemach rufen, und befehlen 
allergdst. dass der Herr Ober-Forst-Mstr. von Brand den,Lithauischen, Ober- 
Forst-Mstr. von Glöden aber den Ober-Ländischen und Nathaugischen District 
respiciren soll. Noch befehlen Se. Königl. Maj. allergdst., ad Protoc. zu 
nehmen, dass da bishero der Preuss. Baur so wohl von Beamten alss Forst- 
Bedienten mit Schlägen und Postramken so hart und Schlawisch ti'actiret, 
auch ihm dadurch gäntzlich aller Muth benommen worden, so sollten so wohl 
die Ober-Forst-Meister alss auch die Landt-Cammer-Räthe auf ihre Subal- 
ternen genaue Aufsicht desweg haben , und ihnen solches nochmalen ernst- 
lich inhibiren , inmaassen der Baur mit dem Spanisch Mantel und andern con- 
venablen Zwangs-Mitteln, nicht aber mit Postramken zu seiner Schuldigkeit 
angewiesen werden könne; würde aber jemand dawider handeln, selbiger 
solte mit Vestungs-Arbeit beleget, und diejenigen, so darunter connivirt, cas- 
siret werden. 

Se. Königl. Maj. lassen hierauf die Hm. Ober-Forst-Meistere und Landt- 
Cammer-Räthe ihren Abtritt nehmen und verlangen von deren Würkl. Geh. 
Etats-Räthe Hm. von Görne und Hrn. Graf zu Waldburg Excell. Excell. in 
Gnaden zu wissen, wie viel Jährl. auf das retablissement des Landes an Gelde 
erfordert werden würde? Dieses Jahr könne es so hingehen, dass die Commis^ 
sion, wenn Sie etwas brauchte, nur dämm schriebe, aber ins Künftige soll Com- 
mission im Monat Octob. oder Novemb. immer voraus an Se. Königl. Mig. 
berichten, wie viel das nächste Jahr die Einrichtung kosten werde. Ob nun 
wohl des würkl. Geh. Etats-Raths Hrn. von Görne Excell. alss auch des Hrn. 
Graf zu Waldburg Excell. solches zu determiniren sehr schwer halten, so 



Urkunden. 251 

versprach dennoch des Hm. Or&f zn Waldbnrg Exeell. demEönigl. allergdsten 
Befehl zur allerunterthsten Folge einen Anschlag ppter Jährl. einzuschicken. 

8e. Eönigl. Maj. tragen Sorge, dass die Banren so das Holtz zu dem 
Bau derer Vorwercker und Dörfer anführeten, zu ihrer encouragirung etwas 
an Geld bekommen müssen, und setzen allergdst. fest, das vor 3 Heil. 6 
Preuss. groschen vor 1 Pferd bezahlet werden solle. 8e. Königl. Maj. resol- 
viren allergdst. dass zu Einnehmung der praestandorum von den Bauren 
eigene Receveurs gesetzet werden sollen. Weilen aber des würkl. Geh. Etats- 
Raths von GOme Exeell. allerunterthänigste Vorstellung thun , dass es einen 
Pächter sehr encouragiren würde, wenn er zugleich die Receptur nebst einem 
mitteknässigen Tractament hätte, so decidiren Se. Königl. Maj. in Gnaden: 
Dass vors erste es so bleiben sollle , wie vorhero festgesetzet worden , wann 
aber des Würkl. Geh. Etats-Raths von Görne Exeell. solche Leute treffen, so 
nebst der Pacht auch die Receptur nehmen wolten, so könne es mit der Zeit 
auch geschehen. 

Noch decidiren Se. Eönigl. Maj. in hohen Gnaden :.Dass die Moll-Braue- 
rey von Tilsit nach Brandenburg verleget werden soll. Auch wollen Se. 
Eönigl. Maj. dass bey allen Schlössern im Lande Obst-Gärten angeleget, 
und von denen Bauren die Stämme dazu geliefert werden. Weill die Dämme 
hier zu Lande hin und wieder im schlechten Stande , So befehlen Se. Eönigl. 
Maj. des Hrn. p. von Göme Exe, an den Justitz-Rath Rappart nach Wesell zu 
schreiben, dass er aus dem Clevischen Leute, so die Damm Arbeit verstünden, 
anhero schicken solle, maassen hier ein Mangel an dergl. Leuten wäre ; wo- 
rauf von Sr. Eönigl. Maj. diese Conferenz beschlossen wurde. 

Actum ut supra 



13. Patent wegen Umzäunung der Dörfer und Anlage von Obst- und 

KOchengärten. 

Demnach Seine Eönigl. MajestHt in Preussen zc, tc. wahrgenommen, was 
maassen in Dero Eönigreich Preussen die meisten Dörfer nicht nur unbezäunet, 
sondern auch bey denenselben weder Obst- noch gute Eüchen-Garten ge- 
funden werden , die Gebäude auch nicht mit Bäumen wider den Sturmwind 
und anderen gefährlichen Zufällen besetzet und verwahret seynd ; 

Alss seynd Allerhöchstgedachte Se. Eönigl. Maj. daher bewogen worden, 
vermittelst eines gedruckten allergnädigsten Patents Dero allergnädigste 
Willens-Meynung, welchergestalt obiger Mangel zu ersetzen und zu redressiren, 
jedermänniglich bekandt zu machen, wie Sie denn hierdurch aUergnädigst^ 
jedoch ernstlich befehlen und ordnen : 

1. 

Dass umb jedwederes Dorf wo Holtz zu bekommen ist, ein tüchtiger 
Zaun gemachet, wo es aber an Holtz fehlet, das Dorf mit einem Graben umb- 
geben und auf solche Weise eingeschlossen werden soll. 



252 Urkunden. 



2. 



Soll bey jedem Ambts- oder Dienst-Hanse ein besonderer Platz nmb- 
zäunet und derselbe gepflüget und zugerichtet werden , umb Obst-Bäume da- 
rinnen zu ziehen , maassen ein jeder Baur schuldig seyn soll , alle Frttl\jahr 
und Herbst, uiid zwar jedesmahl drey wilde 8tämme von Apfel-Bäumen , und 
eben auch soviel Stämme von Bim-Bäumen dahin zu liefern und zu setzen, 
welche hernachmahls durch einen tüchtigen Gärtner gepfropfet und zur ge- 
hörigen Zeit in der Bauren Gärte versetzet werden sollen. 

3. 

Soll femer bey jedem Baurhofe gleichfalss ein gelegener und bequehmer 
Platz zum Küchen-Garten abgesondert, zugerichtet, und mit allerhand Küchen- 
Gewächse besäet werden, damit solches dem Bauer zu menagirung des Brodt- 
Getreydes und sonsten in seiner Wirthschaft zu statten komme. 

4. 

Soll ein jeder Baur bey seinem Hause, Scheunen und Schoppen, Weyden 
setzen und solche zwar fünf Fuss von einander. 

Wie nun Se. Königl. Maj. obiges alles dergestalt allergnädigst ins Werck 
gerichtet wissen wollen, dass sofort mit bevorstehendem Herbst damit der 
Anfang überall gemachet werden soll; Also befehlen Sie allen und jeden 
Dero Vasallen und Unterthanen , in Specie aber denen Land-Cammer-Rähten 
und Beambten in Gnaden , aber auch zugleich ernstlich , sich hiemach aller- 
unterthänigst zu achten und Solche Sr. Königl. Maj. allergnädigste und heil- 
sahme Intention mit behörigem Fleiss und Sorgfalt zur Execution zu bringen, 
und zu dem Ende diejenigen , welche wider besseres Verhoffen sich hiemnter 
säumig und nachlässig bezeigen mögten, durch hinlängliche Mittel nach- 
drücklich dahin anzuhalten. 

Uhrkundlich haben mehrallerhöchstged. Se. Königl. Maj. dieses Patent 
eigenhändig unterschrieben, und mit Dero Königl. Insiegel bedmcken lassen. 

Geschehen Berlin d. 24. August 1721. 

Fr. Wilhelm. 

C. B. V. Creutz. 



14. K. Ordre an den Minister v. Gfirne und die preussischen Kammern 

wegen Einrichtung der Bauernhäuser. 

Ich habe aus eurer Vorstellung vom 9ten Octob. a. c. ersehen. Welcher 
Gestaldt ihr davor haltet , dass es gut seyn würde , wenn der Bauren Häuser 
anstatt der Lehm-Fächer aus blossen Holtz oder so genandten Schürtz-Werck 
erbauet würden , weil die Häuser so wohl geschwinder verfertiget als auch 
ehender bewohnet und vor weniger Geld aufgebauet werden können. Ich 
bin damit sehr wohl zufrieden und ist der Vorschlag gut , ihr werdet auch 
also darnach nunmehro alle nöthige Anstalt und Einrichtung machen. Die 



Urkunden. 253 

Erkener an denen Häusern sollen auch weg gelassen werden. Ich zweifle 
nicht, ihr werdet nun sambt und sonders alle eure Ejräfte und Verstand so 
anwenden dass die Sache so gefasset und solche Veranstaltungen gemachet 
werden, dass ihr insgesambt Ehre davon und Ich bey meiner Hinkunft das 
Vergnügen haben könne alles in vollen Leben und Arbeit zu finden. 

Potsdam, d. 17. Oct. 1721. 

Fr. Wilhelm. 



15. Anfragen des Ministers v. GSrne über Angelegenheiten des preussi- 
schen Kammer- und Domalnenwesens , nebst Marginal-Entscheidungen 

des Königs. 

Püncta, welche Sr. Königl. Maj. Decision allernnterthänigst untergeben 
werden. 

1. 

Ob und wie das Preussische Cammer-Wesen solchergestalt zu fassen sey, 
dass sowohl das verabsäumte nachgeholet, als das currente in rechter Ord- 
nung gehalten werden könne. 

2. 

Ob der Prenss. Cammer auser dem Reglement, so Sie bereits hat, auch 
eine Cammer-Ordnung gegeben werden soUe ? angesehen die itzigen Membra 
derselben fast alle neue seyn, einfolgl. deutlich zu zeigen nöthig sein möchte, 
wie andere wohl etablirte Cammem in Geld-Administrations-Forst- und 
dergl. Sachen procediren. 

(Marginal des Königs) : »«7a, soll Cammer ordre zu Papier bringen^. 

3. 

Ob es bey jetzigem modo von administration derer Aemter und da alle 

Arrendatoren von der Aufsicht derer bäuerl. ünterthanen abgesetzt, hingegen 

denen neuen Amts-Schreibem, die zum theil die geringste connoissance von 

denen Aemtern nicht haben, so viele Leute untergegeben worden, als Sie in 

etlichen Jahren kaum kennen zu lernen capables seyn, verbleiben, oder ehe 

die Sache dadurch , wie ohnfehlbar geschehen wird , in grössere confnsion 

komt, solches in Zeiten durch anderweitige Verfassung remediret werden 

solle, und was vor eine methode desfalls zu wählen. 

CMarg. reg.) : *Soll dieser punci in conferentz abgethan werden, indesun sollen die 
jetzige Beamte, die immer gewesen, bleiben«, 

4. 

Ob nicht der eigentl. Verstand der Königl. Verordnung, dass Schoss- 
und Fourag&-Gelder bey der Cammer eingenommen, hingegen 162,000 Thlr. 
an das Prenss. Commissariat Jährl. abgeliefert werden sollen, dieser sey : Dass 
bey der neuen Einrichtung zwar zu notiren, was Schoss und Fourage, nach- 
dem die wüsten Hufen dazu kommen eigentlich tragen solten, dieses aber 



254 Urkunden. 

nur pro memoria geschehen und Keines weges den Satz von die 16S,000 Thlr. 
alteriren müsse. 

(Marg. reg.) : »Ja, dieseß musa an Comisf^on) 162,000 Thlr, richtig von Camtner 
geliefert tcerden^. 

5. 

Ob nicht die Cammer, wenn Sie diese 168,000 Thlr. jährlich abgeliefert, 
dadurch dem Commissariat zu Keiner weitem Rechnung oder gegen-Rechnung 
verbunden sey? hingegen solche Commissariats -Einnahme in die speciale 
Aemter-Rechnunge auf solche Ahrt mit einzutragen wäre, wie jetzo mit denen 
Forst Gefällen geschiehet. 

(Marg. reg.) : »Nein, soll sieh in Keine gegen Rechnung mü Comis, einlassenK. 

6. 

Da bekannter maassen das Preussische Cammer- Wesen jetzo in seiner 
Arbeit sehr zurück ist, und deshalb weder die Cammer noch die Land-Cam- 
mer-Räthe von ihren Posten gehen, und anderwärtige Gommissions-Arbeit 
übernehmen können, ob nicht Seine Königl. Maj. zwey Partheyen Ton Com- 
missarien allergnädst. choisiren wollen, davon die eine vorläufig das gantze Land 
durchgehen und ehe Vermessung und Einrichtungs-Commission hinkomt die 
in jedem Amte befindl. Mängel redressiren, die neue Verpachtungen, deren eine 
sehr grosse Zahl geworden ist, in Zeiten reguliren und die Unterthanen durch- 
gehends auf einen richtigen Fuss setzen, die zweite aber pure bey der Neuen 
Einrichtungs-Arbeit, bleiben müsse. 
(Marg. reg.) : won Göme seil vorsehlagen«. 

Ob die jetzige Vermessung auf den Fuss, wie sie den Sommer über ge- 
gangen, fortgesetzet werden solle, oder ob nach untersuchten Fehlem die sich 
dabey gefunden nicht mit mehrerer accuratesse und weniger Kosten dabey 
verfahren werden könne ? 

(Marg. reg) : »Dieser ptmet soll in pleno in mein presenee abgemaehet werden, solald 
Boss anher kommtv, 

8. 

Ob das Principium regnlativum von 2 preussischen Hufen auf einen Wirth 
gerechnet, durch das gantze Land gehen, oder nur da zum Fundament genom- 
men werden solle , wo Unterthanen zu wenig und Land zuviel, einfolgl. die 
wüsten Hufen vor anfang nicht anders untergebracht werden können. 

(Marg. reg.) : »Soll das Fundament seyn, wo es aber nit praeÜeahle ist, sollen weniger 
habeti, soll aber wo nur immer möglich ist, Jeder Bauer 2 ffuben haben». 

9. 

Ob die methode von Anschlägen bäuerlicher Güther, welche die preus- 

dische Cammer erwehlet, bey bleiben, oder ob eine solche welche mehr funda- 

ment vor sich hat, genommen werden solle? 

(Marg. reg.) : »Soll von Göme Anschläge machen, das Fundament hat, und Camtner 
soll die Anschläge nach von Göme methode maehem. 



Urkunden. 255 



10. 



Ob nicht ein gewisses Principium wegen regnlirnng des Scliaarwerks zu 
nehmen, und eine solche Einrichtung zn machen, dass Yorwercker und Banem 
bestehen können? 

(Marg. reg.) : »Ja, ein Tag in der Wochen, 

11. 

^Ob nicht zugleich bey der neuen Einrichtung der punct der Brauereyen 
und Mühlen , welcher in Preussen gar viel importiret , mit fest zu setzen ? 
indem dadurch die Unterthanen übertragen werden , und wenn die Arrenden 
nebst diesen revenüen wohl eingerichtet würden, aus solchem Capite allein so 
yiele revenues kommen könten, als bishero die Domainen von gantz Preussen 
gethan. 

(Marg. reg.) : »Ja, soll in pleno in Comis. ahgeihan werden, von Qöme aUepuncta 
erinnern«. 

12. 

Ob Se. Königl. Maj. noch etwas an Oetreyde, insonderheit Gersten und 
Hafer nehmen und dadurch den Bauren Soulagiren möchten, weile Sie beydes 
emploiren und dabey ohne Schaden bleiben können, dahing^en alles in 
baaren Gelde Monatlich aufzubringen dem Bauer schwer fiüt. 

(Marg. reg.): »AUes nü, aber etwas in Gelde und den rest an Boggen, Haber, 
Weiizem, 

13. 

Ob Seine Königl. Maj. nicht geföllig, von denen Yorwerckem in Lithauen 
eine gewisse Parthey an Butter, Flachss, Hanff und Leinsaamen, wovor viel 
Geld aus Unserm Lande gehet, anzunehmen und damit die Schiffe , welche 
Saltz nach Preussen liefern, zur retour zu befrachten? 
(Marg. reg.): ^»GttU. 

14. 

Ob die Haupt -magazine in Preussen, soweit Sie am Wasser liegen, 
annoch theils neu zu erbauen, theils zu vergrössem. 

(Marg. reg.) : »«Tb, ein zu Königsberg und in Tilsit, Tapiau». 

1.5. 

Wer die Baugelder unter Händen haben solle ^ als welches einer der 
wichtigsten puncten ist, wie so wohl aus denen vorigen Preuss. Baurechnungen 
als aus der Bau-Rechnung vom Amte Oletzko, so klein Sie auch ist, sich 
zeigen wird. 

(Marg. reg. ) : »Der von GUme soll ein project maehefi und einen vorschlagen der 
capable ist*. 

Berlin den 6. Nov. 1721. 

Fr. V. Göme. 



256 Urkunden. 

16. K. Ordre an die preussische Domainencommission wegen Besetzung van 

Dörfern und des Baues von Bauernhäusern. 

Ob Wir gleich unterm heutigen dato Unsere allergnädigste Intention 
wegen der zehen Lehmklickers so aus dem Magdeburgschen nach Preussen 
gehen und in der Gegend daselbst, alwo das Holtz am weitesten zu fahren, 
arbeiten sollen, Euch bekannt gemacht ; So lassen Wir es doch bey dem ge- 
machten Plan von 450 höltzem Bauerhäusem lediglich bewenden, jedoch 
muss Kein Dorf auf einmahl gantz besetzet, sondern mit diesen 450 Häusern 
der grösste Theil jeder Dorffluhre , als worauf auch die Anlage gemachet 
worden, bebauet werden, dergestalt, wenn zum Exempel ein Dorf 19^2 hüben 
hat , und davon zum Stamm 7 Höfe jeder mit 2 Hufen bebauet werden, so 
bleiben noch 5V2 wüste hüben, da dann die angesetzte Wihrte wenn Sie in 
der Arbeit erst informiret werden , und Selbst völlig ausgebaute Häuser be- 
kommen haben, 3 Cossäten-höfe jedem ä ^/2 hübe mit Lehmem Gebäuden 
bey Ab- und zu-gehen , aufführen , indessen doch ihre praestationen abver- 
dienen können; Zu denen übrigen 4 wüste Hüben aber, die noch bebauet 
werden müssen , werden sich hernach wohl Annehmer, aus Verwandt- und 
Bekanntschaft derer Leute, welche im Dorfe wohnen, finden , oder es muss 
der Amtmann des Ohrts sich engagiren solche Leute zu schaffen , die auf 
eigene Kosten gegen die pnblicirte Frey-Jahre bauen wollen, welche alsdann 
den Bau, wie Sie am leichtesten dazu gelangen können, verrichten. 

Auf solche Weise wird eigentlich, da alle Dörfer Ihren Stamm bekommen, 
Keine Wüsteney mehr vorhanden seyn, und können die Aecker, wenn nicht 
alles auf einmahl anzugreifen, eher wieder uhrbar gemachet werden , indem 
die Leute welche zuerst zu wohnen kommen , wann Sie etabliret sind , die 
wüste Hüben mit Successive aufreissen müssen. Wenn auch nicht so fort 
Annehmer zu denen noch wenigen wüsten hüben sich finden, so würden doch 
die Bauren solche wüste Hüben so lange, bis mehr Leute ins Land kommen, 
mit übernehmen. 

Da im Gegentheil aber, wenn aller Acker des gantzen Dorfs auf einmahl 
bestellet , und besäet geliefert werden soll , nicht abzusehen ist , woher die 
Dienste ohne ruin der weitentlegenen Leute, die Kaum Ihr eigenes Land zu 
bestellen vermögen, dazu zu nehmen. 

Ihr habt Euch also allergehorsamst darnach zu achten, und darunter die 
Verfügung zu thun. Daran geschiehet Unser Wille und seyn Euch zu Gnaden 
geneigt. 

Geben Berlin d. 3. Januarii 1722. 

Fr. Wilhelm. 



17. Protocoll einer in Gegenwart des Königs stattgefundenen Conferenz 
in Angelegenheiten des preussischen Kammer- und Domainenwesens K) 

In höchster Anwesenheit Sr. Königl. Mig. in Dero Gemach wie auch in 
Beyseyn des Würkl. Geh. Etats-Ministre Hrn. von Grenz Excellenz, des Würkl. 

1) Ortsangabe fehlt in den Acten, dem Zusammenhange nach fand die Confe- 
renz in Berlin statt. 



Urkunden. 257 

Geheimbten Etats-Ministre Hr. von Goerne Excell. und Hr. Geh. Rath 
Hünicke. 

Se. Eönigl. Maj. befehlen des Würkl. Geheimbten Etats-Ministre Hrn. 
von Goerne Excell. allergnädigst, die pnncte wegen der neuen Einrichtung in 
Preussen, und was bey dem Domainen-Wesen vor der Hand daselbst zu ver- 
bessern sey, nach einander vorzutragen, worauf Sie proponirten : 

1 . DasB über die neue Preussische Cammer-Ordnung noch ein Beglement 
vor die Cammer , wie Sie sieh weiter zu verhalten habe , zu machen seyn 
würde , wozu des Hm. von Goerne Excellenz einige puncto entworfen haben, 
womach das nöthige an die Cammer expedirt werden soll. 

2. Kahm in Vorschlag, dass in Preussen ein Ober-Landt-Bau-Meister 
oder Bau-Director nöthig , wozu der Cammer-Rath v. Unfried in Vorschlag 
gebracht wurde, welches Se. Eönigl. Maj. auch allergdst. aggreirten und soll 
derselbe bey der Preuss. Cammer Votum et Sessionem nach seiner anciennet^ 
als Cammer-Rath und Ober-Land-Bau-Director , auch 500 Rthl. tractament 
haben. 

3. Wurde vorgeschlagen, dass zu Berechnung der Bau-Gelder ein eigner 
Cassirer nöthig sey, wesshalb Se. Eönigl. Maj. befahlen, ein Subjectum dazu 
in Vorschlag zu bringen. 

4. Wurde vorgetragen , dass die Nothdurft erfordere, die zwischen der 
Preuss. Cammer und dem Ober-Forst-Meisterat wegen des Forst-Wesens 
schwebende differenz zu reguliren. Wie nun des Würkl. Geheimbten Etats- 
Min. Hr. von Goerne Excellenz bereits weiter projectirt hatten, wie dieser 
punct zu fassen sey, approbirten Se. Eönigl. Maj. solches undt soll das 
nöhtige darnach expedirt werden. 

5. Der 5te punct ist wegen der Sportein bey der Preuss. Cammer, wess- 
halb Se. Eönigl . Maj. befahlen , dass von der Cammer die Sportel-Ordnung 
cito eingesand werden solle. 

6. Der 6te punct ist wegen der Ambts-Bauren , und resolvirten Se. 
Eönigl. Maj. hiebey allergdst., dass die Ambts-Bauren denen Beambten gleich- 
sam als ein eisern Inventarium übergeben werden, und die Beambten, so viel 
als Ihnen an besetzten Höfen und Bauren geliefert worden , wieder liefern 
müsten. Se. Eönigl. Maj. resolvirten femer, dass die Beambte hinführo 
wieder Vorwerker arrendiren könten, und wird das vorhin festgesetzte Prin- 
cipium, dass die Beambte nicht pachten sollen, wieder aufgehoben. 

7. Der 7te punct ist wegen der Commissarien, was vor Leuthe nemlich 
bey der neuen Einrichtung in Preussen zu gebrauchen umb das nöthige vor- 
zuarbeiten. Hiezu kahmen in Vorschlag (1) Zimmer (2) Hr. Graf. v. Rochow 
(3) Dieckhoff, (4) Borck, (5) Bredow, (6) zwey Schönholze zu Landsberg 
und Staussdorf. Von den Landt-Cammer-Rähten kommt Golschwing in Vor- 
schlag und werden des Hm. von Goerne Excell. dieserhalb noch weitere Vor- 
schläge thun. 

8. Der punct wegen der Vermessung soll ausgesetzt bleiben, biss der 
Capitaine Bosse herkommen wirdt. 

9. Der 9te punct ist, ob das principium regulativum bleiben solle, dass 
einem Bauren just 2 voll Hufen zu geben seyn. 

Stadalmann, Friedrich Wilhelm I. |7 



/ 



258 Urkunden. 

Nachdem hierüber pro et contra raisoniÜTt worden, resolvirten Se. KÖnigL 
Maj. dass es dieserhalb folgendergestalt gehalten werden solle : 

1 . Die besetzte Banren in den Dörfern wobey sich keine wflste Hufen 
befinden, sollen dergestalt bleiben wie sie sind und so viel als Sie itzo an 
Acker haben, behalten, es mag eine gantze oder halbe Hufe seyn, andt soll 
hierunter keine Aenderang gemacht werden. Solte es sich aber zutragen, 
dass bey einem Dorfe 20 oder 30 Hufen vorhanden, und in selbigem nur 4 
t>der 5 Unterthanen wären , so jeder nur 1 Hufe nnterm Fnss haben , sollen 
diese 4 oder 5 Unterthanen jeder 2 Hufen haben und die nbrigen wtiäten 
Hufen unter die neu anzusetzenden Unterthanen vertheilet werden , dass ein 
jeder 2 Hufen bekome. 

2. Wen bey einem Dorfe 25 Hufen mehr oder weniger vorhanden , in 
dem Dorf aber 15 oder 18 Unterthanen befindlich, also dass nicht alle Bauren 
2 Hufen haben können , so sollen denen besten Wirthen so die Gommis^ion 
choisiren wirdt, von den übrigen Hufen so viel zugeleget werden, als es 
reichen will, damit solche beste Wirthe jeder 2 Hufen bekommen. 

3. Wollen Se. Königl. Maj. dass alle auf wüste Hufen neu anzusetzende 
Bauren durchgehends jeder 2 Hufen haben sollen. 

4. Bey jedem neu anzulegenden Dorfe, sollen 3 Cossäthen angesetzet 
und jeder mit einer halben Hufe Landes versehen werden. 

5. Bey denen Vorwerkern wo es an Schaai-werkem mangelt, so wohl 
«Iten als neuen, sollen lange Häuser gebauet werden, worin Haussleuthe oder 
Gärtner, etwa 6, 7 oder 8 an der Zahl wohnen können, einem jeden derselben 
soll ein Stückchen Landt, wie gebräuchlich angewiesen werden , dahingegen 
müssen solche Leuthe unterthänig seyn und beständig bleiben, auch auf den 
gewöhnlichen Fuss gegen Beichung desjenigen, was in Preussen gebräuchlich, 
täglich dienen. 

10. Der lote punct ist, nach welcher methode die Anschläge von den 
bäuerlichen Güthern und Höfen in Preussen gemacht werden sollen. Dieser-^ 
halb declariren Se. Königl. Maj. Dero allergnädigste Willens-Meinung folgen- 
dergestalt, dass solche Anschläge so hoch gemacht werden sollen, damit Se. 
Königl. Maj. wissen können, wie hoch die Bauren eigentl. heran gezogen 
werden können, jedoch sollen solche Anschläge auch solide seyn. Der Schluss 
über diesen punct aber und was vor ein principium oder was vor eine methode 
darunter eigentlich zu erwehlen, bleibt biss zu des p. von Bredow Anherokunft 
ausgesetzt, inzwischen soll das Gen.-Directorium und die Churm.Oammer sich 
zusammen thun, und die Sache examiniren, nicht minder auch mit der Pomm. 
Oammer daraus communiret und Ihr Gutachten darüber eingeholt werden. 

11. Wegen des Schaarwerks befehlen Se. Königl. Maj., dass die Bauren 
im Jahr in allem nur 48 Tage dienen sollen, es soll aber ein project gemacht 
werden , welchergestalt solche 4Stägige Dienste nach denen Monaten zu re- 
partiren seyn. In soweit nun solche Dienste nicht hinlänglich zu Bestreitung 
der Arbeit bei den Vorwerkern, soll das übrige durch eigen Gespann entweder 
mit Pferden oder Ochsen betrieben werden, welches auf die Pächter ankörnen 
wirdt. 



Urkunden. 259 

Die Schweitzer und andere Hochzinaer sollen auch einen Tag in der 
Woche dienen und soll nach proportion der Zins Ihnen darnach reglirt und 
moderirt werden. 

12. Der punct wegen der in Prenssen bey denen Aembtera anzulegenden 
Branereyen nndt Mfthlen, soll biss zo des von Bredow Anherokunft ansgeaetzt 
bleiben. 

13. Wegen des gethanen Vorschlags das» 8e. Kdnigl. Maj. weil In 
Prenssen das Geld rar ist, von den Pachtern der Yorwerker auch Butter, 
Flachs, Hanf, anstatt bahren Geldes aniLehmen könten, soll zuvörderst baian- 
cirt werden, was die Butter in Prenssen zn stehen komme und wie hoch sich 
die transport-Eosten belaufen und halten übrigens Sc. Königl. Mig. davor, 
dass bey Annehmung von Flachs und Hanf sich auch wohl Yortheil finden werde. 

14. Die Anlegung der Bauerhöfe, wie und weicher gestalt nehmlioh das 
Bauren Haus und Scheune zu bauen, überlassen Sr. Königl. Maj. des Hrn. von 
Göme Excell., umb solches dergestalt anzugeben und einzurichten, wie Sie es 
Sr. Königl. Maj. Interesse am verträglichsten finden. 

15. Es soU nach Magdeburg geschrieben werd^, dass Engelbreeht nun 
nicht nach Prenssen als Landt^ammer-Rath gehen soll^ 

Es komt aber einer nahmens Schulz als Landt-Cammer-Rath in Vor- 
schlag, worauf Se. Königl. Maj. resolvirten, dass derselbe des Heren Platz 
haben solle. 

16. Wegen d^ neu anzusetzenden Bauren resolvirten Se. Königl. Maj., 
dass weil Ihnen der völlige Besatz gegeben wirdt, Sie nur ein Frey-Jahr ge- 
niessen sollen. 

Actum den 17. Nov. 1721. 

in fidem Protocolli sobscripse 
Braunsberg. 



1 8. »Resolutioftes vor die Königl. Pf eussiscbe Domainen-Cemmission undt 
Cammer, wie Selbige von Sr. K. M. in der den 24ten Marty allhier gehal- 
tenen Cenferenz Sellist lieiiebet und erttieilet worden«. 

Berlin den 24. Maiiy 1722. 

Nachdem Seine Königl. Maj. in Prenssen, unser allergnildigster Herr, 
umb alle bey Dero zu retablurung der Preussischen Domainen allergnädigst 
verordneten Commission etwa vorkommende Umbstftnde und Zweifel , so viel 
als von hier aus geschehen kan, zu resolviren und zu heben, und dadurch die 
dortige Arbeit desto mehr zu facilitiren , damit nicht nur die Zeit gewonnen, 
sondern auch die dahin und zum Aufnehmen und retablissement anzuwen- 
dende Gelder mit gute Nutzen und Sr. Königl. Maj. allergnädigston Inten- 
tion gemäss employret werden mögen, Dero Preussische Cammer-Direc- 
tor von Bredow und Cammer-Rath von Löllhoffel anhero verschrieben und 
dann dieselbe alhier angekommen, haben allerhöchstged. Seine Königl Maj. 
in Dero höchsten Gegenwart laut des daiHber unter dem 23 hujus gehaltenen 
protocoles auf die von Dero wllrkl. geheimen Etats-Minister von Göme über- 
gebene deliberanda folgendermaassen allergnädigst resolviret, und zwar 

17* 



26 Q Urkunden. 

1 . Was die Anschläge der Baner-Güter in Preussen und Lithanen be- 
trifln;, so soll besagte Commission und Cammer pro principio regnlativo nehmen, 
wasgestalt Se. Königl. Maj. allerhöchste Intention dahin gehe, sothane An- 
schläge anf solche Weise zu verfertigen, damit der Bauer zu allen Zeiten dabey 
bestehen könne, zn welchem Ende Se. Königl. Maj. allergnädigst wollen and 
befehlen, dass wann bey denen Bauer-Gütern der Acker also beschaffen, dass 
darauf das fünfte Korn, und darüber gewonnen werden solte, alsdann der Bauer 
die Helfte von dem Ertrage, wenn das 4te biss zum 5ten Korn gewonnen wird, 
ein Drittel davon , wenn das dritte biss zum vierdten Korn fällt , ein Viertel 
und was unter das dritte Korn gewonnen wird, ein fünftel davon als ein Präs- 
tandum an Seine Königl. Maj. abgeben solle. Wobey aber die Königl. Com- 
mission und Cammer vor allen Dingen dahin zu sehen hat, dass der Zuwachss 
oder Ertrag der Aecker überall genau und gründlich examiniret und wegen 
der Unglücksfälle, denen ein Landmann unterworfen , die Anschläge nicht 
zu hoch, sondern solchergestalt leydlich gemachet werden mögen , damit der 
Baur nicht nur bey behalten, sondern auch in den Zustand , dass Er nicht 
leicht ausfalle, gesetzet werde. Und da auch bey dieser Gelegenheit der punct 
wegen des , in den Anschlägen mit auf zu führenden Wiesewachses vorge- 
kommen; So verweisen Se. Königl. Maj. die Commission und Cammer in 
Gnaden dahin , dass zwar bey denen Anschlägen , wann bey denen Bauer- 
Gütern vollkommener Wiesewachs vorhanden, darauf allerdings reflexion ge- 
machet werden müss , Traget es sich aber zu , dass nur so viel Wiesewachs 
dabey befindlich, dass der Bauer Mühe hat, sein Inventarium davon zu unter- 
halten, so soll anf so wenigen Wiesewachs keine refiexion gemachet und 
davon nichts in den Anschlag gebracht werden. 

2. So viel Zweytens die Schaarwerks-Dienste anlanget, haben zwar 
Seine Königl. Maj. bereits unter dem 22. Nov. 1721 Dero allergnädigsten 
Willen mehr ermelter Commission und Cammer in Gnaden bekandt gemacht, 
Nachdem aber Seine KönigL Mj^. diese Sache weiter erwogen, und die von 
erwehnter Cammer desfals geschehene allerunterthänigste mündliche Vor- 
stellung nicht ohne Grund zu seyn befunden, so declariren sich Selbige solche 
Schaarwerks halber allergnädigst also und dergestalt, dass. Wenn die Beambte 
und Pächter dahin zu disponiren , dass Sie die Ihnen zum Schaarwerk über- 
gebene Bauren als eisern »nach Ablauf der Pachtjahre , und wenn Sie nicht 
besser, wenigstens eben so gut conditionirt als sie selbige empfangen , wieder 
liefern , davor stehen und annehmen wollen, ihnen alsdann frey stehen solle, 
die Schaarwerks-Dienste also zu reguliren, und zu gebrauchen, wie es oban- 
geregte Cammer nach Bearbeitung der Morgenzahl unter dem 29. Januar 
dieses Jahres vorgeschlagen. Dafern aber die Beambte und Pächtere solches 
anzunehmen sich weigern, so wollen Seine Königl. Maj., dass dem oballegirten 
Bescript vom 22. Nov. 1721 stricte nachgelebet, und ein Baur zu nicht mehr 
als acht und Viertzig tägigen Schaarwerken das Jahr durch angehalten 
werden solle. Femer wollen Seine Königl. Maj. allergnädigst, dass fals Be- 
amte und Pächtere auf nur gedachte Conditiones die Schaarwerks-Bauren ala 
eisern zu übernehmen sich bequehmen würden, selbige auch sodann von denen 
Ihnen zugeschlagenen Schaarwerksbauren, damit Sie vor deren Conservation 



Urkunden. 261 

auch desto besser sorgen und alle unnöthige Vexationes von ihnen abkehren 
können , die Einnahme aller Ihrer Praestandorum haben , selbige berechnen 
und sie zu rechter und gehöriger Zeit an den Ambtmann oder welcher Ihnen 
Yorgesetzet, abliefern solle, der sie dann ohne den geringsten ferneren Zeit- 
Verlust gehörigermaassen an die dortige Eönigl. Land-Renthey einsenden 
muss. Wobey jedoch die Cammer ein solches wachendes Auge darauf zu 
halten hat, damit daraus keine Unordnung erfolge, noch die Sr. Königl. Maj. 
zukommende Gelder gefährdet werden. Daneben ist auch den Beambten, ob- 
schon Sie keine Pächter seyn , bey diesen Umbständen fest einzubinden , auf 
die Pächtere fleissig acht zu haben, und ihre Sorge mit dahin zu richten, dass 
der Schaarwerks-Baur conserviret und nicht durch die Pächtere ruiniret oder 
zurückgebracht werden möge. 

3. Was wegen der denen Cöllmem und Freyen von der Cammer zu er- 
theilenden remissionen, und ob nicht selbige mit dem Commissariat darüber 
concumren solle? concurriret, so gehet Sr. Königl. Mig. allerhöchste Willens- 
Meynung dahin, dass weile die CöUmer und Freye nur einen gantz geringen 
Canonem an die Cammer als ein Domainen-Praestandnm abfuhren , ihnen von 
der Cammer dieserwegen keine remission gegeben werden dürfe, sondern wann 
Ihnen remisson ertheiiet werden müste, solches von Seiten der Commissariats- 
Praestandorum geschehen solle. 

4. Ob das Domainen-Brauen mit Tranksteuren zu belegen? ist Sr. 
Königl. Maj. allergnädigste Intention, dass die Tranksteur von sothanen 
Brauen, ingl. Brandwein, Schrot, und Mastgelder, nicht höher, als es vor 
Introduction des General-Huben-Schosses gebräuchlich gewesen , beleget blei- 
ben, wass aber an vielen Ohrten bey die Introduciii;e General-Hufen-Schoss 
höher aufgeleget worden, weile Selbiges Sr. Königl. Maj. Dominial-Casse, 
als welche denen Pächter diese Erhöhung wieder gut thun müssen, richtig und 
allein zur Last fallet, abgestellet und auf den vorigen Fuss gesetzet bleibe. 

5. Anlangend die sogenannte Berahmungs-Güter , so müssen solche 
gäntzlich cessiren und wird dessfals alles wass zu dehren Vortheil ergangen, 
hiermit aufgehoben , wie es denn auch mit den Scatul-Güte|n also gehalten 
werden solle, wie es Seine Königl. Maj. ao. 1721 bey der Conferenz mit dem 
nunmehro verstorbenen Graf von Waldburg bereits determiniret haben und 
wovon sowohl die Commission als die Cammer durch die darauf erfolgte expe- 
dition zur genüge instruiret seyn. Wegen der beyden Bauren, so in ein Be- 
rahmungs-Guth bey Batken auf 4 Hüben gesetzet , Selbige sollen also stehen 
bleiben und mit Ihnen keine Veränderung vorgenommen werden. Die Cöllmer, 
welche ihre privilegia nicht also, wie Seine Königl. Maj. es ao. 1721 d. Re- 
scriptum festgesetzet , erhalten und die confirmationes darüber bekommen, 
jedoch aber Selbige titulo oneroso acquiriret haben, sollen angehalten werden, 
falss titulum zu dociren, und darauf mit Ihnen nach Befinden liquidiret werden. 

6. Ob der Mühlen-Zwang sogleich allenthalben zu introduciren oder 
annoch auszusetzen? ertheilen Seine Königl. Maj. Dero allergnädigste resolu- 
tion solchergestalt, dass so bald die Mühlen im Stande seyn, und die Mahl- 
Gäste befördert werden können, die Querlen abgeschaffet seyn sollen; imgleichen 
dass die Cammer die Verfügung mache, dass, wo die Mahl-Gäste in den Aemb- 



262 Utkufiden. 

tern zn den ihrigen Mühlen kommen und befördert werden, die Qnerlen gldeh 
cessiren müssen, Wo aber die Mahl- Gäste nicht befördert werden können, da 
bleiben zwar die Qnerlen noch znr Zeit, Se. Königl. M^j. aber wollen, dass 
die Cainmer mit der Anssbesserang und optirnng der alten Mühlen allen er^ 
sinnlichen Fleiss anwenden, nnd nach und nach berichten solle , wie weit sie 
mit Abschaffang der Qnerlen nnd Besserung der alten Mühlen ayanciret. Im 
übrigen finden Se. E5nigl. Maj. ror billig nnd nöthig, sowohl die Freyeü als 
CöUmer mit unter den Mahl-^Zwang ziehen zu lassen, zu welchem Ende die 
Cammer solches mit den fördersambsten und so balde selbiges wegen des Zn- 
Standes der Mühle wird geschehen können, also einzurichten. 

7. Mit denjenigen Bauren, so auf gantz wüste Hüben geestzet und von Sr* 
Königl. M^. mit dem vollkommenen Besatz eines Bauerguthes versehen worden, 
soll es wegen der Frey Jahre also gehalten werden, dass das Ite Jahr zwar 
gantz frey, das 2te Jahr die halbe freyheit geniessen solle , das 3te Jahr aber 
müssen Sie ihre praestanda gleich andern Bauren abtragen. Diejen^en hin-«- 
gegen, so sich aus selbsteigenen Mitteln ohne der Cammer Zusehub etabliren, 
dehnen kommen nach dem Inhalt Unsrer desfals hiefoevor ergangenen Patente 
die gewöhnliche Frey Jahre zu gute. 

8. Weil Sr. Königl. MaJ. allergnädigste Intention unter andern femer 
dahin gerichtet ist, dass von Trinit. 1723 biss dahin 1724, Zweyhundert 
Wind- und Wasser-Mühlen, im Ragnitzschen 4 Yorwerker, und 300 Bauer- 
höfe, Im Schobinischen 150 Bauerhöfe gebauet werden sollen, so hat die 
PreuBS. Oammer dieses wohl zu überlegen und wie weit Sie Solches zu ex^ 
quiren im stände sey , Ihre pflichtmftssige schriftliche Vorstellung zu thun. 

9. Wenn wegen der zu Sr. Königl. Maj. hohen Interesse etwa anzukaufen- 
den Cöllmischen Güter ein Casus existiren sollte,, so wollen Se. Königl. Maj. die- 
serhalb allergnftdigst angefraget seyn , Wobey Sie allergnftdigst resolviret, 
dass wenn in Dero Vorwerkern ein CöUmisch Guth , so Ihnen zum Vorwerk 
bequehm, sich findet, mit den Cöllmem nach vorher gemachter Taxe von 
solchem Guth, dergestalt gehandelt werden solle, dass Se. Königl. Maj. ein 
aequivalent an wüsten Hüben und denen darauf zu setzenden neuen Gebäuden 
in dessen Platz Ihm geben wollen , damit der Cöllmer nicht nur conserviret 
sondern auch demselben keine Ursach , mit Recht sich zu beklagen gegeben 
werden möge. 

Wegen Besetzung der wüsten Hüben soll es also gehalten werden , dass, 
wenn zum exempel 20 Buben bey einem Dorf, und daselbst nur 1 1 Bauren vor- 
handen, deren jeder bissher nur eine Hube gehabt , die übrige 9 Hüben denen- 
selben dergestalt einzutheilen , dass soweit als selbige zureichen , jeder Baur 
2 Hüben bekomme, die übrige aber Ein-Hnbener bleiben. 

1 0. Die Vermessung soll dieses Jahr bey Angerburg und Insterburg vor 
sich gehen, und der Anfang mit dem Ambt Insterburg gemachet werden und 
da itzt erwehnter Rohn Sich auch getrauet, mit der aussmessung des Vor- 
werks und dehne 50 Bauerhöfen undt so weit noch im Ragnitzschen ebenfals 
fertig zu werden, so wirdt die Cammer dahin sehen , dass sobidd die auss- 
messung geschehen, alles übrige im Stande gebracht werde , zumahlen da Sc 
Königl. Maj. Sich dahin erklähret, dass nur Ihre Dominial-Hufen und nicht 



Urknnden. 263 

der adeUgen CöUmer und Freycn Ihre aussgemesaen werden sollen , ala durch 
welche letztere Anssmeasnng Sie nichts gewinnen, sondern viel Zeit und Geld 
verlohren gehen werde. Sonsten bleibet die Vermessang der Aecker auf dem- 
selben Fnss, wie Sie angefangen , jedoch mnas die speciale Vermessang also 
geschehen, wie es die Commis»on angeben wird, damit die repartition so viel 
immer möglich nach der Qualität eingerichtet und eine proportionirliche Gleich- 
heit unter denen Banren jedes Dorfs gehalten werden könne. 

1 1 . Ob jedem Bauren noch beständig ein separater Anschlag zu machen 
oder alle Baui*en eines Dorfs nach proportion derer Hüben die Sie unter sich 
haben , zu ^alisiren ? solches ist bereits aus den vorigen puncten decidiret 
und sowohl der Commission als der Cammer Sr. Königl. Maj. allergnädigste 
Intention bekandt. 

Femer haben Se. Königl. Maj. zu Soulagirung der Bauren, als welche 
Ihre Pferde den Ingenieurs zum reiten hergeben müssen , allergnädigst resol- 
vii^et, dass die Ingenieurs sich reit Pferde anschaffen, worauf So. Königl. Maj. 
im Winter die ration so , wie Sie Selbige der Cavallerie an jedem Ohrte be- 
zahlen, reichen lassen wollen , zur Sommerszeit aber müssen Sie ihre Pferde 
grasen und hüten lassen. Seine Königl. Maj. haben unter dem gestrigen 
dato darüber das nöthige an Dero Gener. Gommissariat als an den Cap. Bosse 
umb Selbiges dehnen Ingenieurs bekandt zu machen allergnädigst rescribiret. 
Es sindt auch wegen der Invalides an den Gen. -Major de Brion noch wegen 
140 Mann, und an den Gen. -Lieutenant von Wobeser nach Fillau wegen 100 
Mann, so Sie denen Ingenieurs umb die Ketten nnd Stangen zu tragen com- 
mandiren sollen, die benöthigte Ordres abgegangen und werden Selbige den 
2oten des bevorstehenden Monahts aprilus in Insterburg seyn, und bey dem 
Haubtmann Bosse sich angeben. Der Commission und Cammer aber wirdt 
dieses zu Ihrer Nachricht hiermit gemeldet, wie denn auch dass Se. Königl. 
Maj. zu gewinnung der Zeit vor gut gefunden, dass hinführe die Ingenieurs 
von jeder Vermessung nur einen und nicht zwey Risse verfertigen sollen. 
Der Vorschlag, so der Capit. Bosse gethan , dass Er nehmlich die Gräntzen, 
die zwischen zwey Baur-Höfen krumm gehen, gerade ziehen dürfe, wirdt von 
Sr. Königl. Maj. allergnädigst approbirt , jedoch nicht anders, als dass es 
mit Vorbewust der Königl. Commission geschehen müsse. Es ist auoh über- 
dem die nöthige Verordnung unter dem gestrigen dato an das Gen.-Commis- 
sariat ausgefertiget , dass einem jedweden Ingenieur , der von nun an nach 
Preussengesand wird, zehnThlr. monahtl. so lange, bis der Capit. Bosse selbige 
eapable findet dass Sie Selbst Hüben messen können, gereichet werden sollen. 

Nicht weniger ergehen unter gleich bemelten dato Ordren an den p. 
von Brion, und p. von Wobeser , dass wenn die Commandirte Invaliden von 
ihrem Commando laufen, und wieder zur Garnison kommen , selbige vor das 
Krieges-Recht gestellet, und durch 20 mahliges Gassen-laufen durch 200 
Mann abgestraft, und sodann wieder zum Commando gesandt werden sollen. 

Wie nun alles dasjenige, was bisshero vorkommen, zur genüge decidiret 
undt so wohl der Commission als der Cammer Sr. Königl. Maj. allergnädigste 
Intention deutlich bekandt gemachet worden, alss haben Se. Königl. Maj. auch 
zu der Commission und Cammer dass Vertrauen, Sie werden mit zusammen 



264 Urkunden. 

gesetzten Kräften Sich dahin bearbeiten und äusserst angelegen seyn lassen, 
damit diesem was hierinnen fest gesetzet aufs genaueste nachgelebet und 
Dero wahres interesse dadurch befördert werde. Damit nun auch keine Zeit 
verabsäumet werde, so wollen Se. Eönigl. Maj. allergnädigst, dass Samt* 
liehen zu der Preussischen Commission gehörigen von der Commission nndt 
Oammer bekandt gemacht werde, dass Sie den lOten May dieses Jahrs ohn- 
fehlbahr in Insterburg seyn sollen, womach ein jeder seine mesures zu nehmen 
hätte. Sr. Königl. Maj. versichern schliesslich sowohl der Commission als 
der Cammer Dero Eönigl. Onade und Huld und werden Selbige Sambt und 
sonders bey Sich zeigende Fleiss und unermüdeter application den effect an- 
gedeyn lassen. 

Berlin d. 25ten Marty 1722. Friedrich Wilhelm. 

C. B. V. Creutz. 



20. Referat des Kammer-Directors v. Bredow in Betreff des preussischen 
Kammer- und Domainenwesens, nebst Mariginal-Entscheidungen des Königs. 

t . Die Commission muss allen pflichtmässigen unermüdeten Eyfer an- 
wenden, nach Sr. Eönigl. Maj. allergnädigsten Intention das Retablissement 
des Landes und die Vermehrung der Eönigl. Revenuen sowohl en gros als en 
detail menschmöglich zu befördern. Zu dem Ende nicht allein die neue Ein- 
richtung nach Sr. Eönigl. Maj. allergnädigsten Befehl vor dieses Jahr im 
(Marg. reg.) : Insterburgischen, Angerburgischen und Ragnittschen spe- 
gut. cialiter vorzunehmen, sondern allerdings auch zugleich 

auf das gantze Land zurück zu sehen, wie 1) Die Eönigl. 
(Marg. reg.) : Vorwerker verbessert, und deren Ertrag nach dem Fuss 
alles so wie Protocoll der Märkischen Anschläge gründlich ausgefunden, 2) De- 
lautet, die alte Vor- ^^^ Beschwerden der ünterthanen abgeholfen, 3) Auf 
wereke heiser ver- ^^ Oeconomie der Beambten guthe Acht gegeben, 4) Die 
^^ ^ ' alte Müllen verbessert und neue angeleget, 5) die Eönigl. 

Brauereyen examiniret und vor bessere Einrichtung derselben gesorget, 6} Die 
Privilegia der Cöllmer nach denen von Sr. Eönigl. Maj. festgesetzten Prin- 
cipiis untersuchet werden. 

Dieses nun wird meines allerunterthänigsten Erachtens folgender Oestaldt 
zu bewerkstelligen seyn : 1 . Die Untersuchung der Vorwerker hat Commissio 
denen in Ihren Departements zurück bleibenden Landt-Cammer-Räthen auf- 
zutragen undt denenselben gewisse Principia mit zu geben, worauf Sie inson- 
derheit bey der Untersuchung zu reflectiren , als da sindt diejenigen , welche 

Sc. Eönigl. Maj. in allerhöchster Persohn selbst angeord- 
^^ net, nemlich die Ziehung der nöthigen Feldt- 

Grabens, die Anlegung der Misthöfe, Räu- 
mung der Aecker und Wiesen, Einführung der grossen 
Gerste und andere dergleichen Oeconomische Verbesse- 
rung 2C., worbey Ihnen auch ein Schema eines Märkischen Anschlages 
zuzufertigen damit Sie nach demselben den Anschlag eines jeden Vorwerks 
machen können; wenn solches geschehen muss das Protocoll von jedem 



] 



Urkunden. 265 

Cammer-Rath in seinem Departement gehörig durchgegangen und revidiret 
und sodann dasselbe der Commission znr weiteren Veranlassung eingesandt 
werden. 

2. Was die bisherige Beschwerden der Unterthanen betrifft, so haben 
selbige hauptsächlich in dem UebermAssigen Schaarwerk und in Mangel an 
Besatz -Vieh bestanden. 

Da nun nach Sr. Königl. Maj. allergnädigsten Vor- (Marg. reg.) : 
sorge beyden abgeholfen und noch täglich daran gearbei- ^^^^ *'***'** Bauren 

tet wirdt , so haben die Land-Cammer-Räthe zu unter- ^''ff Soffwehr ge- 
, ,j. -xii- ti- j gehben werden t als- 

suchen, ob und wie weit solches geschehen, und wenn ^ ' ' st d 
sich noch einige particulier Beschwerden finden sollten, geeetzet werden pre- 
selbige mit zu untersuchen und davon zu referiren. standa zu prestiren. 

3. Die Aufsicht auf die Oeconomie der Beambten ist von Sr. EönigU 
Maj. gleich Anfangs denen Landt-Cammer-Räthen aufgegeben worden, und 
müssen dieselben davor pflichtmässig sorgen. 

4 . Zu Verbesserung der alten und Anlegung der neuen Mühlen ist vor- 
läufig nöthig, dass die Anzahl der Consumenten in jedem (Marg. reg.} : 
Ambte und wie viel Korn vor dieselben abzumahlen ^ty aber ereil, soll 
gründlich untersuchet werde. Zu dem Ende von der Com- es überhaupt (cessi- 
mission gewisse Principia festzusetzen, wonach die Landt- ren) hiss Commission 
Oammer-Räthe dergleichen Untersuchung und Ausrech- hin komet und sollen 
nung vorzunehmen, welche sie denn hinwieder mit denen Müllen überall ge- 
Cammer-Räthen nach ihren Departements durch zu gehen *""^^ werden. 
undt sodann der Commission einzusenden haben, damit deshalb, auch wie und 
wo die Quirdeln nach Sr. Königl. Maj. allergnädigsten Befehl abzuschaffen, 
gehörig veranlasst werden könne. 

Wie aber die alte Mühlen zu verbessern, ist zum Theil im abgewichenen 
Jahre von einer besonderen Mühlen-Commission allbereit untersuchet, zum 
Theil kann solches noch dieses Jahr durch den Ober- ^ reff)- 

Mühlen-Inspector Staffelstein , welcher ohnedem nach stafellstein soll hin. 
Preussen gehet, geschehen , und wo auch neue Mühlen 
angeleget werden können, mit bemerket, der Ueberschlag 
der Kosten sowohl zur Reparation und Verbesserung der (Marg. reg.) : 
alten, als Anlegung der neuen Mühlen gemacht und der gut 

Commission davon umbständlich referiret werden. 

5. Bey Untersuchung der Vorwerker müssen die Landt-Cammer-Räthe 
auf das Brauwesen als eines der besten pertinentien wohl und gründlich mit 
examiniren, die Vorschläge der Pächter darüber anhören, die Mängel fieissig 
und pflichtmässig notiren und anzeigen und wie denenselben aufzuhelfen der 
Commission berichten. Wprbey Ihnen insonderheit mit zu geben dass die hin 
und wieder befindlichen Zinnss-Krüge welchen das Brau- 
werk gegen einen Jährlichen Zinnss verpachtet worden, (Marg. reg.) : 
gäntzlich aufgehoben und wieder zu denen Ambts Braue- recht. 
reyen gezogen werden. 

6. Wie es mit denen Privilegiis zu halten, haben Se. Königl. Mig. aller- 



266 Urkunden. 

gnftdigst deutlich deeidiret und wirdt deshalb keine Unterftachttng nöthig seyn, 
bis die C€mini8sion mit der neuen Einrichtung in jedem Ambte kombt, und 
sodann wegen der ungültigen Privilegien zugleich weiter verfügen kann. 

Wenn nun solcher gestaldt wegen der generalen und vorläufigen Verbes- 
serung des Landes alles reguliret worden, So wirdt insonderheit Be. Königl. 
Maj. allergnädigst zu verordnen geruhen, wie es mit dem Specialen retablisse- 
ment des Landes und der deshalb allergnädigst anzuordnenden Commission 
zu halten sey. 

Worzu ich folgendes in allerunterthänigsten unvorgreiflichen Vorschlag 
bringen wollen : 

1 . Der Wtlrkl. Geheimbte Etats-Minister von Göme ist Chef der Com- 
mission. nebst denselben sindt der Cammer-Director von Bredau, Geheimbte 
Rath von Rochau, Hofrath von Schlnbhuth, Cammer-Rath von Borck und 
£ammer-Rath LöUhoffel, welche sämbtlich den general Beritt verrichten , die 
Anlegung der Vorwerker , Dörfer k. und was sonsten bey der Commission 
nöthig ordonniren, bey allen Vorfallenheiten, da es der von Goerne nöthig 
findet, in Conference trotten , darüber deliberiren, notiren und concludiren. 

Wenn aber etwas von Wichtigkeit vorfallen sollte, wor- 

(Marg. reg.) : ^y^^^ ^j^j^ sämbtlicheCommissarii nicht vereinigen könnten, 

pi , a er ic wer e ^^ deshalb an 8e. Königl. Maj. selbst zur allergnädigsten 

koll von Mertz /7*>2 l^^cision allerunterthänigst zu referiren. Gestaldt auch 

zu 8r. Königl. Maj. allergnädigsten Verordnung anheim 
gestellet wird, ob diejenige Commission, welche im abgewichenen Jahre allhier 
in Berlin angeordnet worden und welche aus denen Wflrkl. Geheimbten Etats- 
Ministern von Grumbkow, von Creutz, von Kraut und von Göme bestanden, 

noch ferner bestehen und an dieselbe von Preuss. re- 

• . !i tablissements Sachen zum Vortrag an Se. Königl. Maj. 
an mir recta und an o «j 

Finantz Direc berichtet werden solle , oder wie Sie es sonsten damit 

allergnädigst gehalten wissen wollen. 
Betreffendt die Unterschrift in allen Commissions-Sachen und aufzustel- 
lenden ordres haben Se. Königl. Maj. selbige dem Cammer-Director von Bredau 
im vorigen Jahre allergnädigst zu erkennet, und lebet er der allerunterthänig- 
sten Hoffnung, Se. Königl. Mi^. werden denselben femer 
(Marg. reg.) : dabei allergnädigst lassen , damit er weil er im Lande 
wie ist das, sollen Reiben und ihme die künftige execution der neuen Ein- 
alle unterschreiben, Achtung insonderheit obliegen wirdt, von aUem die nö- 

thige Connoyssance haben möge. 
Weil auch derselbe Sr. Königl. Maj. Dienst in deren ordinairen Cam- 
mer-Sachen nach allen seinen Kräften und Vermögen zugleich bey der Com- 
mission mit zu besorgen nechst Gott gedenket, so werden Se. Königl. Maj. 
allergnädigst zu agreiren gemhen, dass er sich alle Sachen von Wichtigkeit 
und insonderheit die relationes nach Hofe an denOrth, wo er sich aufhält, zur 
revision zu schicken lässt, wozu die Landt-Cammer-, Land-Reuther und an- 
_ , dere Bediente, ohne einige Sr. Königl. Maj. zu ver- 

j^ ursachende Unkosten employirt werden können, auch 

so ofte er es nöthig findet selbst nach Königsberg gehen 



' Urkunden. 267 

und auf die cxpedition nndt Ordnung der Cammer- nndt Geld-Sachen aehen 
dörfe. 

IndesB aber, und damit aach in seiner Abwesenheit nichts zum Dienst 
6r. Königl. Maj. versäumet werden möge, so wirdt ndthig se3m, dass der Ge- 
heime-Rath MoUdenhauer , die Cammer-Räthe von Loe* ^ 
wensprung, Bolius, Lilienthal und Stabbert beständig in ZMwensm-una mm 
CoUegio' bleiben und keiner von Ihnen durch anderwei- i^y ^^^ Comis. sein 
tige Verrichtangen, es sey denn in extraordinairen Fällen da er kapable zu ge- 
da e« Sr. Königl. Maj. hohes Interesse unumbgänglich brauchen. 

erfordert, davon abgezogen werden. 

Zu oberwehnter Commission werden femer die bönöthigte Subalternen 
zu adhibiren seyn, welche die vermessenen Acker speeialiter zu bereiten, den 
Anschlag davon zu verfertigen , den Zustandt der Unterthanen und Gebäude 
zu examinif en, vor den nöthigen Besatz zu sorgen und vor allen an das gros 
der Commission zu referiren haben. Zu diesem Ende würde meines aller- 
unterthänigsten unvorgreiflichen Eraehtens, Sechss Partheyen zu formiren 
seyn, welche sich durch das Angerbnrgische, Insterburgsche und Ragnitsche 
zu vertheilen, und nach der Ihnen mitzugebenden Instruction zu verfahren 
haben würden ; Jede Parthey aber würde wenigstens, damit ein so wichtiges 
Werk mit desto mehr solidit^ tractiret werde, nach dem von Sr. Königl. Maj. 
im Oletzkow'schen Protocoll g^ebenen und approbirten principio aus drey 
Persohnen bestehen müssen. Weil nun solchergestalt in allen hierzu 1 8 Per^ 
söhnen erfordert werden , so habe zu solchem Ende in allerunterthänigsten 
Vorschlag bringen sollen : ,^^^^ ^^^ ^ . 

1 . Den Landt-Cammerrath-von Stach gut, 

2. Den Landt-Cammer-Rath Neander 

3. Den Landt-Cammer-Rath Itzel 

4. Den Landt-Cammer-Rath Wilken 

5. Den Landt-Cammer-Rath Schnitzen. 

(Die übrigen werden wegen der ordinairen Arbeit und der oberwehnten 
Untersuchung in Ihren Departements zu lassen seyn.) 
6) Den Capitaine von Tettau , welcher schon im ^ , 

vorigen Jahr der Commission mit bey gewohnet ; ferner ahqesMaaen 
haben sich dazu angegeben 

7. Der Haupt-Mann von Rappe. (Marg. reg): 

8. Der von der Milbe. g^- 

9. Der Lieutenant von der Königsbek so vormahls (Matg. reg.) : 
bey Sr. Königl. Maj. Regiment gestanden, diese drey Probir: ist er nit 
wohnen auf ihren Güthem und sindt mir als experimen- gukt sollen laufen 
tirte Wirthe angerühmet worden. Uusen, 

10. Der Lieutenant Beyer von Reder'schen Regi- (Marg. reg.): 
ment, welcher sich gerne auf die Wirthschaft applici- »X das der Kur- 
ien und zu Ew. Königl. Maj. civil Bedienung qualifi- lender. 
eiren will. 

11. Der Burggraf Stolterhof, ein tüchtiger Wirth (Marg. reg.): 
und Arbeiter. guht. 



268 Urkunden. 

(Marg. reg.) : Die übrigen werden sich annoch finden lassen, aber 

sollen von hier und falls 8e. Königl. Maj. von hier aus noch einige guthe 

Magdeburg komen und erfahrene Wirthe dahin zu schicken geruhen wollten, 

lassen j die verstehn würde solches dem Werke sehr beförderlich und zum 

besser als die Dj^^g^ g^ KönigL Maj. allerunterthilnigst anzurathen 

Pretissen. „«.« 

seyn. 
Von diesen Commissarien würde ein Jeder nach des Würklich Oeheimbten 

Etats-Ministers von Göme Vorschlag wohl ein Pferdt zum 

*rg- ^®^-^ • Reuten halten müssen, wie aber dieselben ihre provision, 

.., , Betten und dergleichen forthbringen werden und ob ihnen 

überlegen wte am , 

aller wohlfeilsten ^^®^* annoch ein paar Waagen -Pferde zu soulagirung 
und das die Bauren ^®^ ünterthanen zu vergütten seyn würden, stelle Ew. 
nit gedrückt werden, Königl. Maj. allergnädigsten Verordnung und Guthfinden 

anheim. 
Die Schreiber können von hier mit genommen werden, jedoch da im ab- 
.„ , gewichenen Jahr einen jeden 1 Thlr. Diaeten gereichet 

gut worden, in Preussen aber dergleichen Leuthe vor 12 Thlr. 

Monathl. zu bekommen seyn würden, sich auch diese ge- 
fallen lassen müssen, zu menagimng des Königl. Interesse umb gleichen Preiss 
zu dienen. 

Falls nun Ew. Königl. Maj. diese meine allerunterthänigste Vorschläge 
in Gnaden zu approbiren geruhen wollen, so bitte allerunterthänigst, mir Dero 
allergnädigste Resolution darüber zu ertheilen, und dieselbe zum Verhalten 
der Commission expediren zu lassen. 
Berlin den 25. Mart. 1722. 

von Bredow. 



21. K. Ordre an den Kammer-Director von Bredow wegen bäuerlicher 

Freigüter in Ostpreussen. 
(1722.) 

Aus Euer, Unsres Cammer-Präsidenten übergebenen allerunterthänigsten 
Vorstellung vom 19. hujus haben Wir mit mehren ersehen , wasgestalt von 
denen im Ambt Oletzko, welche kerne gültige privilegia gehabt , aber doch 
zu Annehmung einiger Bauer- Aecker sich nicht bequehmen wollen, sich nnn- 
mehro hiebey angegeben und sich erbothen, caduque Frey-Güther anzuneh- 
men, wann ihnen dieselbe als allodial eingeränmt und dazu 4 Frey-Jahre 
verstattet würden. 

Weil wir nnn albereit in Unserm Cammer-Reglement allergnädigst ver- 
ordnet, dass alle Frey-Güther, wann die Besitzer davor etwas zu erlegen resol- 
viren würden, alss allodial erklährt werden solten, so wollen wir auch obigen 
Leuthen, umb dieselbe bey zubehalten und dadurch andere zu einer Nachfolge 
zu encouragiren , darunter gefttget und Ihnen zum aequivalent der eingezo- 
genen CöUmischen Aecker eben so viel Frey-Aecker, alss sie verlohren, umb 
sonst eingeräumet und vor allodial declariret, imgleich auch ihnen die gebo- 
thene 4 Frey- Jahre ertheilet wissen. 



Urkunden. 269 

Befehlen Euch demnach hiemit in Gnaden, hierunter die Verfügung 
zu thon. 

Berlin d. 21. April 1722. Friedrich Wilhelm. 



22. »Instruction 
vor die separirte Partheyen der Domainen-Commission in Preussen, wie 
Sie sich in Bereutung der Dörfer und Fertigung der Anschläge zu verhalten«. 

Nachdem Se. Eönigl. Majestftt gewisse Commissarien, so die vermessene 
Dorfflnhren nnd Königl. Yorwercker specialiter bereuten und davon die An- 
schläge formiren sollen , bey der Commission in Onaden benennet, die Hrm. 
Ingenieurs auch mit der Vermessung so weit avanciret , dass selbige ihre Ar- 
beit nunmehro anfangen können ; so wird Ihnen hiermit nachfolgende In- 
struction zu ihrer stricten Observance ertheilet : 

1. 

Sobald die Hrm. Commissarien in den Ihrem Beritt assignirtem District 
anlangen, haben Sie solches demjenigen derer Hrm. Ingenieurs, welcher die 
Vermessung dorten unter der ober Direction des Hm. Hauptmanns von Bosse 
dirigiret, zu melden, und sich von selbigem anzeigen zu lassen, was vor Dörfer 
schon generaliter vermessen sind, die davon gefertigten Risse sich wohl zu 
imprimiren, und sodann die vermessene Feld-Marken in Beyseyn des Inge- 
nieurs accurate zu bereuten, die qualitflt der Acker und Situation der Felder 
Wirthschaftlich zu beurtheilen und die speciale Eintheilung also anzuordnen, 
auch wo es nöthig thut die Felder in so viel Schläge abtheilen zu lassen, damit 
unter denen Bauren eines jeden Dorfs eine proportionirliche Gleichheit getroffen 
und selbige, wo immer möglich, in einen egalen Anschlag gebracht und auf 
gleiche praestanda gesetzet werden können. Wo die Felder bey denen Dörfern 
in der Grösse differiren , sind selbige bey der specialen Abtheilung egal zu 
machen , es wäre dann, dass dabey Umbstände vorkähmen , dass die Felder 
dadurch deteriorirt würden , e. g. Wenn durch den Abschnitt einem Felde 
das Wasser oder die Abtriften benommen, oder sonst andere Inconvenientien, 
welche sich in loco am besten dijudiciren lassen, daraus entstehen möchten, 
wovon die Hrm. Commissarii sodann zu referiren hätten. Wann 2 wüste 
Dorfs-Fluhren an einander grentzen und die Hrm. Commissarien bey dem 
Beritt observiren selten , dass es wegen der Wiesen oder anderer Umbstände 
profitable wäre, solche ineinander zu ziehen, haben Sie mit allen Umbständen 
davon zu berichten. 

2. 

Wann die Hrm. Commissarien in ein Dorf kommen , da einige besetzte 
und auch einige wüste Hufen vorhanden, ist die speciale Eintheilung also an- 
zuordnen , dass wenn e. g. 2o Hufen an reinem Säe-Lande dabey befunden 
werden, und bishero 1 1 Bauren darinn gewohnet, deren ein jeder eine Hufe 
besessen, die übrigen 9 Hufen an wüsten Acker also einzutheilen sind, dass 
so weit alss solche zureichen ein jeder 2 Hufen bekommen, die übrigen aber 



270 UrkuBdeiL 

Einhüfener bleiben ; Wo aber noch einige Morgen, flo keine völlige Hufe aoa- 
machen, übrig bleiben, sind darauf Cossäthen anzusetzen. Die gantz wüste 
nnd unbewohnte Dörfer werden durchgehends zu 2 Hüben eingetheilet, doch 
muss in einem solchen Dorfe, wo bis 1 Bauren angesetzet werden, so verfügt 
werden, dass drey bis 4 Cossäthen ä 15 Morgen zugleich etabliret werden 
können; dagegen wenn sich ein gantz besetzet Dorf findet, dabey nichts 
wüstes vorhanden, haben die Hrrn. Commissarien, bevor Sie die speciale Ein- 
theilung ordonniren, den Casum mit allen Umbständen, wie viel Hüben an 
Säeland dabey vorhanden, wie viel Bauren darinnen wohnen, und wie Sie den 
Acker unter sich vertheilet, an die Commission zn berichten und femer Be- 
«cheidee zn erwarten. Solten die Hrrn. Commissarien bey dem Beritt obser-^ 
viren, dass an Wiesen oder sonst^i durch Graben, rohden oder dergleichen 
nene Yerbeaseningen gemacht werden könten, haben Sie Solches in dem Pro* 
tocollo zu notiren. 

3. 

Die Chatoul'Oüther und Dörfer werden nur generaliter vermessen und 
nicht abgetheilet, auch von Dörfern, so durch verschiedene Eigenthümer be- 
sessen werden, nur von 1 Hufe Säeland der Anschlag gemacht, nach welchem 
dann eines jeden Einwohners praestanda nach proportion festgesetzet werden 
können, von einzeln Oüthem aber, so nur einen Besitzer haben, wird ein An- 
schlag des gantzen Ertrages formirt, und jedesmahl Copia der Privilegien, so 
die Leute in Händen haben, ad acta genommen. 

4. 

Wann in einem Bauer-Dorfe CöUmische Hufen entremelirt sind, wird 
die quantität des Säelandes, so dabey vorhanden, von denen Hrrn. Ingenieurs 
auf der Carte angezeiget und von denen Commissarien untersucht , ob diesen 
Leuten, sonder dass das Bauerdorf deteriorirt wird, Sie selbst auch sich zu be- 
schweren Ursach haben , dieselbe quantität an Säelande in einer Connexion, 
und von den Bauer-Caveln separirt, angewiesen, und Sie also aus dem Ge- 
menge gebracht werden können; Womach alsdann die Abtheilung zu ver- 
anlassen; Wann aber die dabey vorkommende Umbstände solches nicht 
zulassen, oder die CöUmer darinn nicht condescendiren wollen, muss Ihnen 
Ihr voriger Acker zwar so viel möglich gelassen werden, doch müssen sich 
die Leute gefallen lassen, wann der Ingenieur, umb bey der Abtheilung die 
gerade Linie zu nehmen, Ihnen von der einen Seite ihrer Cavel was abschnei- 
det und dagegen von der andern wieder so viel zugiebt, womach die Hrrn. 
Commissarien die Cöllmer zu bedeuten, und, dass Ihnen hiedurch keine Ver- 
kürzung geschehe , Ihnen zu demonstriren , auch eines jeden Privilegium in 
Copia ad acta zu nehmen, und wie weit selbiges gültig oder ungültig der deci- 
sion der Gommission zu überlassen haben werden. 

5. 

Damit die Hnn. Ingenieurs die Abtheilnng der Feld-Biarken nach der 
Intention derer Hrrn. Commissarien machen, und nicht bisweilen vergebliche 
Arbeit geschehen möge, muss Ihnen nicht allein in dem Felde oculariter 



Urkunden. 271 

angewiesen werden, wo Sie einige Absclinitte oder Schläge zu machen, and 
wie Sie die Gareln sn schneiden, sondern auch eine schriftliche dentliche In- 
struction, daraus Sie sich zuUnglich vernehmen können, so Yon denen Hrm. 
Commissariis unterschHefoeii und davon Gopia bey denen Actis behalten wird, 
hinterlassen werden. 

6. 

Wann die speciale Abtheilung geschehen, und solches denen Hrm. Com- 
missarien von dem Ingenieur, der solche verrichtet, notificirt worden, finden 
sich selbige wieder daselbst ein, und examiniren, ob die Abtheilung in dem 
Felde der Insruction gemäss und so wie die Caveln in dem Biss verzeichnet 
und numeriret sind, geschehen, formiren auch zugleich nach der bonität und 
wahren Ertrage der Gründe den Anschlag, währender Zeit der 3te von der 
Parthie, so eigentlich als ein Secretarius dabey gesetzet ist, die Bauren nach 
beyliegenden von der Commission beliebten Fragen examiniret, und von allen 
so vorfällt ein richtiges Protocoll führet, folglich müssen auch die in dem 
Dorfe vorhandenen Höfe besichtiget, und deren baulicher Zustand beschrieben 
und dem Protocoll einverleibet werden. 

Was ein jeder Bauer an Zug- und Milch- Vieh hat, ist gleichfalls accurate 
zu specificiren und derer Hrm. Commissarien Gutacht^ beyzufügen, wie viel 
einem oder dem andern nach der qualität und quantität des Ackers so Ihm zu 
Theil worden, noch angeschaft werden müsse, welches alles in einer Tabelle 
zu bringen und eine Colonne zur decision offen zu lassen ist, damit die Com- 
mission determiniren könne, auf wie viel Stück das Inventarium eigentlich zu 
completiren sey ; Wie dann auch ausfttndig gemacht werden müsste, wie viel 
einem jeden zu dem zugenommenen wüsten Acker an Saath-Getreyde gegeben 
werden solle? Letztlich sind einem jeden Bauer seine Stücke in dem Felde 
anzuweisen, und hierinnen, was die bomtät und Oultur betrifft, so viel möglich 
eine (Heichheit zu observiren, damit einer von dem andem nicht praegraviret 
werde ; wie dann auch ein jeder Bauer nahmentlich in dem Protocolle auf- 
zuführen und dabey zu notiren ist, was Ihm vor Nummern in allen Feldern 
und Schlägen zugefallen sind. 

7. 

Was nun die Anschläge an und vor sich selbst betrifft, so haben die Hrm. 
Commissarien bey den Bauerdörfem pro priticipio regulative anzunehmen, 
waagestalt Sr. Königl. Maj. allergnädigste Intention dahin gehe, dass selbige 
auf solche Weise gefertigt werden, damit der Bauer zu allen Zeiten dabey be- 
stehen könne, zu welchem Ende Se. Königl. Maj. in Gnaden befehlen, dass 
wenn der Acker also beschaffen, dass darauf das 5te Rom und darüber inclu- 
sive der Saath gewonnen werden könte, alsdann der Bauer die Hellte von dem 
Ertrage ; Wann das 4te bis «um 5ten gewonnen wird, Ys*** davon ; Wann 
das 3te bis zum 4ten Kom fällt, \^4tel, und was unter das 3te Kom gewonnen 
wird, \/5tel als ein praestandum zu der Königl. Casse abgeben solle, und 
wird weiter keine Subsistence noch Unkosten abgezogen; Wobey aber die 
Hrm. Commissarien vor allen Dingen den Zuwachss oder Ertrag der Aecker 
überall genau und. gründlich examiniren, und wegen der Unglücksfälle, 



272 Urkunden. 

deren ein Land-Mann nnterworfen, die Ansehläge nicht zu hoch, sondern 
solchergestalt machen mlissen, dass der Bauer nicht nur bey behalten, sondern 
auch in dem Zustand, dass er nicht leicht ausfalle, gesetzt werde. 

Wegen des Wiesewachses werden die Hrm. Co'mmissarien dahin beschie- 
den , dass wenn bey den Bauerhöfen vollkommener Wiesewachs vorhanden« 
also, dass eine Anzahl Kflhe gehalten und vor Molkenspeise Geld gemacht 
werden kan, darauf bey deren AnschlSgen allerdings Reflexion zu machen 
ist ; Wenn aber nur so viel Wiesen vorhanden, dass davon kaum das Inventa- 
rium und zur Unterhaltung einer Familie nöthigen Kühe gehalten werden 
können, kömmt davor gar nichts im Anschlage, sondern wird bloss die Cres- 
cenz nach denen vorhin festgesetzten principiis angeschlagen. 

Wegen der Oärten wird pro principio angenommen, dass auf einen jeden 
Hof 2 Morgen zu Hof- und Garthen-Stellen gerechnet werden, was aber über- 
dem vorhanden, wird in billig massigen Anschlag gebracht. 

Auf was Arth die Vorwerker anzuschlagen , darüber werden die Hrm. 
Commissarien mit nächstem näher instruiret, und ihnen deshalb ein Schema 
zugefertiget werden. 

8. 

Die sogenannten Berahmungs-Oüther sind durchgehends gehoben , und 
alles, was vorhin en faveur derselben ergangen seyn möchte, annuliret, des- 
halb dergleichen Oüther wie andere Baurenhufen zu tractiren und einzurich- 
ten sind. 

9. 

Diejenigen Bauren, so auf gantz wüste Hüben gesetzet und mit dem voll- 
kommenen Besatz eines Bauer-Ouths versehen werden, zahlen das erste Jahr 
gar nichts, das 2te Jahr gemessen Sie die halbe Freiheit, in dem 3ten Jahre 
aber müssen Sie gleich andern Bauren ihre praestanda abführen; die sich 
aber aus eigenen Mitteln sonder einigen Zuschub etabliren, gemessen Innhallts 
denen vorhin emanirten Patenten die gewöhnliche Frey -Jahre, dagegen 
müssen die alte Bauren, deren Höfe vergrössert und Sie lauter cultivirte 
Aecker dazu bekommen , nach denen Anschlägen sogleich praestanda prae- 
stiren. 

10. 

Weil es auch nöthig, dass die durch die Anschläge festzusetzende prae- 
standa gegen den bisherigen Beytrag balanciret werden , so ist jedes Orths- 
Beambten vorhin von der Canmier anbefohlen, von demjenigen, so in den 
letzten 10 Jahren von denen würkiich besetzten Hufen hätte gefallen sollen, 
einen Extract aus denen Rechnungen zu fertigen und gegen Ankunft der Com- 
mission parat zu halten , welchen Extract die Hrm. Commissarien von denen 
Beambten werden abzufordern, ob das, so gefallen, würkiich angenommen, zu 
examiniren, davon einen Durchschnit zu machen und hiezu die Eriegs-prae- 
standa so in ao. 1720 hätte gefallen sollen, zu rechnen haben, welches quan- 
tum sodann g^en dasjenige, so durch die jetzige Anschläge herausgebracht 
werden wird, zu balanciren ist. 



Urkunden. 273 

11. 
Sobald ein Dorf völlig eingerichtet, sind die completen Acta davon der 
Commission einzuschicken. 

12. 
Schliesslich werden die Hrm. Commissarien erinnert, wenn Sie sich von 
einem Orth zu dem andern transportiren lassen, sich so enge als möglich ein- 
zuschliessen, nnd bey dieser Arbeits-Zeit die Unterthanen auf alle Weise mit 
den Fuhren zu menagiren, bey Bereutung der Aecker auch ihre eigene Pferde, 
als wes halb Se. Königl. Maj. Ihnen wöchentlich 1 Thlr. gut thun lassen, zu 
gebrauchen. 

Insterburg den 11. Mai 1722. 

V. Görne. v. Bredow. v. Rochow. 

Fragen, worttber die Bauren abzuhören sind : 

Art. 1 . Wie Er heisse ? 

2. Wie alt Er sey? 

3. Ob Er ein Weib habe und wie alt Sie sey? 

4. Wie viel Er Kinder habe und wie alt sie sind? 

5. Auf wie viel Land Er besetzt sey? 

6. Ob Er einige wtlste Hufen säe, und wie viel? 

7. Ob Er Gesinde habe und wie viel? 

8. Wie viel Vieh von jeder Gattung Er habe? 

General-Fragen 

Worttber eine gantze Dorfschaft zu vernehmen. 
Art. 1 . Ob Sie zulänglich Wiesewachs hätten, und wie viel Fuder Heu auf 
1 Hufe gewonnen werden können? 

2. Ob Sie sich mit der Weyde vor Ihr Vieh nur auf der Braache be- 
helfen mflssen, oder ob einige Abtriften bey dem Dorfe vorhanden, 
oder ob Sie sich anderwerts der Weyde halber einmiethen mttsten ? 

3. Wie viel Scheffel Aus-Saath Sie jährlich, wenn Sie völligen Besatz 
haben, zu bedungen pflegten, und in wie viel Jahren Sie auf einer 
besetzten Hufe mit der Düngung herum kommen könten ? 

4. Wie viel Sie auf einer Hufe von jeder Sorte Getreyde aussäen 
könten ? 

5. Wie viel Rom ttber die Saath Sie von jetzt-specificirter Aus-Saath 
bey fugsamen Jahren erbauen können? 

6. Was vor Kriegsonera Sie von einer Hufe zu bezahlen haben? 

7. Wie viel Sie p. Hufe zur Domainen-Casse an allerhand Gefällen 
entrichten? 

8. Was vor Dienst oder Schaarwerke Sie leisten? 

9. Ob das Dorf an der Land-Strasse liege , und ob Sie oft mit Posten 
beschweret werden ? 

10. Ob Sie etwas an das Forst-Ambt an Holtz-Weyde-Geld sc. zahlen 
mttsten, oder ob Sie einige Holtzung hätten, und was vor Holtz 
darinnen befindlich? 

8 1 ad el mann, Friedrich Wilhelm I. lg 



274 Urkunden. 

1 1 . Was der Bauer jährlich an Calende , petition oder andern prae- 
standis sowohl an baarem Gelde als Getreyde, Victoalien oder 
Schaarwerk geben mttste? 

12. Ob Sie denen Beambten, Land-Schöppen, Land-Cammem, Wild- 
nissberentem , Warthen ac. einige Schaarwerke oder praestationes 
leisten müsten, so nicht zur Eönigl. Casse flössen? 

1 ?, . Was für extraordinaire onera sonst an Hirthen-Lohn , Wolfs-Jagten, 
bey Einquartirung und Marches, Zäunen, Besserung der Stege und 
Wege vorfielen, und wie sie selbige unter sich proportioniret hätten ? 

14. Ob Sie ihr Ausskommen gehabt, und bei erträglichen Jahren ihre 
onera entrichten können? 



23. K. Ordre an die sämmtlichen Interessenten des HavellBnder und inson- 
derheit des Glien'schen Luches wegen dessen Räumung und Urbarmachung. 

Obwohl Se. Königl. Majestät von Preussen allergnädigst so woll zum 
Gemeinen Besten als auch zum Yortheil derer dabey Interessirenden von Adel, 
Städte und Dörffer nicht allein von dem sogenannten freyen Havelländer- 
Nanenschen und Gliener Luch durch die verfertigten Graben das Wasser ab- 
zapfen lassen, damit ein jeder nunmehro sein Grass-Gewächs trocken ge- 
winnen und zu jederzeit heraus bekommen könne, sondern auch Dero Königs- 
und andere Horste wie auch den zwiefachen Werfft durch die unternommene 
Ausrohdung des darauf gestandenen unnützen Strauch-Holtzes in einen brauch- 
baren guten Standt gesetzet, ohne dass Sie Sich davon durch andere Kleinig- 
keiten, als Holtz und Jagden hätten abhalten lassen, und Sie denn verme^^net, 
es werde nicht allein jeder diese Landes- Väterliche Vorsorge mit unterthänig- 
stem Dank erkennen, sondern auch, da ihnen auf diese Ahrt gezeiget worden, 
wie sie ihre im Luch habende Wiesen- und übrigen Grund mehr und mehr 
verbessern könten, darauf zu einer guten und rühmlichen Nachfolge auf- 
gemuntert werden, so haben Se. Königl. Maj., so offt Selbige nach deren 
Könighorsten, umb daselbst Ihr eigen Werck zu besehen , gereiset sind , und 
noch allererst in diesem Jahre, missfilllig wahrgenonmien, dass insonderheit die 
auf der Gliener Seite belegenen von Adel und Dörffer sich dadurch noch im 
geringsten nicht bewegen lassen, dass sie an die ihnen im Luch zustehenden 
mehrentheils mit Werfft, Birken und anderen unnützen Strauchholtz wie auch 
mit Hallen bewachsenen Oehrtem Handt angeleget , und ihren Grund durch 
Aiförohdung des unnützen Holtzes und Abhauung derer Hallen zu verbessern 
gesuchet hätten. Wie nun aber Se. Königl. Maj. Dero Vasallen und Unter- 
thanen dergleichen offenbahre Unachtsamkeit und Verabsäumung ihres eigenen 
Interesse und Vortheils länger nachzusehen nicht gemeinet sind , und dahero 
Dero von Hertefeld anbefohlen und aufgegeben haben, weilen sich insonderheit 
bey denen auf der Gliener Seite belegenen Dörffem ratione ihrer Wiesen und 
Hütungen eine grosse Ungleichheit befindet, vorerst zwischen denenselben 
eine egale und proportionirliche Eintheilung dergestalt zu machen, dass dabey 
ohne Unterscheid verfahren und sowohl die mit Werfft und Hallen bewachsenen 



Urkunden. 275 

als auch die reinen Oehrter zugleich eingetheilet, anch Niemanden deshalb, 
weil Ihm vielleicht mehr bewachsene Oehrter als einem Andern bey der 
repartition zufallen möchten, einige Vergütung geschehen und Ihme etwa 
eine grössere Morgen-Zahl beygeleget, jedoch nach befinden vor die Räumung 
einige Frey-Jahre gegeben werden sollen : Also befehlen 8ie im übrigen so- 
wohl denen auf der Gliener Seite belegenen von Adel und Dörffem, als auch 
Andern, welche noch einige mit unnützen Holtz und Hallen bewachsene 
Flecke im Luch besitzen, hiermit allergnAdigst, jedoch ernstlich, von nun an 
alle ihnen zustehende und mit WerfTt, Birken und anderem unnützen Holtz 
wie auch mit HftUen bewachsene Gegenden, wovon sie doch den Eigenthflmer 
durch alte Grentz-Mahle und Hügel erweisslich machen müssen, nicht weniger 
dasjenige , was ihnen bey der Eintheilung zufallen wird, nach und nach aus- 
zurohden und zu Verbesserung ihres Grundes reine zu machen , wohingegen 
denn einem jeden von Adel erlaubet seyn soll, wenn anderen Unterthanen auf 
seinem eigenthümlichen Grund und Boden etwas zugetheilet wird , von dem- 
selben ebensowohl, als Se. Königl. 11^. von Dero Ihrigen einen billig massigen 
Zins sich bezahlen zu lassen. 

Womach sich ein jeder allerunterthftnigst und gehorsamst zu achten, 
allermaassen Se. Königl. Maj. an Denenjenigen, so dieser heilsahmen Verord- 
nung nicht nachleben oder selbiger zuwiderhandeln sich unterstehen möchten, 
solches nachdrücklich zu ahnden gemeinet sind. 

Signatum Berlin den 27. August 1722. Fr. Wilhelm. 

(Nach Seiner Königl. Majestät Eigenhändigen Allerhöchsten resolution.) 



24. Protocoll der zu Kiauten in Gegenwart des Königs stattgefundenen 
Conferenz in Sachen des Preussischen Retablissements und der Einrichtung 

der Lithauischen Aemter. 

Actum Kiauten d. 21. July 1722. 
In Sr. Königl. Maj. höchsten Gegenwart ist dato wegen retablirung 
Dero König-Reich Preussen und der Einrichtung in Specie derer Lidiauischen 
Aembter femer Conferiret, und folgendes dabey vorgekommen, und decidiret 
worden : 

1 . Wird von dem Wtirkl. Geheimten Etats-Minister von Göme propo- 
niret, dass er nicht undienlich finde, das Ambt Insterbni^ wegen der 
Grösse in zwey Aembter zu theilen, und zwey Ober-Ambt-Leuthe zu bestellen, 
welche entweder pachteten, oder die Aembter nur respicirten , und die Geldt- 
Einnahme hätten, hemachmahls aber selbiges zur Oammer einlieferten. Se. 
Königl. Maj. haben hierauf decidiret, doM jeder Pächter seine Gelder immediaie 
an die Cammer einliefere, a/ucji die Einhebung derer Kriege- und Domainen-Prae^ 
etandorvm von denefi Unterthanen mit verrichten, die Land-Cammer-Üäthe aber 
-deren richtige Ahfuhrtwg mit besorgen, t*nd darauf genau Acht geben solten; faUs 
auch ein oder der andere von den Bedienten seine Function nicht verstünde, müste 
von der Cammer es gesaget , und dartmter Aenderung getroffen icerden» 

2. Fraget der p. von Görne an, wie es wegen der Landschöppen gehalten 
werden solte, wenn Sie künftig die Einnahme auf den Fuss wie bissher 

IS* 



276 Urkunden. 

geschehen, nicht mehr verwalten dörfen, maassen sie anf Sr. Rönigl. Maj. 
Diensthuben sässen, welche sie bisshero loco Salarii frey gehabt , damit nun- 
mehro andere Einrichtung geschehen könte; Se. ROnigl. Maj. haben hierauf 
Resolviret , dass die Land-Schnppen- Dienste ^arUz aussgehen , und dagegen die 
Pächter die Einnahme gegen hinlängliche CauÜon verrichten und davor 100 Thlr, 
Besoldung haben soUen^ und mOsten also die Gütter, so die Landschfippen inne 
hätten und Diensthöfe wären, eingezogen und Bauerhßfe drauss gemachet, oder 
sonst zu Sr. Konigl, Maj, Nutzen employret werden. 

3. Prodnciret der p. von Oörne Einen Anschlag sowohl von einem Vor- 
werk alss Dorf, nm den modnm procedendi daranss zn benrtheilen, welchen 
Se. Königl. Maj\ auch approbiret haben. 

4. Schlaget Er vor, dass nöthig sey, Eine Dorf- and Gesinde-Ordnung 
zu machen. 

Seine KffnigL Maj. approbiren solches , und soll deren schleunige Entwerfung 
besorget, und zur approbation eingesandt werden. 

5. Fraget Er an , ob die Bauren ausser denen ordinairen Diensten noch 
andere Neben-Dienste als Burgfeste zu den Aembtem und Vorwerken und 
dergleichen verrichten sollen. 

Seine Königl. Maj. haben resolviret^ dass die Bauren weiter keine Dienste 
thun sollen alss wie Sie ein mahl feste gesetzet , und bey denen Conferenzen auch 
durch andere Resolutiones regtdiret worden , Ihnen auch deshalb schriftliche Ver- 
Sicherung gegeben werden solte ; jedoch mästen Sie dameben noch die nothigen Burg- 
festen verrichten, aber anderer Gestalt nicht , alss dass die Cammer solches imter 
des Praesidenten Unterschrift anbefehle , nachdem dieselbe nach vorhergegangener 
Erkundigung befunden, dass es die höchste Nothwendigkeit sey, und solte Ihnen so 
dann täglich 1 Quart Bier gereichet werden, wie den solches denen atiszusteüenden 
Versicherungen und der Dorf-Ordnung zu inseriren. 

6. Stellet Er vor, dass nöthig auch wegen der Mühlen der Dorf-Ordnung 
zu inseriren, dass die Unterthanen schuldig, eintzig und allein in den Königl. 
Mühlen zu mahlen, welches gleichfalls approbiret worden. 

7. Bringet Er wegen Abführung derer Praestationen in Vorschlag, das» 
guth seyn würde, von den Unterthanen, so an entlegenden Oehrtem wohnen, 
nicht alles an baarem Oelde, sondern etwas an Getreyde anzunehmen, maassen 
es denen Leuthen sonst anfänglich zu schwer fallen würde und müsten da- 
gegen an andern Ohrten, wo guter Debit und die Aembter und Dörfer den 
Städten näher belegen, die Kom-praestationes auf Geld gesetzet werden. 

Seine Königl, Mqf, lassen sich gefallen , vors erste etwas an Getreyde von 
deneti entlegensten Unterthanen anzunehmen , und solte zu Roggen ein Magazin zu 
Insterburg und Ragnitt aufgerichtet werden, jedoch wollen Sie an keine Zeit ge* 
bunden seyn, sondern die Aenderung sich zu allen Z^'ten vorbehalten» Die Gerste 
würde zu den Brauereyen nöthig seyn, und solle dazu employret werden. Wegen 
des Habers aber solte auf 1 Jahr probiret werden, denen Regimentern Dewitz, 
Katte und Winterfeld die Fourage zu liefern , falls auch der Haber nicht hin- 
reichend, solte das übrige an Roggen, und zwar der Roggen vor 40 gr, und der 
Hoher vor 20 gr. Polin, gegeben werden, und bey der Lieferting derer Unter- 
thanen sotten sie das harte Getreyde alss Roggen und Gerste selbst streichen, dar^ 



Urkunden. 277 

gegen aber ^/^ Scheffel Ueber^Maass auf jeden Wtspel geben, und weilen der 
Haber nur auf IS gr, Poün, der Cammer und den Unter thanen angeschlagen 
wird, sie aber 20 gr, von denen .Regimentern wieder bekommen , sollen die übrige 
2 gr. auf den Transport, und andere Unkosten gerechnet werden, und die Cammer 
nicht mehr, wie IS gr. Polin. Groschen in Rechnung bringen, gleiche Bewandtniss 
es auch mit dem Roggen hat. Nechst diesen haben Seine Königl. Maj\ auch aller- 
gnädigst resolviret, dass die Cammer den Roggen nicht höher alss 36 gr. und den 
Haber vor IS gr. Jeden Scheffel im Etat führen, und Ihnen erlaubet seyn soll, alss 
denn nach diesem Preise zu verkaufen, falls aber das Getreydigt wohlfeyler, muss 
der Roggen in denen Magazins liegen bleiben. 

8. Denen CöUmern, so von Johannn 8igismatido an nicht privilegiret 
seyn, Bier zu brauen, anch sonst mit keinen gültigen Privilegiis nach Maass- 
gebang derer Königl. Resolutionen versehen , soll in Zukunft solches ferner 
nicht verstattet, sondern das Brau-Recht Ihnen abgenommen, und denen 
Aembtem bey geleget werden, jedoch sollen Sie den Bierschank bey behalten, 
und das Bier von den Königl. Brauereyen nehmen. 

9. Haben Seine Königl. Maj. auch befohlen, dass zu EviHrung aller Con- 
fusion wegen der neuen Unterthanen, so von Einem Orthe zum andern laufen, Sie 

mögetx auf Sr. Königl. Maj. oder deren von Adel Höfen angesetzet seyn , ein 
Judicium Mixtum formiret , und darinnen alles untersuchet, und reguUret werdest 
soll, so dieserhaU) nöthig ist, Auss der Regierung soll seyn : der Würkl. Geheimbte 
Etats-Raih und Cantzler von Ostau und der Hof-Richter Graf von Schlieben, auss 
der Cammer aber der Geheimbte Rath Moldenhauer urd Cammer-Rath BoUus. 

10. Wegen Respicirung der Jurisdiction haben Seine Königl. Maj. resol- 
viret, auf einen Verweser 100 Thlr. Besoldung zu geben , und soll die Commission 
eine Designation aller Amts-Haupt- Leuthe übergeben, da Sie denn femer hierunter 
disponiren wollen. 

1 1 . Haben Seine Königl. Maj. allergnädigst befohlen, dass ein pro/ect von 
dem p. von Göme und der Commission wegen der künftigen Arbeit formiret , und 
solches gegen den 30. August a. c. Seiner Königl. Maj. immediate eingesandt 
werden solle, und weil Holtz zu dem Ragtiittschen Bau nöthig, haben Sie resolviretf 
dass die Cammer solches auss dem Pollnischen, wo es am nechsten zu bekommen, 
förderlichst ankaufen lassen soll. Wegen der Bau-Fuhren haben Sie femer resol- 
viret, dass auf jeden Wagen bey der Holtz-Fuhr über das gewöhnliche Lohn 1 Quart 
Bier täglich gereichet werden soll, falls sie aber sodann dennoch underspänstig 
wären, sollen Sie mit dem spaniscJien Mantel oder dergleichen Strafe nach Befinden 
beleget werden. 

12. Wegen Abfahrung derer Praestandorum ist von Seiner Königl. Maj. 
resolviret worden, dass denen Leuthen zuförderst gütlich angedeutet werden solle, 
alles richtig abzuführen, und wenn Sie dennoch sich nicht accomodiren wollen, solle 
mit aller Rigueur und Execution wider Sie verfahren werden, jedoch soll der Beamte 
es der Cammer berichten, und diese allein dieserhaib verfügig machen, keines Weges 
über der Beambte hierunter weiter vor sich etwas verhängen. 

13. Soll die Retablissements-Rechnung jährlich von dem Hof- und Cam- 
mer-Rath von Schlubhuth , Cammer-Rath von Borck und Cammer-Rath Löl- 
lioffel von Löwensprung abgenommen und gehörig eingeschicket werden. 



278 Urkunden. 

14. Soll von der Cammer ein Project wegen Besoldung derer Beambten 
und Bedienten bei denen Aembtem, wcdche die Commission noch nicht nnter- 
suchet hat, und zwar, was Sie bisher gehabt,, und wie viel Ihnen etwan zu 
reichen seyn möchte, formiret und Sr. Eönigl. Maj. immediate eingesandt 
werden. 

15. Die gesambten Bauer-Höfe , so in Zakunft noch anzubauen, sollen 
nach dem Model zu Casemecken gefertiget, jedoch zur linken Hand noch eine 
Cammer angebauet werden. 

16. Haben Se. Königl. Maj. auch allergnädigst resolviret, dass wegen des 
Cßlbner Gutha Szemkadden Handehmg getroffen, und der Contract zur Appro- 
bation eingesandt werden eöüe, 

17. Haben Dieselbe auch auf des Cammer-Praesidenten Yon Bredow ge- 
thanen Vorschlag wegen Anhäufung des Guths zu Lakkellen , so den Lieute- 
nant von Bodenbruch und Lieutenant von Wiersbitzky zuständig , welches vor 
2000 Thlr. wohl zu erhalten , gleichfalls allergnftdigst resolviret , dieserhalb 
Handehing zu treffen, und den Contract zur Conßrmation einzuschicken, 

18. Haben Dieselbe auch den p. von Göme von der Untersuchung derer 
Kirchen -Sachen, so den Cammer-Gerichts-Rath von Mansfeldt committiret 
worden, insofern allergnädigst dispensiret, dass derselbe sich selbiger weiter 
nicht mit unterziehen solle, als die Conunission wegen der Aembter-^ Einrichtung es 
zulasset, sondern Er nur dem von Mansfeldt nach Möglichkeit darunter anhandt zu 
gehen hätte, 

19. Ist der Oammer-Praesident von Bredau beschieden worden, sein Be- 
denken wegen Einftlhrung des Hallischen Saltzes schriftlich Sr. Königl. Maj. 
immediate einzusenden. 

Hieraufhaben Se. Königl. Miy. denen Anwesenden von der Commission 
nochmahls recommendiret , nach Möglichkeit sich mit vereinigten Kräften und 
Einträchtigkeit dahin zu bestreben, dass Sie in alten Stücken bey dem gegenwärtigen 
Werk Ihre Intention verrichteten und darunter nichts versäumet würde. 

■ 

Actum ut Snpra Fr. Wilhelm. 



25. K. Ordre an die Preuseische Kammer wegen Verbots des Branntweinhan- 
dels durch Juden , Excessen gegen die Bauren und wegen des Inventariums 

auf den Domalnen. 

Demnach Se. Königl. Maj. in Preussen tc. Unser allergnädigster Herr 
aus bewegenden Uhrsachen resolviret, dass in Zukunft weder denen Pohlschen 
noch teutschen Juden verstattet werden soll , in die hiesige Stadt und Dero 
Königreich Preussen zu kommen , und Brandtewein oder andere Wahren ein 
zu führen, und Handelung damit zu treiben, solches auch durch ein öffentliches 
Edict publiciren lassen, und darin feste gesetzet, dass dieses Verbot des nechst 
kommenden Monats August seinen Anfang nehmen, und Ihnen bis dahin Frist 
gegeben werden soUe, alle Ihre habende effecten und Wahren fort zu schaffen, 
und heraus zu bringen oder wiedrigenfalls es confisciret werden soll : 

Alss befehlen Sie dem Commandeur des N. Regiments hiemit in Gnaden, 
darauf genau Acht mit geben zu lassen , dass Dero ernstlicher Wille und Be- 



Urkunden.. 279 

fehl hiernnter in allen Stocken nachgelebet , und weder den Pohlschen noch 
andern Jaden nach Ablauf der gesetzten Frist herein zu kommen verstattet, 
und von Ihnen Brandtewein oder andere Wahren eingefUhret werden, sondern 
solches sofort oonfisciren und hinweg nehmen zu lassen , insonderheit aber 
dieserhalb hinlängliche Verfügung auf denen Qrentzen zu machen. 

Weilen auch nechst diesen Sr. Königl. Maj. hinterbracht worden , dass 
hin und wieder auf denen Pohlnischen Orentzen sich Zigeuner zusammen rot- 
tiren, und heimlich in Dero hiesiges Land und Königreich einfallen, und 
allerlei Excesse ausüben- sollen, insonderheit aber sich ein Complott von 
24 Mann stark ohnweit Stallupehnen an der Pohlschen Grentze im Walde be- 
finden, und sich zuweilen bis Welau und Schaacken herein schleichen ; Alss 
befehlen Sie gleichfalls obbemeldten Commandeur des N. Regiments hiemit in 
Gnaden, dieserhalb genaue Erkundigung einzuziehen , und ordre zu stellen, 
dass dieses gottlose und räuberische Gesindel , sobald es sich in Dero Lande 
betreffen Usst , wie Er Nachricht davon erhalten, sofort aufgehoben , und in 
die nechste Festung gebracht werde. 

Femer Seind bei Höchstgedachter Sr. Königl. Maj. auch viele EJagen 
wider die Cavallerie eingekommen , dass bey dem Campieren unterschiedliche 
desordres voi^egangen, welche Sie aber in Zukunft gäntzlich abgesteliet wissen 
wollen ; dannenhero der Commandeur des Regiments dahin zu sehen hat, dass 
solche fernerhin verhütet, und keiner dieserhalb rechtmässig zu Klagen anlass 
gegeben werde, wie Er denn auch die ordre zu stellen hat, dass denen Beuhr- 
laubten ernstlich eingeknüpfet werde, auf dem platten Lande keine desordres 
vorzunehmen , widrigenfalls , und wenn deshalb von der Cammer oder Com- 
missariat Klagen eingebracht werden, dass die Beuhrlanbten die Bauren ge- 
schlagen, oder bestohlen , dieselben sofort eingezogen , und wenn Sie wegen 
des begangenen Verbrechens überführet, derjenige Soldat, so solche Excesse 
ausgeübet, 30 mahl in 3 Tagen nach einander durch 200 Mann die Gasse 
laufen und andern zum exempel dergestalt bestrafet werden soll. 

Demnach Se. Königl. Maj. in Preussen 2C. Unser allergnädigster Herr in 
hohen Gnaden resolviret, dass in Zukunft bei Dero Gott gebe glücklichen An- 
herokunft in Dero Königreich Preussen, jederzeit auf Dero Vorwerken, sowohl 
alten alss neuen, beym Antritt alles dasjenige Vieh von allerley Sorte, so 
denen Arrendatoren überliefert worden, desselbigen Ti^es, da Sie ein oder das 
andere Vorwerk und die Wirthschaft bey demselben in augenschein nehmen 
wollen, parat stehen, Ihnen auch sofort bey Dero Ankunft eine Designation 
dessen, so der Arrendator empfangen, eingehändiget werden soll, um daraus 
zu ersehen, wie das Inventarium beschaffen , ob es sich verringert oder ver- 
bessert, auf gleiche Weise Sie es auch mit denen neu angesetzten Bauren 
gehalten wissen wollen : dass nemlich dieselben an dem Tage, da Sie ein oder 
das andere Dorf bey Dero Durchreise berühren möchten, gleichfals den Besatz 
parat halten ; Wie denn auch alle diejenigen Bauren, so bey denen Vorwer- 
kem Schaarwerken müssen, auf demjenigen Vorwerke dahin Sie Ihre Schaar- 
werke verrichten, sich zu selbiger Zeit gleichfalls einfinden sollen , um die- 
selben vernehmen zu lassen , welchergestalt Sie Ihre Dienste verrichtet , und 
ob ein oder der andere Theil sowohl von Seiten der Arrendatoren alss der 



280 . Urkunden. 

Unterthanen mit Grunde etwas zu klagen habe, damit solches ebenfalls reme- 
diret werden könne: Alss befehlen Sie Dero hiesigen Preussischen Gammer 
hiemit allergnftdigst, sich hiemach allergehorsamst zu achten, und darunter die 
nöthige Verfügung zu machen, dass alles nach Dero Befehl und Intention ein- 
gerichtet werde, und Sie es hiernechst dergestalt aller Orthen findea mögen. 
Königsberg den 25. Juli 1722. Fr. Wilhelm. 



26. K. Ordre an Minister v. GSrne und Kammerpräsident v. Bredow über 

Colonisten- und Domainen-Sachen in Preussen. 

Ich bin alhier zu Berlin glücklich wieder angekommen, und werde förder- 
samst die 50,000 Thlr. übersenden, Ich hoffe Ihr werdet beyderseits Euch be- 
mühen, dass mein Bau fleissig fortgestellet , und alles zur Besserung meiner 
Preuss. Domainen in Flohr kommen werde ; Dahero Ihr mir cito zu berichten 
habet, wie viel Freyheit ein angestelter Bauer gemesset, und wie viel Hofwehr 
er bekömmt, hingegen was vor praestanda und 8chaarwerke Er nach denen 
Frey-Jahren eventuell entrichten und thun muss ; ingleichen um welche Zeit 
und in welchem Monath Ihr die 200 Familien von den hiesigen Landes-Leu- 
then haben wollet, dass sie da seyn sollen. Die Schweitzer sollen zam Schaar- 
werk angehalten werden, sonsten die Hoch -Zinser und Fi*eyen aufstützig 
werden, und das gantze Schaarwerks-Reglement überhäufen gehen dörfte. In- 
dessen werde ich noch einige Brau-Meister und zwei Knechte von Magdeburg 
schicken, welchen Ihr auf ein Vorwerk setzen könnet, und muss sodann so 
gut Bier gebrauet werden, wie zu Potsdam. Auf bevorstehenden Montag 
werden 2 Teichgräber abgehen, so überkommen sollen, die beyden Görne, 
Rochow, Zieten und Stechan werden heute hier kommen, da ich sodann mit 
Ihnen sprechen und Sie fördersamst auch hinsenden werde. Ich habe auch 
an den Cammer-Praesident von Katten ordre gegeben, 4 biss 5 gute und 
tüchtige Hausswirthe zu administratoren aufzusuchen. So alsdann auch Über- 
sand werden sollen. Ihr habet Inzwischen zu besorgen, dass die 7 Neuen 
Vorwerke diesen Winter noch gepflüget werden, um Sie im zukommenden 
Jahre zu bestellen und die Aecker zu besäen , wie denn auch die Inventarien 
angekaufet werden sollen , wo nicht gantz , doch vors erste wenigstens halb 
wegen des Düngers, üebrigens verlasse ich mich auf Euren Fleiss und Treue, 
damit wann ich zukünftig Jahr gebe Gott wieder nacher Preussen komme, 
ich es in einem sehr verbesserten Zustande finden möge — . 

Berlin d. 1. August 1722. 

Fr. Wilhelm. 



27. K. Ordre an v. Görne und v. Bredow in Betreff der bäuerlichen Erbregu- 

lirungen in Preussen. 

Nachdem Ich in erfahrung kommen, dass in den Königreich Preussen und 
insonderheit in Lithauen bisshero mit denen Unterthanen Ihren verlassen- 
schaften, sehr unbillig verfahren worden, und die Amts-Haupt-Leuthe, Beamte 
und andere befehligt haben ; sich derer Ei'bschaft angemaasset , und darmit 



ij 



Urkunden. 281 

nach gefallen gehandelt, die rechtmässigen Erben hingegen wenig oder nichts 
davon erhalten, Ich aber gefunden, dass solches weder gegen Gk)tt zu ver- 
andtworten, noch sonst denen Weltlichen Rechten und der büligkeit gemäss, 
So bin Ich bewogen worden hierunter eine Veränderung zu treffen, und ist 
demnach mein enlster wille, dass wenn in Zukunft in Preussen ein Bauer, 
Cossäthe oder gärtner stirbet, seine V^rlassenschaft, Sie bestehe worin Sie 
wolle, es sey an Vieh, mobilien, Baaren Gelde und dergleichen. Keiner Erben 
soll, alss dessen Kinder, oder in deren Ermangelung, dessen 
nechste Freunde und anrerwandten, Jedoch dass zuförderst die Hof- 
Wehr, und was dem verstorbenen beym antritt des Guths an bestellung, Vieh, 
und anderen Inventarien-Stücken geliefert worden, davon abgezogen werde, und 
auf dem Guthe alss Ehfrsen beständig verbleibe, womit So dann das Guth einem 
von des verstorbenen Söhnen , oder wenn Keiner vorhanden, dem Schwieger- 
Sohn wieder überlassen, sonst aber, wann weder Sohn noch Schwieger-Söhne 
vorhanden, dasselbe von denen Beambten mit einen andern tüchtigen Wirth wie- 
der besetzet und Ihm die Hof-Wehr wieder mit überliefert werden soll; wie denn 
auch denenjenigen, so keine Kinder oder anverwandte haben, erlaubet seyn soll, 
Ihre Verlassenschaft zu vermachen wehm Sie wollen, jedoch dass es nicht ausser 
landes geschiehet, welches nicht zu verstatten. Damit nun solches zu jeder 
Manns Wissenschaft Komme, habet Ihr dieserhalb ein Edict und zwahr in 
Teutscher, Lithauischer und Pohlscher Sprache abfassen und drucken, her- 
nachmahls aller Orthen so wohl von der Cantzel, alss durch die Beambte, 
Landtschöppen und Schnitzen publiciren, auch durch öffentlichen Anschlag auf 
den Ambthäusem, Vorwerkern, in denen Dörfern und Krügern, auch in denen 
Städten bekandt machen zu lassen, und soll derer Ambts-Hauptleuthe 
und Beambte hissherige ungegrflndete anmaassung der ver- 
lassenschaft vermittelst dieses zu publicirenden Edicts 
gäntzlich abgestellet seyn, und derjenige, so dawider han- 
delt, mit harter leibes- oder anderer arbiträren Strafe be- 
leget werden. Ihr habet demnach dieses zu beschleunigen. 

Potsdam den 3. August 1722. Fr. Wilhelm. 



28. Bericht v. 66rne'$ und v. Bredow's an den KSnig über preu$8i8che 

Colonisten- und Domainensachen. 

Zu Ew. Königl. Maj. beglückter Ankunft in Berlin gratuliren wir in 
tiefster Unterthänigkeit und versichern dabei, dass es unsers allerunterthänig- 
sten Orts an treu und fleiss in Besorgung der obhabenden Oommissions- 
Arbeit nicht fehlen solle. 

Auf die von Ew. Königl. Maj. unter dem Iten hujus uns allergnädigst 
zugefertigte Puncte, berichten wir Pflichtschuldigst 

1 . Wieviel Freyheit ein Neu-angesetzter Bauer geniesset und wie viel 
Hofwehi'c er bekömbt ; Hingegen was vor Prästanda und Schaarwerk er nach 
denen Frey- Jahren entrichten und thun müsse? 

ad 1. nach der Königl. AUergnädigsten Instruction d. d. Berlin den 
25. Mart. 1722 soll ein Neu-angesetzter Bauer, wenn er den Hof und volle 



282 Urkunden. 

Hofwehre bekombt, 1^2 Frey- Jahre gemessen. Und obschon Ew. Eönigi. 
Maj. bey Dero letzten Hohen Anwesenheit in Prenssen zn näherer AUergnA- 
digster Erwegong vorgestellet worden, dass weil der Acker in 3 Jahren nicht 
recht nhrbar gemacht werden könne , überdies die Hofwehre nach proportion 
Yon 2 Prenss. Hafen schwach, und der Bauer sich selber noch Vieh , falls Er 
genogsahme Dttngnng zn 5 Wispel Aussaat haben solle, anschaffen müsse, auch 
sonst ein Vieles über der dem Bauer gegebenen Hofwehre zu dessen Etablis- 
sement gehöret, ihme, wo er sonst nicht Mittel hat, nicht weniger als 3 Frey- 
Jahre völlig auf die Beine bringen möchten, So haben doch Ew. Eönigl. Miy. 
diesen punct noch ausgesetzt gelassen, und wird dahero nachdehm Sie selbst 
den Hohen Augenschein von [vielen Feldern und Aeckem eingenommen , es 
auf fernere Königl. Allergnädigste resolution : indehm denen Neu-angesetzten 
noch nichts positives versprochen worden, sie aber alle nach denen ersten 
Patenten 3 Frey-Jahre hoffen, beruhen. Die Hofwehre so der Bauer auf 
2 Hufen Pr. oder 4 Hufen Magdeb. bekömbt, ist 

4 Pferde 
4 Ochsen 
3 Rühe 
t Wagen und 
1 Pflug. 
Die volle Winter- und Sommer-Saat in beyden Feldern zu 2 Last oder 
5 Wspl. Oetreyde; Anbey gewisses Deputat zu seiner subsistence, biss er in 
folgendem Jahre selber emdtet. Die Praestanda sind ungleich und nach der 
Qualität des Ackers und des Wiesewachses jeden Dorfs eingerichtet. Doch 
ist das Principium regulatione dieses : Dass wer gewinnet das 5te Korn und 
drüber , die Helfte, von dem Ertrage, 
Das 4te biss 5te Korn Ys tel. 
Das 3te biss zum 4ten Korn V4tel. 
und was unter das dritte Korn gewonnen wird, y5tel alss ein Praestandum 
Sr. Königl. Maj. abgeben solle. 

Und da die Anschläge ziemlich moderat gemacht worden, so dass im 
Insterburgischen und Ragnitzschen in denen bessern Aeckem noch kein Dorf 
überhaupt an das 4te Korn taxiret worden ; Ueberdiess soviel Wiesewachs alss 
zum Besatz nöthig, gemäss Königl. Instruction, eben eingegeben wird; So 
fallen die meisten Anschläge pro 1 Pr. Hufe, überhaupt, Contribution und 
Fourage mit eingerechnet, zwischen 10 und 16 Thlr. aus; Davon dann 
weiter vor 48 Tage Schaarwerk 4 Thlr. abgezogen werden. Ingleichen wer- 
den dem Bauer die Extraordinair-Ausgaben, alss Priester, Küster vergütet, 
und wass nachgehendes übrig bleibet, entrichtet er halb an Getreyde und 
halb an Oeldte, dass also, da überdiess die gantze Braache nicht mit angeschla- 
gen worden, worin der Bauer jedoch bey uns Erbsen, Lein, Sommer-Saat 2c. 
säet, ein solcher Wirth wenn er fleissig ist und nur Y4 Korn mehr alss an- 
geschlaget worden, bauet, dadurch soviel profitirt, dass er ineffectu die Vieh- 
Zucht recht mit consideriret, von der Hufe an haaren Geldte wenig oder nichts 
giebet. 



Urkunden. 283 

2. Umb welche Zeit und in welchem Monat die Commission die 200 Fa- 
milien von denen dortigen Landes-Leuthen verlangen ? 

ad 2. Weiln in dem folgenden Jahre der Bau hoffentlich nicht soviel 
Hindernis finden wird, so wäre wohl der Monat April der bequehmste, damit* 
wenn der Bauer zugleich die Hofewehre findet, er sofort seinen Acker be- 
stellen und noch Haafer einsäen , nachgehends das Heu machen könne, wie 
er dan auch zu anbauung seines Hofes alsdan mit helfen, und sich wass ver- 
dienen kan. 

3. Die Schweitzer sollen mit Schaarwerken, sonst die Hoch-Zinser und 
Freyen aufstützig werden und das gantze Bchaarwerks-Beglement über einen 
Haufen gehen dörfe : 

ad. 3. Hierunter ist bereits allergnädigst anbefohlenermaassen die Ver- 
ffigimg gemacht, und obwohl die teutschen Hoch-Zinser und Berahmunger 
anfänglieh denen Schweitzern folgen wollen, haben sie sich doch endlich 
accommodiret, die Schweitzer aber sind heute noch bey mir, dem von Göme 
gewesen, und haben ein Memorial übergeben wollen, darin sie sich Man vor 
Man unterschrieben und durchaus kein Schaarwerk zu thun, in solchen ter- 
minis haben vernehmen lassen , dass , ehe sie nur einige Tage dienen , sie 
lieber Abrechnung halten und aus dem Lande wieder gehen weiten, wobey 
dan weiter von ihnen Mündlich gesaget worden : Die Militairische Ezecution 
wäre nur zu Ew. K. M. Schaden, den sie dadurch ausgesogen, niemahls aber 
zum Schaarwerk gebracht werden würden. Wass nun mit dergleichen halss- 
stan'igen Leuthen weiter anzufangen, werden Ew. K. M. allergnädigst zu be- 
fehlen geruhen ; Inzwischen ich, der von Göme ihr Memorial nicht angenom- 
men, sondern sie zum schuldigen gehorsam angewiesen habe. 

4. Ew. Königl. Maj. wollen einen Brau-Meister und 2 Knechte von Mag- 
deburg schicken :' 

ad 4. Diese sollen an einem guten Ortho gesetzet werden, und haben 
sie selber das aussuchen, nur bitten wir allerunterthänigst um einen Riss, 
wie solche Brauhäuser die vollkommen seyn müssen, nach Ew. K. M. Intention 
eigentlich zu bauen. 

5. Zwey Teichgräber, imgleichen die beyden von Görne, Rochow, Zieten 
und Stechow, sollen fordersamst hieher gesandt werden : 

ad 5. Arbeit wird sich gnug vor Ihnen finden, wen sie nur erst hier 
sind, nnd sich werden appliciren wollen. 

6. Der Cammer-Präsident von Katte soll 4 biss 5 gute tüchtige Hauss- 
haiter zu Administratoren schicken : 

ad 6. Auch diesen kan occupation gnug gegeben werden. Nur müssen 
sie dem Werke vollkommen gewachsen und treue Leuthe seyn, sonst sie sich 
nicht souteniren können und nur wie einige der vormahls hierin gekommenen 
gethan, die dortige Hausshaltung decreditiren. 

7. Die 7 Neuen Vorwercker sollen gepflüget, und wo nicht gantz, doch 
wenigstens halb mit Vieh besetzet werden : 

ad 7 . Dieses sowohl alss alles übrige werden wir Pflichtmässig zu be- 
obachten nicht unterlassen , und ist das Vieh mehrentheils schon da. Oott 
lasse Ew. K. M. nur leben, seegne übrigens das Werk, und gebe redliche 



284 Urkunden. 

Mitarbeiter, so werden Ew. E. M. auch hoffentlich künftiges Jahr schon satis- 
fait von allen seyn. 

Ragnit, 10. Aug. 1722. 

V. Göme. V. Bredow. 



29. K. Ordre zur Colonisationssache von Lithauen. 

Demnach Se. Königl. Maj. in Preussen k. bey Dero hohen Anwesenheit 
in dem Königreich Preussen wahrgenommen, wie zu Besetzung derer theils 
wieder in den Bau gebrachten, und theils zu bringenden Dörfer in Lithauen 
noch eine ziemliche Anzahl neuer Unterthanen und Bauren erfordert werde, 
und dahero resolviret, aus Dero übrigen Provintzien und Landen 200 Familien 
vor^s erste zusammen bringen zu lassen, und dahin zu senden ; und davor halten, 
dass wenn diese Summe auf die in der anliegenden Designation enthaltenen 
Aembtern vertheilet werde, die Zusammenbringung ohne einige Schwüvigkeit 
werde geschehen können; Alss befehlen Sie Dero Gen.-Finantz-Directorio 
hiemit in Gnaden, dieserhalb die nöthigen Verordnungen an die Churmärkische 
wie auch Pommersche, Magdeburgische und Halberstädsche Cammern förder- 
lichst ergehen zu lassen , und denenselben aufzugeben, dahin zu sehen, dass 
von denen Beambten solche Bauren aufgesuchet werden, die den Ackerbau wohl 
verstehen, und gute Wirthe, auch verheyrathet seyndt, wie denn auch jeder 
Bauer nebst seiner Familie einen Knecht und Magd mit sich nehmen muss. 

Potsdam d. 18. Aug. 1722. 

Fr. Wilhelm. 

(Eigenhändiger Zusatz des Königs) : »Die LeutJie müssen bis Stettin zu Lande ge- 
bracht werden , von Stettin zu Wasser biss Insterburg^ ^'on Stettin müssen Sie den 
8. 9. 10. Mai 1723 ahgehem. Fr. Wilhelm. 



30. K. Ordre an v. G5rne und v. Bredow über preussische Colonisteneachen 

und landwirthschaftlichen Betrieb. 

Ich habe Kürtzlich von der dortigen Schweitzer Ihrer auf ftihrung nichts 
gehöret ; Dannenhero Ihr mir nechstens weiter davon zu berichten, in zwi- 
schen Sie aber zu dem Schaarwerken anzuhalten, und die wider spenstigen 
Redeis führer nacher Memel zu schicken habet ; der von Göme von Kemnitz 
wie Ich Euch schon gemeldet , wirdt auch balde über kommen , welchen Ihr 
so dann bey der Commission mit zu employren habet, und zweifele Ich nicht 
er werde gute Dienste mit dabey leisten können. Nach diesem habet Ihr mii* 
zu berichten, wie der. dieses Jährige Bau gehet, wenn eher alles fertig seyn 
soll, und ob die Leuthe baldt werden ein ziehen können. 

Der Fürst von Anhalt hat auf seinem Guthe Früh-Gerste gegen aller 
Preussen Meynung und raison säen lassen, und perfect darin reussiret; da- 
hero Ihr die dortige Beambten anzuhalten habet, gleichfals frühe Gerste zu 
säen ; Femer verlange Ich auch benachrichtiget zu sein , Wie es mit denen 
Mist-Höfen auf denen Vorwerkem stehet, und ob schon würkliche welche in 



Urkunden. 285 

den gehörigen Standt gesetzet worden; Ingleichen habet Ihr zu berichten, 
wie weit es mit anlegnng derer Schaf ereyen gekommen, nnd ob Ihr nicht 
nöhtig findet, Schaaf-Vieh von hier dort hin kommen zu lassen, nnd auf denen 
dortigen Schftfereyen die jetzo vorhandenen Böcke abzuschaffen, da Ihr den» 
andere von hier auss dem Cottbussischen kommen lassen könnet , so bessere 
Wolle haben. Uebrigens habet Ihr auch 200 StflckPreussische Ochsen, so stark 
vom Leibe und sonst gut seyndt , alda aufkaufen zu lassen und anhero zu 
senden , es müssen aber keine Bullochsen darunter seyn, wie unter denen im 
vorigen Jahre übersandten , so nicht taugen ; Ihr habet die Ochsen nach dem 
dortigen Preisse von denen Bauren ein zu kaufen, und die Rechnungen anhero 
zu senden, so dann Ich Euch das Oeldt auf der Post contant über machen 
lassen werde. So baldt die Ochsen zu samen, habet Ihr Sie ab zu schicken 
und den schlftchter von Tilsit , so im vorigen Jahre mit hier gewesen, mit 
dabey zu geben, welcher Sie nach denen Königs-Horsten liefern, und davor 

stehen soll, dass Sie nicht über trieben werden. 

Fr. Wilhelm. 

(Eigenhändiger Zusatz des Königs) : »Sie sollen auch Grosse Gerste kommen lassen 
von Magdeburg die da soll auf die Vorwerker gesäet tverdefi«. 

Wusterhausen d. 25. Aug. 1722. 



31. K. Ordre an v. Görne und v. Bredow wegen landwirthschafflichen 

Betriebs mit eigenem Anspann. 

Ich habe Resolviret , bey einem Vorwerke , wo gut aus träglich Landt 
und die Wirthschaft nicht all zu weitläufig ist, mit eigenem Anspann, und ' 
lauter eigenen Leuthen, ohne schaarwerke bey der Acker bestellung zu ge- 
brauchen die Probe und zwahr auf den Magdeburgischen Fuss machen zu lassen, 
dergestalt, dass ein gespann von 4 starken Pferden auf 10 Hufen Magdeb. 
zur bestellung gerechnet werden , wobey aber tüchtige .Leuthe , so aus dem 
Magdeburgischen, und dergleichen Wirthschaft kundig, so alda schon noch zu 
bekommen seyn werden, genommen werden müssen. Ihr habet demnach solches 
zu überlegen , und die probe zu veranstalten, auch starke Pferde dazu anzu- 
schaffen ; Es muss aber ein tüchtiger Hof-Meister, so die Magdeburgische Arth 
zu ackern weiss, mit dazu genommen, und alles so viel möglich auf den Magde- 
burgischen Fuss tractiret werden. Ich glaube, dass es gut damit gehen werde, 
und würde man hiernechst die mesures weiter darnach nehmen können. 

Wusterhausen den 29. August 1722. 

Fr. Wilhelm. 



32. Schreiben des Fürsten Leopold v. Dessau an den König über wirtli* 
schaftliclie Zustände in Preussen, nebst Antwort des Königs. 

Durchlauchtigster Grossmächtigster König; Gnätigster Herr. 
Ewer. Eönigl. Majestät allergnätdigsten befehl zu folge bin mit dem 
geheimten raht v. Görne und übrige rähte herumb gewesen, Ewer. EönigL 



286 Urkunden. 

Miyestftt Vorwerke zu sehen , weilen sie die anschlage über solche machten, 
und habe nmbritten in der jegend von Jargutschen und Kiauten wo überall 
der Acker recht gut wenn nur wirtte weren die ihm besser bestelden , und 
mit mist unterhalten, welches der geheimte raht von 6öme überall befohlen, 
doch kann nicht unterlassen gantz nnterthenigst zu berichten wie bej einem 
bauren in Elein-Grubinen in Endrunschen ambt ein mist-Hof und jarden mit 
yielerley Kohl und obst-bäume gefunden und wahr auf seinem boden von altes 
Korn noch an die 15 scheffel, so dass er fast einen teitschen gleich wahr. 

überall wo ich gewesen bin finde eine grosse Verbesserung seit vor ein 
jähr, und ist das Land noch einmahl so lebhaft, auch die bauren viel lustiger, 
in einige jähr wird noch eine viel grössere verenderung gespüret werden und 
das Land in vollkommenen Stand gebracht werden welches alle unterthenigste 
Diener von Ewer. Kdnigl. Mig. wünschen und jähr nicht dran zweibeln, wor- 
unter auch ist, der in unterthenigsten Respect verbleibet 

Ewer. Kdnigl. Majestät gantz unterthenigster gehorsamster Diener 

Leopold V. Anhalt. 

Bubainen den 1. September 1722. 



Durchlauchtigster Fürst, freundlich lieber Vetter. 

Ew. L. Schreiben v. 1. dieses habe Ich wohl erhalten und daraus er- 
sehen, dass Sie mit den v. Göme auf unterschiedliche Vorwerker und Dörfer 
gewesen und wie Sie es befunden, gleich wie Ich nun vor die gegebene Nach- 
richt obligiret bin, also wird mir lieb seyn, wenn Ew. L. bey Ihrem dort- 
seyn femer mit der Commission umherreisen werden, um eine rechte connois- 
sance von allen zu bekommen, und Ich bin 

Ew. Lbdn. freundwilliger Vetter 

Fr. Wilhelm. 
Wusterhausen den 14. September 1722. 



33. K. Ordre an v. Göme und v. Bredow in Angelegenheiten des preussi- 
schen Handels und der bäuerlichen Erbregulirungen. 

Euch ist bekandt, wie die Fohlen nicht allein getreyde, Bier, Brandte- 
wein, und dergleichen in das Preussische Landt einführen, sondern auch in den 
Lithauischen und biss Königsberg fast gantz allein gegossenes Eisenwerk, 
als Nägel, Eisen 2C. und Höltzei*n Zeug, alss Räder, Molden, Schuppen, Theer, 
Pech , und dergleichen verkaufen , da doch in Kiauten , nach Eueren des 
von Gröme Bericht ein Eisenhammer angeleget werden kan, auch zu oletzko 
bereits einer vorhanden^ und in den (?) , wo schlechtes Landt, hingegen Nntz- 
holtz in der Menge , all das hölzerne Werk gemachet , und mit dergleichen 
Leuthe besetzet werden könte, die Ragnitschen , Sperlingschen und oletzko- 
schen Wälder auch Holtz zur genüge zu Theerofen haben sollen. Wann nun 
also Keine gelegenheit vorbey zu lassen , dadurch die aufnähme des Landes 
je mehr und mehr befördert werden könne ; Alss habet Ihr dieses alles bey 



Urkunden. 287 

der Commission wohl mit zu überlegen , Euch mit dem Forst-Ambte desshalb 
zusammen zn thun, und alle Mühe anzuwenden, die Sache dergestalt zu 
fassen, dass derjenige profit, welchen die Fohlen durch Einführung ob- 
bemeldter Sachen aus den Lande ziehen, in Zukunft darinnen bleibe, und 
meinen Unterthanen zuwachse ; wie Ihr nun darinnen reussiret, habet Ihr mir 
von Zeit zu Zeit zu berichten, wie Ich denn auch nechstens Nachricht erwarte, 
wie es mit den gemachten Verordnungen wegen der Erbschaft stehet, und ob 
dieselbe aller orthen gehörig Publiciret worden. 

Fr. Wilhelm. 

(Eigenhändiger Zusatz des Königs) : » Wie steheta mit die MiUhöfe — neyndt die 
angeiegetf oder nicht, wird eingettreuet, wie hier oder ist die PrettssiseJie Wirthechaft 
besser alss Uns^rcy soll mir berichten^ wie es avaticiret und ob d(is Landt besser ge- 
pßüget wirdi , ob anstatt und Verfassung dazu getnachet wird oder nicht , ob, wo 
Stutereyen seyn etwa Rind- Vieh angeschaffet ist, wie Ich mündlieh befohlen«. 

Fr. Wilhelm 
Wusterhausen den 3. Sept. 1722. 



34. K. Ordre an v. Bredow wegen Anstellung deutscher Beamten 

In Preu$8en. 

Ich habe aus Eurer Anfrage vom 27ten yerwichenen Monaths August 
ersehen, wie Ihr an derer beyden abgehenden Landt-Cammer-Räthe du Foy 
und Ross Stelle zwey andere wieder in Vorschlag habet bringen wollen; 
Nun bin ich zwahr wohl von Eurer guten Intention zur gnüge persuadiret ; 
Allein weilen doch jederzeit meine absieht dahin gegangen, dass alles das- 
jenige, so die dortige Einrichtung angehet, oder damit einige Connexion hatt, 
von dem von Göme und Euch conjunctim tractiret werde, und Ich nicht 
wissen kann, ob Ihr dieses gethanen Vorschlages halber mit demselben com- 
municiret habet, weilen Ihr davon nichts gemeldet, derselbe auch die Anfrage 
nicht mit unterschrieben , So will ich zuförderst davon nähere Nachricht er- 
warten, und falls Ihr mit dem von Görne nicht soltet darüber conferiret haben, 
wird solches noch nöthig seyn, und habet Ihr mir so dann beyderseits con- 
junctim davon zu berichten, wie denn auch mein Wille ist, dass Ihr jeder Zeit 
mit den von Göme so wohl wegen derer in Vorschlag zu bringenden Bedien- 
ten, alss auch sonst in andern Fällen alles überleget. Und werdet Ihr dabey 
um so viel weniger einiges Bedenken finden, weilen Ich von Euch beyderseits 
glaube , dass Ihr nichts alss mein wahres Interesse , und die aufnähme des 
dortigen Landes zum Endtzweck habet , folglich Ihr Euch um so viel eher 
über die vorkommenden Sachen werdet vereinigen können; Ich finde auch 
daher nöthig bey bestellung derer dortigen bedienten alle behutsamkeit zu 
gebrauchen , weilen mein Vorhaben dahin gehet, dass dortige Landt so viel 
möglich mit Teutsche Leuthe wieder zu besetzen, welche aber, wie Euch nicht 
unbekanndt ist, von der dortigen nation sehr gehasset und verfolget werden, 
dannenhero man nach möglichkeit bedacht seyn muss, solche Leuthe zu be- 
dienten zu erwehlen, die man wohl kennet, und von welchen man dergleichen 



288 Urkunden. 

nicht zu besorgen hatt. Und Ihr also dieses jederzeit wohl mit zu erwegen 

habet. 

Fr. Wilhelm. 
Wusterhausen den 3. Sept. 1722. 



35. Besiallungspatent eines Domainen-Amtmanns in LIthauen 0* 

Nach dem Se. Königl. Maj. in Gnaden resolviret haben, N. N., seiner 
in der Oeconomie angerühmten Wissenschaft und sonst bekannten Bedligkeit 
halber, zum respective Ambtmann und Arrendatoren auf Dero in Insterburg- 
sehen districte belegenen Ambte N. anzunehmen, Und dann derselbe sich 
durch einen special-Bidt yerpflichtet, in allen getreulich zu handelen, Vortheil 
nach besten Kräften und Vermögen zu suchen , Schaden und Kachtheil aber 
zu verhüten ; alss wird ihm so wohl zu seiner Sicherheit, als desto accuraterer 
Beobachtung seiner Function folgende Bestallung ertheilet : 

1 . Muss Beambter die Justitz in dem ihm anvertrauten Ambte in so weit 
pflichtmässig wahrnehmen , alss die Verfassung des Landes es erheischt und 
einem Beambten solche zu administriren oblieget. 

2. Insonderheit aber muss er über Königl. patente und edicta, Dorf- 
Mühlen- und dergleichen Ordnungen mit aller Macht halten und die geringste 
contravention nicht verstatten. 

3. Den Zustand seiner ihm anvertrauten und untergebenen Untertha- 
neu muss er sich sofort bestmöglich bekanndt machen, ihre Hausshaltung 
fleissig untersuchen, was darinnen zu verbessern ihnen an die Hand geben^ 
ob sie die Hofwehren und inventaria bey behalten , öfters gründlich unter- 
suchen, die ihnen gesetzten eidlichen praestationen zu rechter Zeit, und so 
viel möglich ohne eclatante und kostbahre execution beytreiben und in Summa 
vor deren conservation dergestalt sorgen, dass sie in keinem stück weder 
durch Schaarwerk noch Abfuhren übersetzt werden; wenn sie bauen wollen, 
ihnen das Holtz in Zeiten gereichet, wo liederliche Wirthe seyn die ihre Höfe 
eingehen lassen , solche kurtz gehalten und von den liederlichen Wesen ab- 
gebracht, in Summa die Unterthanen auf einen solchen Fuss gesetzet werden, 
dass sie wohl wirthschaften , der Landesherrschaft das ihrige abtragen, Vor 
sich selbst aber auch was schaffen, und durch keinen daran weder directe 
noch per indirectum beeinträchtiget werden können , alss welchen punct Se. 
Königl. Maj. dem Beambten auf seine Seele gebunden und darüber rede und 
Antwort von Ihm jederzeit gefordert haben wollen. 

4. Oleich wie nun solchergestalt Beambter wohl siehet, dass Sr. Königl. 
Maj. an der Conservation derer Unterthanen gelegen, also wollen Sie auch 
gleichergestalt, dass die Vorwerker und deren Arrende und Administration ihr 
Oebühr bekommen, zu dem Ende denn dem Beambten kürtze wegen die In- 
struction eines administratoris communiciret und das übrige in seinen arrende- 
Contract verschrieben wird. Inzwischen damit nicht durch Muthwillen und 



1} Ohne Ortsangabe und Datum; dem Zusammenhang nach aus dem Jahre 1722. 



Urkunden. 289 

fanllentzen derer Schaarwerks-Bauren die Arbeit versäumet, und der Arren- 
dator zurück gebracht werde, wird ihm der Zwang über die ihm zugeschlagene 
Schaarwerks-Leuthe in solcher Form ertheilet, dass er die Widerspenstigen 
und faulen, jedoch ohne schlagen und postranikiren, durch spanische Mantel 
und was vor Mittel mehr, dieselben, wenn die Gütte nichts verfangen will zum 
Gehorsahm und raison bringen dürfe, wie denn, was desselben Schaarwerk 
eigentlich seyn soll, die patente und Dorf-Ordnungen besagen , als worüber 
£r bey schwehrer Strafe auch nicht einmahl zur Bitte schreiten darf. 

5. Was weiter ein Beambter bey der ihm anvertrauten Einnahme zu 
. observiren, welchergestalt seine Rechnungen accurate zu führen, wie er denen 
Cammer-Yerordnungen schuldige parition zu leisten, und in allen dergleichen 
Fällen sich aufzuführen hat, dazu weiset die bissherige practique bereits einen 
jeden an , nur ist noch bey zu fügen , dass sein tichten und trachten daldn 
gehen muss, wie er die ihm anvertraute Bauren in Ordnung halten und in 
besseren Stande setzen wolle, er auch dabey die Wirthschaft und Verbesserung 
derer Vorwerker, Brauereyen, Mühlen, Fischereyen ic. nicht auss Augen setzen 
sondern wenigstens die Cammer zu seiner decharge mit fleissigen Berichten und 
Vorschlägen daran erinnern müsse. Vor solche seine Arbeit und Einnahme 
gesambter Ambts-GefäUe dann hat er an der mit ihm stipulirten pension alss 
ein salarium zu decourtiren 100 Thlr. lieber diess geniesset er die von Sr. ELgl. 
Maj. zugelassene Gerichts- und Ambts-Accidentia nach Inhalt der emanirten 
Sportel-Ordnung, und 

schliesslich wenn Beambter sich in allen stücken treu und fleissig finden 
lasset, wollen Se. Egl. Maj. nicht nur ihn ungehöret keine Ungnade auf ihn 
werfen, sondern vielmehr ihm allergnädigst weiter nach seiner capacität zu 
employren suchen. Wie er denn auch übrigens sich des rangs und der prae- 
rogation, die einem Königlichen Beambten in ander Königl. Länderen zukom- 
men, zu erfreuen hat. 



36. K. Ordre an v. Görne und v. Bredow wegen Anlegung von Vorwerken, 

BauerhSfen, Mühlen ic in Preussen. 

Ich habe Eure relation von 29ten verwichenen Monats Augusti wegen 
der in künftigen 172dten Jahre vorzunehmenden Arbeit in Erbauung neuer 
Yorwerker, Brauhäuser, Krüge, Mühlen, Bauerhöfe und Gärtner -Häuser, 
nebst dem Ueberschlag derer Baumaterialien und Kosten , und beygefügten 
Rissen wohl erhalten, und daraus ersehen, dass, weilen Meine Intention dahin 
gehet, in dem Ambte Insterburg 50 Vorwerker voll zu haben, davon aber 
nur 38 erstlich vorhanden, indehm Ihr vor gut findet auss 2 Kleinen im 
Georgenburgischen alss Zwien und Leibnicken eins zu machen, Ihr wegen 
derer annoch mangelnden 12 Yorwerker gewisse Vorschläge gethan; 

Soviel nun den Iten Vorschlag wegen Gaudisch , Kehmen, Krupinnen 
und Pendrin sambt zu behör betrifft, welche Güther dem Hof-Rath Dewitz 
zuständig, lasse Ich Mir denselben gefallen, und habet Ihr mit bemelten Dewitz 
so gut Ihr könnet zu schliessen, und hernachmahls davon zu berichten. 

Scadelmann, Friedrich Wilhelm I. 19 



290 Urkunden. 

2teiis bin Ich auch zufrieden, dass auf denen wüsten Dorfetellen Diesseln, 
Schnmkern und Scbnltin im Rabinischen ein Vorwerk angerichtet, and alles 
vorgeschlagener maassen veranstaltet werde. 

3tens approbire Ich den Vorschlag wegen anrichtung eines Vorwerks 
auf der wUsten Feldmark Geilboden, und dass auss des Landschdppen Dienst- 
hause zu Schripseln eine Schäferey gemaehet werde. 

Ingleichen, dass 4tens das Berahmungs-Guth Sodehnen durch beylegung 
derer daselbst befindlichen wüsten Feldmarken zum Vorwerke angerichtet, 
und 5tens des Landschöppen Dienst-Hof zu Caschuben im Petrickschen nebst 
denen wüsten Dorfstellen daselbst zum Vorwerke gemachet; auch Bre- 
daussen vorgeschlagener maassen eingerichtet und das nöthige dabey ver- 
anstaltet werde. 

Femer habet Ihr 6tens zu Budewitzschen im Stauischen gleichfalls ein 
Vorwerk auf die Weise, wie Ihr es in Vorschlag gebracht, anzurichten, und 
die 4 Bauren daselbst in die nechsten Dörfer zu versetzen. 

Und weilen Ihr Ttens nöthig findet, zu Sodargen 2 Cölmer auszukaufen, 
um ein recht complet Vorwerk zu machen, Könnet Ihr suchen mit denen 
Besitzern Euch zu setzen, und Ihnen entweder ein aequivalent zu geben oder 
Sie auszukaufen, und zu dem Ende Handelung mit Ihnen zu pflegen. Wie 
Ihr denn auch 

Stens des Landschöppen in Eatterauschen Diensthauss zu Colbaschen 
vorgeschlagenermaassen zum Vorwerk einrichten, und die wüste Länderey 
dazu schlagen könnet. 

Und da Ihr 9tens gut findet, auch das Cölmische Guth zu Brakupehnen 
anzukaufen, indehm es der Besitzer schon zum Kauf angebothen, habet Ihr 
solches gleichfalls zu verhandeln, und den Kauf so zu schliessen, um davon 
angeführtermaassen den diesjährigen Nutzen noch zu ziehen. 

Nun würden zwahr auf solche Weise noch 3 Vorwerker an der Zahl 
der 50 ermangeln, weilen Ihr aber vermeinet, dass gut sei, vor der Hand da- 
mit noch anzustehen, indehm des General de la Kave Güther nach dessen 
Absterben dazu employiret werden könten, so lasse Ich Mir solches auch 
gefallen. 

Gleich wie Ich nun nicht zweifele, Ihr werdet bey der Untersuchung alles 
wohl überleget, und die bequehmsten Oerther zu Vorwerken choisiret haben, 
maassen Ich Mich hierunter lediglich auf Euch verlasse ; Also habet Ihr nun- 
mehro alles was dabey vorzunehmen nöthig ist, zu veranstalten, und darunter 
keine Zeit zu verabsäumen, zu dem Ende denn der mit anhero gesandte Vor- 
werks- Abriss sub C. hiebey wieder zurück kömt, welchen Ich approbire, 
und ist jederzeit dahin zu sehen, dass die Vorwerker ins quadrat zu gebanet 
werden; die in dem Etat sub D. angesetzten Bau- und anderen Kosten werde 
Ich zwahr zahlen lassen ; Allein es wird doch alle Sorge dahin mit zu richten 
se3m, dass alle menage dabey gebrauchet, und nichts unnöthig verwandt 
werde, und habet Ihr zugleich die Risse von dem Brauhause sub E. von denen 
zu erbauenden grossen und kleinen Längen sub F. von denen Mühlen sub G. 
und Bauerhöfen sub H. hiebey wieder zurück zu empfangen ; Ich finde die- 
selben insgesamt gut, bin auch zufrieden, dass bei denen Bauerhäusem bloss 



Urkunden. 291 

die Wofanstaben ausgebohlet , dass übrige aber geleimet werde ; Nur werdet 
Ihr dahin bedacht seyn müssen mehr Mühlen anzulegen, indehm die 10 Müh- 
len so Ihr gewiUet Künftig Jahr zn bauen, lange noch nicht sufficent seyn 
werden. 

Anlangend nechstdiesem die im Ragnitschen Ambte in Vorschlag ge- 
brachten Oerther zu Yorwerkem; So lasse Ich Mir gleichfaUs gefallen, 
dass Ihr 

i. Das Cölmische Guth zu Jennaitschen vermittelst Beylegung derer 
wüsten Hufen daselbst zum Vorwerke machet, wenn Ihr mit dem Eigenthü- 
mer zuförderst wegen der Schulden Rechnungen zugeleget und hemachmals 
wegen des Nachschusses einen Ueberschlag gefertiget habet. 

2tens bin Ich auch zufrieden , dass Ihr mit den Obristen von Budden- 
brock wegen seines zum Verkauf offerirten Cölmischen Guths zu Uspiannen in 
Handelung trehtet und biss auf Meine approbation mit Ihm schliesset , um 
gleichfalls ein Vorwerk daraus zu machen. 

3tens Könnet Ihr wegen des Cölmischen Guthss zu Schorren gleichfalls 
Handlung pflegen, wie solches geschehen, berichten, und darauf ein Vorwerk 
allda anlegen. 

4tens aber habet Ihr wegen des Chatoul- Guthss Bodupehnen, so Mir 
Schulden halber zugefallen, wohl zu erwogen, ob es auch mit Nutzen zu einem 
Vorwerk angeleget werden könne, oder ob es besser, selbiges mit Bauern zu 
besetzen, auf den letzten Fall Ihr solches zu veranstalten habet. 

Damit Ich auch 5tens versichert seyn möge, ob der von dem Obrist-Lieut. 
Yoji Gesler angetragene Tausch Mir vortheilhaftig oder nicht, so soll der Ge- 
heimte Rath von Rochow solches in loco examiniren , da Ich denn nach ein- 
gekommener relation Mich weiter erklähren werde. 

6tens bin Ich zufrieden , dass wegen der Schulden von dem Cölmischen 
Guthe Nauseden Rechnunge zugeleget, und solches sodann darauf angenom- 
men, und zum Vorwerk optiret, auch so viel Bauren als nöthig translociret 
werden. 

Ingleichen lasse Ich Mir 7tens Euren gethanen Vorschlag wegen des^ 
Landschöppen Diensthauses, auf der anderen Seite des Juben Strohms belegen, 
gefallen, dass nemlich daraus gleichfalls ein Vorwerk gemachet werde, und 
beziehe Ich Mich übrigens wegen der Einrichtung und Beschleunigung dieses 
Werks auf dasjenige , so Ich oben bey denen Insterburgischen Vorwerkern 
bereits angeführet, hiemit nochmahls, in Hoffnunge Ihr werdet suchen den 
versprochenen Bau und Einrichtung derer vorgeschlagenen 17 Vorwerker, 
8 Brauhäuser, 118 Krüge, 10 Mühlen und 276 Bauerhöfe im künftigen Jahr 
zum effect zu bringen , und. Eure Sorge hauptsächlich dahin mit richten ; 
Weilen Ihr auch vermeinet, dass es nicht thunlig, mit dem Mühlenbau in den 
Ragnitschen eher etwas vorzunehmen, biss die Insterburgischen fertig, zu 
Wasser-Mühlen daselbst auch wenig Gelegenheit vorhanden; Muss Ich Mir 
solches zwahr wohl gefallen lassen; Jedoch wird hemachmahls vor allen 
Dingen dahin zu sehen seyn, dass in dem folgenden Jahre desto mehr Wind- 
mühlen gebauet, und darunter Rath geschaffet werde, dass es an Mühlen 
nicht mangele, indehm Ich das querin gäntzlich abgeschaffet haben will 

19* 



292 Urkunden. 

und iet gut , dasB der Staffelstein 50 Mflhlen-Meister und Bursche aus den 
MagdeburgiBchen und SftchBischeiL zu yerschaffen yermeinet; £b hatt auch 
derselbe insonderheit dahin mit zu sehen, dass er solche Leuthe nimt, die 
zugleich Lust haben, sich in Preussen zu etabliren, damit man hemachmahls 
so viel davon bekommen könne, alss zur Besetzung der dortigen Mfihlen 
nöthig seynd; das zu denen Fuhren bey dem Mühlenbau in den Bau-Etat 
ausgesetzte Geld habe Ich mit verwilliget, dass es an nichts fehlen, sondern 
desto besseren Fortgang haben soll ; Wie Ich denn auch dem Zimer-Meister 
die 3te Reise-Kosten auf jeden von den 60 Gesellen, so er aus Hamburg und 
Lübeck kommen lassen will , accordire , und der verlangte Riss sowohl vor 
seinen Sohn, alss die Gesellen hiebey kömt. 

Mit denen Mauer -Meisters habet Ihr Euch zu bemühen, auf eben die 
Weise zu accordiren, wie mit denen Zimmer-leuthen. 

Wegen deren Leimers ist schon ordre gestellet, dass Sie aussgesuchet wer- 
den sollen, wie Ich denn auch Leuthe aus Lyck zu den Mauer-Stein-brennen 
wieder kommen lassen, und selbige übersenden werde. 

Aus diesen allen nun habet Ihr zu ersehen, 'dass Ich es an nichts fehlen 
lasse ; Dannenhero Ihr Euch auch von Seiten der Conunission angelegen seyn 
lassen werdet, alles mögliche zu thun, so zu beförderung des Werks gereichen 
kann, welches Mir jeder Zeit zu besonderen Gefallen gereichen wird. 

Wusterhausen den 10. September 1722. 

Postscriptum. 

Weilen auch nöthig ist, dass die 50 Neue Gärtner-Häuser in künftigen 
Jahre mit aufgebauet werden, und zur perfection komen, damit an dergleichen 
Leuthen kein Mangel sey , so habet Ihr Eure Sorge hauptsächlich dahin mit 
zu richten, dass diese 50 Hänser mit aufgebauet werden. 

Fr. Wilhelm. 



37. K. Ordre an v.Göme, v. Bredow und v. Katfe in Magdeburg, in Angelegen- 
heiten der Preuesischen Domainen und deren landwirtlischaftlicben Betriebs. 

a) An V. Görne und v. Bredow. 

Ich habe Eure Relation vom Iten dieses wohl erhalten, und wirdt Mir 
Lieb seyn, wann der dies-Jährige Bau vor Ablauf des Jahres noch zu stände 
kommet, Ich erwarte demnach das detaill davon Ihr erwehnung gethan je eher 
je lieber, wegen der grossen Gerste habeich ordre gestellet, dass 100 Wispel 
aus den Magdeburgischen nacher Preussen geliefert werden soUen, und werde 
Ich schon dahin sehen lassen, dass lauter gute frische Gerste übersandt 
wirdt ; Bey bereisung derer Vorwerker werdet Ihr vor allen Dingen darauf 
acht zu geben haben, dass Meiner ordre wogen derer Mist-Höfe nachgelebet 
werde; Eure Veranstaltung wogen besetzung dererjenigen Schäfereyen wo- 
selbst die Stallung dieses Jahr zu stände kommen wirdt, approbire Ich, und 
wann Ihr hiemechst die Neuen Anschläge derer gesamten Vorwerker gefer- 



Urkunden. 293 

tiget, und wiaset, wie viel taasendt Btflck Scliaaf-Vieh noch erfordert werden, 
habet Ihr Mir weiter davon zu berichten, Bey EinkauAmg derer Oehsen, auf 
die Königs-Hörste, habet Ihr hauptsAchlich dahin zu sehen, dass dieselben 
dergestalt beschaffen, wie Ich jlingsthin geschrieben. So baldt dieselben bey- 
sammen, habet Ihr Mir solches zn melden, wie Ich dann anch noch Nachricht 
von Euch erwarte, wie es mit der Verordnunge wegen der Erbschaften stehe, 
ob das Edict auch anbefohlenermaassen pnbliciret worden , und habet Ihr in 
Zukunft jeder Zeit genau zu observiren dass Ihr Mir auf alles so Ich Euch 
Schreibe antwortet, damit Ich wissen kan, ob Ihr die Briefe richtig empfangen 
habet, oder nicht. 

Wusterhausen den 11. Sept. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



b) An V. Eatte. . 

Ich habe dem General-Finantz-Directorio befohlen, 100 Malter frische Saat- 
gerste in den Magdeburgischen aufkaufen zu lassen, und selbige nacher Preussen 
zu senden, welches auch dieserhalb vielleicht schon an Euch geschrieben haben 
wirdt, Wann Mir nun gahr sehr daran gelegen, dass diese Gerste recht frisch 
und nicht angelaufen, sondern zur Saat gut und tüchtig , alss habet Ihr Euch 
zn bemühen dieselbe an solchen Orten zu nehmen, wo dieselbe am besten, und 
dass Ihr versichert, dass keine alte Gerte mit unter gemenget werde, und habet 
Ihr allenfalls zu verfügen, dass jemandt auf den Ihr Euch zu verlassen mit da- 
bey seye , wenn selbige aufgemessen wirdt , damit keine unterschleife dabey 
vorgehen können, maassen Ich Mich hierunter lediglich auf Euch verlassen 
werde. Ihr habet Mir auch die verlangte Administratores, Braumeister, Brau- 
Knechte , und Schweine-Meister je eher je lieber zu übersenden und Euch 
alle Mühe an zu thun, dieselben zu samen zu bringen und mit Ihnen so gut Ihr 
könnet zu Contrahiren. Ich erwarte hierauf antwort. 

Wusterhausen d. 11. Sept. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



38. Schreiben des Fürsten Leopold v. Dessau an den König, nebst Antwort 
des Königs, das Domainenwesen in Preussen betreffend. 

Durchlauchtigster Grossmächtigster König 
Gnfttigster Herr 
Auf Ew. Königl. Maj. allergnätigsten befehl bin abermahl auf die vohr- 
werker, und zwar in der jegent von Tilsit, Knkernese und Rangnit, herumb 
gewessen wo dann gefunden dass überall noch vieles kente verbessert 
werden , und die vohrwerker höer verbachtet, wann nur aus dem Magdebur- 
gischen Bächters hier weren , dann es hier einige jähr zu schlechte wirtte 
giebet, ich glaube gewiss dass das Eukemese noch halb einmahl so viel thun 
kente, als der Bächter jetzt giebet , ich werde auch nicht unterlassen , so 
lange als ich hier bin, mir nach alles erkundigen und herumb reisen wie es 
Ew. Königl. Msg. gnätigst befehlen damit wann herunter komme so viel als 



294 Urkunden. 

mir möglich von alles nnterthenigsten Raport abstatten kann, inzwischen aber 
Recommandire mir in Ew. Königl. Maj. gnade worauf ich mir in diesen leben 
einsig und allein verlasse, und verbleibe biss ans ende 
Bubainen d. 21. Sept. 1722. 

Ew. Königlichen Majestät 
gantz unterthenigster gehorsamster Diener 
Leopold V. Anhalt. 



Durchl. Fürst. 
Ich habe aus Ew. Lbd. Schreiben vom 21. dieses mit plaisir ersehen, 
dass Sie abermahls auf die dortige Vorwerker umher gereiset und sich von 
allen informiret, auch ferner bey ihren dortseyn darin Oontinuiren woUen, und 
werde Ich so dann das Vergnügen haben bey Dero Zurückkunft von allen 
umständlich Nachricht mündlich zu erhalten, inzwischen aber belieben Ew. 
Lbd. nur Ihr Sentiment zu schreiben , ob Sie nicht vor besser halten , dass 
Ich die Mennonisten aus meinem dortigen Lande schickte und dargegen an- 
dere ansetzte, der Ich allstets bin 

Potsdam d. 28. Sept. 1722. Ew. Lbd. 

Freundwilliger Vetter 

Fr. Wilhelm. 



39. K. Ordre an v. G5rne in Angelegenheiten des Retablissements und des 

landwirthscliafflichen Betriebs in Preussen. 

Ich habe Eure Relation vom 12ten dieses wohl erhalten, und daraus 
ersehen, Was Ihr sowohl wegen der Einrichtung des dortigen Hausshaltungs- 
Wesens , alss sonst in andern Stücken vorstellen wollen ; und so viel nun 1 . 
die Knechte und Mägdte betrifft , so die zu übersendende teutsche Familien 
nöhtig haben möchten, deshalb ist schon gehörige Verfügung geschehen, dass 
von denen 200 Familien jeder Einen Knecht und Magdt mit bringen soll. 
Wie Ich den auch 2tens gerne sehen werde, wann Ihr wisset das Schaarwerk 
überhaupt auf einen andern Fuss zu setzen, dass sowohl der Bauer alss Arren- 
dator daran profitiret, desshalb Ich Eure Vorschläge erwarte. 3tens Ist Mir 
Lieb, dass Ihr nun selbsten findet, dass die Cossäthen, wie Ich schon erinnert, 
so nöthig seyndt , alss Bauren. Zugleich 4tens dass die Hauss-leuthe oder 
Gärtners ebenfalls unentbehrlich, und bin Ich gleicher Meinung, dass es besser, 
wann es teutsche Leuthe seyndt , die mit pflügen und dröschen recht um zu 
gehen wissen; Wie dann auch 5tens sehr gut seyn wirdt, zu beamten und 
Arrendatoren tüchtige teutsche Leuthe zu nehmen , und habet Ihr nur Vor- 
schläge zu thun, wo solche zu bekommen. 6tens halte Ich selbst davor, dass 
die Bestellung des Ackers auf teutsche Arth tractiret werden müsse, und da- 
mit 7tens die Verfertigung derer Feldt- und Wiessen-Graben wegen Mangel 
der Leuthe nicht nach bleibe oder aufgehalten werde, habet Ihr Mir in Zeiten 
Nachricht davon zu geben, zu welcher Zeit dieselben nöhtig, da Ich den so viel 
Soldaten geben will, alss Ihr haben wollet. Anlangendt nechst diesen die 



Urkanden. 295 

angeführte Methode wegen Einrichtung derer Vorwerker , so lasse Ich Mir 
gefallen, Was Ihr wegen ansetznng 8 Teutscher Hauss-leuthe bey jeden 
Vorwerke, nnd dass Sie nicht tagtäglich dienen, sondern nnr das 6e- 
treyde gegen den 12ten Schfl. ans-Tröschen nnd in den 6 8ommer-Mo- 
nathen 2 Tage wöchentlich Treiber-Dienste thnn, in Vorschlag gebracht, 
ingleichen, dass Ein jeder Cossäthe in den Sommer-Monath wöchentlich 
nur 2 Tage nnd in den Winter-Monath 1 Tag mit der Handt arbeite. Ich 
approbire auch, dass Ein Arrendator 2 tentsche Knechte und 2 Lithanische 
Enken zu 8 Pferden halte, damit diese bei jenen anlernen nnd dameben 
einen teutschen Hofmeister nebst 18 Zug -Ochsen, womit die Cossäthen 
pflügen können , habe , übrigens aber deren Bauer Ihre Dienste zu den Gfe- 
treyde abbringen, heu machen, holtz und das Winters-getreyde zu ver- 
fahren employret werden, und dem Arrendatori frey bliebe, nnr so viel 
Dienste zu nehmen, alss Er benöhtiget, und es sonst weiter vorgeschlagener 
maassen wegen der Dienste ein gerichtet werde. Wenn es auch mit den ge- 
machten überschlage wegen derer Unkosten bey einen Vorwerke seine Kich- 
tigkeit hatt, dass selbige sich nicht höher belaufen, Wie Ihr angeführet, das- 
jenige hingegen, so Ihr zur Wirthschaft ausgesetzet , solches quantum Merk- 
lich übersteiget, zweifele Ich nicht, es werde solches denen Leuthen in die 
Augen fallen und sich zu Erpachtung derer Vorwerker Pächter finden ; Ich 
bin auch sodan zufrieden , dass Ihr die Einrichtung dergestalt machet , und 
damit es an Leuthe nicht fehle, habe Ich wegen derer 10 Beambten und ver- 
langten 50 teutschen Knechten, 25 Hof-Meisters, 50 Mägde und 200 Hauss- 
leuthe gehörige Verordnungen ergehen lassen, dass selbige zusammen gebracht 
werden und könnet Ihr übrigens wegen derer Dienst-bohten daselbst alles 
vorgeschlagenermaassen, dass Sie nehmlich nur l Jahr auf denen Vorwerkem 
gegen billigen Lohn dienen müssen veranstalten , wenn Ihr vermeinet , dass 
solches von guten effect seyn werde. So baldt auch Euer gemeinschaft- 
liche Bericht wegen besetzung derer vacanten Landt-Cammer-Rathsstellen 
einlaufen wirdt, sollet Ihr mit fernerer Resolution darauf versehen werden. 
Wusterhausen d. 22. Sept. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



40. De$ignation des Oberstallmeisters Grafen v. Schwerin, »wie viel 
Sr. KSnigJ. Majestät ein Pferd bis in das vierte Jahr zu erziehen Icestet« ^). 

Ein 1 Jährig Hengst-Fohlen 

14 Schfl. Haber in 28 Wochen ä 16 Gr. 2 Thlr. 44 Gr. (poln.) 

2 gute Fuhder Heu ä 1 Thlr. 30 Gr. 2 - 60 - 

2 Schock Rocken-Stroh äOOGr. 1 - 30- 

2 Schock Gersten- u. Haber-Stroh ä45Gr.l - — - 

Sommer-Weyde 1 - — - 

8 Thlr. 44 Gr. 



]; Aus dem Jahre 1T22. 



296 Urkunden. 



Transport 8 Thlr. 44 Gr. 



Ein 2 Jährig Hengst-Fohlen 
14 Schfl. Häher in 28 Wochen ä 16 Gr. 
3 gute Fuhder Heu k 1 Thlr. 30 Gr. 
3 Schock Rocken-Stroh k 60 Gr. 
3 Schock Gersten-Stroh k 45 Gr. 
Sommer-Weyde 

Ein 3 Jährig Hengst-Fohlen 
14 Schfl. Häher in 28 Wochen ä 16 Gr. 
3 gute Fuhder Heu k 1 Thlr. 30 Gr. 
3 Schock Rocken-Stroh k 60 Gr. 

3 Schock Gersten-Stroh k 45 Gr. 
Sommer-Weyde 

Ein 4 Jähriger Hengst 

42 Schfl. Haber in 28 Wochen, wöchentl. 

1 V2 Schfl. k 20 Gr. 

4 gute Fuhder Heu k 1 Thlr. 60 Gr. 
3 Schock Stroh k 60 Gr. 

Die Sommer-Weyde kommt nicht im An- 
schlage weil selbige in dem Jahre auf- 
gestallet werden. 

18 Thlr. — Gr. 
Ein 4 jähriger Hengst aus Preussen nach Berlin zu bringen 
erfordert an Unkosten 9- — - 



2 Thlr. 


44 


Gr. 




4 - 
2 - 
1 - 
1 - 




— 




45 


- 








10 Thlr. 89 Gr 


2 - 
4 - 


44 


- 




2 - 

1 - 
1 - 


45 


: 








10 Thlr. 89 Gr 


9 - 


30 






6 - 


60 


- 




2 - 


— 


-. 





Summa 57 Thlr. 42 Gr. 



41. K. Ordre an den KammerprSstdenten v. Katte in Magdeburg wegen 

Engagements von Landwirthen für Preussen. 

Ich habe vernommen, dass ein gewiser Ambt-mann Nahmens Filius zu (?) 
sich aufhalte, der Ein guter Hauss-Wirth seyn soll, ingleichen, dass zu Grabau 
Jemandt, Nahmens Moritz, wohnhaft, so gleichfalls von der oeconomie gute 
Wissenschaft haben soll ; Wann Ich nun, wie Euch bekandt ist, dergleichen 
Leuthe nacher Preussen benöhtiget ; Alss habet Ihr bemeldten beyden Leu- 
then bekandt zu machen, wie Ich gewillet, Sie in Preussen bei der Wirthschaft 
zu employren , und Sie mit solchen gehalt zu versehen , dass Sie zu frieden 
seyn können, und hoffete Ich, dass Sie deshalb keine schwUrigkeit machen wer- 
den ; Sie mtlsten sich aber darnach anschicken, dass Sie die Preussische Reise 
je eher je lieber antrethen können, und erwarte Ich deshalb nechstens Ihre 
Erklährung, Weilen auch der anhero gesandte Bertram noch einen Vetter 
gleichen Nahmens in Aschersleben haben soll, der ebenfalls von der Wirth- 
schaft gute Wissenschaft hatt, So habet Ihr mit denselben deshalb zu sprechen, 
und von Ihm gleichfals zu vernehmen , ob Er nicht resolviren wolle, nacher 



Urkunden. 297 

Preussen zn ziehen, und alda eine Administration zn übernehmen, nnd müssen 
sodann diese Leuthe je eher je lieber übersandt werden, Ihr habet auch best- 
möglichst mit Ihnen zu accordiren wegen Ihres gehalts und allenfalle davon 
unverzüglich zu berichten. 

Wegen des Brau-Meisters nnd 2 Brau-Knechte habe ich an den Steuer- 
Rath Plessmann ordre gestellet und habet Ihr Euch übrigens zu bemühen, die 
andere Leuthe, so noch erfordert werden, gleichfalls zu verschaffen. 

Potsdam den 26. Sept. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



42. K. Ordre an v. Katte in Magdeburg in derselben Angelegenheit. 

Ich habe Euer Schreiben von 23ten dieses nebst der angeschlossenen 
Specification erhalten, und daraus ersehen, dass es mit znsammen-Bringung 
derer nacher Preussen verlangten Leuthe viel Schwiehrigkeit gebe. Wann 
aber dennoch die Leuthe nothwendig daselbst erfordert werden. Ich auch 
nicht finden kan. Was Sie vor Bedenken haben dahin zu ziehen, da Ich Ihnen 
doch alles dasjenige accordiren werde , was Sie in den Magdeburgischen ver- 
dienen können. Als habet Ihr solche Leuthe, so Euch zu sammen zu bringen 
befohlen worden, aufzusuchen, Ihnen zuförderst alle mögliche remonstration 
und billig massige vorschlage zu thun, und wann Sie sich dennocH nicht bequeh- 
men wollen, könnet Ihr Sie aufheben lassen, und auf Berlin an dass General- 
Finantz-Directorium senden, worunter der Obriste von Bardeleben Euch zu- 
folge der angeschlossenen Ordre auf erhaltene Nachricht assistiren wirdt, 
jedoch habet Ihr die Sache dergestalt zu fassen, dass es ohne bruit zu gehe, 
welcher so viel möglich vermieden werden muss, damit andere dadurch nicht 
abgeschrecket werden, undt habet Ihr mit denen in der eingesandten Speci- 
fication angegebene Leuthen auf gleiche Weise zu verfahren , und zu sorgen, 
dass die verlangte Zahl so baldt möglich zusammen gebracht werde. 

Potsdam d. 28. Sept. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



43. K. Edici an die preussische Regierung in Betreff der Erbregulirungen % 

Demnach Se. Königl. Maj. in Preussen ic. Unser AUergnÄdigster Herr 
missfällig vernommen , Wass maassen in Dero König-Reich Preussen und in- 
sonderheit in Lithauen mit derer Unterthanen Verlassenschaft bishero übel 
und unordentlich verfahren worden, Se. Königl. Maj. aber befunden, dass 
solches nicht nur denen Rechten und der billigkeit zuwider sey, sondern 
auch wohl intentionirte Unterthanen von gebührenden Fleiss , aus Beysorge, 
dass vielleicht Ihr mit saurer Mühe erworbenes nicht auf die Erben kommen 
möchte, abhalten könte; Alss sind dieselbe in höchsten Königl. Gnaden be- 



- 1) Weitere Ausführung der Verordnung vom 3. Aug. 1722, s. Seite 280 ff. 



298 Urkunden. 

wogen worden, zn desto mehreren aufnehmen und Conservation Dero Bauer- 
liehen Unterthanen hierunter ein fermes und in andern Eönigl. Landen wohl 
etablirtes Fundament zu setzen. Befehlen und verordnen demnach in Kraft 
dieses Edicts allergnildigst und ernstlich , dass wenn in zu-Eunft Ein Bauer, 
Cossäthe , oder Gärtner verstirbet, Keine alss Beine Kinder , oder in deren 
ermangelung seine nechsten Freunde und anverwanten dem Landt-Recht ge- 
mäss, seine Verlassenschaft, Sie bestehe worin Sie wolle , es seye an Vieh, 
Mobilien, Baaren Gelde oder anderer Haabseeligkeit erben soUen ; jedoch dass 
zuförderst die Hofwehr und Wass denen verstorbenen beym Antritt des Guthes 
oder Hofes an bestellung, Vieh, Einsaat und andere Inventarien, StUcken ge- 
liefert, davon, falls Er nicht solches nach und nach abgeführet, und also seinen 
Kindern zum besten das Inventarium sich eigen gemacht , abgezogen werde, 
und beym Guthe alss eisern beständig verbleibe , womit so dann das Guth 
einen von des verstorbenen zur Wirthschaft tüchtigen Söhnen, oder wenn 
Keiner vorhanden, dem Schwieger-Sohn wieder überlassen, sonst aber , wenn 
weder Sohn noch Schwieger-Sohn vorhanden, dasselbe von den Beamten mit 
einen andern tüchtigen Wirth wieder besetzet , und ihm die Hofwehr wieder 
überliefert werden soll. Wie den auch denenjenigen , so keine Kinder oder 
Anverwandten haben , erlaubet seyn soll , ihre Verlassenschaft an Wem Sie 
wollen zn vermachen, jedoch dass selbige im Landte bleibe , und nicht an 
ausswärtige vermachet werde , alss welches in keine Wege gestattet werden 
soll. Damit auch Niemand durch abforderung derer theilungs-gebühren be- 
schwehret werde, So befehlen Se. Königl. Maj. hiemit in Gnaden, dass die 
Ambtshaupt-Leuthe, Beamte, Verwesere, und Adelige Gerichtsschreiber vor die 
Erbschaftstheilung bey denen immediat Unterthanen nichts geringste an spor- 
tuln oder sonsten nehmen, sondern solche gantz um sonst verrichten und nur 
denjenigen Bedienten, welche keine Besoldung haben, und dergleichen Theilung 
bey wohnen müssen, wegen der Schreib-materialien bey jeder Erbschafts- 
theilung 8ggr. aus der Verlassenschaft gegeben werden sollen. So viel aber 
der gleichen Erbschaftstheilung bey denen von Adel, CöUmer und Freyen be- 
trifft, so bleibet es zwahr bey demjenigen , was desfalls in Landt-Recht ent- 
halten , und den Haupt-Leuthen und Adeligen Gerichts-Schreibem geordnet 
worden , Es müssen aber diese sich keines Weges unterstehen ein mehreres 
zu nehmen, alss daselbst erlaubet ist. Wie denn auch von jeder vorfallenden 
Erbtheilung, die ohnumgänglich 6 Wochen nach absterben des Erblassers zu 
halten, eine Copey beym Amte richtig zu verwahren, von denenjenigen Copia- 
lien aber so ein oder der andere Erbe zu seiner nachricht verlangen möchte, 
an Schreibgebühren vor den Bogen mit 26 Linien auf jeder seite beschrieben 
6 gr. Pol. zu fordern hatt. Damit nun solches zu jedermanns Wissenschaft 
kommC; so ist dieses Edict, nach dem es in teutscher, Lithauischer und Poll- 
nischer Sprache abgefasset und gedruckt, aller orthen so wohl von denen 
Cantzeln als durch die Beambten, Landtschöppen und Schnitzen zu publiciren, 
auch durch öffentlichen Anschlag auf denen Aembtern und denen Städten, 
Dörfern und Krügen bekandt zu machen. Und gleich Wie Se. Königl. Maj. 
allergnädigst nicht hoffen wollen , dass Ein Ambts-Hauptmann , Beambter :c. 
diesem zuwiderhandeln und sich etwas , so der darin declarirten Willens- 



Urkunden. 299 

Meynung Sr. König!. Maj. zuwider, anmaassen werde, zumahl nunmehro 
ein jeder ünterthan selbst weiss, wass auf die Seinige vererbet werden kan, 
and Wie Ihm darunter Kein Eintrag, weder direete noch per indirectum ge- 
schehen solle, also wen dennoch contraventionen und nur die geringste neben- 
exactionen derer Gerichte, von denen Erbnehmem , die hierin ezpresse ver- 
bohten worden, sich hervor thnn möchten, sollen die Verbrechers ohnfehlbar 
mit harter arbitrairer oder gar nach Befinden Leibes-Strafe beleget werden. 
Se. Königl. Maj. 2C. haben ersehen, was die Preussische Regierung wegen des 
zu publicirenden Edicts, die Erbschafts^Theilung betreffendt, berichtet und Wie 
Sie das bemeldte Edict abgefasset; Wann aber dasselbe nach derjenigen Yer- 
ordnunge , so Sie an die dortige Retablissements-Commission dieserhalb er- 
gehen lassen , und darnach Sie dasselbe abgefasset wissen wollen , in allen 
stücken nicht eingerichtet , So haben Sie hiebey ein ander Formular über- 
senden wollen mit allergnädigsten Befehl, dasselbe in teutscher, Lithauischer 
und Pollnischer Sprache abfassen zu lassen , und selbiges hemachmahls zur 
publication zu befördern , auch der dortigen Cammer die benöhtigte Exem- 
plaria davon zukommen zu lassen. 
Potsdam d. 6. Octob. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



44. K. Ordre an v. GSrne und v. Bredow in Sachen des landwirth$chaft- 

lichen Betriebs. 

Ich habe Eure relation von 14ten. dieses sammt denen Anschlägen von 
denen Yorwerkem des Amts Insterburg, und übrigen Beylagen wohl erhalten, 
und daraus ersehen , wie hoch Ihr den Ertrag derer bereits vorhandenen 
Vorwerke angeschlagen , und dass Ihr denselben bey dem Ackerbau nicht 
nach dem verbesserten Zustande, sondern wie Er jetzo lieget, genommen, 
ingleichen, dass Ihr das volle Schaarwerk, wie es jetzo ist , dabey nicht mit 
angeschlagen, sondern halb auf eigenen Betrieb , und halb auf Schaarwerk 
Eure Absicht genommen , auch dass Ihr die Brauereyen, Fischereyen , und 
Mühlen noch nicht mit in Anschlag bringen können ; übrigens aber die ge- 
samten Vorwerke des Amts Insterburg in 20 Special-Aemter einzutheilen 
vermeinet, und dameben die Anschläge in gewisse Capitel abgefasset , und 
bey jedem nicht nur die Mängel gezeiget, sondern auch zugleich angeführet, 
wie dieselben zu redressiren, und di« Sache zu fassen sein möchte, wenn die 
Wirthschaft bey denen Vorwerkern vor voll eingerichtet gehalten werden 
solte. Nun ist zwahr dieses alles sehr gut, und habet Ihr insonderheit wohl- 
gethan , dass Ihr die Sache mit denen Schaarwerkem gleich dergestalt ge- 
fasset, wie Ihr vermeinet, dass in Zukunft die Wii*thschaft am besten dabey 
bestehen könne, nemlich, dass Ihr halb auf eigen Anspann, und halb auf 
Schaarwerk die Rechnunge gemachet ; Es seynd Mir auch die Mängel bey der 
dortigen Wirthschaft zur gnüge bekant, und ist allerdings nöthig , dass die- 
selben abgestellet , und bessere Verfassung gemachet werde ; Allein weilen 
bey dieser gantzen Sache die Execution das Vornehmste, und der Haupt- 
Zweck ist, maassen sonst alle Arbeit und projecte sammt deren Kosten ver- 



300 Urkunden. 

geblich, wenn sie nicht zur Execntion gebracht werden : So wird auch haupt- 
sächlich erfordert, dass Ihr Hand anleget, und Euch bemühet, alles dergestalt 
wie Ihr es projectiret habet, ins Werk zu richten , welches vornehmlich auf 
Euch ankömt , und Ihr solches in loco nach Eurer Pflicht und gewissen am 
besten beurtheilen müsset ; Ich zweifele auch nicht, Ihr, der von Göme werdet 
vor Eurer Abreise alles dergestalt veranstalten, indehm Ihr dazu genugsam 
instruiret seyd, maassen Ich sonst billig besorge, dass Ich bey Meiner Hin- 
kunft in künftigen Jahre es eben in dem Stande finden werde, wie Ich 
dieses Jahr es angetroffen habe , welches Mir denn nicht lieb seyn , und Ich 
folglich Meinen Zweck schwehrlich erreichen würde ; um Mich nnn aus dieser 
Ungewissheit zu setzen , habet Ihr vor allen Dingen zu berichten, zu welcher 
Zeit Ihr vermeinet, dass alles projectirtep maassen in Stande seyn könne, and 
ob Ich es hiemechst, wenn Ich in künftigen Jahre hinkomme , dergestalt an- 
treffen, und in selbiges Jahr schon die revenues davon ziehen werde , dabey 
dann Meines erachtens um so viel weniger Schwierigkeit seyn kann , wenn 
Ihr die daselbst bereits befindlichen Administratores und Arrendatores, so die 
neue Einrichtung Eurem eigenen Anführen nach anzunehmen geneigt seynd, 
dazu, nebst denen Leuthen, so Ich Euch noch hinaus sende, employret, nnd 
auf solche Weise zu der Sache selbst schreitet, dieselben auch anf Eure pro- 
jectirte Instructiones, welche Ich approbire, verweiset, und die bisher so wohl 
bey den Ackerbau alss Vieh-Zucht angemerkten Mängel abzustellen suchet, 
insonderheit aber dahin sehet , dass das Stroh und Heu der Wirthschaft zu 
Schaden nicht mehr verkaufet, auch das Vieh durch Schaarwerker nicht ge- 
hütet, sondern tüchtige Hirten dazu augenommen werden, und wenn sodann 
alles im Stande ist, der debit wegen der Butter, Wolle und dergleichen sich 
auch schon finden und vorher die Gedanken anf manufacturen zu richten, und 
die Sache noch weitläufiger zu machen , nicht nOthig seyn wird. Damit auch 
die Vieh-Zucht nach Eurem Vorschlage durch Räumung mehrerer Wiesen 
und Tilgung der Wölfe in denen Heyden in bessern Stand gesetzet, und höher 
getrieben werden könne, habe Ich desshalb nicht nur ordre an die Oberforst- 
meisters ergehen lassen, sondern Ihr habet auch die Wiesenränmung selbst zu 
veranstalten. Betreffend nechst diesem das Capital von denen Diensten und 
Schaarwerken, so approbire Ich in allen Eure deshalb gethanen Vorschläge, 
und habet Ihr es damit dergestalt einzurichten, wie Ihr findet, dass die Pächter 
und Vorwerks-Wirthschaft dabey bestehen können, und die Unterthanen 
gleichfalls conserviret werden , wie Ich dann auch zu dem Ende geschehen 
lasse , dass Ihr dieselben wegen der Dienste , Sie mögen bestehen aus was 
nation Sie wollen, egalisiret, und gleich machet. Wegen der Knechte soll ein 
Edict publiciret werden, dass dieselben nicht länger alss 3 Jahre allda zu 
bleiben schuldig seyn, nnd Ihnen hemachmahls wieder nacher Hause zu gehen 
frey stehen solle, falls Sie kein belieben hätten länger daselbst zu verbleiben ; 
Wie Ihr dann auch daselbst wegen der Knechte und Mägde, die bey Ihren 
Eltern nicht bleiben, die vorgeschlagene Veordnnnge allda gleichfalls zu 
machen und die bereits anbefohlene Verfertigung der Gesinde-ordnunge zn 
prestiren habet. Wegen deren Gäi*tens habet Ihr es vors erste dahin zu ver- 
anlassen, dass ein jeder Arrendator und Administrator selber suche dieselben 



Urkunden. 301 

anzurichten , und mit Küchen-Speisen zu bestellen , ohne darauf besondere 
Kosten zu verwenden. Falls Ihr dann hernachmahls noch nöthig finden soltet, 
zu anpflantzung guter Obst-Bäume noch einen tüchtigen Gärtner anzusetzen, 
habet Ihr Euch zu bemühen y solchen zu erlangen und an einen guten orth zu 
bringen , ingleichen die benöthigten Leuthe , den Hopfen zu bauen , in dem 
Dessauischen aufsuchen zu lassen, allwo dergleichen am besten zu bekommen. 
Uebrigens habet Ihr angeführet, dass wegen derer Dienste oder Schaarwerke, 
so Ihr bey denen Vorwerkem nicht mit in Anschlag gebracht, auf 7237 TUr. 
ausfallen, und vermeinet, dass dieser Ausfall an andern Orthen schon wieder 
ersetzet werden könte. Wann Ich nun wissen .will, welchergestalt diese 
7237 Thlr. wieder zu erlangen und ob die bey denen neuen Anschlägen zurück 
gesetzte Dienste so viel ausmachen, wenn ein jeder nur 48 Tage dienet, oder 
ob Ihr solches nach der Arth, wie die Dienste oder Schaarwerke vor diesen 
gewesen, gerechnet habet ; So erwarte Ich desshalb gleichfalls Euren Bericht. 
Wegen derer Brauereyen werdet Ihr ebenmässig wohl thun, wenn Ihr suchet, 
dieselben je eher je lieber in Standt zu setzen , damit die revennen gleichfalls 
daraus erfolgen können , maassen Ich femer nicht gestatten werde, dass die 
Bauren brauen sollen, wenn Meine Brauhäuser im Stande seynd ; Wie Ich dann 
auch das querlen gäntzlich abgeschaffet wissen will, wenn die Mühlen im 
Stande seynd , deren Anbau Ihr gleichfalls beschleunigen und darunter das 
nöthige veranstalten müsset, damit das Werk doch nur bey Meinem Leben in 
Stand gesetzet wird, dass Meine Nachkommen es im verbesserten Stande 
finden ; denn Ich mache mir ohnedehm wegen des Ertrags keinen Etat darauf, 
dass Ich denselben vollkommen davon ziehen werde , und wird es allem An- 
sehen nach viel seyn, wenn Ich 20,000 Thlr. netto an bahren Gelde daraus 
werde haben können ; wobey Ich dann dieses noch anführen muss , wie Ich 
noch zur Zeit nicht sehen kann, ob Ich durch die jetzige Einrichtung profit 
oder Schaden haben werde, maassen laut des beygehenden Extracts der bis- 
herige Ertrag des Amts Insterburg schon 44,892 Thlr. 73 Gr. 2 Pf. und also 
weit höher gewesen , alss das quantum , so Ihr durch die Anschläge heraus 
gebracht ; Ob nun gleich in bemelten Extract einige Fixa , Forst- und andere 
Gefälle mit begriffen , Eure Anschläge hingegen nur bloss von denen Vor- 
werks- Wirthschaften handeln ; So weiss Ich doch noch zur Zeit nicht , ob Ich 
hiernechst alles dasjenige, so in dem bemelten Extract ausser dem Yorwerks- 
Ertrag enthalten, noch gewiss über das von Euch durch die Anschläge heraus 
gebrachte quantum werde zu hoffen haben. Dannenhero Ihr Mir durch eine 
Balance zu zeigen habet, 1 . Wie viel ein jedes von denen schon vorhanden 
gewesenen Vorwerken bissher getragen hat, 2. wie viel es in Zukunft nach 
Eurem project tragen werde, 3. ob die vorigten Pertinentieh dabey noch be- 
findlich, oder ob welche abgenommen, oder zugeleget worden, und 5. was 
hingegen dabey an Unkosten aufgewendet werden müsse , dass der von Euch 
projectirte Ertrag erfolge : ingleichen wie hoch die Fixa und übrigen Gefälle, 
so in dem bey kommenden Extract mit enthalten , sich in Zukunft von dem 
Amte Insterburg betragen werden, um sodan zu sehen, ob, und wie weit die re- 
venues von diesem Amte sich würklich verbessern werden; Und weilen Ihr selbst 
augeführet, dass nach Eurer Einrichtung 7237 Thlr. aus denen Anschlägen 



302 Urkunden. 

wegen der Schaarwerke hinweg fiehlen , ao Ton andern orthen wieder ein- 
komen müssen, So habet Ihr bey jedem Vorwerks - Anschlage zugleich zu 
zeigen, wie hoch die Schaainnrerke sich bey dem alten Ertrage an Gelde be- 
laufen, wie viel dieselben bey denen neuen Anschlägen importiren , und wie 
viel also bey jedem Vorwerke wegen derer 8chaarwerke hinweg falle, maasaen 
sich sodann accurater zeigen wird , wie viel bey denenselben der Ertrag bey 
denen neuen Anschlägen höher komme. Dergleichen balancimng auch in 
Zukunft jeder Zeit geschehen muss, damit Ich gleich den profit oder Schaden 
deutlich sehen kan, und vor Augen habe. 
Potsdam d. 31. Octbr. 1722. 

Fr. Wilhelm. 



45. Bericht v. 65rne*8 über Culturzustände in Preussen , nebst Marginalien 

des Königs. 

Ew. Königl. Maj. befehlen mir allergnädigst auf die tou mir geschehene 
allerunterthänigste Anzeige, wie so gar viele Malcontenten in Preussen seyn, 
mein allerunterthänigstes Pflichtmässiges Gutachten, welchergestalt solchem 
zu begegnen, abzustatten. 

Hiezu kan in allerunterthänigstem gehorsahm ich wohl nicht anderer- 
gestalt gelangen, alss dass die Stände durchgehe, und weil alles bey Ihnen 
nur aufs Interesse ankömbt, nach solchem, insoweit Ew. Königl. Maj. nichts 
dabey leyden, mein ohnmaasgebliches Gutachten einrichte. 

1 . Der Geistliche Standt wil keine neue Kirchen mehr haben, weile Sie 
sich einbilden dass alssdann auch mehrere Prediger kommen und die acciden- 
tien theilen werden ; Und dan thut ihnen wehe, dass sie die Schaarwerke von 
denen Potabeln verliehren sollen. 

So nöthig nun mehrere Kirchen seyn, wofern die Hauptsäule eines wohl 

eingerichteten Regiments, welches der Gottesdienst ist, 

7z"^ ^ ' k ^^^^^^S^^ werden soll , so schwer möchte hingegen von 

Kr h d^Vrmß: Anfang fallen mehrere Priester anzusetzen und zu sala- 

qerseim, riren. Dahero dan ohnvorgreiflich kein besseres Expe- 

diens, alss mehrere Kirchen zwar Successive zu bauen, 

gute Schulmeistere, die man mit wenigem abfinden kan, 

(Marg. reg.) : daneben anzusetzen , nicht aber sofort mehrere Priester 

'^^il^^r^ zu bestellen, sondern Filialen wie in diesen Ländern ist, 

daraus zu machen, weile es dem Göttlichen Worte ohne- 
diess conformer, dass ein Priester zu so viele von seiner 
Gemeinde reiset alss dass der Baur nicht einmahl des 
Sontags sich und seinen Pferden, alss welche gantze 
.„ , Tage auf denen Kirch-Dörfern hungern müssen , Kühe 

»soll in Preussen nit schaffen kann. Wie dann alle Sonn- und Festage deren 
mehr Festtage ge- ^^ Preussen weit mehr, wie hier gefeyert werden, ge- 
feiert werden als hier rechnet, der Bauer die Kirch-Fuhren so hoch anschlagen 
zu lande». kan, alss wann er 50 Vorspann-Reisen des Jahres thäte. 



Urkunden. 303 

Den ponct der Potabeln solchergestalt zu heben, dass die Priester dabej 
wieder satisfait gestellet werden können, ist ohnmOglich, oder man müste alle 
Missbräache (so doch nicht verantwortlich) wieder gelten lassen. Und solchem 
nach den Gebrauch vom Missbrauch zu separiren , könte ohne allerunterthft* 
nigste Maassgebung es so eingerichtet werden : 

Das läuten versähe der Kttster, und bekähme davor (Marg. reg.) : 
jährlich ein paar Scheffel Boggen. •^^"• 

Brodt und Wein zur Communion aus der Stadt mit zu bringen, könte 
die Gemeinde gar füglich verrichten, dan keine Woche (m r^ ee)- 

hingehet, da nicht einer aus der Gemeinde, ja der Prie- \^ 

ster selbst nach der Stadt reiset. 

Mit dem Klingebeutel herumb zu gehen, welches, weile es in Preussen 
in einer Predigt 3 biss 4 mahl geschiehet , Sie auch Schaarwerken nennen, 
jedoch keinen Nutzen hat, weil keiner mehr alss einmahl 
giebt, vielmehr die Leuthe im Zuhören nur irre macht, arg. reg.,: 

müsten die Kirchen-Vorsteher, deren einige zu erwehlen. 
Übernehmen, die dan auch, wie andern ehrten es Maniere 
ist, die Kirche rein halten, und vor dergleichen Ehren- (Marg. reg.): 

Ambt nichts weiter als einige kleine donceurs in der Ge- »«tn scheffel Rogem, 
meinde gemessen müsten. 

Alles was zum Ceremoniel in der Kirche gehöret kömbt dem Küster zu. 

Bei Kranken auf dem Landte holet ein jeder Wirth den Prediger selbst. 
Selten es aber Leuthe seyn die kein Gespann haben, .» 

muss Schnitze und Gemeinde des ohrts , wie gleichfalls vrecht^ 

anderer ehrten üblich, davor sorgen. 

Wenn der Ei*satz-Priester Kirchen-Visitation hält, geschehen die Fuhren 
reihe herum von denen Eingepfahrten, und wird solches (Marg. reg.): 

den Bauren kaum alle 30 Jahr einmal treffen. »guhu. 

Wen wass neues an denen Pfarr- Gebäuden zu 
machen, thut solches die gantze Gemeinde. Sind es 
aber Reparaturen , muss der Prediger selbige selbst ver- (Marg. reg.) : 

richten, wie dan auch auf gleiche arth es mit Zäunen ^Bode ordre an Cotn- 
und Graben zu halten. Und auf diese Weise fielen die missiom, 

Potables gantz weg. 

Denen Predigern aber wäre dergleichen Königliche resolution zu erthei- 
len, und in der neuen Dorf-Ordnung müsten die Praestanda, so zu Kirchen, 
Pfarrhäusern und Schulen gehen, umbständlich beschrieben werden, alss über 
welche Verfassung sich kein raisonnabler Prediger beschweren könte. 

2. Betreffendt den weltlichen Standt; So scheinet wohl, dass Jalousie 
gegen Frembde und gar zu grosse prevention vor Eigene Wirthschaft, die 
Noblesse allarmirt. Gleichwie aber beydöm nicht anders alss durch die Zeit 
und Experience abgeholfen werden kan ; also müssen die Ungläubigen sich 
wohl biss dahin pacientiren, welches Sie auch thun können, weile noch zur 
Zeit die grössten Landes-beneficia unter Ihre Hände bleiben. 

Der Cöllmer Standt, hat das Junkerieren im Kopf, ist aber die warheit 
zu bekennen , etwas zu hoch angestrenget worden, umb solches weiter aus- 







304 Urkunden. 

(Marg. reg.) : führlich machen zu können, Dahero denn anch die mei- 

»auf was für ardt ist gten Cöllmischen Gtthter feil seynd. Ew. Königl. Maj. 

hier zu htlfem. haben itzo Gelegenheit, Sich, was» das Brauen alss das 

principalste in gantz Preussen anbelanget, und welches liederlich von denen 

Domainen vergeben worden, wiederumb feste zu setzen. Wenn aber solches, 

wie es dan nunmehr bald geschehen wird , zum Stande, möchte wohl ndthig 

_ ' seyn, denen Cöllmem eine kleine Erleichterung, die 

wwie können sie er- ^^^^S importiren kan, zu gönnen, weile doch der Con- 

leichUrt werden- sumption wegen gut ist, wen allerhandt StAnde unter 

vorsehlagem. einander wohnen, und Bauren allein ein Landt nicht flo- 

rissant machen. 
Bey dem bäuerlichen Standte ist itzo nichts alss das Misstrauen, dass 
die versprochene Sachen nicht gehalten werden dörfen, und die gar zu grosse 
Liederlichkeit, worin Sie wegen zu schlechter Aufsicht gerahten, übrig. 

Das Erste muss Ihnen die Zeit und prudence Ihrer Vorgesetzten beneh- 
men. Dem Zweyten auch kan durch nichts alss raisonnable Beambten ge- 
hoben werden, und wass hierunter Ew. Königl. Maj. bereits höchsterlaucht 
disponirt haben , dehm wüste ich meines geringen ohrts nichts bey zu fügen, 
.„ . alss den Wunsch, dass die Execution in wohl intentionirte 

»istwahr' ^Leiom. ^*^^® ^*^^®' ^""^ ^^^^^ ^^1^»* ^'^"^ ^®'^<^' ^^^^ *°^ö^- 

weitige particulier Absichten nicht difficil gemacht wer- 
den möge , welches jedoch auch nichts zu bedeuten haben wird , weile Se. 
Königl. Maj. gar zu Erlaucht seyn umb nicht zu merken, wen sich das Werk 
etwa an dergleichen accrochiren solte. 

Berlin den 17. November 1722. Fr. v. Göme. 



46. Relation des GeneraldTectoriums an den König in Betreff der von den 
Provinziallcammern erstatteten Bericlite über die Methoden der Domainen- 

Verpachtung % 

Se. Königl. Maj. haben bereits in anno 1720 Allergnädigst angemerket, 
wie bey Dero Provincial-Cammern die Methoden in Formirung der Anschläge 
sehr differiren, und daher allergnädigst befohlen , darunter sich soviel mög- 
lich zu vereinigen, worauf denn am 3. Januar ej. anni allen Oammern Sche- 
mata von General- und Special- Anschlägen nebst einem weitläufigen R&ison- 
nement, von der dabey führenden Intention zugesandt worden, mit dem 
Andeuten, dass Sie darüber ihre Gedanken schriftlich eröffnen möchten ; 

Dieweil nun Se. Königl. den allergnädigsten formirten General-Ober- 
Finantz-Krieges- und Domainen-Directorio abermahl in Gnaden befohlen 
haben, dieses Werk so zu reguUren, dass jede Provintz wissen könne, wie Sie 
eigentlich dabey zu procediren hätte ; Alss hatt man die damahls von ver- 
schiedenen schon eingesandten Erinnerungen zur Hand genommen, und das 
Schema zwar ungeändert gelassen , nach der Beschaffenheit jeder Province 
aber, folgende Observatiouea gemachet : 



]} Ohne Datum. Dem Zusammenhange nach aus dem Jahre 1722 oder 23. 



Urkunden. 305 

CloYe, Geldern , Meura haben Tor diesen keine Anscblftge der 
Königl. Pacht-Güter gemachet, sondern alles anf der Licitation bey der Eertze 
ankommen lassen nnd also ihre grdsste Bemühung darauf geaetzet , wie Sie 
die Licitanten gegen einander animiren möchten ; welches dann zuweilen ge- 
glückt, zuweilen fehl geschlagen, jetzo aber sind durch die letzte Commission 
alle Pacht-Stücke untersuchet, und nachdem man ein Principium wegen Ab- 
zug derer Bestellungs-Eosten genommen, sind alle Stücke nach ihrem Ertrage 
ordentlich taxiret und angeschlagen worden; dieses Fundament wird die 
Cammer bey vorkommenden weitem Verpachtungen stets beybehalten können, 
nur dass Sie fleissig nachzusehen hatt, ob auch in der Aestimation des Ertrages 
geirret worden ; als welches bey so viel Tausend Stücken leicht geschehen 
können, durch fleissige Untersuchung aber künftig hin zu ändern ist, so dass 
das Principium regulativorum desfalLs ungeändert bleibt, der Ertrag aber nur 
nach allen seinen Umbständen beleuchtet werden muss ; gleiche Bewandtniss 
hatt es mit 

Minden und Ravensberg und ob zwar die dortige Cammer am 
4. April 1720 verschiedenes dem ihr communicirten Anschlages-modo ent- 
gegen setzen wollen , So hatt Sie doch nunmehro aus der Erfahrung und da 
ihre Pacht-Güter nach demselben taxiret , auch wohl untergebracht werden, 
so viel gelemet, dass eine Sache gantz anders ausfallet, wenn man dieselbe 
angreift und practiciret , auch dazu ein richtiges Fundament hatt , als wenn 
man sich der Discretion derer Beamten übergeben muss, Und diesemnach ist 
solcher Gammer auch kein anderer Modus, alss den sie jetzt mit practiciren 
helfen, nöthig. 

Im Magdeburgischen und Halberstädtischen nebst Depen- 
dentzien ist auch diese Anschlags-Methode soviel practiciret worden, dass 
ihr kein weiteres Eclaircissement , alss dass bey vorkommenden künftigen 
neuen Verpachtungen eine neue recherche des Werthes von jedem Pacht-Stücke 
geben kann, nöthig. 

Chur-Mark verpachtet gleichfalls nach der introducirten Methode. 
Nur weilen hier die Aecker schlecht, und dabey an manchen Orten weitläufig 
fallen, wollen sich die Vorwerker mit eigener Bestellung nicht durchgehends 
tractiren lassen, sondern es müssen Spann- und Hand-Dienste auf Erfordern 
des Pächters zu Hilfe gegeben werden, welche Dienste aber, weilen Sie in den 
Anschlag gebracht und eben so bezahlet werden , wie die Bauren solche zu 
bezahlen vermögend, dem Cammer-Interesse keinen Abgang, vielmehr an den 
Orten Vortheil bringen, wo der Bauer das Dienstgeld wegen ermangelnden 
Gelegenheit, etwas mit seinem Gespann und Hand zu verdienen, gerne schuldig 
zu bleiben pfleget, 

Neu-Mark hatt auch seit letzterer Communication der Formularen von 
Anschlägen, soviel deren eingeschicket worden, sich darnach gerichtet , nur 
dass Sie annoch keine durchgehende Vermessung hatt , und daher die ein- 
gegebene Aussaath pro principio nehmen müssen. So will auch in denen Län- 
dern, wo viele Wüsteneyen und wenig Menschen sind, es sich mit Aestimation 
des Wiesewachses nicht schicken, weil ausser dem, was das Vorwerk brauchet, 
nichts zu verkaufen stehet, und dahero kein anderer Werth genommen werden 

stadelmann, Friedrich Wilhelm I. 20 



X 



306 Urkunden. 

kann, als wie es der Pächter selber zu nutzen im Stande ist ; Gleiche Bewandt- 
niss hatt es mit 

Pommern, und die damahlige Cammer hatt nichts gegen die Anschlags- 
Methode eingeschicket , einfolglich ist zu vermuthen, dass Sie sie entweder 
schon gehabt oder mutatis mutandis die zugefertigten practiciret. 

Prenssen allein hatt fast jeden Punct censiren wollen, es scheinet 
aber ans vielen Exempeln, dass weder die Teutsche noch Lithanische Cammer 
einen rechten Begriff von der dabey geführten Intention gehabt , welches sich 
jetzo gantz anders giebet, da die Domainen-Gommission mit der Cammer nene 
Anschläge macht, nach selbigen Pächters findet , nnd also Sie von Amt zu 
Amt sehen, auch weiter sehen werden, wie alles practicabel zu machen, wenn 
man selber arbeitet, und den alten Trappen nicht aveuglement folget. 

En general ist noch darauf zu denken , wie in den ostwerts belegenen 
Landen folgende Fehler corrigiret werden mögen : 

1. Ist, wie schon bej der Neu-Mark gedacht, einer der grössten Fehler 
dieser , dass das Wiesewachs aparte anzuschlagen, viele difficultäten findet, 
Und ob zwar solches an denen Orten , wie zum Exempel jetzo in Lithanen 
wenig importiret, angesehn die Commission , weilen das Wiesewachs des er- 
mangelden Debits wegen fast gar in keine Taxe gebracht werden kann, da- 
hin siebet, dass dem Pächter nach Proportion der Sommer-Weyde zugeleget 
werden, welches dann in der Wüsteney sich wohl practiciren lässt , an denen 
Orten aber wo bereits der Zuschnitt derer Vorwerker vor vielen Jahren ge- 
schehen, und das übrige Land mit Unterthanen besetzet ist , findet sich meh- 
rere Schwierigkeit. Zum Exempel es hatt ein Vorwerk 10 Hufen Ackers, auch 
so viel Wiesen, die zum Theil eine Meile und weiter davon liegen. Dieses 
Wiesewachs ist nach Proportion des Ackers und der Wejde, die nur auf der 
Bracke gehalten werden kann, zuviel, Soll also das Wiesewachs nicht aparte 
und die Sommer-Weyde auch nicht insbesondere angeschlagen werden , leidet 
das Cammer-Interesse. Solchemnach ist nun an denen Orthen wo keine an- 
dere Disposition zu machen und etwa Wiesen und Weyde zu Hilfe zu nehmen 
nöthig, kein ander Expedientz als der besondere Anschlag von beyden , und 
weil ein Pächter nicht leicht zu. viel Wiesewachs haben. kann, so muss er es 
suchen, so gut er kann, zu Nutze zubringen; 

Der Anschlag aber muss proportioniret werden, mit dem was man siebet, 
dass nach Gelegenheit des Orths zu profitiren vermag. 

Die Proportion hat man in Preussen ohngefehr so genommen : die Wiesen 
sind in 3 Classen getheilet worden. Von der besten hat man auf die Kühe 
1 Morgen und von der Mittlem 1 Y2 Morgen und vom gantz schlechten 2 Mor- 
gen gerechnet, und obgleich ein jeder Hauswirth wohl siebet , dass nach der 
Grösse derer Preussischen Morgen dieses sehr viel ist, so muss man hingegen 
auch die langen Winter consideriren und ist die Kuh-Pacht auch darnach an- 
geschlagen worden. 

Wenn dann eine rechte Wirthschaftliche Proportion auch an andern Orthen 
ausgesuchet, und was dann übrig bleibet , aparte wie es zu nutzen möglich 
eingeschlagen wird , ist die Confusion die bey Ermangelung dessen sonst in 
die Augen ftUt, gehoben, und dem Pächter, dem Wiesewachs nach Proportion 



Urkunden. 307 

der Sommerweyde mangelt, kann auch der Abzug an der Viehzucht auf 
gleichen Fuss, doch dass man reflexion mache auf sein Stroh-Futter , welches 
an manchen Orthen ein vieles ersetzet, gemacht werden. 

Der 2te Fehler bestehet in rechter Nutzung der Fischereyen und Teiche 
und haben die Cammem bis dato wenig darauf gesehen, dass die Seefische 
massig gefischet , und nur so angegriffen werden, dass der künftigen Pacht 
auch was bleibet, noch weniger haben Sie der Teiche qualität examiniret 
und den Ueberschlag gemacht, ob solche a. nicht etwa besser wenn Sie zu 
Acker oder Wiesen liegen bleiben genutzet werden können , ob nicht b. im 
wässerichten Terrain , zumahlen wo viele Grund-Quellen sind , die angelas- 
senen Wiessen ganze Felder ruiniren. Und endlich c. Wenn auch alles dieses 
nicht ist, an bey die Fische wohl zu debitiren seyn, hatt man doch nimmer 
einen solchen Cammer-Anschlag gesehen: Der Teich hält so viel Morgen 
Ruthen, selbiger kann nach Proportion des Grundes mit soviel Schock Carpen 
besetzet werden, der Besatz kostet soviel; der Centner Carpen, oder das 
Schock 3 jährigen Zuwachs wird in der Gegend verkaufet so hoch ; So viel 
pro Centner wird dem Pächter vor den hazard zu gute gerechnet, und letztlich, 
so viel kann er demonstrativement Pacht geben. 

Der 3te Fehler stecket in Nutzung der Waldung, angesehen an manchen 
Orthen, obgleich das Holtz daselbst rar ist , doch sehr verschwenderisch da- 
mit umbgegangen wird. Es hatt sich das Forst- Amt zwar sehr bemühet, diesem 
abzuhelfen, und daher in Vorschlag gebracht , dass man die Beamten alles 
Brau- undBrennholtz (bezahlen lässtp]) , dieses nu nwürde zwar die Forst-Keve- 
nues coüsiderablement vermehren, demKönigl. Interesse aber nichts profitiren, 
Weil der Beamte, wenn ihm die Holtz-Bezahlung in Rechnung passiret, derent- 
halben nichts menagiren wird ; das eintzige Mittel aber die Sache in Ordnung 
zu halten, wäre dieses, dass gleich bey Formirung des Anschlages das Brenn- 
holtz abgezogen, von dem Forst der Orth, woraus der Beamte sein Holtz 
kaufen solte, benennet, und hernach vor demselbigen Preiss, wie dem Beamten 
das Holtz im Abzüge gebracht worden, Ihm auch solches in Bezahlung wieder 
angeschlagen würde, da denn, wenn er gerne kalt sitzen und menagiren wolte, 
es ihm directe zu gute ginge und den Pacht facilitiren würde , ja, es würde 
alssdann mancher Beamte Strauch-Holtz, der jetzo kaums mit Kluft-Holtz zu- 
frieden ist, brennen. 

Dieses alles aber würde jedoch nur an denen Orthen zu passen kommen, 
wo die Holtz-Menage nöthig und man dasjenige was der Beamte nicht kauft 
anders wo mit profit zu debitiren weiss. 

Welche Umbstände dann, nachdem sie collegialiter erwogen worden, 
denen Cammem bekandt zu machen, und sie übrigens auf die Instruction de 
ao. 1720 nochmahls zu verweisen wären. 



47. KSnigl. Instruction für die zur Untersuchung des Domainenwesens in 

Pommern niedergesetzte Commission. 

Demnach Sc. Königl. Maj. in Preussen allergnädigst in Gnaden resol- 
viret, ein gründliche Untersuchung Dero Domainen-Stücke in Dero Pommer- 

20* 



3 08 Urkunden. 

sehen Lande anstellen zu lassen, nmb nicht nur von derselben eigentlichen 
Zustande ausführliche Nachricht einzuziehen, sondern auch zugleich mit meh- 
reren fest zu setzen, auf was Ahrt Dero Interesse dabej annoch zu befördern, 
mithin laut Maassgebung der an das G.-O.-F.-K.- und D.-Directorium ge- 
gebenen Instruction der Ertrag der Oüter nebst den prästandis der getreuen 
Unterthanen in gehöriger Proportion dergestalth wie solches der Billigkeit 
gemäss, und zu ihrer Conservation, auch mehrem Aufnahme gereichen mag, 
ins Künftige zu reguliren. Und dann dieselben zu dem Ende Dero Greheime 
Finantz-, Krieges- und Domainen-Rftthe von Thile und von Börstell, wie auch 
Krieges- und Domainen-Räthe von Blumenthal, Zimmer und Dames zu Com- 
missarien allergnftdigst ernennet , welche samt und sonders sich fOrdersamst 
nach besagte Pommerischen Lande zu erheben allergnädigst befehliget; So 
haben allerhöchstgedachte 8e. Königl. Maj. dieselben sowohl zu ihrer als mftn- 
niglichen Achtung mit folgender Instruction allergnädigst versehen lassen : 

l. 

Zuvörderst nun ist Dero allergnädigster Wille und Befehl, dass besagte 
Commissary mit der Untersuchung von Amt zu Amt verfahren , und solche 
im Amt Pyritz .... eröfnen, Dero Pommerischen Krieges- und Domainen- 
Cammer aber so wohl als die Beambte jedes Ohrts die Urbaria, Amts-Contri- 
bntion-, Brau- und andere Register auch sonst vorhandene Nachrichten, 
denenselben sonder einigen Vorbehalt treulich aushändigen, auch die Amts- 
Bediente nebst den Pächtern und Unterthanen so oft es nöthig zur persöhn- 
lichen Comparition auch eydlichen Profession anhalten sollen. 

2. 

Haben Sie die sämtliche Voiwerker und Acker-Höfe selbst zu bereisen, 
die Gebäude in Augenschein zu nehmen , und wenn einige derselben über- 
flüssig zu seyn befunden würden , zu deliberiren , welchergestalth davon zu 
Sr. Königl. Maj. Interesse anders zu disponiren stehen dürfte. 

Wenn aber an Yorwerks-Gebäuden sich Mangel ereignete , oder selbige 
untüchtig befunden würden, zu examiniren, müssen Sie von dortiger Krieges- 
und Domainen-Oammer Nachricht einziehen, ob dasjenige was in dem Amts- 
Etat darauf ausgesetzet, auch dahin angewandt worden , oder ob die Pächter 
daran schuld haben. 

3. 

Hauptsächlich ist von allen bey der Untersuchung vorkommenden Sachen 
ein vollständiges Protocollum zu halten, worinnen die Anzahl der Dörfer, der- 
selben Einwohner , nebst dem Hufner-Quanto , item Wiesewachs , auch Be- 
schaffenheit der Holtzungen , Weyden , Fisohereyen wie auch Diensten und 
andern Prästandis jedes Unterthanen, auch Freyen und Instleute sowohl an 
ordinarys als extraordinarys, worinnen solche nur immer bestehen mögen, 
darunter die Accidentien der Beamten und Heyde-Bedienten , von Aufgunst, 
Erbfällen und sonsten, ohne Unterschied, mit begriffen, specifice zu ver- 
zeichnen : Dabey denn der Hufen-Classifications-Commission verhandelte Acta 
zu adhibiren, jedoch solches alles in möglichster Kürtze sonder Weitiäuftig- 
keit oder Aufenthalt zu expediren. 



Urkunden. 309 

So sollen anch Commisdary mit acht haben , ob ratione der Handwerker 
auf dem Lande denen Principiis regnlativis gelebet werde. Desgleichen 
auf was Ahrt die Dorf-Schmieden angestellet , und was dieselben jährlieh zn 
entrichten haben, oder doch allenfalls wohl praestiren können, nnd ob Sie 
nicht , wie in der Chnr- nnd Nen-Mark, vor eine gewisse jährliche Reeogni* 
tion oder gar kanfsweise erblich überlassen sejn dürfton. 

5. 

Wegen der Contribntions-Einnahme der Aemter, welche separatim bisher 
von den Beamten eingehoben nnd berechnet werden, hatt es zwar insoweit da- 
bey sein Verbleiben : Es sollen aber die Ausschreiben mit den Quartal-Landes- 
Kepartitionen eonferiret werden, ob auch solche denenselben gemäss ?, maassen 
Se. Königl. Maj. die^ Hufen-Steuren zur Beschwerde der Contribuenten unter 
keinerley Prätoxt yergrdssert, noch denen Rendanten ein mehreres, als geord- 
net, in Aussgabe passiret wissen wollen : Zu dem Ende hinführo die Amts- 
Contributions-Register bey Abnahme der Amtsrechnungen jährlich vor die 
Krieges- und Domainen-Gammer zugleich mit zu justificiren, und der von sel- 
bigen zn formirende Salarien-Etat 2C. zur approbation nach Hofe einzusenden 
und wie alles befunden dem Protocollo einzuverleiben. 

6. 

Die Amts-Vorwerker anbelangendt gehet Sr. Königl. Mig. allergnädigste 
Intention nicht dahin, dass umb ein geringes Surplus tüchtige Pächter, so 
gute Hausshalter seindt, ohne Unterscheid ausgesetzet, und immerfort von 3 
zu 3 Jahren mit selbigen eine Veränderung vorgenommen werden solle, son- 
dern wollen vielmehr dieselben dabey geschützet, und zu Anwendung desto 
mehrem Fleisses in Meliorirung der Güther, angefrischet wissen, wenn Sie 
nemlich die nach jedes Ohrts Beschaffenheit von der Commission anzuferti- 
gende Oeconomische Anschläge erfüllen, und praestanda praestiren. Wie aber 
dazu anders nicht, denn durch eine accurate Vermessung der so wohl wüsten 
als cultivablen Aecker zu gelangen, indehm die Aussaaten mehrmahlen falsch 
angegeben zu werden pflegen : Also sollen die Vorwerks-Aecker in denen Hin- 
terpommerschen Aemtern, wann solches etwa noch nicht überall geschehen 
wäre, annoch fördersamst sonder Verzug veimessen werden, damit es der 
Commission an gründlicher Nachricht zu Formirung sothaner Anschläge nicht 
ermangeln möge. 

7. 

Wie aber Se. Königl. Maj. ein vor alle mahl fest gesetzet, dass Dero 
Aemter hinführo an tüchtige Haupt -Pächter cum conditione Sublocationis 
verarrendiret , imd die Renthmeister , item Amts-Secretarien , so sieh dazu 
nicht erklähren würden , nicht weiter bey behalten, auch der Amts-Haupt- 
leuthe, Beambten und anderer Officialiam bisherige Oerichts-Accidentien und 
Douceurs denen Haupt-Pächtern, in Consideration daas künftig alle beym 
Justiz-Wesen vorfallende Arbeit auf dieselbe rednndiret, zu ihrer Ergötzlich- 
keit hinführe mit bey geleget wissen wollen ; Also werden Commissary aller- 



3 1 Urkunden. 

gnadigst befehliget, solches alles mit Fleiss zu yerzeichnen, auch was solche 
ein Jahr nmbs andere wohl betragen haben, zn flberschlagen, und wenn sich 
tUchtige Lenthe znr Hanpt-Arrende finden solten, mit denselben praevia Com- 
municatione der dortigen Krieges- nnd Donuünen-Cammer zn Sr. Kdnigl. 
Maj. allergnildigsten Ratification darflber zn handeln, sich auch wegen Ver- 
pachtung der Fixornm nach der allergnädigsten Instruction aUernnterthänigst 
zu achten : jedoch dass denen ünterthanen und andern Debenten, falls bey 
Ihnen hinlängliche Sicherheit Yorhanden, solche vor den gesetzten Prejss vor 
andern gelassen, und die Ünterthanen mit Verführung der Getreyde-Pftchte 
so viel weniger beschweret werden mögen. 

8. 

Wegen Ertrages der Mühlen, sie mögen auf Erb- oder Zeit-Pacht denen 
Besitzern eingethan seyn, sollen Commissary gleichfalls convenable Anschläge 
verfertigen, und dabey nicht allein die gewidmete, sondern auch die fremde 
Mahl-Gäste mit in Consideration ziehen, und wenn deren einige zugegangen, 
oder sonst nach Veränderung der Zeiten die jährliche Consumtion nunmehro 
die stipulirte Pachte merklich excedirte , haben sie sich an der Proprietarien 
Verschreibungen nicht zu kehren, sondern zur allergnädigsten Decision davon 
pflichtmässig zu referiren: Nicht weniger ist wohl zu attendiren, ob nicht 
vorkommenden Umbständen nach ein oder ander Adeliches oder Städter Dorf, 
so mit keiner eigenen Mühle versehen, der natürlichen Billigkeit gemäss ver- 
bunden, lieber Sr. Eönigl. Maj. benachbarten Amts-Mühlen, den Fremden 
die Mahl-Metzen zu gönnen ? Ingleichen ob auch einige neue Mühlen, wozu die 
Besitzer etwa nicht berechtiget, in PräJudicium der Aemter erbauet worden ? 
item ob nicht annoch hin und wieder neue Mühlen mit gutem Nutzen an- 
zulegen? 

9. 

Wenn sich auch finden solte , dass in theils Aemtem wüste unbebauete 
Stellen, ja gar gantze wüste Feldmarken vorhanden seyn selten ; so soll die 
Commission sich erkundigen, auf was Ahrt der Anbau derselben zu befördern, 
auch deshalb unmaassgeblich Vorschläge, so mit der Krieges- und Domainen- 
Cammer wohl zu concertiren, ins Mittel bringen. 

10. 

Wie aber Se. Königl. Maj. jederzeit auf die Conservation Dero ünter- 
thanen ein allergnädigstes Auge gerichtet, also gehet Dero allergnädigste 
Intention vornehmlich mit dahin, dass solche nach aller Möglichkeit erreichet 
werde. Welchemnach denn die Commission bey Ezaminirung ihrer praesta- 
tionen wohl zu erwogen hat, ob solche nicht theils Ohrten zu schwer, oder 
von den Pächtern ihnen zu viel auferleget worden? oder ob nicht an den 
Ohrten, allwo schlechte Weyde vor das Zug -Vieh vorhanden, die Dienst- 
leistungen in Natura gegen ein proportionirliches Dienstgeld und Bedingung 
gewisser reservirten Dienste zu remittiren, item auch wenn sich finden solte, 
dass die Ünterthanen so schlecht gewirthschaftet, dass ihnen fast jährlich mit 
frischer Hofwehr ausgeholfen werden müssen , so sollen f^eye Leuthe ohne 



Urkunden. 311 

Hofwehr auf 6, 9 und mehr Jahre gegen Dienstgeld angesetzet werden, damit 
die Aemter nicht hinführe weiter mit Hilfe der Unterthanen erschöpfet wer- 
den mögen. 

11. 

Hat die Commission zu ezaminiren, und wo möglich Hand anzulegen, 
dass die Leibeigenschaft in denen Königl. Aemtem aufgehoben, und dagegen 
die Unterthänigkeit, wie in der Chur-Mark, eingeftlhret werden möge. 

12. 

Muss das Brauwesen wohl examiniret werden, ob solches nicht zu ver- 
bessem und gut Bier gebrauet werden möge, und wenn sonsten sich Mängel 
ereignen, müssen solche redressiret werden. 

13. 
(Ein unleserlicher Satz] . 

Gleichwie nun Se. Königl. Maj. zu Dero angeordneten Commission das 
allergnädigste Vertrauen hegen, dieselbe werde bey dieser Untersuchung 
Ihrerseits alles was nur zur Beförderung Dero Interesse gereichen mag, mög- 
lichst bey zu tragen geflissen seyn , wenn auch gleich ein oder das andere 
darinnen nicht namentlich ausgedrücket seyn mögte ; Also befehlen Sie Dero 
Kriege»- und Domainen-Cammer, auch andern Dero dortigen Coilegiis aller- 
gnädigst, sich darnach allerunterth&nigst zu achten, und alles was zur Er- 
reichung Dero allergnädigsten Intention beförderlich seyn mag, gebührend 
bey zu tragen. 

Signatum Berlin den 17. April 1723. C. B. v. Creutz. 



48. Protocoll der zu Ragnit in Gegenwart des Königs stattgefundenen 
Conferenz Ober das preussisclie Retablissement. 

Actum Ragnitt den 4. August 1723. 

Da Seine Königliche Maj. in heutigem dato in Ihre allerhöchten Gegen- 
warth wegen des Retablissements vom Lande eine Conference angestellet, zu 
welcher die Würkl. Geheimbte Etats-Rftthe Herrn v. Grumbkow und Herrn 
V. Göme Excellentz Excell. die beiden Herren Praesidenten von Lesgewang 
und von Bredow, ingleichen die Krieges- und Domainen-Räthe von Schlub- 
huth, V. LöUhoffel und v. Borck gezogen worden, 

So ist folgendes in obgedachter Conference yorgekommen und von Sr. 
Königlichen Maj. allergnAdigst resolviret: 

Auf eine von des Herrn Würklichen GeheimbtenEtats-Rath und General- 
Lieutenant von Grumbkow Excell. gethane allerunterthänigste Anfrage : ob 
von denen allhier zur Maasstreckung befindlichen Ingenieurs nicht einige nun- 
mehro ab- und zu denen Regimentern, bey welchen Sie stehen, würden gehen 
können, Hessen Se. Königl. Maj. den Hm. Major Bosse herbey rufen, welcher, 
da Se. Königl. Maj. die Vermessung allergnädigst gehoben wissen wollen, 
nebst der Commission der Meynung wahr, dass nicht allein diejenigen In- 
genieurs , so bey denen Regimentern ausserhalb Preussen stünden , füglich 



312 Urkunden. 

abgehen, sondern anch die Herren Ingenieurs von denen in Prenasen stehenden 
Eegimentem nicht alle ndthig seyn, nnd nächstens alle in^esambt zn denen 
Eegimentem sich wieder würden verftigen können. Se. Königl. Mj^. befehlen 
hierauf dem Herrn Major Ton Bosse, Seine Meynung darüber noch schriftlich von 
eich zu geben. 

Hierauf wurde Sr. Königl. Maj. der von der Commission gefertigte neue 

Etat und die Balance vom Ambte Insterburg allerunterthänigst in zweyen 

besonderen Tabellen ttberreichet , in derer einen die Balance von Vorwerkern 

und Bauerhöfen zusammen, in der anderen aber nur das Plus und minus von 

denen Bauerhöfen Insterburgischen Ambts allein gezogen und angezeiget ist. 

Seine KömgUche Majestät Hessen sieh über beyde Erläuterung geben , und 

da in der ersterenein Plus ohngefähr von 72,000 jRthlr, heratiskombt, welche 

nach dem vollen Satz, wenn die Acker erst unter Cultur gebracht, auch der 

Bauer recht gewurzelt haben tcürde, zu hoffen weren ; So verlangen Se, KönigL 

Mcj. einen Termin zu wissen, wann der volle Satz gefallen, und ob solches wohl 

in Sechs Jahren ujürde geschehen Hannen, 

Die Commission getrauete sich darüber Sr. Königl. Maj. nichts gewisses 

zu promittiren, Herr Praesident v. Bredow stellete anch Sr. Königl. Maj. die 

Unmöglichkeit dessen vor, weile der Bauer noch in einer affreusen Armuth 

steckete, die sowohl alt- als neubesetzete Aecker noch nicht recht unter Cultur 

gebracht, Viele noch unbesetzet, des Bauren Verbesserung aus dem Zuwachss 

zu hoffen, und sowohl von denen neu angesetzten alss alten Bauren, weile 

darunter verschiedene nichts taugeten, noch mancher von Zeit zu Zeit ab- 

gesetzet und ausgemerzet werden würde, so, dass überhaubt die Ansezung 

derer neu-Bauren nicht zu einer Zeit ihren Anfang nehme, folglich auch einer 

vor den andern eher im Standt kommen, und das völlige Quantum abtragen 

würde, wovon mann, weile es was zukünftiges were, nichs voraus versprechen 

könne, gestaldt solches in einer ad Acta gegebenen umbständlichen Vorstel- 

lung noch deutlicher ausgeführet worden. 

Dieses fanden Se, Königl, Maj, hinldnglich zu seyn, erklähren sich auch 
in Gnaden dahin, dass Sie mit obiger Frage nicht gemegnet wären, Ihnen eine 
Antwort abzunöth^et$, wobey Sie die Commission hemackmahls halten könnten ; 
Sie verlangten nur zu wissen, ob dazu nach Sechs Jahren nicht apparence were, 
auch obgleich man allerdings die auszumerzende Bauren in consideration ziehen, 
und folglich schHessen müsse, dass die in ihre Stelle kommende später in Standt 
kommen werden, alss diejenige so gleich Anfangs Wurzel gefassei, ob in Erwe- 
gung dessm von denm angesetzten 72,000 Ethir, nach Verlauf derer ersten 
Sechs Jahren, nicht wenigstens 50,000 Bthlr, Plus einkommen wurde. 
Die Commission vermeynet, dasshoffentlich solches werde praestiret 
werden können, man wolle aber davor nicht guth seyn, dass es unausbleib- 
lich geschehen werde; wenigstens würden binnen 6 Jahren sowohl Vor- 
werker, alss Mühlen, Brauereyen und Bauren in gaatz anderem Standte in 
Lithauen seyn. 

Bey dem Etat von denen Insterburgischen Banerhuben forderen Se. 
Königl. Maj. allergnftdigste Erläuterung, ob die noch unbebauete Hufen in 
solchen schon mit begriffen , worauf die Commission sich dahin alleruntertbä- 



Urkunden. 313 

nigst erkl&hret, dass solche mit im Anschlage weren, und da Se. Königl. Maj. 
weitere Nachricht verlangen, wie viel solcher Hufen annoch zu bebauen, so 
wird allerunterthftnigste Nachricht ertheilet, dass noch in die 700 Bauer- und 
Gossäthen-Höfe zu bauen nöthig weren. 

Bey Oelegenheit der vorhin erwehnten Ausmerzung derer untüchtigen 
Bauren befehlen Se. Königl. Maj., 

Dass alle nsu angesetzte Po Ahn und Szamayten, weile sie doch nicht Stich 
Meilen j von denen Erben wieder ahgesetzety doch aber dahin persuadiret werden 
müsten, dass Sie Hauss-Leuthe würden, wodurch mann, wenn sonsten keine 
anderen Nutzen, doch diesen erhielte, dass Ihre Kinder im Lande blieben. 
Es aggreirten Se. Königl. Maj. allergnädigst, dass die übrige Puncta, so 
die Commission zum allerunterthänigsten Vortrag aufgesetzet, proponiret wer- 
den möchten, es wurden demnach die wegen des künftigen neuen Anbaues, 
wie solche ad Acta gegeben, zuerst vorgelesen. 

Nach vernommenen Inhalt derselben declariren Se. Königl. Maj. sich 
allergnädigst dahin, 

Dass Sie die Hände in dem angefangenen Werke nicht sinken lassen, noch 
eher ruhen wollten , bis die Wtisteneyen auf gehörst und die 700 Bauren und 
Cossäthen (in Höfe) angesetzet weren, von welchen noch ein gtithes Theil künftiges 
Jahr fertig seyn müsste : Herr Obrist-Lieut, du MouUn und der Herr Krieges^ und 
Domainen-jRath von LöUhoffel müsten bei der Commission beständig bleyben. 

Und da in denen Puncten in Vorschlag gebracht wirdt, dass wegen des 
Holtz-Mangels selbige mit Wellerwenden, oder von ungebrandten Ziegeln 
erbauet werden mögten. 

So fragen Se. Königl. Maj. an, wie viel ein solcher Bauerhof kosten 
würde, wovon aber noch kein Ueberschlag gemachet, und deshalb der Bau- 
Etkt fördersambst gefertiget, und allerunterthänigst eingeschicket werden soll. 
Nach dieser erhaltenen Nachricht frageten Se. Königl. Maj. den Kriegs- und 
Domainen-Rath von LöUhofifel, ob Er sich getraue, 200 Bauerhöfe aufs Jahr 
zu bauen, undt fertig zu bekommen; Er antwortet darauf allerunterthänigst 
mit Ja, wenn er nur alles nöthige, sonderlich sufficiente Fuhren und Arbeiter 
erhielte. 

Auf diese eingezogene Nachricht dictiren Se. Königl. Maj. ad Pro- 
tocollum : 

y^ Zukünftiges Jahr soll in dem Ambte Insterburg, an denen Oerthem wo es 
T>die Commission guth ßnden unrdt, gebauet werden: ein neues Vorwerk und 200 
-iiBauer^Höfe zu zweg Hufen und soll die Commission veranstalten, dass solches 
nan wüsten Oerthem geschehe. 

-»Selbige muss auch überlegen, was am wohlfeilsten und dauerhaftesten ist, 
tdie Bauer^Höfe von Holtz oder in Wellerwenden zu bauen und hat übrigens 
t>einen Anschlag zu fertigen, icie viel das neue Vorwerk und die xweghundert 
nBauerhfffe sambt den Besatz kosten werden, auch solchen fördersambst nach 
n Berlin zu senden«, 

Sonsten haben Se. Königl. Maj. über die mehrgedachte Puncta, den 
neuen Anbau betreffend, nachfolgende Entscheidungen von sich gegeben : 



314 Urkunden. 

Dasa Sie zu den Bau derer ndten Höfe sich nicht eher verstehen wollten, bis 
der neue Bau vollendet, interims- Weise aber würden Sie tu solchem FUck'^ 
Bau Jährlich in den Etat etwann ein 20,000 Rthlr, passiren lassen, und 
konnte die Comniission darzu die nöthige Anstaldt vor künftiges Jahr machen : 

Dass die Commission examiniren soUe, wie viel Mühlen in denen Lithaui" 
sehen Aemhtem zu hauen nöthig, toie viel davon (und noar die nöthigsten] im 
zukünftigen Jahr zu Stande kommen, auch wie viel selbige kosten würden : 

Dass in Zeiten berichtet werden soll, wie viel Familien zum Besatz, ingleichen 
wie viel Hof' Meisters und Hauss-Leuthe nöthig, (Herr Kriegs- nnd Domai- 
nen-Rath von Löllhoffel schlaget zu zweihundert Bauerhöfe vier- 
hundert Familien vor, weile er die Hälfte aufs Ausmerzen rechnet.) 

Dass nach dem zu überreichenden Project bey jedem Bauer-Hof 3 Stück 
auf den Nothfaü und eticann ein Schock Bauholtz auf denen Vorwerkem ye- 
halten werden soll. 

Dass sowohl in denen bereits zu Städten declarirten alss auch in denen dazu 
in Vorschlag gebrachten Oerthem Gumbinnen, Darkehmen, Schinwincken und 
Heydekrug (unter denen Hegdekrug das letzte seyn soll) Zweyhundert Häuser 
zu Unterbringung derer Handttcerker gebauet werden sollen, atif welche Se. 
König l. Maj\ ä 600 Rthlr. vor jedes Hatiss accordiren , auch einen deshalb 
vorgelegten Biss unterzeichnen, und müste von solchem Bau axich ein besonderer 
Anschlag und Etat gemachet und eingeschicket werden , auch möchte wegen des 
Baues derer Häuser in denen neuen Städten eine besondere Verfassung betreffend 
die Casse und Auszahlung der Arbeiter und Baumaterialien gemachet werden^ 
weile sonst der Cassirer Flatow in Confusion käme. 

Dass der Herr Obrist-Lieut, du MouUn den Winter über hier bleiben tmd 
den sämtlichen Bau in Städten und auf dem Lande poussiren solle. 

Dass es mit denen wüsten Hüben in denen Pollnischen Aembtem nach dem 
in § 7 gethanen Vorschlag gehalten , und ein solches Patent projectiret werden 
solle* 
Es that die Commission mittelst der hiertiber gefertigten und ad Acta 
gegebenen Pnnete allerunterthänigste Anfrage, ob mit ädministration derer 
neuen Vorwerker weiter fortgefahren oder ob nicht vielmehr, da bey denen 
Administrationen wenig profit vor die KOnigl. Casse, selbige verpachtet wer- 
den sollten. 

Seine Königliche Maj. aber decidirten darauf allergn&digst, 

Dass Sie es Ihrem Interesse gemeess zu seyn hielten ^ die jezo in Administra^ 
tion stehende sowohl alte alss nette Vorwerker im Insterburgischen und Ragnitt" 
sehen zu künftiges Jahr noch administriren zu lassen, damit die Deutsche Wirth- 
Schaft auf selbigen eingeführet werden könne y insonderheit da sie zum Theil 
noch nicht cultiviret weren , und also die Pächter ohne dem nichts davor geben 
würden , und gesetzt auch durch die Arrende kahme ein paar Tausend Thlr, 
oder mehr heraus, so würde doch der Schaden mit der Zeit grösser sein ; 

Diejenige Vorwerker aber, welche verpachtet seyndt, müssen verpachtet 
bleyben. 

Es wurde femer angefraget, ob auf den Fall, wenn sich Pächter fänden 
so zu Führung der Deutschen Wirthschaft sich verstünden, selbige angenommen 



Urkunden. 315 

werden sollten ; worauf Se. Eönigl. Haj. aber decidiret, dass es bei der Admi- 
nUtration sein Verbleiben haben soll. 

Des Wflrkl. Geheimtben Etats-Raths Herrn von Göme Exeellenz tragen 
die Panete wegen Annehmnng des Getreydes anstatt der Praestandomm, vor. 
Woranf Seine Königliche Majestät allergnädigst resolviren, 

Da99 von denen Bauren keine Gerste angenommen werden sollet dieses Jahr 

aber, nehmlich vom Aug, 1723 bis dahin 1724, könnten von denen Bauren die 

Praestanda an Getreyde und zwar Roggen und Haaber , so viel man vor die 

Cavallerie und zum Retablissement benöthiget, angenommen werden, Aufs Jahr 

kähmen Se. KönigL Maj, wieder , und könnte alssdann, wenn es nöthig, eine 

andere Resolution genommen werden. 

Des Herrn Oeneral-Lientenant v. Ommbkow Excellenz thun Sr. Eönigl. 

Maj. den Vortrag, dass anf den Etat von 1722 bis 1723 nnr 120,000 Thlr. 

in circa eingekommen wären und (?) reste ausstünden, wobey dann an- 

gefraget wurde , wie es damit zu halten , maassen, wann ja was einkähme, 

solches vielleicht mit Schaden des neuen Etats geschehe, wie solches das 

Exempel von Ballga zeigete, da der Arrendator 2000 Thlr. auf seine resti- 

rande Arrende-Pension abgetragen , welches aber auf den vor-Jährigen Etat 

angenommen worden. 

Se. Eönigl. Maj. ertheilten hierauf die allergnädigste Resolution, 

Dass die reste, welche nicht einkommen könnten, niedergeschlagen, und ein 

anderes Jahr angefangen werden sollte , denn wenn mann die reste nebst den 

currenfen Gefällen zugleich begtreiben wollte, so müste derjenige, so seihige gebe, 

zu Grunde gehen, und tvüsten Sie sich wohl zu erinnern, dass, da die Praestanda 

im Lande noch nicht regidiret, der Praesident v. Bredow sieh zti Erfüllung des 

Etats nicht anheischig machen wolle. 

Da nun also Se. Eönigl. Maj. wegen des vergangenen Etats allergnädigst 

decidiret, so werden gegen künftige Erfüllung des Etats und accurater Bey- 

treibung derer Praestandorum die aufgesetzte und ad Acta gegebene Pnncta 

vorgetragen ; 

ad 1 . Wurde allergnädigst resolviret : 

Dass die Schärfe und zureichende Zwangs- Mittel gegen die halsstarrig ge- 
tcordene Bauren zwar gebrauchet werden sollen, es müsse aber solches nicht auf 
die Direction derer Landt- Schoppen und Beambten ankommen, sondern solches 
dependire von der Cammer und denen Landt-Cammer-Räthen. 

ad. 2. Es müssen keine besondem Recevetirs gehalten werden, sondern die 

Pdchtere und Admirdstratores sollten die Einnahme machen. 

Es wirdt hingegen zwar allerunvorgreiflichst eingewendet, dass die 

mehresten derer neuen Administratorum keine Caution bestellen könnten, 

auch sonsten inhabile Leuthe weren , alss nehmlich der Salauer und andere 

mehr, welchen man keine Receptur anbetrauen könne, 

Se. König l. Maj. aber bleiben bey Ihrer Resolution, doch dergestaldt, dnss 
dergleichen Leut/ie so im Schreiben und Rechnen nicht erfahren, auch sonst die 
economic nicht verstünden, ausgemerzet werden sollen, dagegen sie aber etuann 
acht oder zehen neue Beambte (alss warumb gebethen wurde) herein zu schicken 
versprochen. 



316 Urkunden. 

Dabey aber erinnerten Se. Eönigl. Maj., 
Man würde mit denen Receveurs keine Gefahr laufen ^ wann nur die Landi^ 
Cammer-'Räthe wohl auf derselben WirUuchaft acht haben, alle Monathe die 
Beamhte visitiren, und wenn was eingekommen, dieseUnge sofort zur Abliefe- 
rung an die Renthey anhalten toürden ; 
Es nahmen die Herren Praesidenten hierbey Anlass, Sr. Eönigl. Maj. 
allernnterthftnigst vorzustellen, dass solchergestalt zwey Landt-Cammer-Bäthe 
in dem Ambte Insterbnrg nicht hinlänglich seyn würden und noch einer an- 
genommen werden möchte, 

Worauf dann Se, Königl, Maj, aus eigenem hohen Mouoement den Landts- 
Hattbtmann v. Göme in Gnaden choisiren, auch darzu JSrwehnung thun, doss 
anstatt des Wikken^ welchen Sie eassiret hätten, der Lieutenant Beyer als Landt- 
Cammer-Raih anxuseien sey, 

Ueherhaübt erinnerten Se. Königl, Maj,^ die Landt-Cammer-Räthe miisie9i 
nicht mit Weitläufigkeit distrahiret werden, sondern nur auf die Wirthschcft 
acht haben, 
ad 5. Wurde zwar resolviret, dass die Nach-revision, weile solche aller- 
dings nöthig, Herr Praesident von Lesgewang mit verrichten und um Königs- 
berg herum die gemachete Anschläge xmd Etats revidiren solle, 

Da aber die Nothwendigkeit vorgedachten Herrn von Lesgewang's An- 
wesenheit im Collegio allerunterthänigst angezeiget wurde, des Herrn v. Oöme 
Ezcellenz auch vorschlugen, dass wenn die Einrichtungs-Arbeit in Lithauen 
geschehen seyn würde, Sie im Herausgehen aus dem Lande den Strich auf der 
Route revidiren wollten, wehrender Zeit dann der Herr Praesident von Bredow 
einen anderen District vornehmen könte, so wui'de dieses in Gnaden aggrei- 
ret, jedoch stellete der Praesident von Bredow vor, dass die Arbeit in Lithauen 
noch wenigstens zwey Monathe wegnehmen und solcherge^taldt die Zeit zu kurz 
fallen würde, die Nach-revision dergestaldt zu halten , dass das Werk mit 
Fundament gefasset und daraus der künftige Etat formiret werden könte. 
Worauf Se. Eönigl. Maj. allergnädigst declariret, 

Dass wenn nur die Nach-revision geschehen könte, Sie mit dem Etat bis 
im Ma$'Ho Geduldt haben wolltet. Dem Herrn Kriegs- und Domainen-Rath 
V. LöUhoffel sollen noch ein paar Leuthe zugegeben werden, so der Feder ge- 
wachssen, und könne er solche Selbsten choisiren und vorschlagen, maassen Er 
sonst nicht alles bestreiten könne. 
ad 6. Besolviren Seine Eönigl. Majestät, 

Dass anstatt des Wildniss-BeretUher Reicheis der Hegdereuther von Gen- 

thien die Aufsicht über die Holtz-Flösser und die Einnahme von denen dazu 

gewidmeten Bauren, auch das bisher von dem Reichet wegen der Holiz-Flösse 

gemessene Tractament haben solle. 

Bey Gelegenheit des Reicheis verfiel die Deliberation darauf, wie weit 

die Subordination derer Forst-Bedienten ginge, worüber Se. Eönigl. Maj. 

allei^ädigst decidiret : 

Dass die Herren Praesidenten nicht allein denen Gemein-Forst- Bedienten, 
sondern auch denen Oberforstmeistere seihst aU Chefs vom Collegio zu befehlen 
hätten. Wären diese mehr als andere von dem Collegio von der Subordination 



Urkunden. 317 

amffencmmen, so wären die Pntesidenien ja mckt eigentliche Chefs , zudem so 
veriraueten JSe. Königliche Majestät Ihnen ja wohl Sachen von grösserer Wich- 
tigkeit, und würden also loegen des wenigen HoUxes und Wildes nicht eine 
reservation vor die Oberforstmeistere machen, folglich müsten auch die Holtz- 
Assignationes , so die Fraesideftten aussteUeten umh nur die Sache nicht auf- 
zuhalten, so guth als wenn selbige von denen Herrn Oberforstmeistere angegeben 
u-eren, respectiret werden, und befehlen Se, Königliche Mqfestät dass dieserwegen 
an die Oberforstmeistere eine ordre, wie es auch schon mehmude geschehen, 
ergehen soUe, damit wenn die Praesidenten assigniret, Sie nicht difficidt&ten 
macheten, sonderh das HoÜz abfolgen Hessen, hellen sie aber was dagegen ein-- 
zmoenden und zu klagen, so kanten sie es hemachmahls thun. 

Der Herr Praesident von Bredow thnn allemnterthänigste Erinnemng 
wegen der von denen Einwohnern des Elbingschen Territorii gesncheten Re- 
mission; Seine Königl. Maj. deeidiren hierauf, 

Dass eine Ordre an den Herrn Obristen v. Boddenbruck ergehen soll, ztt 
unterstic/ien, ob vorbesagte Einwohner zahlen können, oder ob es mit Ihnen so 
bewandt sey, wie der Indentant Pohling berichtet. 

An anderen Neben-Decisionen sind von Sr. Königl. Maj. nachfolgende 
zn notiren allergnädigst befohlen worden : 

Die Sauen sollen allenthalben in denen Wäldern von denen Forst- Bedienten 
geschossen und nicht geschonet werden, weile selbige in dem Getreyde denen 
ünterthanen, sonderlich in denen Lithauischen Aembtem vielen Schaden thun. 
Wegen des Schaarwerkes, weil selbiges wegen der Michaelis in Freussen noch 
dauernden Emdte von Sommer-Geireyde weiter zu extendiren, alss selbiges mit- 
telst des aüergnädigsten Patents festgesetzet ^ soll ein Flan gemachet und Sr, 
Königl. Maj. allerunterthänigst vorgetragen werden, wie es hinkünftig damit zu 
/talten seg. 
8r. Königl. Maj. wurde vorgetragen, dass einige Dörfer in der Marien- 
werdrischen Niedrigung sich dem neuen Anschlage, obgleich selbiger geringer 
wie der alte, nicht accomodiren wollten, und alleninterthänigst angefraget, 
wie es damit zu halten., indem die Einwohner freye Leuthe weren, so weg- 
ziehen könten, wenn Ihr Contract zn Ende ginge? Se. Königl. Maj. deci- 
dirten. 

Man sollte es mit Ihnen auf die Extremität ankommen lassen, und von 
dem Anschlage nicht abgehen, wofern selbiger nach der Billigkeit gemachet 
würde. 

Wegen der Sr. Königl. Maj. schon vorgeschlagenen Ansetzung mehrerer 
Mennonisten im Lande, wurde allernnterthänigt angefraget; Selbige deci- 
dirten allergnädigst, 

Dass Sie zwar solches verstatten wollten, wenn selbige catf wüsten Güthem 
angesetzet werden könten, Sie wollen aber nicht, dass einige Lithauer desshalb 
von denen Erben abgesetzet würden ; allen neuangesetzte Fohlen und Szamaiten 
aber sollen die Erbe in Lithauen, soweit es thunlivh, genommen werden. 

Se, Königl, if(if. trugen der Commission auf, dahin zu sorgen, dass auf 
denen neuen Vorwerkem nur so vieler Roggen gesdet werden soll alss zur Wirth- 



318 Urkanden. 

sehaft nöthig isty das andere aber, wenn es immer wegen andrer Umbstdnde 
thunlich ist, an Sommer-Getreyde. 

Se. KönigL Maj\ tkcUen endtUch am eigenem hohen Mouvement auch wegen 
der Justice im Amhte Insterburg die Erinnerung , dass selbige nicht sogar in 
Vergessenheit gestellet werden müsse, damit ein jeder wisse, wo Er sich hin zu 
wenden hätte wenn Ihm Unrecht geschehe, immaassen bishero Niemand gewttsst, 
wo er klagen könne; 
Da nun die Gommission Selbsten nicht verabreden können, dass es aller- 
dings nöthig sey davor zu sorgen, So nahmen Se. Eönigl. Maj. Ihnen aller- 
gnädigst vor, dem von Lohndorff ein ander Ambt zu geben, und dagegen einen 
Rechtsverständigen Ambts-Hanbt-Mann ans einem andern Ambt (wozu denn 
der von Euhnheim auf Erfordern vorgeschlagen wurde) hier anzusezen, und 
demselben zwey Assessores zuzuordnen, welche ein Burg-Gericht formiren 
könten, unter dem sowohl Adeliche Cöllmer als Bauren stehen müsten. 
Das Bauer-Reglement soll durchgegangen und festgesezet werden. 
Womit diese Conference geschlossen wurde. 
Ragnitt den 4. August 1723. . 



49. K. Ordre an v. GSrne und v. Bredow über Angelegenheiten des 

preussischen Retablissements. 

Ich habe bey Meiner jetzigen Anwesenheit in Preussen und Lithauen 
angemerket, wie höchst nöthig sey, die Unterthanen dahin anzuhalten , dass 
Sie die Zäune, so Sie um Ihre Höfe und gärten gemachet, den Winter über 
nicht verbrennen, sondern stehen lassen, damit ihre Höfe und gärten jederzeit 
verschlossen bleiben ; Ingleichen dass Sie vielmehr dieselben umher dichte mit 
Weiden bepflantzen müssen; dannenhero Ihr hierunter hinlängliche Veran- 
staltung zu machen und zugleich zu verfügen habet , dass solches sowohl bey 
denen alten als neuen Vorwerkern beobachtet und wo bereits der anfang ge- 
machet worden, noch mehr zugepflanzet , und die Höfe dadurch umher recht 
dichte und veste verwahret werden, damit der Wind darauf abstossen, und 
die Gebäude zugleich dadurch conserviret werden können. Nechst diesem 
habet Ihr auch Vorschläge zu thun , wie es mit derer Landschöppen Ihren 
Höfen am füglichsten einzurichten, allermaassen dieselben cassiret werden 
sollen, und auf Ihre Diensthäuser entweder Bauren gesetzet , oder dieselben 
zu die Vorwerke geschlagen werden müssen , und ist zugleich Mein Wille, 
dass 2 ä 3 Vorwerker nebst denen dazu gehörigen Bauren zusammen geschlagen, 
und in gewisse Aemter eingetheilet werden, wie in denen hiesigen Teudtschen 
Ländern und Provincien, da dann der Beamte vor die Bauren, so Er bekömt, 
stehen, und responsabel seyn, auch vor Ihre conservation bestmöglichst Sorge 
tragen müssen ; wie denn auch dieselben dahin sehen sollen , dass die Unter- 
thanen die Gebäude in gutem Stande erhalten , auch sonst gute Hausshaltung 
und Wirthschaft führen, die Aecker auf teudtsche Arth bestellen und vor den 
Dünger sorgen , auch zu dem Ende gleichfalls Mistpfützen machen , und ein- 
streuen, wie auf denen Vorwerkern jetzo geschehen , Es sollen auch die Be- 



Urkunden. 219 

amte in Znkimft derer Unterthanen Ihre praestanda einholen, nnd an die 
Cammer zahlen, weilen die Landschöppen g&ntzlich aasgehen nnd cassiret 
seyn sollen ; Die Ragnitsche Yorwerker und Dorfschaften sollen ebenfalls 
dieser ordre gemäss nnd wie im Insterbnrgischen an etlichen Oi*then schon 
introdnciret worden, regnliret nnd eingerichtet werden. Ihr müsset aber vor 
allen Dingen ein wachsames Ange darauf haben, dass die Lithansehen Beamte 
die Tendtschen Unterthanen nicht übel tractiren, noch Ihnen anmnthen, solche 
Dinge zn thnn , nnd zn Schaarwerken, so wider das Reglement seynd ; Und 
befehle Ich Euch demnach hiemit ernstlich, Ihnen diese ordre bekandt zu 
machen , und Sie zu vernehmen, mit dem Bedeuten , dass woferne Sie einen 
Teudtschen oder Ausländer die geringste Gewaldt anthäten , Ich Sie sonder 
eintzige Gnade und Barmherzigkeit hängen lassen wolte. Ihr habet auch alle 
ersinliche Anstalt zu machen, dass die Unterthanen bey Eintreibung derer 
Praestandorum mit der Execution nicht belästiget werden ; Und weilen Ich 
übrigens in Erfahrung gekommen, dass 

1 . einige Beamte, wann die Bauren an Meinen Vorwerkern nicht genug 
zu Schaarwerken gehabt, solche auf Ihre eigene Güther geschicket , und sel- 
bige allda arbeiten und dienen lassen ; 

2. Dass einige Beamte und Komschreiber denen Bauren beym Yorschuss 
des Brodt- und Saath-Korns kleine Scheffelmaass gegeben, und hingegen bey 
dem Wieder-Anpfang grosse Scheffel, auch an Statt 4 Scheffel Yorschuss l)ey 
mehr 5 Scheffel wieder genommen ; 

3. einige Amts-Wacht-Meister, Cämmerers und dergleichen Amtsbe- 
dienten diejenigen Bauren, so Ihnen Gänse , Hüner und andere Ess-Wahren 
geschenket, mit Diensten und Schaarwerken verschonet, die andern aber so es 
nicht gethan, desto stränger angegriffen werden ; 

4. Bey denen Execntionen denen Bauren das Korn in die Scheuer nicht 
recht reine, sondern nur obenhin ausgedroschen worden, dahero das Meiste im 
Stroh sitzen geblieben und mit verkauft worden ; 

5. Bey denen Grentz-Streitigkeiten mehrentheils auf Ansehen, Freund- 
schaft und Geschenke gesehen und decidiret , auch ohne der Cammer Wissen 
denen Bauren die Wiesen und Hütung weg genommen , und es denenjenigen 
zugesprochen worden, die am meisten gegeben ; 

6. An diesen allen theils die Ungerechtigkeit theils auch die negligence 
derer Beamten schuld, und zwahr in Specie das letztere , indessen die gute 
Aufsicht an sehr vielen Orthen fehlet : 

So habet Ihr allen möglichen Fleiss anzuwenden, dieses alles zu remedireu 
und abzustellen, widrigenfalls Ihr mit davor responsabel seyn sollet und zwahr 
sowohl wegen der Lithansehen alss übrigen Aemter. Die dort etablirteu 
Schweitzer habet Ihr auch vor zu fordern , und in Meinem Nahmen Ihnen zn 
sagen, dass Sie noch 2 Jahr Schaarwerken müssen, alss dann verspreche Ich 
Ihnen, Sie auf Zinsen dergestalt zu setzen, dass Sie solche abtragen und dabey 
bestehen könten nnd solten hemachmahls weder Sie noch Ihre Kinder und Kin- 
des-Kinderjemanden weiter Schaarwerken, sondern beständig davon frey ver- 
bleiben, wesshalb Ihr Ihnen alle nöthige remonstration zu thun habet. Weilen 
Ich auch übrigens resolviret, dass der Land-Cammer-Rath Wilke cassiret seyn 



320 Urkunden. 

soll, alss habet Ihr dessen Platz den von Görne von Cämnitz wieder zn geben, in 
den Platz des Land-Cammer-Raths von Stnchs aber, so seine demission erhalten, 
den Land-Oammer-Bath von Patkammer wieder zn setzen, und an dieses 
letztem Stelle den Major Kappe. Schliesslich habe Ich Ench auch hiednrch 
bekandt machen wollen, wie Ich resolviret habe, eine Reformirte Kirche samt 
einem Priester und Schuhl-Meister-Hause vor die Nassauer auf SOO Per- 
söhnen zu bauen, und soll die Kirche gantz gemauert und ein kleiner Thurm 
darauf seyn, dass man Sie von weiten sehen und kennen kann ; Ingleichen 
sollen auch noch zwey dergleichen Kirchen gebauet werden vor die Lnthe* 
rische Gemeinde ; Ihr habet demnach die Oehrter dazu vorzuschlagen, und 
alle anstalt zu machen , dass Sie zu kommendes Jahr geliebts Gott fertig seyn 
können, den Gottesdienst darin zn halten ; Zu diese 3 Kirchen bin Ich gewillt 
zwantzig Tausend Thlr. zu geben und soll der Obrist-Lieutenant Du-Monlin 
den Riss davon machen, und einsenden ; Dannenhero Ihr mit demselben des- 
halb zu conferiren, auch alle Mühe und Sorgfalt anzuwenden habet, dass alles 
dasjenige, so Ich hierin befohlen habe, gehörig zur executiou komme und be- 
obachtet werde. 

Berlin d. 13. August 1723. Fr. Wilhelm. 

Post Scriptum^). 

Auch ist Mir bey gefallen, ob nicht zu conservation Meiner Unterthanen, 
und Vermeidung alles Streits zwischen denselben, und den Beamten und 
Pächter gereichen würde, wenn man diejenige Schaarwerksmethode in 
Lithauen introduciret , so Ich bey den Graf Bogislaf von Döhnhof gesehen, 
welcher Seine Bauren auf gewissen Stücken beständig das Schaarwerken ver- 
richten lasset , dergestalt, dass Urnen eine gewisse Morgen-Zahl zugetheilet 
wird, welche Sie pflügen, düngen, besäen, und das Getreyde abernten und 
einbringen müssen , und wenn solches geschehen er das Seinige gethan hat, 
und der Beamte über denselben nicht klagen kann, dass er zu späte auf 
den Dienst gekommen, oder nicht genug gethan hätte, wo- 
durch also alle Plackerey derer Beamten und Pächter hin- 
wegfallen würde; Ihr habet demnach einen tüchtigen und erfahrenen 
Land-Cammer-Rath auf ein paar Tage nacher Wulfsdorf abzuschicken , der 
sich nach dieser Schaarwerks-methode genau erkundige, und davon informire, 
hemachmahls Euch bei der Commission davon umständlich referire. Da Ihr 
aJssdann die Sache wohl und reiflich zu überlegen habet, ob und wie weit Sie 
sowohl Meiner Vorwerks-Wirthschaft, aJss auch denen Unterthanen* zuträglich, 
und ob dieselben dadurch nicht wirklich würden conserviret werden ; findet 
Ihr nun solches, so habet Ihr es sofort zu introduciren ; habet Ihr aber dabey 
noch einiges Bedenken, so sollet Ihr Mir zuförderst davon berichten und die 
Ursachen , warum Ihr es nicht gut findet, deutlich anzeigen, worauf Ihr sodan 
weiter beschieden werden sollet. 

Fr. Wilhelm. 
1) Auf Grund einer eigenhändigen Niederschrift des Königs. 



Urkunden. 321 

50. K. Handschreiben an den Generalfeldmarschall Herzog v. Holstein 
wegen RBumung des Pissa-Stromes in Preussen. 

Unsere Frenndschaft , und was Wir mehr Liebes nnd Gutes vermögen, 
jederzeit zuvor , Hochgebohmer Fürst, freundlich-Lieber Vetter. Nachdem 
Wir bey unserer höchsten Anwesenheit in Lithauen gefunden, dass die Wiesen 
bey denen Vorwerkem Dantzkehmen , Tracköhnen , Szirgupöhnen und Wer- 
dein, durch die Ueberstauung auf dem gantz verschlemmeten , und mit Kraut 
verwachsenen Pissa-Strohm grossen Schaden leiden, und Wir sowohl zu künf- 
tiger Verhütung desselben, als auch damit das Dantzkeimische Bruch uhrbar 
gemachet werden könne, allergnädigst resolviret, bemeldten Pissa-Strohm 
durch die benöthigte Mannschaft von Unsem in Preussen stehenden Regimen- 
terü Infanterie, ohne Zeit-Verlust aufräumen zu lassen: Als gesinnen Wir hie- 
mit an Ew. Liebden, wenn ein trockener Herbst einfält, und Sie von Unserer 
dortigen Domainen-Gommission dieserhalb ersuchet worden, zu solcher Arbeit 
300 Mann, von den gesamten dort stehenden Regimentern Infanterie, mit 
denen dazu nöthigen Officlreren, ohne Zeitverlust zu commandiren, auch dieser- 
halb mit mehrerwehnter Domainen-Commission zu correspondiren. Die Wir 
Ew. Liebden im übrigen zu Erweisung angenehmer Gefälligkeiten stets willig 
und bereit verbleiben. 

Gegeben zu Berlin den 16. Augusti 1723. 

Fr. Wilhelm. 



51. K. Ordre an die Preussische Domainencommission wegen Desertion 

von Colonisten. 

Wir approbiren den in Eurer allerunterthänigsten Relation vom Gten dieses 
Monats gethanen Vorschlag, dass die Neue Unterthanen bey Anweisung der- 
selben an die Insterburgische Aemter nnd bey Leistung Ihres Eydes, zu aller 
Treu angemahnet auch zugleich verwarnet werden, da Wir Ihnen so viel 
gnade erweisen, dass Niemand sich künftig unterstehen solle , seinen Hof zu 
verlassen und ausser Landes zu laufen, Widrigenfalls dergleichen Meyneidige 
ohne gnade mit dem Galgen bestrafet werden sollen, und habt Ihr solches bey 
denen, wo Ihr es nöthig haltet, dergestalt zu verfügen. Daran geschiehet 
Unser Wille und seyn Euch mit gnaden gewogen. 

Gegeben Berlin den 17. Augusti 1723. s 

Fr. Wilhelm. 



52. K. Ordre an v. Görne und v. Bredow wegen mehrerer Einrichtungen 

in den Bauernhäusern. 

Ich finde nöthig noch zu erinnern, dass Ihr denen Leuthen, so auff denen 
Vorwerkem seyn, anbefehlet, Ihre Schornsteine stets reine zu halten und mit 
dem Feuer vorsichtig umzugehen , damit kein Schaden geschehe , zumahlen 
auf denen Vorwerkern, so dichte zu gebauet, und da alle Stallthüren in den 
Hoff gehen, wie zu Gaudischbehmen ; maassen sonst bei entstehendem Unglück 

S tftdel mann, Friedrich Wilhelm I. 21 



322 Urkunden. 

alles Vieh verlohren gehen und nicht zn retten seyn würde. Weilen auch an 
einigen Ohrten in denen neu erbauenden Banerhäusem die Leimwände etwas 
dünne , und sich Ritzen darin finden, folglich die Stuben schwer zu heitzen 
seyn werden : So habt Ihr an denen Ohrten, wo es nOthig gefunden wird, zn 
Teranlassen, dass die Stuben inwendig mit gespaltenen Latten beschlagen, 
und dicker mit Leim ausgeklebet werden, damit nicht so riel Feuerwerk zur 
Heitzung erfordert wird, und die Stuben leichter geheitzet werden k((nnen. 

Wusterhausen den 4. September 1723. 

Fr. Wilhelm. 



53. K. Ordre an die Preussische Domainen-Commission wegen Gebrauches 
Deutscher PflOge in den Lithauischen Bauernwirthschaften. 

Auf Euren allerunterthänigsten Bericht vom 29. August jüngsthin, die 
dortige Einrichtung betreffend, ertheilen Wir Euch hiermit zur allergnädigsten 
Resolution, wie Wir in Gnaden approbiren, dass die Lithauischen Bauren dieses 
Jahr, da es ihnen noch an teutschen Pflügen und anderen requisitis fehlet, 
nur überhaupt zu fleissiger und guter Wirthschaft , so gut es sich thun l&sst, 
wie auch zur Anlegung der Misthöfe angehalten werden , künftig Jahr aber 
müssen sie auf teutsche Art Pflügen und den Acker bestellen. 

Berlin den 9. September 1723. 

Fr. Wilhelm. 



54. K. Ordre an die Preussische Domainen-Commission in Sachen des 

Preussischen Retablissements. 

Wir haben den von Euch eingesandten Bau-Etat vor das 1724t6 Jahr 
allergnädigst approbiret und kommt derselbe hierbey vollzogen zurück, worbej 
Wir Euch in Gnaden anbefehlen, wegen der nach demselben aus der Oeneral- 
Domainen-Casse erforderten 162,141 Thlr. 63 Gr. ingleichen wegen der 
120,000 Thlr. aus der General-Kriegs-Casse, in Summa 282,141 Thlr. 63 Gr. 
in Zeiten Erinnerung zu thun, damit solche Summen bei Formirung des nechst- 
künftigen Etats vor erwehnte beyde Gassen ausgesetzt werden können. Wegen 
der noch benöthigten Ziegel-Streicher haben Wir an Unsem Major Beauvrye 
die Verordnung ergehen lassen , noch 4 Tische von Luyker Zieglem go^en 
künftig Früh- Jahr zeitig zu verschreiben, auch Unseren Chur-Märkischen, 
Pommerschen und Neu-Märkischen Kriegs- und Domainen-Cammeni anbe- 
fohlen, dass jede 2 Meister nebst 4 Gesellen gegen Künftig Früh-Jahr an- 
schaffen solle, ingleichen haben Wir an Unsere Magdeburgische, Halber- 
städtische, und Chur-Märkische Kriegs- und Domainen-Cammern , wie auch 
an den hiesigen Magistrat rescribiret , soviel Lementirer als sie aufbringen 
können, unverzüglich herbey zu schaffen, welche auch gegen künftigen Früh- 
ling ttberschickt werden sollen ; inzwischen habt Ihr Euch zu erkundigen , ob 
unter denen dieses Jahr wie auch vorhin nach Preussen überschickten Leu- 
then nicht auch einige Lehmers, welche bey dem neuen Bau mit zu gebrauchen. 



Urkunden. 323 

zu finden seyn, und davon näher zn berichten ; Wegen der verlangten Hand- 
langer haben Wir, weilen die von den dortigen Regimentern verlangte 600 
Mann wegen der Ezercierzeit im Frtlh-Jahr nicht abkommen können , dem 
Commandenr zn Memmel sowohl als dem Pillanschen, besiehe derer Beylagen, 
Ordre ertheilet, dass der erstere 300 Mann, der andere aber 150 Mann, zn 
solchem Behnf, nnd also zusammen 450 Mann anf Euer Verlangen abgegeben 
werden sollen ; Schliesslich habt Ihr, sobald der Ban vor dieses Jahr geendigt 
seyn wird, eine exacte Specifioation von allen im itzt bemeldten Jahre darauf 
verwandten Kosten einzusenden. 

Gegeben zu Berlin, den 9. September 1723. 

Fr. Wilhelm. 



55. K. Patent wegen der Beneficien für die Colonisten in Lithauen. 

Nachdem Se. Königl. Maj. in Preussen tc. bey Dero letztern Hohen An- 
wesenheit in Preussen Ihro allerunterthänigst vortragen lassen, dass, wenn die 
aus Landes-Väterlicher Huld unternommene, und in denen Lithauischen Aemb- 
tem mit schweren Unkosten grosser Summen Oeldes annoch continuirende 
Bebauung derer wüsten Aecker auch in denen übrigen Aemtem fortgesetzet 
werden solte, die Endschaft des Baues noch in vielen Jahren nicht zu erwarten 
und die an sich austrägliche Ländereyen noch lange nicht unter Cultur gebracht 
werden würden, der ohnvermeidlichen Beschwerden, so bey einem solchen 
generalen Bau, anderen Dero Unterthanen , obgleich sie vor die Fuhren be- 
zahlet werden, zuwachset, zu geschweigen ; und aber Se. Königl. Maj. sich 
allergnädigst versichert halten, dass dieselbe Dero, wegen des Anbaues derer 
Wüsteneyen hegende Huldreiche Intention nichts desto minder erreichen 
werden , wenn nur denen Neuanziehenden gnugsahme Immunitäten nnd Frey- 
Jahre accordiret würden, maassen selbige nicht zweifeln, es werden die ansehn- 
lichen beneficia, welche solchen Neuanziehenden zu statten kommen sollen, 
so wohl Ausländische als Einheimische von 8r. Königl. Mig. Landes-Väter- 
licher Huld und protection sattsam überzeugen, und Sie umb desto mehr be- 
wegen, sich von selbsten anzubauen und in Dero Königreich Preussen zu 
etabliren ; 

So haben allerhöchstgedachte Se. Königl. Maj. alle wegen der Neuan- 
ziehenden von Zeit zu Zeit allergnädigst emanirte Patente in folgendem zu- 
sammen fassen und nachstehender maassen selbige nicht allein wiederholen, 
sondern auch in gewisser maass die versprochene Freyheit vermehren und 
erweitern wollen ; 

Und setzen demnach hiemit fest, versprechen auch unverbrüchlichst : 

1. Dass alle diejenigen welche aus auswärtigen, Sr. Königl. Maj. selbst, 
oder auch anderen puissancen zugehörigen Ländern auf eigene Kosten 
nach Preussen gehen , und von denen in angefügter Specifioation benanndten 
Aembtem ein Erbe von 2 bis 3 Hufen annehmen, und nicht allein das Bauer- 
Gehöfte (wozu ihnen doch freyes Bauholtz abgefolget werden soll) aus eigenen 
Mitteln anbauen, sondern auch das dazu gehörige Inventarium und Hofwehre 
ihnen selbst anschaffen, nicht weniger das Saath- und Brodt-Getreyde selbst 

21* 



324 Urkunden. 

besorgen wollen : Neon Frey-Jahre von allen Ambts- und Krieges-Prae- 
standis an Schoss, Renterverpflegung oder Fourage- und Service-Geldern, 
Diensten, Schaarwerken und Zinsen wie sie Nahmen haben, zu genflssen 
haben sollen. 

2. Ob wohl diese Immunität derer Neun Frey-Jahre in denen vorigten 
Patenten nur allein denen Auswärtigen versprochen ist , So sollen sich doch 
auch die Einheimische, so auf sothane Conditiones anziehen , dererselben zu 
erfreuen, und so wohl Auswärtigen als Einheimischen nicht allein mit dem 
nöthigen Bauholtz, sondern auch denen Fuhren, solches auszurücken — als 
worüber insonderheit gemessene ordre empfangen — ohnentgeldlich assistiret 
werden. 

3. Würde aber jemand zu Bebauung eines wüsten Erbe sich zwar, wie 
auch zu Anschaffong derer Acker-Geräthe verstehen, dagegen doch aber den 
nöthigen Besatz an Vieh und Pferden ihm nicht selbst anschaffen können, 
demselben soll solcher auch gereichet werden , dagegen aber solchen Neuan- 
ziehenden nur sechs Frey-Jahre von allen vorerwehnten Auflagen , wie sie 
Nahmen haben, angedeihen. 

4. Wenn diese Frey-Jahre verlaufen, sollen die Neuangezogene die 
Praestationen ihren Nachbahren gleich entrichten, welche , wie es männiglich 
bekandt ist, durch die seit einigen Jahren her gewesene Domainen-Gommission 
dergestalt auf ein leidliches heruntergesetzet und reguliret sind , dass es dem 
Landtmann selbige abzutragen hinführe gar nicht mehr schwer fallen wird. 

5. Was Se. Eönigl. Maj. auch wegen derer Schaarwerke in einem be- 
sonderen Patent vom heutigen dato allergnädigst verordnet, darzu werden sich 
die Neuangezogene, jedoch nicht eher als nach Yerfliessung derer Frey-Jahre^ 
umb so viel williger finden lassen , weile solche leidlich und gar wenige Be- 
schwerde denen Unterthanen verursachen können. 

6. Würde auch jemand weniger als zwey wüste Hüben annehmen wollen. 
So sollen ihm soviel als er verlanget, gegeben werden und dennoch auch 
die nach denen vorbeschriebenen Bediingungen versprochene Frey-Jahre 
angedeyhen. 

7 . Und haben sich schliesslich alle, so auf obgedachte Conditiones wüste 
Hüben anzunehmen Willens, bei Sr. Königl. Maj. Preussischer Krieges- und 
Domainen-Cammer oder bey dem Landt-Cammer-Rath des Ambts, in welchem 
das wüste Erbe so er verlanget gelegen, anzugeben. 

Dieses Patent aber soll gewöhnlichermaassen durch den Druck in Deut- 
scher, Lithauischer und PoUnischer Sprache bekandt gemachet, auch von 
denen Cantzeln publiciret, übrigens aber Stricte demselben , bey vermeydung 
Sr. Eönigl. Maj. höchsten Ungnade gegen diejenigen, so dem zuwider, denen 
Neuanbauenden an denen versprochenen Freyheiten etwas kürtzen oder sie 
über Gebühr beschweren selten, nachgelebet werden. 

Uhrkundlich haben Se. Königl. Maj. dieses Patent eigenhändig unter- 
schrieben, und mit Dero Innsiegel bedrücken lassen. 

Geben Berlin den 12. November 1723. 

Fr. Wilhelm. 

C. B. V. Creutz. 



Urkunden. 325 

56. K, Ordre an das Generaldirectorium Ober Zustände des Landbaues in 

Pommern. 

Se. Eönigl. Maj. haben bey Ihrer letzten Anwesenheit in Vor-Pommern 
die Wirthschaft in denen Aembtern und die Bebauung und Bearthung des 
Ackers zwahr besser befunden, alss in Hinter-Pommem und zu Pyritz; 
Sie haben aber dennoch dabey angemerkt , daas in dem guten Lande zu viel 
Bocken gebauet werde, darunter sich denn sehr viel Drespen findet , welches 
daher kommt, dass das Land so sumpfig und so nass ist. Gleichwie Sie nun 
veste versichert seynd, dass die beste Wirthschaft in Vor-Pommern seyn 
werde, wenn daselbst nur nothdürftig Rocken , im übrigen aber lauter Som- 
mer-6etreydig gebauet werde : Also befehlen Sie Dero General-Ober-Finantz- 
Krieges- und Domainen-Directorio hiemit in Gnaden, solches dergestalt zu ver- 
anstalten und die Verfügung zu machen, dass der Krieges- und Domainen-Rath 
Beggerow, welcher nach dem Magdeburgischen gehet, bey seiner Zurflckkunft 
alles auf den Magdeburgischen Fuss sowohl mit dem Pflügen , und Ziehung 
derer Graben, und Wasser-Fuhren , als auch sonst mit der Bestellung derer 
Aecker einrichten , und in Stand bringen müsse. Anlangend nechst diesem 
die Städte, solche finden Sie in sehr schlechtem Stande, insonderheit Demmin, 
Anclam und Pasewalk, und wenn Sie die Leuthe gefraget haben, ob Sie bauen 
wolten, seynd Sie zwahr bereit dazu gewesen , Sie haben aber bissher Keine 
Hilfe an Holtz und Steinen zu dem Bau bekommen ; Es seynd auch noch einige 
Leuthe vorhanden, die Ihre wüste Stellen nicht selbst aufbauen, und Sie auch 
nicht an andere cediren wollen ; Dannenhero befehlen Sie Dero General-Ober- 
Finantz-Krieges- und Domainen-Directorio hiemit gleichfalls , die nachdrück- 
liche Verfügung zu machen, dass diejenigen, so in Zeit von einem Jahre Ihre 
wüste Stellen nicht selbst bebauen , oder zum wenigsten genügsame Anstalt 
dazu machen , Ihrer Stellen verlustig seyn , und solche an Fremde gegeben 
werden sollen, um dieselben aufzubauen; Damit es auch an Steinen nicht 
fehle, sollen von denen Stettinischen Ziegel-Brenners, die der General-Lieute- 
nant V. Borck nicht vonndthen hat, sechs Tafeln nach Pasewalk, fünf Tafeln 
nach Demmin und vier Tafeln nach Anclam, und daselbst in zu kommenden 
Jahre auf Sr. Kdnigl. Maj. Unkosten Ziegel brennen. Es soll auch das 
General-Ober-Finantz-Krieges- und Domainen-Directorium von denen Pom- 
merschen, oder Churmärkischen Krieges- und Domainen-Räthen, oder Steuer- 
Räthen jemanden choisiren der sich recht tummelt, und diese drey Städte in 
Aufnahme zu bringen sich recht angelegen seyn lasset, und demselben deshalb 
commission auftragen ; es soll aber dieser keine neue Besoldung haben , son- 
dern er muss schon jetzo würklich in guter Besoldung stehen. Und befehlen 
Sie demnach bemelten General-Ober-Finantz-Krieges- und Domainen-Direc- 
torio, die Veranstaltung zu machen, dass binnen Jahresfrist von jetzo an 100 
Bürgerhäuser in Pasewalk, 60 in Demmin, und 20 in Anclam neu gebauet 
werden, und was an Handwerkern, Brauers und Manufacturiers in diesen 
Städten fehlet, aus Sachsen, Franken und Schlesien kommen zu lassen und 
Sie darin zu placiren ; mit dem Bau soll es also gehalten , und derselbe auf 
eben den Fuss tractiret werden wie auf der Friedrich-Stadt , und sollen die 



326 Urkunden. 

Hänser insgesamt von Holtze seyn , 2 Etagen hoch , nnd vorne mit einem 
Giebel oder Aerkner auf dem Dache. Weilen anch nechst diesem Se. Königl. 
Maj. leider in Yor-Ponmiern , sowohl anf Ambts- alss adelichen und Städte- 
eigenthümlichen Dörfern gefanden, das« die Kirchen in sehr schlechtem Stande 
seynd, nnd viele darunter, so mit Stroh gedeckt : Alss befehlen Sie hi^nit zn- 
gleich, die Veranstaltung zn machen, dass diejenigen , so das Jus Patronatus 
haben, binnen Jahr und Tag ihre Kirchen wieder repariren , und mit Ziegel 
decken, oder wo die Kirchen gahr nichts nutze seynd , dieselben ganz neu 
erbauen lassen müssen. Auf gleiche Weise es denn auch mit denen Ambts* 
Kirchen gehalten werden solle. 

Potsdam den 27. August 1724. Fr. Wilhelm. 



57. »Extract 
aus dem am 17. und 19. April 1724 im General -Ober- Finanz -, Kriegs- 
und Domainen-Directorio zwischen dem Wirldich geheimten Etats- und 
Kriegs-Ministre von Görne, und dem Preuss. Kriegs- und Domainen>Cam- 
mer-Praesidenten von Bredew gehaltenen Protocoll«. Nebst Marginal - Ent- 
scheidungen des KSnigs^. 

1. Die Preusaische Kriegs- und 

(Marg. reg.) : Domainen - Cammer ist der Meinung, 

»ist wahr wen die Wirdtschaft im dass die Verpachtung der Lithauischen 

S är^Jn pLS^Ä Ä ^'^^' «"d Vorwerker auf Teutschen 

Premsen, bevor ich meine Domenen den Fuss sicherer und besser sej, alss eine 

Preussische Pachters ve^y achten will »dministration, wenn auch gleich unter 
so will ich lieher selber dte PechfakeU , . ,, tx^-i *. 

nehmen und alle meine Neue aufge- d«™ Anschlag verpachtet werden solte, 

haltete Vorwercker anstecken^. weil man bey der Pacht auf etwas ge- 

wisses Staat machen könte. 
Der von Göme vermeinet, dass zu Einführung der teutschen Wirth- 
schaft und meliorirung der Vorwerker, wann gleich Verlust dabey seyn solte, 
dennoch eine administration das sicherste sey. 

Beide Theile conveniren, dass die 

{Marg. re^. ) : Preussische Kriegs- und Domainen-Cam- 

»iro ferne teutsche Pachters sich finden mer solche Pächter, welche die Teutsche 

ÄÄTlÄttf ;S WirthBchaft ans dem Grunde verstehen, 

keine Pommern sein, da sie den Acker- aufsuchen möchte, und dass auf solchen 
bau auch nit verstehen*^ Fuss alsdann die Verpachtung Sr. Königl. 

Maj. allerunterthänigst anzurathen. 
2. Ist die Preussische Kriegs- und Domainen-Cammer der Meinung, dass 
viel Bauren in Lithauen zwey Hufen nicht völlig würden bestreiten können, 

und stellet deshalb Sr. Königl. Maj . aller- 

(Marg. reg.) : unterthÄnigst anheim , ob allenfalls in 

^h^oMhe nit, ist die vernuchste Landu dergleichen Fällen, wenn kein ander Ex- 

schädtl. Preussisch Bemhäuttersche ,? ^ ^ ' . . _._ . 

Oeconomie von der JVeld<t, pediens ZU nnden, die eine Hufe wieder 

auf wüsten Zinss zu setzen sey. 
1} Vergl. den Zusammenhang S. 122 ff. 



Urkunden. 327 

Der Ton Gdme vermeinet , es Bey nonmehro, da die Hufen zugeschla- 
gen, auch Hauss und Scheune gebauet, hievon nicht mehr Zeit. 

Beide Theile sind conveniret, weil dieses Jahr viel Leuthe nach Preussen 
gehen, dass dergleichen schwache Wirthe nur noch einen Neben-Colonum zu 
sich nehmen, und mit demselben die Scheune so lang theilen dürffen, bis er 
in den Stand kombt, sich ein hftusschen nebenan zu setzen, und die Scheune 
mit ein Paar Gebind vergrössert werden kau. 

3. Die Preussische Kriegs- lu tt )- 

und Domainen-Cammer hat davor ^.^ ^^^ ^^ ^ ^Ung^hn. je li^er und 

gehalten und vorgesteilet, dass besser ist e^f da mä mus man die Litawr aus- 

dieses Jahr nicht mehr Leute nach tauschen da die Litauer keine TFirthe sein 

T» i.« i_x j u X. die Ihre Prestanda nit richtig abßlhren; wo- 

Preussen geschickt werden möch- ^^ ,,^ ^„ g^auehen, dürfm sie an die Regi- 

ten , als untergebracht werden menter gehen und andere auf den Hof setzen^, 
könten. 

Der von Göme ist der Mei- 
nung , dass viel mehr als 400 (Marg. reg.) : 

Famiüen würden untergebracht ^Ichhinjlermeinung von 3000 famil.^en^ 

, •.-.-. 10,000 koment können alle untergebraehi 
werden können , und dass , da werden» 

anitzo auf die publicirte Patente 

sich so viel Leute angegeben , nach Preussen zu ziehen , so viel anzunehmea 

seyn, als nur immer unterzubringen möglich. 

Sie conveniren, dass wenn Se. Königl. Mig. allergnädigst zugeben wei- 
ten, dass die schlechten Wirthe ausgemertzet, und zu Hirten und Hauss-Leutea 
genommen, hingegen bessere in ihre Stelle gesetzet werden möchten, so dann 
die bereits enroUirte Zahl der Colonisten wohl abgehen könne. 

4. Hat der von Görne vermeinet, dass wenn nach der übergebenea 
Specification, auf jeder der 19,819 Hufen (ohne die Vorwerks-Priester-Wild- 
niss-Bereuter und Warthen-Aecker, so sich auch auf 3000 Hufen beliefen) 
nur ein Morgen mit Lein und Hanf bestellet würde, so dann das determinirte 
quantum von Hanf und Flachs nach der Cammer eigenen Angabe, würde ge- 
wonnen und herausgebracht werden können. 

Die Preussische Kriegs- und Domainen-Cammer hat aber vorgesteilet, 
dass die Bauren in Lithauen schwerlich im Stande se3ni würden, die vor- 
geschlagene Quantität Flachs zu bearbeiten, wann es aber bey den Vorwer- 
werkem geschehen solte , würden ?wey Dritttheil von dem Vorwerks- Acker 
dazu genommen werden müssen. 

Weil ein mesentendu in der Sache gewesen , indem die Cammer ver- 
standen, als solte die determinirte quantität Hanf und Flachs gleich im ersten 
Jahre geschaffet werden, 

Da von Görne hingegen der Sache Zeit zu gönnen nachgiebt, so sind 
beyde Theile dahin conveniret, dass man mit allem Ernst 
daran seyn wolle, umb das Werk mit der Zeit so weit zu (Marg. reg.) : 

poussiren, als es möglich, damit wenn ja nicht die deter- "^^^ ^'^»n äS 7^ 
minirte quantität völlig erreichet werden könne, man es Zwey Jahren im 
doch so weit zu bringen suche , als es sich nur immer stände hringem. 
thun lassen würde. 



328 



Urkanden. 



(Marg. reg.) : 

» Wer versteht das, 
die Kölmer sollen be- 
hexten, sollen nit be- 
halten , die l'onne 
Bier soll 2 Thlr. vor 
das erstere gelten«^. 



(Marg. reg.) : 

»Der V, Goeme soll 

durchfahren .... nach 

meine .... Intentionen 

gehenft, 

(Marg. reg.) : 

»Cocc^'i ist ein Bern- 
häuter den Plan hat 
er schon vor 3 Jahr 
machen tmd ist nits 
daraus geworden». 



5. Hat die Preussiche Kriegs- und Domainen-Cammer angefraget, ob 
der Bier-Preiss in Lithanen k 2 Thlr. 16 Gr. pro Tonne bey bleiben solle. 

Der von Göme hält davor, dass wenn Se. Königl. 
Maj. die meisten Krüge hätten, solches so bleiben könne^ 
sonst aber, und wenn die Cöllmer die Krttge behielten, 
würden dieselbe davon profitiren. Bey welcher Gelegen- 
heit dann anch die Materie wegen der Cöllmer unbefugten. 
Brauens weitläufig ti^actiret worden. 

Nachdem man mit dem Cammer-Gerichts-Präsiden- 
ten von Cocceji hieraus conferiret, ist der Schluss dahin 
ausgefallen: dass es ratione der ungiltigen Brau-Privi- 
legien, so nicht von 8r. Königl. Miy. höchsten Vorfahren 
confirmiret, bey denjenigen, was Se. Königl. Maj. des- 
halb einmal decidiret, sein Bewenden haben müsse ; Wenn 
aber einige Besitzer auf giltige Privilegia sich berufen 
solten, und deshalb gehöret zu werden verlangten, wird 
gedachter von Cocceji einen Plan entwerfen, wie die 
Sache solchenfalls am Kürtzesten, nach Recht und Billig- 
keit zu Sr. Königl. Maj. Interesse zu fassen sey. 

6. Wegen der von dem von Göme vorgeschlagenen Veranstaltung zu 
mehrem Kuhweyden, sind 

(Marg. reg.) : Beyde Theile conveniret, dass solches am besten an 

»guti». orth und Stelle oeconomic6 auszumachen sey. 

7. Vermeinet der von Göme, dass wenn unter denen Arbeits-Pferden 
bey den Vorwerkern Stuten mit gehalten und bedecket würden , solches auf 
70 Vorwerkem manch gutes Fohlen geben könte. Bey diesem Punct hat der 
Kriegs- und Domainen-Cammer-Präsident von Bredow zur exculpation der 

Cammer angefdhret, dass die aus den Stutereyen auf die 
Vorwerker abgegebenen Stuten, so viel sich mit den vor- 
handenen Hengsten thun lassen wollen, bereits bedecket 
worden, und würden die übrigen auch bedecket seyn, 
wenn es nicht an Hengsten gefehlet hätte, wesshalb 
gegen künftiges Jahr zu Bedeckung mehrer Stuten, auf 
mehr Bescheeler zu gedenken seyn wird. 

8. Ist in Gegenwarth des Ober-Stallmeisters von Schwerin pro et contra 
überleget worden, ob es besser sey, nach der Preussischen Kriegs- und 
Domainen - Cammer Vorschlage zu Abmehung der Wiesen und Zusammen- 
bringung des Heues , vor die Königl. Stutereyen , gewisse Schaarwerke und 
Dienste auszusetzen, oder ob es nicht besser und verträglicher sey, nach 
des von Göme Meinung, dem Beambten obige Arbeit auf seine Verant- 
wortung zu überlassen , umb selbige durch die gesamte Schaarwerke zu vei"- 
richten. 

Wiewohl es nun auf beyden Seiten an inconvenientzien nicht fehlen 
würde ; So hat man doch an Seiten des General-Directorii bis zu Sr. Königl. 
Maj. allergnädigsten approbation, davor gehalten, dass nach der Kriegs- und 



(Marg. reg.): 

yisollen solche Pferde 
zieh en die zur hardten 
Arbeit guht sein, das 
ich nit noht habe 
fremde Ackerpferde 
zu kaufen« . . , . 



Urkunden. 329 

Domainen-Cammer Vorschlag ge- 
wisse Schaarwerke zu obigem Behuf ^ „^ ^, ^^^^^: ^^^'l; 

, • j V j j. (Dem WoHlaut nach nicht zu entziffern.) 

aus zu machen,, jedoch dass die Betrifft eine Entscheidung dahin, dass in den 

Bauren nicht mehr Dienste thun Stutereien das Heumachen durch die gesamm- 

müssen, als nach dem Reglement tenSchaanoerks - Bauern verrichtet werdm 

- ' 1 ,. , *o«; so zwar, dass die Gestüts- Beamten da- 

festgesetzet worden, nehmlich zwey mit nichts zu thun haben. 

Tage in der Woche. 

Weil aber der von Göme bey seinem Sentiment bleibet, und vorstellet, 
dass wenn die Bauren, wie zum exempel zu Althoff, so getheilet würden, dass 
nach der Kriegs- und Domainen-Cammer Ansatz 47 Bauren zur Stnterey, und 
20 zum Vorwerk geschlagen wtlrden, die 47 Bauren , wofern Sie bloss beym 
Heumachen blieben, mit hin- und wiederreisen, den ganzen Sommer verbrin- 
gen, und wenn es regnete, nichts thun wtlrden, hingegen wenn der Beambte 
die Bauren zusammen hätte, er mit gesamter Hand bey gutem Wetter an das 
heu machen gehen,' und wenn ein Regen einfiele, Mist fahren, pflügen, Flachs 
arbeiten, und andere Verrichtungen thun lassen könte ; Hingegen der Ober- 
Stallmeister von Schwerin und Präsident von Bredow an- (Marg. reg.) : 
geführet, dass hiebey zu besorgen sey, es werde der Be- nich conßrmire das 
ambte bey bequemen Heu - Emdte - Wetter seine Arbeit von Göme und meine 
vorziehen , und der Stall sodann zurücke stehen müssen ; ""^'^^ Besolueum-. 
So beruhet dieser Punct lediglich auf Sr. Königl. Maj. allergnädigsten De- 
cision. 

Indessen sind beyde Theile so weit conveniret, dass dem Stall ein gewisses 
an Stroh, wie zu Rosenburg, assigniret werden möge. 

9. Hat der von Göme erinnert, dass das Lithauische Deputations- 
€ollegium noch nicht introduciret sey. 

Die Kriegs- und Domainen- 'Marg. reg.) : 

Cammer excusiret solches damit, „^g,. tv KaUch soll den Gen. Fiscal der 

dass Sie noch nicht wüste, was Sie Preuss. Dom, Kammer auf Hohe schicken, 

vor Secretarien und vor einen Re- ^'^^ ''' meine strikten Ordre nit obser^ 

vtren» 

gistrator haben solte. 

Dieserhalb ist veranlasset, auch die ordre im Februario schon abgegan- 
gen, dass die Introduction ohne den geringsten fernem Zeit -Verlust ge- 
schehen haben solle. 

10. Hat der von Göme vorgestellet, dass ihm die (Marg. reg.): 
neuen Einrichtungs-Acta von denen detachirten 9 Par- *>w< gegen meine in- 
theyen-Commissarien nicht zugesandt seyn. tention^. 

Die Kriegs- und Domainen-Cammer saget, dass sie von einer Parthey 
wo der von Bredow die Verbesserangs- Vorschläge in loco nochmahls exa- 
miniret, an das General-Directorium eingesandt habe, gestalt sich denn solches 
auch ex actio findet. Wegen der übrigen Einrichtnngs- und Verbessemngs- 
Vorschläge hätte deshalb noch kein Bericht anhero abgestattet werden können, 
weil die Zeit zu kurtz gefallen , solche in loco zu examiniren, auch daraus 
angemerket worden, dass verschiedene puncto zur Relation noch besser zu 
instruiren, inzwischen hätte der von Bredow solche Vorschläge anitzo mit 
gebracht, auch dem von Göme zugesandt. 



33U Urkunden. 

1 1 . Vermeinet der von Görae , äsJM ihm berichtet sey, als wenn die 
Anschläge der bäuerlichen praestationen nicht allenthalben so geblieben, als 
die Commissarien selbige gemachet. 

Der von Bredow contestiret, dass er bey den Anschlägen der Aembter, 
so der von G9me bereiset und revidiret, nichts geändert, weder durch Erhö- 
hung noch durch Verminderung. 

Wegen derjenigen Aembter aber, so ihm, dem von Bredow zn revi- 
diren aufgetragen, hätte Er in denen Anschlägen nach genommenen Augen- 
schein und gründlicher examination dasjenige theils gemindert, theils auch 
erhöhet, was er nach seinen Pflichten zu verantworten sich getrauet, und 
würde sich finden , dass wenn gleich bey einigen solchen Anschlägen etwas 
.» . vermindert, dagegen auch bey andern etwas erhöhet sey, 

iNTt^ womit auch der von Göme, nachdem er seines eigenen 

Districts wegen, etwas ad Acta gegeben, zufrieden ist. 

12. Wegen des in die Städte Tilsit, Insterburg und Welau abgesetzten 
Boy-Saltzes, so zu Königsberg annoch vorräthig gewesen, hat der von Göme 
die Cammer nicht accusiren wollen, dass solches zu dem ende geschehen sey, 
damit solch Boy-Saltz im Lande debitiret würde, sondern er will mit davor 
halten, dass es zu dem ende geschehen, umb durch solches Mittel bemeltes zu 
Königsberg annoch vorräthig gewesenes Boy-Saltz desto eher ausser Landes 
zu debitiren und loss zu werden. 

Unterdessen wird doch von dem General- Directorio davor gehalten, dass die 
Preussische Kriegs- und Domainen-Cammer besser gethan haben würde, wenn 
sie mit Sr.Königl.Mig. Vorwissen, dergleichen wie wohl nur vor sich gehabte 
gute Absicht exequiret, und vorher darüber angefraget hätte , gestalt dann 
auch das General-Directorium zum Ueberfluss die nöthige Ordre stellen wird, 
dass alles Boy-Saltz in denen Preussischen Städten, an sichere Oehrter ver- 
wahrlich gebracht, und nichts anders als en gros ausser Landes verkaufet 
werden solle, damit nichts davon im Lande bleiben möge. 

(Marg. reg.): »Der v<m Göme soll wieder hin und examiniren wie die teuUehe Wirtk- 
schaft avanciret und wegen der Költner, nach meiner Intetttion in Stand setzen. 
Soll aber mehr in allen authorität gehrauchen als bissher geschehen, den von 
Bredow sollen sagen dass alle Preussische Infriguen, die teutschen aus Preussen zu 
schaffen t nits hei mir (verfangen ) und ich wie ein Demant verbleibe und sie 
sollen wissen das sie nit mit einen Narren zu fhun haben und mir nits sollen vor- 
metchen, also accorde vous .... oder ich werde solche Mesuren nehmen die da 
keinefi gefallen sollen^. Fr. Wilhelm. 



58. Resolutionen des Königs wegen der zwischen v. GSrne und v. Bredow 
stattgefundenen Differenzen über das Preussische Retablissement ^). 

Nachdem Sr. König!. Mig. in Preussen :c. Unserm allergnädigsten Herrn 
die zwischen Dero Würkl. Geheimbten Etats-Ministre von Göme und der 
Preussischen Kriegs- und Domainen-Cammer gewesene Differentzien , umb- 



1) Vgl. die vor. No, d. Urkunden. 



Urkunden. 331 

ständlieh gebührend vorgetragen worden ; Alss haben Sie dai'über Dero aller- 
gnädigste Resolution nachfolgendermaassen ertheilet, undt zwar 

ad 1 . Dass es bey der Administration der Aembter and Vorwerker in 
Lithauen, anf teutschen Fnss so lange biss die Aeeker in rechte nndt gehörige 
Caltnr gebracht und die teutsche Wirthschaft daselbst eingeführet seyn wirdt, 
nochmahls sein Bewenden haben soll, Wofern sich aber Pächter finden selten, 
so die teutsche Wirthschaft verstehen und sich im Contract verbindlich machen 
wollen, selbige einzufahren, mit solchen Pächtern, wie Sie vorhin in Preussen 
noch nicht gewirthschaftet, undt die dortige üble Wirthschafts-Ahrt ange- 
nommen, (Contracte) geschlossen werden, jedoch aber sollen es auch keine 
Pommern seyn, zumahl dieselben ebenfalls die Wirthschaft nicht recht auf 
den Magdeburgischen und Märkischen Fuss zu tractiren wissen. 

ad 2. SoUen die Bauren so wie Sie auf 2 Hufen angesetzet, absolut da- 
raufbleiben, undt solche 2 Hufen nicht unter mehre Wirthe vertheilet, am aller 
wenigsten aber davon etwas auf wüsten Zinss ausgethan werden, zumahl solche 
Ahrt zu wirthschaften nichts tauget. Dafern aber die itzige Wirthe und 
Bauren auch nicht auskommen können, müssen andere gute Wirthe an deren 
Stelle gesetzet werden. 

ad 3. Sollen so viel teutsche Leuthe nach Lithauen gesandt werden, 
alss sich nur angeben, zumahl Se. Königl. M^. die untüchtige Wirthe in 
Lithauen undt in den Polinischen Aembtern ausgemertzt, und selbige zu 
Hirten undt Haussleuthen oder Cossäten gebraucht , mithin an ihre Stelle an- 
dere gute Leuthe auf die Höfe gesetzt wissen wollen, wie denn auch ein theil 
solcher liederlicher Lithauischen Wirthe , so die praestanda nicht abtragen, 
wen Sie zu Soldaten tüchtig sindt, an die Regimenter abgegeben werden 
sollen, jedoch aber nicht eher biss andere Leuthe da sindt , mit welchen die 
Höfe wieder besetzet werden können, gestalt dan hoffentlich, wen die übrigen 
Lithauer sehen, dass man dergleichen exempel statuiret, dieselben sich auch 
za einer besseren Wirthschaft beqeuemen werden. 

ad 4. Ist Sr. Königl. Maj. allergnädigster Wille undt Befehl, dass der 
Wttrkl. Geheimbte Etats-Ministre von Goeme allen möglichsten Fleiss an- 
wenden solle, die Sache wegen des Hanf- undt Flachs-Baues in Lithauen in 
Zeit von 2 Jahren zum Stande zu bringen, gestalt Se. Königl. Maj. ihm hiemit 
völlige authorität geben , das nöthige dieserhalb durch die Lithauische Depu- 
tation undt sonst zu veranlassen, und soll darunter im geringsten keine Hinde- 
rung gemacht werden ; wie "den derselbe auch 

ad 5. völlige authorität undt Macht haben soll, die Sache wegen der 
CöUmischen Krüge nach Sr. Königl. Maj. ihm bekandten Intention, sobald 
Se. Königl. Maj. diesen Sommer aus Preussen wieder abgereiset seyn werden, 

einzurichten undt hat derselbe darüber eines andern Plans 

nicht abzuwarten. 

Der Bier-Preiss soll vorerst 2 Thlr. von der Tonne seyn. 

ad 6. approbiren Se. Königl. Maj. allergnädigst , dass wegen der an- 
zulegenden mehren Kuh-Weyden in Lithauen , das nöhtige an ohrt undt Stelle 
bald möglichst veranstaltet werde. 

ad 7. gehet Sr. Königl. Maj. allergnädigste Intention dahin, dass aller- 



332 Urkunden. 

dings bey den Vorwerkern Stuhten mit gehalten , nndt solche Pferde gezogen 
werden sollen, die zum Acker-Bau tüchtig sindt, damit selbige nicht gekanft 
werden dürfen. 

ad. 8. Wollen Se. Königl. Maj. zum Heumachen vor Dero Stutereyen, 
keine gewisse Dienste oder Schaarwerke angewiesen wissen , sondern die Be- 
ambte sollen solches durch die gesambte Schaarwerks-Bauren , bey bequemen 
Wetter verrichten lassen , da sodann der Stuten-Meister oder Stut-Knecht das 
Heu nur in Empfang nehmen undt sonst mit den Schaarwerken nichts zu thun 
haben soll. Uebrigens* ist den Stutereyen anch ein gewisses an Stroh (?) von 
den Aembtem zu liefern undt soll dieses alles bey des v. Ooerne , v. Bredow 
und des v. Schwerin Anwesenheit in Preussen regnlirt werden. 

ad 9. Wollen Se. Königl. Maj. die Preussische Kriegs- und Domainen- 
Cammer zur Verantwortung ziehen lassen, warum die Lithauische Deputation 
nicht eher introdnciret sey, weshalb dem v. Katsch die nöthigen Befehle zn 
ertheilen. 

ad 10. Ist es gegen Sr. Königl. Maj. allergnädigste Intention, dass dem 
Würkl. Geheimbten Etats-Ministre von Göme nicht die neuen Einrichtungs- 
Acta von den detachirten 9 Partheyen-Commissarien so fort gehörig zugesandt 
worden, indess da es nunmehr geschehen, hat es dabey sein Bewenden. 

ad 11. approbiren Se. Königl. Maj. allergnädigst , was der v. Bredow 
wegen der Anschläge von denen wenig Aembtem, wovon Ihm die Revision 
aufgetragen, pflichtmässig verfüget hat. 

ad 12. approbiren Se. Königl. Maj. des General-Directoriums Veran- 
staltung wegen des nach Tilsit, Insterburg undt Welau gebrachten Boy-Saltzes, 
dass solches an sichere Oehrter in Vei*wahning undt gute obsicht gebracht 
werde, damit nichts davon als en gros ausser Landes gesandt undt verkauft, 
davon aber im Lande nicht das geringste debitiret noch consumirt werde. 

Schlüsslich befehlen Se. Königl. Maj. dem Würkl. Geheimbten Etats- 
Ministre von Goeme in Gnaden, dass er dieses Frtih-Jahr wieder nach Preus- 
sen gehen, undt examiniren solle , wie die teutsche Wirthschaft avancire, da 
Er sodan auch zugleich vorerwehntermaassen die Sache wegen der CöUmi- 
schen Krüge, ingleichen wegen des Flachs- undt Hanf-Baues einzurichten undt 
das nöhtige deshalb zu veranstalten, mithin sich dabey der Ihm von uns ver- 
liehenen Authorität zu gebrauchen hat. Der Kriegs- undt Domainen-Cam- 
mer-Praesident von Bredow aber soll der Preussischen Landt-Cammer bekandt 
machen, wie Se. Königl. Maj. bey der Resolution*, in Lithauen und Preussen 
die teutsche Wirthschaft einzuführen, und solches zum Stande zu bringen, un- 
veränderlich behaiTcn, undt sich davon im geringsten nicht abwendig machen 
lassen werden, wesshalb bey Vermeydung Sr. Königl. Maj. schwerer Ungnade 
sich niemand in die Gedanken kommen lassen solte , der Sache hinderlich zu 
seyn, oder die Teutschen aus Preussen wieder wegzuschaffen, sondern es solte 
vielmehr ein jeder Sr. Königl. Maj. hierunter führende Intention seines Ohrts 
pflichtmässig befördern helfen. 

Signatum Berlin den 1. May 1724. 

V. Grumbkow, C. B. von Creutz, v. Katsch. 



Urkunden. 333 

59. K. Edict wegen Vertilgung der Sperlinge und Hamster. 

Demnach Se. Königl. Maj. in Preossen 2C. mit besondem Missfallen 
wahrgenommen, wasgestalt denen, unter dem 2ten january 1711 und 1 ten May 
1714 emanirten Patenten wegen Vertilgung derer Sperlinge und Hamster 
nicht überall gebührend nachgelebet werde, Niemanden aber verborgen seyn 
wird , was für grossen Schaden und Nachtheil diese schädlichen Thiere, ab- 
sonderlich die Hamster , einige Jahre her beydes in Feldern, als in denen 
Scheunen alhier im Herzogthum Magdeburg verursachet , dannenhero billig 
dafür zu sorgen, wie diesem Uebel vorgekommen und aller Schade abgewandt 
werde: Als wollen und verordnen Se. Königl. Maj. hiermit allergnädigst 
und ernstlich an alle Unterthanen Dero Herzogthumbs Magdeburg, dass ein 
jeder, so entweder eigenthümliche oder Pacht-Aecker unter dem Pfluge hat, 
von jeder Hufe 1 5 Sperlings-Köpfe und von 30 Hamstern die Vorder-Pfoten, 
ein Cossate oder Einwohner aber 8 Sperlings-Köpfe und von 1 5 Hamstern die 
forder-Beine, alle Jahre medio May oder doch längstens anfang juny dem Rich- 
ter oder Schnitzen eines jeglichen Ohrts , welche denen Gerichts-Obrigkeiten, 
unter deren Jurisdiction die Aecker belegen, sie wiederum aus zu antworten, 
einliefern, oder in dessen Entstehung vor jeden Hamster 2 Gr. und vor einen 
Sperling 4 Pf. zu entrichten und zu erlegen schuldig seyn soll ; jedoch so viel 
die Hamster betrilSt, weile selbige nicht aller Ohrten sich hervor thun, son- 
dern nur haubtsächlich im Holtz-Saal und in einem Strich bey Magdeburg 

des Jerichauischen Creyses, auch Grafschaft Mansfeldt, , ist diese 

Verordnung weiter nicht als auf benahmte Creyse und wo sich solche sonsten 
noch zeigen möchten, zu extendiren; Wornach sowohl eine jede Gerichts- 
Obrigkeit als Hichter und Unterthanen, sich allergehorsamst zu achten. 
Signatum Berlin den 16. May 1724. 

Fr. Wilhelm. 



60. Haushaltungs-Reglement für die Aembter des KSnigreichs Preussen. 

Nachdem Se. Königl. Maj. in Preussen jc. hiebevor offtermahlen, sowohl 
Bchrifftlich als mündlich, auf das nachdrücklichste befohlen, wie und was 
Weise Dieselben die Wirthschaflft in Dero Königreich Preussen geführet wissen 
wollen ; Höchst Dieselbe aber dennoch sehr missfilllig bey Diero Durchreise 
wahrgenommen, dass nicht in allen Dero Domainen, auch bey denen Bauren-, 
Cölmer- und Priester-Aeckern auf Teutsch gewirthschafftet noch die Aecker 
dergestalt gepflüget und bestellet worden ; Als haben Sie wohlbedächtig fol- 
gendes Hausshaltungs-Reglement aufsetzen, auch durch den Druck publiciren 
lassen ; Und befehlen Sie dannenhero Dero Preussi sehen Krieges- und Do- 
mainen-Cammer-Präsidenten, als denen Departements-Räthen, so gnädigst als 
emstlichst, und bey schärffester arbitrairen Straffe sich darnach zu achten, und 
überall auf dessen absoluter Nachlebung zu invigiliren, auch dahin zu sehen, 
dass sowohl die General-Pächters als die Ambts-Bauren, ingleichen die Cölmer 
ohne raisonniren darnach ihre Wirthschafft anstellen mögen. 



334 Urkunden. 

Generalia. 

1. 
Die Conserration derer ünterthanen sowohl , als der Gärtner , if orauff 
Se. Köpigl. Maj. sogrosse Kosten, angewandt, soll sich jeder Beambter und 
Oeneral-Pächter in solchem Maasse angelegen seyn lassen, dass er nicht nur 
über die ihnen auffgelegte Praestanda nichts fordern , sondern auch wo er 
siebet, dass es Recht ist und öffters mit einer Kleinigkeit ausgerichtet werden 
kann , ihnen zu Hilffe kommen, Gewinn und Gewerbe zu schaffen suche , von 
liederlichen Leben und Faulheit sie ab- und hingegen zum Fleiss anhalte, 
kurtz, so vor sie Sorge, als der Entzweck der General-Pacht mit sich bringet, 
und er vor Gott und Menschen zu verantworten sich getrauet. Se. Kdnigl. 
Mig. wollen dahero und setzen ein vor allemal fest, dass hinfohro die Bauren 
sowohl, als die Gärtner, gleichsam wie eisern seyn sollen , so dass jeder Be- 
ambter bey seinem Abzüge so viel Bauren und Gärtner wieder lieffem muss, 
als bey seinem Anzüge ihm übergeben worden. Die Krieges- und Domainen- 
Räthe sollen auch bey Bereisung ihres Departements fleissig darnach sehen, wie 
der Beambte sich gegen die ünterthanen und Gärtner halte , und ob er bey 
Abgang eines Ünterthanen auch bedacht sey , sofort einen Andern wieder an 
dessen Stelle zu schaffen. Solten gedachte Kriegs-Räthe hierunter was negli- 
giren, werden Se. Königl. Maj. sie zu ^schwerer Verantwortung und harter 
Straffe ziehen. 

2. 

Muss Beambter die bereits ausgegangene Dorff- , Schäffer-, Brau-, Ge- 
sinde- und Mnhlen-Ordnungen richtiger wie bis dato , da mancher Beambter 
sie nicht einmal gelesen, observiren, desfalls die fleissige Vorlesung und Vor- 
haltung , denen , welchen es nöthig ist, nicht unterlassen , und sich also in 
solcher Positur setzen, dass, wenn darüber Nachfrage geschiehet, er auch 
dieserhalb nicht responsable werde. 

3. 
Was sonsten Se. Königl. Maj. Dero Landen so heilsamlich verordnet: 
als die Unterhaltung derer ordinairen Strassen , ordentliche Ausspannung in 
denen Krügen bey Winters- und Sommer-Zeiten, Verboth des fremden Viehes, 
und wie dergleichen Reglements mehr Nahmen haben , muss jeder Beambter 
wohl beachten und darwider nichts durch Connivence einschleichen lassen, noch 
sich nur auf die Land-Ausreuter beziehen, sondern als ein Königlicher Diener 
alles was nur immer zu seiner Wissenschaft kommen kann , ahnden , oder 
die Straffe, die auf die Contravenienten gesetzet ist, als der Hehler selber leiden. 

4. 
Denen Krieges-Rähten aber lieget besonders ob, bey Bereisung ihrer 
Departements sich genau zu erkundigen, ob auch allen Königl. Verordnungen 
und Reglements schuldigst nachgelebet werde, maassen Se. Königl. Maj. 
schlechterdings alle Verantwortung von ihnen fordern wollen. 

5. 
So müssen sie auch fleissig und mit allem Nachdruck darauf halten, dass, 
wenn ein Unterthan wider den andern was zu Uagen hat, Beambter die Sache 



Urkunden. 335 

prompt nnd gewissenhaft abthue , gehöret sie aber vor ein anderes Forum, 
mnss Beambter selbigen mit Raht und That assistiren, damit die Leuthe nicht 
durch Processe enerriret werden. 



Specialia. 

Die Bestellung der Aecker insbesondere betreffend , so wollen und be- 
fehlen Se. Königl. Maj. auf das Ernstlichste und bey Vermeidung harter ar- 
bitrairer Straffe, dass ohne alles raisonniren es hinkünfftig damit schlechter- 
dings, wie nachstehend gehalten werden soll : 

1. 

Soll auf Dero Vorwerkem alles mit eigenem Gespann und mit teutschen 
Pflügen y wie Sie ehemals allergnädigst befohlen haben , geackert werden. 
Zu dem Ende auf allen Vorwerkem, wo noch kein eigen Gespann ist , solches 
angesehaffet, und eigener Betrieb zugeleget, auch Gftrtners , welche beständig 
mit Ochsen pflflgen, gehalten werden' sollen. 

2. 

Muss das Weitzen- , Roggen- und Gersten-Land 3 mahl gepflttget, das 
Weitzen-Land vor der Saatr-Fuhre wohl geegget, und nichts mit Zoggen trac- 
tiret werden. Wäre aber das Land etwa so steinigt , dass kein Pflug anzu- 
bringen, oder wäre solches Drösch-Land , so nach langen Jahren zum ersten 
mahl aufgerissen wird , . so soll Beambter sich doch nicht unterstehen , vor 
seinen Kopff die Zochen zu gebrauchen, sondern er muss solches zuvor an die 
Ki'ieges- und Domainen-Cammer melden, diese aber soll deshalb immediate bey 
Sr. Königl. Maj . anfragen und Ordre erwarten. Accordiren nun Se. Königl. Maj . 
solches, so soll von solcher Ordre eine vidimirte Abschrifft bey der Cammer, 
das Original aber auf dem Ambte seyn, damit wenn Se. Königl. Maj. der- 
einstens fragen solten, warum man an diesem Orth nicht mit teutschen Pflflgen 
geackert, Beambter alsdann sogleich Sr. Königl. Mig. Hohe Hand in original! 
produciren, und sich damit legitimiren könne. 

3. 

Die Proportion derer zu haltenden Leuthe muss ein jeder Wirth , nach 
der Situation und Vielheit seiner Aecker, von selbst ausfinden; an denen 
Gärtnern aber wenn zu förderst Se. Königl. Msg. an denen fehlenden Orthen 
die Wohnungen erbauen lassen, muss nichts manquiren, oder vor jeden Fehler, 
wenn die Wohnung ein Viertel Jahr ledig gestanden, 10 Thlr. Straffe erleget 
werden. Zu dem Ende Se. Königl. Maj. wollen, dass, weil von verschiedenen 
Vorwerkem die Knechte und Hohmänner weggelauffen, die Beambte eine 
richtige Speciflcation der fehlenden ohngesäumt an die ELrieges- und Domainen- 
Cammer einsenden sollen , damit diese davon allerunterthänigst berichte ; Es 
wollen sodann Se. Königl. Maj. aus Dero teutschen Provintzien Leuthe 
schicken, dass dieser Fehler ersetzet werde. 

4. 
Mit denen Schaarwerks- und anderen Bauren soll es gleichergestalt so 
gehalten werden , dass sie wenigstens zum Anfang einen Pflug, womit sie zu 



336 Urkunden. 

Schaarwerk kommen können, halten müssen. Solle sie der Oeneral-Pächter zum 
pflügen wenig oder gar nicht brauchen , sondern durch eigenen Betrieb sein 
Land bestellen, soll der Bauer den Pflug in seinem eigenen Lande, insonder- 
heit zur Bestellung der Saat- Fuhren gebrauchen ; Muss er aber damit zum 
Schaarwerk unumgänglich kommen , dienet er mit einem Pflug und 4 Pferden 
wöchentlich nur einen Tag, anstatt deren sonst geordneten 2 Tage , maassen 
Se. Eönigl. Maj. allergnädigst wollen, dass sich der Bauer so viel nur immer 
möglich an den Pflug gewöhne, und wenigstens seinen Koggen und Gerste da- 
mit zur Skat pflügen soll ; Da Sie denn denjenigen Beambten , welcher dieses 
ohne bruit und grosse Executionen introduciret , mit besonderen Gnaden an- 
sehen, auch so viel geneigter seyn werden, dem Bauer zu helffen, als sie eine 
Willigkeit hierunter bey ihm verspüren. 

5, 

Die Abstellung der schmalen Rücken, welche aus nichts anders, als einer 
irrigen Opinion , denen wässerigen Aeckem zu helffen , ihren Ursprung ge- 
nommen, wollen Se. Königl. Maj. absolute und ohne alles raisonniren bey der 
härtesten Bestraffung observiret wissen , insbesondere aber soll der Roggen- 
Acker durchgehends in breiten Rücken gepflüget seyn, und zwar nicht vorne 
breit und hinten schmal, sondern das gantze Stück muss egal durch gepflüget 
werden. 

Damit aber die Ausflucht vom Abzug des Wassers in nassen und flachen 
Ländereyen statt finden könne, so müssen eines theils mehr und genung Gra- 
bens gemachet werden, um die Nässe von denen Aeckern abzuziehen, ander - 
theils aber müssen , wie bey verschiedenen Königl. Vorwerkern bereits ge- 
schehen, die Rücken höher auffgetrieben werden, maassen obschon alsdann 
in denen Fahren der todte Grund etwas gerühret wird, es doch der Mittel- 
Rücken wieder ersetzet, und die Fahren auch, wenn das Stück nur erst recht 
gewölbt, und das todte Land unter Mist gekommen, sich anders zeigen, wenig- 
stens nicht so viel Drespe als auf vielen schmalen Rücken bringen werden. 

6. 

Die Düngungs-Arth betreffend, können Se. Königl. Maj. zwar geschehen 
lassen, dass wenn General-Pächter in der Brache damit nicht fertig werden 
kann, der Ueber-Rest in die Saat abgeftthret werde ; Weil aber die Erfahrung 
erwiesen, dass weder auff der einen noch andern Arth der Dünger vom Pächter 
und Bauren aus denen Ställen gebracht worden , so soll hierinnen hinführo 
eine bessere Ordnung seyn, und die Felder in gewisse Schläge abgetheilet , 
die Reyhe ordentlich gehalten , auch so procediret werden , dass sowohl der 
entlegene als nahe Acker sein Gebühr bekomme ; Zum Beweiss, wie hieininter 
procediret worden, soll Arrendator sein Register über die gedüngten Felder 
halten, und weil er nicht befugt ist, weder Grass noch Stroh zu verkauffen, 
es wäre denn, dass ihm Wiese- Wachs zum Verkauf aparte angeschlagen 
worden, so muss er auch allen Dünger , der davon gemacht wird , jährlich 
richtig ausfahren, und wie die Acker- Verbesserung geschehen, erwehnter 
maassen mit seinem Buche dociren ; Solte bey der Aemter-Visitation, oder 
wenn die Krieges- und Domainen-Rähte ihre Departements bereisen, sich ein 



Urkunden. 337 

anders finden , soll Arrendator wegen jedes Fader überjftbrigen Mastes in 
l Thlr. Stra£fe verfallen seyn, nnd solohes von dem Bäht d«s Departements 
der Cammer znr Beytreibong sogleich angezeiget werden. 

7. 

Es haben Se. Königl. Maj. anoh remarqniret, dass sich die General- 
Pichters sehr an gewöhnliche Ga/ttnng* von Getreyde, als : Bocken, Gerste, 
Erbsen nnd Haaber binden, nicht aber, so wie in andern Dero Ländern, durch 
Sommer- und Winter-Bübe-Saat , Flachs und Hanff sich zu helfen suchen. 

Dieweil aber dergleichen Waaren eher wie Getreyde zu lohnen pflegen, 
und nur die Arbeit dabey gescheut wird: So wollen Se. Königl. Maj., dass 
alle und jede Wirthe in Dero Aembtem , solches Hil£Fs-Mittel , so wohl bey 
sich als ihren untergebenen Bauren , nicht zurltcksetzen sollen , damit , wenn 
eins nicht gilt, aus den andern doch was. genommen werden könne. 

8. 
Die Vieh-Zucht haben Se. Königl. Maj. dergestalt beneficirt, dass es an 
debit der Butter nicht fehlet , weshalb die Beambte und Pächter ihren aus- 
sersten Fleiss bey denen Kuh-Mölckeifeyen thun sollen ; Und weil die Erfah- 
rung zeiget, dass verschiedene sich ttber das geliefferte Inventarium (obschon 
Fütterung und Weyde genug vorhanden) , nicht extendiren , so sollen die 
Krieges- und Domainen-Bähte, jeder in seinem Departement die Beambte da- 
hin anhalten, dass sie diesen Fehler redressiren , um so mehr da Se. Königl. 
Msg. bereits geordnet haben, dass alle und jede Butter, sie sey zur Winter- 
oder Sommerszeit gemacht , im Fall sie nur wohl durchgearbeitet und wohl 
ausgewaschen , auch der Molcken recht heraus ist , und reinlich gestanden 
hat, und folglich die Bracke halten wird, als an welchen allen es noch sehr 
fehlet, ohnfehlbar bey den Butter-Magazin angenommen werden solle. Es ist 
auch eingeschlichen , dass die Beambte mehrentheils die Mölckereyen nicht 
selbst nutzen, sondern solche an die Hohmänner vera£fterpachten ; Weil aber 
diese Hohmänner das Buttern und Käsen selten recht, noch so wie der Beamb- 
ten Frauen verstehen , sich auch keine Mühe geben ^ die Butter reinlich zu 
machen, recht auszuwaschen und gut einzuschli^en. So soll das hinführe nicht 
seyn, sondern der Departements-Bath muss seine Beambten anhalten, dass so 
viel immer möglich , sie sich die Mölckereyen angelegen seyn lassen , und 
tüchtige anch reinliche Butter und Käse machen. 

9. 
Die Ochsen- Weydereyen und Mästereyen gehen auch allhier nicht in 
solcher Form, wie es seyn muss ; Dahero die Krieges- und Domainen-Bäthe 
solchen Fehler redressiren , und denen General-Pächtern den Weg weisen 
müssen, ihr Vieh, welches auf der Weyde fett gemacht worden, anstatt des 
Podolischen hinaus nach der Churmark zu treiben , und werden Se. Königl. 
Maj. diesen debit anf alle möglichste Art und Weise facilitiren. 

10. 
Sollen Beambte sowohl, als Bauren , auch Preussen und Cölmer , fleissig 
Weyden- und Dom-Hecken um die Aecker und Gärten pflantzen^ damit 
sonsten durch die Zäune nicht so viel Holtz verqui&tet werde. 

Stfidelmann, Friedrich Wilhelm I. 22 



338 Urkunden. 

Schliessliohen finden Se. Königl. Miy. zu Anfiiahme des Landes sowohl, 
als zu Conservation Dero Pftchter höchst nothwendig , dass denen Beambten 
und Pächtern die Abfahr ihres gewonnenen Getreydes bestmöglichfit faciütiret 
werde, damit dieselbe solches in denen Städten füglicher versilbern , nnd ihre 
Pacht jedesmahl richtig abtragen können; Se. Königl. Maj. hegen dahero zu 
Dero sämmtlichen getreuen Unterthaden und Bauren das allergnädigste Ver- 
trauen, dieselben werden zum allerhöchsten Dienst und Nutzen Sr. Königl. 
Miy., auch Wohlfahrt und Aufnahme des Landes, sich nicht entbrechen, über 
ihre ordinaire 24 Tage Schaarwerk und ttbrige jetzige Praestanda , annoch 
jährlich in einen deren Drey Monathen , Januario , Februario oder Martio, 
denen Beambten bey gutem Schlitten-Wege eine eintzige Korn-Fuhre nach 
Königsberg zu thun; Es wollen höchstgedachte Se. Königl. Maj. den von 
Dero getreuesten Unterthanen und Bauren hierunter zu bezeigenden Gehor- 
sam mit gar besonderen Gnaden ansehen, und dagegen denenselben bey aller 
Gelegenheit Dero Königliche auch Landes- Väterliche Huld, Gnade und Schutz 
widerfahren lassen. 

Se. Königl. Maj. befehlen also Dero Krieges- und Domainen-Cammer- 
Praesident und Käthen sowohl wie sämmtlichen Beambten, so gnädig als alles 
Ernstes, nach dieser Instruction sich auf das eigentlichste zu achten , und da 
dieselbcallergnädigst entschlossen seyn, nach 3 Jahren, wenn Ihnen Gott 
das Leben fristen wird, wieder anhero zu kommen und selbst zu sehen, wie man 
Dero eigentlicher Willens-Meinung nachgelebet ; So haben die Krieges- und 
Domainen-Räthe sowohl als Beambte sich wohl in acht zu nehmen, dass Se. 
Königl. Miy. alles so finden, wie Sie hierin geordnet haben; Wofeme aber 
Dieselbe auch nur einiges von Dero hiesigen Vorwerkern nicht dergestalt 
finden wurden, und dass man es bey solchen nach den alten Schlenter gehen 
lasse, so werden Se. Königl. Maj. sich nicht damit abfinden lassen, dass man 
vorschützen wolle, der Pächter habe gleichwohl seine Pacht bezahlet, sondern 
Sie werden solches , an Denen Krieges- und Domainen-Räthen zuförderst, 
durch Verlast Leib , Ehre und Leben bestraffen, die Pächter aber demnechst 
hart ansehen, und zu schwerer arbitrairer Besträffting ziehen. 

Womach also ein jeder sich desto genauer zu achten und vor Schaden 
zu hüten hat. 

Uhrkundlich unter Sr. Königl. Maj. höchsteigenhändigen Unterschrifft 
und beygedruckten Siegel. 

Königsberg den 23. Juüi 1731. ' Fr. Wilhelm. 



61. Edict gegen die Wellausfuhr. 

Wir thun kund und fügen hiemit zu wissen, dass ob Wir zwar die 
Ausfuhre der in Unserer Chur- und Mark Brandenburg diess- und jenseits der 
Oder und Elbe, wie auch in denen Luckenwaldischen und Jerichowschen 
Croysem, imgleichen in Unsern Pommerschen und Caminschen Landen , ge- 
wonnenen Adelichen, Aembter- und Pündel- Wolle zum besten und Aufnehmen 
der Einländischen WoU-Manufacturen , wovon des Landes Wohlfahrt guten 
theils mit dependiret, bereits vorhin verschiedentlich durch publicirte Edicte, 



Urkunden. 339 

insonderheit dnrch die vom 24. May 1719 nnd 1. December 1721 bey Ver- 
Inst der Wolle, Pferde und Wagen , und überdem noch bey exemplarischer 
Oeldt- nnd anderer harten Strafe verbothen haben , solches auch durch das 
Patent vom 27. May 1723 auf das Herzogthum Magdeburg und Fürstenthum 
Halberstadt mit extendiret worden, Wir dennoch höchst missfäUig vernommen, 
dass diesen unsem ernstlichen und nachdrücklichen Edicten unter der Hand 
vielfältig zuwider gehandelt , und die in Unseren Landen gewonnene Wolle 
zum grossesten Nachtheil der einländischen WoU- Arbeiten , in nicht geringer 
quantitftt, heimlich ausser Landes geschleppet werde, mithin hauptsächlich 
dadurch bereits ein so hoher WoU-Preyss verursachet sey, dass mehrgedachte 
WoU-Manufacturiers dabey fast nicht länger bestehen, noch ihre wollene 
Waaren anders , als umb einen hohen Preyss verkaufen können , worunter 
aber nicht allein das Publicum, sondern auch insonderheit die WoU-Arbeiter 
an ihrer Nahrung, wegen des sich vermindernden Debits, sehr leiden; 

Wie Wir nun solchem Unwesen nachzusehen keinesweges gemeynet seyn: 
Alss haben Wir nöhtig gefunden, vorerwehnte Edicte zu renoviren, auch re- 
spective zu erweitem und zu schärfen. 

Wir setzen, ordnen und wollen demnach hiemit und in Kraft dieses 
anderweit auf das ernstlichste und nachdrücklichste, 

1 . Dass bei Confiscation der Wolle, Pferde und Wagen auch überdem 
bey schwerer Geld- oder dem Befinden nach bey Leib- und Lebens-Strafe, 
von der in Unseren Chur- und Märkischen Landen, worunter die Neu-Mark 
und incorporirte Creyser mit begriffen, imgleichen von der, in Vor- und 
Hinter-Pommern , wie auch im Fürstenthum Camin und im Lauenburg- 
und Bütowschen, femer im Herzogthum Magdeburg, und in dem Fürsten- 
thum Halberstadt, auch Grafschaft Mansfeld und Hohenstein fallenden Wolle, 
sie sey auf Unsem Aembtem oder auf adelichen oder Stadt-Gütern gewonnen, 
wozu die Pündel-Wolle der Prediger, Büi:ger in den kleinen Städten, Schäffer 
nnd Bauren mit zu rechnen , nichts aus Unsere Landen geftlhret , noch an 
Frembde und Aussländer verkaufet , sondern wider die Uebertreter dieses 
Edicts, es sey wer es wolle, mit aller rigueur, wenn sie der Contravention zu 
überführen sind, verfahren werden solle. Ausser Landes aber Wolle spinnen, 
und das Garn davon wieder einbringen zu lassen, stehet denen Einländischen 
Woll- Arbeitern zwar nach wie vor frey, jedoch müssen sie zur Yerhüthung 
aller Unterschleife, wenn sie eine Parthie Wolle ausser Landes zum Spinnen 
schicken wollen, vorhero bey der Accise-Casse das Gewicht der zum Spinnen 
auszuschickenden Wolle jedesmahl anzeigen , und einen Passir-Zettel darüber 
nehmen, auch wenn das gesponnene Garn zurückkömt , solches abermahls bey 
der Accise-Casse melden, damit wegen des Gewichts der Ueberschlag ge- 
machet, und Defraudationes vermieden werden können. Die Aussfuhre des 
wollenen Garns aber, so im Lande gesponnen worden, bleibet, gleich der Auss- 
fuhre der Wolle selbst, verbohten. 

2. Zu dem Ende müssen von denen Krieges- und Domainen-Cammern 
die Accise- und Zoll-Bediente , Visitirer und Thor-Schreibere, auch Policey- 
Land- und Zoll-Bereuter von neuem scharf instruiret werden, auf die Contra- 
venienten fieissig acht zu geben, und so bald sie einen oder andern entdecken ^ 

22* 



340 Urkunden. 

oder ertappen, welcher der Contravention wider dieses Ediet überfthret 
werden kau , davon an ihre YorgesetEte unverztlglich zn berichten , nnd in- 
dessen die Wolle, so der Contravenient ausser Landes zn fahren anf dem Wege 
nnd im Begriff gewesen , wenn er solche antrifft , anzuhalten , nnd in gnthe 
Verwahrung zu bringen, da sodann solcher Denuneiant, wenn seine Anzeige 
Grund hatt, und der Beschuldigte obgedachter maassen llberfnhret werden 
kan , ausser dem sonst geordneten Denuncianten- Antheil an der confiscirten 
Wolle, Wagen und Pferden , noch besonders einen guten recompens zu ge- 
warten haben soll. 

3. Wtlrde sich aber dagegen finden, dass ein oder ander Land-Policey- 
und ZoU-Bereuter dergleichen Contravenienten zwar ertappet und entdecket, 
selbigen aber durch die Finger gesehen und coUudiret, mithin solche nicht 
angezeiget hätte, der oder dieselben sollen desfalls cassiret, und überdem mit 
harter Leibes-Strafe unnachbleiblich beleget werden. 

4 . Unser General-Fiscal und alle in denen Provintzien bestellete Fiscale 
sollen ebenfalls fieissig vigiliren und ein wachsames Auge haben, dass keine 
Contraventiones gegen dieses Edict gestattet, sondern die Uebertreter jedes- 
mahl, ohne eintziges Nachsehen, zu der hierin gesetzten Strafe gezogen wer- 
den, weshalb sie die Policey-, Land- und Zoll -Bereuter zum öftern ihrer 
Pflicht erinnern , und wenn ihnen von dergleichen Conti'avention etwas an- 
gezeiget wird, sofort nach den Beweiss-Gründen, wodurch der Beschuldigte 
etwa zu nberfOhren Seyn mögte, forschen und die Inquisition darauf formiren 
müssen. 

5. Damit femer die Unterschleife hiebey um so viel mehr verhütet 
werden mögen, so sollen die von Adel und Beambte, wie auch andere, welche 
Wolle gewinnen und verkaufen, sich von dem Käufer jedesmahl ein glaub- 
würdiges attest geben lassen, und selbiges dem Land-Raht ihres Greyses zu- 
senden , welcher alle diese atteste jährlich vor Ablauf des Monahts Martii, 
wegen des letzt verflossenen Jahres , mittelst einer Tabelle von allen Schäffe- 
reyen und Dörfern an die Krieges- und Dömainen-Canmier derselben Provintz 
ohnfehlbar einsenden muss, und soll diese sodann daraus ohnverzüglich eine 
General-Tabelle von solcher Provintz verfertigen lassen, mithin selbige alle 
Jahr an das General-Directorium einschicken. 

6. Schliesslich muss Unsere Magdeburgische Krieges- und Domainen- 
Cammer, so genau als es immer möglich ist, examiniren, und mittelst einer 
jährlich einzusendenden accuraten Tabelle nachweisen, wie viel feine Wolle 
die in ünserm dortigen Herzogthnm etablirte Woil- Arbeiter jährlich be- 
nöthiget seyn mögten, wie viel sie davon in Unserm Herzogthum Magdeburg 
finden können, und wie viel sie ohnumbgänglich von der in Unseren Märkischen 
Landen gefallenen Wolle brauchen, damit die Woll-Händler, welche vor die- 
selbe in Unseren Märkischen Landen die feine Wolle einkaufen, und darauf 
Pässe bekommen, darunter keine Unterschleife begehen, noch auf eine grössere 
quantität Wolle, als die Manufacturiers im Magdeburgischen würklich ge- 
brauchen, Pässe fordern können. Damit sich auch ein jeder vor Schaden und 
Straffe hüten, mithin Niemand sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, 
so soll dieses erneuerte und geschärfte WoU-Edict in denen Städten der Bür- 



Urkunden. 341 

gerschaft und sonderlich denen Wollhändlern , Woll - Factoren und Juden 
publiciret, auf denen Dörfern aber denen von Adel, Beambten und anderen 
Gerichta-Obrigkeiten durch einen Creyss-Bothen das Edict bekand gemachet, 
denen Gemeinden hingegen von den Küstern vor den Kirch-Thüren so gleich 
nach geendigtem Gottes -Dienst vorgelesen, anch in denen Städten an den 
Raht- Häusern und an den Thoren, aufm Lande aber in denen Schenken 
öffentlich aussgehangen, nicht minder das Ablesen dieses Edicts auf den Bäht- 
Häusern in den Städten, und vor den Kirch-Thüren auf den Dörfern alle Jahr 
im Monath April wiederhohlet werden. 

Uhrkundlich haben wir dieses Edict höchsteigenhändig unterschrieben, und 
mit Unserm Königl. Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben zu 

Berlin den 24. Januarii 1732. Fr. Wilhelm. 



62. K. Ordre wegen der Geschäftsführung der Lithauischen Deputation. 

Seiner Königliche Majestät in Preussen seind in Erfahrung gekommen, 
dass bey der Lithauischen Deputation mit denen extraordinairen Ausgaben 
nicht die gehörige accuratesse beobachtet worden, woraus denn allerley Un- 
ordnungen entstanden ; Weil Sie aber solches vors künftige abgestellet wissen 
wollen ; So ist Dero allergnädigster Wille und Befehl, . 

1. Dass kein Departements-Rath bey Cassation eine Yergtttungs-Post 
länger zurückhalten soll, als die unumgängliche Nothwendigkeit es erfordert, 
dagegen nichts in Ausgabe ohne vorher erhaltene Decharge kommen soll. 

2. Dass in denen Special-Aemter-Rechnungen keine so genannte Be- 
stände passiren sollen , sondern , dass alles vor dem Schluss der Bechnung^ 
reine abgemachet werden soll. 

3. Dass der Curator der Casse keine Ausgabe eines Jahres in das andere 
bey ohnfehlbarer Cassation werfen soll. 

4. Dass wenn Se. Königl. M^j. extraordinalre Baue im Herbst resol- 
viren, in den^ folgenden Jahre der Bau ohnfehlbar vollführet werden soll. 
Znmahlen da künftig so stark nicht mehr wird gebanet werden. 

5. Dass das neue Reglement wegen der Bauerhilfe auf di^s sorgfältigste, 
und bey Dero höchster Ungnade beobachtet werden soll. 

6. Dass die Remissionen wegen Misswachs und Hagel-Schaden nicht so 
ins Gelag hinein ertheilet, sondern anf den Zustand der Bauren gesehen, und 
nicht mehr als was ein jeder unumgänglich nöthig hat, abgeschrieben werden 
soll. Dannenhero befehlen Sie Dero Lithauischen Deputation hiedurch aller- 
gnädigst, und zugleich ernstlich, vorstehenden Puncten in allen Stücken auf 
das genaueste nachzukommen» oder gewärtig zn seyn, dass diejenigen, so dar- 
wider handeln, die darin angedrohete Strafe und Ungnade gewiss empfinden 
sollen. 

Da auch bisher vieles auf Retablirung derer liederlichen Wirthe, welche 
die Hufe eingewöhnet , nicht besäet , und den Besatz verbracht, verwendet 
werden müssen, der Zustand derer Beambten nicht recht examiniret, und viele 
ohne Hilfe gelassen worden, die Departements-Räthe anch nicht zu rechter 
Zeit examiniren, wie die promte Bezahlung erfolgen kan, sondern solches bis 



342 Urkunden. 

auf das Ende des Jahres verschieben , die nöthige Beschreibung derer Inven- 
tarien-Stäcke bey Veränderung der Pacht nicht zu rechter Zeit geschiehet, 
daraus denn allerley Unordnunge fliesset , wie denn auch alles vorstehende 
satsam anzeiget, dass die Departements -Räthe Ihre Function nicht mit 
gehörigen Fleiss und Application verrichten; So können Höchstgedachte 
Se. Königl. Maj. dieses nicht anders, als höchst ungnädig empfinden, und 
befehlen hiedurch auf das nachdrücklichste , hierunter Ihre Function besser 
zu beobachten , auch dahin zu sehen , dass das Haushaltungs-Reglement auf 
das genaueste observiret werde, immaassen Sie solches bey Strafe des Hängens 
beobachtet wissen wollen. Imgleichen auch, dass Gärtners und eigenes Gesinde 
gehalten werde, wie Sie denn genaue Erkundigung einziehen werden, ob und 
Weichergestalt demjenigen, so hierinn befohlen, nachgelebet werde. 
Wusterhausen den 7. Octobris 1733. 

Fr. Wilhelm. 

(Hierauf folgt Bericht der Lithauischen Deputation dd. Gumbinnen 

den 30. October 1733.) 

Verfügung des Königs auf diesen Bericht. 

Se. Königl. Maj. in Preussen Unser allergnädigster Herr, lassen der 
Lithauischen Deputation auf Ihre Vorstellung vom 30. October wegen der 
erhaltenen Cabinets-Ordre vom 7. ejusd. zur Resolution hiedurch ertheilen, 
wie Sie nicht gemeinet seynd, sich mit derselben in einen schriftlichen Wechsel 
einzulassen, sondern Sie wollen allergnädigst, dass ein jeder sein devoir ohne 
raisonniren thun, und denen gedruckten und schriftlichen Reglements und 
Ordres ein Genüge leisten soll , damit Sie bey Dero Hinkunft nach Preussen 
nicht Ursache haben mögen , Ihre Unzufriedenheit deshalb zu bezeigen, und 
denenjenigen , so ihr devoir nicht gethan haben, Ihre Ungnade empfinden 
zu lassen. 

Potsdam den 10. November 1733. Fr. Wilhelm. 



63. K. Qfdre an den Geh. Rath v. Blumenthal in Angelegenheiten 

Lithauens. 

Euren Bericht vom 23. dieses habe erhalten und daraus mit mehrern 
ersehen, welcher gestalt Ihr bey Bereysung der noch übrigen zehn Lithaui- 
schen Aembter, die Wirthschaft in solchen gefunden und was Ihr von denen 
Beambten dererselben berichtet. Wie Ich nun Eure Urtheile von denenselben 
sehr gegründet zu seyn finde ; So habe Ich den Ober-Ambtmann Mühlpfort 
anlangend, und um solchen bey seiner Wirthschaft die nöthige Ruhe zu ver- 
schaffen , bereits die Ordre ergehen lassen , dass der unruhige Prediger zu 
Georgenburg (dessen Nahmen Ihr zu nennen vergessen) sofort von dort weg- 
geschaffet, und an einen andern Orth versetzet werden soll. Dass der Gene- 
ral-Pächter zu Szirkupöhnen, Augustin, die Unterthanen ein wenig zu scharf 
angreifet, ist an dem, und habt Ihr also darauf zu sehen, damit solches nicht 
zu weit gehe. Der Lithauische Beambte Gafali taugt nicht, und könnet Ihr 



.Urkunden. 343 

solchen nur gelegentlich abschaffen, wofern keine Besserung von ihm zu hoffen. 
Das Ambt Jurgaitschen betreffend, so lasse es darunter auf Eure Einsicht und 
Pflicht ankommen , dass wenn Ihr findet , dass solches im Ackerbau und der 
Viehzucht zu hoch angeschlagen, Ihr einen neuen Anschlag davon nach seinem 
wahren Ertrag machet, und solchen zur Approbation einsendet. Meiner Mey- 
nung nach aber, finde Ich den Acker so wohlfeyl als es nur möglich ist an- 
geschlagen, und ist das übelste bey diesem Ambte, dass von Anfange her noch 
kein rechter Beambte darauf gewesen, denn auch Massmann kein sonder- 
licher Wirth und bey seinen Hausshaltungen schon hier zu Lande nicht zu 
rechte kommen können. Was Ihr sonsten von den dort eingerissenen bössen 
Oewohnheiten derer Beambten, nehmlich, statt baai'en Geldes ihre Pachte mit 
lauter Papieren zu bezahlen, sehr wohl eingesehen und berichtet, ist die helle 
Wahrheit , und approbire Ich daher sehr , dass Ihr den Beambten bekandt 
gemachet, wie sie hinftlhro von Bezahlung ihrer Pachte nichts als die bahre 
Bezahlung frey machen und keine Abzüge weiter angenommen werden solten. 
Worüber Ihr denn auch zu halten habet. Damit hiemechst auch dem so 
schädlichen üebel, das dortige Deputations-Collegium mit unwahren und fal- 
schen Berichten zu hintergehen , nachdrücklich gesteuert werde ; So befehle 
Ich, dass Ihr ein öffentliches Edict entwerfen und den Beambten, auch sonsten 
jedermänniglich zur Nachricht publiciren lassen sollet, dass wenn ein Rath- 
Beambter, Schöppe oder wie er Nahmen habe, hinführe einen falschen Bericht 
machete, so sich bey der Untersuchung nicht wahr findet, derselbe ^n einem 
öffentlichen Creyse, von den Büttel zwey Ohrfeigen bekommen, zum Schelm 
gemachet und Zeit seines Lebens in die Karre gehen soll. Wenn Ihr sonsten 
noch der Meynung seyd , dass denen Pächtern von der Kuh-Pacht etwas zu 
rabattiren sey, so wie solches bey Verpachtung der Schafe bereits geschehen ; 
So kann Ich Euch darauf nicht verhalten, dass ja alsdann von der Kuh-Pacht 
gar nichts übrig bliebe, und halte Ich davor, dass von solcher eher mehr wie 
weniger gegeben werden könne, da die Pächter ja alles loss werden können, 
und es ihnen an promten Debit nicht fehlet. Uebrigens habet Ihr alles das- 
jenige, so Euch auf Eure Bereysungs-Berichte zur Resolution ertheilet, nun- 
mehro in das Werk zu richten und habe Ich das gnädige Vertrauen zu Euch, 
Ihr werdet Euch femer alle Mühe anthun um durch Eure Application und 
Fleiss alles in gehörig guter Ordnung zu bringen ; wie Ich denn deshalb von 
Zeit zu Zeit Eure weitere Berichte erwarte. 

Berlin den 31. August 1735. Fr. Wilhelm. 



64. K. Ordre an den v. Blumenthal wegen der Reise des Kronprinzen 

nach Preussen. 

Da ich Meinen Sohn den Crohn-Printz nach Preussen sende, um Sich 
von dem Lande und der oeconomie zu informiren, so sollet Ihr Ihm biss Jur- 
gaitschen entgegen gehen, und mit Ihm die lithauische Aembter und Vor- 
werker bereisen. Ihr sollet Ihm von allem, was Er zu wissen verlangen wird, 
Rede und Antwort geben, auch wenn er etwas hier oder da zu redressiren 



344 Urkunden. 

befSehlen wird, solches exeqoiren, alss wenn Ich es mtlndlieh befohlen hitte. 
Er soll auch nach Onrnbinnen gehen und die Deputation besuchen. 

Berlin den 17. September 1735. Fr. Wilhelm. 



66. K. Ordre an das Generaldirectorium wegen einiger, wirthtohafUicIie 
VerhäHnisee In Preuesen betreffenden Voredilige des Kronprinzen. 

Nachdem Sr. Königl. Maj. in Preussen von Dero Cron-Printzen Liebd. 
einige puncto, die liäiauische Wirthschaft betreffend , vorgestellet worden, 
und Höchstdieselben solche nicht unerheblich zu seyn erachten; So haben 
Sie darüber Dero Willens-Meynung Dero General-Directorio folgendermaassen 
in Gnaden bekand machen wollen : 

1. Weil bisher die Dienstgelder nicht Qgal repartiret gewesen, sondern 
einige Bauren zu scharf angezogen seind, dass sie dabey nothwendig zu Grunde 
gehen müssen, andere aber, die ein mehreres geben könten, fast gar nichts 
geben; So wollen Se. Königl. Mig., dass diese Ungleichheit remediret, und 
die Bauren ratione des Dienst-Geldes nach einer billigen repartition egalisiret 
werden sollen. 

2. Da auch in Betracht zu kommen, ob es in Lithauen bei denen Vor- 
werkem zu Abwendung des Misswachses nicht zuträglich sey, dass die Bücken 
nicht so gar breit, sondern nach dem Vorschlage der lithauischen Deputation 
und derer dortigen Beambten auch Rücken von nur 12 Fuss breit gemachet 
würden, indem solche so viel leichter in die Höhe gepflüget, die Aufpflugung 
der so genandten wilden Erde besser verhindert, und der Abzug des Wassers 
bei nassen Jahren befördert werden könte; So haben Se. Königl. Mig., um 
in der Sache gewiss zu gehen, resolviret, dass die Lithauische Deputation 
eine Probe mit 2 Vorwerkem machen und eines auf gutt Magdeburgisch be> 
stellen, das andere aber auf obgesagte Art, mit denen schmälern Rücken von 
12 Fuss, und wie es die Preussen am besten erachten, einrichten lassen soll. 
Da sich dann in der That zeigen muss, welche Art die vorzüglichste sey. 

3. Wann auch die Deputation zu dem Ambt Jurgaitschen noch keinen 
Pächter finden können, obgleich der neu gemachte Anschlag auf 672 Thlr. 
herunter gesetzet ist , die vorigen Pächter aber bey diesem Ambte nicht zn 
rechte kommen können: So wollen Se. Königl. Mig. dass Dero General-Di- 
rectorium sich ,'alles Ernstes angelegen seyn lassen soll , von hieraus einen 
tüchtigen, erfahrenen und richtigen Pächter nach Jurgaitschen hin zu schaffen, 
der daselbst alles in rechte Ordnung setzen soll. 

Wolffenbüttel den IS. October 1735. 

Fr. Wilhelm. 



66. K. Ordre an den v. Blumenthal, dessen Geschäftsführung betreffend. 

Ich habe aus Ehirem Schreiben vom 13. dieses ersehen, was Ihr wegen 
derer an Euch abgelassenen ordres vorgestellet ; Es ist Meine Intention haupt- 
sächlich dahin gegangen , Euch nur zu eikennen zu geben , dass Ihr von 



Urkunden. 345 

Demjenigen, ao Ihr an Mich schreibet, aus dem Qrunde informiret seyn 
müsset, ohne auf andere Lenthe sagen und rapports oder auf Acten Ench zn 
verlassen, weilen Ich keine Chefs von Collegiis haben will, die sich nur mit 
theoretischen Specnlationen begnügen, nnd glanben was Ihnen vorgergesaget 
wird, oder was Sie in Acten lesen, ohne examiniret zn haben ob alles richtig 
ist, sondern die anf die Praxis gehen, nnd selbst sehen, wie alles geheim was 
practicabel ist oder nicht, nnd wie die vorkommenden Mängel zn redressiren ; 
nnd wenn aneh gleich eine oder die andere Sache gefährlich erscheinen solte, 
so mnss man dieselbe nicht gleich vor desperat halten, sondern solche nnr mit 
ernst angreifen, nnd auf alle arth nnd Weise suchen an helfen nnd rath ^n 
schaffen, da es dann nicht leichte fehlschlagen kann. Dass Ihr vermeinet, 
der von 65me suche Euch nnglücklich zn machen, darin gehet Ihr zn weit, 
nnd gilt solches nicht bej Mir , Ihr müsset mit Ihm correspondiren, nnd weil 
Er das Land kennet, so müsset Ihr dasjenige, so Er Euch schreibet oder wenn 
Er hin kommen wird, saget, woihl bemerken , Eure Meynung Bim über die 
vorkommenden dubia eröffnen, und vor allen Dingen darauf sehen , dass Ihr 
einerley End-Zweck habet, Meine Intention so viel immer möglich zn erfüllen, 
nnd kein Misstrauen gegen Ihn hegen, so wird schon alles gnt gehen ; Nur 
müsset Ihr Euch nicht von andern Leuthen irrige Meynnngen in den Kopf 
setzen nnd davon einnehmen lassen, sondern beständig Mein wahres Interesse 
zum augenmerk haben, sodann werde Ich jeder Zeit zeigen dass Ich bin 

Ew. Wohlaffectionirter König 

Fr. Wilhelm. 
Berlin den 24. December 1735. 



67. K. Ordre an den v. Blumenthal, das Domainenwesen betreffend. 

Se. Königl. Maj. in Preussen lassen Dero Geheimen Rath von Bluhmen- 
thal in Abschrift zufertigen, was Höchstdieselbe an Dero wfirkl. Geheimen 
Etats-Minister v. Göme, wegen derjenigen Dero dortiges Domunen-Wesen 
betreffende Puncto, worüber Sie bei Detoselben nechsten Anwesenheit völlig 
gründtlich und zuverlässig benachrichtiget seyn wollen, allergnädigst ergeken 
lassen. Und befehlen Dero von Bluhmenthal hieüurch allergnädigst, sich 
seines Orthes gleichfalls gefasst zn halten , Höchst Deroselben sodann davon 
über alles und jedes nach der Wahrheit, mit Anführung solider Baisons deut- 
liche Nachweysung zu thun, zumahl Se. Königl. Maj. klar sehen, und Dero- 
selben durchaus keinen blauen Dunst vorgemachet wissen wollen, sondern Ihre 
Maj. alles anzuzeigen, was zum Besten der Städte nnd des platten Landes 
nur ausfündig gemachet werden kan ; Uebrigens auch von dem bey Höchst- 
deroselben Anwesenheit zn haltenden ProtocoU, auch ertheilten Resolutionen 
und Ordres hiemechst unverzügliche Abschrift an Dero General-Directorium 
einzusenden. 

Berlin den 2. Juni 1736. 

Fr. Wilhelm. 



346 Urkunden. 

68. K. Ordre an v. Blumenthal wegen Bereisung der Preussischen Aemter. 

Nachdem Se. Eönigl. Maj. in Prenssen missfällig wahrgenommen, wie 
dass von denen Krieges- und Domainen-Räthen in Prenssen zeithero bei Be- 
reisnng derer Aemter sowohl, als denen ihnen sonst aufgetragenen Commis- 
sionen nicht allemal der gehörige Fleiss und Exactitude angewandt worden ; 
So befehlen 8ie Dero Geheimten Etats-Minister und Pr&sident von Blumenthal 
hierdurch allergnädigst , die Krieges- und Domainen-Oammer-Räthe bei dem 
seinem praesidio anvertrauten CoUegio hinfort anzuhalten, die Aemter fleissig 
zu bereisen, sich aber alsdann auf deren Rapport nicht so schlechterdings zn 
verlassen , sondern vielmehr ihnen nachzureisen und selbst zu sehen, ob jene 
ihr Devoir gethan, und dasjenige so ihnen befohlen worden, mit gehörigem 
Fleiss ausgerichtet haben. Solte sich alsdann finden, dass sie wider ihre 
Schuldigkeit gehandelt, So wollen S. Königl. Maj., dass der von Blumen- 
thal denjenigen Krieges-Rath so gegen sein Devoir manquiret, davor scharf 
ansehen, ihn in Ketten und Eisen schliessen lassen, auch alsdann an Se. Königl. 
Maj. berichten solle. 

Gumbinnenden 14.' Juli 1736. Fr. Wilhelm. 



69. Protocoll einer zu Gumbinnen In Gegenwart des Königs und des Kron- 
prinzen abgehaltenen Conferenz über Preussische Domainen - und 

Kammersachen. 

Actum Gumbinnen in der Gonferentz-Stube den 13. July 1736. 

PräsentibuB: Se. Königl. Maj.. Des Cron-Prinzen Königl. Hoheit. Der General 
von Grumbkow. Die Etats-Minister v- Görne, von Lesgewang und von Blu- 
menthal. Der Director du Rosey. Der Geheimbte Bath von Laurentz. Die 
Krieges-RSthe v. Lochen und von Aschersleben, nebst denen sämtlichen Mem- 
bris der Lithauischen Deputation. 

Bey der in Sr. Königl. Maj. höchsten Gegenwart in dato gehaltener 
Conferentz, wird folgendes vorgestellet , und von Sr. Königl. Mig. allergnä- 
digst decidiret : 

1. Se. Königl. Mig.'declariren anfänglich allergnädigst, 

Dass Sie mit der auf den Vorwerkem geführten Wirthschaft zufrieden 
sind; daran bezeugen aber Höchstdieselben ein Missfallen ^ dass man den 1736r 
Etat nicht einhalten können. Es weren jährlich in bey den Departements 
151^000 Thlr. zu allerlei/ extraordinariefi und 44,000 Thlr, ztmi Aemter-Bau, 
und also in Summa 195 y 000 Thlr, ausgesetzet, wodurch sich die Cammer, wenn 
sie eine gute menage dabey fukrete, selir helfen könte, Sie müste also künftig- 
hin besser damit hausshaUeny dass bey guten Jahren etwas erspahret, und bey 
schlechten Jahren der Ausfall daduch ersetzet werden könte. Wie sich den Se, 
Königl, Maj, allergnädigst erklähren, dasjenige so in einem Jahre erübriget 
wirdj nicht einziehen, sondern der Cammerfärs Künftige zur reserve zu lassen. 
Wenn aber Se, Königl, Jifti/, einen Extraordinairen Bau oder Etablissement 
vornehmen wollen, so wollen Sie dazu die Gelder extraordinaire assigniren. 



Urkunden. 347 

2. Wird Sr. Königl. Maj. der Extract wegen der pro anno 1736 aus- 
fallenden 46181 Thlr. 37 Gr. 14 Pf. vorgeleget, und erklähren sich Höchst- 
dieselbe 

Nichls mehr als die inexigtbk Bauer-Reste der 27,780 Thlr. 72 Gr. nieder 
zu schlaffen f das übrige aber soll nicht passiren und muss das im Frffhfahr 
1736 ausgegebene Saat-Getreyde, welches 14,018 Thlr, betraget, wieder er- 
mahnet, auch künftighin beg einen guten Jahre etwa ein oder zweg Thlr, ent- 
weder an baarem Gelde, oder an Getreyde über den ordinairen Zinss erfordert, 
und daraus eine besondere Casse gemachet werden, woraus künftighin das feh- 
lende Saat-Getregde gereichet werden kann, 

3. Befehlen Se. Königl. Maj., 

Dass die liederliche und schlechte Pächter, so nicht bezahlen, abgesetzet und 
bessere geschaffet werden sollen. Es muss auch Jedes Jahr Einnahme und 
Aussgabe richtig beg den Schlttss abgeschnitten, und nicht ein Jahr in das andere 
geworfen werden, vermöge alter Instruction, 

4. Da Klage gefUhret worden, dass einige Beamte oder deren Schreiber 
von denen abgedankten Soldathen oder anderen welchen sich ansetzen, oder 
verheyrathen wollen, 2 Thlr. vor einen Tran-Schein als ein Aöcidentz nehmen 
sollen ; So soll solches auf das härteste und bey schwerer Strafe der Karre 
verbothen werden. 

5. Die Beschwerden abzuhelfen, dass die EnroUirte zur Emdezeit von 
denen Regimentern eingezogen werden, So lassen Se. Königl. Maj. an Dero 
hiesige Regimenter deshalb scharfe ordre ergehen , dass solches nicht mehr 
geschehen soll. 

6. Weil bey Untersuchung des Besatz- Viehes bey denen Unterthanen 
sich öfters gefunden, dass ein oder andere Stflck Vieh angegeben worden , als 
ob es denen Soldathen oder Enrollirten, so Verwandte von ihnen, zu gehörete, 
so soll solches gäntzlich abgeschaffet seyn , und der völlige Besatz zum Hofe 
gerechnet werden ; Wenn auch Soldathen so Höfe besitzen ihre Praestanda 
nicht richtig bezahlen, so sollen ihnen die Höfe abgenommen, und anderen ge- 
geben werden. 

7. Der Stats - Minister von Görne und der von Blumenthal sollen die 
Aemter bereysen, und sehen ob die Gebäude, Graben und Wiesen in gehöri- 
gem Stande sind. Wenn Pächter neue Gebäude bauen, neue Grabens ziehen, 
und neue Wiesen uhrbar machen ; So soll ihnen billige Vergütung angedeyhen, 
wogegen Sie die empfangene Gebäude in Dach und Fach unterhalten, die 
Grabens aufräumen, und in denen Wiesen den Aufschlag vom Busch verhüten 
müssen. 

8 . Proponiret der von Görne, dass mann zum besten der Bauren, und zu 
richtiger Erhaltung der Zinssen, nur einige wenige Bauren zum Schaarwerk 
nehme, und Sie auf 4tägige Dienste wöchentlich setzen möchte , aldann der 
Beambte für einen dergleichen Dienst 10 Thlr. jährlich zu geben sich nicht 
weigern würde, die übrigen Bauren, worunter insonderheit die abgelegene zu 
verstehen, müssen gär nicht zum Schaarwerk genommen werden, sondern nur 
eintzig und allein auf Zinss gesetzet werden , wodurch Er hoffete , d^ss die 
Bauren besser als bishero Subsistiren, auch der Etat richtiger eingehen möchte. 



348 Urkunden. 

Der von Lesgewang ist zwar ebenfalls der Meynung , dass eine Aendemng 
mit den Sohaarwerk vor zu nehmen sey, jedoch hält er dafür , dass kein Ge- 
neral-Principinm dazn genommen, sonder nach jedes orths Oelegenheit solchei 
regaliret werden müste ; 

Se. Königl. Majestät aggreiren zwar die vorgeechlagene Veränderung mit 

dem Sohaarwerk, jedoch soll solches nach jedes orths Beschaffensten etngerichtet 

werden, 

9. Wegen der PohLnischen Aembter proponiret der von Lesgewang, 
dass daselbst ein beständiger Ausfall an Zinssen, und dahero nöthig sey, eine 
genaue Untersuchung deshalb und wie solches in's Künftige zu remediren an- 
zustellen ; 

Welches Se. Königl, Maj, ailergnädigst approbiren, und diese Recherche 
den von Lesgewang und den du Rosey anbefehlen, 

10. Se. Königl, Maj. accordiren denen Bauren die Freyheity sich auf ihren 
Aeckem der Zochen oder Pflüge zu gebrauchen^ bey denen Vorwerkem aber 
sollen ohne Raisoniren nichts anders als teutsche Pflüge gebratichet werden. 
Denen Cölbnem und Fregen soll gleichfalls f reg stehen y entweder mit Jflügen 
oder Zochen wie ein jeder will zu <ickem. 

11. Anstatt des bisherigen Donceurs von 200 Thlr. für zurück-BringOiig 
eines Desertirten Bauren sollen ins Künftige nur 10 Thlr. gegeben werden. 
W«nn ein Desertirter Bauer welcher Königlichen Besatz mit genommen , eiv 
tappet wird, soll er soforth aufgehangen werden ohne ihm einen weitläuftigen 
Process zu machen, als wozu Se. Königl. Maj. insbesondere Dero von Blumen- 
thal authorisiren. 

12. Der von Göme soll nebat dem Departements-Baht jeden Districts, 
•nach Ragnit. Tilsit und Memel gehen und Examiniren ob daselbst alles nach 
denen Königl. Verordnungen bey denen Aembtem sowie in Insterbuigiaehea 
eingerichtet sey, wo Er solches nicht findet, so soll Er es redressiren. 

1 3. Zu Hinterbringung der noch nicht angesetzten Saltzburger sollen v<hi 
den Höfen wobey noch 2 Hufen vorhanden sind 200 Hufen abgebauet werden 
und wollen Se. Königl. Maj. auf weitere Vorstellung die dazu nöthige Gelder 
nach und nach assigniren. 

14. Sonsten befehlen Se. Königl. Maj. dem Praesidenten, auf die Membra 
Collegii schärfer acht zu haben, und Sie dazu anzahalten , die ordres gehörig 
zu Exequiren, die Nachlässige aber mit Bigneur dazu zu bringen. 

15. Wegen der Stadt Darkehmen und des Vorwerks wird fest gesetzet, 
dass die Aecker unter die Bürger vertheilet und die arrende ans der aocise be- 
zahlet, die Bürger aber in Acker-, Vieh- iz. Steuer gesetzet werden sollen ; das 
Brauhauss in Wedern soll so guth als möglich zu andern Gebrauch employret, 
und das grössere Brau-Geräthe verkaufet und kleine angesohaffet werden. 

16. Wegen des Bier- Verlages der neuen Städte auf den platten Lande 
bleibet es bey den bisherigen Verboth, doch dass die Göllmer und Freyen die 
Freyheit haben sollen, ihr Bier aus denen Städten oder Aembtem zu holen, 
jedoch -soll die bisherige Vergütung 39 Gr. pol. aus der aecise oesairen, was 
aber, aus denen Städten ausserhalb Landes debitiret wird, davon sollen die 
39 Gr. guth gethan werden. 



Urkunden. 349 

17. Der von Lesgewang proponiret, dass, da Se. Eönigl. Maj. allei^ 
gfi&^gst verordnet , dass die LGbliche Regimenter Cayallerie nicht mehr auf 
Grasung gehen, sondern die Pferde beständig auf den Stall halten sollen, nun-^ 
mehro auf 6 Wochen mehreres hart-Futter erfordert würde, als bishero. Bey 
den jetzigen hohen Preise des Haiders wllste man kein Mittel, woraus dasjenige 
genommen werden soll, welches die Regimenter, da Sie nur 20 Gr. pro Scheffel 
vergüten, bezahlen. 

Se. Königl, Maj. erklähren sich hierauf aüergnädigst , den Ueberschuss aus 
Dero General- Kriege»- Casse nach angelegter Rechnung bezahlen su lassen, 

18. Wegen der 18,670 Thlr. zum Neuen Mühlen-Bau wollen Se. Eönigl. 
Maj. sorgen, und soll deshalb wieder Vorstellung geschehen. Ingleichen 

19. Wollen Sie sobald der hiesige Etat richtig eingehalten wird, und die 
Oeeottomie in bessern Stande ist, wegen der Bau-Freyheits-Qelder für die 
Neu -anbauende in denen Städten das nöthige assigniren. 

20. Schliesslich declariren Se. Königl. Maj. annoch, dass künftighin ans 
denen zu extraordinairen Ausgaben und zum Bau ausgesetzten 195,000 Thlr^ 
nichts anders als die Remission für gemeine Unglücksfälle und die Repara- 
turen der alten Gebäude, auch der Bau wenn ein Vorwerk abbrennet, daraus 
genottmen werden sollen. Zu denen Neuen Bauten aber wovon Sie neue Reve- 
nues erhalten, ingleichen zu denen Stadt-Kirchen, Corps de Guarden , wollen 
Sie in Zukunft alles besonders remittiren. Wie denn Se. Königl. Miy. sowohl 
der Cammer als Deputation allergnädigst aufgegeben, einen Extract worin 
diejenige Posten so auf den Extraordinairen Etat aufgesetzet Specifice befind- 
lieh, anzufertigen, und solchen Höchstdenenselben ins Gampement nach Weh- 
lan nach zu schicken, alsdann Sie über jede Post sich allergnädigst näher 
erklähren werden, welche künftighin von den Etat wegfallen soll. 

ttt supra 

Fr. Wilhelm. 



70. Protocoll einer zu Königsberg in Gegenwart des Königs und des 
Kronprinzen stattgefundenen Conferenz Ober preussische Domainen- und 

Kammerangelegenheiten. 

Actum Königsberg den 26. Julii 1736. 

In Beyseyn: Des Hm. General von Grumkow. Würkl. Gell. Rath vonG^^me. 
WÜrkl. Geh. Rath von Lesgewang Excell. Excell. Exoell. Hm. Direot. 
du Rosey Hochwohlgeb. Hm. Geh. Rath von Laurens und sämbtllchen 
Räthen. 

In allerhöchster Gegenwarth Sr. Königl. Maj. und des Grohn-Printzen Königl. 
Hoheit. 

Sr. Königl. Maj. wird der Cassen-Zustand von der Land-Renthey pro 
anno 1736 vorgetragen, und dass dabey 35,329 Thlr. (exclusive 22S8 Thlr., 
die dem Hrn. General von Katte wegen des Wildpretts ad Reseriptum vom 
24. Mai 1736 gezahlet sind^ ausfielen. 

Camera aber wäre auch im Stande, die obgedachte 35,329 Thlr. zu be- 
zahlen, wenn Se. Königl. Maj. diejenige Posten, so nicht zum Extraordinario 



350 Urkunden. 

gehöreten, auf dasselbe aber angewiesen worden, extraordinaire wie sonst ge- 
schehen, nnd Ihro Eönigl. Maj. sich bereits in Gnmbinnen zu declariren die 
Gnade gehabt, von Hofe zu remittiren allergnädigst gernhen weiten. 

Solches wären 
12,000 Thlr. — Gr. — Pf. znm Frantzösischen Kirchen-Bau. 
20,859 - 56 - 12 - ad Militaria. 
4,360 - 30- — - zur Riesenbncgschen Wasserleitung. 
37,219 Thlr. 86 Gr. 12 Pf. 
8e. Eönigl. Maj. declariren Sich hierauf allergn&digst, 

W(u einmahl accordiret wäre, dabey solte es bleiben, und die Cammer ob- 

gedachte Posten erhalten, doch solle noch dieserhalb schriftliche Vorstellung 

geschehen. 

2. Wegen des künftigen Extraordinairen Etats geschiehet Sr. Eönigl. 

Maj. der allerunterthänigste Vortrag, dassSe. Eönigl. Maj. dazu 195,000 Thlr. 

incl. der Bauten albereit zu accordiren geruhet hätten , und zwar auf dieses 

und das Lithauische Departement. 

Man bäthe aber allerunterthänigst , dass diese Summe dergestalt repar- 
tiret werden möchte , damit beyde Departements separiret blieben , und ein 
jedes wisse , wieviel es davon haben soll , auch desto besser damit wirth- 
schaften könne. 

Sc. Eönigl. Maj. resolviren hierauf allergnädigst, 

Das des Hrn. von Oöme Exceü. sich deshalb mit der Cammer zusammen 
thun und eine proportionirte Eintheihmg abgedachter Summe auf beyde Depar- 
tements gemachet , und solche hiemächst zur allergnädigsten Ratihabiiion Ihro 
allerunterthänigst überreichet werden solle. Hiebey erinnern Ihro Königl, 
Maj., daes mit besagetem Quanto wohl gewirthschaftet, und, wetvn was nach 
Verlauf des Jahres überschösse , angezeiget werden müsse. Beg dem Bau in 
Lithauen wäre nicht auf die Menage gesehen, sondern nur darauf, dass es in 
gewisser Zeit hätte fertig seyn müssen. Nun aber müsse man beg denen Bauten 
auf die Menage sehen, und nicht gleich neu bauen. Eine geringe Reparation 
zu rechter Zeit vorgenommen, könne oft einen kostbahren Haubt- Bau menagiren, 
und wäre bissweile mit einigen Nutzen demselben vorzukommeti. 

3. Des Herrn General und Etats-Ministers von Grumkow Excell. thun 
den Vortrag : Sie hätten ein Schreiben von dem Hrn. von Blumenthal aas 
Gumbinnen erhalten, des Innhalts, dass die Deputation auch an dem 1736ten 
Lieferungs-Quanto nichts schuldig bleiben würde, wenn Sc. Eönigl. Maj. die 
Gnade hätten, die 14,000 Thlr., so für Saath-Getreyde ausgegeben sind, im- 
gleichen 7000 Thlr. so bey denen Pächtern ausfallen , allergnädigst nieder- 
zuschlagen. 

Wenn Ihro Maj. nicht die Gnade hätten, ihnen eine reine Gasse zu schaffen, 
und Herr von Blumenthal eine verschuldete Casse anträte , so würde er auch 
künftig nicht im Stande seyn, den Etat zu erfüllen. 

Se. Königl. Maj. lassen diese Vorstellung allergnädigst Statt findett, und 
befehlen, dass auch deshalb schriftliche Erinnerung geschehen soll. 

4. Es wird Sr. Eönigl. Maj. ferner allerunterthänigst vorgetragen, dass 
Dieselbe allergnädigst sich erinnern würden , dass Höchstdieselbe zu Gum- 



Urkunden. 351 

binnen in der Conferentz resolviret hätten , von dem Schaarwerks-Reglement 
in 80 weit abzngehn, dass die Einrichtnng dessen nach ßines jeden Ambts- 
Umbständen geschehe, und bey Untersnchung der Polinischen Aembter , wo- 
rüber bereits die Ordre ezpediret, zugleich auch die Probe davon gemachet, 
nnd zur allergDädigsten Approbation eingeschicket werden soll. 

Es wäre aber darüber noch keine allergnädigste Ordre ansgefertiget. 
Se. KönigL Maj. befehlen zu noitren, dass selbige vom Hm, Krieges-Raih 
Schumacher expediret toeraen soll» 

5. AUernnterthänigste Proposition : 

Es hätten Se. Eönigl. Maj. in der Conferentz zu Gambinnen allergnädigst 
festgesetzet, dass die Arth des Acker-Baues bey denen Bauren, Cöllmem nnd 
Freyen geändert werden soll. Damit man sich nun genau darnach zu richten 
wisse; So bäthe man, dass allergnädigste Ordre darüber ertheilet werden 
möchte. 

Eönigl. allergnädigste Resolution : 
Die Ordre soUe expediret werden, 
Uebrigens sey Ihre allergnädigste Willens-Meynung diese : 

Die Räthe sollen darauf sehen ^ dass die Bauren gut tcirthschaften , zu 
rechter Zeit säeny und zu rechter Zeit emdten, Uebrigens aber sollen die Bau- 
ren , CöUmer und Fr eigen Freyheit haben, schmale oder breite Rücken auf ihren 
Aeckem zu machen , imgleichen mit P/lügen oder mit Zochen selbige zu bear- 
beiten. Doch hätte man sie zu ermahnen , dass sie lieber breite als schmale 
Rücken machen möchten. — Hie erinnern Jhro Königl, Maj, abermahls inci" 
denter, dass die Gebäude auf dem Lande nicht kostbahr, sondern nur tüchtig 
seyn müssten, Sie hätten z, e, bey der Kirche von Darkehmen angemerket, 
dass daselbst ungemein dicke Mauren wären. Vor eine Land-Kirche wäre das 
zu kostbahr, und müsse das Geld auf alle Arth menagiret werden, 

6. Wegen Baufälligkeit der Licent-Oebäude geschiehet Sr. Eönigl. Maj. 
allerunterthänigster Vortrag und wird der Riss und Anschlag Deroselben 
allerunterthänigst vorgeleget. 

Worauf Se. Eönigl. Maj. allergnädigst resolviren, 

Dass Sie dahin fahren und die Gebäude Selbst in Augenschein nehmen 
wollen, wobey Herr Krieges-Rath von ünfried zugegen seyn soll, 
Uebrigens wird auf geschehenen allerunterthänigsten Vortrag von 8r. 
Eönigl. Maj. resolviret, 

Dass der Krieges-Rath und Licent- Director Weyer wegen seines hohen 
Alters und abnehmenden Gedächtnisses, von all^^ Arbeit beim Lice^it dispensiret, 
wegen seiner vielf ährig geleisteten treuen Dienste aber ihm die Besoldung ad 
dies vitae gelassen, dem Krieges-Rath und Licent- Director Vor hoff das gantze 
Directorium beym Ucent-Collegio nnd die Correspondmce mit Herrn Richtern 
übertragen y und ratione dieses letztem eine Ordre an Herrn Richtern ansgefer- 
tiget werden soll. 

7. Der Holtz-Cämmerey-Etat pro anno 1737 wirdSr. Eönigl. Maj. 
allerunterthänigst vorgeleget, und befehlen Se. Eönigl. Maj., 

Dass deshalb höchst Deroselben eine ktirtze Nachweisung schriftlich ge^ 
schehen soll. 



352 Urkunden. 

Auch wird auf ge&ehehenenalleninterthftnigsteii Vorschlag tob 8r. K^nigl. 
Maj. resolviret, 

Dan ein- Controlkur bey der HaÜx^Cämmerey an^eseixet, und derselbe 
mit 8 Thlr. Mtmathlich aus dem Uebereckuss beym Holtz^ Garthen ealariret 
werden soll. 

8. Wegen des überhand nehmenden Desertirens derer Unterthanen, 
sonderlich in denen Lithanischen nnd Pollnischen Aembtem, woranf per Edic- 
tnm die Strafe des Stranges bereits gesetzet ist, wird Sr. Königl. Maj. aller- 
unterthänigst vorgetragen, dass zn Instmirnng dergleichen Processe nnd ehe 
die Gonfirmation von Hofe erfolgete , viele Zeit aufginge ; Dahero man denn 
in Vorschlag brächte, ob 8e. Königl. Mig. nicht allergnädigst nachgeben 
wolten, dass die Untersuchungen in dergleichen Fällen* sogleich vom Haubt* 
Ambte vorgenommen , die Acta an das hiesige Criminal-Gericht eingeschicket, 
von diesem aber die Sententz zur Gonfirmation der hiesigen Regierung tiber- 
geben, und so dann zur Execntion gebracht werde. 

Welches denn Se. Königl. Maj. in Gnaden genehm halten, und appro- 
biren, 

9. Sr. Königl. Maj. wird ferner allerunterthänigst vorgetragen : Dass 
die neuen Städte keinen Bier- Verlag auf dem Lande hätten. 

Die. Cöllmer und Freyen aber, so nicht selbst zu brauen berechtiget, 
hätten bishero die Option gehabt, das benöthigte Bier von denen Aembtern oder 
Städten zu nehmen, da denn bey letzterm Fall 39 Gr. poln. aus denen Ac- 
cisen- und Tranksteuer-Gef&Uen , wegen jeder aufs Land gehenden Tonne 
vergüthet worden. Zu Herstellung einer Gleichheit zwischen Aembtern und 
Städten, wird die Aufhebung obgedachter Vergüthung, und zu besserer Nah- 
rung der neuen Städte in Vorschlag gebracht , dass selbigen auch ihr Bier 
aufs Land zu debitiren, wenn sie Gelegenheit dazu hätten, unverwehret sein 
möge. 

Worauf Se. Königl. Maj, dieses alles in Gnaden aggreiren. 

10. Auf das allergnädigste Rescript vom 24. Juni c. a. vermöge des 
befohlen worden, dass wegen der auf denen Freyheiten zu unterhaltenden 
Brunnen, Dämmen und Stein-Pflasters und dazu erforderter Kosten , künftig 
von der Gammer unweigerlich Assignation ausgestellet werden soll , wird in 
aller Unterthänigkeit Sr. Königl. Maj. vorgestellet, wie solches denen vorigten 
Rescripten entgegen ; Se. Königl. Maj. hätten nehmlich unter dem 9. Junii 1734 
resolviret, dass weil die Freyheiten unter der Jurisdiction des Magistrats 
gesetzet, derselbe auch die Brunnen ans der Gämmerey Mitteln anfertigen und 
repariren lassen müsse. Ueberdem hätten Se. Königl. Maj. jährlich aus der 
Accise zu derselben Unterhaltung, an den Magistrat zu zahlen , allergnädigst 
accordiret. 

Hiezu kähme ferner, dass die Gämmerey von denen Freyheiten die Bür- 
ger-Rechts-Gelder zöge , auch von denen auf denen Freyheiten wohnenden 
Kauf-Leuthen die Waager-Revenues verbessert würden. Und wenn diesem allen 
ohngeachtet, die publique Aussgaben bey denen Freyheiten doch aus der Ren- 
they gezahlet werden selten; So würde dem Etats-Quanto so viel abgehen. 



Urkunden. 353 

Se. Kfinigl, Maj\ decidiren aÜergnadxgst, dass die Cämtnereg sot/iane 
Kosten tragen soll, 

11. Wegen des kleinen Exercir- Platzes bey Ealthoff^ welchen 8e. 
Dnrchl. der Herzog von Hollstein besehen, aggreiren 8e. Königl. Maj. anf 
geschehenen Vortrag in Gnaden : 

Dass, weile doch alle Jahr man einen solchen Platz brauchen würde, sei- 
higer dazu ein vor allemahl ausgemachet bleibeti, die Eintheilung mit dem Vor- 
werke anders gemachet, und der Abgang, welchen Pächter dadurch leidet, zttr 
Vergüthung aus dem Extraordinario so wohl ratione praeteriti alsfuturi ein- 
geschicket werden soll. 

12. Allerunterthänigste Proposition : 

Es wäre zu dem theuren Ankauf des Habers vor die Cavallerie der 
Surplus-Casse ein Vorschuss von der Ober-Steuer-Casse geschehn. Die Sur- 
plns-Casse sey nicht vermögend, dieses Geld so bald wieder zu restituiren. 
Dahero man dann vorschlüge, dass das Capital so lange bei der Surplns-Casse 
stehen bleiben nnd k 5 pro Cent bis zur Wiedererstattung verinteressiret 
werden soite. 

Von Sr. Königl. Maj, wurde allergnädigst aggreiret, dass die Saltzbur- 
gische Gelder heg der Surplus-Casse bleghen, doch nur ä 4 pro Cent verin- 
teressiret werden sollen. 

13. Zu Erbauung derer nach der neuen Einrichtung des Mühlen-Wesens 
annoch benöthigten Mühlen, 

Accordiren Se. Königl. Maj. allergnädigst die erforderte 18,670 Thlr. und 
soll wegen derselben Remittirtmg die Ordre expediret werden, damit das daraus 
entstellende Plus der 1500 Thlr, erfolgen könne. 

14. Die zur Erbauung der neuen Stadt Soldau erforderte 10,600 Thlr. 
sollen bis auf künftiges Jahr ausgesetzet bleyben, und alsdann dammb erin- 
nert werden. 

15. 8e. Königl. Maj. resolviren auf gesehenen Vortrag, 

Dass der hiesige Magistrat künftighin alle Jahre die Cämmerey - Rech- 
nunge 4 Monathe nach verflossenem Jahre an die Cammer zur Abnahme über- 
geben, und nicht mehr so säumig sich darunter bezeigen, und deshalb Ordre 
ergehen solle. 

16. Und da Se. Königl. Maj. auch angezeiget wird, dass der hiesige 
Magistrat nicht mit gnugsahmer Promptitude denen Verordnungen der Cammer 
ein Gnügen thäte; So lassen Se. Königl. Maj. notiren, 

Dass eine scharfe Ordre an den Magistrat ergehen soll, denen Ordres der 
Cammer zu pariren, und selten sie erst thun, was verordnet würde, und wenn 
sie zur Beschwerde Ursache tu haben meineten. So könten sie hernach mit 
ihrer Beschwerde über die Cammer einkommen. 

Des Herrn Cammer-Directoris du Rosey Hockwohlgeb. sollen ettoan aUe 
14 Tage aufs Rath-Hauss gehen und sehen, ob alles exequirt sey, was befohlen 
worden. 

17. Zur Evitirung aller CoUisionen und Disputen zwischen denen Steuer- 
Räthen und Ambts-Haupt-Leuthen, bey denen Raths-Wahlen in denen kleinen 
Städten, wird von Sr. Königl. Maj. auf geschehenen Vortrag aggreiret, 

stadelmann, Friedrich Wilhelm I. 23 



354 Urkunden. 

Dass mit derselben Wahl^ Introduction und Confirmation der Commissa— 
rit4s loci und die Cammer allein^ mit Satzung der Richter und derselben Conßr- 
madon die Amts-Haupt-Leuthe und die KOftigL kiesige Regierung allein 2U 
thun haben sollen» 

18. Sonaten wird von Sr. Eönlgl. Maj. auch nachgegeben, 

Dass denen Bechern , so lange bis frisch Oetregde zu Markt komt , der 
Scheffel Roggen vom kiesigen Magazin vor 18 Gr, verkaufet werden soll. 

19. Sr. König}. Maj. wird alleninterthänigst vorgetragen, dass die Jahr- 
Märkte auf dem platten Lande alle abgeschaffet wären, bis auf Ealinowen nnd 
Heydeknig. Die Ursache, warumb es an diesen beyden Oehrtern nicht ge- 
schehen, sey diese, weile Se. Königl. Maj. dadurch nichts gewinnen, sondern 
verliehren würden. 

Worauf Se. Eönigl. Mig. Sich allergnädigst declariren, 

Die Verlegung der Jahr-Märkte in die Städte solle Profit nicht Schaden 
bringen, Werm bey diesen beyden Oertkem Verlust wäre; so sollen die Jahr- 
Märkte daselbst bleiben, 

20 . Wegen des wüsten Platzes, welchen der Capitain von Eibrecht bebauen 
will, wird, zu Folge dem deshalb eingekommenen allergnädigsten Rescript 
allerunterthänigste Erinnerung gethan, und von Sr. Eönigl. Maj. zur Resolu- 
tion ertheilet , dass dieses Jahr der Herr Capitain von Eibrecht keine Bau- 
Yergüthnng haben könne. 

21. Auf geschehenen allerunterthänigsten Vortrag wegen des häufigen 
Vorspanns so der Bauer hergeben muss ; Wird von Sr. Eönigl. Maj. resolviret, 

Dass eine Ordre an die Regimenter ergehen soll, dass Niemand ohne spe^ 
ciale Ordre von Sr. Königl. Maj. , oder ohne Paesse der Cammer einigen Vor^ 
spann zu nehmen, sich untersteken soll. 

22. Wegen der Zeitungs-Relation wird Sr. Eönigl. Maj. alleninterthä- 
nigst vorgetragen wie Camera nicht alles dasjenige , so darin stünde , just 
vor Wahrheiten ausgäbe. Sie könne aber nicht umbhin, gemäss habender 
Ordre es anzuzeigen , was berichtet würde, nachhero aber würde es unter- 
suchet. 

Womit denn Se. Eönigl. Maj. allergnädigst zufrieden waren. 

23. Wegen Aufnahme der Städte Memel und Tilsit, und Vermehrung 
ihrer Nahrung waren Ihre Eönigl. Maj. diesesmahl nicht gemeinet, die Pro- 
position der Cammer anzuhören. 

24. Da Ihro Eönigl. Maj. vorgebracht worden, dass die Unterthanen 
wegen der Trau-Scheine denen Pächtern was geben mttsten ; So produciren 
des Herrn von Lesgewang Excell. die scharfe Ordre, die deshalb an alle Be- 
ambte unterm 30. Julii 1734 ergangen, und wolle Camera hoffen, dass der- 
selben nicht contraveniret werde, zumalen Ihr keine speciale Casus bekandt 
wären. 

Sr. Eönigl. Maj. befehlen, 

Dass die Departements-Rätke alle Klagten in den Aembtem unterstichen, 
und die Bat4ren selbst fragen sollen. Worauf f dass solches nicht allein ge- 
sckeke, sondern auck dass die Klagen dem CoUegio sckriftUek angezeiget, und 



Urkunden. . 355 

redressiret würden , Sr.Königl. Maj, allenmierthäntffsi auf Eyd und Pflicht 
versichert werden, 

25. Es werden 8r. Königl. Maj. einige ausgearbeitete Pikees wegen 
Handels und Wandels vom Licent und der Accise allerunterthänigst vor- 
geleget, und daraus vorgetragen, dass von 2 Millionen eingegangenen Waaren 
auf 1 72 Millionen Werth wieder ausgegangen, und also nur etwan vor eine 
halbe Million im Lande geblieben, und aggreiren Se. Königl. Maj., dass Ihro 
solche zur Curiositftt zugeschicket werden. 

26. Des Königs Majestät erkundigen sich, wie es mit der hiesigen Accise 
dieses Jahr gehen werde. Worauf von dem Herrn Accise-Director Kornmann 
die Versicherung gegeben wird, dass der Handel alles ersetzen würde; Es 
kähmen viele Bussen mit Poltereyen und anderen Waaren her, erstere würden 
von hier nach Leipzig Verschicket, und nähmen die Russen viele inländische 
wollene Manufactur- Waaren zurück. 

27. Noch wird 8r. Königl. Maj. ein Extract alleninterthänigst vor- 
geleget, laut dem an Leinwand aus denen kleinen Städten vor 10,900 Thlr., 
und vom platten Lande vor 61,000 Thlr. pro anno 1736 zu Königsberg ein- 
gekommen, und wäre also vor 24,000 Thlr. mehr als vergangen Jahr ein- 
gekommen, woraus Ihro Königl. Maj. zu schliessen geruhen würden, dass die 
Flachs-Spinnerey und Leinen-Weberey sich im Lande vermehre. 

28. Fernerer allerunterthänigster Vortrag : 

Es solte denen Regimentern Cavallerie vor die Sechss Wochen Grasung 
Hart- Futter geliefert werden. Das dazu erforderliche Quantum betrüge 
18,535 Schfl. ; die Cammer aber habe nicht mehr als 13,390 Schfl. k 40 Gr. 
vor Geld bekommen können , dass also das noch fehlende an Roggen werde 
geliefert werden müssen. 

Der Abzug geschähe denen löbl. Regimentern k 20 Gr. vor jeden Scheffel 
Haber und k 40 Gr. vor jeden Scheffel Roggen, welches 4500 Thlr. auss- 
mache, hingegen koste der Ankauf des Habers 5949 Thlr. 10 Gr. Es würden 
also Ihro Königl. Maj. das fehlende von 2975 Thlr. 50 Gr. zu assigniren 
allergnädigst geruhen, wie solches denn Se. Königl. Maj. auch in Gumbinnen 
bereits resolviret hatten. 

Königl. allergnädigste Resolution : 

Es soll eine Ordre expediret werden, solches Geld aus der General-Casse 
an her o zu remittiren. 

29. Wegen der eingegangenen Linnen-Fabrique thun des Herrn Ge- 
neral von Grumbkow Excell. den Vortrag : Die Sache kähme nicht zu Ende, 
Pinnet lebete in der grössten Noth, und seine Freunde in Holland, die ihm 
unter die Arme greifen weiten, wären nicht gesonnen, eher was vor ihn zu 
thun, und ihn wieder in den Handel zu setzen, bis er aus dieser Sache gäntz- 
lich heraus wäre, und zuletzt würde doch nichts von denen Debitoribus zu 
erhalten sevn. 

Königl. Resolution: 

Es soll eifie Ordre deshalb an E. KönigL GenercU-Ober-Finantz-Directo- 
rium expediret werden, 

23* 



356 .Urkunden. 

30. Noch proponiren hochgedachte Se. Excell. den Krieges-Cassen-Zu- 
stand, wie nehmlich 252,000 Thlr. an General-Huben-Schoss im Etat an- 
gesetset wären. Sie hätten sich erkundiget, ob solche einkähmen, hdreten 
aber Nein, und dass am General-Huben-Schoss an 20,000 Thlr. fehleten. 
Oleichwohl meldete sich Camera nicht , dass am Etat etwas von Sr. Königl. 
Maj. remittiret werden möchte. Dieses schiene paradoxe zu seyn, es stecke 
aber nichts böses darhinter. Es würden Eönigsbergische und Eleinstädtiscbe 
Accisen, item Trankstener :c. zusammen genommen, diese hätten Plus getragen. 
Und also würde der Ausfall bey der Contribution dadurch ersetzet , und es 
bliebe doch noch etwas Plus. 

Se. K&nigL Maj. approbiren solches ^ nur soll edle Jahre eine Nackweisting 
deshalb eingeschicJcet werden. 
Wegen der Gontributions- Reste vom Adel haben Se. Königl. Maj. deh 
erkundiget, und wurde Deroselben referiret, dass deshalb bereits ein Extract 
nach Hofe geschicket sey. 

31. Se. Königl. Maj. befehlen, 

Dass alle Monathe höchst Deroselben ehie Balance von allen Städten von 

Pbis und Minus der Accisen eingeschicJcet werden solle. 

Ob nun wohl solches monathlich bis dahero geschehen ; So wollen doch 

Se. Königl. Maj. dass künftighin es in duplo gefertiget, und an Ihre höchste 

Persohn auch ein Exemplar geschicket werden soll , so wie es von der Chur- 

Märkischen Cammer geschähe. 

32. Wegen des Herrn Hof-Rath Pöhling fragen Ihre Königl. Maj. aus 
eigener hohen Bewegung: Ob er seiner Function ein Gütigen thue? Worauf 
von des Herrn von Lesgewang Excell. ihm das Zeugniss gegeben wird, da^s 
er selbiger recht gut vorstehe. 

Se. Königl. Maj. resoiviren, 

Da^s der Herr von Göme Excell. hingehen, und den jetsigen Zustand des 
Elbingschen Territorii ansehen sollen. 

Se. Königl. Maj. vermeinen, dass der Magistrat zu Elbing die Unter- 
thanen plackete, und dass dahero nicht der Etat erfüllet würde. 

Worauf alleninterthänigst versichert wird, dass Pöhling seine Function 
verstünde, und dem Magistrat nichs zuliesse. 

Da von Seiten der Cammer nichts weiter zu proponiren war, und des 
Herrn von Görne Excell. auf Befragen Sr. Königl. Maj. auch nichts zu pro- 
poniren hatten, haben Se. Königl. Maj. die sämbtliche Räthe ermahnet, Ihre 
mit Treue und Eyfer zu dienen, auch sie darzu mit Yerheissung Dero Gnade 
encouragiret , übrigens aber haben Sie Ihnen die Subordination äufs nach- 
drücklichste eingeschärfet. 

71. Extract einer die bäuerliche WirthschaftsfOhrung in Preussen betre^ 
fende d. d. KSnigsberg den 27. Juli 1736 an die Preussische Kammer ge- 
richteten K. Ordre. 

ad 5. Gleichergestalt accordiren Se. Königl. Msg. denen Bauren, CöU- 
mem und Freyen, wie in Lithauen, also auch hier, die Freyheit, dass ein jeder 



Urkunden. 357 

seine Aecker, so wie er es nützlich erachtet, mit Pflügen oder mit Zochen be- 
stellen könne ; dabei Sie noch aas Königlicher Gnade denen Banren, Cöllmern 
und Freyen permittiren , breite oder schmahle Rücken auf ihren Aeckern zu 
machen, wobei Sie jedoch, insonderheit an denen Ohrten, wo es ohne Be- 
denken angehet, ermahnet werden sollen, dass Sie lieber breite alss schmale 
Rücken machen möchten, üebrigens, gleich wie dadurch der bisherige prae- 
text eines Nachtheils bey dem Ackerbau wegfället , also befehlen Höchstdie- 
selben dem CoUegio und denen Departements-Räthen so viel ernstlicher, darauf 
scharf zu sehen, dass die Bauren gut wirthschaften , ihren Besatz in acht 
nehmen, zur rechter Zeit und gehörig pflügen und säen und zur rechter Zeit 
erndten sollen , wobey auch die Bauren angehalten werden müssen, ihre Ge- 
bäude und Grabens in gutem Stande zu halten, und überhaupt so zu wirth- 
schaften, dass Sie ihre praestanda leisten können. 



72. K. Ordre an die Minister v. Görne und v. Lesgewang, ingleichen den 
Director v. Rosey in Betreff des landwirthschaftlichen Betriebs auf den 
preussischen Domainen und in den Wirthschaften der Amtsbauern ; ferner 

über Baumpflanzungen , Remissionswesen k. 

Nachdem] Se. Königl. Maj. in Preussen Unser allergnädigster Herr, vor 
nöthig befunden, Dero Preussische Kriegs- und Domainen-Cammer über ver- 
schiedene Puncto , so zu besserer Ordnung , Wirthschaft und Menage , auch 
richtiger und prompter Bezahlung des Etats dienen, näher zu instruiren ; Alss 
befehlen Sie Dero würkl. Geheimbten Etats-Minister von Görne, wie auch 
Dero Etats-Minister und Präsident von Lesgewang, ingleichen Dero Director 
du Rosey hierdurch in Gnaden, zugleich aber alles Ernstes , dass sie nach- 
stehender Dero allergnädigsten Willens-Meynung in allen und jeden Puncten 
nachleben, solche ohne raisonniren und sonder einigen Anstand in denen zum 
Königsbergschen Departement gehörigen Aembtem und Districten introdu- 
ciren, auch genauest bey Vermeydung Dero allerhöchsten und schwersten Un- 
gnade darauf halten sollen. Und zwar 

1. Haben Se. Königl. Maj. mit besondern Missfallen gesehen, dass in 
Preussen bey derErndte mit dem Getreyde so übel und schlecht hauss gehalten 
wirdt, dass das mehreste davon in die quiste gehet, dieweil bey solcher die 
Arbeiter hinter der Sense vonMem Korn oder andern Getreyde kleine Bünd- 
chens machen , so gar nichts sagen wollen, noch die Erndte im geringsten 
befördern. Es wollen Se.jKönigl. Maj. daher, dass hinführo auf allen Dero 
dortigen Aembtern und Vorwerkem, hinter der Sense die Magd nicht mehr 
mit der Hand aufraffen, sondern mit der Harke aufharken soll. Was mit einer 
Harke zweymahl zusammen geharket werden kan , davon soll ein Bund ge- 
machet , solches [aber nicht |mit den frisch gemäheten Roggen, oder andern 
Getreyde gebunden, sondern mit Bind-Stroh, so wie es in der Chur-Mark und 
in andern Provintzien gebräuchlich ist, zusammen gebunden werden, und 
werden die dorten befindlichen teutsche Wirthe wohl wissen, was Bind-Stroh 
ist, folglich wird es gar kein Perl-Stück seyn, sofort zu introduciren, das 



358 Urkunden. 

Korn und übriges Getreyde in Bnnden zu binden. Wenn die Garben dergestalt 
anfgeharket nnd gebunden worden, so sollen sie in Mandeln oder Stie^e- 
Weyse anfgesetzet werden, wiewohl es besser ist, solche in Mandeln auf- 
zusetzen; der Vortheil davon ist dieser, dass t) nicht so viel Getreyda 
verqnistet wird; 2) kan der Pächter oder der Verwalter aUemahl accorat 
nach zehlen, wie viel Mandeln oder Stiege er in die Scheune bekomnaen 
werde , und kan also 3) sein Volk oder auch sein Schreiber ihm nicht so viel 
stehlen, da er ihnen allemahl accurat nachrechnen kan, 4) weil auch als- 
dann die Bünde, eins in das andere gerechnet, von gleicher Grösse seynd, so 
kan der Pächter, wenn er e. g. 100 Mandeln gewinnet, und davon eine Mandel 
oder 3 ausdreschen lassen, um zu sehen wie es lohnet, darauf so gleich seinen 
Oalculum praeter propter, wegen Abgabe der Pacht machen, auch seine Hanss- 
haltung und Ausgabe darnach einrichten. 

2. Ordnen und wollen 8e. Königl. Maj., dass wenn hinführe ein Ambts- 
Bauer mit Pferde und Wagen nach einer Stadt fähret, und auf seinen Wagen 
daselbst nichts zu verkaufen hat, alsdann ihm der Thorschreiber nicht in die 
Stadt herein lassen soll. Wenn aber der Bauer in einer Stadt was zu Markte 
fahren und verkaufen will , so soll ihm der Beambte zuvor einen Zettel mit- 
geben, auf welchen specificiret stehen soll, was dieser Bauer an Getreyde, 
Gersten, Haber oder sonst an andern Victualien , Vieh oder Denr^es in die 
Stadt zum Verkauf bringen will, und soll er alsdann gegen Vorzeigung eines 
solchen Zettels herein passiret werden. 

Der Beambte soll dergleichen Zettel denen Bauren jedesmahl ohnweiger- 
lich und ohnentgeldlich ausstellen , auch davor unter keinerley Praetext, bey 
Strafe des Hengens nicht das geringste nehmen. Wenn nun dergleichen Bauer 
von dem* Markte aus der Stadt wieder nach Hause kommet, so soll alsdann 
der Beambte sogleich und noch selbigen Abend hinterher seyn, und den Banren 
von dem Gelde welches er in der Stadt gelöset, seine Praestanda bezahlen 
lassen, ihm auch das bezahlete alsdann in seinem Qaitungs-Buche richtig ab- 
sehreiben. Solte auch schon der Bauer in denselben Monathe da er nach der 
Stadt zu Markte gefahren , nichts an prästandis schuldig seyn ; so mnss doch 
der Beambte darauf sehen, und daran seyn, dass der Bauer sein Geld nicht 
verspillere, sondern doch es an den Beambten abgeben müste, um also seine 
Prästanda abzutragen. 

3. Mit denen Beambten und Pächters soll es wiederum gleichergestalt 
gehalten werden, und sollen die Aceise-Bedienten ebenmässig keinen Beambten 
oder Pächter der mit Pferd und Wagen etwas zu Markte bringet, in die Stadt 
lassen, wofeme er nicht einen Zettel von der Kriegs- und Domainen-Cammer 
hat , auf welchen gleichmässig specificiret seyn muss, was der Beambte oder 
Pächter an Getreyde, Victualien, Denr^es, Vieh, oder aber sonsten in der 
Stadt zu Markte bringet ; Hierauf aber und wenn derselbe vom Markte wieder 
nach Hause kommet, muss die Kriegs- und Domainen - Cammer wie oben 
gedacht , sogleich hinter her seyn und das von dem Beambten oder Pächter 
gelösete Geld gleich den andern Tag von ihm abfordern , wenn es auch nur 
1 Thlr. seyn, und solches auf Bezahlung seiner quai*tale nehmen, ihm aber 
darüber gehörig quitiren. 



Urkunden. 359 

4 . Das Weydenpflanzen haben Se. Eönigl. Mi^ . niin schon seith 1 5 Jahren 
so ernstlich befohlen; 8ie haben aber noch bey Dero letztern Anwesenheit 
in Prenssen missfällig wahrnehmen müssen, dass solchen noch zar Zeit sehr 
schlecht nachgelebet worden, und es eine Schande anzusehen ist, wie nur hie 
und da einzelne und noch dazu gar wenige Weyden stehen. Es soll also der 
von Görne und der von Lesgewang, nebst den du Rosey, sogleich veranstal- 
ten, dass hinführe in dem Eönigsbergschen Departement um und bey den 
Vorwerkem viel Weyden gepflanzet werden, damit nicht nur der Wind die 
Dächer nicht so sehr verderben kan , sondern auch die Weyden zum Backen, 
desgleichen zu Zäune gebrauchet , auch das andere Holtz dadurch menagiret 
werden könne. In denen Dörfern ist auch Plajz genug zum Weydenpflanzen 
daher in solchen 4 bis 6 reyen Weyden gesetzet, überdem auch dergleichen 
um die Dörfer rings herum gepflanzet werden sollen, so dass es aussiebet, als 
ob sie in. einem Busche lägen. Wo Grabens seynd, müssen auch auf beyden 
Seiten Weyden gepflanzet werden, um das Ufer dadurch fester zu machen. 

5. Seynd die Bauren besser als bisher, und scharf anzuhalten, dass sie 
Gartens machen und Obst-Bäume dann setzen , damit diese von Sr. Königl. 
Maj. so oft befohlene nützliche Sache einmal zur observantz komme. 

6. Insonderheit aber soll der von Görne und der von Lesgewang nebst 
den du Rosey, gehörige und nachdrückliche Anstalten machen, damit so- 
wohl die Vorwerks- Aecker, als die so denen Bauren gehören, allemahl zur 
rechten Zeit wohl gepflüget werden, so wie es das Reglement besaget. Ueber- 
dies ist genau darauf acht zu geben, dass bey denen Vorwerkem sowohl, als 
bey denen Bauren gute Misthöfe gehalten werden ; Und soll der von Görne 
und der von Lesgewang nebst den du Rosey diesemnächst ein Reglement 
verfertigen, damit hinfort der Mist zu rechter Zeit auf die Aecker gefahren 
und solche damit beackert werden, welches um so mehr nöthig ist, als die 
mehresten Pächter und Unterthanen, sonderlich im Oberlande, den Mist bisher 
in den Ställen verfaulen lassen, so, dass er mit der Zeit seine Kraft verlohren, 
und den Acker hiemechst nichts mehr geholfen. 

7 . Wenn nun gedachter maassen das Land recht beackert worden ; So 
muss die Krieges- und Domainen-Cammer darauf halten auch davor respon- 
sable seyn, dass 1 4 Tage nach Michaelis alle Aecker zu gesäet seyn müssen. 

Seite sich alsdann ein Ambt finden in welchen nach Verfliessung ge- 
dachter 14 Tage nicht alle Aecker zugesäet worden wären; So soll der 
von Lesgewang den Departements-Rath von solchen Ambte davor in Ketten 
und Eysen schlagen lassen, zugleich aber an Se. Königl. Maj. davon berich- 
ten , anderergestalt der von Lesgewang selbst davor responsable seyn soll. 

Dahergegen jeder Departements-Rath autorisiret seyn soll, seine unter- 
habende Beambte, wie auch Bauren, scharf anzuhalten, dass solche dieser 
Ordre stricte nachleben müssen. 

8. Weil auch Se. Königl. Maj. gefunden, dass in den Königsbergschen 
Departement noch nicht Grabens genug gemachet worden, um das Wasser von 
denen Aeckem abzuleiten ; so sollen die Beambten und Pächter angehalten 
werden, mehrere aber auch tiefere und breitere Grabens an denen Aeckem zu 
ziehen; wenn aber dergleichen Graben etwa nur von einem Fuss tief und 



360 Urkunden. 

ebenso breit gemachet wird , ist es so viel wie nichts, sondern es müssen die 
Grabens die gehörige Tiefe und Breite haben , endlich auch nicht, wie an 
einigen Ohrten geschehen, auf der Höhe, nnd auf denen Bergen gemachet wer- 
den , sondern mitten in der Tiefe , wo sich das Wasser von denen Aeckem 
abziehen kan. 

9. Wenn bisher in denen Aembtem, Hagel- oder Wasser-Schaden, oder 
auch sonsten einiger Misswachs gewesen, und die Departements-Räthe solchen 
untersuchen müssen ; So ist es mehrentheils geschehen , dass diese sich nur 
auf den Rapport der Beambten hierunter verlassen, und also die Sache nicht 
weiter noch Selbsten gründlich untersuchet haben ; dahero denn erfolget ist, 
dass, wenn etwa der Schade. 50 Thlr: importiret hat, den ohnerachtet doch 
ein generaler Schade daraus gemachet , und wenn etwa eines einigen Bauren 
Acker verhagelt , daraus eine Remission vor das gantze Dorf vorgeschlagen 
worden. Se. Königl. Maj. befehlen dahero ernstlich, dass die Kriegs- und 
Domainen-Räthe hinfahro auch in dergleichen Fällen Ihr Devoir besser thun, 
und wenn dergleichen Schaden in ihren Departement gemeldet wird, alsdann 
solchen selbst wohl examiniren , Stück vor Stück besehen und den Schaden 
beurtheilen, um alsdann ihren Rapport davon zuverlässig und gründlich zu 
thun ; bei welchen ihren Bericht sie zugleich alle und jede Stücke worauf der 
Schaden geschehen, specificiren sollen. Der Etats -Minister und Präsident 
von Lesgewang aber, ingleichen der Director du Rosey müssen sich auf solchen 
Rapport des Departements-Raths nicht so schlechterdings verlassen, sondern 
auf ihrer Huth seyn, nnd wenn sie das geringste Bedenken finden, selbst hin- 
terher reisen und examiniren, ob der angegebene Schaden wahr und von der 
berichteten Erheblichkeit sey oder nicht? Anderergestalt Se. Königl. Maj. 
sich deshalb an Sie den Präsidenten und Director halten werden. Der Depar- 
tements-Rath aber welcher einen falschen und ungegründeten Bericht erstattet 
zu haben betroffen wird, soll, nach Sr. Königl. Mi^. bereits ergangenen 
Ordre, in Eyssen und Ketten geschlossen, und demnächst davon an Se. Königl. 
Maj. immediate berichtet werden. 

10. Wegen des Bauens in denen Königl. Aembtem, auch bei andern 
Königl. Gebäuden, befehlen Se. Königl. Maj. dass der von Göme nebst den 
von Lesgewang nnd den du Rosey wohl überlegen sollen, wie und auf was 
Arth alle solche Bauten hinführo mit mehrerer und weit besserer Menage, alss 
bisher nicht geschehen, gemachet werden können. Zu dem Ende die Gebäude 
nicht so kostbar nnd magnifique , sondern mit aller ersinnlichen Menage ge- 
machet werden müsten , und soll und muss das Königsbergsche Departement 
absolute mit den von Sr. Königl. Maj. ausgesetzten Quanto zum Bau auskom- 
men, und solches durchaus nicht überschreiten, im Gegentheil aber ein ziem- 
liches davon jährlich menagiren und im Bestände behalten , doch aber alles 
auch in gutem Stande erhalten. 

Es declariren auch Se. Königl. Maj. hierdurch, und wollen, dass ge- 
dachtes Königsbergsche Departement wegen seiner zu thuenden Bauten hin- 
führo keine Anfrage mehr, weder an Se. Königl. Maj. noch an Dero General- 
Ober- Finantz- Krieges- und Domainen-birectorium thun soll, sondern es 
muss ersteres seine Disposition wegen der Bauten selbst machen, alles im 



Urkunden. 361 

Stande erhalten^ und doch mit dem quanto dazu, obstehender maassen aus- 
kommen. Wenn aber das Jahr zu Ende ist, alsdann soll die Krieges- und 
Domainen-Cammer alsofort die Rechnung an das General-Directorium ein- 
senden, und darin anzeigen, was solche vor das zum Bau assignifte Quantum 
gebauet, und wieviel Geld sie davon zum Bestände übrig behalten habe. 
Da auch Se. Königl. Maj. 

dem Königsbergschen Departement 111,961 Rthlt; 
dem Li thauschen Departement aber 83,939 - 

in allen 195,900 Rthlr. 

zum Bau und zu Remissionen , insonderheit aber zu Erfüllung des Etats ge- 
lassen haben : Als wiederholen Sie hierdurch nochmals dass Dero Krieges- 
nnd Domainen-Cammer in Preussen , sowohl vom Königsbergschen, alss von 
dem Li thauschen Departement , von denen ihnen assignii*ten 195,900 Thlr. 
nicht nur alle Aembter-Gebäude unterhalten , und was sie zu bauen nöthig 
finden, bauen, sondern auch die Remissiones daraus geben, und dergestalt 
ihren Etat absolute erfüllen, über diess aber doch noch von mehr erwehnten 
195,900 Thlr. jedesmahl einen Bestand übrig behalten, und also mit dem 
Gelde recht wirthschaften lernen sollen. Wenn das Jahr zu Ende ist, als- 
dann soll die Krieges- und Domainen-Cammer die Rechnung von solchen 
195,900 Thlr. an das General-Directorium zur allergnädigsten Approbation 
und Decharge einsenden und dadurch zeigen , wie sie mit solchem Gelde ge- 
wirthschaftet und was davon im Bestände geblieben, insonderheit da nach der 
von Sr. Königl. Maj. gemachten Rechnung und Disposition auf beyde Depar- 
tementsjährlich 81,000 Thlr. übrig bleiben. 

1 1 . Es haben auch Se. Königl. Maj. angemerket, dass bisher iu Preussen 
denen Arbeitern bey den Bauten ä proportion des dort wohlfeylen Korn- 
Preyses, ein mehreres an Arbeitslohn alss in andern Provintzien bezahlet wird, 
Sie befehlen demnach hiemit dass der von Görne und der von Lesgewang nebst 
den von Rosey das Arbeits-Lohn vor solche Bauten und zwar sowohl auf denen 
Aembtem und Städten, alss auf dem platten Lande, überall reguliren, und eine 
ordentliche Taxe und Reglement machen sollten, wie hoch ein jedes Verbind zu 
bezahlen ist, und was denen Arbeitern gegeben werden soU. Welches Regle- 
ment und Taxe Sie als dann durch ein öffentliches Edict im gantzen Königreich 
Preussen publiciren lassen, auch darüber gehalten werden soll. 

12. Bey grossen Bauten sollen allemal accurate Anschläge gemachet, 
solche sehr wohl examiniret und auf das allergenauste bedungen , auch das 
Geld besser wie bishero zu rahte gehalten, nicht aber so verschleudert werden. 
Es muss auch der Bau nicht prächtig noch kostbar, sondern nur gut gemachet 
werden, und giebet die neu erbaute Kirche zu Gnmbinnen ein klares Exempel, 
mit was weniger üeberlegung die dortigen Bauten bisher geführet worden, 
da durch Anlegung unnöhtig dicker Mauren , und durch andere unnützliche 
Depensen diese Barche 20,000 Thlr. kostet, welche doch, wenn alles recht 
eingesehen worden were, mit 8000 Thlr. füglich gebauet werden können. 
Nicht zu erwehnen der neu zu erbauenden Licent-Gebäude in Königsberg, 
wozu anfänglich 11,000 Thlr. gefordert werden wollen, da, wenn solche Ge- 



362 Urkunden. 

bände nicht magnifiqne gebanet nnd denen Licent-Bedienten keine grössere 
Wohnungen, als sie zur höchsten Nohtdurft brauchen erbauet werden, selbige 
mit 6000 Thlr. nicht allein gar wohl gemachet, sondern davon anch noch ein 
ziemliches menagiret werden kan. Dahero dann die Kri^es- und DonMunen- 
Cammer vor das ktinftige mehr Attention, Ueberlegung und Menage bej dem 
Bauen gebrauchen, endlich auch sieh nicht blos auf die AnschlAge derer Baa- 
meister verlassen, sondern alles selbst examiniren und genau bedingen muss. 

13. Wegen des Vorspannes in PrensBen wollen Se. Königl. Maj. dass 
die dortige Krieges- und Domainen-Cammer hinfilhro niemals Vorspann-Pftsse 
ertheilen sollen, als nur allein, wenn es die allerhöchste Nothwendigkeit vor 
Se. Königl. Mig. Dienst erfordert. 

Hiemechst soll von nun an kein Bauer, es sey auf einen von Sr. König!. 
Haj. selbst unterschriebenen Pass, noch auf einen Cammer-Pass sogleich and 
vor seinen Kopf vorapannen sondern es soll solcher Yorspann-Pass an dem 
Schnitzen jedes Dorfes gebracht und gezeiget werden, der alsdann denjenigen 
Bauer, welchen die Reihe den Vorspann zu thun trift, solches anbefehlen soll. 
Kein Bauer soll alsdann, ausser wenn Se. Königl. Maj. nebst Dero Suite 
dorten reisen , nicht mehr noch stärker alss alle zwey Stunden anderthalb 
Meilen fahren. Woferne aber jemand, er sey wer es wolle, den Bauer zwingen 
solte in Zeit von 2 Stunden mehr wie anderthalb Meilen zu fahren ; So soll der 
Bauren solches klagen, und derjenige, der ihm zum starkem Fahren zwingen 
wollen, davor angesehen, wenn es aber ein OfGcier ist, an Se. Königl. Maj. 
durch die Ej*ieges- und Domainen-Cammer davon berichtet werden, und haben 
Höchstdieselbe deshalb denen Regimentern bereits bekandt machen lassen, 
dass derjenige Officier so einen Bauren zum stärkern Fahren als oben fest 

gesetzet ist, zwingen würde , vor jede halbe Stunde so er zu stark gefahren 

10 Thlr. Strafe bezahlen soll. 

14. Es soll der von Göme nebst den von Lesgewang und den du Rosey 
examiniren, woher es komme, dass , da Preussen ein so grosses , und durch 
Gottes Gnade so volkreiches Land ist , dennoch in solchem nicht so viel Saltz 
als in der Chur-Mark k proportion consumiret wird. Sie sollen dahero darauf 
denken welchergestalt solche Consumption im Lande vermehret werden könne, 
nechstdem aber auch gründlich erwogen und Vorschläge thun , auf was Arth 
der Saltz-Debit nach Pohlen zu verbessern und zu facilitiren sey. 

15. Die Menage überhaupt betreffend, so muss solche in alle Stücken 
dorten besser wie bishero geschehen geführet werden, zu welchem Ende der von 
Göme und v. Lesgewang nebst den du Rosey alles dahin abzielende reiflieh 
überlegen und einführen soll. 

16. Von denen 87,900 Thlr. so nach der von Sr. Königl. Maj. gemachten 
Disposition von denen 195,000 Thlr. zu Erfüllung des Etats übrig bleiben, 
solle nauch alle Jahr 6, 8 bis 10,000 Thlr., mehr aber nicht employret werden, 
um damit neue jedoch solide Verbessemngen zu machen, damit dadurch 
die Königl. Revenues in beyden Departements von Jahre zu Jahr veranehret 
werden, maassen das Wort Minus bey den Etat der Preussischen Krieges- nnd 
Domainen-Cammer nicht in rernm natura , wohl aber beständig und jährlich 
ein Plus seyn soll. 



Urkunden. 363 

17. Wegen der Contribntion derer Adelichen soll alles in statn quo ver- 
bleiben. Es soll aber die Krieges- und Domainen-Cammer dieselben schärfer 
anhalten, ihre Prästationes jedesmal prompt und acoui'at zu rechter Zeit ab- 
zutragen, auch keine Reste gestatten. Zu dem Ende auch das hierbey gehende 
Monitorium durch ein circulaire an die sämmtlichen Restanten in Preussen her- 
umgehen lassen. Sonsten bleibet es bey der ergangenen Verordnung, dass zu 
Ende jedes Jahres eine 8pecification derer vom Adel, welche ihre Praestanda 
noch nicht bezahlet, an Se. Königl. M^g. immediate eingeschicket werden soll. 

18. Was die Ambts-Bauren betrifft, so seynd bekannter maassen derer 
Praestationes an Contribution und Zinsen bishero auf die 6 Winter-Monathe 
gesetzet worden. Es soll aber der v. Göme und der v. Lesgewang nebst den 
Y. Rosey die Disposition machen, dass die Ambts-Bauren hinführe ihre Prae- 
standa monatlich bezahlen; und also auf 12 Monathe gesetzet werden. Denn 
da der Bauer doch alle Monathe etwas zu verkaufen hat , es sey Korn, Vieh, 
Mücb, Käse, Butter, Denr^es, so wird derselbe durch monathliche Abführung 
seiner onerum abgehalten, sein Geld zu verspiUem, da sonsten wenn der Bauer 
nur in den Winter-Monathen bezahlet, er seine Praestanda nur allein aus dem 
Kome abführet, das andere Geld aber, so er in denen übrigen Monathen ein- 
nimmt, ihm nur durch die Hand gehet, und er nichts davon bezahlet. 

1 9 . Mit denen dortigen Pächtern soll es wegen ihren abzuführende Pacht- 
gelder auf gleiche Weise gehalten, und solche auf die 1 2 Monathe im Jahre 
vertheilet werden, so dass sie alle Monathe nach Proportion ihrer Einnahme 
etwas bezahlen müssen. Denn obschon in der Chur-Mark und anderen Pro- 
vintzien die Bezahlung auf Quartale gar gut ist , so leidet doch solches in 
Preussen seinen Abfall, da die Pächter dorten wenig oder gar nichts haben, 
auch ihr Credit, der schon an sich schlecht ist , dadurch nicht geschwächet 
werden kan, folglich es also besser ist, alle Monathe sie was bezahlen zu 
lassen um ihnen die Gelegenheit zu benehmen, das Geld auf andere Weise un- 
nütz auszugeben. 

20. Sonsten declariren Se. Königl. Maj, hierdurch allergnädigst, dass 
der Etats-Minister und Präsident von Blumenthal wegen seiner in den Lithaui- 
schen Departement genugsam habende Arbeit und Verrichtungen vor die 
Sachen des Königsbergschen Departements nicht responsable seyn, sondern 
solcherwegen von aller Verantwortung dechargiret seyn soll. 

21. üebrigens befehlen Se. Königl. Maj. insonderheit Dero v. Göme 
hierdurch nochmahls allergnädigst, sonder expresse ordre nicht aus Preussen 
zurück zu reisen , und nicht eher von da zu weichen , bis alles nach Dero 
allerhöchste Intention und Befehl eingerichtet seyn wird. 

Mehr höchstgedachte Se. Königl. Maj. befehlen schliesslich Dero von 
Göme, wie auch Dero von Lesgewang und Dero du Rosey hierdurch nochmals 
in Gnaden, jedoch auch alles Ernstes, alles vorstehende nach Dero Willen auf 
das fördersamste einzurichten, allermaassen, falls hierunter etwas manquiren 
oder nicht stricte beobachtet werden solte , Sie sich an ihnen alsdann halten 
und sie zur grossen Verantwortung fordem werden. Wie aber Höchstdie- 
selbe von ihnen allerseits eines bessern persuadiret seynd , so verlassen Sie 



364 Urkunden. 

Sich auf deren Dexterit^ und Treue und werden ihnen d.agegen nait Königl. 
Huld und Gnade wohl beygethan bleiben. 

Berlin den 11. August 1736. Fr. Wilhelm. 



73. K. Ordre an Geh. Rath v. Blumenthal, llthauische landwirthschaftliche 

Betriebsverhältnisse betreffend. 

Wie Ich zu Euch das Vertrauen habe , Ihr werdet äussersten Fleisses be- 
mühet seyn, alles dasjenige, was Ich Euch wegen besserer Einrichtung des 
lithauischen Domainen-Wesens und der Wirthschaft verschiedentlich be- 
fohlen, treu und ehrlich aus zu richten ; So erinnere Ich Euch nochmahls, dass 
Ihr insonderheit darauf acht haben müsset , dass , bey Gelegenheit der denen 
Bauren und Cöllmem erstatteten Freyheit, nach ihrer Arth zu pflügen, solche 
iithauische Wirthschaft nicht auf denen Aembtem und Vorwerkem einreisse, 
denn es bleibet absolute dabey , dass darauf nicht anders , als nach Unserer 
Teutschen Arth, das Pflügen und Bestellung der Aecker geschehen soll ^} . 

Extract aus der hierauf erfolgten Relation v. Blumenthals 

d. d. Gumbinnen, 28. August 1736. 

Bis anhero und Zeit meines Hierseyns habe Keinem Vorwerke verstattet, 
im geringsten Stück von Ew. Königl. Maj. allergnädigsten ordre in Führung 
der teutschen Wirthschaft abzugehen , und soll gewiss fernerhin auch nicht 
geschehen , die allermeisten haben auch kein Verlangen darnach , sondern 
finden solche Ihnen zuträglich, wie ich denn auch auf Bereisung der Aembter 
mit dem Etats-minister von Göme bemerket, dass bey den Bäuerlichen Unter- 
thanen die meisten Teutschen und Schweizer nach erhaltener jetzigen Frey- 
heit ihre Aecker nicht in schmale Beethe gesetzet, sondern, ob sie zum Theil 
gleich selbige itzo etwas schmaler als vorhin gemachet , solche dennoch in 
einer ziemlichen Breite gelassen. 



74. K. Ordre an die Königsberger Kammer, landwirthschaftliche Betriebs- 
verhältnisse betreffend. 

Es wollen Se. Königl. Maj., dass in Zeiten darauf gedacht werden soll, 
damit die ünterthanen in Winterszeiten , und wann sie mit der Feld- Arbeit 
nicht sonderlich zu thun haben, sich rechte Erndte-Harcken machen und an- 
schaffen sollen. Bey denen Aembtem und Voi-werkern müssen die Meyres 
solche machen, ohne dass Se. Königl. Maj. dazu einige Kosten geben dörffen. 
Diejenigen ünterthanen, welche noch nicht wissen, wie Sie ordentliche Stroh- 
Seyle zu denen Bunden in der Erndte machen sollen, müssen dazu angewiesen 
und ihnen aufgegeben werden, dass sie zu seiner Zeit und noch vor der Lnjdte 
einen genugsahmen Vorrath davon machen sollen; Gestalt denn die BuilJe 
durchaus nicht mehr mit dem frisch gemäheten Getreyde , sondern mit Binde- 
Stroh zusammen gebunden werden sollen. 

Es sollen ferner die Beambten und Pächter dazu angewiesen und an- 
gehalten werden, damit von nun an bey jedem Ambt und Vorwerk hinführo 




1 s Datum war nicht zu ersehen. 



Urkunden. 365 

richtige Feld-Saat- wie auch Erndte- und Drösch-Register nach Schocken und 
Mandeln gehalten werden , aus welchen jederzeit zu ersehen seyn muss , wie 
viel an Acker , und in was Arth solcher bestellet worden , wie viel Scheffel 
darin gesäet, und was an Schocken- und Mandel-Zahl nach richtigen Bunden 
darauf geemdtet und welchergestalt davon der Ausdrösch und das Aufmessen 
gewesen. Und sollen dergleichen Register von Jahr zu Jahr richtig geführet 
und bey jedem Ambte und Vorwerk asserviret werden. Se. Königl. Maj. be- 
fehlen demnach der Königsbergischen Krieges- und Domainen-Cammer , sich 
hiemach allerunterthänigst zu achten und diese bey einer guten Hausshaltung 
so nöthige Puncte wohl zu erwogen , auch dergestalt zu fassen , wie es Dero 
AUergnädigsten Intention und Vorschrifft gemäss und zu einer ordentlichen 
Wirthschafft bey denen Aembtem und Vorwerkem, wie auch ünterthanen 
dienen kann. 

Cossenblatt den 13. November 1736. Fr. Wilhelm. 



75. K. Ordre an die preuseische Kammer, den Wirthschaftsbetrieb der 
preussischen und lithauischen Bauern betreffend. 

Nachdem Se. Königl. Maj. angemerket, das wenn die Ambts-Bauren in 
Preussen und Lithauen über Futter-Mangel geklaget , solches im geringsten 
nicht der Situation des Landes, sondern der nachlässigen und liederlichen 
Bauren üblen Wirthschaft eintzig und allein zuzuschreiben sey , allerhöchst- 
gedachte Se. Königl. Maj. aber durchaus ileissige und rechtschaffene Banren, 
welche ihren Höfen alss gute Wirthe vorstehen, haben wollen ; Alss ordnen 
und befehlen Sie hiemit ein vor allemahl auf das ernstlichste und nachdrück- 
lichste , ohne dass dagegen einige Einwendung gemachet und angenommen 
werden soll : 

1 . Dass kein Ambts-Bauer ein Fuder Heu oder Stroh zu verkaufen be- 
fugt seyn soll, wofern nicht der Ambtmann und General-Pächter des Orths 
davor stehen will, dass es solchem Bauren , an dem benöthigten Futter vor 
sein Vieh nitht fehlen werde; Wofern aber dennoch einige Beambte den 
Bauren Zettel zum Verkauf ihres Heues und Strohes ertheilen mögten und 
hernach die Dörfschaft , oder auch einzelne Bauren , wegen Futter-Mangels 
entweder die Dächer abdecken, oder doch das Vieh im Früh-Jahr Noht leiden 
lassen müssen , so sollen dergleichen wider dies Patent handelnde Beambte, 
den Bauren von ihrem eigenen Heu und Stroh das benöthigte zur Futterung 
unentgeltlich hergeben oder am Fall sie es auch nicht übrig hätten, zur Strafe 
und zu ihrer Warnung vors künftige , das Geld zum Ankauf solchen Sti'ohes 
und Heues herschiessen , ohne dass sie davor einige Erstattung zu gewarten 
haben. 

2 . Da an sehr vielen Orthen sich zeiget, wie die Preussischen und Lithaui- 
schen Ambts-Bauren die unter sich habende Wiesen verwachsen lassen, auch 
denen niedrig gelegenen Wiese», wenn es gleich mit geringer Mühe geschehen 
kan, keinen Abzug des Wassers verschaffen ; So befehlen mehr höchstgedachte 
Se. Königl. Maj. femer alles Ernstes und auf das nachdrücklichste; dass hin- 



366 UrkundeD. 

führo kein Bauer seine Wiesen verwachsen lassen , sondern vielmehr alle und 
jede Ambts-Bauren ihre Wiesen rein halten, anch denenselben so wohl , alss 
ihren Aeckern den nöthigen Abzug des Wassers verschaffen sollen , worauf in 
specie, unter des Beambten-Direction, die Schnitzen jeden Orths beyVermey- 
dung der Festangs-Strafe genau acht geben , und dergleichen nachlässige und 
widerspenstige Bauren zuförderst ernstlich auf diese Unsere Verordnung und 
den derselbigen schuldigen Gehorsam verweisen , wenn sie aber selbiger 
dennoch nicht also fort gehörig nachleben, dieselben dem Ambtmannn, dieser 
aber der Krieges* und Domainen-Canuner solche widerspenstige und ungehor- 
same Bauren anzeigen müssen, welche alsdan ohne einige Gnade und Barm- 
hertzigkeit, so lange am Leibe gestrafet werden sollen , bis sie Gehorsam und 
Willigkeit bezeigen, das ihrige in guten Stand zu setzen, und darin zu unter- 
halten. 

3. Weil auch wenig Dörfer seyn werden bey welchen sich nicht Gelegen- 
heit findet, noch mehre Wiesen mit Nutzen auszuraden, so sollen die Scbaar- 
werks-Bauren schuldig seyn , jeder ein Viertel Morgen , die in Dienst-Geld 
sitzende aber einen halben Morgen jährlich zuzuraden , und aus dem Grunde, 
wie sichs geb11hl*et rein zu machen, an denjenigen Orthen aber, wo die Bauren 
keine Gelegenheit haben, Wiesen zu raden , hingegen auf den Aeckern viele 
Steine befindlich sind, soU ein Schaarwerks-Bauer jährlich von einem halben 
Morgen Acker, der in Dienstgeld sitzende aber von einen gantzen Morgen, 
die Steine abbringen und den Acker davon reinigen , wozu insonderheit die- 
jenige, so aus dem Schaarwerk gesetzet werden , Zeit genug haben ; im Fall 
solches nicht geschehe , soll gegen die Ungehorsame und Widerspenstige mit 
eben der Strafe, welche wegen der verwachsenen Wiesen festgetzet ist , nn- 
nachbleiblich verfahren werden ; womach sich also die Ambts-Bauren aller- 
unterthänigst und gehorsamst zu achten, und sich für Strafe zu hfiten, auch in 
specie die Schnitzen auf die nachlässige und ungehorsame Bauren genau acht 
zu geben, mithin dieselben, bey Vermeydung der ihnen besonders angedroheten 
Festungs-Strafe, dem Beambten unnachbleiblich anzuzeigen, diese anch davon 
so fort jedesmahl pflichtmässig an die ihr vorgesetzte Krieges- und Domainen- 
Gammer, bey Vermeydung nachdrücklicher Ahndung zu berichten haben. 

Damit sich auch niemand einbilden dürfe, dass dieser Vorordnung nicht 
werde Nachdruck gegeben werden, so soll die Krieges- und Domainen-Cam- 
mer alljährlich gegen Martini eine General-Visitation halten , und wer sodann 
säumig oder widerspenstig gefunden wird, soll nach geschehener Anzeige der 
Visitatoren dergestalt gezüchtiget werden , dass er begreifen lerne , was vor 
Gehorsam Sr. KönigL Maj. Verordnungen gebühre. 

Schliesslich soll dieses Patent, damit es zu jedermanns Wissenschaft ge- 
langen möge , und niemand sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, 
nach geendigtem Gottesdienst von den Küstern, den Gemeinden vor den 
Kirch-Thüren vorgelesen, solches auch alle Jahr 14 Tage nach Michaelis 
wiederholet, nicht minder selbiges an den Krügen öffentlich angeschlagen und 
ausgehangen werden. 

Signatum Berlin den 30. November 1736. Fr. Wilhelm. 



Urkunden. 367 

76. K. Circular-Ordre an alle Kriegs- und Domainen-Kammern, das 

Remissionswesen betreffend. 

Wir haben Allerhöchst schon von geraumer Zeit her wahrgenommen, 
dass Wir unter den Uns zugesandten Anfragen wegen remission vor die Ambts- 
Bauren, sonderlich aus den Neumärkisehen, zum Theil auch aus den Pommer- 
sehen Aembtern, nicht minder aus anderen Provintzien sehr oft behelliget 
worden. Wir sind aber auch aus der Erfahrung völlig fiberzeuget^ dass davon 
keine andere Ursache sey , alss der Bauren üble Hausshaltung und liederliche 
Wirthschafft, auch hauptsächlich die sträffliche Negligentz der Krieges- und 
Domainen-Räthe , unter deren Departement solche Aembter stehen; welche, 
wenn sie ihre unterhabende Aembter bereisen, sich nicht genugsahm nach dem 
Zustand und der Wirthschafft der Unterthanen und wie von den Beambten und 
General-Pächtern mit den Unterthanen haussgehalten werde, erkundigen, 
noch bey verspührter übler Wirthschafft darunter remediren, sondern vielmehr 
wohl gar conniviren. 

Gleichwie Wir aber solchem Unwesen länger nachzusehen nicht gemeynet 
sind, also haben Wir nöthig gefunden, durch diese Circular-Ordre auch alles 
Ernstes und auf das nachdrücklichste anzubefehlen, dass hinführe , wenn die 
Krieges- und Domainen-Räthe ihre unterhabende Aembter bereisen , dieselbe 

1 . nicht allein auf die Oeconomie der Beambten sehen, sondern zugleich 
den Beambten des Ohrts fragen sollen : ob die Bauren und Unterthanen ihre 
Praestanda richtig abtragen und davon nichts schuldig seyn. Wofern nun der 
Departements-Rath bey der Untersuchung von den Beambten erfähret , dass 
die Bauren ihre Praestanda nicht bezahlen, so muss er 

2. ezaminiren: Ob auch der Beambte durch seine Schuld und Nach- 
lässigkeit die reste hat anschwellen lassen , als in welchem Fall dieser sodan 
von Uns keine remission fordern kann, sondern solche reste vor den Bauren 
aus seinem Beutel zu bezahlen schuldig und gehalten ist. Hiernächst soll der 
Departements-Rath 

3. examiniren, warumb die Bezahlung der Praestandomm der Bauren 
ausbleibet und wodurch sie ruiniret worden? Dass Winter- und Sommer-Saat 
bey de zugleich verlohren gehen, geschiehet wohl niemals ; wenn also der Bauer 
nicht bezahlen kann, so muss die Ursach seyn, dass derselbe das seinige 
liederlich durchbringet, oder seinen Acker nicht wohl bestellet , und faul ist, 
oder aber sonsten durch ungebührliche Plackereyen von dem Beambten und 
Pächter mitgenommen wird , folglich dadurch in Verfall konunet und seine 
Praestanda nicht bezahlen könne. Da aber der Beambten Pflicht und Schul- 
digkeit erfordert, auf die Conservation der Unterthanen zu sehen , und sie zur 
guten Wirthschafft und Hausshaltung anzuhalten, So müssen sie , wenn dieses 
nicht geschiehet, davor respondiren, folglich der Bauren reste selbst bezahlen, 
weil es ihre Schuldigkeit ist, dass sie die Bauren anhalten , recht und gut zu 
wirthschafften , den Acker recht zu bestellen und dass sie das ihrige nicht 
durchbringen noch, faulentzen ; weshalb der Krieges- und Domainen-Rath auf 
alle solche Umbstände genau Acht geben und bey seinen Bereisungen sich 
darnach sowohl auf dem Ambt als auf den Dörffem genau erkundigen , auch 



368 Urkunden. 

4 . insonderheit von den Schnitzen nnd Bauer-Gemeinen aus allen Fleiss 
gründlich zu erfahren suchen muss, ob auch die Beambte und Pächter denen 
Unterthanen nicht mehr auflegen , oder mehr von ihnen nehmen, als in den 
Anschlägen stehet, und sie zu nehmen befugt sind? Ob nicht der Beambte die 
Unterthanen mit Bittfuhren, wie man es heisset, oder auch andere Quälereyen 
beschwert, als wodurch diese nur von ihrer eigenen Arbeit abgehalten werden; 
ingleichen ob nicht der Beambte seine Disposition wegen der Emdte confns 
machet? damit lange wartet und lauret, dass die Zeit verquistet wird und der 
Bauer, wenn er alsdann die Emdte-Dienste so späth und unordentlich ver- 
richten muss, seine Sachen selbst nicht besorgen kann? Femer, ob der Be- 
ambte auch etwa die Dienste welche sonst die Bauren des Jahres über all- 
monathlich verrichten müssen, sammlet und hernach in der Emdte-Zeit auff 
einmahl von den Unterthanen fordert? Alss wodurch diese ihre eigene 
Emdte versäumen und nothwendig ruiniret werden müssen. Endlich ob die 
Beambte die Bauren nicht mit starken Geldstraaffen sowohl als mit anderen 
Plackereyen, zum Exempel durch Bezahlung für die Trau-Scheine oder sonst 
bey Sterbe-Fällen, Hochzeiten und Kindtaufen oder durch Processe und 
schwere Sportein belästiget? und zwar, ob solches von den Beambten oder von 
den Land-Käthen, Creyss-Steuer-Einnehmem, Land-Reutem und dergleichen 
Leuthen geschiehet? Findet der Departements-Rath sodann das geringste, wo- 
durch die Unterthanen zu den schuldigen Beytrag ihrer Praestandorum inutil 
gemachet werden, so muss er 

5. auch solches ohnverzüglich treulich und pflichtmässig berichten, aber 
daranter sofort gehörig remediren, auch zugleich an 'Unser General-Ober-Fi- 
nantz-, Krieges- und Domainen-Directorium umbständlich berichten. 

6. Sollet insonderheit ihr, Unser Krieges- und Domainen-Cammer-Prae- 
sident hierbey nicht schläferig seyn , noch auf die Departements-Räthe und 
derselben Bereisungs-Relationen es allein ankommen lassen, sondern ihr müsset 
selbst in die Aembter nachreisen und sehen , ob des Departements-Raths rap- 
port fidelement geschehen sey oder nicht? Soltet ihr sodann mit Grund finden, 
dass solche nicht fidel geschehen und dass der Departements-Rath berichtet 
habe, die Bauren und Unterthanen ständen wohl und entrichteten keine an- 
deren Praestanda als sie abzutragen schuldig sindt, wären auch keinen Placke- 
reyen unterworffen ; bey eurer , des Praesidenten, Untersuchung aber es sich 
doch anders zeigete, oder dass der Departements-Rath diesen oder jenen Be- 
ambten zu verschonen etwas verschwiegen hätte : So sollet ihr, der Praesident, 
einen solchen nachlässigen und pflichtvergessenen Departements-Rath , wenn 
die verschwiegene Plackerey auch nur einen Thaler importiret , arretiren und 
ihn in einen Kercker werffen lassen, zugleich aber an Unsere höchste Persohn 
immediate davon berichten. Weilen auch 

7 . in verschiedenen Aembtem sich viele Dienste finden, welche von denen 
Vorwerkern weit abgelegen, hierdurch aber nothwendig enstehet , dass ent- 
weder der Bauer zu späth auf den Dienst kommet und wenig oder nichts ar- 
beiten kan, oder dass derselbe durch weite Hin- und Herreisen seine Zeit 
verschleudern und dadurch ruiniret werden muss ; So wollen Wir , dass ihr, 
die Ki'ieges- und Domainen-Cammer , dergleichen von den Vorwerkern zu 



Urkunden. 369 

weit entlegenen Banren anf Dienst-Geld letzen, dahergegen aber veranstalten 
sollet, dass auf solchen Yorwerkern eigenes Gespann gehalten werde. 

Damit endlich auch 

8. ihr, der Krieges- und Domainen-Cammer-Präsident jedesmahl wissen 
könnet, welchergestalt .ein Departements-Rath , wenn er seine Aembter 
bereiset, seine Zeit zugebracht habe. So soll dieser hinfohro ein eigenes 
Joomal halten und darinn nmbständlich notiren, welchergestalt er obigen allen 
ein Genüge gethan nnd was er sonsten auf seiner Bereysnng täglich gearbeitet 
habe, welches Jonmal er bey seiner Wiederknnfft nebst seinen Bericht dem 
Präsidenten übergeben mnss. 

Ihr habt demnach über diese Unsere positive nnd stricte Ordre nach- 
drücklichst zn halten, und auf das allergenaueste dahin zu sehen, dass selbige 
in allen Stücken) wohl beobachtet werde , inmaassen Wir sonst im widrigen 
Fall insonderheit euch, den Präsident, und den Director darüber zur Ver- 
antwortnng ziehen werden. 

Wisset ihr auch sonsten Uhrsachen anzuführen, wodurch die Bauren ge- 
drückt und ausser Stand gesetzet werden, ihre praestanda abzuführen, so habt 
ihr solche, wenn sie euch bekannt und ihr solche fundirt erachtet, eurem Be- 
richt zuzufügen. 

Geben Berlin den 16. Marty 1737. Fr. Wilhelm. 



77. K. Circular-Ordre an alle Kriegs- und Domainen-Kammern, die 

Pflege des Obstbaues betreffend. 

Weil zur guten Wirthschaflft und Verfassung eines wohl eingerichteten 
Landes hauptsächlich mit gehöret , dass in solchem viel Obst gebauet werde, 
indehm dieses zum Unterhalt und Nahrung der Bauren und armen Leute sehr 
vieles mit beyträgt. Wir aber angemercket, dass in Unserm Königreich 
Preussen , wie auch in verschiedenen anderen Provintzien noch wenig Obst 
gebauet wird, und desshalb aus frembden Landen noch viel gebackenes Obst 
eingebracht werden muss. 

So haben Wir Allerhöchst resolviret, dass von nun an alle Jahr ein jeder 
Bauer sowohl in Unsern Aembtem als in Adelichen und Stadt - Eigenihumbs- 
Dörffem 50 Stück Aepfel- und Pflaumbäume, jeder Cossäthe 25 Stück und 
jeder Haussmann 15 Stück solcher Bäume setzen und pflanzen soll ; wozu die 
Beambte die Ambts-Unterthanen mit Vorstellung ihres eigenen sich dabey 
findenden Vortheils zufSrderst mit Güte zu vermögen suchen, im Fall sie aber 
solches sodaun nicht thäten, dieselben durch Zwang-Mittel nnd Strafle dazu 
anhalten müssen, und soll schon in diesem Frühjahr der Anfang damit ge- 
machet werden, zumal Wir der festen Meinung sind, dass dieses zur conser- 
vation der Unterthanen ein grosses thun und dieselben sonderlich bei theuren 
Jahren , wenn wenig Getreyde gewonnen ist, sich dadurch helffen können, 
ohne dass ihnen Brodt-Kom vorgestrecket werden dürflte. 

Wir befehlen Euch demnach hiermit in Gnaden und zugleich alles Ernstes, 
sofort und ohne den geringsten Zeit^Verlust alle Beambte hiernach schaiff zu 

Stad el mann, Friedrich Wilhelm I. 24 



370 



Urkunden. 



instniiren und denselben bey Vermeydnng Unserer höchsten Ungnade und 
schweren Straffe auffzngeben , vß allen Ambts-Dörffem darüber auf das ge- 
naueste zu halten, und wohl darauff acht zu geben, dass jeder Ambts-Unter- 
than dieser Unserer Ordre gehörig nachlebe, als welches ihr auch an die 
Magisträte wegen der Stadt-Eigenthumbs-Dörffer ebenfalls zu verfUgen, nicht 
minder fördersamst zu berichten habt, welchergestalt dieser Unserer Ordre 
Yoriäuffig ein Genüge geschehen sey, und muss alle Jahr mit Einsendung rich- 
tiger Tabellen , wie viel Aepfel- und Pflaumen-Bäume gepflanzet seyn, con- 
tinuiret, auch von den Departements-Räthen bey Bereysung derAembter wohl 
und genau examiniret werden, welchergestalt dieser Unserer ernstlichen Wil- 
lens-Meynung nachgelebet werde. 

Berlin den 17. Marty 1737. Fr. Wilhelm. 



78. Alphabetisches General-Aemier-Verzeichniss. 

»Designation der Aemter, welche sich in den Königl. Preussischen und ChurfÜrst- 

lich-Brandenburgischen Landen befinden« ^) . 



Angerburg in Preussen. 
Arendsee, Churmark. 
Altena, Cleve. 

Althaldensleben, Halberstadt. 
Aken, Magdeburg. 
Athensleben, desgl. 
Alvensleben, desgl. 
Altenplatow, desgl. 
Appeldom, Herrlichkeit, Cleve. 
Assperthen, Cleve. 
Altena, Freiheit, Grafschaft Mark. 
Ammeusleben, Halberstadt. 
Angermünde, Uckermark. 
Ameburg, Altmark. 
Dorf Ammensieben (gehört unter Clo- 
sterberge), Magdeburg. 

Baltzerische (Schulzenamt), Preussen. 
Brandenburg, Preussen. 
Bahrten, desgl. 

B^rthenstein, desgl. 
Bahlenhoff, desgl. 
Balga, desgl. 

Beeskow, Churmark. 
Bingen, desgl. 



Biesenthal, Churmark. 

Burgstall, desgl. 

Bochum , Cleve. 

Blankenstein, desgl. 

Brachwitz, Magdeburg. 

Bublitz, Hinterpommem. 

Belgardt, desgl. 

Benningkenstein, Grafsch.Hohenatein. 

Brumby , Magdeburg. 

Bolleben, (Polleben) im Mansfeldiscben. 

Brak, Cleve. 

Brünen, Herrlichkeit, Cleve. 

Burggömer, im Mansfeldiscben. 

Borth, Herrlichkeit, Cleve. 

Blanckenstein (Freiheit) Grafsch. Mark. 

Bisslich, Cleve. 

Büdrich, desgl. 

Bftltze, Preussen. 

Bewenitzmark, (?) Magdeburg. 

Benstedt, im Mansfeldiscben. 

Carben, Preussen. 
Caporn, desgl. 
Caymen, desgl. 
Cremitten, desgl. 



1) Entnommen aus den Acten: »Generaldepartement, Domainensachen. Tit. 
XLI«. — Ohne Datum. Dem actenmSssigen Zusammenhange nach aus den Jahren 
1729—1737. 



• I 



Urkunden. 



371 



Oottfons, Chnrmark. 
Chorin, desgl. 

Oöpenick, Churmark, (Chatoull-Amt) . 
Oartzig , Neumark. 
Crossen, desgl. 
Cleve , Cleve. 

Calcow, desgl. . 

Cranenborg, desgl. 
.€albe, Magdeburg. 
Colberg u. Treptow, Herzogthum Hin- 

terpommem. 
Oösslin n. Casimirbnrg, desgl. 
Oörlin n. Belgardt, desgl. 
Crottorff, Halberstadt. 
Cöllinische (?) Prenssen. 
Cahlbeck, Hei*rlichkeit, Cleve. 
Colbatz, Hinterpommern. 
•Carschau, Prenssen. 
Castrop, Gericht, Grafschaft Mark. 

Freiheit, desgl. 

Cattenan, Prenssen. 
Caputh (Chatoull-Amt] Chnrmark. 

Dirschkeim, Prenssen. 

DoUstedt, desgl. 

Dehrenburg, Churmark. 

Distorff, desgl, 

Dambeck, Churmark. 

Draheimb (Chatoull-Amt), Churmark. 

Driesen, Neumark. 

Dinsslacken, Cleve. 

Dreyleben, Magdeburg. 

Dietenbom, Hohenstein. 

Derben, Magdeburg. 

Dölitz, Pommern. 

Dardessen, Halberstadt. 

Endrumische (Schulzenamt) , Prenssen. 
Embrich, Cleve. 
Egeln, Magdeburg. 
Ermsleben, Halberstadt. 
Erdeborn (adl. Gut) im Mansf eidischen. 
Eyckel (Herrlichkeit), Cleve. 
Eylau, Prenssen. 
Endrunnen, desgl. 



Friederichsberg, Prenssen, 
Preussisch Eylau, desgl. 
Fräuleinhof, . desgl. 

Fischhansen (vid. Laptau), Prenssen. 
Friedländische Mühle, Prenssen. 
Fehrbellin, Churmark. 
Freyenwalde, desgl. 
FUrstenwalde, desgl. 
Friederichswalde, Hinterpommern. 
Friederichsberg u. Nengarten, Hin- 
terpommern. 
Friedeburg, im Mansfeldischen. 

Georgenburg, Prenssen. 
Grünhoff, desgl. 

Goldbeck, Chnrmark. 
Grantzow, desgl. 
Gennep, Cleve. 
Giebichenstein, Magdeburg. 
Gottesgnaden, desgl. 
Gültzow, Hinterpommem. 
Alt Gattersleben, Halberstadt. 
Groningen, desgl.. 

Gotteswickerhan, Cleve. 
Gartow, Herrlichkeit, Cleve. 

Hanische, Schulzenamt, Prenssen. 
HoUandt, Prenssen. 
Bohenstein, desgl. 
Holte, Cleve. 
Hüyssen, desgl. 
Hoerde, desgl. 
Hamm, desgl. 
Hillersleben, Magdeburg. 
Homburg, Halberstadt. 
Hausberg, Fflrstenthnm Minden. 
Hötensleben, Halberstadt. 
Holtzzelte, Magdeburg. 
Helmstorff, im Mansfeldischen. 
Helfta, ^ desgl. 

Himmelstädt, Neumark. 
Hödersleben, im Mansfeldischen. 
Hessen, Herrlichkeit, Cleve. 
Heyden, Herrlichkeit, desgl. 
Holten, desgl. 

Helbra, im Mansfeldischen. 

24* 



372 



ürknnden. 



Hetten, Clere. 

Hafften, Herrlichkeit^ CleTe. 

Jofaaniiisbiirg, Preussen. 
Insterbvrg, desgl. 
Jnrgaitschen, desgl . 
Isserlohn, Cleve. 
Jerichan, Magdeburg. 
Jürgenbnrg, Prenssen. 
Ineterbnrg, (Chatooll-Amt) , Prenssen. 
Joch, Cleve. 

Krauten, Prenssen. 

Kaltenhoff, desgl. 

Ejittenansche (Schulzenamt) , Prenssen. 

Enckemessen, Prenssen. 

Karschau u. Altenbnrg, desgl. 

Klettenberg, Hohenstein. 

Kerwendamt, Cleve. 

Labiau, Prenssen. 
Lyck, desgl. 

Liebstadt, desgl. 
Lötzen, desgl. 

Lochstadt, desgl. 
Laptau n. Fischhausen, Preusen, 
Liebenmtthl, Preussen. 
LebusB, Churmark. 
Lentzen, desgl. 

Löcknitz, desgl. 
Liebenwalde, desgl. 
Lehnin, desgl. 

Lindow, desgl. 

Lemers, Cleve. 
Lohra, Hohenstein. 
Limberg, Grafschaft Ravensberg. 
Limberg, Ftlrstentbnm Minden. 
Loburg, Magdeburg. 
Lobitsch, Cleve. 
Ltthnen, Grafschaft Mark. 

« 

Leimbach, Mansfelder Kreise. 
Lenin, Zausiachen Kreise. 
Lautenicht, Preussen. 

Menssguth, Preussen . 
Marienwerder, desgl. 



Mehrungen, Preussen. 

Missische (Schulzenamt), Preussen. 

Marienfelde, Neumark. 

Mümmel, Preussen. 

Mttllenbeck, Churmark. 

Mflhlen-Vogtey, Magdeburg. 

Marien-Ffiess, Hinteipommem. 

Massow, desgl. 

Mahndorff, ein Vorwerk, Herrschaft 

Derenburg. 
Mühlenhoff, Churmark. 
Majorey, Fftrstenth. Halberstadt. 
Manäfeld, im Mansf eidischen. 
Mttllingen, Cleve. 
Marienwalde, Neumark. 
Mock, Herrlichkeit, Cleve. 
Meyland, Herrlichkeit, desgl. 
Mansfeld, Kloster-, im Mansfsldisohen.* 
Mehr, Herrlichkeit, Cleve. 

Neidenburg, Preussen. 
Neuhausen, desgl. 
Neuendorff, Churmark. 
Neugarten u. Friedrichsberg, Hinter- 

pommem. 
Neuenstein, Hinterpommem. 
Nicoleicken, Preussen. 
Neuenrade, Churmark. 
Niedermörbter, Herrlichkeit, Cleve. 
Nergena, Herrlichkeit, Cleve. 

Orteisburg, Preussen. 
Osterode, desgl. 
Oletzkow, desgl. 
Oranienburg (ChatouU - Amt) , Chur- 
mark. 
Orsey,. Cleve. 
Oschersleben, Halberstadt. 

Preuschmark, Preussen. 

Petrinkschen, desgl. 

PoUomenen, desgl. 

Potsdam (Chatoull-Amt), Churmark. 

Petersberg (Chat. -Amt), Magdeburg. 

Plettenberg, Cleve. 

Piritz, Hinterpommem. 



UrJ^un^aQ. 



873 



Alten Platow Mngdebiu^, 
Petershagen, Minden. 
Peitz, Nenmark. 

Qoartschen, Nenmark. 

Rein, Prenssen. 

Bagnit, desgl. 
BiesenbuTg, desgl. 
Rees, Cleve. 
Kotenbnrg, Magdebnig. 
Rflgenwalde, Hinterpommern. 
Rayensberg, Grafschaft Ravensberg. 
Reden and Limberg, Minden. 
Reinenberg, Minden. 
Rastenbarg, Prenssen. 
Rfidersdorff, Channark. 
Rappin, desgl. 

Rieetz, ITeomark. 
Rosenborg, Magdeburg . 
Rnhrot, Cleve. 

ätanisclie - SpabiniBchen , Schnlzen- 

ämter, Prenssen. 
Saalau, * desgl. 
Schaacken, desgl. 
Schippenbeck, desgl. 
Seehassen, desgl. 
Bperüng, desgl. 

Stradannen, desgl. 
Soldan, desgl. 

Saannund, duumark. 
Spandow, desgl. 
Storekow, desgl. 
Saltzwedel, desgl. 
Sylan, desgl. 

Stainsdorf (Chatonll-Amt) Channark. 
Soest, Cleve. 
Sovenar, desgl. 
Schönebeck, Magdeburg. 
Stassforth, desgl. 

Sommerschenbnrg, desgl. 
fleharffeiLbrück, desgl. 
Stepenitz, Hinterpommern. 
Saatzig, desgl. 

Stolpe u. Schmoltzin, desgl. 



Schlanstedt, Halberstadt. 
Stecklenbarg, desgl. 

Stötterlingenbnrg, desgl. 
Sparenberg, Grafseh. Ravensberg. 
Schlüsselbarg, Mindensdien Kreise. 
Scharffenbrück, Magdeburg. 
Schernbeck, Cleve. 
Strunckeden, Mark. 
Schwerte, Grafschaft Mark. 
Schraplau, Oberamt, imMansfeldisohen. 
Schraplau, Unteramt de^l. 

Seeburg desgl. 

Sandau, Magdeburg. 
Senssburg, Prenssen. 
Schnittlingen, Halberstadt. 
Senssbeck, Cleve. 
Seehesten, Prenssen. 

Strand-Beystein, desgl. 
Sackheim, Freiheit, des0. 
Schönhausen, Churmark. 
SchariSenort, Magdeburg. 

Tapiau, Prenssen. 
Taplacken, desgl. 
Tangermfinde, Churmark. 
Tr ebbin, desgl. 

Treptow, Hinterpommern. 
Tilsit, Prenssen. 

Traheim, Freiheit, desgl. 
Taxiau, desgl. 

Uden, Cleve. 
ümmendorf, Magdeburg. 

Vorede, Cleve. 

Yolmarstein, Freiheit, Grafsch. Mark. 

Waldau, Prenssen. 

Willenberg, desgl. 

Wittstoek, Churmark. 

Wetter, Cleve. 

Wettin u. ) i^r j v 
Rotenburg, I Magdeburg. 

Wantzleben, desgl. 
Wolmirstedt, desgl. 



\ 



374 



Urkunden. 



WoUup, ein Vorwerk, Chnrmark. 
Westerhansen, Halberstadt. 
Wülperode desgl. 

Wissen, Herrlichkeit, Cleve. 
Wehse, desgl. desgl. 
Wersel, desgl. 

Winningen, Halberstadt. 
Wattenschnitt, Freiheit, Cleve. 
Willer, Herrlichkeit, desgl. 
Wewerlingen, Halberstadt. 
Wolmerstedt, Freiheit, Grafsch. Mark. 
Willenbrück, Hinterpommem. 
Westerburg, Halberstadt. 



Wormsleben^ im Mansfeldischen. 
Welach, Cleve. 
Wusterhausen, Chnrmark. 

Xanten, Cleve. 

Zossen, Chnrmark. 
Zehdenick, desgl. 
Zechlien, desgl. 
Ziesar, desgl. 

Zehden, Nenmark. 
Zillichow, desgl. 
Zinna, Magdeburg. 
Zylly, Halberstadt. 



79. K. Ordre an v. Blumenthal,, insimile den Minister v. Lesgewang wegen 

Bezugs von preussischem Getreide nach Berlin. 

Ich befehle hierdurch , dass Ihr mit der Lithauischen Eürie^es- und Do- 
midnen-Cammer wohl überl^en und Mir demnechst vorschlagen , auch eine 
exacte Designation einsenden sollet , wie viel Rocken , Gerste und Haber aua 
den Lithauischen Departement vor den Preyss der Cammer-Taxe Jährlich 
nach Berlin geliefert werden können , um den Kom-Preyss in Lithauen zu 
balanciren. Die Fracht vor den Transport solches Getreydes will Ich apart 
bezahlen. Weil aber bekandtermaassen der Rocken am allerscibweresten zu 
debitiren ist, so will Ich, dass absolument in dieser Provintz auf denen Aemb- 
tem mehr Weitzen und Gerste, als welches am fdglichsten zu debitiren, ge- 
bauet , hergegen aber an Rocken nicht mehr bestellet werden soll , als ohn- 
gefähr zum nothdttrftigen Brodt-Kom erfordert wird. Wenn auch die 
Aembter nicht mehr soviel Rocken bauen, so wird der Edelmann wie auch der 
Bauer um so eher seinen Rocken loss werden, und der Preyss desselben er- 
halten werden können, vor den Debit des ^^eitzen und der Gerste aber werde 
Ich sorgen. Ich will demnach obgedachten Bericht zu seiner Zeit erwarten. 

Königsberg den 28. July 1739. 

Fr. Wilhelm. 



80. K. Reglement für die KSnigsberger und die Lithauische Kammer In 

Sachen des landwirthschaftlichen Betriebs. 

Nachdem Se. Eönigl. Maj. bey Dero ietzigen Reise durch Preussen und 
Lithauen, vornehmlich bey dem Acker-Bau, wie auch sonsten noch bey der 
Wirthschaft, verschiedenes angemerket, welches vors künftige geändert , und 
sowohl zar mehreren Aufnahme des Landes, als auch zu eigenen Nutzen 
derer Beambten und ünterthanen verbessert werden muss ; Alss haben Höchst- 
dieselbe nöthig erachtet, dieserhalb Dero Königsbergischen Krieges- und Do- 



Urkunden. 375 

mainen-Cammer Dero allergnädigsten und zugleich ernstlichen Willens-Mey- 
nnng, folgendergestalt bekandt zn machen. 

1. 

Sollen alle nnd jede Beambte, ingleichen die Ambtsbanren, die semtliche 
Brachfelder ins künftige absolnment, und ohne dass die geringste Entschul- 
digung desselben genommen werden soll, 3 mahl pflügen. Und zwar sollen 
sie zum 1 sten mahle längstens auf Johannis damit ohnfehlbar fertig seyn , die 
Wende- Arth aber noch vor der Emdte ausgangs July verrichten , und alss- 
dann im September zur Saat-fuhre ackern, dergestalt, dass die Winter- 
Bestellung, womöglich 14, längstens aber 8 Tage vor Michaelis, durchgehends 
absolviret ist; Und wie durch diese Bearthung der Acker, sonderlich wo 
solcher schwer und Thonigt ist, ohnstreitig zu besseren cultur gebracht werden, 
mithin auch reichlicher zutragen wird ; Alss soll auch bey Vermeidung Sr. 
Eönigl. Maj. höchsten Ungnade, die Krieges- und Domainen-Cammer darüber 
Stricte halten, und wenn hierunter was versäumet werden solte, so wohl 
selbst alss auch insonderheit die Departements-Räthe dafdr responsable seyn. 

2. 

Sollen die Beambte auf alle nur ersinnliche Arth und Weise sichbe- 
fleissigen, mehr Mist zu machen und zu dem Ende alles Stroh und Heu , so 
auf denen Pacht-Stücken gewonnen wird, vorhin bereits befohlenermaassen 
in ihrer Wirthschaft selbst consumiren , und wie dieses daher practicable ist, 
weil sie zum Theil Vieh genug haben, zum Theil auch die Vieh-Zucht füglich 
annoch verstärken können ; Also werden sie auch dadurch im Stande seyn, 
die Aecker öfter durch zu Misten , und solche von Zeit zu Zeit in bessere 
Arth zubringen, als wohin, nach Sr. Königl. Maj. öfters declarirter Inten- 
tion und hierdurch nochmahls wiederholten ernstlichen Befehl, sowohl der 
Krieges- und Domainen-Cammer, als auch derer Beambten äusserste Be- 
mühung gerichtet seyn soll. — Da auch 

3. 

Se. Königl. Maj. observiret, dass einige Beambte, wo sie Düngen, den 
Mist gar zu. dicke und starck werfen lassen, nnd folglich der mehreste Acker 
ungedünget liegen bleibet ; So wollen und befehlen Höchstdieselben hierdurch 
in Gnaden, dass inskünftige Massiger, hingegen aber mehr Acker gedünget 
werden soll, damit öfterer und wo möglich alle 3 Jahr herum gereichet, mit- 
hin der Acker immer in egaler Güte erhalten werde. Und da 

4. 

Ohnfehlbar erfolgen muss, dass im Winter-Felde mehr Weitzen und im 
Sommer-Felde mehr Gersten gebauet werden kann, hing^en an Rogken und 
Haber nicht mehr so viel alss bisher bestellet werden darf; Also wollen Se. 
Königl. Msg., dass hierauf von der Krieges- und Domainen-Cammer, auch De- 
partements-Räthe, umsomehr und eyfriger gesehen und gehalten werden soll ; 
da der Debit von Rogken und Haber ohnedem in hiesigen Lande difficil ist, 
Weitzen und Gersten hingegen allemahl leichter und besser vertrieben und 
versilbert werden kann. 



376 Urkunden. 

5. 

• 

Wann auch der Gelass zn dem Molken-Wesen aof denen meisten Vor- 
werken weder räumlich noch reinlich genug ist; So wollen Se. Königl. Maj. 
dasB die Krieges- und Domainen-Gammer, ohne Anstand dafflr sorgen soll, 
^ass die fehlende nöthige Keller nnd Gammera aus ihren Etat gemachet , und 
eingerichtet werden, damit bey den^ stariceB Knh-Molkere jen das Molken- 
Werk besser und reinlicher tractiret , folglich der Butter- und KAse-Debit 
befördert werden könne, gestalt vaan hiemftchst die Butter nicht fpoLt und 
reinlich geliefert werden wird, die Beambten dafttr stehen und nachdrflcklicher 
Bestrafung gewjlrtigen sollen. 

6. 

Soll auch die Krieges- und Domainen-Oammer überlegen und genau 
examiniren, ob ins künftige nicht mehr Butter und Kftse geliefert werden 
könne, welches ohnstreitig geschehen muss, wenn die Aembter insgesamt, wie 
solches gehöret, bey verstärkter Viehzucht Butter machen , und nicht*wie hin 
und wieder, insonderheit aber auf dem Ambte Kuckemesse, beobachtet 
worden , die Milch alleine zu Käse anwenden . alss wobey Se. Königl. Maj. 
kein profit finden. 

7. 

Und da Se. Königl. Maj.« unter andern auch noch dieses wahrgenommen, 
dass der Weyden- Anbau eben zur Zeit noch nicht sonderlich avanciret ist ; 
So befehlen Dieselbe hierdurch alles ernstes, dass die Departements-Räthe dar- 
auf genauest acht haben , und so wohl Beambte als Unterthanen , dahin an- 
halten sollen, dass sie den Weyden-Bau mit aller Macht fortsetzen müssen, 
damit künftig bey dem zunehmenden Holtz-Mangel die Weyden-Nutzung zn 
Hilfe kommen , und romehmlich die viele Zäune davon unterhalten werden 
müssen. Uelbrigens und 

8. 

Sollen die Departements-Räthe auf derer Bauren so wohl in- alss äusser- 
licher Wirthschaft, auch übrigen ümbstände, mit allen Fleiss acht haben, da- 
mit sie ihren Acker tüchtig tractiren , solchen durch die Düngung gehörig 
veii^sem, auch überhaupt ordentlich und guth hauss halten und sich selbst 
nicht ruiniren, sondern conserviret, und zu Abtragung derer Praestandorum 
im Stande erhalten werden mögen. 

Se. Königl. Maj. befehlen demnach Dero obgemeldeten Preussischen 
Krieges- und Domainen-Cammer hierdurch so gnädigst als ernstlichst , über 
obiges alles mit Nachdruck zu halten, und dergestalt die Aufnahme des 
Landes und die Wohlfahrt der sämmtlichen Beambten und Unterthanen, ihren 
Theuren Pflichten gemäss zu befördern. Widrigenfalls und wenn dieser Ver- 
ordnung in einem oder dem andern Puncte nicht genau nachgelebet wird , Sie 
selbst, und führnehmlich die Departements-Räthe, davor zu schwerer Verant- 
wortung gezogen werden sollen. 

Königsberg den 28. July 1739. Pr. Wilhelm. 



Urkunden. 377 



81. K. Ordre an v. Blumenthal wegen Urbarmaehung eines Bruehes, 

Besetzung wüster Hufen j Butterhandel :c. 

Ich befehle hierdurch, dass Ihr überlegen und Mir demnechst berichten 
sollet, ob nicht das grosse Bruch ohnweit Gumbinnen , wo Ich von dar nach 
Dautzkehmen gefahren bin^ ührbar gemachet und zn denen daherum liegenden 
Vorwerkem geleget werden kOnne, um dadurch mehr Vieh darauf zu halten, 
und mehreren Mist zu haben, und da auch in den Lithauischen Departement 
noch hier und da sehr viele Wüste Hufen befindlich sind, so werdet Ihr sowohl 
als die Lithauische Krieges- und Domainen-Cammer Euch sehr bey Mir recom- 
mandiren, wenn Ihr von solchen wüsten Hufen alle Jahr einige dererselben 
besetzet, jedoch ohne dass Ich dazu besondere Kosten anwenden darf; wie 
dann Eure unterhabende Beambte , wann sie sonsten etwas nütz seyndt, von 
Selbsten dazu thun werden, dass solche wüste Hufen alljährlich nach und nach 
besetzet werden. Hiemechst sollet ihr auch wohl überlegen, ob die Beambte 
nicht mehr Butter, alss noch znr Zeit geschiehet, machen and liefern kOnnen. 
Zn Kuckemesse habe Ich gefunden , dass der Beambte gar keine Butter son- 
dern nur lauter Käse machet, wobey Ich aber keinen profit finde. Ihr müsset 
anch dahin sehen, dass auf denen Aembtem und Vorwerkem alle Jahr das 
Butter- und Molkenwerk aus Euren ordinairen Bau-Etaj; in bessere Ordnung 
gebracht , und gute reinliche Milch-Cammem und Keller gemachet werden, 
auch alles dieses mit der grossesten Menage. Nächstdehm müsset Ihr auch 
wohl darauf halten, dass auf denen Aembtem und Vorwerkern mehr Mist 
gemachet , auch dergestalt gedünget werde, dass sie mit dem Dünger herum 
kommen , und die Acker in guter Arth bleiben , zumahlen Vieh genug dazu 
vorhanden. Ihr sollet Euch auch befleissigen, die Bestellung dergestalt ein zu 
führen, damit weniger Bocken und Haber , dagegen aber mehr Weitzen und 
Gersten bestellet werde, und kommet es dabey nur darauf an, dass das Landt 
ordentlich in guten Dünger erhalten werde. Auf die Hausshaltung derer 
Banren müsset Ihr sowohl als die Cammer beständig ein wachsames Auge 
haben, damit die Bauren wohl Haushalten müssen , wie dann dieselbe auch 
ihre Gärten in guten Stande halten müssen , auch auf dem Felde allerhandt 
Garten-Gewächfls zn ihrer Bnbsistentz bauen sollen. Die Pflantzung derer 
Weyden muss auch sehr stark continniret werden, damit man mit der Zeit so- 
viel Weyden köppen könne um die Zäune davon zu unterhalten. Ich zweifle 
übrigens nicht, Ihr werdet Euch alles Vorstehende wohl angelegen seyn lassen, 
und alss ein ehrlicher Mann mit allen Kräften dahin arbeiten , damit Meinen 
Befehl überall ein schuldiges Gnügen geschehe, und Meine Intention bey 
dieser Provintz überall erreichet werde *) . 

Fr, Wilhelm. 



1} Ort und Datum war nicht zu ersehen. Dem Zusammenhange nach bei der 
Anwesenheit des Königs in Königsberg im Jahre 1739 erlassen. 



378 Urkunden. 

82. K. Ordre an die Preussische Kammer wegen Bauart der Vorwerke 

und Bauernhäuser. 

8e. Königl. Maj. haben resolviret, dass wenn hinführo in den Lithani- 
schen Departement Yorwerker gebauet werden, solche wegen des sich zeigen- 
den Holtz-Mangels nicht mehr von Fach- Werk , sondern jedes mahl massiv 
gebauet werden sollen. Die Bauren-Häusem anlangend, so sollen solche fort- 
hin von Wäller-Wänden gebauet und dazu kein Holtz , weder zu Schwellen 
noch zu Stiele, sondern nur allein zu Sparren und Balcken genommen , alles 
übrige aber gewällert werden ; wie es denn in Lithauen an Leuthen die der- 
gestalt zu bauen und mit den Wällem um zu gehen wissen nicht fehlen wird. 
Wie anhero Höchstgedachte Se. Königl. Maj. Dero Lithauischen Cammer hier- 
durch in Gnaden anbefehlen, sich darnach allerunthänigst zu achten, auch 
sonsten in allen Stücken sich zu befleissigen, mit dem Holtz sparsam um zu 
gehen, und solches soviel immer möglich zu menagiren. 

Königsberg den 28. July 1739. 

Fr. Wilhelm. 



83. K. Ordre an die preussische Kammer wegen Verhütung yon 

Feuersgefahr. 

■ 

Se. Königl. Maj. haben angemerket, dass auf Dero Vorwerkem das 

Brennholtz gemeiniglich auf denen Höfen ges^tzet und aufbehalten wird. 

Wann aber solches bey besorglichen Feuers-Brtlnsten so schädlich alss sehr 

gefehrlich ist ; So befehlen Sie Dero Königsbergschen Krieges- und Domainen- 

Cammer hierdurch allergnädigst , sogleich die nachdrückliche Verfügung zu 

thun, dass auf allen Dero Vorwerkern solch Holtz sofort von denen Höfen 

heruntergebracht, zu dessen Aufbehalt aber ein bequemer Platz ausser denen 

Vorwerkem ausgesuchet und solcher umzäumet werden müsse. 

Königsberg den 28. July 1739. 

Fr. Wilhelm. 



84. K. Ordre an die LIthauische Kammer wegen baulicher Aenderungen 

auf einem Vorwerke. 

Da Se. Königl. Maj. bey Dero Anwesenheit zu Heinrichswalde wahr- 
genommen haben, dass das Ambt-Hauss daselbst von den Vorwerke weit ab- 
gelegeU; und also nöthig ist, dass entweder das Wohnhauss nechst den Vor- 
werke gelegct, oder aber das Vorwerk, da solches ohne dem bald neu ge- 
bauet werden muss , an das Amb^-Hauss geleget werde , sonsten die Wirth- 
schaft nicht alda bestehen kann: So befehlen Se. Königl. Mig. Dero Lithaui- 
schen Krieges- und Domainen-Cammer hierdurch in Gnaden , zu überlegen 
und zu berichten, welches von Beyden am profitablesten seyn wird. 

Königsberg den 28. July 1739. 

Fr. Wilhelm. 



Urkunden. 379 

85. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Sehutzmaassregeln gegen 

die Versandung der Aecl(er. 

Se. Königl. Mig. befehlen Dero Lithaaischen Krieges- und Domainen- 
Cammer hierdurch in Gnaden , die gehörige Verfügung zu thun , dass in dem 
Ambte Euckernesse in der Gegend des Dorfes Schilnineken vor denen da- 
selbst gelegenen Sandt- Hügels Zäune gemachet werden müssen, damit die 
Aecker alda nicht noch mehr, als bisher geschehen, versandet werden. Vor- 
nechst sie auch gedachter Krieges- tc. Cammer anbefehlen, mit den Ober-Teich- 
Inspector Suchhodoletz fördersamst zu überlegen, ob es nicht ohne grosse 
Kosten dahin zu bringen ist, dass die Russ nicht mehr so sehr austreten , und 
die Aet^ker daherum nicht mehr und mehr versanden können. Wovon mehr- 
gedachte Krieges- k. Cammer alsdann gehörig zu berichten hat. 

Königsberg den 28. July 1739. 

Fr. Wilhelm. 



86. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Instruction für den 

Hopfenbau. 

Se. Königl. Maj. haben den Gottlieb Meyer angenommen, dass derselbe 
in denen Lithauischen Aembtern die Hopfen-Gärten einrichten und einigen 
Leuthen zu solcher Arbeit die . nöthige Anweisung geben , auch Monatlich an 
Gehalt fünf Thaler bekommen soll. Höchstdieselbe befehlen also der Gum- 
binnschen Krieges- k. Cammer hierdurch in Gnaden , diesen Meyer dazu ge- 
hörig zu verpflichten , ihm hiernechst mit nöthiger ordre an die Beambte auf 
die Aembter, zuerst aber nach Kuckernesse zu senden, und demselben das 
vermachte Gehalt aus dem Extraordinario zu bezahlen. 

Königsberg den 28. July 1739. 

Fr. Wilhelm. 



87. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Anlegung von Schäfereien. 

Nachdem Sr. Königl. Maj. angezeiget worden, wie dass auf der Plaschker 
Hey de, diesseits Jametskehmen , desgleichen auch auf der Hey de bey dem 
Heyde-Kruge, an jeden Orthe gar füglich und nützlich eine Schäferey anzu- 
legen sey : Alss befehlen Sie Dero Lithauischen :c. Cammer , hiermit aller- 
gnädigst, solches wohl zu examiniren und zu überlegen , demnechst auch von 
Beyden solche Schäfereyen einen Ueberschlag zu machen und solchen nebst 
ihren Bericht zu fernerer allergnädigsten Resolution allerunterthänigst ein- 
zusenden. 

Königsberg den 28. July 1739. Fr. Wilhelm. 



88. K. Ordre an die Lithauische Kammer wegen Anlegung von Windmühlen. 

Da Se. Königl. Maj. bey Dero letzteren Reyse nach Memel wahrgenommen 
haben, wie dass es in den Memelschen District noch an Mühlen fehlet, und die 



380 Urkunden. 

Nene Königs-Mühle im Hejdekmgschen Ambte nioht hinlänglich ist, die 
Lenthe gehörig zu fördern ; So befehlen Sie Dero Lithanischen Krieges- nnd 
Domainen-Cammer hierdurch allergnädigst, zu überlegen, ob nicht daselbst 
herum mit guten Nutzen Windt-Mfihien angeleget werden kOnnen, auch solches 
durch den Krieges-Rath Staffelstein, sobald solcher von seiner jetzo obhaben- 
den Reyse in Preussen zurflck gekommen seyn wird , examiniren zu lassen, 
demnechst aber davon zur allergnädigsten Resolution gehörig zu berichten. 
Uebrigens vermuthen Se. Königl. Maj. fast, dass die Leuthe in den Memmei- 
schen noch sich hier und da unter der Handt der Querlen bedienen, indem sie 
sonst sehr klagen, dass sie auf denen Mühlen nicht gefördert werden könnten. 
Wannenhero gedachte Krieges- ic. Cammer umsomehr dahin zu arbeiten hat, 
damit solches ohne Verzug redressiret, denen Leuthen aber auch bey den 
Mahlen geholfen werde. 

Königsberg den 28. July 1739. Fr. Wilhelm. 



89. K. Ordre an die KSnigsberger Kammer, die Revision des Domainen- 

Wesens betreffend. 

Demnach bei 8r. Königl. Majestät Dero Erieges- und Domainen-Rath 
von Eckhart verschiedene bey seiner Anwesenheit in Preussen,* im dentschen 
Departement angemerkte Unordnungen, und zum Schaden Sr. Königl. Maj., 
auch zum Nachtheil Dero ünterthanen eingeschlichene Missbräuche, besage 
der abschriftlichen Anlagen gemeldet ; Höchstdieselbe aber vor nöthig finden, 
dass solche vor das Künftige mit allem Ernst redressiret, ingleichen auch 
wegen des Mühlen -Wesens, wie auch wegen des Brauen und Brandwein- 
brennens in denen kleinen Städten und auf dem Lande, eine bessere Ord- 
nung und Einrichtung gemachet werde ; Als haben Dieselbe allerhöchst resol- 
viret, dass es darunter nachstehender maassen gehalten werden soU, befehlen 
auch Dero Königsbergschen Krieges- und DcHuainen-Cammer hierdurch so 
gnädig als alles Ernstes, sich in allen Stücken darnach allerunterthänigst 
zu achten, und Dero Willens-Meynung hierunter genauest nachzukommen, 
und zwar 

• 1 . Da verschiedene Beambte, wenn sie ein Ambt erpachtet haben, sich 
in solchem CöUmische Güther ankaufen, dadurch aber geschiehet, dass die 
Wirthschaft von dem Königlichen Ambte mit dem dem Beamten eigen gehö- 
rigen Guthe meliret, und dieses dadurch verbessert wird , das Königl. Ambt 
hergegen leydet, auch wohl gar das auf denen Ambts- Wiesen gewonnene Heu 
auf des Beambten Guthe zum Theil verfuttert wird; danebst die Königl. 
Ünterthanen den dazu gehörigen Acker bestellen, und hiemechst das darauf 
gebauete Getreyde verfahren müssen ; anderer Inconvenientzien zu geschwei- 
ge«! — ; So befehlen Se. Königl. Maj. hiedurcb, daas denenjews^ Beambtea, 
welche dergleichen eigene Güther in denen von ihnen erpachteten Aemb- 
tern haben, sofort bey Strafe der Karre, auch dem Befinden nach bey Leib- 
nnd Lebens-^trafe verbothen werden soll, unter Keinerley Vorwand mh der 



Urkunden. 38 1 

KOnigl. Unterthanen, auf solchen Uiren eigenen Oüthern zn gebranchen, anch 
kein Ambts-Yieh dahin zn bringen, viel weniger aber das, anf seinem Gnthe 
gewonnene, oder sonst anders woher erkaufte Getrejde, durch Ambtsbanren 
Tcrfahren zn lassen ; Znmahlen schon vor vielen Jahren, in den zn Oletzko 
gemachten Reglement verbothen worden, dass die KOnigl. Banren nicht ver- 
pachtet, folglich zn andern als Eönigl. Diensten gebrauchet werden sollen^ 
weshalb denn die Krieges- und Domainen-Cammer sich sehr vergehen und 
responsable machen wird, wenn Sie dawider vorerwehnter maassen denen 
Beambten zu coninviren sich unternehmen solte. Nechstdem wollen und be- 
fehlen Se. Königl. Maj., dass alle Beambte, so in denen von ihnen erpachteten 
Aembtem eigene GUther haben, solche nicht weiter selbst administriren, son- 
dern an andere verpachten sollen; vor das Künftige aber soU keinem Be- 
ambten mehr frey stehen, in dem Ambte, so er gepachtet hat, sich Güther 
anzukaufen, sondern es muss .solches ausser dem Ambte, und an anderen 
Ohrten geschehen. 

2. Da bey verschiedenen Aembtem noch sehr viele wüste Hüben be- 
findlich seyn, welche bisher denen Aembtem vor einen geringen Zinss in Pacht 
überlassen worden, hiedurch aber die, von Sr. Königl. Maj. so oft und viel- 
mals befohlene Besetzung solcher wüsten Hufen behindert wird ; So befehlen 
Höchstdieselbe hiedurch, dass die wüste Hube nicht weiter an die Beambte 
verpachtet, sondern mit Leuthen besetzet werden,, diejenigen Pertinentzien 
aber von solchen wüsten Hufen, so fdglich zu denen Königl. Aembtem und 
Vorwerkem geleget werden können, dazu geschlagen werden sollen. 

Weilen auch in manchem Dorfe sich viele Cossäthen oder Inst-Lenthe 
finden, so in kleinen denen Bauren zugehörigen Häussem wohnen , So sollen 
solche Cossftthen auf denen wüsten Hufen des Orths als Bauren angesetzet 
werden, in solchen kleinen Häussem aber, worinnen sie Platz genug vor sich 
haben, wohnen bleiben, jedoch ihnen Scheunen dazu gebauet werden. Denen 
Bauren, welchen gedachte kleine Häusser zugehören, soll befondenen ümbstän- 
den nach , und wenn sie solcherwegen was zu fordern haben, deshalb etwaa 
vergüttet werden. Uebrigens soll die Königl. Krieges- und Domainen-Cam- 
mer jedesmahl von Quartal zu Quartal, an Se. Königl. Majestät sowohl als 
an Dero General- Ober -Finantz-Krieges7 und Domainen-Directorium eine 
Designation einsenden , wie viel wüste Hufen in jedem Quartal mit Bauren 
besetzet worden. Und damit diese so nützliche Sache um so mehr mit gehö- 
rigem Ernst betrieben werde: So befehlen Se. Königl. Maj., dass von künf- 
tigen Trinitatis an, binnen Zeith von 3 Jahren, jeder Departements-Rath die 
in seinen unterhabenden Aembtem befindliche wüste Hufen besetzet haben, 
und der daher kommende Ertrag sodann in denen neuen Anschlägen gehörig 
mit eingebracht werden soll. 

3. Weilen auch, zu Sr. Königl. Maj. besonderem Befremden, die mehr&- 
sten Aembter in dem deutschen Departement noch nicht gehörig gemessen 
worden seynd. So wollen Höchstdieselbe, dass solches noch geschehen, und 
alle zu denen Aembtem und Vorwerkem gehörige Pertinentzien richtig ver- 
messen werden sollen ; zu welcher Vermessung Se. Königl. Maj. Leuthe anhero 
beordem werden. 



382 Urkanden. 

4. Wollen Se. Königl. Maj., dass Dero Krieges- und Domainen-Bath 
von Eckhard Ton jedem Ambte, in Beysejn des Departements-Raths, einen 
neuen Anschlag machen nnd solchen demnechst an das Oeneral-K. Direeto- 
riam einsenden soll ; Und da bisher bei denen hieeigen Aembtem , so wohl 
wegen der Anssaath, als auch wegen des davon kommenden Ertrages, sehr 
differente Anschläge gemachet, nnd deshalb nichts gewisses noch grflndliches 
regnliret worden, auch sonst dabey viele Unordnungen vorgegangen: So 
werden Se. Königl. Maj. bey Gelegenheit solcher neu zn fertigenden An- 
«chläge, bey Dero General-Directorio decidiren lassen, das wie vielste Korn 
dem Befinden "nach zum .Ertrage gerechnet nnd angeschlagen werden soll ; 
Sonsten wollen Se. Königl. Mig., dass der von Eckhard, wenn er von denen 
Aembtem in beyseyn des Departements-Raths die neuen Anschläge machen 
wird, sich dabey des Krieges- 2C. Rath von Beanfort, inigleichen des von Skirbs 
gebrauchen möge , weshalb der vpn Skirbs das Praedicat als Aembter-Com- 
missarius haben , er auch zu solchen Reysen Vier Vorspann-Pferde ohnent- 
geldlich bekommen, zuvor von der Königl. Krieges- und Domainen-Cammer 
vereydet werden soll. 

^ . Dieweil bey verschiedenen Aembtem eine considerable Anzahl Moi^^i 
an Wiesewachs ausser der Huth und Trift , auf denen Aeckem vorhanden, 
nnd doch darauf k proportion sehr wenig milchende Ktlhe jand Ottst-Vieh, 
auch noch dazu um eine geringe Pacht angeschlagen worden, die Ursache aber 
davon mit ist, dass die Beambten hier nnd da viele Stutten und Fohlen halten, 
auch vieles Mast-Vieh stehen haben , wovon sie jedoch keine Pacht erlegen ; 
So wollen Se. Königl. Maj., dass der sämmtliche Wiesewachs nebst der Huth 
nnd Trift ordentlich angeschlagen werden soU, und zwar nach der Anzahl 
Kühe, welche wflrklich darauf gehalten werden kan, alsdann und wenn alles 
dergestalt nach Kflhen angeschlagen worden, dem Beambten frey stehet, so 
viel Kühe, oder aber so viel Pferde, oder auch Mast- Vieh darauf zu halten, 
als er will. Exempligratio bey einem Ambte oder Vorwerk ist so viel Wiese- 
wachs, dass 60^ühe darauf gehalten werden können, alsdann müsten so viel 
Kflhe angeschlagen und verarrendiret werden , der Beambte aber kan ent- 
weder so viel Ktthe, oder statt deren so viel Stutten oder auch Mast- Vieh» 
als er will , halten, wenn er nur vor 60 Ktlhe , alss so viel gehalten wer- 
den könten, seine Pacht bezahlet. Hiebey muss aber das Hof-Gespann an 
Pferdten und Zug -Ochsen in Consideration gezogen, und weil der Pächter 
aolches zu Bestellung des Ackers haben muss, eigentlich nicht mit ange- 
echlagen werden. 

6. Qleichergestalt soll bei Fertigung derer neuen Anschläge bey dem 
Schaaf-Stand verfahren, und alles richtig und ordentlich angeschlagen, auch 
demnechst bey Einsendung derer neuen Anschläge an das General-Directo- 
rium von allem umbständlich und deutlich berichtet werden. 

7. Wegen der Cossäthen oder Inst-Leuthe, nnd was solche geben nnd 
thun mtlssen , auch wie solche besser zu nutzen , soll der von Eckhard bey 
Bereysung der Aembter alles gründlich examiniren, die Umbstände genau 
ad Protocollum nehmen , und demnechst an das General-Directorinm davon 
pflichtmässigen Bericht erstatten. 



Urkunden. 383 

So viel nun Uemechst das Mtthlen-Wesen betrifft; So wollen Se. KOnigl. 
Majestilt, 

1 . Dass das bisherige Brauen and Brandwein-Brennen derer MfiUer ab- 
solut abgeschaffet, und keinem Müller weiter erlaubet werden soll, weder Bier 
zu brauen, noch Brand wein zu brennen, und zwar so wenig zum eigenen Ge- 
brauch , als noch weniger zum Verkauf; so wie es in der Chur-Mark und 
in Pommern auch in anderen Königlichen Provintzien dieserhalb gehalten 
wird. Denen Predigern soll erlaubet bleiben, vor ihr Hauss und zu ihrer 
eigenen Consumption Bier zu brauen, keinesweges aber zum Verkauf; wie 
denn- die Prediger sich auch des Brandwein -brennens gäntzlich enthalten 
müssen. 

2. Da auch in allen andern Königlichen Provintzien bey den Mühlen- 
Anschlägen jede zur Mühle gehörige Persohn mit 10 Thr. Getreyde angeschla- 
gen worden , in der hiesigen Provintz aber nur 8 Thlr. gerechnet werden ; 
Alss soll hinführo der Mühlen-Satz ratione der Motzen auf den Churmärkschen 
Fuss gesetzet und auf jede Persohn 10 Thlr. Getreyde gerechnet werden, wo- 
gegen dem Bauer jedoch, unter gehörigen Praecautionen, nach wie vor erlaubet 
sein soll, seine Gersten-Graupen sich selbst zu stampen. 

3. Damit auch bey Fertigung derer Mühlen-Anschläge, die richtige Zahl 
der Gonsumenten angesetzet, und der Anschlag darnach gemachet werden 
kau ; So soll ein jeder Departements-Rath die eigentliche Anzahl der Leuthe 
in seinem Departement, so zur Mühle consumiren müssen, pflichtmässig und 
accurat untersuchen und aufnehmen, auch davon eine acciirate Designation 
eingeben. Damit aber die Krieges- und Domainen-Cammer von der Zuver- 
lässigkeit solcher Designation um so gewisser seyn möge ; so soll dieselbige 
in einigen Aembtem hie und da Proben machen, und nachzählen lassen, ob 
auch alles richtig angesetzet worden. Solte ein Departements-Rath hierunter 
seiner Pflicht kein Genüge thun und die Anzahl der zu jeder Mühle gehörigen 
Leuthe nicht richjtig und accurat gezehlet und angegeben haben, soll derselbe 
gewiss gewärtigen, dass Se. Königl. Maj. ihn davor scharf und exemplarisch 
bestrafen lassen werden ; wie denn Dieselbe noch durch andere Leuthe hier 
und dar nachzehlen lassen werden, ob auch der Departements-Rath die rechte 
Zahl derer Leuthe angegeben hat oder nicht. 

4. Hat zwar bisher der Bauer oder Consument, so oft er sein Korn in 
die Mühle gebracht, die gewöhnliche Motze davon geben müssen ; Hinführo 
«oll solcher seine Motze nicht mehr nach und nach von jedem Scheffel, so er 
zur Mühle bringet , geben , sondern alle Quartal solche Motzen auf einmahl 
dem Pacht-Müller oder dem Beambten abliefern, welche selbiger dergestalt 
mit seiner Pacht quartaUter richtig bezahlen muss. £s wird auf solche Arth 
denen Müllern das Stehlen und zu viel Metzen coapiret, denen Müllern auch 
das quaeruliren benommen werden, als ob die Mahl-Gäste zu ihrem Schaden 
auf auswärtigen Mühlen mahleten. 

Anlangend endlich das Brauen und Brandwein-brennen auf denen Aemb- 
tem , und denen davon zu fertigenden neuen Anschlägen : So befehlen Se. 
Königl. Maj. hierdurch Dero Königsbergschen Krieges- und Domainen-Cammer, 



384 Urkunden. 

1 . Dasa dieselbe fördersamst nnd sonder einigen Zeith-Verliut, denen 
sämtlichen Beambten nnd Pächters vermittelst einer Circnlair- Ordre nach- 
drücklich aufgeben soll, dass jeder Beambter oder Pächter auf Verlangen des 
Krieges- nnd Domainen-Rath von Eckhards die wahren Mannalia vorzeigen, 
auch den Yieh-ßtand richtig angeben soll. Wofern aber ein Beambter oder 
Pächter hierunter etwas hinterhalten, und nicht aufrichtig damit heraus gehen 
solte, und dieses hernach durch andere Wege und Mittel entde<^et würde ; So 
soll ein solcher Beambter alsdann doppelt so viel, als das hinterhaltene oder 
verschwiegene importiret , an Strafe erlegen ; wie denn auch jeder Beambter 
benebst den seinigen, auch seiner Leuthe und Gesinde schuldig sein soU^ alles 
dasjenige, worüber er vorstehendermaassen befraget werden und er darauf 
aussagen wird, mit einem leiblichen Eyde zu bekräftigen. 

2. Weilen auch die mehresten Cöllmer sich bisher des Brauens und Brand- 
wein-brennens angemaasset, und zwar so wohl zu ihrer eigenen Consumption, 
alss zum Verkauf, sich auch deshalb auf ehedem dieserhalb erhaltene Privi- 
legien beziehen wollen: So befehlen Se. Königl. Maj., dass aller solcher 
Cöllmer dieserhalb erhaltene Privilegia examiniret, und diejenigen zwar, so 
solche von 8r. Königl. Maj. selbst, oder von Dero Herren Vater, oder auch 
von Dero Herren Gross-Vater des Churfürst Friedrich Wilhelm Durchl. er- 
halten, bey dem Genuss solcher ihrer Privilegien geschützet , allen übrigen 
aber, welche' nicht gedachtermaassen privilegiret sind, das Brauen und Brand- 
wein-brennen platterdings untersaget, und solches abgeschaffet werden soll ; 
wobey denn auf alle andern als die vorgedachte Privilegia Keine Reflection zu 
machen. Diejenigen Cöllmer als dann, welche Keine oder nicht gebührende 
Privilegia haben , sollen ihre bisherige Bier- oder Brandweins-Consumption 
eydlich anzeigen , damit von dem von Eckhard mit Zuziehung des Departe- 
menis-Raths der Anschlag von den Ambts-Brauen oder Brandwein-brennen 
gemachet, und darnach eingerichtet , und sothaner Debit dem Ambte mit an- 
geschlagen werde. Es sollen demnach diese Sachen wohl zugleich aber auch 
schleunigst untersuchet , und sodann , so bald die Untersuchung bey einem 
Ambte geschehen, davon sogleich nebst Anführung aller Umbstände , an das 
General-Directorium berichtet werden, bey welchem die Sache wegen der 
Cöllmer Privilegien abgemachet werden soll; gestalten dann diese Sachen 
zwischen hier und künftigen Ostern ohnfehlbar examiniret und abgethan seyn 
sollen und müssen. Auf dass auch die Untersuchung dieser Cöllmer Privilegien 
umb so mehr befördert und beschleiniget werde : so befehlen Se. Königl. Maj. 
Dero Königsbergschen Krieges- und Domainen-Cammer hiedurch, alsoforth 
und ohne Zeith zu versäumen, eine Circulair-Ordre an alle Aembter ergehen 
zu lassen, dass sogleich und sonder einigen Anstand, aller und jeder in denen 
Aembtern wohnende Cöllmer-Privilegia, und was dem anhängig, bereit ge- 
halten, auch davon zwey von denen geschwornen Gerichts-Schreibem auf 
ihre Pflicht vidimirte Copeyen fertig seyn müssen, um bey der Untersuchung 
sogleich prodnciret werden zu können. 

3. Was die Chatoul-Bauren, auch sonst alle übrige Königliche Bauren, 
desgleichen die Cöllmer Bauren , so nicht privilegiret seyn , betrifft : So soll 
solchen, gleich wie in den Magdebnrgischen , ChurmärÜschen, und in dem 






Urkundön. 385 

Pomm^schen geschiehet, das Hansa- oder Selbst-Brauen nntersaget nnd 
denenselben anbefohlen werden , ihr Bier nnd Covent von den Aembtern zu 
nehmen. Gleichfalls soll die sonst gewesene Erlanbniss, dass jeder Jimg- 
Hübner 3 8chfl. Maltz. nnd jeder Ein-Hübner 2 Schfl. Maltz selbst verbranen 
nnd kochen möge , aufgehoben seyn , und solches denen Aembtern zngeleget 
werden ; dahergegen aber die Beambte auch wenigstens die Helfte von nur 
gedachten 3 ä 2 Schfl. Maltz vor der Banren Selbst-Brauen mit (?), nnd solches 
in dem Brau-Anschlage mit angesetzet werden soll. 

4. Da auch Se. Königl. M^j. die Haltung derer Jahr-Märkte auf denen 
Dörfern gftntzlich verbothen haben, sich aber findet, dass einige Dörfer 
an der polnischen Orentze, 3 ä 4 Meilen von der letzten Preussischen Stadt 
entlegen, welche vorhin die Jahrmarkts-Freyheit gehabt , so ihnen aber nach 
nur erwehnter Verordnung verbothen worden , inzwischen die Städte wegen 
ihrer Entlegenheit dadurch nichts profitiren, hergegen die Beambte Ver- 
langet haben, dass ihnen wegen des durch Aufhebung der Jahrmärkte ver- 
lohmen Bier-Debits ein gewisses vom Anschlage abgesetzet werden solte: 
Alss declariren Se. Königl. Maj., dass gedachten solchen Grentz-Dörffem, 
welche nahe an den polnischen Grentzen gelegen, von denen Preussischen 
Städten aber einige Meilen entfernet sind, die Haltung der sonst gehabten 
Jahr-Märkte wieder erlaubet werden soll. Jedennoch ist dieses nur 'allein 
von denen Königlichen Ambts-Dörffem zu verstehen , wegen der lilda gele- 
genen adelichen Dörffer aber bleibet es schlechterdings bey dem Verbothe. 

5. Wenn auch bisher denen nicht-privilegirten Oöllmem, auch denen 
Freyen und Ghatoul-Bauren die Option gelassen worden , ihr Bedürfniss an 
Bier und Brandwein entweder aus denen Städten oder aus denen Aembtern zu 
holen, bey solchen Umbständen aber die Brau-Anschläge nicht wohl mit Soli- 
dit6 gemachet werden können: So ordnen Se. Königl. Maj., dass von obge- 
dachten Oöllmem und Ohatoul- Bauren diejenigen so denen Städten am 
nechsten, zu denen Städten geschlagen, diejenigen aber, so denen Aembtern am 
nechsten zu denen Aembtern geleget werden sollen. 

6. Wegen des Brandwein-Brennens derer von Adel, haben Se. Königl. 
Maj. zu Dero hiesigen Krieges- und Domainen-Oammer das allergnädigste Ver- 
trauen, es werde solche, nach der ihr obliegenden Pflicht, dahin sehen, dass 
denjenigen von Adel , so mit den Brauen und Brandwein-Brennen nicht be- 
rechtiget seyn, auch solches nicht gestattet werde ; aliermaassen auch darauf 
gesehen werden muss, dass diejenigen von Adel, so mit dem Brauen und 
Brandwein-Brennen beliehen, oder privilegiret sind, ihre Freyheit des Branens* 
oder Brandwein-Brennens, auch den Debit desselben nicht zur üngebüht noch 
weiter extendiren, alss sie solches zu thun berechtiget seyn, alss worauf in 
denen Aembtern sowohl alss in denen Städten durch die Policey und Aus- 
reuther wohl acht gegeben werden muss. 

7. Wegen des Brauens in Königsberg, wie auch in denen übrigen Landt- 
Städten, lassen Se. Königl. Maj. es bey dem unter dem 18. Junii dieses 
Jahres festgesetzten Principio Regulative bewenden, nach welchem von einem 
Gebräude ä 65 Schfl. Maltz 34 Thonnen und also statt bisheriger 30 Thonnen 

S tadel mann, Friedrich Wilhelm I. 25 



386 Urkunden. 

4 Thonnen mehr versteuret werden sollen. Wegen des Bier-Preysses anf denen 
Aembtern aber, soll der (?) Preyss von Königsberg genommen nnd das qnart 
Bier, mit Königsberg gleich, vor 7 fl. gerechnet werden. 

8. Was den Import von Brandwein in denen Prenssischen Landt-Stftdten 
anlanget; 8o wollen 8e. Königl. Maj., dass solcher in denenselben mit dem 
zu Königsberg gleich gesetzet, und dergestalt versteuret werden soll, und soll 
solches vom 1 . September dieses Jahres seinen Anfang nehmen. 

9. Befehlen 8e. Königl. Maj., dass vom gedachten 1. September an der 
Preyss des Brandweines auf denen Königlichen Aembtern mit dem in den 
Städten gleich gesetzet und von den Beambten dergestalt verkaufet werden 
soll, bis von dem von Eckhard in seinen neuen Anschlägen vom Brandwein- 
brennen, der eigentliche Ertrag, was von einem Wiespel gezogen werden 
kann, reguliret, und allergnädigst approbiret seyn wird. Wegen der Ohmen- 
Zahl des Brandweins soll es noch bey denen bisherigen Anschlägen bis zur 
anderweiten neuen Verpachtung des Ambts verbleiben. 

10. Weil auch die Beambte bisher von jedem Ohm Brandwein, so sie in 
denen Städten debitiren, 3 Thlr. Accise geben mflssen, so soll es damit auch 
vor das Künftige gleichergestalt bleiben ; bey denen von dem von Eckhard 
zu machenden neuen Anschlägen soll solcher Import nach einer 6 Jährigen 
Fraction vergttttet und in dem Anschlage mit in Ausgabe gebracht werden. 

11. 'Wird hiedurch festgetzet, dass bey denen neuen Anschlägen vom 
Brandwein-brennen , von einem Scheffel Brandwein-Schroot 1 1 V4 Quart 
angeschlagen werden sollen. 

12. Was übrigens dasjenige Plus betrifft, welches der von Eckhard bey 
denen Aembtern durch seine neue Brau- und Branndwein-Brennerey-An- 
schlage heraus bringen wird; So setzen Se. Königl. Mig. hiedurch, nnd 
wollen, dass diejenige Beambte, welche seit einiger Zeith von 3 Jahren her 
von neuem gepachtet haben, solches Plus auch unweigerlich zahlen sollen ; 
Da Se. Königl. Maj. bey Confirmation solcher Contracte sowohl, als auch vor- 
hin schon die Bezahlung des Plus, so der von Eckhard beym Brauen nnd 
Brandwein-brennen noch finden würde, express reserviret haben. Diejenige 
Beambte aber, deren Pacht-Jahre nur noch 3 Jahr und darunter wären, sollen 
bey den alten Anschlägen und Contracten gelassen, und das Eckhardsche 
Plus nur allererst von der künftigen neuen Verpachtung an bezahlet werden, 
exclusive jedoch desjenigen, was bey Untersuchung der Göllmer-Privilegien 
wie auch wegen des denen Müllern nnd Bauren hinforth zu verbiethenden 
Selbst-Brauens, auch Emdten-Bier , und Covent-Kochen, desgleichen wegen 
der Mühlen, denen Aembter-Anschlägen, auch wegen des Holtzes zuwachsen 
wird ; als welches jeder Beambter, wie einen neuen Zuwachs über seine Pacht 
von Trinitatis Kommenden Jahres an, bezahlen muss, es daure seyn jetziger 
Contract, so lang oder Kurtz er wolle. 

13. Damit auch in allen Stücken, wegen des in Prenssen immer mehr 
abnehmenden Holtzes eine bessere Menage beobachtet, und auf denen Aemb- 
tern sowohl unter der Brau-Pfanne, als in denen Kachel-Ofen, nicht mehr 
nach der bisherigen Oewohnheit so viel Holtz unnöthig verbrandt nnd ver- 
quistet werde ; So wird der Krieges-Rath von Eckhard die Brau-Pfanne anf 



Urkunden. 387 

denen Aembtem znr besseren Holtz-Menage einrichten. Die Beambte sollen 
aber anch ihre Ejichel-Ofen-Iöcher dergestalt aptiren lassen, dass das Holtz 
dadurch besser menagiret werde. 

14. Wenn auch dergestalt bey dem Brauen ein vieles an Holtz bespahret 
werden wird, die Ambts-Unterthanen aber ohnehin schuldig sind , das benö- 
tigte Deputat-Holtz frey auf das Ambt zu liefern ; So können selbige sich auch 
nicht entbrechen, hinfähro und da solches viel weniger als bisher ausmachen 
wird, das benöthigte Holtz zum Ambts-Brauen anzufahren ; wozu denn die zu 
jedem Ambte gehörige Chatoul-Bauren mit anzuhalten seyn. Mehrhöchst- 
gedachte Se. Königl. M^. befehlen demnach Dero Königsbergschen Krieges- 
und Domainen-Cammer nochmahl hierdurch in Gnaden, nach vorstehendem 
allen sich allerunterthänigst zu achten. Und da des Krieges- und Domainen- 
Raths V. Eckhard Sachen und Anschläge nichts neues sind , auch dadurch 
kein neuer Import noch aufläge intentiret, sondern nur dass Se. Königl. Maj. 
dasjenige, so Deroselben mit allem Recht gebühret, auch wUrklich bekommen 
möge, nechstdem auch vorstehende Principia allesamt vorhin schon wohl 
untersuchet und bey der Churmärkischen Krieges- und Domainen-Cammer so 
wohl als bey der Pommerschen festgesetzet , auch mit gutem Nutzen und 
Effect gebrauchet worden ; So haben allerhöchst Dieselbe zu mehrgedachter 
Dero Königsbergschen Krieges- und Domainen-Cammer das allergnädigste 
Vertrauen, Selbige werde dem von Eckhard hierunter gantz nicht contrair 
seyn, noch gegen obiges alles unnöthigen und ungegründeten Widerspruch 
machen, vielmehr ihm eyfrig dabey assistiren , und die befohlene Einrichtung 
befördern; allermaassen Se. Königl. Maj. sonsten gemflssiget seyn werden, 
jemanden von Berlin mit genugsahmer autorit^ anhero zu senden , und diese 
Sachen abzuthun und abzumachen , dabey dann die Krieges- und Domainen- 
Cammer gewiss nichts gewinnen , sondern solches nur zu ihrer eigenen Be- 
schämung, wie solches der Pommerschen Ejrieges- und Domainen-Cammer 
widerfahren, ausschlagen würde; womit Höchstgedachte Se. Königl. Mig. doch 
Dero hiesige Krieges- und Domainen-Cammer gerne verschonet sehen weiten, 
und dahero von Selbiger erwarten , dass Sie mit Hintansetzung aller Neben- 
Absichten Dero allerhöchstes Interesse allein hiebey zum augenmerck haben 
werde. 

Königsberg den 4. August 1739. Fr. Wilhelm. 



90. K. Ordre an die KSnigsberger Kammer, das Verfahren der Bauern bei 

der Getreideernte betreffend. 

Se. Königl. Maj. haben bey Dero jetzigen Anwesenheit und Reysen in 
Preussen missfUllig wahrgenommen, dass die Bauren, derer ergangenen Ver- 
ordnungen ungeachtet, annoch wie vorhin das Korn in Rockenbande und in 
sehr kleine Bunde binden auch sonsten mit dem Ab- und Aufbringen des 
Korns sehr unordentlich und liederlich umgehen; Dahero Höchstdieselben 
Dero Königsbergschen Krieges- und Domainen-Cammer hierdurch anderweit 

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388 UrkiiiMlen. 

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alles Ernstes befehlen, die Banren dnreh die Departements-BSihe mit Ntich- 
drnok anhalten zn lassen, dass sie das Korn in Btroh-Bande, nnd gleich denen 
Beambten grosse Bunde binden, anch mit dem Hauen und Zusammenbringen 
des Getreydes ordentlicher nnd rentlicher umgehen, und dergestalt zu Beför- 
derung ihres eigenen Nutzens Sr. Kdnigl. M%|. wiederholten ordre ein gnitgen 
leisten mflssen. 

Königsberg den 6. August 1739. 

Fr. Wilhelm. 



Druck Ton Breitkopf und flSrtel in Leipcif. 



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